BVwG L503 2008141-1

L503 2008141-1Federal Administrative CourtDec 22, 2014

Regest

Arbeitsfähigkeit, Gutachten, Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare<br/>Beschäftigung

Full text

BVwG L503 2008141-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.2008141.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des XXXX vom 19.02.2014 zur Versicherungsnummer XXXX zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 10 iVm § 38 AlVG abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.02.2014 sprach das AMS

E. aus, dass der der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 03.02.2014 bis zum 30.03.2014 verliert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe eine zugewiesene Beschäftigung bei der Firma F. R. in E. nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.

2. Im Akt befindet sich eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem AMS E. vom 03.02.2014, wobei es um eine allfällige Nichtannahme bzw. ein Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung ging. Aus der Niederschrift geht hervor, dass dem BF vom AMS am 24.01.2014 eine Beschäftigung als Transitarbeiter beim Dienstgeber F. R. in E. mit einer Entlohnung gemäß dem Kollektivvertrag zugewiesen worden sei; der mögliche Arbeitsantritt wäre am 03.02.2014 gewesen. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme an, er wolle "nur als Schweißer arbeiten", sonst habe er keine weiteren Gründe und insbesondere auch keine Einwendungen gegen die angebotene Entlohnung, Arbeitszeit, Wegzeit oder im Hinblick auf seine körperlichen Fähigkeiten oder Gesundheit.

3. Mit Schriftsatz vom 28.02.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.02.2014.

Wörtlich führt der BF in seiner Beschwerde aus:

"Ich wollte Einspruch einlegen, da mich schon letztes Jahr das AMS S. zu F. und heuer wieder das AMS E., zu F. schickt.

Ich möchte diese Arbeit nicht annehmen, das erwähnte ich auch die letzten Male! Ich möchte weder Ziegel heben, weil ich an Rückenschmerzen leide, noch Gartenarbeit erledigen. Ich möchte als Schweißer arbeiten, denn ich habe nur Zeugnisse für diese Arbeit und keine andere Arbeit mich interessiert.

Mir wurde letztes Jahr schon das Arbeitslosengeld gestrichen, obwohl ich Ihnen mehrmals mitgeteilt habe, dass ich nichts bei F. arbeiten möchte, trotzdem schicken Sie mich erneut hin und streichen mir wieder das Geld. Es ist sehr unfair, da ich es wirklich mehrmals erwähnte und Sie mich trotzdem wieder hinschicken.

Ich habe mich bei mehreren Firmen als Schweißer beworben, und müsste bald von ihnen Bescheid bekommen, deswegen möchte ich Sie bitten, mich nicht mehr zu F. zu schicken, ich möchte nur als Schweißer arbeiten und nichts anderes.

Ich bitte um Ihr Verständnis!"

4. Mit Schreiben des AMS vom 10.03.2014 wurde dem BF mitgeteilt, ihm sei am 24.01.2014 eine Beschäftigung als Transitarbeiter bei der Firma F. in E. verbindlich vorgeschlagen worden; die Arbeitsaufnahme sei für den 03.02.2014 vorgesehen gewesen. Der BF habe die Arbeitsaufnahme verweigert; am 03.02.2014 habe er vor dem AMS niederschriftlich angegeben, er wolle nur als Schweißer arbeiten; sonstige Gründe habe er nicht vorgebracht.

In seiner nunmehrigen Beschwerde bringe er vor, dass ihn bereits letztes Jahr das AMS S. und heuer das AMS E. zur Firma F. geschickt habe, obwohl er diese Arbeit nicht annehmen wolle, wobei er dies bereits das letzte Mal erwähnt habe; er wolle nur als Schweißer arbeiten und nicht bei der Firma F.

Der BF sei in den letzten zehn Jahren nur an insgesamt 448 Tagen beschäftigt gewesen und beziehe (mit Unterbrechungen durch mehrfache Sanktionen gem. § 10 AlVG) seit dem 02.12.2004 Notstandshilfe; im letzten Jahr sei er nur 40 Tage lang beschäftigt gewesen.

Da es dem BF offensichtlich nicht möglich sei, eine längerfristige Beschäftigung zu finden, sei ihm eine Beschäftigung bei der Firma F. verbindlich vorgeschlagen worden; mit dieser Beschäftigung sollte versucht werden, ihn wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, da bei der Firma F. auch eine sozialpädagogische Betreuung bestehe und er auch bei seinen Bewerbungsversuchen unterstützt werde.

Der BF habe die Beschäftigung mit einer Begründung abgelehnt, die nicht berücksichtigt werden könne; er sei seit Jahren Leistungsbezieher des AMS und daher verpflichtet, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Es sei unerheblich, ob ihn die angebotene Arbeit interessiere oder nicht. Wenn er tatsächlich an Rückenschmerzen leide und daher nicht Ziegel heben könne, werde darauf Rücksicht genommen. Als Nachweis für seine Behauptung werde er jedenfalls ersucht, ein ärztliches Attest mit einer Diagnose vorzulegen sowie eine Bestätigung, dass er in ständiger ärztlicher Behandlung sei.

Der BF könne zu diesem Schreiben bis spätestens zum 24.03.2014 schriftlich Stellung nehmen und ein oder mehrere Atteste vorlegen.

Dieses Schreiben wurde am 12.03.2014 hinterlegt.

5. Mit Schreiben des AMS E. vom 31.03.2014 wurde eine zwischen dem AMS und dem BF bis zum 30.05.2014 geschlossene Betreuungsvereinbarung festgehalten. Darin wurde die Ausgangssituation des BF geschildert, das Ziel seiner Betreuung definiert und wurde auch ausgeführt, was vom BF erwartet werde. Der nächste Kontrollmeldetermin des BF sei der 29.04.2014.

6. Mit Schreiben des AMS vom 23.04.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass allfällige gesundheitliche Einschränkungen überprüft würden und seien deshalb zwei medizinische Untersuchungstermine für den BF am 30.04.2014 reserviert worden. Dieses Schreiben wurde dem BF am 24.04.2014 persönlich zugestellt.

7. Am 06.05.2014 langten diverse medizinische Gutachten den BF betreffend beim AMS ein.

Im "arbeitsmedizinischen Leistungskalkül" wird zusammenfassend wörtlich festgehalten:

"Der Klient ist für leichte, mittelschwere und halbzeitig schwere körperliche Arbeit im Sitzen, Gehen und Stehen vollzeitig einsetzbar. Von orthopädischer Seite her gibt es keine Einschränkung der Körperhaltung. Der Klient ist am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Insbesondere ist auch eine Beschäftigung bei F. R. im Bereich Malerei, im Garten und Landwirtschaftspflege zumutbar."

8. Mit Schreiben des AMS vom 07.05.2014 wurden dem BF wesentliche Passagen der erwähnten Gutachten übermittelt und wurde in diesem Zusammenhang seitens des AMS ausgeführt, sein Vorbringen in seiner Beschwerde würde die Ablehnung der angebotenen Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtfertigen.

Die Ablehnung der angebotenen Beschäftigung mit der Begründung, er wolle nur als Schweißer arbeiten, sei jedenfalls rechtlich nicht gedeckt.

Der BF könne zu den Ermittlungsergebnissen spätestens bis zum 19.05.2014 schriftlich Stellung nehmen.

Dieses Schreiben wurde am 08.05.2014 hinterlegt.

9. Am 22.05.2014 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

Anlässlich der Beschwerdevorlage wurde seitens des AMS ausgeführt, die "10-Wochenfrist" (gemeint: zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) habe am 11.05.2014 geendet; die Frist für das Parteiengehör habe erst am 19.05.2014 geendet.

Nach Ansicht des AMS sei die dem BF zugewiesene Tätigkeit bei Berücksichtigung des arbeitsmedizinischen Gutachtens zumutbar gewesen. Bis zum heutigen Tag sei keine Reaktion des BF auf das Schreiben des AMS vom 07.05.2014 eingegangen; sollte es noch einlangen, werde es nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF bezieht seit dem 02.12.2004 mit (kurzen) Unterbrechungen Notstandshilfe.

Es wurde vom AMS bereits mehrfach ausgesprochen, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe für bestimmte Zeiträume gem. § 10 AlVG verliert, zuletzt konkret vom 09.07.2013 bis zum 02.09.2013.

Am 24.01.2014 wurde dem BF vom AMS eine Beschäftigung als Transitarbeiter beim Dienstgeber F. in E. mit einer Entlohnung gemäß Kollektivvertrag zugewiesen (Arbeitsantritt: 03.02.2014).

Am 03.02.2014 gab der BF vor dem AMS niederschriftlich nach Belehrung über die Rechtsfolgen an, er wolle ausschließlich als Schweißer arbeiten und er habe aus diesem Grund kein Interesse an der zugewiesenen Beschäftigung.

Die zugewiesene Beschäftigung trat der BF nicht an.

In seiner Beschwerde vom 28.02.2014 gab der BF an, er leide an Rückenschmerzen und wolle deshalb weder Ziegel heben, noch Gartenarbeiten erledigen. Er wolle nur als Schweißer arbeiten, ihn "interessiere keine andere Arbeit". Er wolle nicht bei der Firma F. arbeiten und habe dies auch bereits anlässlich der letzten Sperre des Arbeitslosengeldes (gemeint wohl: der Notstandshilfe) mitgeteilt.

Im Hinblick auf den BF wurde seitens des AMS die Erstellung eines arbeitsmedizinischen und orthopädischen Gutachtens veranlasst; ebenso wurde eine Arbeitsplatzanalyse bei der Firma F. durchgeführt. Den Gutachten zufolge ist der BF für leichte, mittelschwere und halbzeitig schwere körperliche Arbeit im Sitzen, Gehen und Stehen vollzeitig einsetzbar; er ist am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar; insbesondere ist dem BF auch eine Beschäftigung bei der Firma F. im Bereich Malerei, in Garten- und Landwirtschaftspflege - in diesen Bereichen wäre er der Arbeitsplatzanalyse zufolge nämlich bei der Firma F. eingesetzt worden - zumutbar. Der BF hat zu den ihm übermittelten Gutachten keine Stellungnahme abgegeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

Der festgestellte Sachverhalt geht daraus unstrittig hervor. So wird insbesondere auch seitens des BF nicht bestritten, dass ihm eine Beschäftigung bei der Firma F. R. zugewiesen wurde und dass er die Beschäftigung nicht angetreten hat.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf den vom AMS eingeholten Gutachten, wobei dem BF diese zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurden. Der BF gab keine Stellungnahme ab, sodass von der Richtigkeit der Gutachten auszugehen ist.

Dass im Fall des BF bereits mehrfach ein Verlust seines Anspruchs auf Notstandshilfe gem. § 10 AlVG ausgesprochen wurde, zuletzt konkret vom 09.07.2013 bis zum 02.09.2013, ist aus den im Akt befindlichen Unterlagen des AMS ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 03.02.2014 bis zum 30.03.2014 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:

3.2.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.2.2. Die einschlägige Rechtsprechung besagt Folgendes:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass dem BF vom AMS eine Beschäftigung mit kollektivvertraglichem Lohn zugewiesen wurde und dass der BF die Beschäftigung nicht antrat.

Den eingeholten Gutachten zufolge ist der BF voll arbeitsfähig und wäre es ihm in Anbetracht seines Gesundheitszustands möglich und zumutbar gewesen, die zugewiesene Beschäftigung (Einsatzgebiete: Grünanlagenpflege oder Malerei) tatsächlich auszuüben. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der zugewiesenen Beschäftigung zweifellos um eine zumutbare Beschäftigung iSd § 9 Abs 2 AlVG; der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass irgendein sonstiges Zumutbarkeitskriterium iSd § 9 Abs 2 AlVG, wie etwa im Hinblick auf die Wegzeit, nicht erfüllt gewesen wäre. Angemerkt sei zudem, dass die Argumentation des BF, er wolle nur als Schweißer arbeiten, im gegenständlichen Fall rechtlich irrelevant ist, zumal der BF als langjähriger Bezieher von Notstandshilfe über keinen Berufsschutz verfügt.

Der BF hat sich durch sein Verhalten somit iSd § 10 Abs 1 Z 1 AlVG geweigert, eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen und wurde daher der Verlust der Notstandshilfe zu Recht ausgesprochen.

Was die (in der Beschwerde ohnedies nicht beanstandete) Dauer des Verlusts anbelangt, so normiert § 10 Abs 1 AlVG, dass der Verlust für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen eintritt; die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Im Fall des BF ist aus den im Akt befindlichen Unterlagen des AMS ersichtlich, dass bereits mehrfach ein Verlust seines Anspruchs auf Notstandshilfe gem. § 10 AlVG ausgesprochen wurde, zuletzt konkret vom 09.07.2013 bis zum 02.09.2013; seitdem wurde vom BF auch keine neue Anwartschaft erworben. In Anbetracht dessen ist der nunmehr ausgesprochene Verlust vom 03.02.2014 bis zum 30.03.2014 jedenfalls gesetzlich gedeckt.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Weigerung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.2.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund des Vorbringens des BF selbst - als geklärt.

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