L503 2012025-1•BVwG L503 2012025-1
L503 2012025-1Federal Administrative CourtDec 22, 2014
Arbeitslosengeld, Einstellung, Pflichtversicherung, Rechtslage
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 20.06.2014 zur Versicherungsnummer XXXX zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG und § 24 Abs. 1 AlVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Arbeitslosengeld statt dem "01.02.2014" ab dem "02.02.2014" eingestellt wird.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") stand ab dem 04.11.2013 im Bezug von Arbeitslosengeld.
2. Mit Schreiben des AMS vom 21.02.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass das AMS durch eine Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger von seiner Pflichtversicherung aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom 05.12.2013 bis dato Kenntnis erlangt habe, wobei er gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe.
Ihm werde unter Wahrung einer einwöchigen Frist Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
3. Am 25.02.2014 wurde der BF seitens des AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, im Dezember ein Gewerbe angemeldet zu haben, aber zurzeit die selbstständige Tätigkeit nicht auszuüben.
4. Mit per eAMS-Konto übermitteltem Schreiben vom 03.03.2014 wurde dem BF seitens des AMS die Bezugseinstellung mit 01.02.2014 mitgeteilt. Begründet wurde dies mit einer aufrechten Pflichtversicherung bei der SVA der Gewerblichen Wirtschaft seit 05.12.2013.
5. Mit per eAMS-Konto übermitteltem Schreiben vom 05.03.2014 gab der BF seine Geschäftsführertätigkeit bei der "XXXX" bekannt. Weder beziehe er daraus jedoch ein Einkommen, noch habe er der Gesellschaft seine volle Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Auch habe die Gesellschaft bislang keine Umsätze erzielt. Er könne seiner Tätigkeit als Fitnesstrainer erst dann nachkommen, wenn die Gesellschaft ihren Betrieb eröffne, weshalb Arbeitslosigkeit gem. § 12 Abs 6 AlVG vorliege. Die Versicherung bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft beruhe nicht auf einem selbstständigen Erwerb, sondern auf der gesetzlichen Einbeziehung von Gesellschafter-Geschäftsführern gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.
6. Mit per eAMS-Konto übermitteltem Schreiben des AMS vom 06.03.2014 wurde der BF nochmals auf seine Pflichtversicherung als selbstständig Erwerbstätiger seit dem 05.12.2013 hingewiesen, weshalb ein Arbeitslosengeldbezug ab diesem Datum nicht möglich sei. Es gäbe nur die Möglichkeit, bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft eine Änderung zu beantragen, dass es sich um eine Selbstständigkeit ohne Pflichtversicherung handle. Bei einem unveränderten Sachverhalt werde ein Rückforderungsbescheid über die bezogenen Leistungen ab 05.12.2013 erstellt werden.
7. Mit per eAMS-Konto übermitteltem Schreiben vom 10.03.2014 bestritt der BF die Rechtsansicht des AMS und wies auf die gesetzliche Ausnahmeregelung in § 12 Abs. 6 lit c AlVG hin, welcher dieselbe Wertung wie jene in § 12 Abs. 6 lit a AlVG zu Grunde liege, wonach unselbstständig Erwerbstätige unter der Geringfügigkeitsgrenze der Arbeitslosengeldbezug nicht gestrichen werde. Beim BF würden die Voraussetzungen des § 7 AlVG über den gesamten Zeitraum vorliegen. Er sei während der gesamten Zeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden, habe die Anwartschaftvoraussetzungen erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft. Darüber sei er - wie bereits in der Vorkorrespondenz ausgeführt - über den gesamten Zeitraum arbeitsfähig, arbeitswillig und auch arbeitslos gewesen.
Auf Grund der eindeutigen Rechtslage wäre es ihm unverständlich, wenn dennoch ein Rückforderungsbescheid ergehen würde. Allenfalls hätten darüber die zuständigen Instanzen zu entscheiden.
8. Am 10.03.2014 wurde seitens des AMS per eAMS-Konto die Bezugseinstellung mit 10.03.2014 wegen Arbeitsaufnahme verfügt.
9. Mit per eAMS-Konto übermitteltem Schreiben vom 11.03.2014 wurde dem BF die Prüfung seiner Einwände mitgeteilt.
10. Mit Schreiben vom 12.05.2014 wies der BF auf seine Arbeitslosenmeldung bis Anfang März hin und brachte vor, ihm sei lediglich bis zum 31.01.2014 Arbeitslosengeld ausbezahlt worden. Er ersuche um die Auszahlung des restlichen Betrages bzw. bei Nichtauszahlung um Erlassung eines diesbezüglichen Bescheids.
11. Mit Schreiben vom 13.05.2014 teilte das AMS dem BF mit, er sei seit 05.12.2013 bei der SVA in der Pflichtversicherung kranken- und pensionsversichert, weshalb er seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als arbeitslos gelte und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Die gesetzlichen Grundlagen möge er dem Rückforderungsbescheid vom 05.05.2014 entnehmen.
12. Mit Schreiben vom 21.05.2014 brachte der BF vor, die Pflichtversicherung gem. "§ 2 Abs. 1 Z 2 GSVG" führe nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, da er keinen Erwerb ausgeübt und kein Einkommen bezogen habe. Der VwGH habe in einem vergleichbaren Fall der Beschwerdeführerin Recht gegeben. Er ersuche daher erneut, das ihm zustehende Arbeitslosengeld für Februar und März 2014 auf sein Konto zu überweisen. Sollte seinem Ersuchen seitens des AMS nicht nachgekommen werden, beantrage er über die Nichtauszahlung des Arbeitslosengeldes einen Bescheid zu erlassen.
13. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des AMS Salzburg vom 20.06.2014 wurde gemäß § 24 Abs. 1 iVm §§ 7 und 12 AlVG das Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.02.2014 eingestellt.
Begründend wurde nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der BF seit dem 05.12.2013 nach dem GSVG pensionsversichert sei.
14. Mit Schriftsatz vom 30.06.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Nach kurzer Wiederholung des Sachverhaltes führte der BF aus, er habe mit Schreiben vom 27.06.2014 das Gewerbe bei der Wirtschaftskammer Oberösterreich rückwirkend mit 05.12.2014 ruhend gemeldet, weshalb seine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung als Geschäftsführer der "XXXX" rückwirkend erloschen sei. Er habe die Ruhendmeldung auch der zuständigen Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft zur Kenntnis gebracht. Für den offenen Bezugszeitraum liege somit Arbeitslosigkeit vor. Die Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges sei daher zu Unrecht erfolgt. Beantragt wurde, der Beschwerde stattzugeben oder in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache zurückzuverweisen.
Beigelegt war der Beschwerde ein Schreiben des BF an die Wirtschaftskammer Oberösterreich, in welchem er das Gewerbe per 05.12.2013 ruhend melde. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die XXXXdas Gewerbe "Zurverfügungstellung von Fitnessgeräten" angemeldet habe, zumal davon ausgegangen worden sei, dass die angebotenen "XXXX-Kurse" auf Grund der Intensität dieses Trainings einer Gewerbeberechtigung bedürfen. Tatsächlich seien "CrossFit-Kurse" als Privatunterricht zu qualifizieren, weshalb sie nicht den Bestimmungen der GewO unterliegen würden.
Beigelegt war der Beschwerde weiters ein Schreiben des BF an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, in welchem er auf die Ruhendmeldung des Gewerbes hinwies und in welchem er um die Ausstellung einer Bestätigung, dass er beginnend mit 5.12.2013 aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sei, ersuche.
15. Mit Schreiben vom 15.07.2014 ersuchte das AMS den BF per eAMS-Konto unter Setzung einer Frist bis zum 23.07.2014 um Übermittlung der schriftlichen Bestätigung der SVA der gewerblichen Wirtschaft über die Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Ergänzend wurde angemerkt, dass eine aktuelle Abfrage der Versicherungsdaten des BF im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergeben hätte, dass nach wie vor ab 05.12.2013 eine aufrechte Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestehe.
16. Mit Schreiben vom 16.07.2014 teilte der BF dem AMS mit, er habe die SVA der gewerblichen Wirtschaft um die Ausstellung der gewünschten Bestätigung ersucht. Von dieser sei er zur Wirtschaftskammer weitergeleitet worden, welche eine Bestätigung noch nicht erteilt habe, da sie die Ruhendstellung noch prüfe. Er ersuche darum, dass das AMS noch weiter zuwarte.
17. Mit Schreiben vom 08.08.2014 teilt das AMS dem BF eine Fristerstreckung zur Vorlage der erwähnten Bestätigung bis zum 25.08.2014 mit.
18. Mit Aktenvermerk des AMS vom 26.08.2014 stellte das AMS eine nach wie vor aufrechte Pflichtversicherung des BF bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft fest.
19. Mit Schreiben des AMS vom 26.08.2014 wurde die Wirtschaftskammer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens um Auskunft ersucht, wie der Stand des Prüfverfahrens hinsichtlich der Ruhendmeldung des Gewerbes der "XXXX" sei und wie lange es bis zur Entscheidung dauern werde; weiters werde um Mitteilung des Ergebnisses ersucht.
20. Am 26.08.2014 übermittelte der BF dem BVwG und dem AMS ein Schreiben an die Wirtschaftskammer Oberösterreich, in dem die "XXXX" zur Kenntnis nehme, dass "XXXX" ein Gewerbe sei. Die damit begründete Ruhestellung des Gewerbes sei somit hinfällig. Im Zeitraum vom 5.12.2013 bis 01.02.2014 seien seitens der "XXXX" allerdings keine gewerblichen Aktivitäten gesetzt worden, weshalb für diesen Zeitraum das Gewerbe rückwirkend ruhend gemeldet werde.
21. Mittels E-Mail vom 01.09.2014 informierte die Wirtschaftskammer Oberösterreich das AMS über die Bearbeitung der Gewerberuhendmeldung; der SVA sei erst an diesem Tag die Bestätigung übermittelt worden.
22. Am 01.09.2014 stellte die WKOÖ eine "Nichtbetriebsmeldung" ab 05.12.2013 und eine "Wiederbetriebsmeldung" ab 02.02.2014 aus.
23. Am 18.09.2014 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
In einer Stellungnahme führte das AMS zusammengefasst aus, im Rahmen des Verfahrens sei der BF mehrmals zur Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der SVA über die Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei der BF bis dato nicht nachgekommen. In weiterer Folge habe der BF die Wiederbetriebsmeldung vom 01.09.2014, wonach die Anzeige des BF betreffend die am 02.02.2014 erfolgte Wiederaufnahme seiner am 05.12.2013 ruhend gemeldeten Gewerbeausübung bestätigt werde, vorgelegt. Eine Überprüfung der Versicherungszeiten des BF am 17.09.2014 habe ergeben, dass nach wie vor seit 05.12.2013 eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung als selbstständiger Geschäftsführer gespeichert sei. Da das AMS Salzburg mittlerweile die Zuständigkeit für eine Entscheidung verloren habe, werde der Akt zur weiteren Entscheidung an das BVwG weitergeleitet.
23. Am 02.12.2014 wurde seitens des BVwG eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der BF seit 02.02.2014 bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft als gewerblich Selbstständiger pensionsversichert ist.
24. Mit Entscheidung des BVwG vom heutigen Tage, Zahl: L503 2010060, wurde der Beschwerde des BF gegen einen weiteren Bescheid des AMS, mit welchem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 05.12.2013 bis zum 31.01.2014 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der BF gemäß § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet wurde, stattgegeben. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der BF habe das Gewerbe nachträglich für diesen Zeitraum ruhend gemeldet, sodass er in dieser Zeit mangels Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sehr wohl arbeitslos gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit dem bekämpften Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Arbeitslosengeldbezug des BF ab dem 01.02.2014 eingestellt wird.
Der BF unterliegt seit 02.02.2014 auf Grund seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter der "XXXX" - da die "XXXX" mit diesem Zeitpunkt die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung anzeigte - (unter anderem) der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
Dass das zuvor ruhend gemeldete Gewerbe der "XXXX" per 02.02.2014 wieder aufgenommen wurde, ergibt sich insbesondere aus der "Wiederbetriebsmeldung" der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 01.09.2014.
Dass der BF geschäftsführender Gesellschafter der "XXXX" ist, ist unbestritten und ergibt sich zudem aus einem Firmenbuchauszug.
Dass der BF seit dem 02.02.2014 (unter anderem) der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegt, ergibt sich insbesondere aus einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger seitens des BVwG am 02.12.2014.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Einstellung des Arbeitslosengeldes:
§ 24 Abs. 1 AlVG lautet:
Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 12 AlVG lautet auszugsweise:
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
[...]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
[...]
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
[...]
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
3.4. Einschlägige Rechtsprechung:
In der Neufassung von § 12 Abs. 1 leg. cit. ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft:
Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z. 1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung - mit Ausnahme der Zeiträume nach § 16 Abs. 1 lit. k und l (Z. 2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z. 3). [...]
Nach § 12 Abs. 1 AlVG in der hier maßgebenden Fassung führt nur eine solche Beendigung der Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG zur Arbeitslosigkeit, die auch zur Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung iS der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 1 GSVG führt, d.h. dass sie mit einer Zurücklegung des Gewerbescheins, mit einer Ruhendstellung des Gewerbescheins oder mit einer Verpachtung des Betriebes einhergehen muss. [...] Die Ausnahmeregelungen nach Abs. 6 lit. c dieser Bestimmung können daher seit 1. Jänner 2009 nur für nach Eintritt der Arbeitslosigkeit neu aufgenommene, nicht pensionsversicherte Tätigkeiten geltend gemacht werden. (VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2009/08/0195)
3.5. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.5.1. Entscheidungswesentlich ist, dass der BF die Wiederausübung des Gewerbes durch die "XXXX" - deren geschäftsführender Gesellschafter er ist - ab dem 02.02.2014 der Wirtschaftskammer anzeigte; ihm wurde diesbezüglich auch eine Bestätigung der Wirtschaftskammer vom 01.09.2014 ausgestellt. Insofern entspricht sein Vorbringen in der Beschwerde, er habe das Gewerbe (auch noch ab Februar 2014) ruhend gemeldet, nicht (mehr) den Tatsachen - die Wirtschaftskammer hatte nämlich (auch) die bisherige Tätigkeit der "XXXX" als Gewerbe qualifiziert und gab der BF der Wirtschaftskammer gegenüber selbst an, dass die "XXXX" (lediglich) vom 05.12.2013 bis einschließlich 01.02.2014 keine gewerblichen Aktivitäten gesetzt habe. Das ursprüngliche Vorbringen des BF hinsichtlich des Ruhens der Gewerbeausübung auch noch ab Februar 2014 vermag somit zu keinem Erfolg mehr zu führen.
3.5.2. Durch eine seitens des BVwG getätigte Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger wurde in diesem Sinne bestätigt, dass der BF - aufgrund des Umstands, dass er geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die ihrerseits wiederum Mitglied der Wirtschaftskammer ist - seit 02.02.2014 (unter anderem) der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 3 iVm § 2 Abs 1 Z 1 GSVG unterliegt.
Gem. § 12 Abs 1 Z 2 AlVG ist aber Voraussetzung für die Arbeitslosigkeit, dass keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht. Der BF ist somit seit 02.02.2014 nicht (mehr) arbeitslos.
3.5.3. Wenngleich sich der BF in seiner Beschwerde gegen den nunmehr bekämpften Bescheid lediglich auf das angebliche Ruhen der Gewerbeausübung beruft und sich der Prüfungsumfang in gegenständlichem Beschwerdeverfahren gem. § 27 VwGG somit grundsätzlich darauf beschränken würde, so verkennt das BVwG nicht, dass der BF in seiner Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.06.2014, in welcher über die Rückzahlungsverpflichtung des BF im Hinblick auf das im Zeitraum vom 05.12.2013 bis zum 31.01.2014 bereits bezogene Arbeitslosengeld abgesprochen wurde (Anmerkung: auch darüber entschied das BVwG am heutigen Tage, Zahl: L503 2010060), ein konkretes rechtliches Vorbringen erstattete. Zusammengefasst brachte der BF in diesem Verfahren vor, der Umstand, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach GSVG eingetreten sei, vermöge für sich allein genommen einer Arbeitslosigkeit iSd AlVG nicht entgegenstehen; vielmehr folge aus § 12 Abs 6 lit c und lit e AlVG klar, dass es auch beim Bestehen einer Pflichtversicherung auf die entsprechenden, im Gesetz genannten Einkommensgrenzen ankomme.
Diese Argumentation ist in Anbetracht der Rechtsprechung des VwGH verfehlt, wobei der VwGH zu § 12 AlVG in der hier anzuwendenden
Fassung etwa wörtlich ausführte:
"In der Neufassung von § 12 Abs. 1 leg. cit. ist das Vorliegen von
Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft:
Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z. 1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung - mit Ausnahme der Zeiträume nach § 16 Abs. 1 lit. k und l (Z. 2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z. 3). [...]
Nach § 12 Abs. 1 AlVG in der hier maßgebenden Fassung führt nur eine solche Beendigung der Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG zur Arbeitslosigkeit, die auch zur Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung iS der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 1 GSVG führt, d.h. dass sie mit einer Zurücklegung des Gewerbescheins, mit einer Ruhendstellung des Gewerbescheins oder mit einer Verpachtung des Betriebes einhergehen muss. [...]
Die Ausnahmeregelungen nach Abs. 6 lit. c dieser Bestimmung können daher seit 1. Jänner 2009 nur für nach Eintritt der Arbeitslosigkeit neu aufgenommene, nicht pensionsversicherte Tätigkeiten [Hervorhebung seitens des BVwG) geltend gemacht werden. (VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2009/08/0195)
Insofern hat der VwGH klar ausgedrückt, dass die (erst in jüngerer Zeit) erfolgte Neuregelung von § 12 Abs 1 AlVG - erst im Rahmen der Neuregelung durch die Novelle BGBl I. Nr. 82/2008 wurde das Erfordernis der mangelnden Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung als Voraussetzung für Arbeitslosigkeit überhaupt in das AlVG aufgenommen - den (bereits länger bestehenden) Ausnahmeregelungen des § 12 Abs 6 AlVG vorgeht, sodass das Erfordernis der mangelnden Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung absolut ist und auch nicht durch Ausnahmeregelungen eingeschränkt wird.
Wenn der BF somit in seiner Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.06.2014 auf das Erkenntnis des VwGH vom 09.03.2001, Zl. 2000/02/0021, verweist und ausführt, daraus gehe hervor, dass es trotz einer Pflichtversicherung als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH auf das erzielte Einkommen ankomme, so verkennt er, dass diese Entscheidung zur "alten" Rechtslage erging, der zufolge das Bestehen einer Pflichtversicherung tatsächlich einer Arbeitslosigkeit iSd AlVG nicht entgegenstand, zumal seinerzeit eine entsprechende Regelung fehlte. Nur der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge die (unverändert gebliebene) Ausnahmeregelung des § 12 Abs 6 lit e AlVG auf die geschäftsführenden Gesellschafter von Kapitalgesellschafen gar nicht anzuwenden ist (z. B. VwGH vom 09.03.2001, Zl. 2000/02/0021 mit weiteren Judikaturhinweisen).
3.5.4. Zusammengefasst ist der BF seit 02.02.2014 nicht mehr arbeitslos iSd AlVG.
3.5.5. Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem BF das Arbeitslosengeld ab dem 01.02.2014 eingestellt. Den obigen Ausführungen zufolge unterliegt der BF allerdings erst seit dem 02.02.2014 der Pflichtversicherung nach dem GSVG und ist somit erst seit diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitslos.
Somit war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Arbeitslosengeld (erst) ab dem "02.02.2014" eingestellt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Erfordernis der mangelnden Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung als Voraussetzung für Arbeitslosigkeit von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es - siehe insbesondere VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2009/08/0195 - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund des vom BF selbst erstatteten Vorbringens - unstrittig fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts.
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