BVwG W223 2013390-1

W223 2013390-1Federal Administrative CourtDec 22, 2014

Regest

Arbeitsfähigkeit, Notstandshilfe, psychische Störung, Sachwalter

Full text

BVwG W223 2013390-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W223.2013390.1.00

Spruch

W223 2013390-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin XXXX sowie den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Sachwalterin XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz vom 10.09.2014, betreffend Einstellung der Notstandshilfe ab 12.06.2014, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. XXXX, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 138/2013 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bezieht (mit Unterbrechungen) seit 24.01.2006 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 24.07.2014, GZ. 2306 270686, wurde der Bezug der Notstandhilfe gemäß §§ 17, 24, 46 Abs. 5 und 49 iVm § 38 AlVG idgF ab dem 12.06.2014 eingestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 12.06.2014 zu einem Termin nicht erschienen sei. Die Rechtsmittelbelehrung gemäß § 49 AlVG sei der Vertreterin der Sachwalterin Dr. Bobek, am 27.02.2014 persönlich ausgefolgt worden. Der Beschwerdeführer selbst sei auch am 27.02.2014 nicht persönlich beim AMS gewesen. Der Sachwalterin des Beschwerdeführers sei somit bekannt, dass für den Beschwerdeführer ein Termin am 12.06.2014 beim AMS vorgeschrieben gewesen sei.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Sachwalterin Dr. Bobek, mit Schriftsatz vom 06.08.2014 fristgerecht Beschwerde und monierte, er habe krankheitsbedingt den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 12.06.2014 versäumt. Der Beschwerdeführer habe daher nicht willentlich den Kontrolltermin versäumt, sondern aufgrund seiner psychischen Erkrankung. Auch sei der Beschwerdeführer krankheitsbedingt zeitlich nicht orientiert und könne er sich sohin nicht an Terminvorgaben halten. Den Beschwerdeführer treffe daher kein Verschulden. Zum Beweis werde ein Psychiatrisches Gutachten vom 18.11.2013 sowie der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus, 1P 100/13v (Sachwalterbestellung) vorgelegt.

4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz als belangte Behörde am 10.09.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 06.08.2014 abgewiesen wurde.

Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens sei folgender Sachverhalt festgestellt worden: Der Beschwerdeführer habe seit 24.01.2006 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Die Betreuung habe sich seit längerem schwierig gestaltet. Er habe u.a. Termine nicht eingehalten. Zum Termin am 27.02.2014 sei nur eine Vertreterin seiner Sachwalterin erschienen, der Beschwerdeführer selbst nicht. Die Vertreterin habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Probleme habe, Termine einzuhalten. Als neuer Kontrolltermin sei der 12.06.2014 festgelegt und der Sachwalterin nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung sei er informiert worden. Der Beschwerdeführer habe zum vereinbarten Termin am 12.06.2014 nicht beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen. Eine Abklärung der weiteren Betreuung sei nicht möglich gewesen. Der Leistungsbezug sei daher am 12.06.2014 eingestellt worden. Ein Bescheid über die Einstellung des Bezuges sei nach Beantragung innerhalb von vier Wochen erstellt worden.

In rechtlicher Hinsicht wurde Folgendes ausgeführt: Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG habe Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, die Anwartschaft erfülle und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft habe. Der Arbeitsvermittlung stehe zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) sei (Abs. 2 leg. cit.). Eine Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithalte (Abs. 3 Z 1 leg. cit.). Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfalle, sei es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändere, sei es neu zu bemessen.

Für den Beschwerdeführer sei mittels Gerichtsbeschluss vom 20.12.2013 ein Sachwalter bestellt worden, um für ihn alle Angelegenheiten (§ 268 Abs. 3 Z 3 ABGB) zu besorgen. Laut dem übermittelten psychiatrischen Sachverständigengutachten sei der Beschwerdeführer zeitlich desorientiert. Begründet worden sei der Beschluss des Bezirksgerichtes im Wesentlichen damit, dass beim Beschwerdeführer nach dem eingeholten psychiatrischen Gutachten eine paranoide Schizophrenie vorliege, seine Konzentration und Auffassung deutlich eingeschränkt sei, ein Realitätsbezug nicht vorliege und seine Einsichts- und Kritikfähigkeit nicht gegeben sei. Er sei nicht in der Lage seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich so besorgen.

Der Kontrolltermin für den 12.06.2014 sei dem Sachwalter ausgedruckt und übergeben worden, über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung sei er informiert worden. Am 12.06.2014 sei keine Vorsprache erfolgt. Der Leistungsbezug sei eingestellt worden, auf Verlangen sei ein Bescheid über die Einstellung erstellt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis VwGH 2011/08/0078 vom 22.02.2012 ausgeführt, dass ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen diene, weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich sei. Die Wahrnehmung eines Kontrolltermins durch eine arbeitslose Person betreffe aber weder deren Geschäftsfähigkeit noch deren prozessuale Dispositionsfähigkeit und daher auch nicht den Wirkungskreis eines Sachwalters. Durch die Bestellung eines Sachwalters für einen bestimmten Aufgabenkreis werde der Beschwerdeführer nur in seiner rechtlichen Dispositionsfähigkeit, jedoch nicht in seiner faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Es sei der besachwalterten Person zwar nicht möglich, ohne Zustimmung seines Sachwalters die im Sachwalterbestellungsbeschluss beschriebenen Angelegenheiten zu regeln; in seine Fähigkeit, der persönlichen Kontrollmeldepflicht vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wirksam nachzukommen, werde mit diesem Gerichtsbeschluss aber nicht eingegriffen. Die Nichteinhaltung einer im Bereich des Faktischen liegenden gesetzlichen Verpflichtung, wie der Wahrnehmung eines Kontrolltermins, stehe daher nicht dem rechtsgeschäftlichen Handeln nahe, sondern kommt vielmehr dem deliktischen Handeln gleich. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt, dass daher unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fällen angewendet werden kann", d.h. ob der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob er an diesem Tag in der Lage war, dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, eine Ladung zur Kontrollmeldung wirksam entgegenzunehmen bzw. die Bedeutung der Vorschreibung zu erfassen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, hätte, etwa durch Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen geklärt werden müssen. In Fällen, in denen kein Gutachten vorliege, sei die Begutachtung durch die Begutachtungsstelle des Pensionsversicherungsträgers vorzunehmen.

Im gegenständlichen Fall liege ein aktuelles Gutachten einer gerichtlich beeideten Sachverständigen vor, dass im November 2013 erstellt worden sei und in dem dezidiert angeführt sei, dass er zeitlich nicht orientiert sei. Dies entspreche auch den Erfahrungen des Arbeitsmarktservice, da der Leistungsbezug sehr häufig wegen nicht eingehaltener Kontrollmeldungen eingestellt und unterbrochen worden sei.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Invaliditätspension sei von der Pensionsversicherungsanstalt abgelehnt worden, da er die Untersuchungstermine nicht eingehalten habe. Er habe seit mehreren Monaten keinen Termin beim AMS wahrgenommen.

Er müsse jedoch beim Bezug der Notstandhilfe dem AMS für die Vermittlung einer Arbeitsstelle oder wenn erforderlich für den Besuch einer Wiedereingliederungsmaßnahme zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 noch keinen einzigen Termin beim AMS eingehalten. Das Gutachten im Zuge des Sachwalterschaftsverfahren belege, dass er zeitlich nicht orientiert sei. Auch wenn seine Sachwalterin bzw. von ihr beauftragte Personen bisher Kontakt zum AMS gehalten haben, liege es am Beschwerdeführer sich bei Vermittlungen zu bewerben, Termine bei Dienstgebern einzuhalten, regelmäßig an Maßnahmen teilzunehmen und müsse die Betreuung beim AMS mit dem Beschwerdeführer abgestimmt werden. Der Beschwerdeführer sei, wie zuvor angeführt, nicht in der Lage auch nur einzelne punktuelle Termine weder beim AMS noch bei der PVA einzuhalten.

Der Beschwerdeführer habe mehrere Kontrolltermine gemäß § 49 AlVG hintereinander nicht eingehalten. Ein kontinuierlicher Betreuungsverlauf sei in keiner Weise gegeben. Sein Verhalten und die vorgelegten Unterlagen lassen nur den Schluss zu, dass er dem AMS zur Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Die Einstellung der Notstandhilfe ab 12.06.2014 sei daher zu bestätigen.

5. Der Beschwerdeführer stellte, vertreten durch seine Sachwalterin, mit Schriftsatz vom 17.09.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wurde ausgeführt, die Feststellung, der Beschwerdeführer habe mehrere Kontrolltermine gemäß § 49 AlVG nicht eingehalten und dieses Verhalten lasse nur den Schluss zu, dass er dem Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe, sei unrichtig und mangelhaft. Wie bereits in der Beschwerde vom 05.08.2014 ausführlich ausgeführt, habe der Beschwerdeführer ausschließlich krankheitsbedingt zu dem vorgeschriebenen Kontrolltermin am 12.06.2014 persönlich nicht erscheinen können. Er habe daher nicht willentlich den Kontrolltermin versäumt, sondern aufgrund seiner psychischen Erkrankung. Auch sei der Beschwerdeführer krankheitsbedingt zeitlich nicht orientiert und es sei ihm daher nicht möglich sich an Terminvorgaben zu halten. Den Beschwerdeführer treffe daher kein Verschulden an der Versäumung des Kontrolltermins.

Dem Sachverständigengutachten vom 18.11.2013 nach leide er an einer paranoiden Schizophrenie, weshalb die Konzentration, die Auffassung als auch der Realitätsbezug eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer sei zeitlich desorientiert.

Wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2014 zutreffend ausgeführt, sei unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, das Wesen des Kontrolltermins zu verstehen und ob er an diesem Tag in der Lage gewesen sei, dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Das Beschwerdevorprüfungsverfahren sei jedoch mangelhaft geblieben, da ein entsprechendes Gutachten nicht eingeholt worden sei, weshalb auch hier die zentrale Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage sei, den Kontrolltermin am 12.06.2014 wahrzunehmen, nicht hinreichend geklärt werden habe können. Aufgrund der bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen hätte ein Aktengutachten erstellt werden müssen.

Auch hätte gegenständlich aus sozialhumanitären Gründen die Einstellung der Notstandshilfe ab 12.06.2014 nicht erfolgen dürfen.

Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 23.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer (mit Unterbrechungen) seit 24.01.2006 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht.

Der Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie. Er ist in seiner Konzentration und Auffassung deutlich eingeschränkt. Ein Realitätsbezug und seine Einsichts- und Kritikfähigkeit sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer wurde daher unter Sachwalterschaft gestellt.

Fest steht, dass der Beschwerdeführer mehrere Kontrolltermine beim Arbeitsmarktservice nicht wahrgenommen hat. Zuletzt ist er zu einem Kontrolltermin beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz am 12.06.2014 nicht erschienen. Der Vertreterin der Sachwalterin des Beschwerdeführers wurde der Kontrolltermin am 12.06.2014 am 27.02.2014 mitgeteilt sowie die Rechtsmittelbelehrung gemäß § 49 AlVG persönlich ausgefolgt.

Fest steht, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht.

Ein Verschulden bzw. ein Fehler der Behörde - beispielsweise aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft - kann ebenfalls nicht erkannt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat und auch den Verfahrensakten des AMS zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer seit 24.01.2006 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Die Betreuung gestaltete sich, wie in der Beschwerdevorentscheidung glaubhaft dargelegt, schon seit längerem äußerst schwierig.

Dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet, seine Konzentration und Auffassung deutlich eingeschränkt ist, ein Realitätsbezug nicht vorliegt und seine Einsichts- und Kritikfähigkeit nicht gegeben ist, ergibt sich aus einem psychiatrischen Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 18.11.2013.

Dass für den Beschwerdeführer ein Sachwalter bestellt wurde, um für ihn alle Angelegenheiten (§ 268 Abs. 3 Z 3 ABGB) zu besorgen, ergibt sich aus einem Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 20.12.2013, 1P 100/13v.

Wie bereits die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt hat, dient ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG - einem Erkenntnis des VwGH, 2011/08/0078 vom 22.02.2012, folgend - in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen, weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. Die Wahrnehmung eines Kontrolltermins durch eine arbeitslose Person betrifft aber weder deren Geschäftsfähigkeit noch deren prozessuale Dispositionsfähigkeit und daher auch nicht den Wirkungskreis eines Sachwalters. Durch die Bestellung eines Sachwalters für einen bestimmten Aufgabenkreis wird ein Beschwerdeführer nur in seiner rechtlichen Dispositionsfähigkeit, jedoch nicht in seiner faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Es ist der besachwalterten Person zwar nicht möglich, ohne Zustimmung seines Sachwalters die im Sachwalterbestellungsbeschluss beschriebenen Angelegenheiten zu regeln; in seine Fähigkeit, der persönlichen Kontrollmeldepflicht vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wirksam nachzukommen, wird mit diesem Gerichtsbeschluss aber nicht eingegriffen. Die Nichteinhaltung einer im Bereich des Faktischen liegenden gesetzlichen Verpflichtung, wie der Wahrnehmung eines Kontrolltermins, steht daher nicht dem rechtsgeschäftlichen Handeln nahe, sondern kommt vielmehr dem deliktischen Handeln gleich. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass daher unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig ist, welcher bei gewöhnlichen Fällen angewendet werden kann", d.h. ob der Beschwerdeführer in der Lage war, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob er an diesem Tag in der Lage war, dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, eine Ladung zur Kontrollmeldung wirksam entgegenzunehmen bzw. die Bedeutung der Vorschreibung zu erfassen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, hätte, etwa durch Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen geklärt werden müssen. In Fällen, in denen kein Gutachten vorliege, sei die Begutachtung durch die Begutachtungsstelle des Pensionsversicherungsträgers vorzunehmen.

Das Arbeitsmarktservice hat im gegenständlichen Fall unter Bedachtnahme auf diese Judikatur zu Recht ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall ein aktuelles Gutachten einer gerichtlich beeideten Sachverständigen vorliegt, dass im November 2013 erstellt wurde und in dem dezidiert angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zeitlich nicht orientiert ist. Die belangte Behörde hat schließlich auch ergänzend darauf hingewiesen, dass dies auch den Erfahrungen des Arbeitsmarktservice entspricht, zumal der Leistungsbezug sehr häufig wegen nicht eingehaltener Kontrollmeldungen seitens des Beschwerdeführers eingestellt und unterbrochen werden musste.

Der belangten Behörde ist weiters zu folgen, wenn sie § 7 Abs. 1 AlVG zitiert, wonach Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist (Abs. 2 leg. cit.). Eine Beschäftigung aufnehmen kann eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Abs. 3 Z 1 leg. cit.).

Der Arbeitslose muss also beim Bezug der Notstandhilfe dem AMS für die Vermittlung einer Arbeitsstelle oder wenn erforderlich für den Besuch einer Wiedereingliederungsmaßnahme zur Verfügung stehen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Jahr 2014 noch keinen einzigen Termin beim AMS eingehalten. Das Gutachten im Zuge des Sachwalterschaftsverfahren belegt, dass er aufgrund einer paranoiden Schizophrenie zeitlich nicht orientiert ist. Auch wenn seine Sachwalterin bzw. von ihr beauftragte Personen bisher Kontakt zum AMS gehalten haben, liegt es - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - am Beschwerdeführer sich bei Vermittlungen zu bewerben, Termine bei Dienstgebern einzuhalten, regelmäßig an Maßnahmen teilzunehmen und muss die Betreuung beim AMS mit dem Beschwerdeführer abgestimmt werden. Der Beschwerdeführer ist aber nicht in der Lage auch nur einzelne punktuelle Termine weder beim AMS noch bei sonstigen Behörden einzuhalten.

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist auch für die erkennende Richterin offensichtlich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers und die vorgelegten Unterlagen nur den Schluss zulassen, dass er dem AMS zur Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Die Einstellung der Notstandhilfe ab 12.06.2014 war daher zu Recht erfolgt und die Beschwerde daher abzuweisen.

Der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin machen in der Beschwerde und im Vorlageantrag geltend, der Beschwerdeführer habe den Kontrolltermin am 12.06.2014 ausschließlich krankheitsbedingt versäumt, zumal er zeitlich nicht orientiert sei und es ihm nicht möglich sei, sich an Terminvorgaben zu halten, weshalb ihn kein Verschulden an der Versäumung des Kontrolltermins am 12.06.2014 treffe. Dazu ist auszuführen, dass die Verschuldensfrage im gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung ist und auch nicht angezweifelt wird, dass der Beschwerdeführer an erheblichen psychischen Problemen leidet und daher nicht in der Lage ist, Kontrolltermine und ähnliches beim Arbeitsmarktservice wahrzunehmen. Die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage war, den Kontrolltermin wahrzunehmen erübrigt sich. Sowohl die belangte Behörde als auch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hegen keine Zweifel an der Erkrankung des Beschwerdeführers. Da er somit - wie bereits mehrfach erwähnt - aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage ist derartige Termin wahrzunehmen, die erforderlich wären, damit das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer bei der Reintegration ins Arbeitsleben unterstützen kann, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice - aufgrund seiner gesundheitlichen Situation -grundsätzlich überhaupt zur Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Der Gesundheitszustand des BF ist zwar bedauerlich, jedoch sollen Leistungen aus der ALV grundsätzlich arbeitsfähigen und arbeitswilligen Personen zur Verfügung stehen, der BF ist nicht gehindert zB Leistungen aus der Mindestsicherung zu beantragen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriftenentsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(4) - (8)"

"§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."

"§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."

"§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 AlVG legt klar dar, dass das Arbeitslosengeld einzustellen ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Gemäß Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer einen Kontrolltermin iSd § 49 AlVG nicht eingehalten. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt hat der Beschwerdeführer im Jahr 2014 noch keinen einzigen Termin beim AMS eingehalten und hat sich die Betreuung des Beschwerdeführers bereits seit längerem schwierig gestaltet. Das Gutachten im Zuge des Sachwalterschaftsverfahren belegt, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung zeitlich nicht orientiert ist. Auch Aufgabe der Sachwalterin Sachwalterin bzw. von ihr beauftragte Personen wäre es , nicht nur wie bisher Kontakt zum AMS gehalten haben, den Beschwerdeführer diesbezüglich anzuleiten um Kontrolltermine wahrzunehmen, jedoch liegt es - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - am Beschwerdeführer sich bei Vermittlungen zu bewerben, Termine bei Dienstgebern einzuhalten, regelmäßig an Maßnahmen teilzunehmen und muss die Betreuung beim AMS mit dem Beschwerdeführer abgestimmt werden. Der Beschwerdeführer ist aber nicht in der Lage auch nur einzelne punktuelle Termine weder beim AMS noch bei sonstigen Behörden einzuhalten. Der Antrag auf Invaliditätspension wurde ebenso aus den obzitierten Gründen abgewiesen, weil der Beschwerdeführer zu keinen Untersuchungsterminen erschien.

Ein Arbeitsloser muss also beim Bezug der Notstandhilfe dem AMS für die Vermittlung einer Arbeitsstelle oder wenn erforderlich für den Besuch einer Wiedereingliederungsmaßnahme zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer steht aber aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der damit verbundenen Schwierigkeit, Termine zeitlich einzuhalten, dem AMS - im Sinne des § 7 AlVG - zur Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu beziehen steht daher nur Jenen zu, die auch dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stehen, was beim Beschwerdeführer jedoch zu verneinen ist.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das AMS nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.