BVwG W191 2000107-1

W191 2000107-1Federal Administrative CourtDec 23, 2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, Verfolgungsgefahr

Full text

BVwG W191 2000107-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.2000107.1.00

Spruch

W191 2000107-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Nepal, vertreten durch XXXX, Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2013, Zahl 12 07.987-BAS, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von Nepal, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 29.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 29.06.2012 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 29.06.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Englisch im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus Kathmandu, Nepal, sei ledig und spreche Nepali und Englisch. Sein Vater sei bereits verstorben, in der Heimat würden noch seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern leben.

Im November 2011, als sein Vater gestorben sei, habe er den Entschluss gefasst, Nepal zu verlassen. Er sei am 30.05.2012 mit dem Bus von Kathmandu nach New Delhi (Indien) gefahren, von wo er schlepperunterstützt per Flugzeug nach Moskau gereist sei. Von dort sei er mit dem Zug über ihm unbekannte Länder nach Serbien gefahren. Schlussendlich wäre er über Ungarn nach Österreich gelangt. Sein eigentliches Zielland wäre England gewesen.

Zur Frage nach seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass es in seiner Heimat eine politische Partei namens "MAUST" gebe. Der BF hätte zwei Jahre für die Armee gearbeitet, dann aber aufgrund dieser Partei den Job aufgeben müssen. Im Jahre 2003 hätte man ihn in einem Lager für zwei Monate festgehalten. Als voriges Jahr sein Vater verstorben sei, wären Anhänger der Partei zu ihm nachhause gekommen. Er wäre wieder in dieses Lager gekommen, und man hätte ihn zwei Tage lang geschlagen und gefoltert. Man hätte ihm gedroht, ihn umzubringen, und verlangt, die Partei zu unterstützen. Er sei zweimaliger Karate-Weltmeister, und sie hätten wollen, dass er sie ausbilde. Da er sich geweigert hätte, hätte er seine Heimat verlassen müssen.

1.3. Aufgrund der Angaben des BF zu seinem Reiseweg stellte das Bundesasylamt (in der Folge BAA) zur Klärung der Frage der Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF am 03.07.2012 an die ungarischen sowie deutschen Dublin-Behörden eine Anfrage gemäß Art. 21 der Dublin II-Verordnung.

1.4. Am 04.07.2012 wurden dem BAA durch das österreichische Bundeskriminalamt Informationen von SIRENE (Supplementary Information Request at the National Entry) Deutschland übermittelt. Aus diesen geht hervor, dass der BF am 17.11.2009 durch das Bundespolizeipräsidium Potsdam zur Einreiseverweigerung gemäß Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), vorerst befristet bis zum 16.11.2012, ausgeschrieben worden ist. Der BF habe unter dem Namen XXXX am 27.10.2009 gemeinsam mit seiner angeblichen Ehefrau XXXX und einer 22-köpfigen Mannschaft Schengenvisa zur Einreise in die EU anlässlich eines Seminars der ungarischen Judo-Föderation beantragt. Gespräche mit den Mannschaftsmitgliedern hätten allerdings ergeben, dass diese keine Angaben zu Sportart, Trainingszeiten, Örtlichkeiten usw. machen hätten können. Darüber hinaus seien zur Antragstellung gefälschte Unterlagen eingereicht worden, weshalb die Visaanträge abgelehnt worden wären.

Ursächlich für die präventiv-polizeiliche Fahndungsausschreibung sei eine Erkenntnismitteilung der Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kathmandu.

1.5. Aus einem aufgrund der Anfrage gemäß Art. 21 der Dublin II-Verordnung dem BAA übermittelten Schreiben der deutschen Behörden vom 11.07.2012 ging hervor, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des BF negativ ausgefallen sei.

Mit Schreiben der ungarischen Behörden vom 25.07.2012 wurde dem BAA mitgeteilt, dass der BF in Ungarn unbekannt sei.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.6. Mit Schreiben des BAA, Außenstelle Salzburg, vom 23.08.2012 wurde der BF aufgefordert, Beweismittel für sein Vorbringen vorzulegen.

Mit einer Ladung vom 06.11.2012 für seine Einvernahme übermittelte das BAA dem BF offenbar - im Akt einliegende - Länderfeststellungen zu Nepal.

1.5. Bei seiner Einvernahme am 14.05.2013 vor dem BAA, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Nepali und seines gewillkürten Vertreters, machte der BF folgende Angaben (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler korrigiert):

" [...]

Frage: Können Sie heute Personaldokumente oder sonstige Beweismittel vorlegen?

Antwort: Ja. Ich werde versuchen, Identitätsdokumente zu besorgen. Meinen Reisepass und den Staatsbürgerschaftsnachweis hat der Schlepper mitgenommen. Ich kann aber heute verschiedene Unterlagen vorlegen, Fotos von meinen sportlichen Aktivitäten, Gerichtsurteil in Nepali, Englisch und Deutsch. Medizinische Unterlagen, Deutschkursbestätigungen und Bestätigung vom Sportverein, dass ich dort als Trainer arbeiten könnte.

Frage: Wie finanzieren Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

Antwort: Ich habe eine Freundin, die finanziert meinen Lebensunterhalt. Ich lebe mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt.

Die Personaldaten gemäß Speicherung werden überprüft und vom Antragsteller bestätigt.

[...]

Frage: Sind Sie vorbestraft?

Antwort: Ich wurde angeklagt. Ich wurde in meinem Klub von Personen angegriffen und anschließend angeklagt. Das war der zweite Versuch, mich auszuschalten. Ich lege hier das Urteil des Gerichts vor, dass ich unschuldig bin. Ich bin weder in meinem Herkunftsstaat noch in einem anderen Land vorbestraft.

Ich bin Staatsangehöriger von Nepal, gehöre zur VG [Volksgruppe] der Chettri, bekenne mich zum Hinduismus, bin ledig und kinderlos.

Frage: Sie beantragten am 27.10.2009 ein Schengenvisum. Wozu wollten Sie in die EU einreisen?

Antwort: Ich war 2009 in Ungarn zu Wettkämpfen. Den Monat weiß ich nicht.

Frage: Können Sie sich an die Jahreszeit erinnern?

Antwort: Es war weder kalt noch heiß.

Frage: Warum wurde Ihnen die Einreise nicht gestattet?

Antwort: Das habe ich nicht gemacht. Das muss auch ein Schlepper gewesen sein, denn ich bin auch nicht verheiratet.

VH [Vorhalt]: Das muss ein merkwürdiger Schlepper gewesen sein, der mit 22 Menschen auf die konsularische Vertretung in Kathmandu kommt!

Antwort: Ich weiß nicht, wie der Schlepper das gemacht hat, das hat alles der Schlepper besorgt.

Frage: Wie konnten Sie nach Ungarn einreisen, wenn gegen Sie ein Einreiseverbot bestanden hat?

Antwort: Dieser Schlepper, der mich nach Österreich gebracht hat, hat damals auch alles organisiert.

Frage: Wie sind Sie damals nach Ungarn gereist?

Antwort: Ich wurde von Russland nach Ungarn gebracht.

Frage: Also sind Sie bereits damals illegal nach Ungarn eingereist?

Antwort: Ich weiß das nicht. Der Schlepper hat gesagt, dass wir Visa haben.

Frage: Wie fanden die Grenzkontrollen statt?

Antwort: Der Schlepper ging mit den Pässen vor, und wir gingen nur hinterher.

Frage: Wie lange waren Sie in Ungarn?

Antwort: Vier oder fünf Tage.

Frage: Wie sind Sie dann aus Ungarn ausgereist?

Antwort: Wir sind mit dem Auto aus Ungarn ausgereist. Nach Russland.

Frage: Wo waren Sie in Russland?

Antwort: Ich habe vergessen, welcher Flughafen das war.

Frage: Wer ist XXXX?

Antwort: Ich weiß es nicht. Ich kenne diese Frau nicht. Ich war nie verheiratet.

Frage: Warum haben Sie Nepal verlassen?

Antwort: 2003 war ich bei der nepalesischen Armee. Ich habe dort zwei Jahre lang gedient. Ich habe dort auch Karate ausgebildet. 2003 hatte ich auch viele nationale Erfolge. Damals waren die Maoisten sehr aktiv. Meine Eltern wurden damals bedroht und aufgefordert, dass ich es lassen soll, weiter die Armee zu trainieren, und dass ich den Job aufgeben soll. Meine Eltern wurden in der Nacht aufgeweckt und bedroht. Sie haben gesagt, dass sie sie und mich umbringen werden. Damals, als ich eines Abends auf dem Nachhauseweg war, wurde ich aufgehalten und zusammengeschlagen. Mein Fahrer wurde auch zusammengeschlagen, und mir wurden viele Schnittwunden zugefügt. Dann haben sie mich in ein Lager gebracht. Damals haben meine Schwester und meine Verwandten die Polizei gebeten, etwas zu unternehmen. Sie haben aber nichts unternommen. Sie haben mich zwei Monate in einem Lager im Wald festgehalten. Deswegen habe ich die Armee verlassen. Dann habe keine Arbeit bekommen und war arbeitslos. 2007 habe ich einen Job von einem Bekannten bekommen. Dort hatte ich dann die Probleme, die aus der von mir vorgelegten Anzeige hervorgehen. Es ging dann alles zu Gericht, und ich habe einen Freispruch bekommen. Damals hatte ich auch wegen der Arbeitsstelle in einer Schule einen Job als Trainer bekommen, und in einem Klub habe ich auch trainiert. Wegen des Vorfalls konnte ich den Job in der Schule nicht mehr ausüben und habe nur noch im Klub trainiert. Elf Tage nachdem mein Vater verstorben war, haben sie mich wieder gegen meinen Willen mitgenommen. Nach zwei Tagen kam ich frei. Ich habe dann im Dezember 2011 einen kleinen Supermarkt geführt. Es war so, dass die Maoisten regelmäßig kamen und die Sachen ohne Bezahlung mitgenommen haben. Sie haben auch mein Personal beschimpft. Das ist dreimal so passiert. Sie haben mich dort nicht in Ruhe gelassen, sie wollten, dass ich die Maoisten trainiere. Das wollte ich aber nicht. Meine Mutter hat dann gesagt, dass ich dort nicht in Ruhe leben kann und dass ich weggehen soll. Dann habe ich über einen Schlepper die Reise organisiert.

Frage: Wann ist Ihr Vater verstorben?

Antwort: Am 25.11.2011.

Frage: Haben Sie die Übergriffe gegen sich den Behörden angezeigt?

Antwort: Meine Angestellten haben die Polizei gerufen, die sind aber nicht gekommen.

Frage: Wo haben sich die von Ihnen geführten Karateschulen befunden?

Antwort: Einer der Klubs war in XXXX. Das sind Stadtteile von Kathmandu.

Frage: Können Sie die Adressen angeben?

Antwort: In XXXX in der Nähe der Schule XXXX (dort habe ich auch trainiert) und in XXXX, in diesem Gebäude ist auch ein Bezirksamt.

Frage: Ihnen wurde in einem Gerichtsurteil rechtgegeben. Warum haben Sie sich in Folge nicht wieder an die Behörden gewandt?

Antwort: Es ist so, dass, wenn man zur Polizei geht, man gegen die Maoisten keine Anzeige machen konnte, weil die in der Regierung waren. Die Maoisten waren so stark, dass sie gegen die ganze Armee des Landes gekämpft haben und gegen die Polizei. Sie schafften es sogar, dass sie in die Regierung kamen. Sie wollten mich ausnützen und mich zwingen, ihre Leute auszubilden. Ich war immer gegen die Maoisten, gegen solche kriminelle Machenschaften, ich war immer dagegen.

Frage: Diese Personen haben jahrelang immer wieder versucht, Sie zu überzeugen, dass Sie für diese ausbilden?

Antwort: Ich war national und international sehr erfolgreich. Ich hatte in Karate den 3. Dan und die Maoisten haben mich immer unter Druck gesetzt, und ich sollte ihre Truppen ausbilden, damit diese besser werden, das wollten sie von mir ausnützen.

Frage: Wenn Sie so ein erfolgreicher Sportler waren, waren Sie doch im Land bekannt. Haben Sie dann nicht die Unterstützung der Medien suchen können?

Antwort: Die Maoisten wollten nicht, dass die Medien schlecht über sie schreiben. Sie haben die KANTIPUR-Zeitung in Brand gesetzt, weil diese etwas gegen sie geschrieben hat. Wer schlecht über sie schreibt, wird vernichtet.

Frage: Es ist erstaunlich, dass Sie jahrelang die Zusammenarbeit mit solch gewaltbereiten Personen verweigern konnten, ohne wirklich bestraft zu werden?

Antwort: Anfangs haben sie mich für zwei Monate festgehalten, und dann haben sie mich bei der Arbeit zu Fall gebracht. Nach dem Tod meines Vaters haben sie mich wieder mitgenommen. Sie wollten meinen Willen brechen, damit ich für sie arbeite. Das wollten sie.

Frage: Wurden andere Sportler auch bedrängt und bedroht?

Antwort: Es gibt so viele Betroffene, die von den Maoisten bedrängt wurden, und ich habe so viel verschiedene Kampfsporterfahrung, deswegen hatten die Maoisten bis zuletzt an mir Interesse.

Frage: Waren Sie jemals politisch tätig?

Antwort: Nein. Ich gehöre zu keiner Partei. Früher habe ich die Partei des Königs unterstützt. Die gibt es jetzt nicht mehr.

Frage: Gibt es außer dem bisher Geschilderten noch weitere Gründe für Ihre Ausreise?

Antwort: Wenn es um Geld ginge, ich hätte in Nepal viel verdienen können. Es geht nicht um Geld, sondern um das Überleben dort. Die haben mich ständig fertig gemacht. Ich habe das psychisch nicht mehr ausgehalten. Ich glaube, dass dort niemand so viele Probleme wie ich hatte, das habe ich schlussendlich nicht mehr ausgehalten, deshalb habe ich das Land verlassen.

Frage: Was würde passieren, wenn Sie nach Nepal zurückkehren müssten?

Antwort: Das wird alles wieder von vorne beginnen, die werden mich immer wieder belästigen und letztendlich bringen sie mich irgendwann um.

Frage: Leben noch Angehörige von Ihnen in Nepal?

Antwort: Am XXXX ist auch meine Mutter verstorben. Ich habe einen älteren Bruder, und meine beiden älteren Schwestern sind verheiratet.

Frage: Haben Sie Angehörige in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Benötigen Sie derzeit ärztliche Behandlung?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass das Bundesasylamt bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde von Ihnen anfordert, sowie, dass die Sie behandelnden Ärzte als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunden austauschen können?

Antwort: Ja.

Vorhalt: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, zu den Ihnen gemeinsam mit der Ladung zur heutigen Einvernahme übermittelten Länderfeststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat Stellung zu nehmen. Die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme wird vereinbart. Befragt gebe ich an, dass ich im Bedarfsfall keine Einwände gegen Ermittlungen in meinem Herkunftsstaat habe, wobei persönliche Daten jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden und ich auch keine Einwände gegen vom Bundesasylamt veranlasste weitere Erhebungen (z.B: ärztliche Untersuchungen) habe.

Frage: Im Falle einer negativen Entscheidung über Ihren Asylantrag werden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Haben Sie dazu etwas anzuführen?

Antwort: Ich werde dagegen Beschwerde einlegen."

In der Folge legte der BF folgende Dokumente und Schriftstücke vor:

Kopie eines nepalesischen Gerichtsurteils samt Übersetzung ins Deutsche und Englische

diverse Fotos von Sportwettkämpfen

Kopie Dan-Certificate vom 05.09.2007

Kopie Dan-Certificate vom 05.01.2011

Kopie Certificate of Representation Brazilian Hapkido Sungjakwan

Kopie eines Diploms aus Budapest vom 01.01.2009

Kopie Certificate oft Achievement aus Zanka, Ungarn 04.07. bis 12.07.2009

diverse weitere Kopien bezüglich der sportlichen Betätigungen des BF

diverse Kopien von Ankündigungen von Sportveranstaltungen und Einladungen

Rechnung in Zusammenhang mit der Anmeldung für einen Deutschkurs

Bestätigung, dass der BF im Kampfsportstudio SAMURAI eine Anstellung als Trainer erhalten werde, sollten die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden

Ambulanzkarte des Krankenhauses der BARMHERZIGEN BRÜDER vom 13.05.2013 mit der Diagnose "Altersentsprechender Internstatus".

1.6. Mit Stellungnahme vom 01.06.2013 wiederholte der BF sein Fluchtvorbringen und führte zu den ihm ausgehändigten Länderberichten aus, dass bezüglich der Sicherheitsstandards in Nepal gravierende Missstände herrschen würden und es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, auch von Seiten der Polizei, komme. Der BF hätte glaubhaft dargetan, dass ihm die Polizei nicht geholfen hätte und dass er nicht aus wirtschaftlichen Beweggründen aus Nepal geflohen sei.

1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 10.12.2013, Zahl 12 07.987-BAS, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.06.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Nepal (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Nepal. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Nepal wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zu seinem Fluchtvorbringen führte das BAA beweiswürdigend aus (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler nicht korrigiert):

"Ihnen wurde nachweislich von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland die Ausstellung eines Schengenvisums verweigert. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass die Personen, mit denen Sie zu einem Wettkampf nach Ungarn reisen wollten, in keinster Weise in der Lage waren, fundierte Angaben zum angeblich ausgeübten Sport zu tätigen und es daher auch nicht glaubhaft war, dass der Zweck der Einreise in den Schengenraum, die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf wäre.

Darüber hinaus wurden zur Antragstellung gefälschte Unterlagen vorgelegt.

Gemeinsam mit Ihnen suchte eine Frau, die als Ihre Gattin auftrat um Erteilung eines Visums an. Zu diesem Umstand befragt, bestritten Sie nicht nur, verheiratet zu sein, sondern auch, von dieser Frau und deren Antragstellung Kenntnis zu haben. Da allerdings alle Ansuchenden bei der deutschen Botschaft in Katmandu persönlich vorsprachen und befragt wurden, ist diese Erklärung von Ihnen vollkommen unglaubhaft.

Nach Ihren Angaben sind Sie jedoch in weiterer Folge illegal über die Russische Föderation in den Schengenraum/Ungarn eingereist und nach wenigen Tagen auch wieder ausgereist. Durch diese illegale Einreise machten Sie deutlich, dass Sie keinesfalls willens waren bzw. sind, sich an die Gesetze und die Rechtsordnung in den europäischen Staaten zu halten.

Sie erklärten, dass Sie nach 2003 über einen längeren Zeitraum arbeitslos waren und dann ab 2007 als Sporttrainer bzw. Lebensmittelhändler erwerbstätig waren. Es ist nicht glaubhaft, dass die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten ausreichten, um nicht nur Ihren Unterhalt, sondern auch 7000,- Euro für die Schleppung nach Österreich aufzubringen, und wenige Jahre zuvor, auch noch die Reise nach Ungarn zu bestreiten. Vor allem, wenn man sich vor Augen hält, dass das jährliche Pro-Kopf-Einkommen in Nepal durchschnittlich US$ 626,- beträgt!

Auch Ihre Angaben, dass Ihre Kampfsportkenntnisse derart herausragend waren, dass die Maoisten über Jahre hinweg immer wieder versuchten, Sie als Trainer anzuwerben, waren nicht nachvollziehbar.

Es ist wenig glaubhaft, dass eine - so wie von Ihnen geschildert - bedrohliche und gefährliche Organisation über Jahre hinweg versuchen würde, Sie als Trainer anzuwerben, Ihre Ablehnung schlussendlich dennoch einfach hinnehmen würde. Es kann kein nachvollziehbarer Grund erkannt werden, weshalb diese Personen Sie, nachdem Sie sich in deren Gewahrsam befanden, wieder hätten freilassen sollen.

Es wäre solch einer kriminellen Vereinigung sicherlich möglich gewesen, Sie unter Gewaltandrohung zu den erwünschten Handlungen zu zwingen.

Es war Ihnen offensichtlich auch möglich sich frei im Landesinneren zu bewegen und wie Sie angeben, 2009 über Moskau nach Ungarn und wieder zurück zu reisen. Insgesamt waren Sie mit Ihrem Vorbringen nicht in der Lage, eine Verfolgung oder Bedrohung Ihrer Person in Nepal glaubhaft zu machen, vielmehr ist davon auszugehen, dass Sie zum Zweck von besserem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nach Europa migriert sind und es sich bei Ihren Angaben zu einer Verfolgungs- oder Bedrohungssituation um ein Konstrukt zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts in Österreich handelt."

Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich das durch den gewillkürten Vertreter mit undatiertem Schreiben, eingelangt am 23.12.2013, fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Der BF beantragte sinngemäß,

1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,

2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu

3. dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu

4. die Ausweisung aufgehoben werde.

In der Beschwerdebegründung wurde das Fluchtvorbringen des BF sehr knapp wiederholt und vorgebracht, dass der BF ausführlich und gut nachvollziehbar die Bedrohungen geschildert hätte. In der Folge hätte jedoch das BAA das Parteienvorbringen ignoriert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem BF angelastet werde, er hätte nicht sagen können, welche Sportart er überhaupt ausübe, obwohl er eine Fülle an Unterlagen vorlegen hätte können und es auch der Erstbehörde bekannt sein müsste, dass er in Österreich als Kampfsportler tätig sei.

Hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohung durch die Maoisten wäre keinerlei Beweisführung durchgeführt sowie insgesamt voreilig und "vorurteilsbesessen" geurteilt worden.

1.9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 07.01.2014 bei dem mit Wirksamkeit 01.01.2014 eingerichteten und nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.

1.10. Mit Schreiben vom 08.10.2014 übermittelte das BVwG den Parteien aktuelle Länderfeststellungen zu Nepal und räumte ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 23.12.2013 beim BAA eingebracht und ist am 07.01.2014 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.

2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, allerdings weist das durchgeführte Ermittlungsverfahren sowie die anschließende Beweiswürdigung des BAA im gegenständlichen Bescheid wesentliche Mängel auf.

So begründete das BAA die Unglaubwürdigkeit des BF im Wesentlichen damit, dass bereits seine Behauptung, er verfüge über gute Kenntnisse einer Kampfsportart und habe an zahlreichen Wettkämpfen teilgenommen, als nicht der Wahrheit entsprechend beurteilt werden müsse. Allerdings ignoriert hier die Erstbehörde den Umstand, dass der BF umfassendes Material an Schriftstücken, Zertifikaten und Fotos vorgelegt hat, die seine sportliche Betätigung untermauern sollten, und geht auf diese Beweismittel im angefochtenen Bescheid - mit Ausnahme einer Aufzählung unter Punkt B) - mit keinem Wort ein. Das BAA stellt fest, dass die Angaben des BF, ein herausragender Kampfsportler gewesen zu sein, nicht nachvollziehbar seien, ohne das vorgelegte Beweismaterial einer Begutachtung sowie einer nachfolgenden Beweiswürdigung unterzogen zu haben. So hätten beispielsweise Nachforschungen hinsichtlich der Echtheit der Zertifikate angestellt werden oder eine Überprüfung der Bestätigung, dass dem BF eine Arbeitsstelle als Trainer in einem Kampfsportstudio angeboten wurde (dies wäre ohne ausreichende Kenntnisse einer Kampfsportart wohl kaum geschehen), erfolgen müssen.

Diese mangelnde Ermittlungstätigkeit und Beweiswürdigung hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des BF in seiner Heimat wirkt sich in der Folge auch auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus, zumal das BAA davon ausging, dass das Vorbringen bezüglich der Maoisten, die ihn wegen seiner sportlichen Betätigung anwerben hätten wollen bzw. ihn wegen seiner Weigerung bedroht hätten, aufgrund der fehlenden Beherrschung einer Kampfsportart nicht den Tatsachen entspreche.

Die Erstbehörde geht also davon aus, dass der BF hinsichtlich seiner Kampfsport-Kenntnisse unwahre Angaben machte, und setzt sich anschließend mit der vorgebrachten Bedrohung durch Maoisten nicht mehr ausreichend auseinander. Die folgenden Ausführungen beinhalten lediglich in den Raum gestellte Mutmaßungen (beispielsweise dass sich eine gefährliche Organisation wie die Maoisten nicht über Jahre hinweg hinhalten lassen würde und es der kriminellen Vereinigung sicherlich möglich gewesen wäre, den BF unter Gewaltandrohung zu den erwünschten Handlungen zu zwingen), ohne konkrete und nachvollziehbare Argumente für die Unglaubwürdigkeit des BF im Gesamten anzuführen. Zwar ist einem Bericht von SIRENE Deutschland zu entnehmen, dass der BF angeblich im Jahre 2009 versucht hätte, sich in der deutschen Botschaft in Nepal mit anderen Personen mittels gefälschter Unterlagen ein Schengenvisum zu verschaffen, und reiste er folglich unter Umgehung der Einreisevorschriften in Ungarn ein, um dort seinen Aussagen nach an Wettkämpfen teilzunehmen, allerdings reicht dies für sich allein gesehen noch nicht aus, begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des BF in Zusammenhang mit der Bedrohung durch Maoisten aufkommen zu lassen.

Festgehalten wird der Vollständigkeit halber auch, dass durch das BAA keinerlei Ausführungen getätigt wurden, weshalb der BF einerseits in der Erstbefragung angab, von Mitgliedern der Partei "MAUST" bedroht worden zu sein, und andererseits dies in den Einvernahmen nicht mehr erwähnte und die Maoisten als Gegner benannte. Hier wäre zu klären gewesen, ob es sich um einen wesentlichen Widerspruch in den Angaben des BF oder lediglich um einen Schreib- bzw. Übersetzungsfehler im Zuge der Erstbefragung handelt (und somit "MAUST" für "Maoist" stehen könnte).

Zusammengefasst ist festzustellen, dass es zu keiner ausreichendem Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen und es dem BAA nicht gelungen ist, die Behauptungen des BF - mögen diese auch keinen asylrelevanten Tatbestand enthalten - schlüssig zu entkräften.

2.2.4. Somit ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. So wird es sich insbesondere mit den vorgelegten Beweismitteln auseinanderzusetzen (dabei wird neben der Überprüfung der Echtheit der Zertifikate auch zu klären sein, in welchem Zusammenhang das vorgelegte Urteil eines nepalesischen Gerichts mit dem Vorbringen des BF steht) und die Aussagen des BF im Lichte der daraus resultierenden Beweisergebnisse zu bewerten haben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen, die in ihren wesentlichen Grundzügen auch mit der aktuellen Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur neuen Rechtslage bestätigt worden ist, heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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