W136 2000209-1•BVwG W136 2000209-1
W136 2000209-1Federal Administrative CourtDec 23, 2014
Abgabeinformationssystem, Datenabfragen, dienstliche Veranlassung,<br/>fortgesetzes Delikt, Geldbuße, Geldstrafe, grobe Fahrlässigkeit,<br/>Rechtsirrtum, Spruchpunkt - Abänderung, Strafart, Verschulden,<br/>Weisungsverstoß
W136 2000209-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alber KOBLIZEK und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer in der Disziplinarsache gegenXXXX über die Beschwerden des 1.) Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Finanzen, XXXX, und der 2.) Disziplinarbeschuldigten XXXX, vertreten durch RA Dr. Norbert MOSER, Pfarrplatz 5/III, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat vom 30.10.2013, ausgefertigt am 27.11.2013, GZ 01. 062/16-DK/12, zu Recht erkannt:
A)
I. In Erledigung der Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG der Strafausspruch des bekämpften Bescheides insofern abgeändert, als dieser lautet: "Über Frau XXXX wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe von € 400,- verhängt.
II. Im Übrigen werden die Beschwerden des Disziplinaranwaltes und der Disziplinarbeschuldigten gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Schuldspruches bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die im Jahr 1958 geborene Disziplinarbeschuldigte (im Folgenden DB) steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Teamexpertin beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel am Standort X (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht) tätig; Im Rahmen einer Bewerbung um den Posten einer Teamleiterin wurde im September 2011 eine Logfile-Auswertung der Datenzugriffe der DB durchgeführt und festgestellt, dass die DB in den Jahren 2005 bis 2011 im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS DB2) Abfragen bzw. Zugriffe auf acht näher genannte Personen getätigt hat, bei denen ein Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben der DB nicht hergestellt werden konnte. Vom Büro für Interne Angelegenheiten (BIA) dazu befragt, gab die DB an, dass es sich bei den Personen, auf deren Daten sie zugegriffen habe, um Verwandte bzw. nahestehende Bekannte handle, über deren Ersuchen sie Auskunft und Hilfestellung für die Arbeitnehmerveranlagung gegeben habe, in Einzelfällen über Ersuchen auch Adressdaten vervollständigt oder geändert hätte. Die Abfragen wären ausnahmslos im dienstlichen Interesse im Rahmen einer kundenfreundlichen Behandlung erfolgt.
2. Wegen des oben angeführten Sachverhaltes wurde die DB mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 30. August, GZ 01 062/7-DK/12 wegen der Verletzung ihrer Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 schuldig gesprochen und eine Geldstrafe von € 400,-
verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass die DB im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im sachlichen und organisatorischen Bereich für Gebühren und Verkehrssteuern des Finanzamtes X, ab 01.01.2011 FA für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel, tätig gewesen sei und dabei im Zeitraum 2005 bis 2011 insgesamt 351 mal auf Daten näher genannter Verwandter und Freunde im Verfahren Arbeitnehmerveranlagung in der Datenbank AIS DB2 zugegriffen habe, ohne dass dafür ein dienstliche Veranlassung bestanden habe. Hinsichtlich des Verschuldens wurde der DB die fahrlässige Nichtkenntnis jener wiederholten Weisungen, welche einen nicht dienstlich veranlassten Datenzugriff verbieten, zugerechnet
3. Gegen das vorgenannte Disziplinarerkenntnis richteten sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Berufung der DB sowie die Berufung des Disziplinaranwaltes beim BMF hinsichtlich des Strafausspruches. Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hob mit Bescheid vom 04.12.2012 das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis auf und verwies die Angelegenheit zur Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Nach Ansicht der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt wäre der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Verjährungsfrage und die Frage, was unter Begriff "Zugriff" zu verstehen wäre, nicht geklärt. Die belangte Behörde habe die Tatzeiträume im Spruch nicht ausreichend konkretisiert, wobei seitens des erkennenden Senates der DOK kein Zweifel bestünde, dass die Zugriffe in Jahren 2005 bis 2007 bereits verjährt wären. Des Weiteren sei der Begriff Zugriff insoweit näher zu präzisieren, als darzustellen sei, ob darunter der einzelne Aufruf eines Veranlagungsaktes oder jedes Aufrufen einer Seite in einem Veranlagungsakt zu werten sei.
4. Mit dem bekämpften Bescheid wurde die DB nach Einholung einer erweiterten Logdatenauswertung ihrer Zugriffe auf das AIS DB2 zwischen 2005 und 2011 und neuerlicher Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig gesprochen, sie habe durch Abfragen von acht namentlich näher genannten Personen im AIS DB2 ohne dass hierfür eine dienstliche Veranlassung bestanden hätte, gegen die Erlässe des BMF GZ 661009/30-VI/6/00 vom 30.10.2000, GZ 661009/19-VI/6/01 vom 13.06.2001 und GZ 16270/1-I/20/06 vom 19.03.2004 und damit gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und somit eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen, weshalb eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,- verhängt wurde. Im Spruch des bekämpften Bescheides wurden die Zugriffe der DB auf die Daten geordnet nach abgefragten Personen in tabellarischer Form unter Angabe des Abfragedatums und der Uhrzeit sowie Abfragezeitraum detailliert dargestellt.
In rechtlicher Hinsicht wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1 und 94 Abs. 1 BDG 1979 sowie §§ 4 und 14 Abs. 1 und 2 DSG ausgeführt, dass im Gegenstand keine Verjährung eingetreten sei, das nachhaltig über Jahre durchgeführte dienstlich nicht veranlasste Abfragen von Daten sei als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren, weshalb die Verjährungsfrist von drei Jahren erst mit Abschluss des letzten Teilaktes zu laufen beginne. Hinsichtlich des Verschuldens der DB wurde ausgeführt, dass dieser schuldhaftes Verhalten in Form von grober Fahrlässigkeit zugerechnet werde, weil es im Hinblick auf die Verantwortung der DB, sie habe die angeführten Erlässe nicht gekannt, die Aufgabe der DB gewesen wäre, diese selbständig, wie auch alle anderen Dienstanweisungen zur Kenntnis zu nehmen und es keinen Hinweise darauf gäbe, dass die DB vom Informationsfluss abgegrenzt gewesen wäre oder die Weitergabe der Dienstanweisungen an die DB nicht ordnungsgemäß stattgefunden hätte. Die DB hätte es unterlassen, sich einen ihrem Bildungsstand bzw. ihrer Verwendungsgruppe zumutbaren und von § 43 BDG geforderten Kenntnisstand betreffend die rechtliche Situation für ihre Tätigkeit hinsichtlich des angelasteten Verhaltens zu verschaffen, zumal sie selbst zugestehe, dass ihr die im Dienstbetrieb bestehende Diskussion über einen "Levy-Erlass" im Zusammenhang mit Datenabfragen bekannt gewesen sei. Hinsichtlich der Strafzumessung wurde ausgeführt, dass aus generalpräventiven Gründen eine Geldstrafe zu verhängen war.
5. Gegen das zuletzt genannte Erkenntnis erhoben sowohl die DB als auch der Disziplinaranwalte beim BMF Berufung.
Seitens des DA wurde näher erläuternd dargelegt, dass der DB hinsichtlich der subjektiven Tatseite zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen sei, und die belangte Behörde den Milderungsgrund des Wohlverhaltens seit der Tat zu Unrecht berücksichtig habe.
Seitens der DB wurde in der Berufung, die sich sowohl gegen den Schuld- als auch den Strafausspruch richtet, ausgeführt, dass wesentliche Verfahrensfehler seitens der belangten Behörde darin erblickt würden, dass entgegen der im ersten Rechtsgang als glaubwürdig erachteten Verantwortung, die DB habe die bezughabenden Erlässen nicht gekannt, nunmehr festgestellt würde, sie habe nicht in Unkenntnis gehandelt. Die belangte Behörde wäre verhalten gewesen, dazu nähere Nachforschungen anzustellen. Weiters habe die belangte Behörde die Abschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2013 erst eine Woche nach Zustellung des Disziplinarerkenntnisses übermittelt, weshalb der DB die Erhebung der Berufung wesentlich erschwert wurde und sie die ihr zustehende vierzehntägige Berufungsfrist nicht entsprechend ausnutzen konnte. Der bekämpfte Bescheid wäre nicht ausreichend begründet, weil im Hinblick auf die Tatsache, dass die Erlässe der DB nachweislich zur Kenntnis zu bringen gewesen wären, nicht dargelegt worden sei, warum die DB sich selbständig davon hätte in Kenntnis setzen müssen.
In objektiver Hinsicht sein von keiner Dienstpflichtverletzung auszugehen, weil die DB zum Ausdruck gebracht habe, dass Hilfestellung gegenüber Steuerpflichtigen durchaus erwünscht gewesen seien und sie diese nicht nur gegenüber Bekannten sondern auch für jede Person geleistet hätte, sofern sie darum gebeten worden wäre. Im Übrigen habe sie in der ersten Verhandlung ausgesagt, dass sie ihren Bekannten Auskunft erteilt habe, wenn der zuständige Referent abwesend gewesen sei, weshalb die Abfragen sehr wohl dienstlich veranlasst gewesen wären. Mangels Kenntnis der DB von den entsprechenden Erlässen, mangle es auch an der subjektiven Tatseite.
Schließlich sei gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 hinsichtlich aller Abfragen vor dem 01.07.2008 bereits Verjährung eingetreten, die Rechtsansicht, wonach es sich um ein Dauerdelikt handeln würde, sei unrichtig. Die belangte Behörde habe somit gegen die Rechtsansicht der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt verstoßen. Diese habe im Übrigen auch die Ansicht vertreten, dass als Zugriff nur jener auf einen Veranlagungsakt und nicht auf einzelne Seiten desselben betrachtet werden könne, weshalb die Ansicht der belangten Behörde des Zugreifens auf jede Datei innerhalb eines Veranlagungsaktes rechtsirrig sei. Aufgrund Verjährung und bei korrekter Definition des Begriffes Zugriff sei die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen wesentlich geringer, als im bekämpften Bescheid abgesprochen.
6. Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat im Jahr 2013 im Gegenstand nicht mehr entschieden, am 15.01.2014 langten die verfahrensgegenständlichen Akten beim nunmehr gemäß Art 151 Abs. 1 B-VG zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
1.1. Zur Person des Disziplinarbeschuldigten
Die 1956 geborene DB hat keine Unterhaltspflichten und ist mit Ausnahme der der verfahrensgegenständlichen Anlastung disziplinarrechtlich unbescholten. Sie versieht als Beamtin der allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe B als Teamexpertin Dienst im Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel.
Die vorgenannten Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
1.2. Zur angelasteten Pflichtverletzung
1.2.1. Die DB hat in den Jahren 2005 bis 2011 wiederholt und mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf Daten von acht mit ihr verwandten oder näher bekannten Personen über deren Ersuchen im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung im Verfahren Arbeitnehmerveranlagung in der im Spruch des bekämpften Bescheides näher dargestellten Form zugegriffen.
Die vorstehende Feststellung konnten auf Grund der unbestrittenen Aktenlage getroffen werden. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der DB vor der mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde das dargestellte Ergebnis der vom BIA durchgeführten erweiterten Logfileanalyse ihrer Datenzugriffe im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde und von ihr dazu keine Stellungnahme abgegeben wurde. Die von ihr durchgeführten Datenzugriffe wurden auch sonst seitens der DB niemals in Abrede gestellt.
Hinsichtlich der von der DOK im ersten Verfahrensgang monierten Feststellung, was unter dem Begriff "Zugriff" zu verstehen sei und dass klarzustellen sei, ob darunter der Zugriff auf einen Veranlagungsakt oder auch auf einzelne Seiten davon zu verstehen sei, ist darauf zu verweisen, dass im bekämpften Bescheid ausführlich begründet dargestellt wurde, dass eine Definition des Begriffes "Zugriff" in Verbindung mit einem Veranlagungsakt oder dessen einzelnen Seiten nicht vorgenommen werden kann, weil einerseits der Datenbank AIS DB 2 der Begriff "Veranlagungsakt"( per definitionem: die gesammelten Papierdokumente eines Jahres) überhaupt fremd ist und in dieser Datenbank auch tatsächlich nicht Veranlagungsakte in elektronischer Form geführt werden, sondern Daten geordnet nach verschiedenen Funktionen (zB Grunddaten, Daten der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung etc.) in Dateien elektronisch gespeichert sind. Zutreffenderweise wurde ausgeführt, dass der DB auch nicht Zugriffe auf Veranlagungsakte zur Last gelegt wurde, sondern auf Daten einer Datenanwendung im Sinne des Datenschutzgesetzes, deren Abfrage durch Betätigung einer Funktionstaste erfolgt, was im Sinne des § 14 DSG durch den Auftraggeber bzw. Dienstleister der Datenanwendung zu protokollieren ist
1.2.2. Beim Einstieg in die Datenanwendung AIS erscheint eine Bildschirmmaske, die darauf hinweist, dass diese Datenbank nur dienstlich genutzt werden darf, die Einhaltung dieses Grundsatzes stichprobenartig überprüft wird und ein Zuwiderhandeln als Dienstpflichtverletzung geahndet werden kann.
Diese Feststellung konnte unmittelbar aufgrund der unbestrittenen Aktenlage getroffen werden.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.
Der BF hat keine mündlichen Verhandlung beantragt und ist eine solche, gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017), auch nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 210/2013, (BDG 1979) maßgeblich:
"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
.....
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
......
§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden."
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
3.1. Zu den Beschwerdeausführungen des DA:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).
Der DA vermeint, die Strafzumessung wäre unrichtig, weil der DB entgegen der Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich des Verschuldensgrades bedingter Vorsatz statt grober Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und der Milderungsgrund des Wohlverhaltens seit der Tat zu Unrecht berücksichtigt wurde.
Die belangte Behörde hat ausreichend dargelegt, warum eine allfällige Nichtkenntnis der einschlägigen Erlasslage, die eine nicht dienstlich veranlasste Datenabfrage verbietet, der DB als grob fahrlässig zuzurechnen ist und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, dass die gegenständliche Erlasslage der DB tatsächlich nicht nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde. Wenn nun der DA vermeint, der DB wäre im Hinblick auf die oben unter Punkt
1.2.2. dargestellte Einstiegsmaske in das Abgabeninformationssystem und ihrer Aussage, dass sie gewusst habe, dass die Abfrage von Daten ihrer Bekannten nicht zu ihren dienstlichen Aufgaben gehöre, bedingter Vorsatz zuzurechnen, ist darauf zu verweisen, dass das vom DA behauptete "Eingeständnis" der DB - wie sich aus ihrer gleichbleibenden Verantwortung im Verfahren - zweifelsfrei ergibt, so zu verstehen ist, dass ihr wohl bewusst war, dass die Abfragen betreffend Arbeitnehmerveranlagung insoweit nicht dienstlich veranlasst waren, als diese nicht in ihre arbeitsplatzmäßige Zuständigkeit fielen, sie aber die dienstliche Veranlassung für die gegenständlichen Abfragen in der ihr vom Dienstgeber aufgetragenen Kunden- und Serviceorientierung gesehen hat. In diesem Sinne ist der DB, mag sie sich auch darin geirrt haben, was unter dem Begriff "dienstliche Veranlassung" zu verstehen ist, kein bedingter Vorsatz hinsichtlich des Verstoßes gegen die Erlässen, die eine nicht dienstlich veranlasste Abfrage verbieten, vorzuwerfen.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass der DB zu Unrecht der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 18 StGB (Wohlverhalten seit der Tat) angerechnet wurde, ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde klar zum Ausdruck gebracht hat, dass allein generalpräventive Erwägungen für den Ausspruch einer Geldstrafe ausschlaggebend waren, und diese aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich erschienen wäre, da die DB glaubwürdig dargelegt hat, sich künftig wohlzuverhalten. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde ohne Anrechnung des Milderungsgrundes des Wohlverhaltens seit der Tat zu einer höheren Strafzumessung gelangt wäre, da sie davon - wie ausdrücklich ausgeführt - ohnedies ausgeht. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung hat die belangte Behörde diese unter Punkt VI. c) ausdrücklich als nicht bloß geringfügig bezeichnet, die vom DA herangezogenen Ausführungen der belangten Behörde unter dem Punkt VI.d.) zur Strafhöhe, sind daher im Gesamtzusammenhang auch mit den sonstigen Ausführungen nicht dergestalt, dass die belangte Behörde von einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung ausgegangen wäre
Die Strafzumessung der belangten Behörde erweist sich daher nicht als rechtswidrig. Sie war jedoch vom erkennenden Gericht im Hinblick auf die ausgesprochene Strafhöhe von € 400,- insoweit zu korrigieren, als diese in absoluten Zahlen ausgesprochene Strafe bezogen auf die Bezüge der DB zum Zeitpunkt des Disziplinarerkenntnisses keine Geldstrafe sondern lediglich eine Geldbuße gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 darstellen kann. Es gibt nämlich keine Hinweise dafür, dass die belangte Behörde tatsächlich eine Geldstrafe, deren Höhe mit mindestens einem Monatsbezug zu bemessen wäre, aussprechen wollte.
3.2. Zu den Beschwerdeausführungen der DB:
Im Zusammenhang mit der der DB angelasteten Pflichtverletzung des nicht dienstlich veranlassten Datenzugriffes sowie der Qualifizierung eines Deliktes als Fortgesetzes im Zusammenhang mit der Dreijahresfrist des § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen:
3.2.1. Voraussetzung für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes sind im vorliegenden Rechtsbereich "Disziplinarrecht" - der herrschenden Betrachtungsweise im Strafrecht folgend - sowohl objektive als auch subjektive Faktoren. Als objektive Voraussetzungen müssen gegeben sein: 1) Gleichartige Einzelhandlungen, 2) Angriff auf dasselbe Rechtsgut, 3) die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein (zeitlicher Zusammenhang), 4) räumliche Kontinuität. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen sein. Der Gesamtvorsatz muss den erstrebten Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen umfassen. Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, reicht nicht aus, um auf der inneren Tatseite Fortsetzungszusammenhang zu begründen (VwGH vom 14.01.1993, Zl. 92/09/0286).
3.2.2. Eine Ausnahme von dem im Verwaltungsstrafrecht verankerten Kumulationsprinzip besteht beim so genannten "fortgesetzten Delikt", worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstanden wird, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH vom 03.04.2008, Zl. 2007/09/0183).
3.2.3. Die Dienstbehörde hat festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat. Ebenso darf die Dienstbehörde (z.B. durch Erlass) die Beamten anweisen, welche Tätigkeiten ihnen untersagt sind. Hier war für die vom Beamten vorgenommenen Abfragen aus dem Abgabeninformationssystem (AIS) keine "dienstliche Veranlassung" im Sinne eines näher bezeichneten Erlasses gegeben. Solche Abfragen mögen wohl als "Serviceleistungen" zu beurteilen sein, doch ändert dies nichts daran, dass solche "Serviceleistungen" nicht unter den vom Beamten wahrzunehmenden Aufgabenbereich fallen. Die jeweilige Abfrage im AIS stellt sich daher als Verstoß gegen die im Erlass enthaltene Weisung dar (VwGH vom 22.02.2006, Zl. 2005/09/0147).
3.2.4. Dienstliche Aufgaben sind alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten (§ 36 BDG 1979) verbundenen Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen (Hinweis E 18.10.1990, Zl. 90/09/0035). Die Abfragen aus dem Abgabeninformationssystem auf Grund von Bitten von Bekannten, Freunden und Verwandten gehörten nicht zu den dem Beamten im Rahmen der Erfüllung seiner konkreten Aufgaben als Betriebsprüfer bzw. Gruppenleiterstellverteter in der Prüfungsabteilung beim Finanzamt übertragenen Aufgaben, welche in den entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibungen aufgelistet sind. Es gehört aber auch nicht zu den allgemeinen Aufgaben eines Beamten, Ersuchen um die Abfrage von Daten nachzukommen, wenn sich diese nicht auf jenen Aufgabenbereich beziehen, der ihm durch die Zuständigkeits- und Organisationsvorschriften sowie durch individuelle Weisungen zugewiesen ist (vgl. auch die Einschränkung auf den "Rahmen" der "dienstlichen Aufgaben" des Beamten in § 43 Abs. 3 BDG 1979). Die Wortfolge "dienstlich veranlasst" in einem näher bezeichneten Erlass ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht anders aufzufassen, als dass damit "im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben" im eben dargestellten Sinn gemeint ist (VwGH vom 22.02.2006, Zl. 2005/09/0147).
Im Sinne der unter 3.2.1. und 3.2.2. zitierten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die von der DB über Jahre hinweg regelmäßig und kontinuierlich durchgeführten Datenabfragen, die ausschließlich "zugunsten" mehrere Verwandter und Bekannter durchgeführt wurden, als fortgesetztes Delikt qualifiziert, bei dem die Verjährungsfrist erst im Zeitpunkt der Beendigung der letzten gleichartigen Pflichtverletzung zu laufen beginnt, wobei der geforderte Gesamtvorsatz (= einheitlicher Willensentschluss) darin zu erblicken ist, dass die DB ausschließlich für nahe Bekannte und Verwandte Unterstützung- und Serviceleistungen durch Datenabfragen betreffend Arbeitnehmerveranlagung erbringen wollte, auch wenn dies nicht in ihren Aufgabenbereich fiel. Entgegen dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen hat sie derartige Abfragen nämlich ausschließlich für ihre Bekannten durchgeführt und nicht für jedermann erbracht.
Das Beschwerdevorbringen, wonach zwischen den einzelnen Datenzugriffen der DB im fraglichen Zeitraum 2005 bis Mitte 2011 immer Zeiträume gewesen wären, in denen die DB keine Zugriffe durchgeführt hätte, ist richtig. In jedem Jahr hat die DB in einzelnen Monaten keine Abfragen durchgeführt, im Jahr 2009 sogar einmal über einen Zeitraum von vier Monaten (05 bis 08/2009) hinweg. Dass durch diese Unterbrechungen der für ein fortgesetztes Delikt geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen nicht mehr gegeben wäre, kann im Hinblick auf die sonst über Jahre mindestens einmal monatlich durchgeführten Abfragen nicht gefolgt werden.
Insofern die Disziplinaroberkommission beim Bundekanzleramt im ersten Rechtsgang in der Begründung ihres Bescheides ohne weitere Erläuterung ausgeführt hat, dass kein Zweifel daran bestünde, dass die Zugriffe der Jahre 2005 bis 2007 verjährt seien, ist darauf zu verweisen, dass sie trotz dieser Ausführung die DB von den entsprechenden Anlastungen nicht wegen Verjährung freigesprochen hat, sondern die Angelegenheit wegen mangelhaft ermittelten Sachverhaltes zu näheren Klärung bzw. Darstellung der Tatzeiten, der damit zusammenhängenden Verjährungsfrage sowie der Frage, was unter Zugriff zu verstehen ist, zurückverwiesen hat. Die die Aufhebung tragenden Gründe waren somit ua. die mangelnden Feststellungen der belangten Behörde zu den einzelnen Datenzugriffen in zeitlicher Hinsicht. Da jedoch erst nach exakter Feststellung, wann und wie oft die Datenzugriffe stattgefunden haben, eine entsprechende Qualifizierung der Pflichtverletzung vorgenommen werden konnte, war es der belangten Behörde trotz Bindung (auch) an die Begründung der Entscheidung der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt nicht verwehrt, diese Frage - nach spruchgemäßer Feststellung der einzelnen Zugriffe - als nicht verjährt zu qualifizieren, da die Oberbehörde genau zur Klärung auch dieser Frage, den Bescheid der belangten Behörde behoben hat.
Zum Beschwerdevorbringen, dass die von der DB durchgeführten Abfragen dienstlich veranlasst gewesene wären, sei auf die unter
3.2.3. und 3.2.4. zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes zu dieser Frage verwiesen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Zweifel, dass im Sinne dieser Rechtsprechung unter Bedachtnahme auf die Einteilung der DB auf einem Arbeitsplatz wie in den Feststellungen ausgeführt, die Abfragen in der Datenbank AIS DB 2 für Verwandte und Freunde nicht dienstlich veranlasst waren.
Die DB macht schließlich geltend, dass die Erlässe, welche eine nicht dienstlich veranlasste Datenabfrage verbieten, ihr trotz gegenständlicher Anordnung in diesen Erlässen, nicht nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden, weshalb es an der subjektiven Tatseite mangle und die belangte Behörde es unterlassen habe, darzustellen weshalb sie die Nichtkenntnis der Erlässe zu verantworten habe. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Die tatsächliche Unkenntnis der DB über die gegenständliche Erlasslage betreffend Unzulässigkeit von Datenabfragen, von der die belangte Behörde offenkundig ausgeht, und der daraus resultierende Rechtsirrtum der DB, dass ihre Abfragen nicht vorschriftswidrig wären, sind der DB insofern vorwerfbar, als sich dieser Irrtum auf die Rechtsvorschriften im Bereich ihrer dienstlichen Aufgaben bezieht, über die sich ein Beamter nach seinem Beruf grundsätzlich bekanntzumachen hat (siehe dazu Kucsko-Stadlmayer: Das Disziplinarrecht der Beamten 50f).
Auch wenn der Beamte seinem Beruf nach verpflichtet ist, die einschlägigen Vorschriften zu kennen, so kann dieser Pflicht nur soweit gehen, als eine Information über den Inhalt dieser Vorschrift zumutbar ist. Ein weisungswidriges Verhalten kann dem Beschuldigten nur dann vorgeworfen werden, wenn ihm die Weisung tatsächlich bekannt war oder ihm vorzuwerfen ist, dass sie ihm nicht bekannt geworden ist (VwGH vom 21.06.2000, Zl. 97/09/0326).
Im gegenständliche Fall war es jedoch der DB im Hinblick auf ihre Stellung als Beamtin des gehobenen Dienstes insbesondere unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass beim Einstieg in die von ihr aufgerufenen Datenbank eine entsprechender Hinweis auf die Unzulässigkeit einer nicht dienstlich veranlassten Abfrage erscheint, durchaus zumutbar, sich mit der einschlägigen Erlasslage bekannt zu machen. So hat der Verwaltungsgerichthof im Zusammenhang mit unzulässigen Datenabfragen ausgesprochen, dass durch die Unterlassung, sich Kenntnis von den bestehenden Rechtsvorschriften über die sachlichen oder persönlichen Beschränkungen bei der Abfrage personenbezogener Daten zu verschaffen, ein Polizeibeamter jedenfalls in Widerspruch zu der ihm obliegenden und zumutbaren gewissenhaften und ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben [handelt] (VwGH vom 21.02.2001, Zl. 99/09/0126).
Im Sinne dieser Ausführungen hat die DB dies schuldhaft unterlassen, was im bekämpften Bescheid entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nachvollziehbar dargelegt wurde.
Zusammengefasst liegt die von der DB behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.