W137 2016267-1•BVwG W137 2016267-1
W137 2016267-1Federal Administrative CourtDec 23, 2014
öffentliches Interesse, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXStA. Kuba, vertreten durch XXXX, gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen gemäß Art 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2a FPG vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Kuba, reiste laut eigenen Angaben am 10.04.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2014 - nach polizeilicher Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke ergab keine Übereinstimmung, der BF war allerdings im Besitz eines ungarischen Lagerausweises (Lager Debrecen) und erklärte in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.08.2014, über Moskau und Belgrad am 30.10.2013 nach Ungarn gereist zu sein, wo er auch um Asyl angesucht habe. Über seinen Antrag sei nach etwa sechs Monaten negativ entschieden worden. Um seiner geplanten Abschiebung nach Kuba zu entgehen, sei er dann nach Österreich weitergereist. Zu den Gründen, weshalb er sein Herkunftsland verlassen habe, gab er an aufgrund seiner Homosexualität wiederholt von der Polizei festgenommen und misshandelt worden zu sein. Auch eine Arbeit habe er aus diesem Grunde nicht bekommen. Die Beweismittel für sein Vorbringen seien in Ungarn verblieben.
Am 15.04.2014 wurde Ungarn ein auf Art 18 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch mit Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers und den Ausweis übermittelt.
Bereits am 12.04.2014 war dem BF durch Verfahrensanordung gem. § 29 Abs. 3 Asylgesetz mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Ungarn geführt werden.
Mit Schreiben vom 18.04.2014 gaben die ungarischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch statt und teilte mit, dass der Beschwerdeführer am 31.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Über diesen sei am 21.03.2014 negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer habe eine Überprüfung dieser Entscheidung ("judicial review") beantragt, sei kurz danach aber verschwunden.
Am 29.04.2014 teilte das Bundesamt den ungarischen Behörden mit, dass der BF untergetaucht sei und beantragte eine Ausdehnung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. Seither blieb der BF abgängig, es gibt keine Hinweise auf behördliche Meldungen in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 30.04.2014 (irrtümlich datiert mit 30.04.2013), Zl. 1014757102 / 14529672-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des BF gemäß Art 25 Abs. 2 iVm Art 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) eine Außerlandesbringung angeordnet, demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde am 30.04.2014 wegen unbekannten Aufenthalts im Akt hinterlegt und erwuchs am 08.05.2014 in Rechtskraft.
1.2. Der BF wurde am 14.12.2014 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst gemäß § 35/3 VstG festgenommen und noch am selben Tag einvernommen. Dabei erklärte er, in den letzten Monaten bei "verschiedenen Freunden" in Wien Unterkunft gefunden zu haben; die Adressen könne er nicht angeben. In Österreich habe er keine Verwandten, seine in Italien lebende Schwester unterstütze ihn finanziell.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2014, Zl. 1014757102 - 140282405, vom BF persönlich am selben Tag übernommen, wurde gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, iVm Artikel 28 der Dublin III Verordnung gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bereits während seines anhängigen Asylverfahrens in Österreich untergetaucht sei und nur pauschal angeben könne, wo er sich seitdem aufgehalten habe. Die Überstellung nach Ungarn sei bereits bewilligt, weshalb die dafür notwendigen Unterlagen vorliegen würden und eine Überstellung mit geringer Vorlaufzeit möglich sei. Da sich der Beschwerdeführer seinem Asylverfahren in Österreich entzogen habe und untergetaucht sei und offensichtlich kein Interesse an einer freiwilligen Rückkehr nach Ungarn zeige, bestehe erhebliche Fluchtgefahr. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer seine konkrete Wohnadresse über die letzten Monate verschwiegen habe. Da eine finanzielle Sicherstellung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht komme und auch mit anderen Formen des Gelinderen Mittels (etwa Meldeverpflichtungen) aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden könne, liege die vom Gesetz für die Verhängung der Schubhaft vorgesehen "ultima-ratio-Situation" vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer der BF sich in Freiheit befinden, ausschließe. Die Schubhaft stehe zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis und sei im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten. Aufgrund des augenscheinlichen Gesundheitszustandes des BF sei auch davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien.
Der BF befindet sich seit 14.12.2014 19:30 Uhr in Schubhaft.
1.4. Einem Aktenvermerk vom 17.12.2014 ist zu entnehmen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn erst wieder ab 12.01.2015 möglich sei. Am 18.12.2014 wurde zwischen dem Bundesamt und der ungarischen Behörde die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn am 14.01.2014 vereinbart.
1.5. Am 17.12.2014 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der diesbezüglichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.12.2014 gab der Beschwerdeführer zunächst an, gesund zu sein. Vor eineinhalb Monaten habe er erfahren, dass "eine Freundin von mir, die auch transsexuell ist" nach Ungarn abgeschoben und dort "auf die Straße gesetzt" worden sei. Man wolle "uns in Ungarn nicht haben". Ungarn sei "furchtbar". Zudem sei er im Camp von arabischen Asylwerbern mit einem Messer verletzt; die Polizei habe darüber nur gelacht. In den letzten Monaten habe er auch zwei Monate lang seine Schwester in Italien besucht, dort aber keinen Asylantrag gestellt.
Im Verlauf einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund seiner Antragstellung der Schubhaftgrund abgeändert werde (nunmehr gemäß § 76/2a/1 FPG iVm Artikel 28 Dublin III-VO). Der BF erklärte bei dieser Einvernahme, in Wien stets an derselben Adresse - eine konkret bezeichnete Wohnung einer namentlich genannten "Freundin" (eine Kubanerin, die er in Wien kennengelernt habe), genächtigt zu haben. An den zwischenzeitlichen Aufenthalt in Italien habe er bei der Erstbefragung einfach "nicht gedacht".
1.6. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2014, Zl. 1014757102 - 140282405, sowie die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung des BF in Schubhaft langte beim Bundesverwaltungsgericht sowie beim BFA am 19.12.2014 eine Beschwerde ein. Darin wird zunächst ausgeführt, dass der BF zwar männlichen Geschlechts sei, sich jedoch als Frau betrachte (und dies auch in Erscheinungsbild und Gestik vermittle). Aufgrund der gegebenen Transsexualität werde somit von einer Beschwerdeführerin gesprochen und keine männliche Bezeichnung verwendet. Das Untertauchen im April 2014 sei aus Furcht vor etwaigen drohenden homophoben gewalttätigen Übergriffen in Ungarn erfolgt.
In der Beschwerde wurde zur Rechtswidrigkeit der Festnahme ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid die "sexuelle Orientierung der BF" nicht zu entnehmen sei. Diese habe aber bei der Entscheidung, sich dem Verfahren zu entziehen, eine entscheidende Rolle gespielt. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit dieser Problematik sei nicht erfolgt, weshalb auch keine hinreichende Einzelfallprüfung erfolgt sei. Mangelnde Kenntnisse über das Verfahren in Österreich und die zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten hätten zur Entziehung aus dem Verfahren geführt. Die Befürchtung, in Ungarn Opfer homophober Übergriffe zu werden sei nachvollziehbar, zumal im Falle einer Rückführung auch mit Verhaftung und Freiheitsentzug zu rechnen sei.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG müsse das Bundesamt darauf hinwirken, dass eine Schubhaft so kurz wie möglich dauere. Die Überstellung gemäß Art. 28 Abs. 3 Dublin II-VO habe jedenfalls binnen sechs Wochen nach Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme zu erfolgen. Allerdings müsse sie vorgenommen werden, "sobald dies praktisch durchführbar ist". Dies sei "bis zum 11.01.2014" (gemeint offenkundig: 11.01.2015) nicht gewährleistet, weshalb im Falle des Sicherungsbedarfs lediglich das gelindere Mittel verhängt hätte werden müssen. Auch dessen Anwendung sei nur unzureichend geprüft worden und habe den "individuellen Hintergrund der BF" unberücksichtigt gelassen.
Weiters wurde ein Vorbringen zur Frage der Entscheidungskompetenz, zur Frage der Rechtsmittelfrist, der Beschwerdeeinbringung und der Kosten erstattet, das bereits aus zahlreichen anderen Schubhaftbeschwerden bekannt ist und der jüngste Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG erwähnt. Dieser indiziere, dass "jedenfalls" Bedenken ob der Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Gesetzes bestehen würden, weshalb ein Gesetzesprüfungsantrag angeregt werde und die Aufhebung der Schubhaft anzuordnen sei um eine weitere Grundrechtsverletzung zu vermeiden.
1.6. In einer Stellungnahme des Bundesamtes vom 19.12.2014 wurde im Wesentlichen die Argumentation, die bereits zur Begründung des Schubhaftbescheids vom 14.12.2014 herangezogen wurde, wiederholt. Die Überstellung des Beschwerdeführers sei am 14.01.2014 zum nächst möglichen praktisch durchführbaren Termin vorgesehen. Im Falle einer Abweisung der Beschwerde werde beantragt den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Kuba und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er verfügt über keine Reisedokumente. Der BF stellte am 31.10.2014 einen Asylantrag in Ungarn, verließ jedoch Ungarn nach Erhalt der erstinstanzlichen (negativen) Entscheidung ohne das von ihm beantragte Beschwerdeverfahren abzuwarten. Zuletzt reiste er am 10.04.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF tauchte noch während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens in Österreich - bereits wenige Tage nach Durchführung der Erstbefragung - unter. Am 29.04.2014 wurden die ungarischen Behörden davon in Kenntnis gesetzt. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2014 (irrtümlich datiert mit 30.04.2013), Zl. 1014757102 / 14529672-EAST Ost, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art 25 Abs. 2 iVm 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung angeordnet, demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde am 08.05.2014 rechtskräftig.
Die Zustimmung zur Übernahme durch Ungarn liegt vor. Am 14.12.2014 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2014, Zl. 1014757102 - 140282405, wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, iVm Art 28 der Dublin III Verordnung gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Aufgrund eines Folgeantrags modifiziert "gemäß § 76 Abs. 2a FPG".
Ein Laissez Passer liegt vor. Eine Überstellung nach Ungarn auf dem Landweg ist für den 14.01.2015 geplant.
Der BF hat in Österreich keine Angehörigen, geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine Meldeadresse. Er ist gesund und haftfähig. Aufgrund dieser Umstände und des bisher gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers besteht ein für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hinreichender Sicherungsbedarf und es kann mit dem Gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes (Asylakt zur IFA Zl. 1014757102 Verf. Zl. 14529672, Schubhaftakt zur Zl. 1014757102 - 140282405) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (Schubhaftbeschwerdeverfahren zur Zl. W137 2016267-1). Der Vertreter des BF nahm am 18.12.2014 Akteneinsicht in die Verwaltungsakten.
Die Feststellungen zur Person des BF - insbesondere zum Fehlen familiärer Bindungen zu Österreich und zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. In der Beschwerde finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder die Behauptung einer nicht gegebenen Haftfähigkeit. Den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde nicht entgegen getreten. Nach der geltenden österreichischen Rechtslage ist der Beschwerdeführer nach wie vor als Mann anzusehen, weshalb in der gegenständlichen Entscheidung auch die männliche Form - deren Verwendung der Beschwerdeführer auch in den erfolgten Einvernahmen in Österreich nicht ablehnte - für die Bezeichnung seiner Person benutz wird.
Die Feststellungen zu den Asylantragstellungen und Reisebewegungen des BF im Gebiet der Mitgliedsstaaten ergeben sich aus dem Asylverfahrensakt, den Angaben des BF in seinen Einvernahmen beim Bundesamt. Die Feststellungen zum Asylverfahren und seinem Untertauchen ergeben sich aus dem Asylverfahrensakt sowie den Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor Verhängung der Schubhaft am 14.12.2014 und nach Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz am 18.12.2014.
Die Feststellungen zum geplanten Überstellungstermin ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Abschiebeauftrag vom 18.12.2014.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
3.2.1.2. Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sine eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu, entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen."
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist.
3.2.1.3. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Überlegungen zur Zuständigkeit des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichts (als Beschwerdeinstanz), der im Zusammenhang damit stehenden verfassungsrechtlichen Bedenken, zu grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit der Natur der Beschwerde nach § 22a BFA-VG hinsichtlich des Einbringungsortes der Beschwerde, der Dauer der Rechtsmittelfrist, der Geltendmachung von Kosten und Gebühren, der aufschiebenden Wirkung wird auf die Ausführungen in Erkenntnissen des bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVwG 01.07.2014, Zl. W182 2009167-1/9E; 05.06.2014, Zl. W182 2008481-1/4E), auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. E 4/214-11 sowie insbesondere auf die Ausführungen in Punkt II.3.3. verwiesen.
3.2.2. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (im Folgenden: Dublin III-VO):
"Artikel 2 Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) - b) [...] c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde; d) - m) [...] n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
[...]
Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung Artikel 28 Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. (2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. (3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. (4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
[...]
Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
3.2.3.1. Die Kriterien zur Bestimmung der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 2 lit. n Dublin III-VO finden sich in der gesetzlichen Bestimmung des § 76 FPG wieder, die in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine objektive, in messbarer und kontrollierbarer Weise nachvollziehbare Grundlage zur Determinierung der Gründe im Einzelfall enthält. Ein effizienter Schutz vor willkürlicher Verhaftung ist dadurch sichergestellt. Sohin ist dem unionsrechtlichen Standard Genüge getan. Die Notwendigkeit einer taxativen Auflistung solcher Kriterien lässt sich aus Art. 2 lit. n Dublin III-VO nicht ableiten und wäre angesichts der in diesem Zusammenhang immanenten Kasuistik auch kaum vertretbar.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die sechswöchige Frist des Art 28 Abs. 3 Dublin III VO bereits aufgrund des Wortlauts nur für Fälle gilt, in denen sich der Fremde bereits zum Zeitpunkt der Annahme des Gesuches in Haft befindet (vgl. dazu auch BVwG 02.10.2014, Zl. W112 2011245-1/25E; BVwG 22.10.2014, Zl. W111 2013195-1/3E). Im gegenständlichen Fall liegen allerdings zwischen der Verhängung der Schubhaft und dem geplanten Überstellungstermin ohnehin weniger als fünf Wochen. Der Maßgabe, die Schubhaft "so kurz wie möglich" andauern zu lassen ist die Berücksichtigung der faktischen Möglichkeit einer (früheren) Überstellung immanent. Dazu gehört das möglichst rasche Abklären möglicher Überstellungszeiten und Überstellungswege, die möglichst zeitnahe Terminvereinbarung sowie deren Durchführung ohne unnötigen Aufschub. Gleichzeitig sind dabei faktische Hindernisse - etwa die Nutzbarkeit von Transportwegen, aber auch die Frage des zur Verfügung stehenden Personals (und damit auch etwa eine Häufung gesetzlicher Feiertage oder üblicher Urlaubszeiten) - zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer am 14.12.2014 - nachdem er fast sechs Monate lang untergetaucht war - zufällig von den Sicherheitsbehörden aufgegriffen. Nur drei Tage danach (17.12.2014) wurden die Überstellungsmöglichkeiten mit Ungarn abgeklärt und bereits am 18.12.2014 konnte ein Überstellungstermin für 14.01.2014 vereinbart werden. Ungarn hatte zuvor mitgeteilt, dass Überstellungen erst wieder ab 12.01.2014 möglich sei. Es gibt daher keinen Hinweis, dass seitens des Bundesamtes nicht versucht worden wäre, die Schubhaft möglichst kurz zu halten. Soweit eine gewisse Verzögerung auf ungarischer Seite vorliegen mag, ist diese offensichtlich den durchwegs auf Wochentage fallenden Feiertagen in Verbindung mit den traditionellen Weihnachtsferien geschuldet. Dass eine Überstellungen aufgrund von Personalknappheit einer Behörde erst etwa 4 Wochen nach Verhängung der Schubhaft und Kontaktaufnahme der zuständigen Behörden erfolgen kann, ist nicht als Verstoß gegen das Prinzip zu sehen, dass eine Schubhaft so kurz wie möglich zu dauern hat.
3.2.3.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt; (Z 2) eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat; (Z 3) der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat; (Z 4) der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist; (Z 5) der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder (Z 6) sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 FPG nicht anzuwenden.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
3.2.3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054; 11.06.2013,. 2012/21/0114, 24.02.2011, 2010/21/0502; 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Auch ein (wiederholter) Hungerstreik ist geeignet, die Kooperationsbereitschaft mit den Behörden in massiver Weise in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178). Ein Sicherungsbedarf wird auch dann gegeben sein, wenn der Betroffene einer mit Bescheid rechtskräftig erlassenen Ausweisung ins Herkunftsland nicht Folge leistet und versucht, der bevorstehenden Abschiebung durch eine Weiterreise in ein Nachbarland des Aufenthaltsstaates zu entgehen (Vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0170). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233; VwGH 28.02.2008, Zl. 28.02.2008).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Auch die Verschleierung der Identität durch das Benutzen eines fremden oder gefälschten Reisepasses sowie das trotz bestehender Gelegenheit verhältnismäßig lange Zuwarten mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz kann die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. VwGH 29.09.2009, Zl. 2008/21/0461). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).
,"Allein der Umstand, dass der Fremde mehr als drei Jahre vor der Erlassung des Schubhaftbescheides an seiner Meldeadresse nicht aufhältig war (und damals - während noch die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des Bundesasylamtes anhängig war - nicht ausgereist ist), reicht angesichts der seither eingetretenen Änderungen - der aufrechten Meldung, der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und der Geburt eines gemeinsamen Kindes - nicht aus, um einen Sicherungsbedarf, der die Verhängung der Schubhaft rechtfertigt, bejahen zu können." (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079)
Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617). Dies gilt für den Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG sowie mit unterschiedlicher Gewichtung für die übrigen Tatbestände des § 76 Abs. 2a FPG. Ein Automatismus, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2a Z1 FPG ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, müsse am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). So ist es in jedem Fall verfehlt, das öffentliche Interesse generell - ohne Einzelfallabwägung - höher zu bewerten als das Interesse des Fremden, mag es sich auch um eine "einzelne, sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhaltende Person" handeln (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191, wonach die belangte Behörde im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf die Erkrankung des Fremden an Hepatitis C eingegangen ist).
3.2.4. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
3.2.5. Durch den rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens am 08.05.2014 samt durchsetzbarer Anordnung der Außerlandesbringung in Verbindung mit seiner erneuten Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz am 17.12.2014 war der BF zum Entscheidungszeitpunkt als Asylwerber im Sinne von § 76 Abs. 2a FPG anzusehen (vgl. dazu auch die Legaldefinition von Asylwerber nach § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005).
Aus dem Akteninhalt sowie den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zeichnet sich aufgrund seines bisherigen Verhaltens deutlich ein erheblicher Sicherungsbedarf bzw. eine erhebliche Fluchtgefahr ab. So ist vorweg auf die illegalen Reisebewegungen des BF innerhalb von Europa (Ungarn, Österreich) sowie auf entsprechende Asylantragstellung in Ungarn zu verweisen. Davon ausgehend hat sich der BF in Ungarn seinem Asylverfahren - ohne den rechtskräftigen Ausgang abzuwarten - durch die illegale Weiterreise in einen anderen Dublinstaat entzogen (Vgl. dazu VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0170). Auch in Österreich hat der BF nicht an seinem Asylverfahren mitgewirkt, sondern ist noch während des Verfahrens ohne Bekanntgabe einer Meldeadresse oder einer sonstigen Kontaktstelle untergetaucht. Der BF konnte dazu in der mündlichen Verhandlung auch keine plausiblen Gründe nennen, die ihn daran gehindert hätten, den Behörden seine Aufenthaltsadresse bekannt zu geben. Der BF hat sich auch nicht von sich aus zu den Behörden begeben, sondern konnte erst am 14.12.2014 zufällig bei einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen werden.
In den Befragungen vom 14.12.2014 und 18.12.2014 sowie der Beschwerde vom 19.12.2014 bestätigte der BF wiederholt seine Ausreiseunwilligkeit nach Ungarn. Soweit der BF dabei eine Angst vor physischen Übergriffen aufgrund seiner sexuellen Identität (Transsexualität) und/oder sexuellen Orientierung (Homosexualität) thematisiert ist festzuhalten, dass dieses Themenfeld im Rahmen des laufenden Dublin-Verfahrens (Folgeverfahrens) erörtert werden muss. Die Gründe, aus denen eine Überstellung in einen anderen Staat abgelehnt wird, sind nicht Prüfungsgegenstand eines Schubhaftverfahrens. Allenfalls könnte ihnen bei im Fall des erstmaligen Untertauchens Relevanz zukommen. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer im April 2014 nur auf die Tatsache eines (erstinstanzlich) negativen Verfahrensausganges als Grund für das Verlassen Ungarns gestützt und nicht aufgrund von Übergriffen in Verbindung mit seiner sexuellen Identität/Orientierung. Derartige Befürchtungen wurden am 12.04.2014 mit keinem Wort angesprochen. Die in der Beschwerde behauptete Angst als Motivation, sich bereits vor einer erstinstanzlichen Entscheidung in Österreich erneut dem Verfahren zu entziehen und den umfassenden Rechtsschutz in Österreich nicht auszunutzen, ist daher insgesamt nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht plausibel, warum er die angeblichen Übergriffe "arabischer Asylwerber" gegen ihn erstmalig am 17.12.2014 erwähnt hat und nicht schon im April. Der weitere geschilderte Vorfall betreffend eine befreundete transsexuelle Person ist ihm nach eigenen Angaben erst Anfang November 2014 bekannt und weist damit zwingend keinerlei Zusammenhang mit dem Untertauchen im April 2014 auf. Hinsichtlich der im gegenständlichen Fall nicht ausreichenden Alternative des Gelinderen Mittels ist auf die Argumentation des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu verweisen, der in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder engen sozialen Beziehungen und hat sich schon einmal für fast 8 Monate dem Verfahren und jedem Kontakt mit den österreichischen Behörden entzogen ohne dafür nachvollziehbare triftige Gründe nennen zu können. Hinzu kommt, dass insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Anordnung der Außerlandesbringung bzw. unmittelbar bevorstehenden Überstellung auch schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (Vgl. dazu VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Somit ist aber insgesamt hinsichtlich des BF von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.
Zum Entscheidungszeitpunkt besteht sohin erhebliche Fluchtgefahr bzw. ein konkreter Sicherungsbedarf, wobei die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden könnte, wie etwa durch die Anordnung einer weniger einschneidenden Maßnahmen nach Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO oder eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit (was auch nicht vorgebracht wurde), noch war - wie zuvor ausgeführt - davon auszugehen, dass er sich den Behörden nach Haftentlassung in irgendeiner Weise zur Verfügung halten werde.
Aus seinem bisherigen Gesamtverhalten war zu schließen, dass der BF sich mit größter Wahrscheinlichkeit einer Überstellung nach Ungarn zu entziehen suchen würde.
Der Umstand, dass die Überstellung nach Ungarn erst für den 14.01.2015 geplant ist, stellt auch keine ungerechtfertigte Ausdehnung der Haftzeit dar. Zwar trifft es zu, dass die Behörde angehalten ist, die Dauer der Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Dies verpflichtet die Behörde zu einer zügigen Abwicklung der Vorbereitungen zur Überstellung, doch ist diese Verpflichtung auch unter dem Aspekt eines verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen dem subjektiven Interesse des BF an seiner persönlichen Freiheit und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung bzw. Durchsetzung fremdenrechtlicher Bestimmungen zu betrachten. Siehe dazu auch die Ausführungen unter Punkt 3.2.3.1.
Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt sohin, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesschaffung des BF (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.
3.2.6. Der vorliegende Einzelfall weist sohin maßgebliche Umstände auf, die zum Ergebnis führen, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf vorliegt, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich macht. Somit liegt zum Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des BF der Tatbestand des Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2a FPG vor.
3.3. Der Verfassungsgerichthof hat mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/214-11 entschieden, die Bestimmung des § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. A iVm Art. 89 Abs 2 iVm Art. 135 Abs 4 B-VG ist das BVwG verhalten, für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Damit wäre dem BVwG die Grundlage entzogen, in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist nicht absehbar, ob und allenfalls in welcher Weise der VfGH in der Folge über die unerledigte Schubhaftbeschwerde entscheiden würde.
Im Beschwerdefall ist über einen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Freiheit zu entscheiden. Dies betrifft akut den Ausspruch über die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von einer Woche.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetztes über den Schutz der persönlichen Freiheit hat Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Diese Verfassungsbestimmung geht im Hinblick auf den drohenden Grundrechtseingriff der durch das B-VG normierte Vorlageverpflichtung vor, sodass das BVwG verhalten ist, innerhalb der Entscheidungsfrist über die Fortsetzung Schubhaft zu entscheiden.
Die Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2014, Zl. 1014757102 - 140282405, sowie der Anhaltung in Schubhaft seit 14.12.2014 bis zum Entscheidungszeitpunkt unterliegt nicht der einwöchigen Entscheidungsfrist und bleibt daher, ebenso wie die Kostenfrage einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Dies umso mehr, als sich die Beschwerde auf wenige, gänzlich pauschale Behauptungen hinsichtlich des konkreten Verfahrens/Beschwerdeführers beschränkt (im Wesentlichen wird ohne nähere Ausführungen eine Haftunfähigkeit behauptet und eine Fluchtgefahr bestritten) und darüber hinaus lediglich mit dem Verweis auf einen Gesetzesprüfungsbeschluss des VfGH die Behauptung aufstellt, dass die Verhängung der Schubhaft aufgrund eben dieses Beschlusses ganz grundsätzlich unzulässig sei.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im konkreten Fall erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.