BVwG W219 1438025-1

W219 1438025-1Federal Administrative CourtDec 23, 2014

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, soziale Gruppe

Full text

BVwG W219 1438025-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W219.1438025.1.00

Spruch

W219 1438025-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.09.2013, Zl. 12 15.261-BAI, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 22.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag erfolgte auch die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetsch der Sprache Dari.

In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er heiße XXXX, geboren XXXX. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei verheiratet und stamme aus Ghazni. Zuletzt habe der Beschwerdeführer in Afghanistan den Beruf "Mitarbeiter bei den Truppen der Nato (XXXX)" ausgeübt und in Kabul gewohnt. Vater, Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers würden weiterhin in Kabul wohnen. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er sei schlepperunterstützt Anfang August 2012 von Kabul nach Moskau geflogen und 15 Tage später auf dem Landweg über die Ukraine nach Österreich gefahren. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gab der Beschwerdeführer an, er habe am 27. Juli 2012 von den Taliban einen Brief erhalten mit der Mitteilung, er sei ein Verräter, weil er mit den Ausländern (NATO) zusammen arbeite. Daher müsse er getötet werden.

Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 31.10.2012 durch Ausfolgung der Aufent-haltsberechtigungskarte an den Beschwerdeführer in Österreich zugelassen

3. Am 23.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt unter Beteiligung eines Dolmetsch in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, er sei in Kabul geboren, lediglich seine Familie stamme aus Ghazni. Dort habe er von 1998 bis 2010 die Grundschule und eine höhere Schule besucht und abgeschlossen. Von 2010 bis 01.08.2012 habe er bei der Firma "XXXX" in der Personalabteilung gearbeitet. Das sei ein deutsch/amerikanischer Konzern, der einen Vertrag mit dem amerikanischen Verteidigungsministerium habe. Die Firma sei seit 2002 beauftragt, den Service für Soldaten aus 30 verschiedenen Nationen in den Bereichen "Luftraum, Essen, Treibstoff, Logistik, technische Unterstützung und Transport" zu erbringen. Die Zentrale der Firma sei in Kabul, sie sei aber verteilt in ganz Afghanistan, wo die ISAF und NATO-Truppen stationiert seien, tätig. Der Beschwerdeführer sei beruflich in 34 Provinzen von Afghanistan unterwegs gewesen. Er habe im Monat 1.400,-- US Dollar verdient, was in Afghanistan sehr viel Geld sei. Die Gerüchte, die Tätigkeiten der Firma seien unislamisch, habe der Beschwerdeführer zunächst nicht ernst genommen. Am 29.07.2012 habe ein unbekannter Mann beim Beschwerdeführer angeklopft und der Schwester des Beschwerdeführers den der Behörde vorgelegten Drohbrief in die Hand gedrückt. Nach diesem Brief solle der Beschwerdeführer wegen seiner Spionagetätigkeiten von den Taliban geköpft werden. Am 01.08.2013 habe der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten ersucht, ihn so schnell wie möglich nach Amerika zu versetzen, da sein Leben in Gefahr sei. Dieses Ersuchen sei nicht abgelehnt worden, der Beschwerdeführer sei aber darauf hingewiesen worden, dass eine Antwort länger dauern werde. Am selben Tag habe der Beschwerdeführer seine Kündigung erklärt, sich einen Schlepper organisiert und wenige Tage später die Flucht angetreten. Der Beschwerdeführer legte insbesondere den Drohbrief (vgl. oben) sowie zahlreiche Schriftstücke und Fotos betreffend seine Tätigkeit für die Firma "XXXX" als Beweismittel vor.

Mit Schriftsatz vom 12.08.2011 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er unter Zitierung aus einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe im Wesentlichen vorbrachte, die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sei sehr schlecht.

3. Mit Bescheid vom 02.09.2013, Zl. 12 15.261-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) "idgF" ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit und die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers fest. Was die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes betrifft, stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer für einen internationalen Konzern namens "XXXX" tätig gewesen und bei ihm zu Hause ein Drohbrief abgegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht an die staatlichen Behörden gewandt; diese seien jedoch vor allem in der Stadt Kabul bei der Bekämpfung "derartiger Straftaten schutzfähig und schutzwillig". Das Bundesasylamt traf weiters Feststellungen zur Lage in Afghanistan.

In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, die geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Privatpersonen, insbesondere durch die Taliban, könnten keine Flüchtlingseigenschaft begründen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass in Afghanistan und besonders in Kabul die Staatsgewalt derart ineffektiv sei, dass ein staatlicher Schutz nicht möglich gewesen wäre. Die vorgebrachten Anschlagspläne auf den Beschwerdeführer stellten amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer aus einem rein privaten Motiv und nicht aus einem Grund, der unter die Tatbestände der GFK zu subsumieren wäre, aufgesucht und einen Drohbrief hinterlassen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren in Kabul gelebt habe, sodass ihm im Fall einer Rückkehr im Rahmen eines sozialen Netzes jedenfalls Unterstützung zuteil werde. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vom 02.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Vorgebracht wird insbesondere, dass dann, wenn von vornherein klar wäre, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen können oder wollen, es nicht erforderlich sei, den aussichtslosen Versuch zu unternehmen, bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen.

Mit Schriftsatz vom 20.10.2014 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe. Die Familie der Frau spiele in der afghanischen Exilszene in Wien eine wichtige Rolle. Die Einheirat in diese Familie würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan zusätzlich zu den bereits vorgebrachten Fluchtgründen weitere Verfolgungsgefahr bedeuten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.)

2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Hiezu ist festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die geltend gemachten Fluchtgründe und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vorgenommen hat.

Das Bundesasylamt hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht für den internationalen Konzern "XXXX" tätig war und dass bei ihm zu Hause ein Drohbrief von den Taliban abgegeben wurde. Der Beschwerdeführer sieht in diesen Umständen eine politische Verfolgung, weil dieser Konzern seit mehr als 10 Jahren für die internationalen Truppen in Afghanistan arbeite, weshalb auch die Taliban die Drohung an den Beschwerdeführer, ihn als Spion zu töten, ausgesprochen hätten. Das Bundesasylamt hat sich allerdings in keiner Weise mit der Situation von Personen beschäftigt, die von den Taliban (im Fall des Beschwerdeführers gewissermaßen zu Recht) verdächtigt werden, für ausländische Kräfte zu arbeiten. In den Länderfeststellungen des bekämpften Bescheides finden sich zu diesem Themenkreis keinerlei Ausführungen. Es ist jedoch sogar von der belangten Behörde als erwiesen angenommen worden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit für ein Unternehmen, welches amerikanische und andere internationale Militärstützpunkte beliefert, in das Visier der Taliban geraten ist. Damit dürfte dem Beschwerdeführer von den Taliban eine politische Haltung unterstellt werden, deretwegen sie ihn verfolgen. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers somit nicht auszuschließen, kann jedoch auf Basis der vorliegenden Informationen, die keine Aussagen zur Situation von (vermeintlichen) Kollaborateuren mit ausländischen Kräften enthalten, nicht beurteilt werden. In den Länderfeststellungen finden sich zu diesem Themenkreis keinerlei Informationen. Das Bundesasylamt beschränkte sich vielmehr darauf, das Motiv für die Bedrohung durch die Taliban als "rein privat" abzutun; außerdem habe er sich nicht an staatliche Stellen gewandt, um Schutz zu suchen. Für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer möglicherweise drohenden Gefahren und des verfügbaren staatlichen Schutzes sind jedoch insofern spezifische Informationen unabdinglich, da die entsprechende Gefährdungslage nur aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten zu den gegenständlichen Themenkreisen beurteilt werden kann.

2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die - in den entscheidenden Teilen allenfalls bloß ansatzweise (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4) durchgeführten - Ermittlungen des Bundesasylamts zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und vom Bundesasylamt unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf Gefahren wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit ausländischen Kräften die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.

3. zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar bzw. liegt mittlerweile das Erk. vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere wegen der allenfalls bloß ansatzweise getätigten Ermittlungen in den entscheidenden Punkten), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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