L502 2012997-1•BVwG L502 2012997-1
L502 2012997-1Federal Administrative CourtDec 22, 2014
Arbeitswilligkeit, Behebung der Entscheidung, Ehe, Gesamtbetrachtung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Türkei, gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2014, Zl. 1001813809-14098639, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG idgF aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte - im Gefolge seiner Einreise mit einem tschechischen Schengen-Visum nach Österreich im Jahr 2013 - am 12.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er einer Erstbefragung und einer niederschriftlich Einvernahme vor der belangten Behörde unterzogen.
Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF u.a. an, dass er nunmehr einen Antrag stelle, da er seit 2,5 Monaten eine österr. Staatsangehörige als Freundin in Österreich habe, die er aber wegen seines illegalen Aufenthalts nicht heiraten könne. Die Türkei habe er verlassen, da er dort den Wehrdienst nicht ableisten wolle und für die kurdische Partei BDP gearbeitet habe. Er sei illegal ausgereist und sei sein Reisepass samt gefälschtem Visum für ihn nicht mehr greifbar. Als Identitätsnachweis legte er seinen türkischen Personalausweis (Nüfus) vor.
Am 10.03.2014 langte eine Anzeige über die beabsichtigte Heirat des BF samt einer Ausfertigung eines Beschlusses des zuständigen Bezirksgerichtes über die Scheidung der ersten Ehe seiner Freundin vom 09.07.2013 bei der belangten Behörde ein.
Mit 05.05.2014 wurde das Verfahren des BF beim Bundesamt über seinen Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Am 10.06.2014 legte der BF eine Heiratsurkunde vom 13.03.2014 über die an diesem Tag mit seiner Freundin geschlossene Ehe vor.
Am 18.06.2014 legte das zuständige Standesamt dem Bundesamt jeweils eine Kopie des Personendatenblatts des Reisepasses und des Familienbuchauszugs des BF vor.
Am 26.06.2014 erfolgte vor der belangten Behörde u.a. eine ausführliche Befragung des BF zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich und in der Türkei. Im Wesentlichen wiederholte er dort auch seine Ausreisegründe. Während der BF noch im Rahmen der Erstbefragung angegeben hatte, sein Reisepass sei von der Vermieterin entsorgt worden, legte er diesen samt dem darin enthaltenen Schengen-Visum nunmehr vor.
Mit 27.06.2014 ersuchte die belangte Behörde die zuständige Polizeiinspektion um Übermittlung des Ergebnisses der Erhebungen zum etwaigen Vorliegen einer Scheinehe des BF. Der Abschlussbericht der LPD Burgenland vom 30.07.2014 an die zuständige Staatsanwaltschaft wurde in der Folge von der Akteneinsicht ausgenommen (vgl. Beilage im gg. Akt).
Der BF übermittelte am 01.09.2014 eine Stellungnahme zu den ihm mit 31.07.2014 übermittelten Länderfeststellungen der belangten Behörde, in der nur kursorisch auf das Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingegangen wurde.
Mit 19.09.2014 wurde der belangten Behörde der Bescheid des AMS über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zugunsten des BF, gültig von 19.09. bis 31.10.2014, übermittelt.
2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2014 abgewiesen und gemäß § 3 Abs 1 sowie § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I) noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Im Rahmen der Entscheidungsbegründung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen zu den Ausreisegründen des BF als nicht glaubwürdig aufgrund seines in verschiedener Hinsicht widersprüchlichen sowie gänzlich unplausiblen Vorbringens.
Darüber hinaus wurde festgehalten, dass der BF in Österreich Angehörige in Form seiner Ehegattin und eines niedergelassenen Bruders habe, er bislang unbescholten sei, nur wenig Deutsch spreche, aber einen Deutschkurs besuche, seit Kurzem erwerbstätig sei und daher allein aufgrund dessen von einer gewissen, wenngleich geringen Integration auszugehen sei. Es sei im Hinblick darauf aber nicht festzustellen, dass durch eine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise in sein Privat- oder Familienleben eingegriffen würde. Dass mit der Ehegattin schon vor Ankunft in Österreich ein außergewöhnliches Naheverhältnis bestanden hätte, sei nicht hervorgekommen. Ein schützenswertes Abhängigkeitsverhältnis zur Gattin sei weder behauptet worden noch habe sich ein solches sonst im Verfahren ergeben. Darüber hinaus ging die belangte Behörde von einer sogen. Aufenthaltsehe aus, wobei hinzukomme, dass der BF diese Ehe im Wissen um seinen unsicheren Aufenthalt eingegangen sei und erklärt habe gar nicht an die Konsequenzen dessen gedacht zu haben. Er hätte damit rechnen müssen und stünde es ihm nun auch frei mit der Ehegattin und einem allfälligen gemeinsamen Kind in der Türkei zu leben oder durch regelmäßige Besuche das Familienleben aufrecht zu erhalten. Die Einwanderungsbestimmungen der Türkei würden Familienangehörige in sämtlichen aufenthaltsrelevanten und sozialen Bereichen begünstigen. Gerade auch der mutwillig gestellte Antrag auf internationalen Schutz bzw. die bis zuletzt aufrecht erhaltenen unwahren und gesteigerten Angaben zu seinem Schutzbegehren würden seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich entgegenstehen. Dazu komme, dass der BF nach der Einreise unberechtigt in Österreich Aufenthalt nahm. Er sei nämlich mit einem unrechtmäßig erlangten Visum in den Schengenraum eingereist, habe sich hier länger als die erlaubte Zeit aufgehalten und den Einreisezweck umgangen. Er sei erst seit Kurzem erwerbstätig und könne die nachhaltige Sicherung der zum Unterhalt erforderlichen Mittel und zur sozialen Versorgung aufgrund der Befristung der Beschäftigungsbewilligung nicht nachweisen. Auch die Gattin könne mangels ausreichendem Einkommen nicht für ihn sorgen, ebenso wenig sei davon auszugehen, dass der Bruder, mit dem er nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe, den Unterhalt dauerhaft finanzieren würde. Da auch die Aufenthaltsdauer in Österreich einen nur kurzen Zeitabschnitt im Leben des BF darstelle, zumal er den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, könne angesichts dessen nicht von einer maßgeblichen Verankerung hierorts gesprochen werden.
In Österreich stünde ihm auch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen kein Aufenthaltsrecht zu. Es ergäbe sich in einer Gesamtsicht sohin, dass das öffentliche Interesse an einer Rückkehr des BF allfällige hierorts entwickelte Bindungen überwiegen würde.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
In ihren rechtlichen Schlussfolgerungen stellte die belangte Behörde letztlich fest, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliege. Ebenso wurde festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden. Letztlich wurde auch festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen. Es habe kein schutzwürdiges Privat- und Familienleben des BF in Österreich festgestellt werden können bzw. würden die öffentlichen Interessen die Interessen des BF am Verbleib in Österreich jedenfalls überwiegen. Es habe daher im Hinblick auf Art. 8 EMRK kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG erteilt werden können und seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG nicht gegeben. Im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG sei eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen. Mangels Glaubhaftmachung der Fluchtgründe lägen zudem keine Abschiebungshindernisse gemäß § 50 FPG vor, weshalb die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Anwendung des § 55 FPG sei eine entsprechende Frist für die Ausreise des BF festgelegt worden.
3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.09.2014 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
4. Hinsichtlich des ordnungsgemäß durch Hinterlegung am Postamt mit 25.09.2014 zugestellten Bescheides wurde von den rechtsfreundlichen Vertretern des BF mit 06.10.2014 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides erhoben, die Spruchpunkte I und II blieben unbekämpft. Beantragt wurde, den Bescheid im angefochtenen Umfang gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben oder die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass die Abschiebung des BF in die Türkei unzulässig ist, bzw. in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.
Begründend ausgeführt wurde, dass der BF aufgrund der Heirat mit einer österreichischen Staatsangehörigen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Das bestehende Familienleben des BF mit seiner Ehegattin sei von der belangten Behörde auf unzulässige Weise relativiert worden, insofern der BF vor der Einreise kein außergewöhnliches Naheverhältnis mit der Ehegattin gehabt habe. Dies sei verfehlt, zumal es darauf aus rechtlicher Sicht nicht ankomme und feststehe, dass der BF seine Ehegattin am 13.03.2014 geheiratet habe und seit Monaten mit dieser sowie dem Stiefkind ein glückliches, harmonisches Familienleben führe. Der BF habe auch nie behauptet, dass seine Gattin schwanger sei, und zeige der Umstand, dass die belangte Behörde ausführte, dass die Zeugung des gemeinsamen Kindes nur dem Zwecke diente eine Aufenthaltsverfestigung herzustellen, wie wenig man sich mit dem tatsächlichen Sachverhalt auseinander gesetzt habe. Darüber hinaus sei nicht festgestellt worden, seit wann sich die Ehegatten kennen, und sei dem BF ohne konkrete Anhaltspunkte ein kurzfristiger Heiratsentschluss unterstellt worden. Weder dies noch der Umstand, dass die Ehe während des unsicheren Aufenthalts des BF eingegangen wurde, könne ohne weiteres zur Feststellung führen, dass die Ehe zur Aufenthaltsverfestigung eingegangen wurde. Die Tatsache, dass es sich im gegenständlichen Fall um keine Aufenthaltsehe handelte, sei durch die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft bestätigt, der zufolge die entsprechenden Strafverfahren gegen den BF und seine Gattin eingestellt worden seien. Aktuell gehe der BF aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach und sei damit auch krankenversichert.
Es läge jedenfalls ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor und stünde dem BF aufgrund seiner mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe und der dadurch entstandenen Angehörigeneigenschaft Niederlassungsfreiheit zu. Der BF sei nämlich als türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht vom persönlichen Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens EWG-Türkei bzw. des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 (in der Folge: ARB 1/80) umfasst. Unter Hinweis auf Art. 13 ARB 1/80, Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei, die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Dereci (C-256-11) sowie die Entscheidungen des VwGH vom 15.12.2001, Zl. 2007/18/0430 und vom 19.01.2012, Zl. 2011/22/0313 sei festzuhalten, dass aufgrund der sogen. Stillhalteklausel und des daraus abzuleitenden Verschlechterungsverbotes der Familiennachzug von türkischen Staatsangehörigen anhand der Normen des FrG 1997 zu beurteilen sei. Die Bestimmungen des NAG nach 01.01.2006 würden eine Verschlechterung zur Rechtslage des Fremdengesetzes 1997 darstellen. Festzuhalten sei weiter, dass im Lichte des - im vorliegenden Fall hinsichtlich eines türkischen Staatsbürgers - anzuwendenden § 49 Abs. 1 FrG 1997 iVm § 47 Abs. 2 und 3 FrG 1997 die Ehegatten von Österreichern als begünstigte Drittstaatsangehörige Niederlassungsfreiheit in Österreich genießen würden und der BF nicht nur zur Inlandsantragsstellung berechtigt sei, sondern auch ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen würde, sofern der Aufenthalt des Antragstellers nicht die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Dieser einzige Versagungsgrund, der vor dem Hintergrund des Asylbegehrens sowie der Schließung einer Ehe während des aufrechten Aufenthaltsverfahrens schlagend werden könnte, sei jedoch nicht gegeben.
Der BF habe im Übrigen schon im April 2014 einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde stellen wollen, der zuständige Referent habe jedoch in Unkenntnis der Rechtslage die Annahme des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Berufung auf das laufende "Asylverfahren" verweigert. Demgegenüber sei aber einem Angehörigen eines österreichischen Staatsbürgers im Geltungsbereich des FrG 1997 der Status eines vorläufigen aufenthaltsberechtigten Asylwerbers bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht entgegen gestanden. Daher könne die Bestimmung des § 1 abs. 2 Z 1 NAG im Hinblick auf türkische Familienangehörige von Österreichern nicht mehr zur Anwendung kommen.
Der von der belangten Behörde angeführte unberechtigte Aufenthalt nach Einreise sowie der Umstand, dass der BF mit einem unrechtmäßig erlangten Visum eingereist sei und länger als erlaubt aufhältig war, sei im Hinblick auf § 47 Abs. 2 FrG 1997 kein die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdendes Verhalten. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt oder unrichtige Angaben über Zweck und Dauer des Aufenthalts bei Beantragung des Visums würden an der Tatsache des Rechtsanspruches auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nichts ändern und komme dem BF jedenfalls ein Aufenthaltsrecht zu.
Als Beweismittel vorgelegt wurden die Heiratsurkunde vom 13.03.2014, die Einstellungsbenachrichtigungen der Staatsanwaltschaft sowie die Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 19.09.2014.
5. Die Beschwerdevorlage des BFA an die zuständige Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) erfolgte am 10.10.2014.
6. Das BVwG holte eine aktuelle Strafregisterauskunft sowie ZMR-Auskunft den BF betreffend ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität und türkische Staatsangehörigkeit des BF stehen fest. Der BF gehört der Volksgruppe der Kurden an, er spricht Türkisch und Kurdisch und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, der in der Türkei nach der Grundschule die allgemeinbildende höhere Schule besuchte. Danach arbeitete er zuerst im Heimatdorf in der Landwirtschaft und dann in XXXX als Schweißer.
Er reiste im Juli 2013 mit Hilfe eines tschechischen Visums, gültig von 02.01.2013 bis 31.12.2013, nach Österreich ein und stellte am 12.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren zu diesem Antrag wurde mit Entscheidung der belangten Behörde vom 22.09.2014 rechtskräftig abgeschlossen, da diesbezüglich keine Beschwerde eingebracht wurde. Dem BF wurde weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt.
Der BF verließ seit der Einreise nicht mehr das Bundesgebiet.
In der Türkei verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und zweier Geschwister. Mit diesen steht der BF auch in Kontakt.
Ein Bruder des BF lebt in Österreich und verfügt über einen mit 05.07.2017 befristeten Aufenthaltstitel. Sein Asylantrag aus dem Jahr 2003 wurde mit Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 20.06.2007 abgewiesen.
Im Gefolge seiner Einreise lebte der BF bei diesem Bruder, wo er auch von 14.02.2014 bis 04.04.2014 gemeldet war. Seit 04.04.2014 ist er mit seiner nunmehrigen Ehegattin, einer österreichischen Staatsangehörigen, welche er im Dezember 2013 in Österreich kennengelernt und am 14.02.2014 nach islamischem Ritus sowie am 13.03.2014 standesamtlich geheiratet hat, und deren Kind aus einer früheren Beziehung an einer gemeinsamen Adresse gemeldet.
Von 19.09.2014 bis 31.10.2014 verfügte der BF über eine Beschäftigungsbewilligung und war als Koch mit einem monatlichen Bruttoentgelt von Euro 700 erwerbstätig. Der BF wird von seiner Ehegattin, welche Arbeitslosengeld bezieht, unterstützt.
Der BF hat in Österreich Deutschkurse besucht, aber noch keine Prüfung darüber absolviert.
Der BF ist unbescholten. Das strafrechtliche Verfahren gegen ihn wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe wurde eingestellt.
2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA, durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft, eines Auszugs aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, eines Speicherauszugs aus dem Betreuungsinformationssystem sowie einer ZMR-Auskunft den BF betreffend.
2.2. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergaben sich aus den erstinstanzlich aktenkundig gewordenen Dokumenten (Personalausweis und nationaler Reisepass).
2.3. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich sowie in der Türkei stützen sich auf den erstinstanzlichen Akteninhalt sowie das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde.
2.4. Entgegen den vorerst vom BF getätigten Angaben, dass er illegal bzw. im Juli 2013 mit einem nicht rechtskonform erlangten Visum eingereist sei, ergab sich aus dem Reisepass, dass er am 02.02.2013 mit gültigem tschechischen Visum über den Flughafen Wien einreiste.
2.5. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf stützen sich auf den Akteninhalt.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zu A)
1. Am 12. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation.
Art. 13 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) sind Teil des Kapitels II, Abschnitt 1, des ARB 1/80 und haben folgenden Wortlaut:
Artikel 13
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.
Artikel 14
(1) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen keine günstigere Regelung vorsehen.
Art. 9 dieses Abkommens lautet:
Die Vertragsparteien erkennen an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.
Am 23. November 1970 wurde von den Vertragsteilen ein Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen geschlossen. Art. 41 Abs. 1 dieses Zusatzprotokolles (im Folgenden: ZP) lautet:
"Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen."
2. Der EuGH hat im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, Dereci ua, ausgeführt, dass die in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltene Stillhalteklausel zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschaffen.
Eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat (vgl. EuGH Urteil 19. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, Slg. 2009, I-1031). Eine Stillhalteklausel, wie sie Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthält, hat nämlich nicht die Wirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt, sondern stellt eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will (vgl. EuGH Urteil 20. September 2007, C-16/05, Tum und Dari; EuGH Urteil 21. Juli 2011, Oguz, C-186/10).
In diesem Zusammenhang ist Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls darauf gerichtet - damit die Voraussetzungen einer schrittweisen Herstellung der Niederlassungsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht erschwert werden -, günstige Bedingungen für ihre schrittweise Verwirklichung zu schaffen, indem er den innerstaatlichen Stellen das absolute Verbot auferlegt, durch eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen.
Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet (vgl. EuGH Urteil Tum und Dari). Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolgedessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird (VwGH vom 19.05.2014, Zl. Ro 2014/09/0016).
3. Der VwGH hielt in seiner Entscheidung vom 19.04.2012, Zl. 2008/18/0202 fest, dass mit Blick auf § 49 Abs. 1 FrG 1997 davon auszugehen ist, dass sich mit dem In-Kraft-Treten des NAG 2005 am 1. Jänner 2006 die Bedingungen für türkische Staatsangehörige, zum Zweck (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen zu dürfen, verschärft haben. Gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 genossen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG 1997, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit. Nach § 47 Abs. 3 Z 3 FrG 1997 gelten als Angehörige eines Österreichers iSd § 49 Abs. 1 FrG 1997 Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird. Für diese Personen gelten, sofern das FrG nichts anders anordnete, gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt des FrG 1997. Nach § 49 Abs 1 FrG 1997 waren - weitergehende - Voraussetzungen, wie sie § 11 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 (bezugnehmend auf Unterkunft und Unterhaltsmittel) festlegen, nicht angeordnet. Vielmehr war selbst bei geringen Unterhaltsmitteln oder Fehlen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft zu beurteilen, ob eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd FrG 1997 - gemessen an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben (vgl. E 31. Mai 2000, 99/18/0399) - vorliegt, die es rechtfertigt, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu versagen. Des Weiteren durften die von § 49 Abs. 1 FrG 1997 erfassten Fremden jedenfalls - anders als es § 21 Abs. 1 NAG 2005 vorsieht - auch den Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen und die Entscheidung über diesen Antrag hier abwarten. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit war Inhabern eines nach § 49 Abs. 1 FrG 1997 ausgestellten Aufenthaltstitels an sich nicht verwehrt. Die durch die im Wege des § 54 FrPolG 2005 anzuwendende Rechtslage des NAG 2005 erweist sich somit gegenüber der früheren Rechtslage der in diesem Fall in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des FrG 1997 als verschärft. Diese Verschärfung stellt für eine solche Konstellation, sodann aber auch für türkische Staatsangehörige eine neue Beschränkung der Möglichkeit der Aufenthaltsnahme und sohin auch der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen, dar. Nach Urteil des EuGH vom 15. November 2011, C- 256/11, Rs. Dereci ua, ist eine solche Verschärfung aber nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die sich aus den den türkischen Staatsangehörigen zugutekommenden Stillhalteklauseln ergeben, vereinbar. Somit hat in diesen Fällen die Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht anhand der Bestimmungen des NAG bzw. der aktuellen Rechtslage, sondern anhand der Bestimmungen des FrG 1997 - ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außer-Kraft-Tretens - zu erfolgen (vgl. VwGH 15. 12.2011, 2007/18/0430).
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die weiteren Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2011, wonach die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 47 Abs. 2 FrG 1997 an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben zu messen ist. Dieser von der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) entwickelte Maßstab verlangt, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl. 99/19/0074). Demzufolge entspricht der Gefährdungsmaßstab des § 47 Abs. 2 FrG 1997 jenem des § 67 Abs. 1 FPG.
4. Die §§ 49 Abs. 1 sowie 47 Abs. 2 und 3 des (mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen) Fremdengesetzes 1997 lauteten - samt Überschriften - auszugsweise wie folgt:
Angehörige von Österreichern
§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen.
Aufenthaltsberechtigung begünstigter Drittstaatsangehöriger
§ 47. (1) ...
(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. ...
(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:
..."
5. Die Einreise des BF in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist rechtmäßig erfolgt. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.02.2014 wurde mit Entscheidung der belangten Behörde gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer dieses abgeschlossenen Verfahrens alleine auf das Asylgesetz und war in weiterer Folge nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz durch die nicht erfolgte Ausreise unrechtmäßig.
In der zu behandelnde Beschwerde beruft sich der BF auf das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei, das Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen und den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation.
Die türkische Staatsangehörigkeit des BF und seine Eheschließung mit einer österr. Staatsangehörigen sind unstrittig. Fest steht auch, dass er derzeit (noch) über keinen Rechtstitel für eine Niederlassung oder einen Aufenthalt in Österreich verfügt (vgl. VwGH vom 14.06.2007, Zl. 2007/18/0209, wonach durch die Eheschließung mit einer Österreicherin für einen türkischen Staatsangehörigen nicht automatisch ein Aufenthaltstitel entsteht).
Der BF unterliegt jedoch aufgrund seiner - insbesondere anhand der ihm schon erteilten Beschäftigungsbewilligung - festzustellenden Arbeitswilligkeit (vgl. zur Absicht, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, auch das Urteil des EuGH vom 21.10.2003, C 317/01, Abatay) in Verbindung mit dem Umstand seiner Heirat als türkischer Staatsbürger mit einer österreichischen Staatsangehörigen dem Geltungsbereich der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80.
Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde - wie dies in der Beschwerde zu Recht moniert wurde - erkennen müssen, dass beim BF als einem mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten türkischen Staatsangehörigen die Bestimmungen des FRG 1997 idgF für begünstigte Drittstaatsangehörige zur Anwendung gelangen.
Jedenfalls kommen in diesem Fall nicht die Bestimmungen des 8. Hauptstückes, 1. Abschnitt des FPG 2005 zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige zur Anwendung, welche von der belangten Behörde rechtsirrig herangezogen wurden.
Insofern wird im weiteren Verlauf von der zuständigen Niederlassungsbehörde zu prüfen sein, ob dem BF auf entsprechenden Antrag hin ein Aufenthaltstitel aufgrund der Bestimmungen des (mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen) § 49 Abs. 1 sowie § 47 Abs. 2 und 3 des Fremdengesetzes 1997 zu gewähren ist. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist der BF zur entsprechenden Inlandsantragsstellung berechtigt (vgl. VwGH vom 10.11.2009, Zl. 2008/22/0687).
7. Sohin war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben.
8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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