W106 2015014-1•BVwG W106 2015014-1
W106 2015014-1Federal Administrative CourtDec 23, 2014
Antrittsaufschub, Ausbildung, bedeutender Nachteil, ordentlicher<br/>Zivildienst, Unterbrechung, Zuweisungsbescheid
W106 2015014-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 11.11.2014, Zl. 401889/17/ZD/1114, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben.
Dem Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes bis zum Ausbildungsende Ende Juni 2016 wird stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(23.12.2014)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang (Sachverhalt):
I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 13.09.2013 für tauglich befunden.
Er gab am 26.09.2013 die Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ab.
Mit Bescheid vom 08.10.2013 stellte die Zivildienstserviceagentur (ZD) den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 26.09.2013 fest.
Mit Antrag vom 25.09.2014 beantragte der BF einen Aufschub des ordentlichen Zivildienstes bis Juli 2016 mit der Begründung, dass er seit September 2014 das Kolleg für Kindergartenpädagogik mit einer Schuldauer von 4 Semestern besuche. Eine Schulbesuchsbestätigung des Kollegs wurde angeschlossen.
Mit Schreiben vom 08.10.2014 wurde der BF aufgefordert, binnen drei Wochen folgende Beweismittel nachzureichen:
Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. § 14 Abs. 2 ZDG, welche/r dem Antragsteller bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde.
Am 27.10.2014 übermittelte der BF ohne Begründung eine weitere Schulbesuchsbestätigung des Kollegs für Kindergartenpädagogik mit der zusätzlichen Bemerkung, dass der BF den Schulbesuch voraussichtlich im Juni 2016 mit Ablegung der Diplomprüfung beenden werde.
I.2. Mit Bescheid vom 11.11.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab.
Hierzu wird in der Begründung nach Zitierung des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG ausgeführt:
"Mit Schreiben vom 30.09.2013 (Postaufgabedatum) beantragten Sie den Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis Juli 2016. Dem Antrag war eine Bestätigung des "Kolleg für Kindergartenpädagogik ..." über den Besuch der ersten Klasse im Schuljahr 2014/15 beigelegt.
Sie wurden mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 08.10.2014 aufgefordert binnen drei Wochen gemäß § 14 Abs. 2 ZDG nachzuweisen, welchen bedeutenden Nachteil Sie durch die Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes erleiden würden bzw. welche außerordentliche Härte mit der Unterbrechung einer nach dem Zeitpunkt Ihrer Tauglichkeit begonnenen weiterführenden Ausbildung verbunden wäre.
Mit E-Mail vom 27.10.2014 übersandten Sie eine Schulbesuchsbestätigung der o.a. Schule mit dem Zusatz, dass die Ausbildung voraussichtlich im Juni 2016 beendet werde.
Ihre Tauglichkeit zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission erstmals am 13.02.2013 festgestellt. Da Sie die maßgebliche Ausbildung laut vorgelegter Bestätigung mit September 2014 begonnen haben, war auf Ihren Antrag auf Aufschub § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden.
.....
Da Sie trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß dem ersten Satz des § 14 Abs. 2 ZDG erbracht haben, war Ihr Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen.
Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz nicht vorliegen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung) kann auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden."
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde mit folgender Begründung:
Die Unterbrechung seiner derzeitigen Ausbildung hätte enorme Nachteile für die Schule und für ihn. Die Nachteile der Schule werden in dem mitgeschickten Scan der Schule aufgelistet.
Seine Nachteile sehe er darin, dass die Ausbildung 4 Semester dauere und der BF nur im September wieder den Unterricht besuchen könne, er würde daher einen enormen Zeitverlust erleiden. Im Sommer 2014 sei er zu keiner Zivildienststelle zugewiesen worden und hätte er bis April 2015 auf die nächste freie Stelle warten müssen. Dadurch hätte sich eine große Verzögerung seiner Ausbildung ergeben und habe er sich deshalb entschlossen, mit dem Kolleg zu beginnen. Im Falle einer Unterbrechung der Ausbildung würde er wahrscheinlich ein Semester wiederholen müssen und dadurch wieder Zeit verlieren. Weiters sehe er es für ihn als sehr ungünstig, eine zweijährige Ausbildung für ein Jahr zu unterbrechen. Er würde gerne die Ausbildung auf einmal abzuschließen, da diese sehr lern- und zeitaufwendig sei.
Da er seinen Zivildienst im Kindergarten antreten wolle, ergebe sich durch den Abschluss dieses Kollegs ein Vorteil für seine angestrebte Zivildienststelle, weil er den Pädagoginnen und Pädagogen kompetenter helfen könne und für das ganze Umfeld des Kindergartens von größerem Nutzen wäre.
Er ersuche daher, ihn eine Ausbildung abschließen zu lassen und hoffe auf eine positive Erledigung seines Ansuchens.
In der beigelegten Bestätigung der Leiterin des Kollegs sind folgende Gründe zu entnehmen:
Eine Unterbrechung dieser Ausbildung sei aus pädagogischen Gründen wenig förderlich.
Weiters ergeben sich für die Schule selbst organisatorische Probleme: Gruppeneinteilungen, für die Werteinheiten vom Landesschulrat bewilligt wurden, müssten geändert werden oder es würden Gruppen zusammenfallen.
Die Direktion bitte daher um Aufschub der Einberufung zum Zivildienst des BF bis zur Beendigung der Ausbildung im Juni 2016.
I.4. Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 02.12.2014 wurden die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
...
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
..."
2. Die Stellung, anlässlich der der BF für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 13.09.2013. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 maßgebliche Stichtag ist daher der 01.01.2013. Da der BF zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Ausbildung am Kolleg stand, ist § 14 Abs. 1 ZDG im Beschwerdefall nicht anzuwenden. Der Antrag des BF ist daher, wie von der belangten Behörde zunächst zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081; 26.09.2013, 2013/11/0165).
3. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit.) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081; 26.09.2013, 2013/11/0165).
b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
4. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 13.11.2014 (nachweisliche Zustellung an den BF) ist ein Zuweisungsbescheid gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung der Ausbildung am genannten Kolleg für Kindergartenpädagogik zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte - wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt - kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081; 26.09.2013, 2013/11/0165).
Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, dass der BF trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG erbracht habe. Es lägen aber auch die Voraussetzungen einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG nicht vor.
Auf die Aufforderung der belangten Behörde vom 08.10.2014 zur Vorlage von Beweismitteln legte der BF eine Bestätigung des Kollegs vor, wonach der BF am 01.09.2014 mit dem Kolleg begonnen habe und den Kollegbesuch voraussichtlich im Juni 2014 mit Ablegung der Diplomprüfung beenden werde.
In der Beschwerde führte der BF die Nachteile insofern näher aus, durch eine Unterbrechung der vier Semester dauernden Ausbildung könne er nur im September wieder fortsetzen und würde er ein Semester wiederholen müssen, was einen enormen Zeitverlust für ihn bedeuten würde. Er habe mit der Ausbildung begonnen, weil er im Sommer 2014 noch keiner Zivildienststelle zugewiesen wurde und bis April 2015 auf die nächste freie Stelle hätte warten müssen. Im Übrigen könnte er mit der abgeschlossenen Ausbildung von größerem Nutzen für seinen angestrebten Zivildienst in einem Kindergarten sein.
Auf die von der Schulleitung angeführten Probleme einer Unterbrechung der Ausbildung aus pädagogischer und organisatorischer Hinsicht wird verwiesen (s. oben).
Damit wird aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend ein bedeutender Nachteil im Sinne der Bestimmung des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG dargetan. Der bedeutende Nachteil ist hierbei nicht in der bloßen Verzögerung der Ausbildung zu sehen, sondern primär darin zu erblicken, dass die Unterbrechung einer nur vier Semester dauernden Ausbildung an einem Kolleg vor allem aus pädagogischer Sicht als sehr ungünstig zu betrachten ist. Wie von der Kollegleitung bestätigt, hätte eine Unterbrechung der Ausbildung auch negative Auswirkungen auf die Schule in organisatorischer Hinsicht.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch nachvollziehbar, dass der BF nicht mit der Ausbildung begonnen hätte, wenn ihm im Sommer 2014 eine Zivildienststelle zugewiesen worden wäre. Da dies jedoch offensichtlich nicht der Fall war, kann dem BF nicht vorgeworfen werden, mit der Ausbildung am Kolleg im September 2014 begonnen zu haben.
Dass Erfordernisse des Zivildienstes einem Aufschub entgegenstehen, wird von der belangten Behörde an keiner Stelle erwähnt. Solche sind auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Evident ist auch - wie vom BF zutreffend dargetan - dass eine abgeschlossene Ausbildung des BF zum Kindergartenpädagogen auch einen nachvollziehbaren Nutzen für seine angestrebte Zivildienstleistung in einem Kindergarten hat.
Der Beschwerde war daher Folge zugeben und dem Antrag des BF auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes bis zum Ausbildungsende Ende Juni 2016 stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage eines bedeutenden Nachteils im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben in Pkt II.2. bis 4. dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu bejahen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.