W214 2006915-1•BVwG W214 2006915-1
W214 2006915-1Federal Administrative CourtDec 22, 2014
besondere Härte, Gerichtsgebühren - Nachlass, Sachwalter,<br/>Vermögensverhältnisse, wirtschaftliche Schwierigkeiten
W214 2006915-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch ihren Sachwalter, Herrn Rechtsanwalt Mag. XXXX, vom 11.03.2014 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 07.02.2014, Jv XXXX, zu Recht erkannt.
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin wird gemäß § 9 Abs. 2 GEG der Nachlass von der Zahlung der Gerichtsgebühren von 252 € gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 09.12.2013 wurde vom Bezirksgericht XXXX an die Beschwerdeführerin eine Zahlungsaufforderung zur Zahlung von Gebühren in der Höhe von 252 € erlassen.
2. Mit Schreiben vom 13.12.2013 richtete der Sachwalter der Beschwerdeführerin, Herr RA Mag. XXXX, ein "Nachlassgesuch" an das Bezirksgericht XXXX, in welchem er ausführt, dass die Betroffene derzeit über sehr geringe finanzielle Mittel verfüge. In der Beilage wurde der zuletzt an das Gericht gerichtete Bericht, sowie ein aktueller Kontoauszug des für die Betroffene eingerichteten Anderkontos übermittelt. Durch die Einhebung der Gebühren wäre jedenfalls der notwendige Unterhalt der Verpflichteten gefährdet. Aus dem beigelegten Bericht des Sachwalters an das Bezirksgericht
XXXX ist ersichtlich, dass der Sachwalter den Antrag stellte, die Entschädigung für den Zeitraum von Februar bis September 2012 bis inklusive November 2013 mit 1.155,02 € (inkl. Barauslagenpauschale) zu bestimmen und den Sachwalter zu ermächtigen, diesen Betrag dem Vermögen der Betroffenen zu entnehmen. Der Bericht wurde mit dem Datum 26.11.2013 unterfertigt. Der übermittelte Kontostand per 13.12.2013 betrug 199,00 €.
3. Mit Zahlungsauftrag vom 31.03.2014, Zl. XXXX, wurden der Beschwerdeführerin Gebühren in der Höhe von insgesamt 260 €
vorgeschrieben.
4. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 07.02.2014, XXXX, wurde dem Antrag gem. § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach dem vom Sachwalter vorgelegten Bericht eine Eigenpension von 727,60 EUR und eine Witwenpension von 421,00 €, somit insgesamt 1.148,60 € beziehe. Auf dem Anderkonto bei der Sparkasse Korneuburg bestehe per 19.11.2013 ein Saldo von 221,55 €. Der Kontostand betrage laut Umsatzübersicht vom 13.12.2013 199,00 €.
Die Eigentumswohnung, Ez XXXX Anteile, sei mit Kaufvertrag vom 23.04.2007 an XXXX um 60.000,00 € veräußert worden. Dieser Kaufvertrag sei vor dem Landesgericht für ZRS Wien, GZ XXXX, angefochten worden, zumal die Betroffene zum Abschlusszeitpunkt nicht geschäftsfähig gewesen sei. Das Verfahren sei zugunsten der Betroffenen abgeschlossen worden, wobei sie verpflichtet worden sei, Zug um Zug den Kaufpreis an die Käuferin zurückzustellen. Mit XXXX habe am 22.02.2012 eine Vereinbarung dahingehend getroffen werden können, dass sie einen weiteren Kaufpreis in der Höhe von 5.000,00 €, die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Höhe von 16.242,10 € zu bezahlen (Pkt. 7 der Vereinbarung), sowie darüber hinaus während des aufrechten Gebrauchsrechtes zugunsten der Betroffenen zwei Drittel der monatlichen Betriebskosten der Wohnung zu tragen habe (Pkt. 3 der Vereinbarung). Darüber hinaus habe sie der Betroffenen das lebenslange Wohnungsgebrauchsrecht an der Wohnung eingeräumt. Da die Betroffene über den Kaufpreis iHv 60.000,00 € nicht mehr verfüge, sodass eine Zug um Zug-Rückstellung nicht mehr möglich sei und ein Wohnungsgebrauchsrecht grundbürgerlich sichergestellt sei, darüber hinaus für die Bezahlung von zwei Drittel der monatlichen Betriebskosten Vorsorge getroffen worden sei, sei die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zu erteilen gewesen.
Rechtlich ergebe sich daraus Folgendes:
Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gerichtsgebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn - von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen - die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin (sie beziehe Pensionen in Höhe von 1.148,60 € und habe mit Kaufvertrag vom 23.04.2007 eine Eigentumswohnung um 60.000,00 € verkauft bzw. im Verfahren des LG für ZRS Wien, XXXX, 5.000,00 € und die aufgelaufenen Verfahrenskosten zugesprochen erhalten) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von 252,00 €
keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne.
Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen von 1.148,60 € blieben nach der Tabelle 1 a m der Existenzminimum-Verordnung 2014 941,90 €
unpfändbar, somit wären im Fall einer Gehaltsexekution 206,70 €
abschöpfbar. Ein Nachlass wäre zu gewähren, wenn sonst der nötige Unterhalt für die Antragstellerin gefährdet wäre. Der notwendige Unterhalt liege über dem Existenzminimum, dürfte aber den standesgemäßen Unterhalt nicht erreichen (MGA JN-ZPO 15. Aufl. § 63 ZPO E 26, EFSlg 98.097, 101.815).
Berücksichtige man nun, dass bei Einschränkung auf das Existenzminimum der aushaftende Betrag von 252,00 € innerhalb von zwei Monaten abgedeckt wäre, so rechtfertige dieser Umstand und der Erlös aus dieser Eigentumswohnung allenfalls eine Ratenzahlung, aber keinen Nachlass. Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.
5. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sachwalter, binnen offener Frist mit Schriftsatz vom 11.03.2014 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und führte aus, dass die Darstellung im angefochtenen Bescheid die tatsächliche finanzielle Situation der Betroffenen außer Acht lasse. Weiters sei der Bescheid vom 07.02.2014 inhaltlich widersprüchlich.
Wie im Bescheid festgestellt, habe die Betroffene ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.148,60 €. Dazu sei festzuhalten, dass monatliche Fixkosten in der Höhe von 1.000 € zu bezahlen seien (Heimhilfe rund 450 €, Tageszentrum für Senioren rund 100 €, Miete rund 500 €, Telefon rund 20 €, Ratenzahlung BG XXXX 10 €). Die Ratenzahlungen würden außerdem bereits aus Gerichtsgebühren in der Höhe von insgesamt 583 € resultieren, welche von der Betroffenen auf Grund ihrer finanziellen Lage nicht auf einmal bezahlt werden könnten. Zu den bereits erwähnten Fixkosten sei der Betroffenen auch ein monatlich unterschiedlicher Betrag, ein Taschengeld, zur Verfügung zu stellen, sodass vom monatlichen Netto-Einkommen, wenn überhaupt, nur ein minimaler Restbetrag verbleibe. Eine Zahlung von 252 € gefährde daher den Unterhalt der Betroffenen sehr wohl und sei dieser nicht möglich, zumal das Ander-Konto einen Minus-Saldo in der Höhe von 434,07 € aufweise.
Hinsichtlich der 60.000,00 €, welche der Betroffenen aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung zur Verfügung stehen sollten, habe das Oberlandesgericht zutreffend festgestellt, dass die Betroffene über diesen Betrag nicht mehr verfüge. Aus welchem Grund der Betrag von 60.000,00 € in der Beurteilung der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen dann doch berücksichtigt werde, sei nicht verständlich.
Das Oberlandesgericht gehe daher in seiner rechtlichen Beurteilung, wonach die Einbringung des Betrages von 252 € keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 3 GEG darstelle, von unrichtigen Grundlagen aus, weshalb der Bescheid vom 07.02.2014 inhaltlich widersprüchlich sei und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege.
Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid vom 07.02.2014 aufzuheben und den Nachlass der Gerichtsgebühren in der Höhe von 252 € auszusprechen, in eventu auszusprechen, dass die Gerichtsgebühren in monatlichen Raten von 10 € abbezahlt werden können.
6. Mit Schreiben vom 28.05.2014 wurde der Sachwalter der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, aussagekräftige Kontoauszüge von November 2013 bis Ende Mai 2014 (nach dem Muster der bereits vorgelegten Umsatzübersicht) vorzulegen, die Aufschluss über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Beschwerdeführerin geben. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das in dem Bericht "Bericht und Rechnungslegung" erwähnte Pflegegeld nicht bei den Einkünften der Beschwerdeführerin aufscheine. Andererseits mache der Sachwalter u. a. Ausgaben für eine Heimhilfe geltend.
7. Mit Schreiben vom 16.06.2014 legte der Sachwalter der Beschwerdeführerin eine Umsatzübersicht betreffend das zu Gunsten der Betroffenen eingerichtete Anderkonto für den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.05.2014 sowie Kontoauszüge für diesen Zeitraum vor. Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß § 276 ABGB das Pflegegeld nicht zum reinen Einkommen zähle, das grundsätzlich der Bemessung der Entschädigung zugrunde zu legen wäre. Daher finde sich dieses im Bericht nicht unter der Auflistung des Einkommens. Aus der Umsatzübersicht, die dem Bericht "Bericht und Rechnungslegung" beigefügt sei, sei auch zu entnehmen, wie sich die monatliche Auszahlung der Pensionsversicherungsanstalt zusammensetze.
Weiters sei darauf hinzuweisen, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen (ZRS) Wien dem Sachwalter unberechtigterweise keine Entschädigung gewähre. Das Landesgericht für ZRS sei offenbar der Ansicht, dem Sachwalter unentgeltliche Leistungen abverlangen zu müssen. Mangels Möglichkeit habe der Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 17.04.2014 nicht weiter bekämpft werden können. Der Gesetzgeber sehe seit einiger Zeit vor, für Pflegschaftsrechnungen erhebliche Gebühren in Rechnung zu stellen, die offenbar ohne Rücksicht auf die konkrete Situation und völlig losgelöst von derselben vorgeschrieben und eingehoben würden. Der den Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien zu Grunde liegende Gedanke, die Tätigkeit des Sachwalters als unentgeltlich anzusehen, sollte nicht verallgemeinert werden. Zur Kenntnisnahme wurde vom Sachwalter die entsprechende Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien dem Schriftsatz angeschlossen.
Mit dem beigelegten Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien wurde dem Rekurs des Sachwalters nicht stattgegeben. Der Sachwalter habe mit Schriftsatz vom 26.11.2013 Bericht erstattet und eine Pflegschaftsrechnung für den Zeitraum vom 17.08.2012 bis 19.11.2013 gelegt. Er habe weiters eine Entschädigung von 1005,02 € und den Ersatz der mit 50 € pauschal verzeichneten Barauslagen, beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss habe das Erstgericht den Bericht und die gleichzeitig vorgelegte Pflegschaftsrechnung des Sachwalters bestätigend zur Kenntnis genommen. Das Erstgericht habe im Wesentlichen festgestellt, dass die Betroffene eine Eigenpension von monatlich 443,30 € und daneben eine Witwenpension von 421 €, jeweils 14-mal jährlich beziehe. Abgesehen von dem Guthabenstand in Höhe von 221,55 € auf dem genannten Konto verfüge die Betroffene über kein weiteres Vermögen. Die Abweisung des Entschädigungsbegehrens habe das Erstgericht im Wesentlichen damit begründet, dass die Betroffene ihr geringes Einkommen zur Deckung ihrer notwendigen Bedürfnisse verwenden müsse. Es wäre unbillig, die genannten Ersparnisse zur (teilweisen) Befriedigung der Entschädigungsansprüche des Sachwalters zu verwenden. Gegen die mit Punkt 3. erfolgte Abweisung des Entschädigungsbegehrens habe sich der Rekurs des Sachwalters gerichtet. Der Rekurs sei nicht berechtigt. Der Sachwalter habe geltend gemacht, nicht die von ihm begehrte Entschädigung sei für die Betroffene "bedrohlich", sondern die Vorschreibung der Gerichtsgebühren. Die Republik Österreich sei nicht bereit, der Betroffenen die Entrichtung der Gerichtsgebühren nachzusehen. Es sei nicht verständlich, weshalb der Sachwalter die Last seiner Tätigkeit alleine zu tragen habe. Beim vorhandenen Einkommen der Betroffenen sollte es möglich sein, die Entschädigung des Sachwalters im Laufe des Jahres zu befriedigen, ohne dass die Betroffene dadurch gefährdet sei.
Dazu sei Folgendes erwogen worden:
Dem Rekurssenat sei durchaus bewusst, dass seine Sachwalterschaft oftmals mit einem hohen Aufwand verbunden sei, der nur selten mit einer entsprechenden Entschädigung abgedeckt werde und dass man auch als Sachwalter nur mit dem vorhandenen Geld wirtschaften und dieses nicht vermehren könne. Aus dem bisherigen Akteninhalt gehe hervor, dass sich der Sachwalter im Sinn des Wohls der Betroffenen, um deren Bedürfnisse gekümmert und sie betreut habe. Allerdings sei dem Erstgericht im Hinblick auf die kaum vorhandenen Ersparnisse und das durchaus als gering zu bezeichnende festgestellte Einkommen gänzlich beizupflichten, dass der Zuspruch einer Entschädigung nicht möglich sei. Die Betroffene lebe - offenbar auch aufgrund der engagierten Hilfe des Sachwalters - weiterhin in "ihrer" Wohnung. Erfahrungsgemäß komme es gerade in vergleichbaren Situationen immer wieder dazu, dass unerwartete Ausgaben zu tätigen seien, etwa im Zusammenhang mit dringend erforderlichen Reparaturen oder Instandhaltungen im Haushalt. Auch außergewöhnliche medizinische Kosten, zum Beispiel für Zahnersatz, Nahrungsmittelergänzung etc. seien gerade bei Menschen im Alter der Betroffenen durchaus zu erwarten, jedenfalls aber nicht auszuschließen. Die Bewahrung eines finanziellen "Mindestpolsters" bzw. "Notgroschen" iS. von - ohnehin sehr geringen - Ersparnissen von rund 220 € sei daher unabdingbar.
Dem Erstgericht sei daher aus all diesen Erwägungen gänzlich beizupflichten, dass im Hinblick auf die geringen Einkünfte der Betroffenen im Zusammenhalt mit verbleibenden Ersparnissen von gerundet bloß 220 € zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den gegenständlichen Berichtszeitraum kein Spielraum für den Zuspruch einer einkommensabhängigen Entschädigung für den Sachwalter verbleibe. Damit wären nämlich die Lebensbedürfnisse der Betroffenen gemäß § 276 Abs. 4 ABGB gefährdet, so dass das Entschädigungsbegehren zur Gänze abzuweisen sei.
Dem Umstand, dass dem Antrag der Betroffenen, die Gerichtsgebühren nachzulassen, nicht stattgegeben worden sei, komme für die Frage des Zuspruchs einer Entschädigung des Sachwalters keine Relevanz zu. Abgesehen davon erscheine es zumindest fraglich, ob der Betroffenen nicht die Verfahrenshilfe hätte gewährt werden können. Dies habe jedoch einen entsprechenden Antrag vorausgesetzt, welcher nach bisheriger Aktenlage nicht gestellt worden sei. Ausdrücklich sei jedoch festzuhalten, dass selbst bei Gewährung der Verfahrenshilfe der Zuspruch einer Entschädigung nicht möglich wäre. Auch der vom Rekurswerber offenbar vertretenen Auffassung, er sei zu ermächtigen, den begehrten Betrag zu entnehmen, sobald dadurch keine Gefährdung der Betroffenen (mehr) vorliege, vermöge sich das Rekursgericht nicht anzuschließen.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2014 wurde die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sachwalter, zur Vorlage ergänzender Informationen aufgefordert. Es wurde um Mitteilung ersucht, was konkret mit den € 60.000 geschehen sei, die die Beschwerdeführerin für den Verkauf ihrer Wohnung erhalten habe. Weiters wurde ersucht, mitzuteilen, ob es seit Juni 2014 verfahrensrelevante neue Entwicklungen gegeben habe. Insbesondere wurde um Mitteilung gebeten, ob sich in der Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin etwas geändert habe, und um Vorlage von aktuellen aussagekräftigen Kontoauszügen ersucht. Ergänzend wurde festgehalten, dass aufgrund der Stellungnahme des Sachwalters vom 16.06.2014 und des beigelegten Beschlusses vom Landesgericht für ZRS Wien davon ausgegangen werde, dass dieser nach wie vor keine Entschädigung für die Sachwalterschaft erhalten habe.
9. Mit Schreiben vom 14.11.2014 antwortete der Sachwalter der Beschwerdeführerin, dass er nicht beantworten könne, was konkret mit dem Kaufpreis von 60.000,00 € geschehen sei. Zum Zeitpunkt der Sachwalterbestellung sei das Geld im Vermögen der Betroffenen nicht mehr vorhanden gewesen. Ob das Geld vom Enkel der Betroffenen oder von der Betroffenen selbst verwendet worden sei, entziehe sich der Kenntnis des Sachwalters. Zur Frage der Vermögenssituation der Betroffenen wurde eine Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2014 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin 474,59 € Alterspension und 450,72 €
Witwenpensionen bezieht. Zuzüglich Pflegegeld und abzüglich Krankenversicherung würden Beträge von 893,29 € und 427,73 €, also insgesamt 1.321,02 €, angewiesen werden. Weiters teilte der Sachwalter bestätigend mit, dass er keine Entschädigung bekommen habe und auch keine bekommen werde, zumal der entsprechende Rekurs gegen die Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX mit Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 17.04.2014 abgewiesen worden sei. Der Erledigung war (nochmals) die gegenständliche Entscheidung zur Kenntnisnahme angeschlossen.
10. Mit Schreiben vom 29.11.2014 wurden Schriftsätze des Bundesverwaltungsgerichts und die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zur Kenntnis gebracht. Dazu wurde von diesem mit Schreiben vom 05.12.2014 mitgeteilt, dass keine Stellungnahme abgegeben werde, aber auf die Entscheidung des VwGH 98/16/149 verwiesen werde, wonach es Sache des jeweiligen Begünstigungswerbers ist, in den Verfahren zur Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen bereits im Nachlassgesuch einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel jene Umstände darzutun, auf die die Begünstigung gestützt werden könne. Die über den Nachlassantrag befindende Behörde habe auch keine Veranlassung, von sich aus tätig zu werden und den Nachlasswerber zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist 1928 geboren und besachwaltet. Die Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen ist derart angespannt, dass die Einbringung der Gerichtsgebühren von 260 € mit besonderer Härte für die Zahlungspflichte verbunden wäre.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Schriftsatz des Sachwalters vom 16.06.2014 samt Beilagen. Aus den vorgelegten Kontoauszügen geht hervor, dass der Kontostand der Beschwerdeführerin Schwankungen unterliegt. Der Kontostand befindet sich immer wieder im Minusbereich, mitunter befinden sich - abgesehen von den zu Beginn des Monats überwiesenen Einkünften - bis zu etwa € 300 auf dem Konto der Beschwerdeführerin. Insgesamt sind das Einkommen und das Vermögen der Beschwerdeführerin jedoch als äußerst gering zu beziffern. Auf die Frage nach einer allfälligen Änderung der Einkommens- und Vermögenssituation legte der Sachwalter der Beschwerdeführerin eine Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2014 vor, der Angaben über die Höhe der Alterspension und Witwenpensionen der Beschwerdeführerin enthält. Diese Beträge sind aber auch bereits in den im Juni 2014 vorgelegten Kontoauszügen enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass in der grundsätzlichen Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin seit Juni d. J. keine signifikante Änderung eingetreten ist.
Mit Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien vom 17.04.2014, XXXX, wurde dem Rekurs des Sachwalters der Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung eines im Rahmen der Berichtslegung und der Pflegschaftsrechnungslegung beantragten Entschädigungsbetrages nicht stattgegeben. Das Gericht folgte den Feststellungen des Erstgerichtes, dass die Beschwerdeführerin über geringe Einkünfte und äußerst geringe Ersparnisse verfüge.
Wenngleich es sich hier um ein anderes Verfahren handelt, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls die Einkommens- und Vermögenslage der Beschwerdeführerin relevant. Was die Feststellung der angespannten Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin betrifft, so stimmt das Bundesverwaltungsgericht in seinen Sachverhaltsfeststellungen mit jenen überein, die durch das Landesgerichts für ZRS Wien getroffen wurden. Wie das genannte Gericht ausführte, lebt die Beschwerdeführerin - offenbar auch aufgrund der engagierten Hilfe des Sachwalters - weiterhin in "ihrer" Wohnung. Erfahrungsgemäß komme es gerade in vergleichbaren Situationen immer wieder dazu, dass unerwartete Ausgaben zu tätigen seien, etwa im Zusammenhang mit dringend erforderlichen Reparaturen oder Instandhaltungen im Haushalt. Auch außergewöhnliche medizinische Kosten, zum Beispiel für Zahnersatz, Nahrungsmittelergänzung etc. seien gerade bei Menschen im Alter der Betroffenen durchaus zu erwarten, jedenfalls aber nicht auszuschließen.
Es ist auch nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts von einer äußerst angespannten Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin auszugehen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Zu A)
3.2. 1 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
3.2. 2 Gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
3.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009).
Eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG ist darin gelegen, wenn durch die Eintreibung der gesetzlich festgesetzten Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt gefährdet wäre (VwGH 06.01.1996, 93/17/0265, ÖStZB 1997, 201; VwGH 26.06.1997, 97/16/0192, ÖstZB 1998, 213).
3.2.4. Der (durch ihren Sachwalter vertretenen) Beschwerdeführerin ist zu folgen, wenn sie darauf hinweist, dass im angefochtenen Bescheid vom 07.02.2014, Jv XXXX, unklar scheint, aus welchem Grund der Betrag von 60.000,00 €, über den die Beschwerdeführerin gar nicht mehr verfügte, bei der Beurteilung der Einkommens- und Vermögenssituation berücksichtigt worden sei. Tatsächlich können die rechtlichen Erwägungen der belangte Behörde so verstanden werden, dass die 60.000,00 € im gegenständlichen Zusammenhang für die Beurteilung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin von Relevanz wären.
Wie die belangte Behörde (zu Recht) ausführt, wäre ein Nachlass zu gewähren, wenn sonst der nötige Unterhalt für die Antragstellerin gefährdet wäre. Wie sich aus den vorgelegten Einkommens- und Vermögensaufstellungen und Kontoauszügen ergibt, ist die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin extrem angespannt. Auch das Landesgericht für ZRS Wien hat in seiner Beschlussfassung über die Nichtgewährung einer Entschädigung für den Sachwalter der Beschwerdeführerin auf die extrem angespannte Vermögenssituation hingewiesen und hat in diesem Zusammenhang dem Sachwalter auch eine spätere Entnahme einer Entschädigung versagt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zu der Auffassung, dass unter diesen Umständen auch eine Ratenzahlung nicht zumutbar wäre. Weiters ist im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter und das Fehlen der Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass es sich bei ihrer Situation nicht um wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur handelt, sondern diese auch weiterhin gegeben sein werden.
Der Verweis der belangten Behörde auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht dieser Entscheidung nicht entgegen, da bereits die von der Beschwerdeführerin anlässlich des Nachlassgesuches vorgelegten Unterlagen auf eine sehr angespannte Vermögenssituation schließen ließen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die in Punkt 3.2.3. zitierte Rechtsprechung des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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