BVwG W190 1408376-1

W190 1408376-1Federal Administrative CourtDec 19, 2014

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Resozialisierung, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W190 1408376-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W190.1408376.1.00

Spruch

W190 1408376-1/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03. August 2009, Zl. 08 09.242-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09. November 2010 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien und der georgischen Volksgruppe zugehörig, wurde am 30. September 2008 im Bundesgebiet aufgegriffen und stellte in Folge den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Gelegentlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion Wien am 30. September 2008 führte der Beschwerdeführer aus, in XXXX geboren zu sein, wo er auch elf Jahre die Gesamtschule besucht habe. Er gehöre der Volksgruppe der Georgier an und sei christlich orthodoxen Religionsbekenntnisses. Er verfüge über keine Berufsausbildung und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Im Herkunftsstaat lebe noch seine Mutter, sein Vater sei bereits 1992 verstorben. In Österreich oder der EU habe er keine Angehörigen. Er sei im August (2008) illegal aus Georgien in Richtung Türkei ausgereist, wo er etwa einen Monat gearbeitet habe, bevor er weitergereist sei.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in XXXX gelebt habe. Da sein Heimatdorf nach dem letzten Krieg von Osseten besetzt sei, könne er nicht mehr dorthin zurückkehren. Zudem habe er sein gesamtes Hab und Gut verloren. Im Fall einer Rückkehr befürchte er unmenschliche Behandlung durch die Osseten.

Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 8. Oktober 2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, von den Behörden im Heimatland nie erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein. Er sei weder vorbestraft noch sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Auch sei er weder politisch aktiv gewesen noch habe er einer bewaffneten Gruppierung angehört. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits in der Türkei gewesen sei, als in Georgien der Krieg begonnen habe. Daher habe es keinen Sinn mehr gehabt zurückzukehren.

Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt einen ihn betreffenden psychiatrischen Befund von XXXXvom 14. Mai 2009 vor, wonach er an einer posttraumatischen Persönlichkeitsstörung leide.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. Mai 2009 gab der Beschwerdeführer an, in Georgien als Elektriker gearbeitet zu haben. In der Türkei habe er im Sommer 2006 und 2008 auf Plantagen gearbeitet.

Befragt, wo seine Mutter lebe, erklärte der Beschwerdeführer, als er zuletzt vor fünf Monaten mit ihr telefoniert habe, sei sie in einem Flüchtlingslager in XXXX gewesen; sie wolle aber nach XXXX zurück. In XXXX habe er noch weitere Verwandte.

Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da sein Vater 1992 vor seinen Augen von Osseten getötet worden sei. Seitdem werde seine Familie bedroht; 2002 seien sie zwei Mal ausgeraubt worden und "sie" hätten zu seiner Mutter gesagt, dass sie ihn umbringen würden. 2003, als er eine Woche zu Hause gewesen sei, seien ossetische Soldaten gekommen und hätten ihn mit einem Gewehr geschlagen. Sie hätten ihm die Nase, den linken Arm, den kleinen Finger und den Ringfinger der linken Hand gebrochen. Seine Verletzungen seien im Krankenhaus in XXXX behandelt worden und er sei noch vier Tage zu Hause geblieben, bevor er wieder nach Tiflis zurückgefahren sei. Er habe es deshalb vermieden nach Hause zu fahren. Am 4. August 2008 habe ihn seine Mutter angerufen und ihn wissen lassen, dass es (zu Hause) sehr unruhig sei und er Georgien besser verlassen solle. Er sei dann in die Türkei gefahren und habe dort gearbeitet. Seine Mutter habe ihm geraten, er solle nicht mehr zurückkehren.

Befragt, ob er von ossetischen Soldaten verschleppt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, einmal auf dem Weg nach Hause geschlagen worden zu sein. Sie hätten ihn auf der Straße liegen lassen. Auf Nachfrage, ob er von ossetischen Kämpfern angehalten worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, nur an den Kontrollpunkten angehalten worden zu sein.

Auf Vorhalt, dass er gegenüber dem Facharzt des Vereines XXXX im Rahmen der im Gutachten angeführten Untersuchung angegeben habe, 2004 von ossetischen Kämpfern angehalten worden zu sein und dass ihm bei dieser Gelegenheit die Nase und die Finger gebrochen worden seien, erwiderte der Beschwerdeführer lediglich, dies sei 2003 gewesen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er von Osseten getötet zu werden.

Auf Nachfrage, warum er sich im Falle seiner Rückkehr denn nicht einfach wieder in Tbilisi niederlassen könne, erklärte der Beschwerdeführer, dort keine Arbeit finden zu können und keine Wohnung zu haben. Er habe auch keine Verwandten dort. Sein Leben wäre in Gefahr, da er diesfalls auf der Straße leben müsste und kein Geld habe.

Auf die Frage, woher er stamme, antwortete der Beschwerdeführer:

"Aus Ossetien, aus Zhin... Ich komme aus XXXX." Die Nachfrage, ob er schon einmal in XXXX gelebt habe, verneinte er. Auf Vorhalt, dass er gelegentlich seiner psychiatrischen Untersuchung aber angegeben habe, aus XXXX zu stammen, erwiderte der Beschwerdeführer, das nicht gesagt zu haben. Vielleicht habe das der Arzt lediglich verwechselt. Er sei im November 2002 nach Tbilisi gezogen.

In Österreich habe er keine Angehörigen und gehe keiner Beschäftigung nach; er lebe von der Sozialhilfe. Die verschriebenen Medikamente habe er sich noch nicht besorgt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. August 2008, Zl. 08 09.242-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer im Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung unterliege. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung habe sich gegenüber jenem vor dem Bundesasylamt gesteigert. Zudem sei das Fluchtvorbringen nicht plausibel, allgemein gehalten und durch keinerlei Beweismittel gestützt, weshalb es als nicht glaubhaft zu qualifizieren sei. Auch fehle dem vorgebrachten Vorfall die zeitliche Nähe zur Ausreise. Glaubhaft sei hingegen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland wegen der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen habe.

In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, es sei nicht plausibel, dass dem Beschwerdeführer in Georgien Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Eine Bedrohungssituation pro futuro habe nicht festgestellt werden können.

Zudem wäre der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr keiner unmenschlichen Behandlung oder Todesstrafe unterworfen und würde sich trotz posttraumatischer Persönlichkeitsstörung auch kein Abschiebungshindernis ergeben. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu sichern.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13. August 2009 Beschwerde erhoben. In dieser führt der Beschwerdeführer aus, die Annahme seine Ausführungen seien nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert würden sich als aktenwidrig erweisen. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, ihm konkrete Fragen zu stellen. Die Behörde habe es ferner verabsäumt, sich mit seinem Vorbringen auseinander zu setzen und stütze sich lediglich auf allgemeine Argumente bzw. angebliche Widersprüche.

So habe er im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde von verschiedenen Ereignissen zu berichten gewusst. Im Jahre 2002 sei zu einem Zwischenfall mit ossetischen Soldaten gekommen. Da die Situation für ihn zu gefährlich gewesen sei, sei er nach Tiflis gezogen und habe seine Mutter nur wenige Male im Jahr besucht. Während eines Besuches im Jahr 2003 seien ossetische Soldaten dann nachts in das Haus eingedrungen und hätten ihn misshandelt. Ebenfalls im Jahr 2003 - und nicht 2004 - sei er von ossetischen Kämpfern angehalten und geschlagen worden. Im Laufe der Jahre bis zu seiner Flucht hätten ossetische Soldaten bei seiner Mutter immer wieder nach seinem Aufenthalt gefragt. Sie hätten ihr gegenüber stetig gedroht ihn umzubringen.

Entgegen der Ansicht der Behörde werde mit einer Ausweisung massiv in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen.

Mit Verfahrensanordnung vom 10. März 2010 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres festgestellt werden konnte.

Am 20. Juli 2010 wurde vom Beschwerdeführer die Fortsetzung des Asylverfahrens beantragt, nachdem dieser zuvor am 19. Juli 2010 von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt wurde.

Mit Stellungnahme vom 27. September 2010 ergänzte der Beschwerdeführer die ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur Lage der ethnischen Georgier in Südossetien mit diversen Berichten. Zu seinem gesundheitlichen Zustand führte er aus, dass er unter Problemen mit der Leber und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.

Am 09. November 2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Betreffend seinen Gesundheitszustand legte der Beschwerdeführer bis dieser Gelegenheit eingangs vor:

Psychiatrischer Befund Dr. XXXX vom 29. September 2010 betreffend den Beschwerdeführer mit der Diagnose posttraumatische Persönlichkeitsstörung

Befund Dr. XXXX vom 8. Oktober 2010 betreffend den Beschwerdeführer mit der Diagnose Pollinose (Heuschnupfen), Hausstauballergie, rec. Rhinosinusitis (Entzündung der Nasenschleimhaut und eine Entzündung der Schleimhaut der Nasennebenhöhlen)

Virologisch-serologischer Befund XXXX vom 20. September 2010 wonach der Beschwerdeführer positiv auf Hepatitis A und HBV Core AK (Hepatitis B) getestet wurde

Zudem erklärte der Beschwerdeführer, nicht in regelmäßiger psychiatrischer oder psychologischer Betreuung zu stehen und hinsichtlich seines psychischen Zustandes keinerlei Medikamente zu nehmen.

Er sei nicht verheiratet, lebe auch in keiner Lebensgemeinschaft und habe keine Kinder. Im Herkunftsstaat lebe noch seine Mutter. In Österreich habe er keine Verwandten. Wie seine Eltern sei auch er georgischer Volksgruppenzugehörigkeit und bekenne sich zur georgisch-orthodoxen Kirche. Er habe im Herkunftsstaat neun Jahre die Schule und zwei Jahre ein College für die Ausbildung zum Automechaniker absolviert, letzteres aber aus finanziellen Gründen nicht abgeschlossen. Im Anschluss, von 2002 bis 2006, habe er in Tbilisi als Elektrospezialist gearbeitet. 2007 und 2008 habe er als Saisonarbeiter in der Türkei gearbeitet oder habe Gelegenheitsarbeiten in Tblisi übernommen. Primär habe er in Tblisi gelebt, habe aber manchmal seine Mutter in TAMARASHENI besucht. Er wisse nicht, wo seine Mutter sei; das letzte Mal sei er zu Neujahr 2009 mit ihr in Kontakt gestanden.

Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, er sei zu keiner Zeit Mitglied einer bewaffneten Gruppierung oder politischen Partei gewesen. Er sei nie in Haft gewesen oder angehalten worden. Staatlicherseits sei er nie aus Gründen der GFK verfolgt worden, aber Osseten hätten ihn in XXXX mit dem Umbringen bedroht. In Tblisi habe er hingegen keinerlei Probleme gehabt.

Im August 2008 habe er sich zur Flucht entschlossen, da damals der Krieg ausgebrochen sei. Er habe zwar in Tblisi gelebt, aber seine Mutter habe ihn gewarnt und deshalb sei er in die Türkei gegangen.

Über Befragen erklärte der Beschwerdeführer, XXXX sei ein primär von Georgiern besiedelter Ort. Es seien (dort) auch andere Georgier bedroht worden. Sein Vater sei Major bei der Armee der XXXX gewesen und habe dieser dort auch viele Osseten getötet ("umgebracht"). Deshalb sei seine Familie auch bekannter gewesen. 1992 sei sein Vater bei einer Schießerei mit Osseten "umgebracht" worden. Danach hätten die Probleme begonnen. Er und seine Mutter seien immer wieder bedroht worden. Der erste Vorfall, bei dem er persönlich angegriffen worden sei, habe sich 2004 zugetragen. Er sei zu Ostern nach Hause gekommen und sei nachts auf der Straße angehalten und geschlagen worden. Seine Nase und Finger seien danach gebrochen gewesen. Dorfbewohner hätten ihn gefunden. Er habe im Krankenhaus einen Arzt aufgesucht. Auf Nachfrage, ob es noch weitere Vorfälle dieser Art gegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, er sei zwar nicht mehr geschlagen, aber doch bedroht worden. Im Jahr 2001 hätten "sie" die Kühe mitgenommen. Von seiner Mutter bzw. von Nachbarn wisse er, dass sich Osseten immer wieder nach ihm erkundigt hätten. Es seien immer andere Osseten gewesen. Er kenne sie weder namentlich noch vom Sehen her. Nach dem Vorfall im Jahr 2004 habe er seine Mutter etwa drei Mal im Jahr jeweils nur für ein paar Tage besucht.

Befragt, ob die Familie jemals in Erwägung gezogen habe, dass auch seine Mutter nach Tbilisi ziehe, erklärte der Beschwerdeführer, die Familie habe im Heimatdorf ein Haus mit Landwirtschaft gehabt und hätte seine Mutter dies nicht aufgeben wollen.

Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt ausgesagt habe, dass der nunmehr mit 2004 datierte Vorfall bereits im Jahr 2003 stattgefunden habe, erwiderte der Beschwerdeführer, der Vorfall mit den Verletzungen habe sich 2004 zugetragen. Es seien vier ihm unbekannte Männer gewesen, keine Militärs.

Über Vorhalt, dass er in der Beschwerdeschrift vorgebracht habe, im Jahr 2003 zwei Mal misshandelt worden zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, dass es bis auf den erwähnten Vorfall des Jahres 2004, keine weiteren Vorfälle gegeben habe. Er habe sich diesbezüglich nicht an die Polizei gewandt, doch habe die Dorfpolizei Bescheid gewusst und nichts unternommen.

Befragt, warum er im Jahr 2008 nicht (einfach) in Tblisi geblieben sei, erwiderte der Beschwerdeführer, die feindliche Armee sei auch in Richtung Tblisi unterwegs gewesen. Er habe nicht gewusst, ob er dort vor den Osseten bzw. Russen sicher sein würde. Im Fall einer Rückkehr wäre er ganz alleine in Georgien und wüsste nicht, wo er wohnen könnte.

Zu seinem Privat und Familienleben führte der Beschwerdeführer über Befragen aus, in Österreich bislang keiner Beschäftigung oder ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen zu sein. Obwohl er es oft versucht habe, sei er von potentiellen Arbeitgebern nicht genommen worden. In seiner Unterkunft habe er ein paar Stunden einen Deutschkurs besucht. Nachdem an den Beschwerdeführer einige Fragen auf Deutsch gerichtet worden waren, kamen der vorsitzende und der beisitzende Richter überein, dass derselbe keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweisen konnte. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, nicht Mitglied von Vereinen oder einer sonstigen Organisation zu sein.

Mit psychiatrisch-neurologischen Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen XXXXvom 8. Dezember 2012 wurde beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung gemischt mit Angst und depressiver Reaktion diagnostiziert. Der Gutachter führte aus, die Anpassungsstörung sei im Sinne einer Befindlichkeitsstörung als eine Reaktion auf die derzeitige Lebenssituation zu sehen und nicht im Sinne einer eigentlichen psychischen Krankheit zu werten. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung fänden sich nicht. Eine Stellungnahme zu diesem Gutachten hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung vom 22. Dezember 2012 bis dato nicht abgegeben.

Im weiteren Verfahrensverlauf legte der Beschwerdeführer vor:

Befund DXXXX vom 29. November 2010 betreffend den Beschwerdeführer mit der Diagnose LPS unklarer Genese, Hepatitis A und B Infektion

Psychiatrischer XXXX des Vereins XXXX vom 21. April 2011 betreffend den Beschwerdeführer mit der Diagnose Leberparenchymschaden und Anpassungsstörung

Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses der Niveaustufe A1/1 vom 16. Dezember 2011 und vom 28. März 2012

Dienstzeugnis über eine befristete Tätigkeit als Küchenhilfe in der Zeit vom 10. August 2012 bis 14. Oktober 2012

Mit Verfahrensanordnung vom 29. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit E-Mail vom 21. August 2013 wurde vom Beschwerdeführer mitgeteilt, als Reinigungskraft zu arbeiten und der Nachweis vorgelegt, dass er vom 13. Dezember 2012 bis 21. April 2013 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen war.

Mit Verständigung vom 10. September 2013 wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes zur Situation in Georgien vorgelegt und dieser aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen zu diesen Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert Änderungen in seinem Gesundheitszustand sowie in seinem Privat- oder Familienleben bekanntzugeben und Unterlagen, welche seine Integration belegen könnten, vorzulegen.

Mit Schreiben vom 23. September 2013 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und führte aus, den übermittelten Länderfeststellungen mangle es an Berichten zu seinen Problemen mit Osseten. Der Beschwerdeführer legte daher Berichte, über die Konfliktproblematik von Angehörigen der georgischen Volksgruppe mit Osseten bei. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er habe mit seiner Mutter schon seit geraumer Zeit keinen Kontakt mehr und verfüge sohin in Georgien über kein soziales Netz, das ihm dabei behilflich sein könnte, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren.

Seine nunmehrige Lebensgefährtin erwarte im November (2013) ein Kind. Als leiblicher Vater wolle er diese Rolle entsprechend wahrnehmen und seine Pflichten erfüllen. Derzeit arbeite er als Reinigungshilfe. Unmittelbar zuvor war allerdings mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. August 2013, GZ. S4 436.923, die Beschwerde der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gegen die negative Erledigung der Asylbehörde erster Instanz gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen worden.

Er sei bemüht Arbeit zu finden, doch sei ihm dies aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus nur sehr eingeschränkt möglich. Obwohl er bereits einen Arbeitgeber gefunden habe, sei ihm im Mai eine Beschäftigungsbewilligung verwehrt worden. Da seine Einvernahme vor dem erkennenden Gericht bereits drei Jahre zurückliege, beantrage er erneut eine persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben.

Am XXXXwurde der Sohn des Beschwerdeführers in XXXX geboren, und diesem der Name XXXX beigegeben.

Mit Schreiben vom 18. März 2014 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über von ihm im Zeitraum von 17. Mai 2013 bis 12. Jänner 2014 verrichtete gemeinnützige Hilfstätigkeiten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes sowie in die in der vorangeführten Akte einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und AIS-Abfragen, Aktenvermerke; ferner durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der seitens des Asylgerichtshofes am 9. November 2010 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Einsichtnahme in das seitens des Asylgerichtshofes eingeholte psychiatrisch-medizinische Sachverständigengutachten XXXXDes Weiteren durch Einholung der dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Länderinformationen auf Grundlage der bei diesen näher angeführten Quellen.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

1. Feststellungen:

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht erwiesen. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegendem Erkenntnis namentlich benannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung seiner Identität.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien und gehört der georgischen Volksgruppe an.

Der Beschwerdeführer ist Vater des am XXXX in Österreich geborenen XXXX. Der Sohn des Beschwerdeführers bzw. die Kindesmutter sind in Österreich zum vorliegenden Zeitpunkt nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigt sind.

Der Beschwerdeführer lebt mit seinem oben angeführten Sohn sowie dessen Mutter in gemeinsamem Haushalt.

Der Beschwerdeführer stellte am 30. September 2008 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und befindet sich seither, mit Ausnahme des Zeitraumes zwischen März 2010 und Juli 2010, auf österreichischem Bundesgebiet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Georgien in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention -GFK), BGBl. Nr. 55/1955, ausgesetzt war. Asylrelevante Ausreisegründe liegen sohin nicht vor.

Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr nach Georgien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (glaubhaft) droht.

Dem Beschwerdeführer droht in Georgien im Falle seiner Rückkehr weder unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige (individuelle) Gefahr.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund. Er lebte vor seiner Ausreise zuletzt in Tiflis und arbeitete dort als Elektriker.

Zur Lage in Georgien:

Innenpolitik

In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2012 est.) auf

69. 700 km².

(CIA World Factbook: Georgia, Stand 27.12.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html)

Georgien ist eine demokratische Präsidialrepublik. Die Verfassung bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen.

Die georgische Verfassung wurde im August 1995, Februar 2004 und Oktober 2010 wesentlich geändert. Eine neue Verfassung, die die Rechte von Parlament und Premierminister stärkt und die Grundlage für eine parlamentarische Demokratie schaffen soll, soll im Oktober 2013, nach der nächsten Präsidentenwahl, in Kraft treten.

Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober 2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und Lokalwahlen statt. 2010 fanden Kommunalwahlen mit erstmaliger Direktwahl des Bürgermeisters von Tiflis statt. Die nächsten Kommunalwahlen stehen im Jahr 2014 an.

Nach den Parlamentswahlen im November 2003 kam es zu Massendemonstrationen und zur so genannten "Rosenrevolution", in Folge derer der Anführer der Proteste, Micheil Saakaschwili, mit rund 96 Prozent der abgegebenen Stimmen im Januar 2004 zum Staatspräsidenten gewählt wurde. Er leitete eine umfassende, mitunter radikale Reformpolitik ein.

Bei vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 wurde Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. Die Opposition erkannte das Ergebnis der Wahl nicht an.

Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei

"Vereinte Nationalbewegung" (VNB) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 119 von 150 Mandaten und eine verfassungsändernde Mehrheit. Die Parlamentswahlen am 1. Oktober 2012 hat der georgische Multimilliardär Bidsina Iwanischwili mit seiner Koalition

"Georgischer Traum", einem heterogenen Wahlbündnis von sechs Parteien, mit klarer Mehrheit gewonnen. Das Bündnis errang 54,97% der Stimmen und 85 von 150 Mandaten im neuen Parlament. Die VNB erhielt 65 Mandate. Die Wahlbeteiligung betrug 60,8%. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und des Europäischen Parlamentes bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie,

auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld, mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung überwiegend der Opposition.

Auf der konstituierenden Sitzung des Parlamentes am 21. Oktober wurde der Verfassungsrechtler und Führer der Republikanischen Partei, David Usupaschwili, zum Sprecher des Parlamentes, gewählt. Das Kabinett Iwanischwili hat am 29. Oktober 2012 die Arbeit aufgenommen. Zu seinen wichtigsten Vorhaben zählen die Förderung nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Die 2007 begonnene politische Krise beruhigte sich 2010 erheblich. Jedoch kam es im Mai 2011 zu neuerlichen Spannungen, als einige Tage Antiregierungsdemonstrationen in Tiflis stattfanden, die mit Zusammenstößen mit der Polizei endeten. Das Durchgreifen der Behörden führte zu internationaler Ablehnung, und überschattete ein wenig Saakaschwilis Image. 2010 kam es zu einigen Verfassungsänderungen, die 2012/2013 in Kraft treten und Georgiens politisches System von einem semipräsidentiellen zu einem parlamentarischen machen.

Eine Arbeitsgruppe aus Regierungspartei und mehreren Oppositionsparteien führte in der ersten Jahreshälfte 2011 einen Dialog über das Wahlverfahren. Im Juni wurde eine Einigung erzielt und im Dezember wurde ein neues Wahlgesetz verabschiedet. Die Venedig Kommission des Europarates begrüßte dieses als einen Schritt vorwärts; wichtige Verbesserungen des Wahlsystems wurden eingeführt. Die Auswirkungen des neuen Gesetzes werden erst bei den nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2012 und 2013 sichtbar werden. Die neue Gesetzgebung ermöglicht fairen und gleichen Wahlkampf, ausgeglichene Zusammenschlüsse, transparente Datenauflistung und führt Allgemein ein institutionelles Rahmenwerk für freie und kompetitive Wahlen ein.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)

In den Monaten nach den Parlamentswahlen im Oktober 2012 wurden zahlreiche hochrangige Beamte der ehemaligen Regierung - etwa wegen Korruptions-, Bestechungs- oder Steuerhinterziehungsvorwürfen - festgenommen. Saakaschwilis Vereinte Nationalbewegung, aber auch die NATO, EU und das US Department of State drückten ihre Bedenken darüber aus, dass diese Festnahmen den Eindruck selektiver Justiz erwecken. Saakaschwili wirft Georgischer Traum vor, sich nicht an demokratische Spielregeln zu halten.

(Radio Free Europe/Radio Liberty: Standoff Between Georgian President, Premier Turns Even Uglier, 26.12.2012, http://www.rferl.org/content/standoff-between-georgian-presidentpremier-turns-even-uglier/24809060.html)

Aktivisten sammelten nach den Parlamentswahlen 2012 im Rahmen einer Petition, die den Rücktritt von Präsident Michail Saakaschwili forderte, mehr als eine Million Unterschriften. Nach Meinung der Aktivisten endet Saakaschwilis Amtszeit am 21. Jänner 2013, da diese auf fünf Jahre begrenzt sei. Saakaschiwli hatte seine zweite Präsidentschaft nach Wahlen Anfang Jänner 2008 angetreten. Nach einer Verfassungsänderung muss der Präsident jedoch so lange im Amt bleiben, bis ein Nachfolger gewählt ist. Die nächsten Wahlen sind für Oktober 2013 anberaumt.

(Radio Free Europe/Radio Liberty: 1 Million Georgians Sign Petition To Oust President, 10.1.2013,

http://www.rferl.org/content/million-georgians-sign-petition-oust-presidentsaakashvili/24820238.html)

Im Dezember 2012 wurde vom Parlament ein Amnestiegesetz beschlossen, Mitte Jänner 2013 wurden daraufhin 190 Personen, die vom neuen Parlament als politische Gefangene eingestuft worden waren, entlassen.

(Civil.ge: Political Prisoners Released as Amnesty Goes into Force, 13.1.2013, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25638, Zugriff 14.1.2013 / Ria Novosti: Trotz Widerstand Saakaschwilis: Georgien entlässt 190 Polithäftlinge aus der Haft, 13.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130113/265311011.html)

Allgemeine Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Die Autonome Republik Abchasien und das Gebiet Südossetien gehören völkerrechtlich zu Georgien, stehen aber seit 1993 nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung in Tiflis.

(Auswärtiges Amt: Reise Sicherheit - Georgien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 10.1.2013 (Unverändert gültig seit: 11.10.2012), http://www.auswaertigesamt.de/sid_4A21A8B29B2C61A42D8EA68D1E516D53/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html)

Abchasien und Südossetien

Nach wochenlangen Gefechten entlang der Grenze begann Tiflis am 7. August 2008 Zchinwali anzugreifen. Russland schlug sofort zurück, indem Truppen nach Südossetien geschickt wurden, die die georgischen Truppen zurückdrängten. Zudem begann Russland über Abchasien nach Südossetien einzudringen. Bis zum 16. August war von Georgien und Russland ein durch Frankreich vermittelter Waffenstillstand unterzeichnet. Schließlich zog sich Russland an die Grenzen von Südossetien und Abchasien zurück. Jedoch behielten separatistische Kräfte einiges Territorium, das zuvor von Tiflis kontrolliert worden war. (Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011 /

Freedom House: Freedom in the World 2012 - South Ossetia, Mai 2012 /

Freedom House: Freedom in the World 2011 - Abkhazia, Mai 2011)

Russland und Georgien führten 2008 einen Krieg, der mit der Besetzung und formalen Anerkennung von Südossetien und Abchasien durch Russland endete. Abchasien und Südossetien stehen nicht unter der Kontrolle der Zentralregierung. Die Genfer Gespräche wurden 2011 weitergeführt, führten aber zu keinen bedeutenden Entwicklungen. Durch einen Vertrag mit den beiden de facto unabhängigen Regionen kann Russland in Abchasien und Südossetien für die nächsten 49 Jahre Militärstützpunkte betreiben.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)

Gemäß dem Untersuchungsbericht der EU verloren während des Augustkrieges 2008 rund 850 Menschen ihr Leben. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass die militärische Aggression von Georgien ausgegangen war.

(IIFFMCG - Independent International Fact-Finding Mission on the Conflict in Georgia: Georgia Report Volume I, September.2009, http://www.ceiig.ch/pdf/IIFFMCG_Volume_I.pdf)

Seit dem 1. Oktober 2008 ist eine zivile EU-Beobachtermission in Georgien im Einsatz (EUMM), um die Einhaltung der Sarkozy-Medwedjew-Vereinbarungen zu überwachen. Russland erkannte am 26. August 2008 unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens einseitig die Unabhängigkeit von Abchasien und Südossetien an. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit der einzige verbliebene internationale Mechanismus zur Stabilisierung in Georgien.

Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu

138. 000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen; ca. 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die internationale Gemeinschaft hat Georgien am 22. Oktober 2008 bei einer Geberkonferenz in Brüssel für insgesamt 4,5 Mrd. USD Unterstützung bei der Bewältigung der humanitären, finanziellen und wirtschaftlichen Folgen zugesagt. Seit 2009 wurden eine Reihe neuer Siedlungen für die Vertriebenen errichtet, auch mit deutscher Hilfe.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Derzeit ist die Sicherheitslage zwar überwiegend stabil, ist aber schwankungsanfällig. Gegenseitige Beschuldigungen beeinflussen zudem das Klima der politischen Gespräche und schränken den Raum für konstruktive Gespräche zur Konfliktbeilegung ein. Der Zugang internationaler Organisationen zu den Konfliktgebieten ist nach wie vor eingeschränkt. Während es internationalen Vertretern im Allgemeinen erlaubt war, Suchumi und den Bezirk Gali zu besuchen, ist Südossetien weiterhin nicht zugänglich. Die seit 1.10.2008 bestehende zivile EU-Beobachtermission (EUMM) ist der einzige verbliebene internationale Mechanismus zur Stabilisierung in Georgien. Auch die EUMM hat nicht unbeschränkten Zugang zu den Konfliktgebieten.

(Council of Europe - Secretary General: Consolidated report on the conflict in Georgia (October 2011 - March 2012), 18.4.2012)

Die abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien hielten am 26. August bzw. 13. November 2011 Präsidentschaftswahlen ab. Die georgischen Behörden und die internationale Gemeinschaft erklärten die Wahlen für rechtswidrig. Die Wahlen in Südossetien waren von Protesten begleitet; auch trafen Berichte über die zunehmende Anwendung von Gewalt und die Drangsalierung von Kandidaten der Opposition ein.

Es bestand nach wie vor Besorgnis hinsichtlich der Sicherheit und Freizügigkeit der zivilen Bevölkerung in den vom Konflikt betroffenen Gebieten. Im Rahmen des international vermittelten Mechanismus zur Verhinderung und Regelung von Zwischenfällen (Incident Prevention and Response Mechanism), der die georgische und ossetische Seite zusammenführte, konnten gewisse Fortschritte hin zu mehr Sicherheit erzielt werden, und es wurden Gefangene ausgetauscht. Während des ganzen Jahres wurden jedoch Vorfälle gemeldet, bei denen Zivilpersonen beschossen, verletzt und verhaftet wurden, weil sie die Grenze zwischen Südossetien und Georgien illegal überquert haben sollen.

Binnenflüchtlingen wurde das Recht, in ihre ursprünglichen Wohnorte in Abchasien und Südossetien zurückzukehren, weiterhin von den dortigen De-facto-Behörden verwehrt. (Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Menschenrechte

Die Verfassung bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft, 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungs(äußerungs)- und Pressefreiheit ist durch die Verfassung und weitere Gesetze gewährleistet. Jedoch gab es glaubhafte Berichte, dass die Regierung diese Rechte einschränkte. Im Allgemeinen konnte die Regierung grundsätzlich privat sowie öffentlich kritisiert werden, ohne dass man Repressalien zu befürchten hatte. Jedoch kam es hier zu beachtlichen Ausnahmen. Personen berichten, sie würden sensible Themen nicht mehr via Telefon besprechen, aus Angst von staatlichen Behörden abgehört zu werden. NRO berichteten, dass es aufgrund der mangelhaften Untersuchung bei Schikanen von Menschenrechtsverteidigern nur wenige abweichende Stimmen geben würde, insbesondere außerhalb von Tiflis. Sie behaupteten außerdem, dass die Regierung den Rechtsweg nutzt um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. Obwohl unabhängige Medien aktiv sind und eine große Bandbreite an Ansichten ausdrücken, ist der direkte oder indirekte staatliche Einfluss auf Medien weiterhin bedenklich.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Die Medienlandschaft bleibt vielfältig, mit einer breitgefächerten Auswahl an Printmedien, aber landesweite Fernsehsender beschränken sich auf den in Staatseigentum befindlichen Öffentlichen Sender und die beiden regierungsfreundlichen Sender Rustavi 2 und Imedi. Im Juli [2012] drückte der OSZE Beauftragte für die Medienfreiheit seine Sorgen über Gewalt gegen Journalisten aus, im Besonderen die sogenannten Mereti und Karaleti Vorfälle, bei denen Journalisten physisch und verbal angegriffen wurden.

(Human Rights Watch: World Report 2013 - Georgia, 31.1.2013)

Das Fernsehen ist die Hauptquelle für Nachrichten und macht den Großteil des Werbemarktes aus. Der Leserkreis von Zeitungen ist im Allgemeinen klein. Die Verfassung sieht die Meinungsfreiheit vor und Journalisten kritisieren Beamte oft. Gemäß Freedom House ist die Medienlandschaft höchst politisiert. Das größte staatliche Fernsehen neigt dazu, die Regierung zu unterstützen, während eine Handvoll Sender mit eher eingeschränkter Reichweite die Behörden regelmäßig kritisieren.

(BBC News: Georgia Profile - Media, Stand 14.3.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world- europe-17303294)

Das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit war 2011 weiterhin eingeschränkt. Bei der Auflösung der Proteste im Mai 2011 wurden Journalisten von Exekutivbeamten physisch und verbal angegriffen. Tochtergesellschaften eines Medienunternehmens wurden nach kritischen Berichten überraschend Finanzprüfungen unterzogen. Die landesweite Medienberichterstattung ist weiterhin einseitig. Landesweite Fernsehsender unterstützen im Allgemeinen die Interessen der Regierung. Die Interessen der Opposition werden zumeist nur von Fernsehsendern in der Hauptstadt vertreten.

(Human Rights Centre: Taking Liberties, Misusing Power - Annual Human Rights Report for 2011, 2012, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/Final_Report.pdf)

Die Verfassung garantiert die Pressefreiheit und die Printmedien bieten ein weites Spektrum an politischen Meinungen. Das staatliche Fernsehen und Radio wurden 2005 in öffentlich- rechtliche Sender umgewandelt. Ihnen wird aber weiterhin vorgeworfen eine regierungsfreundliche Position einzunehmen. Um den Mangel an Transparenz in den Eigentümerverhältnissen zu verbessern wurden 2011 Gesetzesänderungen vorgenommen, wodurch Rundfunkanstalten nicht mehr durch ausländische Firmen besessen werden können und Sender ihre Eigentumsverhältnisse offenlegen müssen. Die Maßnahmen sollten ab 2012 umgesetzt werden. Der Zugang zum Internet wird von den Behörden nicht beschränkt. Die Preise für schnelle Internetverbindungen sind jedoch äußerst hoch und damit für viele Bürger unerschwinglich.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Georgia, Juli 2012)

Vereins- und Versammlungsfreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Versammlungsfreiheit. Die Behörden genehmigten 2011 üblicherweise Versammlungen. Jedoch respektierte die Regierung die Versammlungsfreiheit uneinheitlich, einige Proteste wurden gewaltsam aufgelöst. Menschenrechtsorganisationen kritisierten einige gesetzliche Bestimmungen, darunter jene, die spontane Versammlungen verhindern.

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Vereinigungsfreiheit. In der Praxis gewährte die Regierung dieses Recht nur punktuell. Es gab 2011 Vorwürfe, dass Mitglieder von Gewerkschaften und Oppositionsparteien und deren Familien selektiv gezielt strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt waren und strengere Strafen erhielten als andere Bürger. Es gab auch Anschuldigungen, dass auf Oppositionelle, Nichtregierungsorganisationen, Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder Druck ausgeübt wurde, indem man sie überwachte oder ihnen mit Entlassung drohte.

Es gibt außer den Registrierungsvoraussetzungen keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung politischer Parteien. Das im Dezember 2011 verabschiedete Wahlgesetz erlaubt es Einzelpersonen zur Wahl anzutreten, ohne Mitglied einer Partei zu sein. Mitglieder von einigen politischen Oppositionsbewegungen behaupteten, dass sie übergebührlich für Schikanen und strafrechtliche Verfolgung herausgegriffen wurden. Mitglieder einiger Oppositionsparteien berichteten, Drohanrufe erhalten zu haben, die sie zum Rückzug von der Parteimitarbeit bewegen sollten oder zivilpolizeiliche Überwachung androhten. Mitglieder von Oppositionsparteien behaupteten, dass Lehrer aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit entlassen wurden.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Im Laufe des Jahres 2011 wurden mehrere Protestveranstaltungen gewaltsam aufgelöst. (Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Die letzten Änderungen des Versammlungs- und Demonstrationsgesetzes widersprechen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtes, was das Bekenntnis der georgischen Regierung zum Rechtstaat in Frage stellt. Das Recht auf Versammlungsfreiheit war 2011 weiterhin eingeschränkt. Exekutivbehörden lösten Demonstrationen mit exzessiver Gewalt auf, insbesondere bei den politischen Protesten am 26. Mai 2011 in Tiflis. Auch in genehmigte Demonstrationen wurde eingegriffen und deren Teilnehmer oft kleinerer Vergehen bezichtigt. Das politische Klima war 2011 angespannt. Der Geschäftsmann Bidzina Ivanishvili gab im Herbst 2011 bekannt, in die Politik gehen zu wollen. Hierauf wurde ihm die georgische Staatsbürgerschaft entzogen, weitere Aktionen (wie Wirtschaftsstrafen, Festnahmen und Entlassungen) galten als politisch motivierte Einschüchterungsversuche.

(Human Rights Centre: Taking Liberties, Misusing Power - Annual Human Rights Report for 2011, 2012, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/Final_Report.pdf)

Im Dezember 2012 wurde vom Parlament ein Amnestiegesetz beschlossen, Mitte Jänner 2013 wurden daraufhin 190 Personen, die vom neuen Parlament als politische Gefangene eingestuft worden waren, entlassen.

(Civil.ge: Political Prisoners Released as Amnesty Goes into Force, 13.1.2013, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25638 / Ria Novosti: Trotz Widerstand Saakaschwilis: Georgien entlässt 190 Polithäftlinge aus der Haft, 13.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130113/265311011.html)

Haftbedingungen

Georgien liegt mit 473 Insassen pro 10.000 Einwohner auf der Weltrangliste der Gefängnisbevölkerung an neunter Stelle. Mit 31.10.2012 gab es in Georgien gemäß der staatlichen Gefängnisverwaltung 21.425 Gefängnisinsassen.

(International Centre for Prison Studies: Entire world - Prison Population Rates per 100,000 of the national population, ohne Datum, http://www.prisonstudies.org/info/worldbrief/wpb_stats.php?area=allcategory=wb_poprat e, / International Centre for Prison Studies: World Prison Brief - Georgia, ohne Datum,

http://www.prisonstudies.org/info/worldbrief/wpb_country.php?country=122)

Im Dezember 2012 wurde vom Parlament ein Amnestiegesetz beschlossen, in dem verschiedene Formen von Amnestien festgelegt wurden (z. B. Straffreiheit, Halbierung der Haftstrafe oder Reduktion um ein Drittel oder Viertel). Die Amnestie betrifft vor dem 2.10.2012 begangene Verbrechen. Mitte Jänner 2013 wurden 190 Personen, die vom neuen Parlament als politische Gefangene eingestuft worden waren, entlassen. Weitere rund 3.000 Insassen werden freigelassen werden, und ca. doppelt so viele eine Reduktion der Haftstrafe beantragen könnten.

(Civil.ge: Parliament Approves Law on Amnesty, 22.12.2012, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25581/ Civil.ge: Political Prisoners Released as Amnesty Goes into Force, 13.1.2013, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25638)

Das Büro des Ombudsmannes, EIDHR (European Instrument for Democracy and Human Rights) und viele NRO berichten weiterhin, dass die Bedingungen in den vielen Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten schlecht und manchmal lebensbedrohlich sind. Der Ombudsmann stellte fest, dass neu gebaute Einrichtungen internationalen Standards entsprechen, alte Einrichtungen aber unmenschlich sind und schlechter werden. In solchen Einrichtungen waren die Inhaftierten Überbelegung, mangelhafter medizinischer Versorgung, unzureichender Luftzufuhr und lebensbedrohlichen Bedingungen ausgesetzt. Die meisten Einrichtungen verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen. 2011 kamen 140 Gefangene ums Leben, 2010 waren es 142 gewesen. Tuberkulose ist die Haupttodesursache.

In vielen Gefängnissen herrscht Mangel an medizinischer Ausstattung und Medikamenten. Im Bericht des Ombudsmannes 2010 wurde ein Fortschritt bezüglich Rückgang der Überbelegung festgestellt, die weiterhin hohe Gefängnispopulation wurde jedoch betont, und festgestellt, dass die Überbelegung zu den schlechten Bedingungen und der mangelhaften medizinischen Versorgung beitrugen. Gemäß Ombudsmann waren acht Einrichtungen überbelegt. In drei Einrichtungen hatten einige Insassen keine eigenen Betten.

Ende 2011 gab es gemäß Ministeriumsauskunft 24.114 Häftlinge, 6,3% davon waren Untersuchungshäftlinge. 2010 hatte es Ende des Jahres 24.019 Häftlinge gegeben.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Die Null-Toleranz gegenüber Kriminalität und die hohe Verurteilungsrate führte zu einem Anstieg der Häftlinge. Die Überbelegung in Gefängnissen ist laut dem Ombudsmann Bericht von 2012 weiterhin problematisch und führt zu dürftigen Haftbedingungen. Im Bericht wird auch angeführt, dass in vier Gefängnissen Häftlinge keine "eigenen Betten" haben.

(Human Rights Watch: World Report 2013 - Georgia, 31.1.2013)

Am 18.9.2012 strahlten oppositionsnahe Fernsehsender Videos aus, auf denen zu sehen ist, wie Gefangene im Gldani Gefängnis geschlagen und sexuell misshandelt werden. Tausende Personen nahmen daraufhin an Demonstrationen in Tiflis teil. Präsident Saakaschwili drückte seinen Betroffenheit und Abscheu über diese Misshandlungen aus. Innenminister Bacho Achalaia trat zurück, ebenso der für Gefängnisse zuständige Minister Khatuna Kalmakhedlidze. Dutzende Gefängnismitarbeiter wurden verhaftet. Gleichzeitig wurde für den ehemaligen Wärter im Gefängnis Gldani Vladimer Bedukadze, der das Videomaterial Journalisten übergeben hatte, ein Haftbefehl ausgestellt. Er soll die Videos gegen Bezahlung eines Häftlings, dessen Sohn für das Oppositionsbündnis Georgischer Traum an den Parlamentswahlen am 1. Oktober 2012 teilnimmt, angefertigt haben.

Beobachtern zufolge stammen einige Aufnahmen aus dem letzten Jahr, und einige könnten noch älter sein. Daher scheint der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung kurz vor den Wahlen absichtlich so gewählt worden zu sein.

Giorgi Tugushi, der ehemalige Ombudsmann für Menschenrechte, wurde zum Minister für Haftanstalten ernannt. Er hatte früher die Zustände im Strafvollzug stark kritisiert.

(Insitute for War and Peace Reporting: Georgian Fury at Prison Torture, 21.9.2012,

http://iwpr.net/report-news/georgian-fury-prison-torture)

Bei einer Demonstration gegen Misshandlungen im Gefängnis stellte die Herausgeberin der Zeitschrift Liberali fest, dass solche Vorfälle in georgischen Gefängnissen endemisch seien. Oppositionspolitiker des Bündnisses Georgischer Traum machten die Regierung Saakaschwili für die Vorfälle verantwortlich. Es ist unklar, wann die meisten der Videos aufgenommen wurden, aber eines davon war mit 24. August datiert. Die Videos zeigen dutzende Wachen und Wärter, die entweder an den Misshandlungen der Gefangenen teilnehmen oder dazu ermutigen. Ein Video zeigt einen weinenden Gefangenen, der mit einem Stecken vergewaltigt wird.

Das georgische Innenministerium gab unmittelbar nach Veröffentlichung der Videos die Festnahme von drei Beamten im Gefängnis Nr. 8 in Tiflis bekannt. Die Regierung behauptete jedoch, dass einige Gefängniswärter die Misshandlungen und deren Aufnahme organisiert hätten, nachdem ein Insasse mit Verbindungen zu Georgischer Traum diese verlangt hatte. Nach Aussagen der Polizei wurden im Büro eines der Gefängniswärter 17.000$ und eine Videoausrüstung gefunden.

(Radio Free Europe/Radio Liberty: Georgian Prisons Minister Steps Down In Wake Of Abuse Video, 19.9.2012, http://www.rferl.org/content/georgian-prisons-minister-resigns-abuseclaims/24712932.html)

Der Leiter des Gefängnisses Nr. 2 in Kutaisi und drei weitere Beamte der Einrichtung wurden Ende September 2012 wegen Vorwürfen der "unmenschlichen Behandlung, Folter und Vergewaltigung" von Insassen verhaftet. Damit stieg die Anzahl von Bediensteten von Strafanstalten, die seit Auftreten des Misshandlungsskandals am 18. September verhaftet wurden, auf 16. Der neue Minister für Strafvollzug gab bekannt, dass neue Beweise für die Folter und unmenschliche Behandlung von Gefangenen aufgetaucht seien. Zudem gab er bekannt, dass er die Einrichtung eines "unabhängigen Untersuchungsteams" mit "breitem Mandat" plane, das Menschenrechtsverletzungen in Haftanstalten in den letzten Jahren untersuchen soll.

(Civil.ge: Four More Prison Officials Arrested, 27.9.2012, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25265search)

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Justiz

Das Justizsystem leidet unter Widersprüchen bei der Interpretation und Umsetzung der Gesetze, sowie schlechten Haftbedingungen. Das Vertrauen der Bevölkerung in das Gerichtssystem verbessert sich langsam, 2011 vertrauten 53% der Befragten darauf, während es 2007 nur 22% gewesen waren. Gerichte sind besser ausgerüstet und finanziert und werden im Allgemeinen als weniger korrupt wahrgenommen. Das Gerichtssystem bearbeitet Zivilrechtsfälle mit größerer Unabhängigkeit, aber die Bearbeitung vieler Strafrechtsfälle wird weiterhin von der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Freispruchrate ist extrem niedrig, wobei es 2011 Anzeichen der Verbesserung gab.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)

Die Justiz leidet nach wie vor unter signifikanter Korruption und Druck von der Exekutive. Die Regierung leitete einige Maßnahmen ein, die die Unabhängigkeit und Leistung der Justiz stärken soll, beispielsweise Gehaltserhöhungen für Richter und die Einführung von Geschworenengerichten. Die ersten Maßnahmen begannen 2011, aber es müssten noch umfassendere Reformen ergehen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Georgia, Juli 2012)

Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor; Einflussnahme von Außen auf die Judikative ist aber weiterhin ein Problem. Transparency International hielt in einem Bericht für 2011 fest, dass die Judikative bei gerichtlichen Entscheidungen in Strafrechtsfällen, sowie in Fällen, bei denen es um Interessen der politischen Führung geht, unter ungebührlichem Einfluss durch die Staatsanwaltschaft und Exekutivbehörden steht. Zudem unterminiert der unzureichende Grad an Unabhängigkeit die Möglichkeiten, über die Exekutive Aufsicht auszuüben. Jedoch wurde ebenfalls festgestellt, dass Bestechung in Gerichten ausgemerzt wurde, und Richter in der Mehrheit der Zivilrechtsfälle unabhängig agierten. Gemäß dem Bericht des Ombudsmannes 2010 ist die unzulängliche Begründung gerichtlicher Entscheidungen in verschiedenen Phasen ein endemisches Problem der Judikative im ganzen Land.

Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken würden, wenn dies in einem Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die Oppositionsgruppen unterstellten, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit Oppositionsaktivisten tendenziell zugunsten der Regierung entscheiden würden.

NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl, Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen Prüfungen und Veröffentlichung der Namen potentieller Kandidaten, wurde der Ernennungsprozess als nicht hinreichend transparent kritisiert; die angewendeten Auswahlkriterien waren nicht ausreichend leistungsabhängig.

2011 erhielt die Abteilung für Justizethik und Disziplinarverfahren des Hohen Justizrates 880 Beschwerden betreffend Richter, in allen Fällen wurden Disziplinarverfahren eingeleitet. Die meisten Beschwerden wurden als unbegründet oder fehlerhaft erachtet. Ein Richter wurde entlassen, elf wurden getadelt und vier wurden gemahnt. Keine Richter oder Staatsanwälte wurden 2011 aufgrund von Korruption verurteilt.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen äußerte nach ihrem Besuch Georgiens im Juni Besorgnis hinsichtlich einiger Aspekte des Justizsystems. Sie bezog sich insbesondere auf die Rolle der Staatsanwälte, die extrem niedrige Anzahl von Freisprüchen und auf die Tatsache, dass Menschen unverhältnismäßig oft in Untersuchungshaft genommen werden. (Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz blieben bestehen. Reformen im Justizbereich gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten Regierung unter Premierminister Iwanischwili.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Sicherheitsbehörden

Georgien hat in den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform erzielt.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei. Während inneren Unruhen kann die Regierung die Streitkräfte heranziehen. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst.

Obwohl die Sicherheitskräfte im Allgemeinen als effektiv gelten, gab es einige Berichte, dass deren Mitglieder Missbräuche mit Straffreiheit begingen. Untersuchungen von Berichten über

Missbräuche durch die Polizei von Demonstranten führten zur Kündigung von vier Polizisten, einer Degradierung und 11 Verwarnungen, darunter auch hochrangige Beamte. Zu den Vergehen zählten Missbrauch von Zwangsgewalt, physische Körperverletzung von Bürgern, mangelhafte Mitarbeiterführung und das nicht Befolgen von Anweisungen. Der Ombudsmann beschrieb Disziplinarmaßnahmen als wichtiges Abschreckungsmittel, diese seien aber unzureichend und er verlangte auch strafrechtliche Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen. NRO und der Ombudsmann meinen, dass es mehr Vorkommnisse von Polizeigewalt gibt als durch die Staatsanwaltschaft untersucht wurden und bezeichnen das Unterlassen systematischer Untersuchungen und Verurteilungen vermeintlicher Täter als Beitrag zu einer Kultur der Straffreiheit. Menschenrechtsorganisationen meinen außerdem, dass viele Fälle von Missbrauch aus Angst vor Vergeltung oder mangelndem Vertrauen in die Justiz nicht gemeldet wurden.

Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2011 mehr Disziplinarstrafen als 2010 (2010: 861, 2011: 1.017). Die Strafen umfassten Verwarnungen, Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2011 60 Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden (2010: 46). Unter den Verbrechen 2011 fanden sich 7 Fälle von Korruption, 4 von Besitz oder Verwendung von Rauschgift, 17 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 4 von Amtsmissbrauch, und 10 von Veruntreuung von Staatseigentum.

Die Polizeiakademie bildete 7.000 neue Polizisten aus, und schulte weitere 2.000 neuerlich. In Zusammenarbeit mit internationalen Partnern, wie z.B. dem Europarat, wurden Spezialausbildungen zum Thema Menschenrechte durchgeführt.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann. (Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Die Verfassung und andere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Jedoch gab es Berichte, dass Regierungsbeamte solche mit eingeschränkter Verantwortlichkeit einsetzen würden. Gemäß dem Bericht des Ombudsmannes 2010 ist die Verantwortung für Folter und andere unmenschliche Behandlung weiterhin ein Problem, die Staatsanwaltschaft behandelte "fast alle Fälle" nur oberflächlich. Zudem wurden solche Vorfälle von den untersuchenden Beamten oft als Machtmissbrauch, der weniger schwere Strafen nach sich zieht, falsch charakterisiert. Gemäß EIDHR (European Instrument for Democracy and Human Rights) sind Schläge und Anwendung exzessiver Gewalt aufgrund politischer Motivation eher wahrscheinlich, etwa bei Demonstranten, die die Regierung kritisieren. EIDHR berichtete über bedeutende Verbesserungen dabei, die Anwendung von exzessiver Gewalt als Routinepraxis während polizeilichen Befragungen und Anhaltungen zu senken, was sie auf Reformen und zunehmende Professionalität zurückführen. Dennoch berichteten sie, dass die Polizei immer noch oft exzessive Gewalt anwendet.

Im "Bericht zum Nationalen Präventionsmechanismus 2010" stellte der Ombudsmann häufige Vorkommnisse fest, in denen Gefängnisangestellte Insassen misshandelten, insbesondere im Gefängnis Nr. 2 in Kutaisi. Die Untersuchungen solcher Vorwürfe sind unzureichend. 2011 kam es laut Ombudsmann in Haftanstalten, in denen sich Untersuchungshäftlinge und Verurteilte befinden, zu Misshandlungen. Gemäß EIDHR haben Gefängnisse die Polizeistationen als Hauptort von Misshandlungen abgelöst.

2011 dokumentierten NRO und der Ombudsmann einige Fälle, in denen Polizisten Gefangene misshandelt hatten, indem sie sie schlugen oder ihnen Wasser, Nahrung, Zugang zu Sanitäranlagen oder Kontaktaufnahme mit ihrer Familie oder Anwalt verweigerten.

Die Generalstaatsanwaltschaft verwaltet alle strafrechtlichen Untersuchungen von Vorwürfen der Folter und Misshandlung durch Regierungsbeamte. Staatsanwälte müssen Gewaltanwendung durch die Polizei untersuchen, wenn einem Gefangenen während der Festnahme Verletzungen zugefügt werden. In den meisten Fällen, die abgeschlossen wurden, stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die Gewaltanwendung durch die Polizei angemessen war.

Gemäß Justizministerium begannen die Behörden 2011 20 Untersuchungen aufgrund von Foltervorwürfen (2010: 19), 9 aufgrund von unmenschlicher Behandlung (2010: 15) und einen aufgrund von Zwangsanwendung bei der Sammlung von Beweisen. 14 Fälle wurden 2011 abgeschlossen und zwei Personen wurden verurteilt. Zudem wurden vier Polizisten und zwei Gefängnisangestellte wegen Machtmissbrauch gegenüber Personen unter ihrer Aufsicht verurteilt. NRO und der Ombudsmann berichteten, dass Opfer Vorkommnisse aus Angst vor Vergeltung oft nicht meldeten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Korruption

Georgien hat in den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 anerkennenswerte Fortschritte bei dem erfolgreichen Kampf gegen die kleine Korruption erzielt.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Der Kampf gegen die Korruption war auch 2011 eine der Prioritäten der Regierung. Trotz mehrfacher größerer Krisen hat die derzeitige Regierung bemerkenswerte Bemühungen gemacht, um Korruption zu bekämpfen und hat diese auf niedriger Ebene nahezu ausgemerzt. Bedeutende Fortschritte wurden bei der Erhöhung der Transparenz staatlicher Institutionen gemacht und neue Technologien wurden eingeführt, um die Bürokratie zu minimieren und den Zugang zu Information zu verbessern. Inoffizielle Zahlungen bei öffentlichen Diensten kommen nun in Georgien viel weniger oft vor als in anderen ehemaligen Sowjetstaaten oder sogar in neuen EU-Mitgliedsstaaten. Die stetigen Antikorruptionsbemühungen der Regierung

seit 2003 führten zu außergewöhnlichen Ergebnissen und zeugen von dem starken politischen Willen, Korruption auszumerzen.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)

Georgien machte bedeutende Fortschritte im Kampf gegen Korruption. Auf dem Corruption Perceptions Index 2011 von Transparency International liegt Georgien auf Platz 64 von 182 Ländern, und erreicht 4,1 von 10 Punkten (die höchste Punkteanzahl in der Region der Ostpartnerschaft).

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)

Auf dem neuen Corruption Perceptions Index von 2012 von Transparency International liegt Georgien auf Platz 51 von 176 untersuchten Ländern und Territorien.

(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012, ohne Datum, http://www.transparency.org/cpi2012/results)

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten und auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt. Mehrere Regierungsbeamte wurden 2011 aufgrund von Korruptionsvorwürfen angeklagt. Gemäß Justizministerium wurden 2011 69 Regierungsbeamte für die Annahme von Bestechungsgeldern strafrechtlich verfolgt, 60 davon wurden verurteilt. Fünf weitere Beamte wurden für das Bezahlen von Bestechungsgeld verurteilt. Gemäß Umfragedaten berichtete weniger als 1% der Georgier, Bestechungsgelder für staatliche Leistungen bezahlt zu haben.

2011 verabschiedete die Regierung einige Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption, z. B. die Einführung eines elektronischen Beschaffungssystems, um Daten von staatlichen Stellen transparenter zu machen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Nichtregierungsorganisationen

Der Einfluss der Zivilgesellschaft auf die Ausformulierung und Umsetzung der Politik ist weiterhin schwach. Quellen für lokale Finanzierung sind weiterhin eingeschränkt; in Bezug auf internationale Finanzierung und Vernetzung sind große und etablierte NRO besser aufgestellt als neue oder weniger erfahrene NRO. 2011 nahm das georgische Parlament Änderungen beim Subventionsgesetz vor, wodurch Ministerien nunmehr NRO und Individuen direkt subventionieren können.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)

Einhellig wurde bestätigt, dass die Regierung den Organisationen bei ihrer Arbeit keinerlei Hindernisse in den Weg legt, ganz im Gegenteil, private Initiativen sind erwünscht und Kooperationen mit den zuständigen Ministerien laufen, ebenso gibt es Kontakt zum Ombudsmann.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen ohne staatliche Einschränkungen, sie untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse in Menschenrechtsfällen. Einige NRO arbeiteten eng mit der Regierung zusammen, und die Beamten waren kooperativ und gingen auf ihre Sichtweisen ein. Andere beschwerten sich wiederum, dass sie nicht ausreichend Zugang zu Regierungsbeamten hätten und kritisierten, dass ihre Ansichten ignoriert werden. Einige NRO berichteten auch über Vorfälle behördlicher Schikane.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Die georgische Menschenrechtsorganisation GYLA setzt sich in Georgien für die Einhaltung der Menschenrechte und rechtsstaatlicher Standards ein. Die Organisation führt kostenlose rechtliche Beratungen durch und setzt sich unter anderem für die Rechte von IDPs, für Arbeits- und Eigentumsrechte und gegen häusliche Gewalt ein.

(GYLA - Georgian Young Lawyers' Association: Annual Report 2011, ohne Datum,

http://www.gyla.ge/attachments/070_Annual%20Report%202011.pdf)

Das Human Rights Center (HRIDC) ist eine in Georgien ansässige Menschenrechts-NRO mit 30 Mitarbeitern und Büros in Tiflis, Zugdidi, Batumi, Gori und Gurjaani.

(Human Rights Center: About Us, ohne Datum, http://www.hridc.org/,)

Ombudsmann

Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet, das Gesetz zuletzt im Juli 2010 erneuert. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, und Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und ihre Beseitigung zu unterstützen. Hierfür beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des Ombudsmannes.

(Public Defender of Georgia: Public Defender - Organic Law of Georgia on the Public Defender of Georgia, 16.5.1996, http://ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=7,)

Im Dezember 2012 wurde Ucha Nanuashvili vom Parlament als neuer Ombudsmann bestätigt. Der 38jährige war zuvor Geschäftsführer der NRO Human Rights Center, und wurde von Georgischer Traum als Ombudsmann nominiert. Seine Ernennung war von 24 Nichtregierungsorganisationen unterstützt worden. Das Amt des Ombudsmannes war seit 20. September vakant gewesen, da der vorige Ombudsmann Giorgi Tugushi von Präsident Saakaschwili zum Minister für Strafvollzug ernannt worden war.

(Civil.ge: Parliament Confirms New Public Defender, 7.12.2012, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25524)

Die Arbeit des Ombudsmannes (Public Defender's Office - PDO) genießt hohe Glaubwürdigkeit und öffentliches Vertrauen. Parlamentarische und spezifische Kontrollberichte des Ombudsmannes führten zu öffentlichen Debatten und regten konkrete Änderungen in der staatlichen Politik an. Beispiel hierfür ist die komplette Überholung der Gesundheitsstrategie in Strafanstalten. Trotz budgetärer Einschränkungen nahmen die dem Ombudsmann von der Regierung zugeschriebenen Mittel 2011 zu.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action, 15.5.2012)

NRO betrachteten den Ombudsmann weiterhin als die objektivste der staatlichen Menschenrechtseinrichtungen. Der Ombudsmann kann keine strafrechtliche Verfolgung oder andere rechtliche Schritte einleiten, er kann aber ein Vorgehen empfehlen, auf das die Regierung reagieren muss. Das Büro des Ombudsmannes arbeitete im Allgemeinen ohne Einflussnahme der Regierung und wurde als effektiv bezeichnet. Jedoch berichtete der Ombudsmann, dass die Regierung oftmals nur teilweise oder gar nicht auf seine Untersuchungen und Empfehlungen antwortet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Religionsfreiheit

Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte die Religionsfreiheit in der Praxis im Allgemeinen. Es gab betreffend Respekt für und Schutz der Religionsfreiheit eine Entwicklung zum Positiven. Zu den Verbesserungen zählten eine Gesetzesänderung, durch die sich religiöse Minderheiten nunmehr als Personen des Öffentlichen Rechts registrieren lassen können, weiters ein neues Gesetz, dass es Mitgliedern religiöser Minderheiten ermöglicht, den Reservewehrdienst aus Gewissensgründen abzulehnen, sowie die Umsetzung einer Richtlinie aus 2010, durch die Kleriker von Minderheitengruppen Gefängnisinsassen besuchen können. Es gab jedoch auch Berichte über anhaltende Bedenken, wie etwa über mangelhafte Restitution umstrittenen Eigentums, den privilegierten Steuerstatus der Georgisch-orthodoxen Kirche (GOC) und der nur ungenügenden Trennung von Kirche und Staat in Schulen. Es gab Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Zu den berichteten Fällen zählen religiöse Verfolgung, Eingriffe in die Ausübung religiöser Riten und Berichte über physische Übergriffe, Schikanen und Vandalismus. Minderheitengruppen werden von einigen als Bedrohung der nationalen Kirche und der kulturellen Werte des Landes betrachtet. Der Präsident und andere hochrangige Beamten unternahmen Schritte zu Förderung der Religionsfreiheit. Vertreter von Ministerien nahmen vermehrt an Gesprächen mit religiösen Führungspersönlichkeiten und NRO teil, um den Dialog betreffend religiöse Toleranz zu verbessern.

Die Verfassung erkennt die besondere Rolle der Georgisch-orthodoxen Kirche in der Geschichte des Landes an, legt aber auch die Unabhängigkeit der Kirche vom Staat fest. Ein von Regierung und GOC unterzeichnetes Konkordat anerkennt ebenfalls die besondere Rolle der GOC. Mit anderen religiösen Gruppen hat die Regierung kein Konkordat unterzeichnet. Das umstrittene Konkordat beinhaltet unter anderem: die rechtliche Immunität des Patriarchen; garantiert der Kirche das Recht, Militärkapläne zu besetzen; die Befreiung von Klerikern vom Militärdienst; und gibt der Kirche eine beratende Funktion in der Regierung, vor allem im Bildungsbereich. Jedoch müsste das Parlament für viele dieser Bestimmungen zur Ausführung Gesetze erlassen, was im Berichtszeitraum nicht getan worden war.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen, darunter der Religionsfreiheit, zuständig. Die Menschenrechtsabteilung in der Generalstaatsanwaltschaft ist für die Überwachung des Schutzes einiger Menschenrechte, darunter der Religionsfreiheit, zuständig. Das Büro des Ombudsmannes überwacht Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit.

(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Georgia, 30.7.2012)

Im Juli 2011 kam es bezüglich der Registrierung religiöser Gruppen zu einer Gesetzesänderung, die auch Proteste der Georgisch-orthodoxen Kirche hervorrief. Nunmehr können sich religiöse Gruppen als Personen des Öffentlichen Rechts registrieren lassen, und müssen sich nicht mehr als privatrechtliche Unternehmen registrieren.

(Civil.ge: Bill on Religious Minorities Legal Status Becomes Law, 7.7.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23711)

Die Religionsfreiheit ist für die georgisch-orthodoxen Christen und einige traditionelle Minderheitengruppen, darunter Muslime und Juden, gewährleistet. Mitglieder neuerer Gruppen, wie Baptisten, Pfingstkirchen und Zeugen Jehovas sind jedoch mit Schikanen und Einschüchterung durch Exekutivorgane und georgisch-orthodoxe Extremisten konfrontiert. (Freedom House: Freedom in the World 2012 - Georgia, Juli 2012)

Gemäß der Volkszählung 2002 sind fast 84% der ethnischen Georgier mit der Georgisch- orthodoxen Kirche verbunden. Eine kleine Anzahl vor allem ethnischer Russen hängen den drei anders denkenden orthodoxen Schulen an (Molokani, Staroveriy, Dukhoboriy).

Neben der Georgisch-orthodoxen Kirche bestehen seit Jahrhunderten auch die Armenisch- apostolische und die Römisch-katholische Kirche, sowie Judentum und Islam. Es gibt eine starke Übereinstimmung zwischen der Ethnizität, Religionszugehörigkeit und der Region in der man lebt. Insgesamt sind rund 10% der Bevölkerung Muslime. Aseris, die vorwiegend muslimisch sind, sind die zweitgrößte ethnische Gruppe (rund 7% der Bevölkerung). Diese stellen in der südöstlichen Region Kwemo-Kartli die Bevölkerungsmehrheit dar. Andere muslimische Gruppen sind die ethnischen Georgier von Adscharien, sowie die tschetschenischen Kisten in der nordöstlichen Region. Armenier sind die drittgrößte ethnische Gruppe (rund 6% der Bevölkerung), diese gehören vorwiegend der Armenisch-apostolischen Kirche an. Sie stellen die Mehrheitsbevölkerung in der südlichen Region Samtsche-Jawacheti dar.

Römisch-Katholische, kurdische Jesiden, Griechisch-orthodoxe und Juden machen zusammen weniger als 5% der Bevölkerung aus. Protestanten und andere nicht-traditionelle Glaubensgemeinschaften wie Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstkirchler und Hare Krishnas werden zahlenmäßig größer, stellen aber weniger als 1% der Bevölkerung dar.

(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Georgia, 30.7.2012)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Freiheiten wurden in Abchasien und Südossetien in der Praxis durch die De-facto-Behörden und russische Besatzungstruppen eingeschränkt. Das georgische Gesetz beschränkt Reisen von Ausländern aus und nach Abchasien und Südossetien. Personen die wirtschaftliche Aktivitäten in den besetzten Gebieten durchführen müssen bestimmte Auflagen erfüllen.

Die De-facto-Behörden und russische Truppen in Abchasien und Südossetien schränkten die Bewegungsfreiheit ein, indem die freie Bewegung der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze für medizinische Versorgung, Pensionen, religiöse Dienste und Bildung einschränkten. Kontrollpunkte der De-facto-Milizen und russischen Grenzwachen verhinderten oft Bewegungen der Bürger sowohl innerhalb dieser Regionen als auch zwischen diesen Regionen und von georgischen Behörden kontrollierten Gebieten. Obwohl die abchasischen De-facto-Behörden die administrative Grenze zum restlichen Georgien weiterhin für offiziell geschlossen erklärten, erlaubten sie eingeschränkte Überquerungen bei der Rukhi-Brücke. Im Juli 2010 war ein Bewilligungssystem eingerichtet worden, über das für die einfache Überquerung der Grenze 100 russische Rubel zu zahlen sind.

Die südossetischen De-facto-Behörden erlaubten eingeschränkte Reisebewegungen nach und aus der Region Achalgori, deren verbleibenden Einwohner hauptsächlich ethnische Georgier sind. Internationale Beobachter erhielten eingeschränkten Zugang nach Abchasien, aber nur eine kleine Anzahl erhielt gelegentlich und stark eingeschränkt Zugang nach Südossetien. Die südossetischen De-facto-Behörden verweigerten den meisten internationalen Organisationen, darunter dem UNHCR, humanitären Zugang.

Ein abchasisches "Staatsbürgerschaftsgesetz" erlaubt eine russisch-abchasische, jedoch keine georgisch-abchasische Doppelstaatsbürgerschaft. Ethnische Georgier, die in Abchasien leben, müssen die abchasische Staatsbürgerschaft annehmen, um Unternehmen zu gründen, Bankkonten zu eröffnen, sich an Wahlen zu beteiligen, frei zu reisen und um Eigentum zu erwerben.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Die Agentur für Zivilregister funktioniert als juristische Person des Öffentlichen Rechtes im Verwaltungsbereich des Justizministeriums Georgiens seit 30. Januar 2006.

(VB für Georgien: Anfragebeantwortung, per Email am 16.5.2011)

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Die erste Welle interner Vertreibungen ereignete sich zu Beginn der 1990er Jahre, als rund

220. 000 Personen aus Abchasien und Südossetien vertrieben wurden. Die georgische Regierung verabschiedete erst 2007 eine Staatliche Strategie für den Umgang mit diesen IDPs. Im Zuge des Augustkrieges 2008 kam es zu einer zweiten Vertreibungswelle. 2009 wurde von der georgischen Regierung für alle IDPs in Kerngeorgien ein Aktionsplan erarbeitet, der sich insbesondere mit der Lösung von Wohnraumproblemen beschäftigt. (Amnesty International: In the waiting room: Internally displaced people in Georgia, 5.8.2010, http://www.amnesty.org/en/library/asset/EUR56/002/2010/en/7c07f880-b002-4f0c- 87f2-fab9a6690a85/eur560022010en.pdf)

Die Regierung räumte der Bereitstellung von angemessenem Wohnraum für etwa 247.000 Menschen, die infolge der bewaffneten Konflikte in den 1990er Jahren und im Jahr 2008 vertrieben worden waren, Priorität ein. Ein Regierungsprogramm, das darauf abzielte, diesen Personen dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, führte jedoch zu mehreren rechtswidrigen Zwangsräumungen, die gegen nationale und internationale Standards verstießen.

Eine Reihe von Zwangsräumungen in Tiflis traf 2011 hunderte binnenvertriebene Familien. In den meisten Fällen wurden die Räumungen ohne angemessene Rücksprache, Benachrichtigung oder Zugangsmöglichkeit zu Rechtsmitteln durchgeführt. Den Vertriebenen wurden außerhalb der Hauptstadt, vor allem in ländlichen Gebieten, alternative Unterkünfte angeboten. Das Recht auf angemessenes Wohnen - das auch den Zugang zu Arbeit und einer gesicherten Lebensgrundlage umfasst - wurde nicht immer in vollem Umfang respektiert. (Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Für IDPs gibt es eine große Anzahl von (Reintegrations)Projekten. Nicht nur Projekte zur grundlegenden humanitären Unterstützung, wie die Bereitstellung von Unterkünften, Kleidung und Nahrungsmittel oder die Verteilung von landwirtschaftlichen Produkten wie Kartoffel oder Zwiebel sind hier zu nennen, sondern vor allem auch Unterstützung in Bezug auf die medizinische Versorgung. Es gibt zum Beispiel psychosoziale Programme speziell für Betroffene des Augustkrieges 2008, Gesundheitsvorsorge bei Schwangerschaften, oder auch Bereitstellung von Medikamenten. Ebenso wird den IDPs Hilfe bei der Registrierung als IDP angeboten, sowie bei der Jobsuche und Ausbildung.

IDPs haben Zugang zur medizinischen Versorgung und aufgrund ihrer Herkunft keine Nachteile zu erwarten. Es gibt keine systematische Diskriminierung von ethnischen Abchasen oder Südosseten in Georgien. Wenn es zu Schikanierungen kommen sollte, dann kann es am ehesten religiöse Minderheiten treffen. In Abchasien könnten ethnische Georgier eventuell nicht gleich den Abchasen behandelt werden. Jedoch ist die Informationslage zu den beiden De-facto-Provinzen aufgrund der administrativen Grenze nicht besonders gut. Der Zugang zu Abchasien ist einfacher, als jener nach Südossetien.

Viele IDPs wohnen in Sozialhäusern, wobei einige mittlerweile in die extra erbauten IDP- Siedlungen weitergesiedelt sind.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Die georgische Regierung registriert Daten zu IDPs mit offiziellem IDP-Status. Als IDPs sind gesetzlich jene Personen definiert, die ihr Heim aufgrund von Aggressionen durch einen ausländischen Staat verloren haben oder wegen Besetzung des Territoriums vertrieben wurden. Kinder mit mindestens einem IDP-Elternteil können ebenfalls um IDP-Status ansuchen. Personen, die aufgrund von Naturkatastrophen oder innerhalb Abchasiens oder Südossetiens vertrieben wurden, oder dorthin zurückkehrten, werden nicht als IDPs registriert. Im Zuge des Konfliktes im August 2008 flohen Personen aus Südossetien (einschließlich Akhalgori), aus Abchasien (einschließlich dem Kodori-Tal), der Stadt Gori und Dörfern in den Regionen Shida Kartli und Samegrelo. Insgesamt wurden mindestens 158.000 Personen vertrieben (75.852 aus Südossetien, 65.800 aus Gori und angrenzenden Dörfern, 12.701 aus Westgeorgien und 4.350 aus Abchasien). Rund 128.000 fanden auf georgisch kontrolliertem Gebiet Zuflucht, mindestens 30.000 gingen von Süd- nach Nordossetien. 10.000 bis 15.000 Personen, hauptsächlich ethnische Osseten, wurden innerhalb Südossetiens vertrieben; 19.381 Personen, hauptsächlich ethnische Georgier, wurden von Südossetien über die ABL (Administrative Border Line, administrative Grenze) in georgisch kontrolliertes Gebiet vertrieben und rund 100.000 Bewohner der Region Shida Kartli wurden innerhalb von georgisch kontrolliertem Gebiet vertrieben.

Die Zahlen zu IDPs gelten als ungenau und sind teilweise widersprüchlich. Die Anzahl der IDPs wird je nach Quelle mit 255.000 bis 275.000 angegeben. Gemäß UNHCR sind 24% der IDPs Kinder und 17% ältere Menschen.

Geschätzte 108.600 Personen, rund 78% aller Binnenflüchtlinge von 2008, kehrten innerhalb eines Jahres zurück. Das betraf vor allem die Region Shida Kartli, die an Südossetien grenzt und während dem Krieg stark zerstört wurde. Die sozio-ökonomischen Bedingungen sind bis heute schwierig. Vertreter von Südossetien und Abchasien sind gegen eine Rückkehr von IDPs in Gebiete unter ihrer Kontrolle, aber eine Rückkehr nach Akhalgori (Südossetien) und Gali (Abchasien) ist erlaubt. Rund 22.000 IDPs konnten oder wollten noch 2011 nicht an ihren ursprünglichen Wohnort, meist in Südossetien, zurückkehren. Binnenflüchtlinge sind sowohl in den Bezirk Gali in Abchasien, als auch nach Südossetien und in unumstrittene Gebiete Georgiens zurückgekehrt. Über Rückkehrer nach Südossetien ist wenig bekannt, da der Zugang humanitärer Organisationen in das Gebiet eingeschränkt ist. Rückkehrer nach Abchasien und in unumstrittene Gebiete Georgiens entlang der ABL zu Südossetien sind mit mehreren Hindernissen für eine nachhaltige Rückkehr konfrontiert:

Unsicherheit, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, ungeeigneter Wohnraum, wenig Arbeitsmöglichkeiten und Lebensgrundlagen, und schlechte Qualität der Bildung. Dennoch kehren immer wieder kleine Gruppen von Binnenflüchtlingen zurück.

(IDMC: Partial progress towards durable solutions for IDPs; A profile of the internal displacement situation, 21.3.2012)

IDPs betreffend sind weiterhin einige Fragen offen. Die "Umsiedlungen" der Regierung sind problematisch, wenngleich es hier zu stetigen Verbesserungen kam. Zu den Bedenken zählen: Information an die IDPs über bevorstehende Delogierungen; widersprüchliche Angebote für alternativen Wohnraum; mangelhafte Beachtung bestimmter Schutzbedürftigkeiten. Die EU stellt über finanzielle und technische Mittel Unterstützung zur Verfügung, 2011 erhielten dadurch 860 IDP-Familien neuen Wohnraum. Es gab auch Fortschritte im Bereich der Angelegenheiten von IDPs: Fortschritte gab es etwa durch die Einrichtung einer Hotline für IDPs, eines Servicezentrums für IDP in Tiflis und vier weiterer regionaler Servicezentren. Jedoch bestehen strukturelle und personelle Defizite im Ministerium für Reintegration fort. 2010 festgelegte Prinzipien, auf eine dauerhafte Lösung des Wohnraumproblems hinzuarbeiten, wurden weitgehend eingehalten.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action 15.5.2012)

UNHCR unterstützt in Georgien insgesamt rund 273.000 Personen (Asylwerber, Staatenlose, Binnenflüchtlinge). Rund 129.000 Binnenflüchtlinge sind einer dauerhaften Lösung nahe, benötigen aber nach wie vor humanitäre und Entwicklungshilfe. 2012 sollte in Einklang mit dem Plan der "2011-2015 UN Development Assistance Framework" der entscheidende Übergang von humanitärer Hilfe für IDPs und Flüchtlinge hin zu nachhaltiger längerfristiger Entwicklung stattfinden. Dem UNHCR stehen für Georgien für 2012 14,954,098 US$ zur Verfügung, 12,142,791 US$ hiervon für Projekte für Binnenflüchtlinge.

(UNHCR: 2012 Regional Operations Profile - Eastern Europe, ohne Datum,

http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/page?page=49e48d2e6submit=GO)

Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)

Rückkehrfragen

Die Wirtschaftsentwicklung Georgiens, getragen vom Aufschwung im Finanz-, Immobilien-, Transport- und Bausektor, gestaltete sich bis 2008 mit hohen, z.T. zweistelligen Wachstumsraten sehr dynamisch. Der Krieg zwischen Georgien und Russland 2008 sowie die globale Wirtschafts- und Finanzkrise führten allerdings zu einem wirtschaftlichen Einbruch. Dieser konnte dank umfangreicher Hilfszusagen der internationalen Gebergemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD aufgefangen werden. Nach einer Rezession im Krisenjahr 2009 wurden daher bereits 2010 und 2011 wieder Wachstumsraten des BIP von 6,4% und 7,0% verzeichnet, mit denen die gesamte Wirtschaftsleistung des Landes zum Jahresende 2011 mit ca. 14,2 Mrd. USD einen neuen Höchststand erreichte. Dieser Trend setzte sich auch im ersten Halbjahr 2012 branchenübergreifend fort. Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2012 beflügelt wurde der öffentlich finanzierte Bausektor (Infrastruktur, Bau und Sanierung öffentlicher Einrichtungen).

Dennoch weist die georgische Wirtschaft auch heute noch erhebliche strukturelle Defizite auf. Die industrielle Produktion ist verhältnismäßig gering ausgeprägt und entwickelt. Es gibt keine dominanten Sektoren oder Abhängigkeiten von einzelnen Gütern (wie z. B. Rohstoffen) oder Dienstleistungen (z.B. Tourismus). Der Zustand der Landwirtschaft ist auch trotz staatlicher Maßnahmen mangels moderner Ausstattung und Investitionen weiterhin entwicklungsbedürftig; die vorherrschende Wirtschaftsform ist die Subsistenzwirtschaft. Der Tourismussektor hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen: die Zahl ausländischer Besucher ist 2011 um 39% im Vergleich zum Vorjahr auf 2,8 Mio. gestiegen.

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt weiterhin bei gut 15%.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand November 2012, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html)

Die Inflation beschleunigte sich 2011 aufgrund der internationalen Preiserhöhungen bei Nahrung und Gas, und erreichte 8,5%.

Genaue Zahlen zu Armut gibt es nicht, aber die Zahlen der Sozialdienstagentur weisen darauf hin, dass etwas über ein Drittel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt. Die Arbeitslosenrate ist trotz des wirtschaftlichen Aufschwungs die höchste in der Region, und lag 2011 mit 16,5% geringfügig höher als 2010 mit 16,3%.

Die Regierung verlautbarte im Oktober 2011 eine sozioökonomische 10-Punkte-Strategie, um die Modernisierung und Beschäftigung in Angriff zu nehmen, darunter auch die Sozialpolitik zu präzisieren. Als Teil dessen wurden beschränkte Steuerbefreiungen für Firmen eingeführt, die Personen zwischen 45 und 60 beschäftigen, um die Berufstätigkeit in dieser Altersgruppe zu erhöhen.

Gemäß der Georgischen Versicherungsvereinigung ging die Anzahl der Personen, die staatlich finanziert versichert waren, seit Mai 2010 um fast 16% auf 857.142 Personen zurück. (Europäische Kommission:

Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action 15.5.2012)

Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt seit 2005 bei 115 Lari (68$) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (54$) im Monat. Das offizielle Existenzminimumeinkommen liegt bei 138 Lari (82$) für einen durchschnittlichen Konsumenten und 276 Lari (164$) für eine vierköpfige Familie.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Sozialwesen

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Gesetzliche Renten

Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:

Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:

Für die Rente kann man sich anmelden, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.

Die folgenden Rentenbeiträge sind zum 1. Mai 2012 festgelegt:

(a) Mindest Rentenbeitrag - 55 GEL

(b) Rentenbeitrag basierend auf Rentenalter - 100 GEL

(c) Rentenbeitrag für schwerbehinderte Personen - 100 GEL

(d) Rentenbeitrag für leicht behinderte Personen - 70 GEL

(e) Rentenbeitrag für Personen ohne Hauptversorger/Ernährer - 55GEL

Ab dem 1. September 2012 ist die Einführung einer "Rentenpakets" vorgesehen, welches sowohl monetäre, als auch nicht-monetäre Komponenten enthalten wird - die gesetzliche Rente und die Krankenversicherung. Die Kosten eines solchen "Sozialpakets" belaufen sich auf:

(a) 125 GEL (100 GEL Rentenbeitrag und 25 GEL für die Versicherung) für Frauen im Alter zwischen 60 und 67 Jahren und Männer im Alter zwischen 65 und 67 Jahren.

(b) 140 GEL (115 GEL Rentenbeitrag und 25 GEL für die Versicherung) für alle die 67 Jahre alt oder älter sind.

Zuteilung sowohl von monetären als auch von nicht-monetären Komponenten des Rentenpakets sind in dem entsprechenden Regierungserlass festgelegt.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht- finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet. Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:

Beihilfen zu den Lebenshaltungskosten erhalten nur Binnenflüchtlinge, Familien die von Erdbeben oder andere Naturkatastrophen betroffen sind und Offiziere, die auf vertraglicher Basis dienen.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)

Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:

Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte

Personen: kostenlose (Berufs)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.

Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.

Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).

Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und

Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.

Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.

(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy:

Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.

NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.

Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas

Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Gesundheitswesen

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zur Zeit in den verschiedenen Regionen des Landes.

Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der

"Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:

a) ambulante Leistungen:

a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab) a.b) Psychosoziale Rehabilitation

a. c) Psychische Verfassung von Kindern

a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen

b) Stationäre Leistungen:

b. c) Stationäre Behandlungen von psychischen und das Verhalten betreffende Störungen, ausgelöst durch Alkoholmissbrauch

Die Leistungen innerhalb des Programms sind komplett abgedeckt, mit Ausnahme von psychischen und das Verhalten betreffende Störungen, ausgelöst durch Alkoholmissbrauch

Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:

a) Ambulante Leistungen:

a. a) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement

a. b) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind

b) Stationäre Leistungen:

b. a) Spezielle stationäre Behandlung von Tuberkulose Patienten

b. b) Komplexe Diagnose, wenn ein Krankenhausaufenthalt des Patienten und Laboruntersuchungen notwendig sind

b. c) Spezielle chirurgische Behandlungen von Tuberkulose Patienten

b. e) Beschaffung und Aushändigung von Medikamenten und anderen Materialien, die für die Tuberkulosebehandlung in Gefängnissen notwendig sind

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;

b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)

c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs

b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten

c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie

a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)

b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden

c) Die Bereitstellung, Lagerung und strategische Verteilung von speziellen Seren und Impfungen

d) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut

e) Die Verteilung von Impfungen, Seren und anderen Materialien (Spritzen und Sicherheitsbehältern) gemäß dem Grundsatz der "Kühlkette" vom mittleren Level zur Verwaltungseinheit

a) Pränatale Überwachung;

b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett

c) Die Früherkennung von Gendefekten

d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphillis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind

e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose

f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen

Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.

a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden

b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet

c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi,

Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet

b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)

c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben

Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.

a) Leistungen des Notfallkrankenwagens

b) Medizinischer Transport

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie

b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate

70. 000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:

a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)

b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.

Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 18 Jahren:

a) Die Diagnose und Behandlung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen (unter anderem auch neuro-onkologische)

b) Stationäre und Ambulante Behandlung von Patienten mit onkologischen hematologischen Erkrankungen

Die Leistungen des Programms sind für Personen unter 18 Jahre vollständig abgedeckt; Personen über 60 Jahre müssen eine Zuzahlung von 30% leisten.

a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)

b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)

c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)

Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.

a) Die stationäre Behandlung von Kindern

b) Die Notfallbehandlung von Kindern

Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)

Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge). Kontakt: Pharmazeutischer Informationsdienst (Telefone: (99532) 25 22 33). Hier kann Auskunft über Verfügbarkeit und Preise von Medikamenten erteilt werden.

Krankenversicherung: Das Pilotprogramm für eine Krankenversicherung der Bevölkerung die unter der Armutsgrenze lebt, läuft seit 2007 in der Hauptstadt Tiflis und der Region Imereti (Resolution der Regierung von Georgien #166 vom 31. Juli 2007 "Zur Festlegung von Krankenversicherungsgutscheinen für die Bevölkerung von Tiflis und der Region Imereti, die unterhalb der Armutsgrenze lebt"). 2009 wurde das staatliche Krankenversicherungssystem auf alle georgischen Staatsbürger, die unterhalb der Armutsgrenze leben, Lehrer und Binnenflüchtlinge (IDPs) ausgeweitet. Die Zahl der Versicherten in diesem Programm beläuft sich auf 800.000 bis 900.000. Ausgenommen der Anzahl der Leistungsempfänger, stieg das Limit der geplanten chirurgischen Eingriffe (inklusive der der tagesstationären Kliniken) innerhalb des ausgeweiteten Versicherungsprogramms auf insgesamt 15.000.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.

Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.

Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.

Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.

In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.

Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:

• bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)

• bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)

Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.

In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tbilisi durchgeführt.

Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert.

(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)

Behandlung nach Rückkehr

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die kein Aufenthaltsrecht in Österreich haben, oder die in Österreich um Asyl angesucht haben und nun ihren Antrag zurückziehen möchten, können für ihre freiwillige Rückkehr Unterstützung in Anspruch nehmen. Auf Anfrage von Nichtregierungsorganisationen (NRO) und Behörden organisiert IOM die Rückreise und stellt sicher, dass die Menschen wohlbehalten in ihrer Heimat ankommen, wobei die Bedürfnisse von unbegleiteten Minderjährigen, alleinstehenden Frauen und älteren Menschen besonders berücksichtigt werden. Die Finanzierung wird bei Bedürftigkeit vom Bundesministerium für Inneres (BM.I) übernommen.

(IOM Wien: Unterstützte freiwillige Rückkehr aus Österreich, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/de/aktivitaeten/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich)

2010 kehrten 176 Personen im Rahmen dieses Programms nach Georgien zurück, 2009 136 und 2008 74 Personen.

(IOM Wien: Unterstützte freiwillige Rückkehr aus Österreich - Statistik, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/de/aktivitaeten/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-ausoesterreich/statistik,)

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels identitätsbeurkundender Dokumente nicht festgestellt werden. Seine Staatsangehörigkeit wird aufgrund der übereinstimmenden Angaben sowie Länderkenntnisse festgestellt.

Die Feststellung zum Zeitpunkt des Antrages auf Gewährung von Asyl ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet wurden auf Grundlage der Verwaltungsakte getroffen.

Die Feststellungen zur Vaterschaft des Beschwerdeführers gründen sich auf die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren des Sohnes beigebrachte Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX .

Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus der Kindesmutter gründen auf dem im Verfahrensgang zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. August 2013, GZ. S4 436.923.

Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des mj. Sohnes des Beschwerdeführers gründen auf dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, GZ. W190 2007169-1.

Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers mit seinem Sohn bzw. der Kindesmutter gründen auf dem diesbezüglichen glaubhaften Vorbringen sowie Auszügen aus dem zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zur Situation in Georgien, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten wurden und denen dieser im Zuge dessen nicht entgegengetreten ist, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Sie sind noch hinreichend aktuell, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben.

An dieser Stelle sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen die Wichtigkeit des durch das zur Entscheidung berufene Organ im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer persönlich gewonnen Eindruckes betont hat (vgl. hiezu etwa E VwGH 24.6.1999, 98/20/0435). Stellen die Aussagen des Asylwerbers im Asylverfahren doch häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist.

So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren genügt den aufgezeigten, an die Glaubhaftigkeit zu stellenden Anforderungen keineswegs. Seine Angaben zu den behaupteten Bedrohungen bzw. Verfolgungshandlungen haben sich in gehäuftem Maße als widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar oder unplausibel erwiesen:

So brachte der Beschwerdeführer gelegentlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 30. September 2008 zunächst vor, bei Ausbruch des russsisch-georgischen Krieges im Jahre 2008 sei sein Heimatdorf von Osseten besetzt worden. Da er (derart) sein gesamtes Hab und Gut verloren habe und unmenschliche Behandlung durch Osseten befürchte, sei er geflüchtet.

Gelegentlich der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 8. Oktober 2008 gab der Beschwerdeführer dann lediglich an, sich bei Ausbruch der kriegerischen Handlungen bereits in der Türkei befunden zu haben, sodass es (führ ihn) keinen Sinn mehr gehabt habe in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Aus diesem Vorbringen allein ließen sich allerdings keinerlei gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgungshandlungen erkennen.

Erst in seiner weiteren Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes am 19. Mai 2009 steigerte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und führte erstmalig Probleme mit der ossetischen Bevölkerung in seinem Heimatdorf ins Treffen. Dabei gab der Beschwerdeführer allerdings zeitlich an, (bereits) im Jahre 2002 zwei Mal ausgeraubt und 2003 von ossetischen Soldaten geschlagen worden worden zu sein.

In der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer hingegen im Widerspruch zum Vorgesagten aus, es sei (nicht 2003 sondern bereits) 2002 zu einem Zwischenfall mit ossetischen Soldaten gekommen sei, welcher ihn dazu veranlasst habe, den Heimartort zu verlassen und nach Tbilisi zu ziehen. 2003 sei er dann bei einem Aufenthalt im Heimatdorf sowohl von ossetischen Soldaten misshandelt als auch von ossetischen Kämpfern angehalten und geschlagen worden. Seine Mutter und er seien auch immer wieder bedroht worden.

In der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 9. November 2010 erklärte der Beschwerdeführer vor dem nunmehr erkennenden Richter wiederum unmissverständlich, dass es nur zu einem einzigen Vorfall gekommen sei. Dieser habe sich im Jahre 2004 ereignet und sei er bei dieser Gelegenheit von unbekannten ossetischen Männern und keinen Militärs geschlagen worden. 2001 hätten "sie" die Kühe mitgenommen.

Aufgrund der voraufgezeigten gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten war dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich gegen ihn gerichteter Verfolgungshandlungen die Glaubhaftigkeit gänzlich zu versagen.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es dem gesamten voraufgezeigten Vorbringen überdies auch am zeitlichen Konnex zur (erst) rund vier Jahre später erfolgten Ausreise fehlen würde und es, auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers, bis zu seiner Ausreise im Jahre 2008 zu keinen weiteren Vorfällen gekommen ist.

Der Beschwerdeführer selbst führte für das Verlassen des Herkunftsstaates zu keiner Zeit der "Flucht" zeitnah vorangegangene, seine Person betreffende individuell konkrete Verfolgungshandlungen ins Treffen, sondern erklärte dem Grunde nach, den Herkunftsstaat letztlich auf Betreiben der Mutter verlassen zu haben, welche um seine allgemeine Sicherheit besorgt gewesen sei.

Hinzu kommt zudem, dass der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen zudem in den letzten Jahren überhaupt nicht in seinem Heimatdorf, sondern in Tbilisi wohnhaft war und wurden für die Hauptstadt vom Beschwerdeführer keinerlei Verfolgungshandlungen bzw. drohende Verfolgungsgefahren ins Treffen geführt. Ganz im Gegenteil hat der Beschwerdeführer sogar vorgebracht in Tbilisi ohne Probleme leben haben zu können.

Unter diesem Aspekt ist es auch wenig nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer im Falle ihm dort tatsächlich drohender Verfolgung für Besuche regelmäßig in das Heimatdorf zurückgekehrt sein will bzw. schiene es in diesem Zusammenhang auch unplausibel, dass seine Mutter, die (im Heimatdorf) ebenfalls stets bedroht worden sein soll, eine Übersiedlung abgelehnt haben will.

Zudem wären sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlungen auch nicht dem georgischen Staat zurechenbar, da der Beschwerdeführer (widersprüchlich) als Verfolger ossetische Soldaten bzw. schlichthin Angehörige der ossetischen Volksgruppe angeführt und auch nicht behauptet hat, sich an die Behörden des Herkunftsstaates um staatliche Abhilfe gewandt zu haben, welche ihm aus in der GFK genannten Gründen verwehrt worden sei. Die erst über diesbezüglichen Vorhalt in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof abgegebene Erklärung, die Dorfpolizei habe Bescheid gewusst und nichts unternommen, konnte im gegebenen Kontext nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

Auch sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass sich auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Heimatortes nicht stringent erwiesen haben. So gab der Beschwerdeführer gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung an, aus XXXX zu stammen. Im Zuge der psychologischen Untersuchung durch den XXXX am 14. Mai 2009 erklärte der Beschwerdeführer, wie dem Gutachten zu entnehmen ist, aus XXXX zu stammen. Gelegentlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19. Mai 2009 begann der Beschwerdeführer auf die Frage, woher er stamme, zunächst anzusetzen: "Aus Ossetien, aus Zhin..." und erklärte dann unmittelbar anschließend: "Ich komme aus XXXX." Über Vorhalt seiner Angaben vor dem Psychiater des Vereines XXXX erwiderte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar lediglich, dass hier eine Verwechslung durch den Arzt vorliegen müsse.

Aufgrund des gesteigerten Vorbringens und der Widersprüche in wesentlichen Punkten gelangt das Bundesveraltungsgericht in einer gesamtheitlichen Betrachtung unzweifelhaft zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat tatsächlich keiner maßgeblichen Verfolgung ausgesetzt war und auch keinen internationalen Schutz benötigt.

Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus Angst vor dem damals schwelenden Krieg bzw. den kriegerischen Auseinandersetzungen sowie aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Dies wird auch noch dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr lediglich Befürchtungen hinsichtlich seiner Wohn- und Arbeitssituation hegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war daher einzugehen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).

UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).

Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative

vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den

jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche

tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und

bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der

Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).

In Summe hat der Beschwerdeführer, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt worden ist, keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft darlegen können. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer zielgerichteten Verfolgung seiner Person unglaubhaft ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Georgien sprechen, sind unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers sowie bei Heranziehung der Länderfeststellungen nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass die Behörde sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Georgien auseinander gesetzt habe, kann aus diesem Vorbringen keine Verletzung der Ermittlungspflichten seitens des Bundesasylamtes abgeleitet werden. Insbesondere ist festzuhalten, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - als nicht glaubhaft einzustufen war, weshalb sich eine eingehende Befassung mit konkret darauf Bezug nehmenden Berichten nicht als erforderlich erwiesen hat. Überdies hat das Bundesasylamt hinreichende Feststellungen zur Situation in Georgien getroffen, denen der Beschwerdeführer nicht konkret und substantiiert entgegen getreten ist.

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass selbst dann wenn man dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zubilligen hätte wollen und er zudem zuletzt auch in seinem Heimatdorf in Ossetien wohnhaft gewesen wäre, was schon nach seinem eigenen Vorbringen nach nicht der Fall war, diesem, als Angehörigen der georgischen Volksgruppe, eine zumutbare inländische Fluchtalternative innerhalb Georgiens, insbesondere in der Hauptstadt, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise auch tatsächlich gelebt und gearbeitet hat, offen gestanden wäre.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9. 2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4. 2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers somit nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Dass es in Georgien immer noch Konfliktpotenzial in einzelnen Landesteilen gibt, wird seitens des erkennenden Gerichts nicht in Abrede gestellt. Jedoch ist festzuhalten, dass es sich hierbei um lokal begrenzte Konfliktgebiete handelt, während die generelle Situation in Georgien jedoch grundsätzlich als ruhig zu beurteilen ist, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers infolge solcher Konflikte landesweit nicht besteht. Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass in Georgien keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, in Georgien niemanden zu haben sowie nirgendwo hingehen zu können und auch in den Stellungnahmen bzw. der Beschwerde betont, dass er in Georgien in eine existenzgefährdende Lage geraten könnte, so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2008 im Herkunftsstaat, wo er auch die Pflichtschule besucht hat, aufhältig war und auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Der Beschwerdeführer, der zudem der georgischen Volksgruppe angehört, spricht auch die Landessprache und ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer unter diesem Umständen an jeglicher Möglichkeit an (Res)Sozialisierung bzw. (Re)Integration in den Arbeitsmarkt bzw. die Gesellschaft mangeln sollte, die es ihm eröffnet, an die seinerzeitige Sozialisation anzuschließen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Georgien für Personen ohne familiäres und soziales Netz mitunter Schwierigkeiten birgt. Dennoch kann in concreto nicht davon ausgegangen werden, dass keine reale Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben existiert. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, sodass von ihm zu erwarten ist, dass er sich in Georgien allenfalls eine eigene, wenn auch verglichen mit österreichischen Verhältnissen bescheidene Existenz aufbauen kann. Dies ist auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, da die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Jedenfalls könnte sich der Beschwerdeführer wie vor seiner Ausreise in der Hauptstadt Georgiens niederlassen, wo er selbst eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, um sich seine Existenz zu sichern. Es ist demnach zu erwarten, dass er durch eigene Arbeit oder anfänglich durch Zuwendungen von dritter Seite - etwa durch Hilfsorganisationen -, wenn auch nach der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige selbst erlangen kann.

Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft sollte kein Problem für den Beschwerdeführer darstellen, zumal dieser - wie bereits ausgeführt - in Georgien aufgewachsen ist, dort den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist in Georgien grundsätzlich gewährleistet. Insbesondere ergibt sich aus dem Amtswissen unzweifelhaft, dass in Georgien eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt ist und ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann ebenso wenig erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien für den Beschwerdeführer darstellten mag, zu schützen, sondern vielmehr Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu gewähren. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus schlechten Lebensbedingungen für sich keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 23. September 2013 - trotz vorangegangener Aufforderungen allfällige Erkrankungen darzulegen - keinerlei Erkrankungen behauptet geschweige denn nachgewiesen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer gesund ist und an keinen schwerwiegenden, lebensbedrohlichen Krankheiten leidet. Die beim Beschwerdeführer bereits mit Gutachten Dris. PAKESCH vom 8. Dezember 2012 diagnostizierte Anpassungsstörung im Sinne einer Befindlichkeitsstörung (als Reaktion auf die derzeitige Lebenssituation) war, selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass diese noch im gleichem Umgang gegeben ist, schon nach den Ausführungen des Gutachtens zum damaligen Zeitpunkt nicht als eigentliche psychische Krankheit zu werten und ist jedenfalls nicht als schwerwiegende Krankheit im Sinne der Judikatur des EGMR zu werten. In Anbetracht dieser Umstände ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.

Gegenständliches Verfahren war am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach der Bestimmung des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vor.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, weshalb zufolge der vorzitierten Bestimmung nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Die Beurteilung, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist anhand des Kriterienkataloges des § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmen.

Dieser Bestimmung zu Folge sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Der Beschwerdeführer wurde am 30. September 2008 im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und hielt sich, wie im Verfahrensgang dargestellt, nachweislich zwischen März und Juli 2010, nicht in Österreich auf. Seit seiner Rücküberstellung am 19. Juli 2010 hält sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich trotz entsprechender Aufforderung seitens des Asylgerichtshofes im gegenständlichen Verfahren kein ausgeprägtes soziales Netz zu dauerhaft aufenthaltsberechtigen Personen nachzuweisen vermocht.

Zwar verfügt der Beschwerdeführer in Österreich, wie im Verfahrensgang bzw. den Feststellungen dargelegt, über einen minderjährigen Sohn bzw. eine Lebensgefährtin, welche mit dem Beschwerdeführer in gemeinsamem Haushalt leben, doch kommt auch diesen in Österreich kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu.

Die Beschwerde der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. August 2013, Zl. S4 436923-1/2013, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Die Beschwerde des Sohnes des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom heutigen Tag, Zl. 2007169-1, gemäß §§ 3, 8 AsylG und §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 abgewiesen.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zudem dem Beschwerdeführer die Unsicherheit seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste.

Sonstige familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte bestehen nicht. In Georgien leben noch die Mutter und weitere Verwandte des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich (nur) zeitweise einer geringfügigen oder gemeinnützigen Beschäftigung nachgegangen. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist nicht Mitglied Vereinen oder sonstigen Organisation.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung wiegen in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet. Diese privaten Interessen sind insbesondere durch unwahre Angaben zum Fluchtvorbringen abgeschwächt.

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.

Im gegenwärtigen Zeitpunkt erscheinen daher dem Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung noch nicht gegeben, darüber hat jedoch (zu einem späteren Zeitpunkt) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu entscheiden, wobei gemäß § 75 Abs. 20 vorletzter Satz AsylG die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung einen entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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