BVwG W217 1414179-1

W217 1414179-1Federal Administrative CourtDec 22, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Schutzunfähigkeit

Full text

BVwG W217 1414179-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W217.1414179.1.00

Spruch

W217 1414179-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, Zl. 09 10.591-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 02.09.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF an, dass er ledig sei, der Volksgruppe der Paschtunen und der Glaubensgemeinschaft der Sunniten angehöre und vor ca. einem Jahr mit einem PKW den Herkunftsstaat verlassen habe. Als Fluchtgrund führte er aus, dass er von den Taliban bedroht und verfolgt worden sei, da sein Bruder XXXX bei der Polizei der jetzigen Regierung sei. Sein Bruder XXXX sei als Tierarzt für eine staatliche Einrichtung tätig und gefangen genommen worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er um sein Leben fürchten.

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.09.2009 führte der BF zu seinen Fluchtgründen aus, dass die Taliban, als sein Bruder verschleppt worden sei, auch hinter ihm her gewesen seien, weil diese vermeinten, dass sie alle Spione seien, die für die Regierung arbeiten würden. Deshalb sei er geflohen. Er habe auch entsprechende Beweismittel.

3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.11.2009 legte der BF zwei Drohbriefe der Taliban vor. Zu seinen Lebensumständen befragt, führte der BF aus, er sei im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX, geboren und habe zehn Jahre die Schule besucht, und zwar bis zum Jahre 1387 (Anmerkung: 2008/2009). Die letzten Schultage seien Prüfungstage gewesen. Nachdem er die Prüfungen abgelegt habe, sei er nicht mehr in die Schule gegangen. Diese Prüfungen seien Ende des Jahres, am 15., 16. Jadi, also im 10. Monat 1387 (Anmerkung: Anfang Jänner 2009) gewesen. Er habe neben der Schule niemals gearbeitet. Nachmittags habe er einen Englischkurs in seinem Dorf besucht. Dieser Kurs habe unregelmäßig stattgefunden. Der Lehrer sei ein Nachbar von ihm gewesen, der den BF bei sich zu Hause unterrichtet habe. In der Schule habe der BF ab der 7. Klasse Englisch gelernt. Ein Bruder des BF sei Polizist, ein anderer Tierarzt und lebe im Iran. Nach Beendigung seiner Schule im 10. Monat habe der BF sich entschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Zwischen dem Entschluss und der tatsächlichen Ausreise seien ca. 3 - 5 Tage vergangen. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass sein Bruder XXXX Tierarzt sei und für eine ausländische Organisation, die in ihrem Distrikt eine Tierklinik in Betrieb habe, gearbeitet hätte. Sein Bruder habe für die Regierung gearbeitet. Die Taliban hätten diesem gedroht und vorgeworfen, dass er für die Regierung und für ausländische Organisationen arbeite und hätten ihn für einen Spion gehalten. Sie hätten ihn aufgefordert, diese Tätigkeit aufzugeben. Die Taliban hätten seinen Bruder im Monat Assat 1387, im 5. Monat (Anmerkung: Juli/August 2008) vor seiner Klinik mitgenommen, ca. drei Tage inhaftiert und ihm Spionage für die Ausländer vorgeworfen. Mit viel Mühe und mit Hilfe von Weißbärten und anderen Leuten hätte die Familie des BF den Bruder befreien können. Dabei sei versprochen worden, dass sein Bruder nicht mehr für die Regierung arbeite. Anschließend sei sein Bruder geflüchtet. Sein anderer Bruder, XXXX, sei bei der Polizei. Da der BF Englisch sprechen könne, hätten ihm die Taliban vorgeworfen, er und sein Bruder würden für die Regierung und für die Ausländer spionieren, indem er als Dolmetscher für seinen Bruder fungiere. Die Taliban hätten auch Drohbriefe an die Türe des Hauses des BF geklebt. Ein Drohbrief für die Allgemeinheit sei ca. 2 - 3 Monate vor seiner Flucht auf die Tür jedes Hauses angebracht worden, der zweite Drohbrief sei bei den Geschäften aufgeklebt gewesen. Wann der zweite Drohbrief angebracht worden sei, wisse er nicht. Dem BF werde vorgeworfen, dass er als Spion tätig sei, weil er Englisch spreche. Sein Lehrer selbst habe niemals Probleme mit den Taliban gehabt. Die Taliban hätten auch nach dem BF gesucht und ihn von der Schule mitnehmen wollen, der BF habe jedoch fliehen können. Dies habe sich 3 - 4 Tage vor seiner Flucht aus Afghanistan ereignet. Der BF sei von einem Freund gewarnt worden, dass die Taliban vor der Türe stehen würden und seinen Namen genannt hätten. Daraufhin sei der BF über eine niedrige Mauer aus der Schule ins Haus seines Onkels mütterlicherseits geflüchtet, wo er sich 5 - 6 Stunden aufgehalten habe. Danach sei er zu sich nach Hause zurückgekehrt. Er sei dann noch ca. 3 Tage in die Schule gegangen und habe seine Prüfungen abgelegt. Der BF habe jedoch so große Angst gehabt, dass die Taliban wiederkommen könnten, weshalb er ausgereist sei. Der BF habe nie beim Ältestenrat um Hilfe gebeten. Auch sein Bruder XXXX, der seit ca. drei Jahren als Polizist tätig sei, habe Probleme gehabt, weil er gegen die Taliban gekämpft habe. Weiters führte der BF aus, dass er zwar auf den Rat des Schleppers hin angegeben habe, dass er ledig sei, er jedoch richtigerweise verheiratet sei. Er habe 3 Monate vor seiner Flucht geheiratet.

4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.06.2010 gab der BF an, dass er am 15. oder 16. Jadi 1387 das letzte Mal in der Schule gewesen sei. Er habe ca. 3 Monate bevor er ausgereist sei, geheiratet.

5. Im Zuge des behördlichen Verfahrens legte der BF seine Geburtsurkunde vor, die einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen wurde. Im Zuge des Untersuchungsberichtes der Polizeiinspektion St. Georgen i.A. wurde festgehalten, dass keine Hinweise auf das Vorliegen von Verfälschungen bestehen würden.

6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.06.2010 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.09.2009 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.06.2011 (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Heimatstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund des vorgelegten und überprüften Personaldokumentes die Identität des BF feststehe. Hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe könne ihm kein Glauben geschenkt werden, da seine Angaben widersprüchlich, völlig unkorrekt und nicht nachvollziehbar seien. So habe der BF in seiner Erstbefragung angegeben, er sei vor einem Jahr, also ca. im September 2008 ausgereist, bei seinen übrigen Einvernahmen führte er jedoch aus, im 10. Monat 1387 (= Anfang Jänner 2009) ausgereist zu sein. Dieser Unterschied von vier Monaten stelle keine bloß geringfügige Abweichung seiner zeitlichen Angaben dar. Nicht schlüssig seien auch die Angaben in Bezug auf die Drohbriefe gewesen. Der BF habe der Behörde zwei Drohbriefe der Taliban vorgelegt, die ihm sein Onkel aus Afghanistan geschickt habe. Bei seiner Einvernahme am 16.11.2009 habe der BF angegeben, dass er und seine Brüder als Spione verdächtigt worden wären, dieser Drohbrief an die Tür geklebt worden sei und er daraufhin Angst bekommen hätte und geflüchtet wäre. Zudem habe der BF angegeben, dass dieser allgemeine Drohbrief zwei oder drei Monate vor seiner Flucht an die Tür geklebt worden sein könnte. Da dieser Drohbrief mit 30.10.2008 datiert sei, hätte der BF diesen Drohbrief zu einem Zeitpunkt erhalten, als er bereits ausgereist wäre. Zudem sei in keiner Weise plausibel und nachvollziehbar, warum die Taliban das Datum in gregorianischer Zeitrechnung angeben sollten, zumal gerade die Taliban dem Gebrauch der gregorianischen Zeitrechnung entgegentreten würden. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade der BF einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt sein sollte. Auch habe sein Englischlehrer keinerlei Probleme mit den Taliban, obwohl auch dieser der englischen Sprache mächtig wäre und somit genauso bzw. sogar besser als Dolmetscher fungieren könnte. Zudem habe der BF selbst angegeben, in der Schule ab der 7. Klasse in der englischen Sprache unterrichtet worden zu sein, weshalb es in seinem Heimatort auch noch einige andere Personen gebe, die Englisch sprechen könnten.

Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK und eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Fall des BF aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden könne.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. angefochten und beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde.

In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben und die Beweiswürdigung fehlerhaft sei. Zum Beweis seiner Glaubwürdigkeit beantragte der BF eine neuerliche persönliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 09.07.2010 beim Asylgerichtshof ein.

9. Eine Anfrage an das Strafregister vom 04.11.2014 ergab, dass hinsichtlich des BF keine strafgerichtlichen Verurteilungen vorliegen.

10. In der am 15.12.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, wurde der BF insbesondere zu seinen Lebensumständen und den Gründen für seine Ausreise aus Afghanistan einvernommen.

Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass er zwar schon einmal verheiratet gewesen wäre, nun aber geschieden sei. Ca. 3 Monate vor seiner Ausreise habe er geheiratet. Er habe 10 Jahre eine öffentliche Schule besucht. Im Jahr 2008, nachdem er die Abschlussprüfungen abgelegt hätte, habe er Afghanistan verlassen. Diese Abschlussprüfungen seien im Monat Jadi des Jahres 1387 gewesen (Anmerkung: Dezember 2007 bis Jänner 2008). Ca. 2 Tage nach der letzten Prüfung sei er geflüchtet. Der letzte Schultag sei auch der letzte Tag seiner Prüfung gewesen, er könne sich zwar an das genaue Datum nicht mehr erinnern, glaube jedoch, es sei der 15. Jadi 1387 (Anmerkung: 5. Jänner 2008) gewesen. Er spreche Paschtu, Dari, Urdu, Englisch und ein wenig Deutsch. Englisch habe er in der Schule und bei einem privaten Lehrer, der für diesen Unterricht bezahlt worden sei, gelernt. Zum Unterricht sei der BF zu diesem nach Hause gegangen. Der BF sei alleine unterrichtet worden. Ob dieser Lehrer, ein älterer Mann, Probleme mit den Taliban gehabt hätte, wisse der BF nicht.

Er habe Afghanistan verlassen, weil sein Bruder XXXX Polizeioffizier sei und für die Regierung arbeite. In seinem Heimatdorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX, habe es verschiedene Gruppierungen gegeben, deren Anhänger seine ganze Familie und ihn selbst ständig belästigt hätten, insbesondere deshalb, weil seine Brüder für die Regierung gearbeitet hätten. Sein Bruder XXXX habe sowohl für die Regierung im Landwirtschaftsministerium als Beamter in der Provinzhauptstadt XXXX als auch in einer privaten Tierklinik gearbeitet. Zwei- bis dreimal in der Woche sei er als Beamter, an den anderen Tagen sei er in der Klinik, einer Kooperationsarbeit zwischen der Regierung und einer ausländischen Organisation, tätig gewesen. Dem BF sei etwa von den Taliban vorgeworfen worden, als Dolmetscher für die Amerikaner zu arbeiten, weil er Englisch sprechen könne. Sie hätten ihm auch vorgeworfen, als Spion für die Amerikaner zu arbeiten, weil er die Sprache beherrschen könne und ihnen alle Informationen weiterleiten würde. Die Taliban hätten Briefe an die Tür geklebt, in denen sie über die Tätigkeit seiner Brüder geschrieben und sie alle mit dem Tod bedroht hätten. Der Grund der Probleme sei in der Tätigkeit seines Bruders als Polizist gelegen. Dieser sei die meiste Zeit mit den Amerikanern unterwegs gewesen. Da sein Bruder oft mit Amerikanern zusammen gewesen sei, hätten die Taliban angenommen, dass der BF wegen seines Bruders für die Amerikaner spionieren würde. XXXX spreche nur so viel Englisch, wie er in der Schule gelernt habe. Er sei aber nicht alleine mit den Amerikanern unterwegs gewesen, sondern meist von anderen Kollegen begleitet worden. Dem BF sei zwar nicht klar, wie die Taliban zu dieser Behauptung kämen, in den meisten Fällen reiche es aber aus, wenn ein Familienmitglied für die Amerikaner arbeite, um alle zu bedrohen. So hätten die Taliban seinen Bruder XXXX bereits einmal entführt und drei Tage lang festgehalten. Mit Hilfe der Dorfältesten sei XXXX freigelassen worden. Diese Freilassung sei jedoch an die Bedingung geknüpft gewesen, dass dessen Bruder seine Arbeit bei der Regierung als Polizist niederlegen müsse. Dennoch übe dieser diesen Beruf nach wie vor aus. Auch XXXX selbst hätte nicht mehr für die Regierung arbeiten dürfen, weshalb dieser nach seiner Freilassung in den Iran geflüchtet sei, wo er immer noch lebe.

Es seien immer wieder Operationen seitens der Regierung in der Provinz, darunter auch im Heimatgebiet des BF, durchgeführt worden. Wenngleich sie in erster Linie den Taliban gegolten hätten, seien dabei aber auch Zivilpersonen ums Leben gekommen. Die Taliban hätten dem BF vorgeworfen, als Bewohner dieser Gegend mit seinem Bruder, der Polizist sei und mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe, Informationen weitergeleitet zu haben, so dass in der Folge gezielte Angriffe verübt werden konnten. Die Taliban hätten dem BF vorgeworfen, aufgrund seines Bruders XXXX und seiner Englischkenntnisse für die Amerikaner spioniert zu haben.

Hinsichtlich der von ihm vorgelegten Drohbriefe führte der BF aus, dass der allgemeine Drohbrief sich an alle Personen, die für die Regierung gearbeitet hätten, gerichtet habe. Derartige Drohbriefe würden regelmäßig an Geschäften platziert. Der Drohbrief ohne Datum, mit Fotos, sei an seiner Haustür befestigt worden. Von links gesehen würden die Fotos XXXX, den BF, und die nächsten beiden Fotos XXXX zeigen. Die meisten Mitglieder der Taliban in der Heimatgegend des BF seien Ausländer und kämen vor allem aus Pakistan, wo der gregorianische Kalender verwendet werde. Der Drohbrief mit den Fotos sei noch während seines Aufenthaltes in Afghanistan, kurz vor seiner Ausreise, aufgehängt worden. Der BF habe die Taliban oft gesehen, sie seien gewaltsam in die Schule eingedrungen und hätten Personen mitgenommen. Auch der BF sei von den Taliban in der Schule gesucht worden. Einmal vor den Prüfungen, wobei nicht nur er selbst, sondern auch viele andere Schüler geflüchtet seien. Das zweite Mal während der Prüfungszeit. Zwischen diesen beiden Bedrohungen sei wahrscheinlich ein Monat gelegen. Beim ersten Mal sei zwar nicht spezifisch nach ihm gefragt worden, er habe sich aber dennoch gefürchtet, weil sein Bruder XXXX zuvor bereits bedroht worden sei, beim zweiten Mal sei er persönlich von den Taliban gesucht worden. Der BF sei daraufhin zu seinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet und erst in der Nacht nach Hause gegangen. Nach ca. zwei bis drei Tagen, während der der BF seine letzten Prüfungen abgeschlossen habe, habe er seinen Heimatstaat verlassen. Er habe den Ältestenrat nicht um Hilfe gebeten, da dieser, nachdem die Familie den Anforderungen, denen die Ältesten zur Freilassung seines Bruders XXXX zugestimmt hätten, nicht Folge geleistet hätte, ihm nicht mehr helfen hätten können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 02.09.2009, auf den Einvernahmen des BF, der Beschwerde vom 01.07.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 15.12.2014 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:

Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:

Der BF führt den Namen XXXX, ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, geschieden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten und nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

Er spricht die Sprache Paschtu und hat sowohl in der Schule als auch privat Unterricht in der englischen Sprache erfahren.

Er stammt aus dem Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX. Er hat 10 Jahre eine öffentliche Schule besucht und verfügt über keine Berufsausbildung. In seiner Heimat hat er nicht gearbeitet.

Ein Bruder des BF ist Polizeioffizier und arbeitet für die Regierung. Ein weiterer Bruder hat sowohl für die Regierung im Landwirtschaftsministerium in der Provinzhauptstadt als auch in einer privaten Tierklinik gearbeitet. Dieser Bruder wurde von den Taliban entführt und drei Tage festgehalten. Mit Hilfe des Ältestenrates wurde dieser wieder freigelassen.

Nach den glaubhaften Aussagen des BF wird dieser wegen der Tätigkeit seines Bruders bei der Polizei von den Taliban der Spionage für die Amerikaner bezichtigt. Kurz vor seiner Flucht Anfang des Jahres 2008 wurde an der Tür von Geschäften ein Drohbrief der Taliban befestigt, in welchem die Mujaheddin, aufgefordert wurden, den BF und dessen beide Brüder festzunehmen und den Taliban zu übergeben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass XXXX, ein Tierarzt, in der Region verkehre und spioniere, XXXX für die National-Polizei arbeite, und - obwohl die Taliban ihn mehrmals gewarnt hätten - das Land nicht verlassen habe. Weiters wird in diesem Drohbrief darauf hingewiesen, dass der BF die Sprache der Ausländer verstehe, Dolmetscher seines Bruders sei und den Amerikanern über die Mujaheddin berichte.

Dieser Drohbrief enthält neben den Fotos seiner Brüder auch eines des BF.

Aufgrund der dem BF von den Taliban unterstellten politischen Gesinnung wird er von der bewaffneten Gruppierung der Taliban gesucht und wäre im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat Repressalien von erheblicher Intensität seitens der Taliban ausgesetzt.

Es ist davon auszugehen, dass der BF durch die Sicherheitsbehörden Afghanistans nicht ausreichend Schutz vor Verfolgung erhält. Festgestellt wird, dass dem BF weder eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt, noch Asylausschlussgründe vorliegen.

Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 % mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 % im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 % der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 % der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 % seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 % der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2.9.2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15.Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 % höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16.November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5.3.2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 % der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13.6.2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1.Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6.9.2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Sicherheitslage in Kabul

Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss (International Police Coordination Board, IPCB) zufolge gibt es in Afghanistan Orte, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheit gut funktioniert. Dies ist vor allem in Kabul und anderen großen Städten der Fall. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in Kabul eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen ist Kabul allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so die IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass Sicherheit in Kabul aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Dennoch wird Kabul als sicherer als andere Orte erachtet, so die AIHRC. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in Kabul und anderen großen Städten erwidert die IOM, dass die Taliban- Zellen mit Sicherheit in Kabul agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in Kabul allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren. (DIS, 29. Mai 2012, S. 8)

In einem Bericht vom April 2012 erwähnt das Congressional Research Service (CRS), dass BeobachterInnen eine offensichtliche Zunahme großer Angriffe in der afghanischen Hauptstadt, die gemeinhin als sicher erachtet wird, feststellen. (CRS, 4. April 2012, S. 24)

In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban- Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)

Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in Kabul am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben (IWPR, 17. April 2012).

Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2. Juni 2013)

In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul:

"Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22. Juli 2014, S. 7)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013).

Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.

Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Provinz XXXX

Die Provinz XXXX liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. XXXX ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.

(Reuters: Analysis: "Afghan security vaccum feared along gateway to Kabul" vom 13. März 2013)

Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen XXXX als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul.

(BBC: "Taliban bombers hit Afghanistan XXXX intelligence HQ" vom 8. September 2013)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen mehrere sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage vom 4.6.2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff.)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5.Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweithöchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits-und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikoprofile:

Am 2. Mai 2012 gaben die Taliban bekannt, dass ihre "Al-Farooq"-Frühlingsoffensive insbesondere darauf abzielen würde, Zivilisten zu töten, einschließlich ranghoher Regierungsmitarbeiter, Mitgliedern des Parlaments, Mitgliedern des Hohen Friedensrats, Auftragnehmer und all jener, die "gegen die Mudschaheddin" arbeiten. So wie im Jahr 2012 warnten die Taliban im Rahmen ihrer Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlags ausgesetzt seien.

Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem sie gezielt diejenigen angreifen, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.

(UNAMA, Mid-Year Report 2012: Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2012, http://www.refworld.org/docid/502233982.html, S. 16; Statement of Leadership Council of Islamic Emirate Regarding the Inception of Al-Farooq Spring Operation, 2. Mai 2012, http://theunjustmedia.com/Afghanistan/Statements/May12/Statement%20of%20Leadership%20Council%20of%20Islamic%20Emirate%20r egarding%20the%20inception%20of%20Al-Farooq%20Spring%20operation.htm; The Long War Journal, Taliban announce start of Al Farooq spring offensive, 2. Mai 2012,

http://www.longwarjournal.org/archives/2012/05/taliban_announce_beg_1.php. In einer weiteren Stellungnahme von August 2012 benannten die Taliban zivile Staatsbedienstete als legitime Angriffsziele. UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013,

http://www.refworld.org/docid/512b26a92.html, S. 17.

Statement of Leadership Council of Islamic Emirate Regarding 'Khalid bin Waleed' Spring Operation, 27. April 2013, http://shahamatenglish.

com/index.php/paighamoona/30919-statement-of-leadership-council-of-islamic-emirate-regarding-%E2%80%98khalid-binwaleed% E2%80%99-spring-operation; NBC News, Taliban Marks Start of 'Monumental' Spring Offensive with Deadly Attack, 28. April 2013, http://worldnews.nbcnews.com/_news/2013/04/28/17955309-taliban-marks-start-of-monumental-spring-offensive-with-deadly-attack.

Siehe eine Analyse der öffentlichen Stellungnahmen der Taliban zu Opfern unter der Zivilbevölkerung, siehe UNAMA, Afghanistan:

Mid-Year Report 2013, Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2013, http://www.refworld.org/docid/51f8c0604.html, S. 29-33.

UNAMA, Afghanistan: Mid-Year Report 2013, Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2013,

http://www.refworld.org/docid/51f8c0604.html, S. 27-29; UN General Assembly (Human Rights Council), Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the Human Rights Situation in Afghanistan and Technical Achievements in the Field of Human Rights, A/HRC/22/37, 28. Januar 2013,

http://www.un.org/Docs/journal/asp/ws.asp?m=A/HRC/22/37, Absatz 4; UN General Assembly /Security Council, The Situation in Afghanistan and Its Implications for International Peace and Security, A/67/619 - S/2012/907, 6. Dezember 2012, http://www.refworld.org/docid/50f527ee2.html, Absatz 57.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen zahlreichen Berichten zufolge auch Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte oder internationalen Streitkräfte verdächtigt werden. UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Gemeinden in Distrikten mit einer weiten Verbreitung von improvisierten Sprengkörpern müssen Berichten zufolge mit schweren Vergeltungsmaßnahmen durch regierungsfeindliche Kräfte rechnen, wenn sie den afghanischen Sicherheitskräften die Lage der Sprengkörper mitteilen. In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familienmitglied für die afghanischen nationalen Streitkräfte arbeitet.

Am 8. November "verhaftete" eine Gruppe der Taliban einen Mann in dem Distrikt Marawara in der Provinz Kunar, weil er angeblich für die Internationalen Streitkräfte (IMF) spioniert habe. Am 9. November 2012 wurde der Mann von einem Taliban-Gericht zum Tode verurteilt und anschließend umgebracht. UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013, http://www.refworld.org/docid/512b26a92.html, S. 4, 22, 24.

Am 01. Februar 2012 hat ein Taliban-Gericht in der Provinz Badghis Berichten zufolge einen Teenager wegen Spioniage für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte verurteilt und ihm zur Strafe ein Ohr abgeschnitten. Im Dezember 2011 hat ein Taliban-Gericht in der Provinz Kapisa Berichten zufolge einen Mann wegen Spionage für die internationalen Streitkräfte verurteilt und hingerichtet. Im September 2011 wurde ein Mann aufgrund des Verdachts, regierungstreue Kräfte mit Benzin beliefert zu haben, hingerichtet. Dem Bericht zufolge wurden die Augen des Opfers postmortal entfernt. UNAMA, Mid-Year Report 2012: Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2012, http://www.refworld.org/docid/502233982.html, S. 21, 24-25.

UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013,

http://www.refworld.org/docid/512b26a92.html, S. 4. UNAMA berichtete, dass am 12. Mai 2012 eine Gruppe regierungsfeindlicher Kräfte einen Zivilisten im Distrikt Alishing in der Provinz Laghman erschoss, nachdem der Mann angeblich damit gedroht hatte, die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte über die geplante Installierung von improvisierten Sprengkörpern in der Nähe seiner Wohnung zu informieren. UNAMA, Mid-Year Report 2012: Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2012, http://www.refworld.org/docid/502233982.html, S. 17.

Der UN-Generalsekretär berichtet: "Kinder wurden zum Zwecke der Einschüchterung in Fällen entführt, bei denen die Familien tatsächlich oder vermeintlich für die Regierung oder die internationalen Streitkräfte gearbeitet haben." [Übersetzung durch UNHCR]. UN General Assembly / Security Council, Report of the Secretary-General on Children and Armed Conflict, 15. Mai 2013, A/67/845-S/2013/245, http://www.refworld.org/docid/51b9864e4.html, Absatz 27. UNAMA berichtet von der Entführung eines Mannes im Februar 2012, dem die rechte Hand amputiert wurde, weil vermutet worden war, dass Angehörige seiner Familie für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeiteten. UNAMA, Mid-Year Report 2012: Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2012, http://www.refworld.org/docid/502233982.html, S. 24-25. Berichten zufolge werden auch Familienangehörige von Soldaten der afghanischen nationalen Streitkräfte bedroht. Landinfo, Afghanistan: Human Rights and Security Situation (Report by Dr. Antonio Giustozzi), 9. September 2011, http://www.landinfo.no/asset/1745/1/1745_1.pdf, S.

12.

Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden Berichten zufolge im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Verfahren in parallelen Justizsystemen, die durch die regierungsfeindlichen Kräfte eingerichteten wurden, verurteilt. Die Strafe für derartige "Straftaten" ist in der Regel die Hinrichtung. Zivilisten, die der Teilnahme an von der Regierung unterstützten Aufständen gegen die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte verdächtigt werden, wurden Berichten zufolge Opfer brutaler Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich der gezielten Tötung von Zivilisten.

UNAMA, Afghanistan: Mid-Year Report 2013, Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2013,

http://www.refworld.org/docid/51f8c0604.html, S. 21-23; AFP, Taliban Accused of Beheading Two Afghan Boys, 10. Juni 2013, http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-accused-beheading-two-afghan-boys; UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013,

http://www.refworld.org/docid/512b26a92.html, S. 4, 17, 24.

Im Jahr 2012 wurde von mehreren Aufständen gegen die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte in der Zentralregion, sowie in den nördlichen, südöstlichen und östlichen Regionen berichtet. Der bedeutsamste Aufstand fand im Distrikt Andar in der Prozinz Ghanzi statt und begann im April 2012. Nachdem er anfangs von Hezb-e-Islami geführt wurde, wurden ab Oktober 2012 Streitkräfte der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte in Andar eingesetzt, um den Aufstand zu unterstützen. UNAMA führt hierzu aus: "Die Vergeltungsmaßnahmen der Taliban gegen Zivilisten in Andar waren brutal; dazu gehörten absichtliche und gezielte Angriffe auf Zivilisten. So haben beispielsweise Gemeindemitglieder des Andar-Distrikts UNAMA darüber informiert, dass ein örtlicher Taliban-Richter eine Fatwa (Rechtsgutachten) gegen die Mitglieder des Aufstandes erlassen hat, welche die Mudschaheddin dazu anwies, alle am Aufstand teilnehmenden Männer zu töten und ihre Ehefrauen mitzunehmen. Vergeltungsmaßnahmen fanden auch in Form gezielter Tötungen statt. In diesem Zeitraum wurden fünf Vorfälle gezielter Tötungen dokumentiert, bei denen die Taliban Gemeindemitglieder wegen ihrer vermeintlichen Beteiligung am Aufstand töteten. Unter dem humanitären Völkerrecht dürfen die Zivilbevölkerung oder einzelne Zivilisten nicht zum Ziel von Vergeltungsmaßnahmen werden." [Übersetzung durch UNHCR]. UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013,

http://www.refworld.org/docid/512b26a92.html, S. 48-49 [Fußnote weggefallen].

Berichten zufolge wurden Familienmitglieder von Staatsbediensteten von regierungsfeindlichen Kräften bedroht und entführt, um Staatsbedienstete zur Aufgabe ihrer Stelle zu zwingen. In anderen Fällen wurden Verwandte von Staatsbediensteten von regierungsfeindlichen Kräften als Vergeltungsmaßnahme gegen die Staatsbediensteten getötet. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Regierungsfeindliche Kräfte greifen zahlreichen Berichten zufolge auch Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte oder internationalen Streitkräfte verdächtigt werden. UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Gemeinden in Distrikten mit einer weiten Verbreitung von improvisierten Sprengkörpern müssen Berichten zufolge mit schweren Vergeltungsmaßnahmen durch regierungsfeindliche Kräfte rechnen, wenn sie den afghanischen Sicherheitskräften die Lage der Sprengkörper mitteilen. In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familienmitglied für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeitet. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte setzen Berichten zufolge auch shab nameha ("nächtliche Drohbriefe"), Drohnachrichten per SMS sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen. In Gebieten, in denen die regierungsfeindlichen Kräfte keine öffentliche Unterstützung gewinnen konnten, bedrängen sie Berichten zufolge lokale Gemeinschaften und schüchtern sie ein und verhängen Strafen gegen die örtliche Bevölkerung aufgrund ihrer Unterstützung der Regierung. Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden Berichten zufolge im Rahmen von Schnellverfahren in parallelen und illegalen Justizverfahren, die durch die regierungsfeindlichen Kräfte eingerichteten wurden, verurteilt. Die Strafe für derartige "Straftaten" ist in der Regel die Hinrichtung. Zivilisten, die der Teilnahme an von der Regierung unterstützten Aufständen gegen die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte verdächtigt werden, wurden Berichten zufolge Opfer brutaler Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich der gezielten Tötung von Zivilisten. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 11. Februar 2014)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides vom 18.06.2010 und des Beschwerdeschriftsatzes vom 01.07.2010 sowie insbesondere unter Heranziehung des vom BF vorgelegten Briefes der Taliban, welcher die Verfolgung des BF durch diese Gruppierung belegt, Beweis erhoben. Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und zum Herkunftsort des BF stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind.

Die Identität des BF ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde, die einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen wurde. Im Zuge des Untersuchungsberichtes der Polizeiinspektion XXXX i.A. wurde festgehalten, dass keine Hinweise auf das Vorliegen von Verfälschungen bestehen würden.

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuell eingeholten Strafregisterauskunft.

Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, die der BF weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Was die individuellen Feststellungen zur Situation des BF betrifft, war Folgendes zu erwägen:

In der Beschwerdeverhandlung hinterließ der BF durch sein Auftreten und die Spontanität seiner Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Die Angaben des BF zum Fluchtgrund erweisen sich als lebensnah und detailreich. Der BF konnte das Vorbringen zum Fluchtgrund im Zuge der Beschwerdeverhandlung durch eine gleich lautende und schlüssige Schilderung bekräftigen.

Das Datum des allgemeinen Drohbriefes (30.10.2008) deckt sich mit den Angaben des BF, er habe Afghanistan im Jänner 2009 verlassen und diesen allgemeinen Drohbrief ca. 2 bis 3 Monate vor seiner Flucht erhalten. Ebenso konnte der BF mit seinen Ausführungen, die meisten Mitglieder der Taliban in seiner Heimatgegend seien Ausländer und kämen vor allem aus Pakistan, wo der gregorianische Kalender verwendet würde, erklären, weshalb die Taliban das Datum in gregorianischer Zeitrechnung angaben.

Darüber hinaus sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, an der Echtheit des vom BF vorgelegten Drohbriefes der Taliban zu zweifeln.

Im Gegensatz zur belangten Behörde kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass die Angaben des BF sehr wohl glaubwürdig sind. Damit ist auch die Verfolgungs- und Bedrohungssituation durch die Taliban als wahr anzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nicht außer Acht darf dabei gelassen werden, dass es nach der Judikatur des VwGH für eine asylrelevante Verfolgung nicht alleine darauf ankommt, ob die Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl dazu VwGH, 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; BVwG 2.7.2014, W173 1413287-1/9E; 18.6.2014, W173 1433277-1/6E). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des BF bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der BF "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" iSd GFK in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.

Es ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass der BF in ganz Afghanistan der erheblichen Gefahr ausgesetzt war bzw. ist, von den Taliban für seine (unterstellte) politische Gesinnung mit entsprechenden Mitteln zur Rechenschaft gezogen zu werden. Bereits in dem Drohbrief, in dem die Bevölkerung aufgefordert wurde, den BF und seine Brüder den Taliban auszuliefern, haben die Taliban (indirekt) ausgesprochen, dass ihm Tod drohe, sollte er von der Bevölkerung den Taliban ausgeliefert werden. Aus diesem Umstand ergeben sich gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des BF von Seiten der Taliban.

Es ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass der BF sowohl in seiner Heimatprovinz XXXX, aber auch anderswo in Afghanistan der erheblichen Gefahr ausgesetzt war bzw. ist, von den Taliban für seine (unterstellte) politische Gesinnung mit entsprechenden Mitteln zur Rechenschaft gezogen zu werden. Bereits in dem mit Fotos versehenen Drohbrief haben die Taliban dem BF unterstellt, für die Amerikaner zu spionieren. Weiters wurde darin ausgesprochen, dass die Taliban an ihm die Gesetze anwenden würden, somit ihn töten würden, sollte der BF den Taliban ausgeliefert werden. Aus diesen Umständen ergeben sich gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des BF von Seiten der Taliban. Darauf, dass es dem BF selbst gegenüber noch zu keinen direkten Handlungen von Seiten der Taliban gekommen ist, kommt es bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei dieser Sachlage nicht mehr an (vgl. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027; 12.09.1996, Zl. 95/20/0274; 11.11.1998, Zl. 98/01/0274).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass der BF vor der Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Es wird ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, sich auf Dauer vor einem Zugriff dieser zu verstecken. Nachdem der BF bereits ins Visier der Taliban geraten ist, ist die Inanspruchnahme des Schutzes im konkreten Fall durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat) und der instabilen Sicherheitslage theoretischer Natur.

Die Möglichkeit, sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den BF - ausgehend von den dem BF drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden im gegenständlichen Fall - ebenfalls nicht.

Der BF läuft daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell Gefahr, von Verfolgungshandlungen der Taliban betroffen zu sein. Unter Berücksichtigung des konkreten Fluchtvorbringens des BF ist daher zu prognostizieren, dass dieser im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit Repressalien von erheblicher Intensität seitens der Taliban ausgesetzt sein wird.

Die Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist insofern gegeben, als der Grund für die Verfolgung des BF in der dem BF von den Taliban zugeschriebenen politischen Gesinnung liegt. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage sowie die vergangenen Verfolgungshandlungen eindeutig indiziert. Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der BF aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner (unterstellten) politischen Gesinnung außerhalb Afghanistans aufhält.

Es liegt keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor, der BF stellt keine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich aus gewichtigen Gründen dar und weist der BF keine strafgerichtliche Verurteilung auf. Somit liegen im gegenständlichen Fall keine Asylausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 i.d.g.F. vor.

Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die obig unter 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr waren Tatsachen- und Beweiswürdigungsfragen für die Entscheidung ausschlaggebend.

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