BVwG L519 2016441-1

L519 2016441-1Federal Administrative CourtDec 29, 2014

Regest

Kostentragung, Mitgliedstaat, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Sicherungsbedarf, Überstellung, Untertauchen

Full text

BVwG L519 2016441-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L519.2016441.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2014, Zl. 1.048.835.103 + 140310064, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z.4 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF. iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III- VO) sowie § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA - VG), BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 und § 76 Abs. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Antrag auf Aufwandersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Die Revision ist die Spruchpunkte I. und II. betreffend gem. Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1030 idgF nicht zulässig. Die Revision Spruchpunkt III. betreffend ist gem. Art. 133 Abs.4 B-VG hingegen zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch: bP) führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Die bP wurde in einem Zug auf der Strecke von XXXX nach XXXX am 21.12.2014, 00.15 Uhr einer Personenkontrolle unterzogen. Da sie keine Dokumente mit sich führte und sich nicht ausweisen konnte, wurde sie nach den Bestimmungen des FPG festgenommen und in das PAZ XXXX gebracht, wo die bP am selben Tag um 9.28 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme gab die bP im Wesentlichen an, dass sie Afghanistan vor ca. 2 Jahren verlassen und anschließend illegal bei ihrem Bruder im Iran gelebt habe. Ende Oktober 2014 sei sie vom Iran über die Türkei in Bulgarien in die EU eingereist. Direkt bei der Einreise am 11.12.2014 sei sie von der Polizei festgenommen worden. Nach ca. 1 Monat Haft sei sie in ein Flüchtlingsheim gebracht worden, wo sich die bP ca. 15 Tage aufgehalten habe. Am 6.12.2014 sei die bP mit einem Freund zu Fuß vom Camp aus nach Ungarn gegangen. Dort habe man sie am 11.12.2014 festgenommen. Nach 2 Tagen in Haft und einigen tagen in einem Flüchtlingslager sei die bP am 20.12.2014 mit dem Zug von Budapest nach XXXX gefahren. Dort habe sie den Zug nach Venedig bestiegen. Nach Ungarn oder Bulgarien wolle die bP nicht zurück, da es dort keinen Platz zum Leben gäbe. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht.

Afghanistan habe die bP zum einen aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, zum anderen habe sie Probleme mit den Taliban gehabt.

Laut EURODAC hat die bP am 7.11.2014 in Bulgarien und am 11.12.2014 je einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (XXXX bzw. XXXX).

Am 23.12.2014 wurde gem. Art. 18(1)b der Dublin III Verordnung ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien aufgenommen

1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ordnete gegen die beschwerdeführende Partei mit im Spruch angeführten Bescheid zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. der Abschiebung die Schubhaft unter Heranziehung des § 76 Abs. 2 Z.4 FPG iVm. Art. 28 der VO (EU) Nr. 604/2013 als Rechtsgrundlagen an. Die bP wurde auf Anordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2014 am 21.12.2014, 12.30 Uhr in Schubhaft genommen. Die beschwerdeführende Partei wird derzeit im PAZ XXXX angehalten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der Begründung des angefochtenen Schubhaftbescheides im Wesentlichen aus, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sowohl die gesetzlichen Formalvoraussetzungen für eine Schubhaftverhängung gem. § 76 FPG, als auch die subjektiven Haftbedingungen als gegeben zu betrachten seien. Für das - sowohl gelindere Mittel als auch eine Schubhaftverhängung in gleicher Weise determinierende - Sicherungsbedürfnis sei zu berücksichtigen gewesen, dass keine soziale oder berufliche Integration in Österreich vorliegt, eine offenkundig illegale Weiterreise nach Österreich erfolgte, dass ausreichende finanzielle Mittel für eine Rückkehr in den Abschiebe- bzw. Heimatstaat fehlen sowie keinerlei Wohnsitz und keinerlei Beziehung in Österreich gegeben seien. Es könne daher mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass sich die bP der Vollstreckung fremdenpolizeilicher Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität oder zumindest die Annahme einer fremden Identität entziehen zu versuchen werde (oder diese zumindest wesentlich erschwert). Die bP habe klar ausgeführt, dass sie sich auf dem Weg nach Italien befände und nicht wieder zurück in den für sie zuständigen Mitgliedsstaat wolle. Weiters habe sie in Österreich einen Asylantrag gestellt, was wiederum den Schluss zulasse, dass sich die bP nicht wieder in den für sie zuständigen Mitgliedsstaat begeben will. Allein diese Umstände würden indizieren, dass die bP eine Rückkehr verhindern will, weshalb begründet davon auszugehen sei, dass sie sich bei Nichterlassung einer Sicherungsmaßnahme bei erster Gelegenheit dem Verfahren entziehen wird.

Ein Dublinverfahren mit dem zuständigen Staat werde umgehend eingeleitet.

Als gelinderes Mittel käme § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Frage. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation der bP schon von vorn herein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, könne im Fall der bP nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima ratio Situation vor, die unabdingbar die Schubhaft erfordert und eine Verfahrensführung, während der sich die bP in Freiheit befindet, ausschließt.

Auch die Haftfähigkeit der bP sei festzustellen gewesen.

1.3. Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei am 23.12.2014 innerhalb offener Frist Schubhaftbeschwerde erhoben und die im Spruch ersichtlichen Anträge gestellt. In der Beschwerde wurde neben allgemeinen rechtlichen und sonstigen Ausführungen im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerde wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG und des anhängigen Gesetzesprüfungsverfahrens die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Sowohl die Schubhaftverhängung als auch die Anhaltung in Schubhaft seien rechtswidrig. Die Verhängung der Schubhaft sei unverhältnismäßig. Der von der Dublin III Verordnung geforderte Sicherungsbedarf sei nicht ausreichend begründet worden, weshalb der angefochtene Bescheid dem Erfordernis einer umfassenden, in sich schlüssigen Begründung nicht Rechnung trage. Die bP sei zwar auf dem Weg nach Italien gewesen, sei aber in der Zwischenzeit davon abgekommen und wolle den Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich abwarten. Aufgrund der Mittellosigkeit sei es der bP auch gar nicht möglich unterzutauchen oder sich dem Verfahren zu entziehen.

Die bP leide sehr unter der Haft und sei möglicherweise schwer traumatisiert und krank, weshalb eine umfassende medizinische Untersuchung beantragt werde. Die bP hoffe, in Österreich endlich medizinische Abklärung und Versorgung ihrer gesundheitlichen Probleme. Hinsichtlich der Haftfähigkeit bestünden ernsthafte Bedenken.

Die bP habe umfassende wahre Angaben zur Reiseroute und zur Identität gemacht, was nach der Judikatur bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes eine große Rolle spiele. Die bP habe als Asylwerber grundsätzlich auch Anspruch auf Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, was ein Untertauchen ebenfalls unwahrscheinlich mache. Insofern sei die Mittellosigkeit irrelevant.

Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit der bP sei nicht ausreichend begründet, da es keine Anhaltspunkte gäbe, dass sich diese zu einem früheren Zeitpunkt in Österreich einem Verfahren entzogen hätte oder unrichtige Angaben zu Identität oder Reiseroute gemacht habe.

Die Schubhaft sei auch deshalb rechtswidrig, da eine Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht durch Art. 28 Dublin III Verordnung gedeckt und ein derartiges Verfahren zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung noch gar nicht eingeleitet war. Schubhaft hätte erst nach Kenntnis des konkreten Überstellungstermins verhängt werden dürfen.

I.4. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Die Identität der bP steht nicht fest. Sie gab an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein.

Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann ohne Kranken-, Unfall- oder Sozialversicherung in Österreich.

Die bP geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt lediglich über Barmittel im Ausmaß von 52,- Euro.

Die bP hat in Österreich keinen Wohnsitz und keine sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen.

Die bP hat im Bundesgebiet weder familiäre noch private Bindungen.

Die bP hat am 21.12.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Folgende EURODAC-Treffer scheinen die bP betreffend auf:

Am 23.12.2014 wurde gem. Art. 18(1)b der Dublin III Verordnung ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet.

2. Entscheidungsgrundlagen:

Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Gerichtsakt des BvWG.

3. Beweiswürdigung:

Soweit im ggst. Verfahren Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der bP getroffen werden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde auch nicht entgegen getreten wurde.

Betreffend die Glaubwürdigkeit der bP ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass dieser kein sehr hohes Maß zukommt. Das ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass die bP bereits in Bulgarien und in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat und sich dort dem Verfahren letztendlich nicht stellte, indem sie kurze Zeit später illegal nach Österreich weiterreiste.

Soweit in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, die bP habe ausführliche und wahre Angaben zu ihrer Identität und zum Reiseweg gemacht, kann das Bundesverwaltungsgericht dem nicht folgen, zumal die bP keinerlei Bescheinigungsmittel vorgelegt hat und auch kein Originallichtbildausweis vorliegt. Hinsichtlich der Identität der bP steht lediglich fest, dass diese unter den von ihr angegebenen Daten in Bulgarien, Ungarn und Österreich in Erscheinung getreten ist. Ob sie diese Person tatsächlich ist, kann in Ermangelung jeglicher Dokumente aber nicht festgestellt werden.

Was die Angaben zur Reiseroute betrifft, erscheint auch deren Wahrheitsgehalt zweifelhaft. So hat die bP angegeben, Afghanistan vor ca. 2 Jahren, d.h. 2012 verlassen zu haben. Dort habe sie sich ca. 8 Monate bei ihrem Bruder aufgehalten. Ende Oktober 2014 sei sie weiter in die Türkei gereist. Selbst dann, wenn man einräumen würde, dass die bP erst Ende 2012 Afghanistan verlassen hat, bleibt bei einem Aufenthalt von ca. 8 Monaten im Iran aber noch immer eine erhebliche Lücke von mehreren Monaten bis zur Weiterreise in die Türkei.

Weiter gab die bP an, dass sie bei der Einreise in Bulgarien am 11.12.2014 festgenommen worden sei. Sie sei dort ca. 1 Monat in Haft und ca. 15 Tage in einem Flüchtlinslager gewesen. Nach dieser Zeitrechnung müsste die bP immer noch in Bulgarien sein. Diese Angaben können aber auch insofern nicht der Wahrheit entsprechen, da der Asylantrag in Bulgarien laut EURODAC bereits am 7.11.2014 gestellt wurde.

Von wahren Angaben und einer daraus resultierenden Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden kann daher keinesfalls ausgegangen werden, zumal die bP offenkundig unrichtige Angaben - zumindest zur Reiseroute - erstattet hat.

Soweit die bP in der Beschwerde behauptet, nunmehr doch nicht mehr nach Italien weiterreisen zu wollen und den Ausgang des Asylverfahrens in Österreich abzuwarten, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um eine reine Schutzbehauptung auf Anraten der Rechtsberatung, um den Sicherungsbedarf zu entkräften. Zudem wird dabei verkannt, dass es in Österreich gar kein inhaltliches Asylverfahren geben wird, sondern eine Zurückweisung des Antrages nach § 5 Asylgesetz 2005 zu erfolgen hat. In der Beschwerde wird auch dezidiert ausgeführt, dass die bP im Zuge der Rechtsberatung das Dublin III System verstanden hat. Demnach kann aber auch davon ausgegangen werden, dass der bP - wie nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch schon zuvor - klar ist, dass nur eine Rücküberstellung nach Bulgarien zur Diskussion steht, was sie aber von Haus aus abgelehnt hat ("Quartier überfüllt und Verpflegung sehr schlecht, keine Betreuung.")

Aufgrund des von der bP gesetzten Verhaltens, der teils widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben und der ursprünglichen Absicht, nach Italien weiterzureisen, glaubt das erkennende Gericht den Angaben der bP nicht und geht davon aus, dass durch eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel Folge leisten würde, weshalb die Gefahr des Untertauchens der bP überwiegt.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung Willkür geübt hätte, da sie eine ausreichend begründete, schlüssige und nachvollziehbare Abwägung vorgenommen hat.

im Vergleich zur Schubhaft nicht das Auslangen gefunden werden kann. Das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung wäre aufgrund der finanziellen Situation der bP (sie ist nahezu mittellos, besitzt lediglich 52,- Euro) ebenfalls nicht in Betracht gekommen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes konnte die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgehen, dass die bP der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht in Betracht gezogen hat.

Soweit in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, die bP habe aufgrund des Fehlens entsprechender finanzieller Mittel gar nicht die Möglichkeit, weiterzureisen und sich dem Verfahren in Österreich zu entziehen, kann das Bundesverwaltungsgericht dieser Ansicht nichts abgewinnen, zumal es durchaus auch möglich - und wie zahlreiche Medienberichte aufzeigen - und realistisch ist, als "blinder Passagier" im Zug oder auf einem LKW zu reisen. Auch eine Weiterreise per Anhalter ist durchaus denkmöglich. Dass die bP als Asylwerber Anspruch auf Aufnahme in die Bundesbetreuung hätte, ist zwar zutreffend. Dem ist aber entgegen zu halten, dass die bP laut eigener Angabe auch in Bulgarien und Ungarn - wenn auch nicht so großzügig wie in Österreich - Unterkunft und Verpflegung erhalten hat, was sie aber nicht davon abhielt jeweils weiterzureisen und sich den dortigen Asylverfahren dadurch zu entziehen.

Soweit in der Beschwerde der Gesundheitszustand bzw. die Frage der Haftfähigkeit der bP thematisiert wird, ist dazu festzustellen, dass dies grundsätzlich vom Amtsarzt zu beurteilen ist. Wie die belangte Behörde anlässlich der Aktenvorlage ausführte, wurde die bP wegen im PAZ aufgetretener Ohnmachtsanfälle amtsärztlich untersucht und besteht laut Auskunft der Sanitätsabteilung des PAZ keinerlei Hinweis auf eine Haftuntauglichkeit. Zudem hat die bP als Schubhäftling erforderlichenfalls jederzeit Zugang zu ärztlicher Versorgung. Aus diesem Grund besteht auch keine Veranlassung zur Einholung eines gesonderten medizinischen Sachverständigengutachtens.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF und § 7 Abs. 1 Z. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 11 VwGVG lautet: "Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht."

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchpunkt I und II:

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG kann das BFA über einen Asylwerber oder Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. .....

2. .....

3. .....

aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der

erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag

des Fremden mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung

zurückgewiesen werden wird.

Gem. § 77 Abs. 1 FGP hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76

genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur

Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des

gelinderen Mittel erreicht werden kann.

......

Nach Abs. 2 leg.cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG von amtswegen erfolgt.

Abs. 3 leg.cit sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung vor,

in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere durch Untertauchen) entziehen oder es/sie zumindest wesentlich beschweren (vgl. dazu zB. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung aber darüber hinaus eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände der bP, insbesondere ihre Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine, wie bei der bP vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügt die bP über keinerlei Integration in Österreich. Sie hat hier keine Angehörigen, geht keiner legalen Beschäftigung nach, verfügt über keinen festen Wohnsitz und hat auch sonst keine Bindungen an Österreich.

Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch das bisherige Verhalten einer bP in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten.

Im gegenständlichen Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass die bP sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wird, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen erhöhten Sicherungsbedarf ergeben:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die bP in Österreich keinen Wohnsitz hat, keiner Beschäftigung in Österreich nachgeht und weder Verwandte noch Bekannte in Österreich hat. Auch sonst wurden von Seiten der bP keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich geltend gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Die bP verfügt über kein gültiges Reisedokument und zudem über keine nennenswerten Barmittel. Zudem hat sie bereits in Bulgarien und Ungarn Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sich den dort anhängigen Verfahren durch Weiterreise entzogen, ohne deren Ausgang abzuwarten. Da die bP im Zug auf der Reise nach Italien/Venedig aufgegriffen wurde, ist das BFA auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich die bP auch dem Asylverfahren in Österreich durch Untertauchen entziehen werde.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts konnte die belangte Behörde zusammengefasst durchaus zu Recht annehmen, dass sich die bP dem auch dem Verfahren in Österreich durch Untertauchen entziehen werde und somit ein erhöhter Sicherungsbedarf bestand.

Aufgrund der oben geschilderten Ausführungen war zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde daher davon auszugehen, dass sich die bP einem Verfahren zur Rückbringung auf jeden Fall entziehen werde, was durch ihre eigenen Angaben, weder nach Bulgarien noch nach Ungarn zurückzuwollen, noch untermauert wurde. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen sowie des ausreichend ermittelten Sachverhaltes und den rechtlichen Rahmenbedingungen lagen für das erkennende Gericht die Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem "Sicherungsbedarf" vor.

Die belangte Behörde hat die Möglichkeit des gelinderen Mittels - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - sehr wohl ausreichend geprüft.

Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Dies wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiter auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein."

Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel geboten erscheinen lassen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle der bP nicht gegeben sind und nicht substantiiert behauptet wurden.

Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere der erfolgten illegalen Einreise nach Österreich, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft sowie aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens der bP kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die belangte Behörde konnte zu Recht davon ausgehen, dass die bP Anordnungen im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht Folge leisten würde. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, die bP habe sich kooperativ gezeigt, indem sie detaillierte, wahre Angaben zur Identität und Reiseweg gemacht habe, so ist dem grundsätzlich insoweit beizupflichten, dass die Angaben zum Reiseweg einigermaßen konkret, aber wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt, völlig unglaubwürdig waren. Der Wahrheitsgehalt hinsichtlich der Identität konnte hingegen aufgrund des Fehlens jeglicher Beweismittel nicht festgestellt werden.

Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen eindeutig entnommen werden kann, wurde seitens der belangten Behörde eine Einzelfallbeurteilung betreffend der Verhängung der Schubhaft im Sinne der §§ 76 ff FPG sowie die Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit von gelinderen Mitteln im Sinne der §§ 77 ff FPG vorgenommen. Dementsprechend wurden sowohl den vom Gesetz, insbesondere der Dublin III-VO, geforderten, als auch den in der Judikatur gestellten Anforderungen durch die belangte Behörde sehr wohl entsprochen.

Die Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, ableitet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Dies ist auch insofern gewährleistet, als noch am Tag der Schubhaftverhängung das Konsultationsverfahren eingeleitet wurde und laut Ausführungen des BFA im Rahmen der Beschwerdevorlage die Überstellung der bP unmittelbar nach Eintreten der Durchführbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung erfolgen wird.

Die für gegenwärtig anhängende Beschwerde relevanten Bestimmungen der Dublin III VO Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) lauten wie folgt:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) [...]

b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;

c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

d) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

[...]

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

Artikel 42

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.

Artikel 48

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.

Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art 49 leg cit auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Gemäß Art 28 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.

Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des sich daraus ergebenden Sachverhaltes lagen, wie oben bereits detailliert dargelegt wird, keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Agieren der belangten Behörde, sowohl hinsichtlich der Erlassung bzw. Verhängung der Schubhaft, vor.

Wie aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere dem erlassenen Schubhaftbescheid der belangten Behörde, zu entnehmen ist, wurde im Spruch des besagten Bescheides neben dem § 76 Abs. 1 FPG auch die Bestimmung des Art 28 der Dublin III-VO als Rechtsgrundlage in legitimer Art und Weise herangezogen. Auch die in der VO festgelegten sonstigen maßgeblichen Regelungen spiegeln sich in der Entscheidung der belangten Behörde wieder.

Zusammenfassend konnte das erkennende Gericht entgegen den Beschwerdeausführungen in Zusammenhang mit der Dublin III-VO keine Rechtswidrigkeit sowohl betreffend Erlassung des Schubhaftbescheides, Verhängung der Schubhaft sowie der daraus resultierenden Anhaltung feststellen. Ebenfalls wurden auch die Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Einzelfallprüfung berücksichtigt und auch von der belangten Behörde ausreichend begründet.

Hinsichtlich der Anhaltung ist auszuführen, dass der Beschwerde der bP keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die diese als rechtswidrig qualifizieren würden. Durch den Umstand, dass im § 5 BFA-VG die Mitwirkungsverpflichtung der LPD in Zusammenhang mit der Anhaltung eines Fremden manifestiert ist, ergibt sich auch kein Anknüpfungspunkt für ein rechtswidriges Verhalten der "Vollzugsbehörde".

Sonstige Hinweise, die auf eine Maßnahmenbeschwerde schließen lassen, sind den Ausführungen der bP nicht zu entnehmen.

Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der Anordnung der Schubhaft als auch der damit verknüpften Anhaltung eine Rechtswidrigkeit oder sogar Unverhältnismäßigkeit vorlag.

Schlussfolgernd waren die Schubhaftverhängung und die Anhaltung daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entsprechen sie den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes und der sonstigen einschlägigen verbindlichen europarechtlichen Regelungen.

Es war daher aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und den herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen, auch unter Berücksichtigung der Dublin III-VO, die Schubhaftbeschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiter vorliegen.

Durch den Umstand, dass die Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt noch andauert, ist gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, ob zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Umstände hervorgetreten sind, welche eine Änderung jener Faktoren, die zur Inschubhaftnahme der bP geführt haben, annehmen lassen, sind die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zweifelfrei zu bejahen.

Die Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, ableitet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Da das Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet wurde, kann auch von der Erfüllung dieses Erfordernisses ausgegangen werden.

Auch zum Entscheidungszeitpunkt besteht sohin zweifellos nach wie vor maßgeblicher Sicherungsbedarf.

Dies ergibt sich ua aus dem von der belangten Behörde bereits eingeleiteten Konsultationsverfahren mit Bulgarien, wo die bP nach illegaler Einreise in das Gebiet der Europäischen Union erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sich aber dem Verfahren durch Weiterreise entzogen hat. Weiters daraus, dass die bP auch in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sich aber auch dort dem Asylverfahren durch Weiterreise entzogen hat. Untermauert wird dies auch dadurch, dass sich die bP zum Zeitpunkt ihres Aufgriffs auf der Reise nach Venedig befand und ursprünglich gar nicht in Österreich bleiben wollte sowie durch die Äußerungen der bP bei ihrer Einvernahme bzw. in der Beschwerde, wonach sie weder nach Bulgarien noch nach Ungarn zurück wolle. Zudem hat die bP im Bundesgebiet keinerlei Anknüpfungspunkte wie Familie, Unterkunft, legale Beschäftigung oder ausreichende finanzielle Mittel. Es ist dabei zweifelsfrei davon auszugehen, dass die bP wiederum weiterreist und sich auch in Österreich dem Verfahren entzieht.

Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre oder nunmehr ein gelinderes Mittel in Frage käme.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Auf Grundlage der vorliegenden Akte, insbesondere der durchgeführten Einvernahme der bP ist der Sachverhalt soweit geklärt, dass für eine fundierte Entscheidung des Gerichtes keine mündliche Verhandlung notwendig ist.

Auch besteht keine sonstige gesetzliche Verpflichtung für das BVwG, welche eine Verhandlungspflicht begründen würde.

Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Der beantragte Kostenersatz ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Zusammenhang mit Schubhaftbeschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG nicht vorgesehen, da die zitierte Bestimmung keinen entsprechenden Kostenersatz enthält. Auch wird die gegenständliche Beschwerde mangels entsprechenden Vorbringens nicht als Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 27 VwGVG qualifiziert, weshalb bereits unter dem Blickwinkel des Art 18 B-VG iVm der Aufwandsersatzverordnung, die nur einen entsprechenden Kostenersatz bei Maßnahmenbeschwerden vorsieht, ein Zuspruch mangels entsprechender Rechtsgrundlagen nicht vorgenommen werden kann. Diesbezüglich ist auch die Judikatur des VwGH zur Vorgängerbestimmung des § 22a BFA-VG, in diesem Fall § 82 FPG, nicht anzuwenden. Dies unter anderem auf Grund des Umstandes, dass zwar vom Kern her die Vorgängerbestimmung von § 22a BFA-VG übernommen worden ist, aber jene Regelungen, welche sich auf die Kosten beziehen, keinen Übergang gefunden haben.

Auch aufgrund der Tatsache, dass die bP unterliegende Partei des Beschwerdeverfahrens ist, kann bereits aus diesem Umstand gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG kein Kostenzuspruch erfolgen.

Wenn die bP vorbringt durch die innerstaatliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes würde die durch Art. 15 RL 2008/115/EG, "Rückführungsrichtlinie", sowie dem elften Erwägungsgrund der genannten RL (Prozesskostenhilfe) eingeräumte Beschwerdemöglichkeit nicht ausreichend umgesetzt, zumal die bP im Falle des Obsiegens der belangten Behörde ein Kostenrisiko trägt, welches mittellose Inhaftierte von der Einbringung einer Beschwerde wegen der zu erwartenden finanziellen Belastungen abhalten könnte, ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht den Argumenten der bP nicht folgen kann. Grundsätzlich ist einleitend hierzu festzuhalten, dass in Bezug auf die behauptete abschreckende Wirkung ein objektiver und nicht ein in der Person der bP zu suchender subjektiver Maßstab anzulegen ist. Ungeachtet der Frage, ob im gegenständlichen Fall der belangten Behörde der beantragte Kostenersatz gebührt, steht fest, dass eine sich in Schubhaft befindliche Person weder an das Gericht noch an die belangte Behörde einen Kostenvorschuss, von dem die Einleitung und Durchführung des Rechtsschutzverfahrens abhängt, zu entrichten hat und ihr durch die unentgeltliche Bestellung eines Rechtsberaters der volle Rechtsschutz offen steht, ohne eine finanzielle Vorleistung erbringen zu müssen. Sollte die belangte Behörde im Falle des Zuspruchs des Kostenersatzes diesen bei der bP einfordern, steht es ihr frei, hiergegen ihre Mittellosigkeit und den Umstand, dass die Leistung des Kostenersatzes ihren notwendigen Unterhalt gefährden würde (vgl. § 2 Abs. 2 VVG, vgl. im Falle von fälligen Gebühren [§ 14 TP 6 GebG iVm BVwG-EGebV, BGBl II 2013/490] auch einzuwenden. Dies würde in jenem Fall, in dem sich der Einwand als begründet darstellt, dazu führen, dass der Kostenersatz nicht zu leisten ist und von der belangten Behörde -wie von den Fremdenpolizeibehörden in der Verwaltungspraxis bisher gehandhabt- als uneinbringlich qualifiziert wird.

Im Ergebnis steht somit einer mittellosen, Rechtsschutz suchenden Person der Rechtsschutz im vollen Umfang offen, weshalb die eingewendete Richtlinienwidrigkeit nicht festgestellt werden kann. Dies zeigt sich auch im gegenständlichen Fall, in dem eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde durchgeführt wurde, obwohl seitens der bP bis dato keine der in Überlegung gezogenen Geldleistungen erbracht wurde.

Aufgrund der oa. Ausführungen sieht sich das erkennende Gericht mangels Vorliegens der in Art 267 AEUV genannten Tatbestandsmerkmale auch nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zu beantragen.

Zu Spruchpunkt IV:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Entscheidung zu den Spruchpunkten I. und II. wirft hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung in den genannten Spruchpunkten weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die Revision wird aber zu Spruchpunkt III. zugelassen, da diesbezüglich keine entsprechende VwGH Judikatur besteht und auch es sich nach Ansicht des Gerichtes dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Wie bereits oben näher unter ausgeführt, ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass keine Rechtsgrundlage, die einen Kostenzuspruch für die bP im Falle des Obsiegens regelt, besteht, weshalb kein Zuspruch erfolgen kann.

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