W223 2012986-1•BVwG W223 2012986-1
W223 2012986-1Federal Administrative CourtDec 27, 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Krankenstand, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Meldepflicht, Notstandshilfe
W223 2012986-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER- BEDITS als Vorsitzende und der fachkundigen Laienrichterin Petra SANDNER und den fachkundigen Laienrichter Komm.Rat Karl MOLZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Gänserndorf vom 24.04.2013 und den Bescheid der Landesgeschäftsstelle NÖ, vom 18.06.2013 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des AMS, Regionale Geschäftsstelle Gänserndorf behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Gänserndorf, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 20.06.2012 - mit Unterbrechungen aufgrund von Krankengeldbezugszeiten - Notstandshilfe.
2. Am 27.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Arbeitsmarktservice ein maßgeblicher Kontrolltermin gemäß § 49 AlVG unter Rechtsfolgenbelehrung für den 06.03.2013 vorgeschrieben.
Per E-Mail teilte der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Gänserndorf, am 06.03.2013 mit, dass er sich mit heutigem Tag im Krankenstand befinde.
Aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezog der Beschwerdeführer für die Zeit von 06.03.2013 bis 11.03.2013 Krankengeld.
Am 06.03.2013 erging seitens des Arbeitsmarktservice ein Schreiben an den Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit seiner unverzüglichen persönlichen Wiedermeldung nach Ende der Krankmeldung.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 13.03.2013 per E-Mail bei der Regionalen Geschäftsstelle.
Am 13.03.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice per E-Mail nochmals auf die Notwendigkeit seiner persönlichen Wiedermeldung hingewiesen.
Nachfolgend wurde ihm erneut, so auch vom Arbeitsmarktservice und vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz dringend angeraten, persönlich beim Arbeitsmarktservice vorzusprechen, um seine Ansprüche zu wahren. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach.
3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Gänserndorf, vom 24.04.2013, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG ab dem 06.03.2013 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den für 06.03.2013 nachweislich vorgeschriebenen Kontrolltermin nicht eingehalten habe.
4. Dagegen wurde mit Schreiben vom 08.05.2013 fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit seiner Krankmeldung am 06.03.2013 einen Entschuldigungsgrund. Seine Handlungen und die Ereignisse mögen für einen Außenstehenden absurd und eigenartig erscheinen, jedoch habe und könne er durch seine psychische Erkrankung nicht anders handeln können. Er habe alles Mögliche getan um den Kontrolleur, den Kontrollarzt und das Arbeitsmarktservice über seinen Zustand in Kenntnis zu setzen und versucht, eine Besserung zu erreichen, um wieder in ein etwas normales Leben zu finden. Die sei leider bis zum heutigen Tag nicht geglückt und werde für ihn trotz Betreuung durch eine Fachärztin für Nervenheilkunde auch in Zukunft nicht möglich sein. Der Berufung legte er ein Konvolut an medizinischen Bestätigungen seiner Allgemeinmedizinerin sowie der behandelnden Fachärztin für Nervenheilkunde bei.
5. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, vom 18.06.2013, GZ. LGS NÖ/RAG/05661/2013, wurde der Berufung gemäß § 56 und § 58 AlVG iVm § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer beziehe seit 20.06.2012 mit Unterbrechungen aufgrund von Krankengeldbezugszeiten Notstandshilfe. Am 27.02.2013 sei dem Beschwerdeführer seitens der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich ein maßgeblicher Kontrolltermin gemäß § 49 AlVG unter Rechtsfolgenbelehrung für den 06.03.2013 vorgeschrieben worden. Per E-Mail habe der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice am 06.03.2013 mitgeteilt, dass er sich mit heutigem Tag im Krankenstand befinde. Aufgrund einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe der Beschwerdeführer für die Zeit von 06.03.2013 bis 11.03.2013 Krankengeld bezogen. Am 06.03.2013 sei an ihn seitens des Arbeitsmarktservice ein Schreiben mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit seiner unverzüglichen persönlichen Wiedermeldung nach Ende der Krankmeldung ergangen. Der Beschwerdeführer habe sich am 13.03.2013 per E-Mail und nicht persönlich beim Arbeitsmarktservice gemeldet. An diesem Tag sei er vom Arbeitsmarktservice per E-Mail nochmals auf die Notwendigkeit seiner persönlichen Wiedermeldung hingewiesen worden. Nachfolgend sei ihm nochmals, so auch von der belangte Behörde und vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz dringend angeraten worden, persönlich beim Arbeitsmarktservice vorzusprechen, um seine Ansprüche zu wahren. Er habe jedoch bisher (Stand: 14.06.2013) nicht beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen.
Es liege zwar für den Tag des Kontrolltermins am 06.03.2013 ein triftiger Entschuldigungsgrund vor, weil sich der Beschwerdeführer von 06. bis 11.03.2013 im Krankenstand befunden habe. Eine persönliche Wiedermeldung sei jedoch nicht innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgt, sodass die Sanktion nach § 49 AlVG ab dem 06.03.2013 auszusprechen gewesen sei. Dazu sei anzuführen, dass grundsätzlich eine wöchentliche Meldepflicht iSd § 49 Abs. 1 AlVG bestehe, auch wenn kein weiterer konkreter Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden sei. Wenn der Beschwerdeführer unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen dargelegt habe, (aus gesundheitlichen Gründen) nicht persönlich beim Arbeitsmarktservice erscheinen zu können, bringe er damit zum Ausdruck, dass er dem Grunde nach in dieser Zeit (d.h. vorübergehend) auch nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe.
6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2014, Zl. 2013/08/0230-5, wurde der Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 18.06.2013, GZ. LGS NÖ/RAG/05661/2013, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer den ihm gemäß § 49 AlVG für den 06.03.2013 vorgeschriebenen Kontrolltermin aus triftigem Grund versäumt habe, weshalb es - wie die Beschwerde zutreffend aufzeige - jedenfalls rechtswidrig sei, "die Sanktion nach § 49 AlVG ab dem 06.03.2013 auszusprechen".
Wie bereits in der Berufung bringe der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde weiters vor, dass der triftige Grund zur Versäumung des Kontrolltermins in Ansehung der gesundheitlichen und psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers permanent aufrecht sei. Die belangte Behörde hätte in Anbetracht der vom Beschwerdeführer dazu vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen vom 07.03.2013 und 03.05.2013 Erhebungen über die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsstörungen und seine Fähigkeit, den vorgeschriebenen Kontrolltermin wahrzunehmen, durchführen müssen. Auch damit sei die Beschwerde im Recht.
Eine arbeitslose Person, die - wie der Beschwerdeführer - aus triftigen Gründen iSd § 49 Abs. 2 AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd § 49 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gehindert sei, müsse sich, solange sie vom Arbeitsmarktservice keinen neuen Kontrolltermin erhalten habe, auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der Regionalen Geschäftsstelle melden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0272). Sollte die Gesundheitsbeeinträchtigung, die den Beschwerdeführer an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins gehindert habe, weggefallen sein, so hätte sich der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Wiedermeldung der Möglichkeit der Vermittlung einer Beschäftigung durch die Regionale Geschäftsstelle entzogen und wäre daher insoweit nicht verfügbar gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0223).
Die belangte Behörde habe dazu einerseits im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Feststellung getroffen, dass sich der Beschwerdeführer vom 06.03. bis zum 11.03.2013 im Krankenstand befunden habe und mit dem Ende des Krankenstandes auch der Hinderungsgrund weggefallen sei, andererseits auch festgestellt, der Beschwerdeführer habe unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen dargelegt, nicht persönlich beim Arbeitsmarktservice erscheinen zu können. In Anbetracht dieser widersprüchlichen Begründung bleibe fraglich, ob der genannte Hinderungsgrund tatsächlich weggefallen sei. Die belangte Behörde werde diesbezüglich das Ermittlungsverfahren allenfalls zu ergänzen und nachvollziehbare Feststellungen zu treffen haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
II.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
II.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte als Rechtsschutzeinrichtung eingerichtet worden. Die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, sieht grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichts liegt. Die Verwaltungsgerichte sollen primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörden vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen soll, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
II. 4. Zum gegenständlichen Verfahren:
Im gegenständlichen Fall wird auf den Verfahrensgang und das Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2014, Zl. 2013/08/0230-5, verwiesen, welches als Basis für die Erlassung eines neuen Bescheides herangezogen werden muss. Dem Erkenntnis des VwGH folgend wurde dem Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, vorgeworfen, dass in Anbetracht der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen, die belegen würden, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen permanent aufrecht seien, Erhebungen über die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsstörungen und seine Fähigkeit, den vorgeschriebenen Kontrolltermin wahrzunehmen, durchgeführt werden hätten müssen. Weiters wurde vom VwGH bemängelt, die Landesgeschäftsstelle Niederösterreich habe einerseits im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Feststellung getroffen, dass sich der Beschwerdeführer vom 06.03. bis zum 11.03.2013 im Krankenstand befunden habe und mit dem Ende des Krankenstandes auch der Hinderungsgrund weggefallen sei, andererseits habe sie auch festgestellt, der Beschwerdeführer habe unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen dargelegt, nicht persönlich beim Arbeitsmarktservice erscheinen zu können. In Anbetracht dieser widersprüchlichen Begründung bleibe es der Entscheidung des VwGH nach fraglich, ob der genannte Hinderungsgrund tatsächlich weggefallen sei. Dem Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, wurde daher vom VwGH aufgetragen, diesbezüglich das Ermittlungsverfahren allenfalls zu ergänzen und nachvollziehbare Feststellungen zu treffen.
Wie bereits erwähnt wurde im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Das Bundesverwaltungsgericht soll aber - wie ebenfalls bereits erwähnt - nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde (im gegenständlichen Fall: eine Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) treten und deren Aufgaben übernehmen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherstellen. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen soll, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte.
Im gegenständlichen Fall wird daher der Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Gänserndorf, vom 24.04.2013 behoben, da der Sachverhalt (wie im Erkenntnis des VwGH dargelegt) nicht ausreichend ermittelt ist und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.