W211 2014605-1•BVwG W211 2014605-1
W211 2014605-1Federal Administrative CourtDec 23, 2014
Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W211 2014605-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehöriger Afghanistans, die am 19.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Griechenland vom 12.06.2014 (GR2...).
3. Bei ihrer Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.07.2014 gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, dass ihr neuzehnjähriger Sohn in Österreich lebe. Sie sei vor ca. eineinhalb Monaten schlepperunterstützt in den Iran, dann in die Türkei und nach Griechenland gebracht worden. Sie sei über die frühere jugoslawische Republik Mazedonien und Serbien nach Ungarn weitergereist, wo sie aufgegriffen worden sei. Sie habe drei bis vier Tage in einem Lager verbracht, bevor sie mit dem Zug nach Österreich gereist sei. Sie sei aus Ungarn nur weggefahren, weil ihr Sohn in Österreich sei. In Afghanistan sei ihr Mann verschollen, und ihr Schwager sei sehr grausam zu ihr gewesen. Sie habe auch immer in Pakistan gelebt.
4. Am 21.10.2014 stellte die belangte Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an Ungarn. Mit Schreiben vom 31.07.2014 stimmten die ungarischen Behörden der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu. Dazu wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in Ungarn von ihrem Schwager begleitet gewesen sei.
5. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.08.2014 gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Sohn seit ca. fünf Jahren in Österreich lebe. Er habe eine Aufenthaltsbewilligung. Sie selbst sei in der Grundversorgung. Ihr Sohn sei krank geworden, er habe Hepatitis und psychische Probleme. Als sie das gehört habe, habe sie zu ihm wollen.
Anwesend war weiter der Sohn der beschwerdeführenden Partei, der in der Einvernahme meinte, dass er Sozialhilfe beziehe und mit sechs weiteren Personen in einer Wohnung wohne. Er sei nicht auf die Pflege anderer Personen angewiesen und befinde sich in ärztlicher Betreuung. Er werde seit zweieinhalb Jahren nicht mehr psychologisch betreut.
Die beschwerdeführende Partei gab weiter an, in Österreich bei ihrem Sohn bleiben zu wollen. Sie habe noch drei Kinder in Pakistan. Sie sei nur kurz in Ungarn gewesen und könne dazu nichts sagen. Sie wolle in Österreich bleiben; ihr Sohn brauche sie.
6. Am 02.09.2014 langte eine Stellungnahme der Rechtsberatung zu den Länderinformationen ein. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass ein Symptom der Krankheiten des Sohnes der beschwerdeführenden Partei seine Apathie sein würde, und er nicht in der Lage wäre, sich seine medizinischen Unterlagen zu besorgen. Es werde beantragt, Ermittlungsschritte dahingehend zu setzen, an welchen Krankheiten der Sohn der beschwerdeführenden Partei überhaupt leide. Es werde beantragt, den Sohn der beschwerdeführenden Partei zu einer psychologischen Untersuchung zu laden. Der Rechtsberatung erscheine sein Zustand alarmierend.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.
Nach einer Wiedergabe der Einvernahmen mit der beschwerdeführenden Partei stellte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - fest, dass diese an keinen schweren psychischen oder physischen Krankheiten leiden würde. Der Sohn der beschwerdeführenden Partei lebe als subsidiär Schutzberechtigter seit Februar 2010 in Österreich. Die beschwerdeführende Partei lebe mit ihrem Sohn nicht in einem gemeinsamen Haushalt, und es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Sohn. Danach traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Ungarn.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, soweit hier wesentlich, aus, dass bereits seit 2010 kein gemeinsamer Haushalt mehr mit dem Sohn der beschwerdeführenden Partei bestehe. Es seien auch keine über das normale Maß an Beziehung zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehenden Umstände erkennbar, die auf ein maßgebliches Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis schließen ließen. Auch wenn gesagt werde, dass der Sohn der beschwerdeführenden Partei an Hepatitis und psychischen Problemen leide, habe nicht festgestellt werden können, dass er auf Pflege und Unterstützung durch die beschwerdeführende Partei angewiesen wäre. Er selbst habe angegeben, nicht pflegebedürftig zu sein. Auch der Antrag der Rechtsberatung sei mit Verweis auf diese Angaben des Sohnes der beschwerdeführenden Partei abzuweisen gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde, soweit hier wesentlich, aus, dass mit dem Sohn der beschwerdeführenden Partei kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, weshalb von keinem schützenswerten Familienleben auszugehen sei.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Länderinformationen nicht aktuell gewesen seien, und dass der beschwerdeführenden Partei keine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten erteilt worden sei.
Danach verwies die Beschwerde auf die Einführung einer Asylhaft in Ungarn, die Verkürzung der Rechtsmittelfrist auf acht Tage, eine problematische Versorgungslage im Jahr 2013 und die Gefahr von Obdachlosigkeit für Flüchtlinge. Auch habe die belangte Behörde die familiäre Verbindung der beschwerdeführenden Partei mit ihrem Sohn unzureichend gewürdigt und rechtlich falsch beurteilt; in diesem Zusammenhang werde auf die Stellungnahme der Rechtsberatung verwiesen. Um die psychiatrische Betreuung des Sohnes der beschwerdeführenden Partei würde sich nunmehr, seit er volljährig ist, niemand mehr kümmern, weshalb er so dringend die Hilfe seiner Mutter brauche. Am 18.11.2014 habe ihr Sohn einen Termin bei Hemayat gehabt. Sobald der Befundbericht vorliegen würde, werde er vorgelegt werden. Die beschwerdeführende Partei sei in ständigem Kontakt mit ihrem Sohn und unterstütze ihn, wo sie nur könne. Sie wolle mit ihm zusammenwohnen, um seine Betreuung besser zu gewährleisten. Im Moment habe die beschwerdeführende Partei eine Gebietsbeschränkung, was die Betreuung ihres Sohnes sehr einschränken würde.
9. Der Beschwerde wurde am 01.12.2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der beschwerdeführenden Partei wurde aufgetragen, binnen zwei Wochen relevante und aussagekräftige Unterlagen zum Gesundheitszustand ihres Sohnes vorzulegen.
Am 10.12.2014 langte ein Befundbericht einer klinischen und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin vom 19.11.2014 ein. Nach diesem Bericht auf Basis einer Untersuchung am selben Tag sei der Sohn der beschwerdeführenden Partei als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender nach Österreich gekommen und habe seit Jahren wegen einer schizoaffektiven Störung Aufenthalte in der Psychiatrie. Er zeige das Bild einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) und einer schizoaffektiven Störung (F 25.1). Als Schlussfolgerung wurde ausgeführt, dass die Pflege durch die Mutter sicherlich ein stabilisierender Faktor wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgebliche Bestimmung lautet:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Die Behörde hat es trotz entsprechender Hinweise und eines diesbezüglichen Antrags durch die Rechtsberatung der beschwerdeführenden Partei unterlassen, entsprechende Ermittlungen zum Krankheitsbild des Sohnes der beschwerdeführenden Partei und zu eventuellen Betreuungserfordernissen anzustellen.
Dass der Sohn der beschwerdeführenden Partei selbst angibt, keiner Pflege zu bedürfen, kann bei Verdacht auf Vorliegen psychischer Störungen einer gewissen Schwere nicht als ausreichender Hinweis dafür angesehen werden, dass eine Pflege und Unterstützung durch die leibliche Mutter nicht möglicherweise indiziert wäre.
2.2. Es ist zwar anzuerkennen, dass die beschwerdeführende Partei im Laufe des Verfahrens Zeit genug hatte, im Sinne ihrer Mitwirkungspflicht entsprechende Unterlagen vorzulegen. Im gegenständlichen Fall und angesichts der Stellungnahme der Rechtsberatung vom 02.09.2014 und des darin enthaltenen Antrags, gerade wegen der Apathie und Symptome des Sohnes der beschwerdeführenden Partei auch amtswegig Ermittlungsschritte zur Feststellung des gesundheitlichen Status des Sohnes der beschwerdeführenden Partei zu setzen, kann jedoch ein Rückzug auf die allgemeine Mitwirkungspflicht der Asylwerber_innen nicht ausreichen.
2.3. Der Bericht von Hemayat vom 19.11.2014 kann als Indiz für das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung des Sohnes der beschwerdeführenden Partei gelten. Darin wird insbesondere auf Aufenthalte des Sohnes der beschwerdeführenden Partei in der Psychiatrie verwiesen, die als weitere Indizien für eine tatsächlich vorliegende und beachtenswert schwere psychische Beeinträchtigung des Sohnes der beschwerdeführenden Partei sprechen.
2.4. Die belangte Behörde ist daher im fortgesetzten Verfahren aufgefordert, mit dem entsprechenden Einverständnis des Sohnes der beschwerdeführenden Partei dessen Krankengeschichte zu ermitteln und ein geeignetes, ausreichend fundiertes, fachärztliches Gutachten über den aktuellen psychischen und physischen Gesundheitszustand des Sohnes der beschwerdeführenden Partei einzuholen. Insbesondere soll eine fachärztliche Meinung über die Notwendigkeit und Auswirkung der Unterstützung und Pflege durch die leibliche Mutter in der Lebensbewältigung und/oder im Genesungsprozess ihres Sohnes eingeholt werden.
Auf Basis der dann ermittelten Sachverhalte wird die belangte Behörde gegebenenfalls in Hinblick auf die Voraussetzungen des Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu ermitteln haben, ob entsprechende Unterstützungsleistungen durch die beschwerdeführende Partei erbracht werden können und ob diese von ihr und ihrem Sohn auch erwünscht sind.
2.5. Erst auf Basis der Ergebnisse der weiterführenden Ermittlungen wird die belangte Behörde in die Lage versetzt sein, die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen des Zuständigkeitskriteriums des Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 überhaupt vornehmen bzw. einen möglichen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 leg. cit. sinnvollerweise prüfen zu können.
2.6. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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