W104 2014193-1•BVwG W104 2014193-1
W104 2014193-1Federal Administrative CourtDec 30, 2014
Berufungsvorentscheidung, Beweislastumkehr, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Irrtum,<br/>Kassation, Kürzung, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Nachvollziehbarkeit, Rückforderung,<br/>Sachverständiger, Unregelmäßigkeiten, Verhältnismäßigkeit,<br/>Verschulden, Vertrauensschutz, Vorlageantrag, Zurückverweisung,<br/>Zuständigkeit
W104 2014193-1/6E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 beschlossen:
A)
Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom XXXX, wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 22.3.2012 beantragte die Beschwerdeführerin u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.
Am 18.10.2012 fand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX, auf die die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 Tiere auftrieb und deren Flächen sie ihm Mehrfachantrag-Flächen 2012 zusammen mit Flächen des Heimbetriebes zur EBP angemeldet hatte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Bei dieser Kontrolle wurde eine Flächenabweichung in Form einer Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von 1,24 ha festgestellt. Der entsprechende Bericht wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5.11.2012 übermittelt.
Mit Bescheid vom XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 ein Betrag in der Höhe EUR XXXX gewährt. Dabei wurde eine Flächensanktion von EUR XXXX berücksichtigt. Begründend wird darin ausgeführt, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Differenz von 1,24 ha eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % bedeute, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden (Hinweis auf Art. 58 VO 1122/2009).
Mit "Einspruch" vom 16.05.2013 wandte sich die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid mit der Begründung, die bei der Kontrolle beanstandete Futterfläche sei nach den gültigen Richtlinien unter Zuhilfenahme des Almleitfadens und der technisch zur Verfügung stehenden Mittel ermittelt worden. Die Alm sei eine typische Alm der XXXX mit einem lichten Mischnadelwald aus Lärchen, Zirben und Fichten. Im Zuge der Beantragung seien die Überschirmungsprozentsätze nach dem Almleitfaden angewandt worden und teilweise Nicht-LN-Flächen in prozentuellem Anteil in Abzug gebracht worden. Das Datum der Vor-Ort-Kontrolle sei der 18.10.2012 gewesen, zu diesem Zeitpunkt sei die Almperiode bereits seit einiger Zeit zu Ende gewesen und auf den kontrollierten Flächen habe bereits Schnee gelegen, die Futterpflanzen seien zum Großteil weggefressen gewesen, das Erscheinungsbild der Alm habe sicherlich nicht dem Erscheinungsbild während des Almsommers entsprochen und die vorgefundene Futterfläche nicht den tatsächlichen Bedingungen in der Vegetationsperiode. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2007 sei eine Futterfläche von 7,12 ha festgestellt worden. Dieses Ergebnis sei dann jährlich noch leicht nach unten korrigiert worden, obwohl immer wieder umfangreiche Schwendarbeiten auf der Alm stattgefunden hätten. Die beantragte bzw. die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Futterfläche sei eine Schätzung der tatsächlichen Gegebenheiten, dass dadurch aber Sanktionen ausgelöst wurden sei unverständlich, da Sanktionen schuldhaftes Verhalten voraussetzten. Ihre Angaben seien aber immer nach den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln bzw. der durch die AMA 2007 festgestellten Futterfläche gemacht worden, ein schuldhaftes Verhalten ihrerseits liege daher nicht vor. Sie stelle daher den Antrag, den angeführten Bescheid richtig zu stellen.
Mit Abänderungsbescheid vom XXXX betreffend EBP 2012, wurde der Bescheid vom XXXX insofern abgeändert, als die auf die Beschwerdeführerin entfallenden Anteile an der Alm Nr. XXXX ebenfalls in die Prämienberechnung einbezogen wurden und der Beschwerdeführerin eine EBP von EUR XXXX gewährt wurde. Der Abzug für eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX für die Flächendifferenz aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm XXXX blieb auch in diesem Bescheid unverändert erhalten.
Gegen diesen Bescheid, der nach Angaben der Beschwerdeführerin am 7.10.2013 zugestellt wurde, wendet sich die "Berufung" der Beschwerdeführerin vom 16.10.2013, in der beantragt wird, die Behörde zweiter Instanz möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, andernfalls den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe ihrer Berufungsgründe erfolgt, jedenfalls aber keine Kürzungen und Ausschüsse verfügt werden, aussprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufgeschoben ist, jedenfalls ihr sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm im Rahmen ihres Parteiengehörs vorliegen, einen Augenschein an Ort und Stelle durchführen und mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche aussprechen. Sie erhebe die beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters zum Inhalt ihrer Berufung und begründet ihre Anträge wie folgt:
Die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2012 festgestellte Fläche von 5,46 ha sei nicht nachvollziehbar und unrichtig, da die Vor-Ort-Kontrolle 2007 eine Futterfläche von 7,12 ha ergeben habe. Bei der Digitalisierung 2010 sei die Antragsfläche sogar noch weiter verringert worden. Die Ergebnisse dieser früheren Vor-Ort-Kontrolle fänden aber ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung. Im Rahmen von aufeinanderfolgenden Vor-Ort-Kontrollen liege ein Irrtum der Behörde vor, wenn unterschiedliche Flächenausmaße festgestellt werden, wobei sich die Abweichung der Ergebnisse dieser Kontrollen durch geänderte Verhältnisse in der Natur oder Bewirtschaftung nicht erklären ließen. Dieser Irrtum liege mehr als zwölf Monate zurück und sei für die Beschwerdeführerin billigerweise nicht erkennbar gewesen. Die Prüfung sei durch Sachverständige der Behörde durchgeführt worden, die ein höheres Fachwissen als sie aufwiesen. Die Förderungsbeiträge seien von ihr bereits gutgläubig verbraucht worden und auch aus diesem Grund seien Rückforderungen unzulässig. Der Almbewirtschafter habe auf das Ergebnis der amtlichen Feststellung vertrauen dürfen, an einer allfälligen Überbeantragung treffe ihn daher kein Verschulden. Ab dem Herbstantrag 2010 bzw. dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 sei eine Umstellung des Messsystems gekommen von dem bis dahin geltenden Messsystem mit 30 %-Schritten laut Almleitfaden 2000 hin zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung mit 10 %-Schritten. Allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse habe sich daher eine Änderung der relevanten Futterfläche ergeben. Wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Messsysteme verwende, treffe den Antragsteller kein Verschulden. Auch hier liege ein Irrtum der Behörde vor, wenn sie früher eine zuverlässigere Messmethode verwendet habe. Selbst wenn der Beschwerdeführerin ein fahrlässiges Verhalten zu unterstellen wäre, sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch und stehe in einem extremen Missverhältnis zu einem allfälligen Fehlverhalten ihrerseits, welches jedoch tatsächlich nicht vorliege. Die Sanktion sei daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gleichheitswidrig.
Eine "Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters" zum Inhalt der Berufung oder Luftbilder, auf die die Berufung Bezug nimmt, lagen der Berufung nicht bei.
Mit Schreiben vom 17.11.2014 legte die Behörde die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vor. Angeschlossen war diesem Schreiben eine eingehende Sachverhaltsdarstellung ("Aufbereitung - BVwG"). Als Begründung dafür, warum die Alm mit der Betriebsnummer XXXX im Abänderungsbescheid vom XXXX erstmalig berücksichtigt wurde, erläutert darin die Behörde, dass für diese Alm eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für das Antragsjahr 2012 vorgenommen worden sei. Nach der rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur sei für die Beschwerdeführerin eine anteilige Almfutterfläche von 3,54 ha für diese Alm für das Antragsjahr 2012 berechnet worden. Als die rückwirkende Almfutterflächenkorrektur vorgenommen wurde, habe die Behörde noch nicht auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen und es sei auch noch keine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt gewesen. Aus diesem Grund habe diese Korrektur berücksichtigt werden können. Auch nach Einbeziehung der Alm XXXX stelle die Differenzfläche von 1,24 ha, die anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle 2012 auf der Alm XXXX festgestellt wurde, nach wie vor eine Flächenabweichung von über 3 % oder 2 ha bis höchstens 20 % da, daher habe der neue Beihilfebetrag wiederum um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.
Weiters stellt die Behörde in ihrem Schreiben zur Beschwerde vom 16.10.2013 fest:
Die Abweichungen für die Vorjahre seien im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle durch das zuständige Prüforgan ermittelt worden. Der EuGH habe ein unbedingtes Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien abgeleitet. Dieses Gebot habe zur Folge, dass neue Kontroll-Ergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Durchbrochen werde dieses Gebot nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dazu liege noch keine Rechtsprechung der österreichischen Gerichte vor. Nach herrschender Rechtsprechung der deutschen Gerichte komme ein Antragsteller allerdings nur dann in den Genuss der Regelung, wenn der Fehler nicht seiner Sphäre, sondern der Sphäre der Behörde zuzurechnen sei. Fehlerhafte Flächenangaben würden jedoch in die Sphäre des Antragstellers fallen.
Wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass ihn keine Schuld treffe, fänden die vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung:
Die entsprechenden Regelungen seien dabei im Sinn einer Beweislastumkehr zu verstehen, der Betriebsinhaber habe im Fall von Übererklärungen die Möglichkeit, den Mangel seines Verschuldens zu beweisen. Derartige Beweise seien im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden. Auch stelle die bloße Behauptung, die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt worden, keinen geeigneten Nachweis dar, um von einem etwaigen Verschulden absehen zu können.
Die Beschwerdeführerin gehe in ihrer Beschwerde von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Die Beschwerdeführerin bringe dazu vor, dass ein Behördenirrtum vorliege, weil die Behörde kein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt habe. Waldflächen seien - ebenso wie andere nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen - generell als nicht beihilfefähige Flächen zu definieren. Nun sei aber vorgesehen, dass eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen gelte, sofern die landwirtschaftliche Tätigkeiten unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
Diese Bestimmungen bildeten somit die Grundlage für den mit der Kommission abgestimmten sogenannten Almleitfaden, auf dessen Basis die Flächenbeantragung auf Almen erfolge. Der Almleitfaden enthalte ein pro rata-System. Je nach Ausmaß der Überschirmung komme lediglich ein bestimmter Prozentsatz der Futterfläche zur Anrechnung. Darüber hinaus seien unproduktive Flächen (Almrausch, Geröll) in Abzug zu bringen. Zur Erleichterung der Ermittlung der Almfutterfläche könnten seit dem Antragsjahr 2010 unproduktive Flächen in Prozentstufen in Abzug gebracht werden (sog. Ödlandfaktor). Der Almleitfaden sei mit unionsrecht vereinbar (dies wir im Schreiben näher begründet). Zur behaupteten Änderung des Messsystems sei klarzustellen, dass seit dem Antragsjahr 2011 an Stelle der bisherigen - gemäß Almleitfaden geforderten - Nichteinbeziehung des Ödlands (nicht-landwirtschaftliche Elemente) in der pauschaleren Vorgangsweise die nicht landwirtschaftlichen Elemente in 10 % Stufen (NLN-Faktor) in Abzug zu bringen seien. Bei den Überschirmungskategorien sei keine Änderung vorgenommen worden. Die Beschwerde enthalte keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Darüber hinaus sei auch noch darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung, nur die tatsächlich genutzte Fläche zu beantragen, ausgehend vom Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragen Flächenausmaße treffe, beim Almbewirtschafter liege. Somit liege es in Zweifelsfällen auch in der Sphäre des Almbewirtschafters, den Überschirmungsgrad selbst (oder durch Beauftragte) allenfalls auch durch Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln.
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Sanktionsbestimmungen weist die Behörde auf die Rechtsprechung des EuGH und des VwGH hin.
Die Behörde erläutert in ihrer Stellungnahme weiters, gemäß Schreiben des Bundesministeriums für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 6.2.2014 könne ein Absehen von Sanktionen gemäß Art. 73 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 auch erfolgen, wenn eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer vorgelegt werde, dass die Alm XXXX im Rahmen einer bei der Außenstelle Feldkirchen erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt wurde und die Flächenabweichung aus Sicht der Landwirtschaftskammer auch dem Landwirt und der Außenstelle des Kammeramtes nicht erkennbar war. Für das Jahr 2012 sei zu dieser Alm eine entsprechende Bestätigung übermittelt worden. Unter Berücksichtigung der derzeit in der AMA vorliegenden aktuellen Daten würde sich daher die Datengrundlage für die Berechnung der EBP 2012 ändern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i. d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Behörde hat ihren eigenen Bescheid vom XXXX durch einen weiteren Bescheid vom XXXX abgeändert. Grund für die Abänderung war nicht die Erledigung der Berufung, sondern eine Aktualisierung durch Einbeziehung der auf die Beschwerdeführerin entfallenden Anteile an der Alm XXXX. Die Behörde wollte dennoch eine Berufungsvorentscheidung erlassen (vgl. die Rechtsmittelbelehrung des als "Abänderungsbescheid" betitelten Bescheides zu einem möglichen Vorlageantrag).
Gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der zum Berufungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung, stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG konnte jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
In der Eingabe vom 16.10.2013 erhob die Beschwerdeführerin "Berufung" gegen den Bescheid der AMA XXXX und beantragte u.a. die Abänderung des Bescheides. Im Licht der Tatsache, dass die Entscheidung der AMA vom XXXX als Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG zu werten ist, ist zunächst die Frage zu beantworten, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16.10.2013 als Vorlageantrag zu werten ist. Die Beschwerdeführerin spricht in dieser Eingabe explizit von "Berufung". Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein vermag dessen Unzulässigkeit jedoch nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich (vgl. VwGH 26.2.2003, Zlen. 2002/17/0279 und 0280, mwN). Die "Berufung" vom 16.10.2013 wendet sich aus Gründen gegen die Berufungsvorentscheidung, die in vollem Umfang bereits auf den ursprünglichen Bescheid vom XXXX zutreffen. Zu der von der darin angesprochenen Kürzung einschließlich Sanktionen auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm XXXX folgt die Berufungsvorentscheidung ganz dem ursprünglichen Bescheid. Die "Berufung" vom 16.10.2013 war damit ganz offensichtlich gegen die unverändert belassene normative Entscheidung zu diesen Kürzungen und Sanktionen gerichtet mit dem Begehren an die Berufungsbehörde, in dieser Frage anders zu entscheiden. Inhaltlich entsprach damit aber die "Berufung" einem Vorlageantrag, der darauf gerichtet ist, dass sich die Berufungsbehörde mit den (ursprünglichen) Berufungsgründen auseinandersetzt.
Der Vorlageantrag war auch rechtzeitig, wenn der Angabe der Beschwerdeführerin zum Zustellungszeitpunkt Glauben geschenkt wird.
Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung gem. § 64a Abs. 3 AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit spielt es keine Rolle (mehr), dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der viermonatigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeitpunkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen, endgültig auf die Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Beurteilungsgegenstand für das Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich der Bescheid der AMA vom XXXX.
Die Beschwerdeführerin treibt - außer auf die im angefochtenen Bescheid bereits berücksichtigte Eigenalm XXXX - auch auf die Alm mit der Almbetriebsnr. XXXX auf. Diese wurde von der Beschwerdeführerin und der Almbewirtschafterin im jeweiligen Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2012 berücksichtigt. Gemäß Art. 34 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - sind Flächen, die gemeinsam genutzt werden, fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten aufzuteilen. Insofern hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf letztere Alm einen entsprechenden Beihilfeantrag für die ihrer Nutzung der Alm entsprechende Fläche gestellt. Dieser Antrag, der durch die Berufungsvorentscheidung in Form einer Berücksichtigung dieser Flächen im Ausmaß von 3,54 ha erledigt werden sollte, ist durch den Wegfall der Berufungsvorentscheidung wieder offen.
Darüber hinaus wird im Vorlageschreiben seitens der AMA festgestellt, dass sich "unter Berücksichtigung der derzeit in der AMA vorliegenden aktuellen Daten (insb. neue VOK-Ergebnisse, Korrekturen, Bestätigungen der Landwirtschaftskammern)" die "Datengrundlage für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 ändern" würde. Es wird angedeutet, dass dadurch die bei der VOK ermittelten Flächen nur richtiggestellt und nicht mehr sanktionsrelevant abgezogen würden.
Aus alldem ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzutreffend war. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und dem technischen Charakter der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Die AMA wird also im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Dabei wird sie auch die Nachvollziehbarkeit der von der Landwirtschaftskammer vorgelegten Bestätigung zur Erkennbarkeit der Flächenabweichungen für die Beschwerdeführerin zu prüfen und gegebenenfalls bei der Anwendung des Art. 73 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 zu berücksichtigen haben.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
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