BVwG W224 2008735-1

W224 2008735-1Federal Administrative CourtDec 23, 2014

Regest

Einkommen, Familienbeihilfe, Selbsterhaltungsfähigkeit,<br/>Studienbeihilfe, Studienzuschuss

Full text

BVwG W224 2008735-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.2008735.1.00

Spruch

W224 2008735-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 29.04.2014, Zl. 311497501, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 6, § 27, § 30 und § 32 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. I Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, stattgegeben und XXXX von Februar 2014 bis August 2014 Studienbeihilfe in Höhe von monatlich € XXXX,-- gewährt.

II. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 52c StudFG ein Studienzuschuss in Höhe von € 363,36 für das Sommersemester 2014 gewährt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.11.2013 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das Bachelorstudium Informatik an der FachhochschuleXXXX. Der Beschwerdeführer gab dabei auch an, dass er ein "Selbsterhalter-Stipendium ab Jänner 2014" beantrage, sich mindestens vier Jahre selbst erhalten habe und die Einkommensgrenze von € 8.000,-- nicht überschreiten werde.

2. Mit Schreiben der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 12.11.2013, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, näher bezeichnete Lohnzettel sowie Formulare längstens bis 15.12.2013 nachzureichen, andernfalls sein Antrag als unvollständig zurückgewiesen werden müsse.

3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 24.01.2014, Zl. 307053101, wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe als mangelhaft zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die für die Nachreichung gesetzte Frist abgelaufen sei, ohne dass der Beschwerdeführer den Antrag vervollständigt habe. Da die nicht vorgelegten Nachweise jedoch zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen auf Studienbeihilfe notwendig seien, werde sein Antrag als mangelhaft zurückgewiesen.

4. Mit E-Mail vom 19.01.2014 legte der Beschwerdeführer die geforderten Lohnzettel von Jänner bis Juni 2010 vor.

5. Gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 24.10.2014, erhob der Beschwerdeführer am 28.01.2014 eine als "Einspruch" bezeichnete Vorstellung, in der er ausführte, dass er alle für die Beurteilung seines Antrages auf ein Selbsterhalterstipendium notwendigen Unterlagen vorgelegt habe, sein Antrag aber dennoch wegen Mangelhaftigkeit zurückgewiesen worden wäre. Er erhalte sich seit Jänner 2010 zur Gänze selbst. Dies ergebe genau vier Jahre, weshalb er einen Anspruch auf ein Selbsterhalterstipendium habe.

6. Mit Schreiben der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 30.01.2014, wurde der Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen (Meldebestätigungen, Bestätigung der Vermieterin, Bestätigung der Eltern bzgl. Familienbeihilfe) aufgefordert.

7. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach und legte mittels E-Mails die geforderten Unterlagen vor.

8. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 29.04.2014, Zl. 311497501, wurde der Vorstellung - nach Weisung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 11.04.2014 - keine Folge gegeben und der Antrag vom 07.11.2013 auf Gewährung eines Selbsterhalterstipendiums abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 ein Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes von insgesamt €

12. 588,74 erzielt habe, wovon im Zeitraum Jänner bis Juni 2010 €

4. 404,60 erwirtschaftet worden seien. Dies ergebe in diesem Zeitraum aliquotiert ein Einkommen von € 734,43 monatlich. Auch wenn damit der für die Gewährung eines Selbsterhalterstipendiums erforderliche Mindestverdienst von monatlich € 606,-- nachgewiesen sei, liege dennoch kein gänzlicher Selbsterhalt vor, da innerhalb dieses Zeitraumes noch Familienbeihilfe bezogen worden sei. Diese werde nur so lange gewährt, so lange Eltern unterhaltspflichtig für ihre Kinder seien. Der bloße Bezug der Familienbeihilfe schließe daher den gänzlichen Selbsterhalt aus. Damit könnten die Zeiten vor Ablegung der Reifeprüfung nicht als Selbsterhalterzeiten herangezogen werden. Nach Ablegung der Reifeprüfung würden sich Zeiten des Selbsterhalts gemäß § 27 StudFG von Juli 2010 bis Dezember 2013 im Ausmaß von 42 Monaten errechnen. Die für die Gewährung eines Selbsterhalterstipendiums erforderlichen Zeiten von 48 Monaten seien damit nicht nachgewiesen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass ihm die Bescheidbegründung nicht nachvollziehbar sei. Er habe keinem Gesetzestext entnehmen können, dass ein Selbsterhalt durch den Bezug der Familienbeihilfe ausgeschlossen sei. Hätte er eine Lehre absolviert, so würde er laut seinen Quellen (ooe.arbeiterkammer.at und www.help.gv.at) die gesamte Lehrzeit über Familienbeihilfe beziehen. Ebenso würde bei Überschreiten des Mindesteinkommens von € 606,-- diese Zeit als Selbsterhalt angerechnet werden. Dieses Beispiel verdeutliche seinen Standpunkt. Hätte er nach seiner Reifeprüfung ein Kolleg besucht und das Mindesteinkommen von € 606,-- durch eine Tätigkeit parallel zur Ausbildung erzielt, wäre diese Zeit ebenso als Selbsterhalt gerechnet worden.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Unterlagen über den Bezug von Familienbeihilfe vorzulegen. Dem kam der Beschwerdeführer am 25.11.2014 nach und legte eine Mitteilung des Finanzamtes über die Bezug der Familienbeihilfe vor.

11. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2014, einen Einkommensnachweis für Jänner 2014 vorzulegen, hat der Beschwerdeführer am 18.12.2014 entsprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer betreibt seit dem Wintersemester 2012 das Bachelorstudium Informatik an der Fachhochschule XXXX. Er stellte für dieses Studium am 07.11.2013 einen Antrag auf Studienbeihilfe/Studienzuschuss (Selbsterhalter) ab Jänner 2014. In seinem Antrag gab er an, dass er die Einkommensgrenze von € 8.000,-- nicht überschreiten wird.

Der Beschwerdeführer besuchte eine HTL und legte am 09.06.2010 die Reifeprüfung ab. Während seines Schulbesuchs wohnte er von Februar bis Juni 2010 in einem Studentenheim am Schulort. Von Jänner bis September 2010 war er geringfügig beschäftigt bei XXXX. Von Jänner bis August 2010 war er bei XXXX GmbH in XXXX geringfügig beschäftigt und von September 2010 bis März 2011 war er dort als Angestellter beschäftigt. Von April bis Dezember 2011 hat er seinen Zivildienst abgeleistet. Von Jänner 2012 bis Jänner 2014 war der Beschwerdeführer bei XXXX GmbH Teilzeit beschäftigt.

Der Beschwerdeführer erzielte von Februar bis Dezember 2010 ein Einkommen von € 11.961,74. Im Jahr 2011 erzielte er ein Einkommen von € 4.563,02 und leistete von April bis Dezember 2011 seinen Zivildienst ab. Im Jahr 2012 erzielte er ein Einkommen von €

21. 899,63 und 2013 ein Einkommen von € 15.585,03. Im Jänner 2014 hatte der Beschwerdeführer ein Einkommen in Höhe von € 1.166,48.

Für den Beschwerdeführer wurde Familienbeihilfe von März 2000 bis September 2010 und von Jänner 2014 bis Februar 2015 gewährt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die Einkommenshöhen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und wurden nicht bestritten. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, lauten:

"1. Abschnitt

Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),

4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um maximal zwei Jahre je Kind, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,

d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.

2. Abschnitt

Soziale Bedürftigkeit

Kriterien der sozialen Bedürftigkeit

§ 7. (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Einkommen,

2. Familienstand und

3. Familiengröße

des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.

(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.

Einkommen

§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich

2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und

3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.

(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.

(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

Hinzurechnungen

§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:

1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a - jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung -, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;

2. die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.

Einkommensnachweise

§ 11. (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:

1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,

2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,

4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.

(2) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.

Günstiger Studienerfolg

Allgemeine Voraussetzungen

§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende

1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),

2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und

3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).

(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.

[...]

Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen

§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges

1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;

2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;

3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums;

4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden;

5. abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

(3) bis (7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)

Allgemeine Höchststudienbeihilfe

§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro (jährlich 5 088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für

1. Vollwaisen,

2. verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,

3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und

4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.

[...]

Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter

§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.

(2) Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.

(3) Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),

3. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und

4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 abzüglich der im September ausbezahlten Verdoppelung der Familienbeihilfe, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.

(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 4 725

Euro...........................................................................0%

für die nächsten 4 725 Euro (bis 9 450

Euro)..............................10%

für die nächsten 6 195 Euro (bis 15 645

Euro)............................15%

für die nächsten 15 315 Euro (bis 30 960

Euro)..........................20%

über 30 960

Euro....................................................................25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30 % des 3 707 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 8 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage. Bei Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Bemessungsgrundlage

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 762 Euro;

2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 3 707 Euro;

3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 4 216 Euro;

4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2;

5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 1 890 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten oder den eingetragenen Partner eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG handelt, ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;

b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;

2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten."

Studienzuschuss

§ 52c. (1) Der Studienzuschuss ist eine Förderung zur Tragung des allgemeinen Studienbeitrages oder einer vergleichbaren Studiengebühr an Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder gleichgestellten Bildungseinrichtungen.

(2) Für Studienbeihilfenbezieher, die einen Studienbeitrag entrichtet haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss. Die Höhe des Studienzuschusses entspricht dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für zwei Semester, höchstens jedoch dem Studienbeitrag gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 für zwei Semester.

[...]"

§ 2 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG) idF BGBl. I Nr. 45/2014 lautet:

[...]

(2) Die Erhalter sind berechtigt, von ordentlichen Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von höchstens 363,36 Euro je Semester einzuheben. Von Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter die Personengruppe gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), BGBl. II Nr. 211/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/1998, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, dürfen höchstens kostendeckende Beiträge eingehoben werden. Die betragliche Einschränkung des ersten Satzes gilt nicht für Bildungsaktivitäten von Erhaltern, die ausschließlich in Drittstaaten angeboten und durchgeführt werden.

[...]

2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde:

1. Zum Vorstellungsverfahren vor dem Senat der Studienbeihilfenbehörde:

1.1. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],

Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP, 8).

1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 14.9.1994, 94/12/0081, vgl. auch VwGH 4.7.2001, 99/12/0170) handelt es sich beim Senat der Studienbeihilfenbehörde "um ein Kollegialorgan, das als Teil der Studienbeihilfenbehörde funktionell ausschließlich für die Entscheidung über die Vorstellung zuständig ist (in diesem Sinn auch die EB zur RV zum StudFG 1992 zu den §§ 37 und 38 auf Seite 37, linke Spalte: ‚Die Senate sind willensbildende Organe der Studienbeihilfenbehörde und keine akademischen Kollegialorgane. Damit sind sie auch in die Weisungshierarchie der nach dem Studienförderungsgesetz zuständigen Behörden eingebunden (Art. 20 B-VG). Diese Weisungsgebundenheit der Senate besteht sowohl in organisatorischer als auch in fachlicher Hinsicht. Oberstes weisungsbefugtes Organ in Studienförderungsangelegenheiten ist der jeweils für die Vollziehung zuständige Bundesminister. Eine allfällige Weisung eines Bundesministers an einen Senat ist auch dann zu befolgen, wenn der Senat bereits in einer Angelegenheit einen inhaltlich anderen Beschluß gefaßt hat, solange der dem Beschluß entsprechende Bescheid noch nicht erlassen (d.h. zugestellt bzw. mündlich verkündet) ist. Die Ablehnung der Befolgung einer Weisung ist allerdings aus den in Art. 20 Abs. 1 B-VG genannten Gründen zulässig.'). Die Vorstellung nach § 42 ist ein dem § 57 AVG (Mandatsverfahren) teilweise nachgebildetes, jedoch selbständiges Rechtsmittel: Ähnlich wie im AVG richtet sie sich gegen einen Bescheid, der im abgekürzten Verfahren ergangen ist. ‚Ohne weiteres Ermittlungsverfahren' im Sinne des § 41 Abs. 4 bedeutet dabei (jedenfalls bei Ansuchen um Gewährung von Studienbeihilfe) ‚Formularverfahren', d.h. die Entscheidung erfolgt auf Grund des unter Verwendung von Formblättern gestellten Ansuchens des Studierenden und der von ihm vorzulegenden Nachweise. Die Vorstellung löst die Verpflichtung aus, ein ordentliches Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen. Eine Besonderheit des Studienbeihilfenverfahrens liegt aber darin, daß über die Vorstellung gegen den monokratisch erlassenen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde ein Kollegialorgan, der Senat der Studienbeihilfenbehörde, entscheidet (vgl. dazu auch die EB zur RV zum StudFG 1992, zu §§ 42 bis 45 auf Seite 38 linke Spalte). Insofern ist die Vorstellung nach dem StudFG 1992 ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel, über das zwar formell dieselbe Behörde, jedoch nach verschiedenen Regeln über die Willensbildung zu entscheiden hat."

1.3. Die Senate der Studienbeihilfenbehörde sind keine selbstständigen Behörden neben oder unter der Studienbeihilfenbehörde, sondern vielmehr willensbildende (Hilfs)Organe der Studienbeihilfenbehörde, deren Entscheidungen der Studienbeihilfenbehörde zuzurechnen sind (vgl. Ermacora in Ermacora/Langeder/Strasser, Hochschulrecht, Anm. 2 zu § 37 StudFG). Konsequenterweise entscheidet daher mit dem Senat dasselbe Organ, das den bekämpften Bescheid erlassen hat, über die Vorstellung und eine Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung.

1.4. Es bestehen daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf §§ 42 bis 45 StudFG und keine Veranlassung, einen auf Art. 140 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

2. Zur Stattgabe der Beschwerde und Zuerkennung von Studienbeihilfe:

2.1. Gemäß § 6 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist (Z 1), noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat (Z 2), einen günstigen Studienerfolg nachweist und das Studium (Z 3), für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat (Z 4).

Gemäß § 16 Abs. 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg vor, wenn der Studierende sein Studium zielstrebig betreibt (Z 1), die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (Z 2) und Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (Z 3). Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 StudFG in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende.

Der Beschwerdeführer hat sein Studium (Bachelorstudium Informatik) im Wintersemester 2012 im Alter von 22 Jahren begonnen. Davor hat er kein anderes Studium betrieben. Im Wintersemester 2013/2014 hat der Beschwerdeführer erstmals den gegenständlichen Antrag auf Studienbeihilfe gestellt. Damit ist § 6 Z 2, 3 und 4 StudFG erfüllt.

2.2. Um die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit gemäß § 6 Z 1 StudFG zu erfüllen, sind gemäß § 7 Abs. 1 StudFG das Einkommen, der Familienstand und die Familiengröße des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners maßgebend. Für die Beurteilung des Einkommens ist gemäß § 7 Abs. 2 StudFG der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Gemäß § 27 Abs. 1 StudFG beträgt die Höchststudienbeihilfe - unbeschadet eines Erhöhungszuschlags gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7.272 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben. Ein Selbsterhalt liegt gemäß Abs. 2 nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat. Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes sind gemäß Abs. 3 für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.

Zur Gänze sich selbst erhalten bedeutet, für Nahrung, Kleidung und Wohnung eigenständig zu sorgen. Von einer wirtschaftlichen Unabhängigkeit ist nur dann auszugehen, wenn der Zeitraum des Selbsterhaltes weitestgehend kontinuierlich ist, dh, dass die vier Jahre nicht durch einzelne kurzfristige dauernde Beschäftigungsverhältnisse (bzw. Einkommenszeiträume) errechnet werden, sondern einen zusammenhängenden Zeitraum bilden. Eine Stückelung aus kurzen Beschäftigungs- bzw. Einkommenszeiträumen über längere Zeit hinaus führt somit noch zu keinem Selbsterhalt im Sinne des Studienförderungsgesetzes. Kurzfristige beschäftigungslose (bzw. einkommenslose) Zeiträume innerhalb eines Kalenderjahres können aber auch auf den Selbsterhalt angerechnet werden, wenn generell von Anfang bis Ende des Jahres Einkünfte von mindestens 7.272 Euro erzielt wurden (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz5, § 27, S. 112f).

Der Beschwerdeführer hat ab Februar 2010 - während seines letzten Schuljahres - in einem Studentenheim gelebt und ein Einkommen erzielt. Er hat sich somit ab diesem Zeitpunkt zur Gänze selbst erhalten. Bei der Ermittlung des Selbsterhaltes ist vom erzielten Jahreseinkommen auszugehen. Von Februar bis Dezember 2010 betrug sein Einkommen € 11.961,74 (das sind monatlich € 1.087,43). Im Jahr 2011 hat der Beschwerdeführer ein Einkommen von € 4.563,02 erzielt und hat von April bis Dezember 2011 den Zivildienst abgeleistet. Die Zeit des Zivildienstes wird unabhängig vom Einkommen als Selbsterhalterzeit angerechnet und betreffend die Monate Jänner bis März 2011 hat eine monatliche Betrachtung zu erfolgen. Das 2011 erzielte Einkommen ergibt somit monatlich € 1.521,00 und liegt damit über der erforderlichen Höhe von € 606,00. Im Jahr 2012 hat der Beschwerdeführer ein Einkommen in Höhe von € 21.899,63 (monatlich € 1.824,97) erzielt und 2013 ein Einkommen in Höhe von € 15.585,03 (monatlich € 1.298,75). Im Jänner 2014 hatte der Beschwerdeführer ein Einkommen von € 1.166,48. Dieses liegt damit über den notwendigen € 606,00.

Der Beschwerdeführer hat sich von Februar 2010 bis Jänner 2014 vier Jahre (48 Monate) zur Gänze selbst erhalten, da er in diesem Zeitraum das dafür notwendige Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes erzielt hat.

2.3. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer zwar von Jänner bis Juni 2010 den erforderlichen Mindestverdienst nachgewiesen habe, aber dennoch kein gänzlicher Selbsterhalt vorliegen würde, da innerhalb dieses Zeitraums noch Familienbeihilfe bezogen worden sei. Der bloße Bezug der Familienbeihilfe schließe den gänzlichen Selbsterhalt aus. Damit könnten die Zeiten vor Ablegung der Reifeprüfung (im Juni 2010) nicht als Selbsterhalterzeiten gerechnet werden.

Hierzu ist anzuführen, dass § 27 StudFG einen Selbsterhalt bei gleichzeitigem Bezug der Familienbeihilfe nicht ausschließt. Es wird lediglich darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer während eines Zeitraumes von vier Jahren ein jährliches Einkommen von mindestens €

7. 272,00 erzielt hat.

Die belangte Behörde weist den Beschwerdeführer im Bescheid vom 29.04.2014 darauf hin, dass er von Juli 2010 bis Dezember 2013 einen Selbsterhalt im Ausmaß von 42 Monaten nachgewiesen habe. Weiters führt die belangte Behörde aus, dass der Selbsterhalt von 48 Monaten im Juli 2014 erfüllt wäre, wenn der Beschwerdeführer von Jänner bis Juni 2014 mindestens € 606,00 monatlich verdiene. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Jänner 2014 bis Februar 2015 Familienbeihilfe bezieht und die belangte Behörde hier betreffend die Monate Jänner bis Juni 2014 trotz Bezuges von Familienbeihilfe gleichzeitig auch von Selbsterhalterzeiten ausgeht. Demgegenüber hat die belangte Behörde für den Zeitraum Jänner bis Juni 2010, als der Beschwerdeführer auch Familienbeihilfe bezog und gleichzeitig ein Einkommen in der vom Studienförderungsgesetz geforderten Höhe erzielte, Selbsterhalterzeiten dezidiert ausgeschlossen und dies damit begründet, dass der bloße Bezug der Familienbeihilfe den gänzlichen Selbsterhalt ausschließen würde. Die von der belangten Behörde hierzu vertretene Rechtsansicht würde im konkret vorliegenden (Einzel)Fall eine unsachliche Differenzierung von zwei gleichgelagerten Sachverhalten bewirken. Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2010 besuchte der Beschwerdeführer zwar noch die Schule und erhielt Familienbeihilfe, er war aber bereits volljährig und hat sich zur Gänze selbst erhalten, indem er ein monatliches Einkommen von mindestens € 606,00 erzielte. Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2014 war der (volljährige) Beschwerdeführer bereits Student und bezog Familienbeihilfe. Wenn die belangte Behörde für diesen zuletzt genannten Zeitraum Selbsterhalterzeiten (bei entsprechendem Einkommen) trotz Bezugs der Familienbeihilfe annimmt, so muss dies konsequenterweise auch für den Zeitraum Jänner bis Juni 2010, wo der Beschwerdeführer bereits volljährig war, Familienbeihilfe bezogen und ein Einkommen erzielt hat, gelten. Das Argument der Behörde, dass der Bezug von Familienbeihilfe den gänzlichen Selbsterhalt ausschließe, ist damit für den hier vorliegenden Einzelfall nicht schlüssig.

Nach dem Gesagten ist daher von einem Selbsterhalt ab Februar 2010 (weil der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt in einem Studentenheim an seinem Schulbesuchsort wohnte) bis Jänner 2014 (somit 48 Monate) auszugehen. Daher ist dem Beschwerdeführer von Februar 2014 bis August 2014 Studienbeihilfe gemäß § 27 StudFG zu gewähren.

2.4. Die Studienbeihilfe wird wie folgt berechnet (in Euro):

Höchststudienbeihilfe 7.272,00

abzüglich zumutbare Eigenleistungen: - 0,00

abzüglich Jahresbetrag der Familienbeihilfe/KAB - 2.533,20

Jahresbetrag der Studienbeihilfe 4.738,80

um 12 % erhöhter Jahresbetrag 5.307,46

monatliche Studienbeihilfe (gerundet) 442,00

2.5. Studienzuschuss:

Gemäß § 52c Abs. 1 StudFG ist der Studienzuschuss eine Förderung zur Tragung des allgemeinen Studienbeitrages oder einer vergleichbaren Studiengebühr an Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder gleichgestellten Bildungseinrichtungen. Für Studienbeihilfenbezieher, die einen Studienbeitrag entrichtet haben, besteht gemäß Abs. 2 ein Anspruch auf einen Studienzuschuss. Die Höhe des Studienzuschusses entspricht dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für zwei Semester, höchstens jedoch dem Studienbeitrag gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 für zwei Semester.

Gemäß § 2 Abs. 2 FHStG sind die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen berechtigt, von ordentlichen Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von höchstens 363,36 Euro je Semester einzuheben. Von Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter die Personengruppe gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), BGBl. II Nr. 211/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/1998, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, dürfen höchstens kostendeckende Beiträge eingehoben werden. Die betragliche Einschränkung des ersten Satzes gilt nicht für Bildungsaktivitäten von Erhaltern, die ausschließlich in Drittstaaten angeboten und durchgeführt werden.

Von der Fachhochschule XXXX werden ab dem ersten inskribierten Semester Studiengebühren in Höhe von € 363,36 pro Semester eingehoben. Der Beschwerdeführer hat daher einen Anspruch auf Studienzuschuss von € 363,36 ab Sommersemester 2014.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer Studienbeihilfe zuzuerkennen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu beurteilenden Rechtsfragen bzw. die hier anzuwendenden Regelungen, nämlich ob der Bezug von Familienbeihilfe (für einen volljährigen Schüler) den gleichzeitigen Erwerb von Zeiten des Selbsterhalts nach § 27 StudFG ausschließt, erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Ausführungen zum Vorstellungsverfahren vor dem Senat der Studienbeihilfenbehörde ergehen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "Vorstellung nach dem StudFG 1992 als ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel" (VwGH 14.9.1994, 94/12/0081, vgl. auch VwGH 4.7.2001, 99/12/0170). Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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