BVwG W183 2000826-1

W183 2000826-1Federal Administrative CourtDec 19, 2014

Regest

Augenschein, bauliche Veränderung, Bauzustand, Begründungsmangel,<br/>Denkmaleigenschaft, Einzeldenkmal, historische Bedeutung,<br/>Instandsetzungsbedarf, Konkretisierung, kulturelle Bedeutung,<br/>künstlerische Bedeutung, öffentliches Erhaltungsinteresse,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit, Unterschutzstellung, Verfahrensmangel,<br/>Zurückverweisung

Full text

BVwG W183 2000826-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2000826.1.00

Spruch

W183 2000826-1/2E

W183 2000826-2/2E

BESCHLUSS

I.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Margit METZ, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 31.07.2008, Zl. 49.293/5/2007, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Margit METZ, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15.01.2009, Zl. 49.293/1/2009, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 29.10.2007 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass beabsichtigt sei, die Außenerscheinung samt Dachstuhl des Schüttkastens in XXXX, bei XXXX, Gemeinde XXXX, Ger.- und Verw.bez. XXXX, XXXX., Gst.Nr. XXXX, EZ XXXX, Grundbuch XXXX, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen. Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten von Mag. XXXX zum Parteiengehör gebracht, aus dem sich zusammengefasst ergibt, dass sich der Schüttkasten beim östlichen Ortsausgang befinde und mit seiner Giebelseite den Vorplatz von Pfarrkirche und Pfarrhof im Südwesten abschließe. In seiner heutigen Ausdehnung sei er erstmals auf dem Vischer-Stich von 1672 dargestellt und habe um die Mitte des 19. Jahrhunderts die bis heute prägende Fassadengestaltung erfahren. In der 2. Hälfte des 20. Jahrhunderts sei die Rückseite für drei große LKW-Einfahrten geöffnet worden. Der lang gestreckte zweigeschossige Bau mit schlichten Putzgliederungen werde von einem mächtigen Ziegeldach gedeckt.

Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung wird wie folgt begründet: Das in Rede stehende Gebäude dokumentiere, auch in der jüngeren Überformung, das Naturalabgabewesen im Zeitalter der Grundherrschaften sowie die herrschaftliche Baukultur des Barock und Biedermeier im Wirtschaftsbereich, wobei in der betreffenden Ortschaft durch den lang gestreckten mehrgeschossigen Bruchsteinbau mit steilem Schopfwalmdach, Ortquaderung und querrechteckigen Fenstern der frühbarocke Typus eines Schüttkastens noch heute beispielhaft repräsentiert werde. Über die kulturhistorische Aussagekraft dieses Speicherbauwerkes hinaus liege mit den an ihm ablesbaren Stilelementen auch ein beweiskräftiges Zeugnis bzw. eine Zusammenstellung einschlägiger Bauformen der 2. Hälfte des 17. und Mitte des 19. Jahrhunderts vor: So weisen die kubische Grundform, das Bruchsteingefüge mit Ziegeleinschlüssen, die teilweise noch ersichtliche Ritzputzquaderung sowie die zweigeschossige Dachkonstruktion als liegender Pfettenstuhl mit Aussteifungsverband auf eine barocke Entstehung hin. Dagegen entsprechen die in Putz aufgedoppelten Ortquaderungen und Fensterfaschen sowie das aufgedoppelte Türblatt mit Rautenmotiv und Rosette signifikant dem biedermeierlichen Formenvokabular. Auf Grund dieser Sachlage komme dem gegenständlichen Gebäude bundesweit betrachtet ein herausragender Stellenwert hinsichtlich Qualität, ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung des österreichischen Kulturgutbestandes zu.

2. Mit Schriftsatz vom 31.10.2007 teilte das Bundesdenkmalamt dem Beschwerdeführer mit, dass der Lokalaugenschein am 17.10.2007 ergeben habe, dass der ehemalige Schüttkasten bereits im Vischer-Stich von 1672 festgehalten sei und daher mit seiner Grundsubstanz zumindest in das 17. Jahrhundert reiche. Die Unterschutzstellung beschränke sich auf das Äußere und das Dach. Im Inneren und im bereits umgebauten rückseitigen Bereich seien Adaptierungen möglich, jedoch solle im Nahebereich von Kirche und Pfarrhof auf die Verträglichkeit mit dem Ortsbildschutz geachtet werden.

3. Mit Schriftsatz vom 12.11.2007 nahm der Beschwerdeführer zur geplanten Teilunterschutzstellung wie folgt Stellung: Die geplante Teilunterschutzstellung bedürfe noch einer genaueren Beschreibung, weshalb um Durchführung eines neuerlichen Lokalaugenscheines ersucht werde. Eine Besprechung vor Ort sei deswegen unbedingt notwendig, weil der rückseitige Bereich des Objektes drei LKW-Einfahrten aufweise und sohin nicht mehr eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung habe oder haben könne. Weiters sei es unbedingt notwendig, den Dachstuhl genauer auf seinen statischen Zustand zu prüfen, weil dieser nur mehr schwer instand gesetzt werden könne bzw. seine Instandsetzung nur mit großer Veränderung der Substanz durchgeführt werden könne.

4. Mit Schriftsatz vom 11.06.2008 übermittelte das Bundesdenkmalamt den "Konstruktionsentwurf" des Statikers Dipl.Ing. XXXX für den Einbau eines Fachwerkträgers im Schüttkasten. Dieser solle die Lasten der Tramdecke aufnehmen und auf Holzstützen ableiten.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid (dem Beschwerdeführer am 20.08.2008 zugestellt) stellte das Bundesdenkmalamt das Gebäude hinsichtlich Außenerscheinung samt Dachstuhl im Sinne einer Teilunterschutzstellung unter Denkmalschutz. Begründend wurden das Amtssachverständigengutachten sowie der weitere Verfahrensgang wiedergegeben. Anschließend legte das Bundesdenkmalamt seine Erwägungsgründe dar. Eine statische Sicherung sei aufgrund des Konstruktionsentwurfes möglich. Die drei neuen Tore werden im Amtssachverständigengutachte erwähnt, dessen ungeachtet bestehe aber eine Bedeutung. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung sei gegeben, weil das Gebäude, auch in der jüngeren Überformung, das Naturalabgabewesen im Zeitalter der Grundherrschaften sowie die herrschaftliche Baukultur des Barock und Biedermeier im Wirtschaftsbereich dokumentiere, wobei durch den lang gestreckten mehrgeschossigen Bruchsteinbau mit steilem Schopfwalmdach, Ortquaderung und querrechteckigen Fenstern der frühbarocke Typus eines Schüttkastens noch heute beispielhaft repräsentiert werde. Daher komme dem gegenständlichen Gebäude bundesweit betrachtet ein herausragender Stellenwert hinsichtlich Qualität, ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung des österreichischen Kulturgutbestandes zu.

6. Mit Schriftsatz vom 02.09.2008 (eingebracht am 02.09.2008) brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 31.07.2008, Zl. 49.293/5/2007, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein und führte im Wesentlichen aus, die Behörde sei auf den statischen Zustand des Dachstuhles nicht eingegangen und habe weder ausgeführt, ob dieser mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand saniert werden könne oder nicht. Dem Beschwerdeführer sei lediglich ein achtseitiger "Konstruktionsentwurf" hinsichtlich der Einbindungsmöglichkeit eines Zubaus übermittelt worden. Des Weiteren habe die Behörde nicht ausgeführt, in welchem Zustand sich der Dachstuhl befinde und ob die Sanierung des Dachstuhles mit oder ohne der Veränderung der Substanz möglich sei. Auf § 1 Abs. 10 DMSG werde verwiesen. Ohne Feststellungen dazu könne kein öffentliches Erhaltungsinteresse festgestellt werden und sei das Ermittlungsverfahren nicht ausreichend. Die ersatzlose Behebung des Bescheides werde beantragt.

7. Mit Schriftsatz vom 09.09.2008 legte das Bundesdenkmalmt die Berufung (nun Beschwerde) gegen den Bescheid vom 31.07.2008, Zl. 49.293/5/2007, samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen der damals für Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vor.

8. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15.01.2009, Zl. 49.293/1/2009 (dem Beschwerdeführer am 19.01.2009 zugestellt), wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 31.07.2008 gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung mit der Begründung aberkannt, es sei bekannt geworden, dass der Abbruch eines bestehenden Pultdaches und die Errichtung eines überdachten Lagerplatzes geplant seien. Da somit die Gefahr einer negativen Veränderung der äußeren Erscheinung des Schüttkastens bestehe, müsse die Befassung des Bundesdenkmalamtes garantiert werden, um diese Gefahr vom Denkmal abzuwenden.

9. Mit Schriftsatz vom 02.09. [wohl richtig: 2009] (Poststempel 02.02.2009) brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15.01.2009, Zl. 49.293/1/2009, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein und führte im Wesentlichen aus, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stehe im "krassen" Widerspruch zum Verhalten der Behörde, nämlich dem Nichterscheinen bei der Bauverhandlung und somit zur Zustimmung zum bewilligten Bauvorhaben. Hätte das Bundesdenkmalamt berechtigte Einwände gegen das Bauvorhaben gehabt, hätte es diese während der Bauverhandlung vorbringen müssen. Es werde der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.

10. Mit Schriftsatz vom 16.02.2009 legte das Bundesdenkmalmt die Berufung (nun Beschwerde) samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen der damals für Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2. Zu I. A)

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN.

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).

2.2.3. § 1 DMSG enthält einige Tatbestände, welche eine Unterschutzstellung einschränken bzw. ausschließen. Es sind dies die Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG sowie ein "schlechter" Erhaltungszustand iSd § 1 Abs. 10 DMSG. Im Zuge eines Unterschutzstellungsverfahrens sind daher diese Aspekte zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende, durch Gutachten belegte Feststellungen zu treffen.

§ 1 Abs. 10 DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.

2.2.4. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:

2.3.1. Eine Ermittlungslücke betrifft die Begründung der Denkmaleigenschaft in grundsätzlicher Weise. Wie oben ausführlich dargestellt, besteht ein Gutachten nicht nur aus dem Befund, sondern insbesondere aus dem Gutachten im engeren Sinn. Ein solches hat schlüssig darzulegen, ob und warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Die Bedeutung kann in einem, zwei oder auch allen drei Bereichen gegeben sein. Aus der Formulierung "oder" in § 1 Abs. 1 DMSG ist der Schluss zu ziehen, dass eine allgemeine Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung nicht Grundlage für die Denkmaleigenschaft ist, sondern sehr wohl konkretisiert werden muss, welche Form der Bedeutung im konkreten Fall gegeben ist. Eine derartige schlüssige Begründung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor und ist nicht nachvollziehbar, warum welche Art von Bedeutung vorliegt. Gegenständlich wird im Amtssachverständigengutachten bloß allgemein eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung behauptet. Worin aber die jeweiligen Bedeutungen begründet sein sollen, bleibt gänzlich offen. Es ist daher erforderlich, dass im fortgesetzten Verfahren ein neues Gutachten eingeholt wird, welches genau und auf Grundlage des Befundes nachvollziehbar ausführen muss, warum in welchem Bereich eine Bedeutung gegeben ist.

Betreffend das vorliegende Amtssachverständigengutachten merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass das Gutachten - entgegen den sich aus der Judikatur ergebenden Erfordernissen (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044) - keine näheren und detaillierteren Ausführungen zu den erfolgten Veränderung samt deren Bewertung im Hinblick auf den Denkmalwert enthält. Zwar wird erwähnt, dass in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts die Rückseite für drei große LKW-Einfahrten geöffnet worden sei, welche Auswirkungen diese Umbauten/Veränderungen auf das Äußere und seine Bedeutung hatten, wird jedoch nicht sachverständig untersucht bzw. nicht hinreichend nachvollziehbar begründet. Ein im fortgesetzten Verfahren einzuholendes Sachverständigengutachten wird daher auch diesem Umstand Rechnung tragen müssen.

Ergänzend wird angemerkt, dass im Amtssachverständigengutachten ein herausragender Stellenwert im Hinblick auf Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung festgestellt wird. Dies ist jedoch eine rechtliche Beurteilung, welche der Behörde und nicht dem (Amts)sachverständigen obliegt (zur Abgrenzung der Rechtsfrage von der Sachfrage im Denkmalschutz vgl. VfGH 27.02.1981, B 504/79; VwGH 23.05.1979, 125/79).

2.3.2. Das Bundesdenkmalamt hat es überdies unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Es wird im gegenständlichen Amtssachverständigengutachten bloß allgemein und in rechtlich unzulässiger Weise festgehalten, dass dem Gebäude aufgrund einer näher umschriebenen Sachlage "bundesweit betrachtet ein herausragender Stellenwert hinsichtlich Qualität, ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung des österreichischen Kulturbestandes" zukommt. Eine tatsächliche, sachverständige Auseinandersetzung mit vergleichbaren Gebäuden ist jedoch nicht erfolgt. Auch wurde ein weiterer regionaler Vergleich nicht angestellt und fehlt die - gesetzlich erforderliche - Relation zu vergleichbaren Objekten regional bzw. österreichweit. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungen ist es nicht möglich festzustellen, welchen Stellenwert das gegenständliche Gebäude einnimmt. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten ist es der Behörde und den nachprüfenden Gerichten möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes als Einzeldenkmal gerechtfertigt ist.

2.3.3. Wie oben festgehalten, kann ein schlechter Erhaltungszustand ein Ausschlussgrund für eine Unterschutzstellung sein. Liegen Anhaltspunkte vor, welche Zweifel an einem erhaltungsfähigen Bauzustand liefern, wäre es erforderlich, anhand eines Augenscheins, gegebenenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen (zB Statiker), den aktuellen Bauzustand und den für die Erhaltung des Denkmalwertes notwendigen Sanierungsbedarf zu ermitteln, um in der Folge die Rechtsfrage des § 1 Abs. 10 DMSG beurteilen zu können. Gegenständlich wurde seitens des Bundesdenkmalamtes ein "Konstruktionsentwurf" eines Statikers für den Einbau eines Fachwerksträgers zur Ableitung der Lasten der Tramdecke vorgelegt. Wenn das Bundesdenkmalamt diesbezüglich ausführt, dass "eine statische Sicherung unter weitgehender Substanzschonung möglich und zumutbar" sei, setzt es sich dennoch nicht mit der Frage auseinander, ob dem Gebäude nach der Instandsetzung nach wie vor Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal in ausreichendem Maße zugesprochen werden kann. Dem Beschwerdeführer ist somit in seinen Ausführungen in der Berufung zu folgen, wenn er vorbringt, dass zum Erhaltungszustand nicht ausreichend ermittelt wurde. Ein neuerliches Gutachten wird sich folglich mit dem aktuellen Erhaltungszustand sowie dem für die Erhaltung des Denkmalwertes notwendigen Instandsetzungsbedarf auseinandersetzen müssen.

2.4. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts-)sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar begründet, warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische und / oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, welche Auswirkungen die Veränderungen auf die aktuelle Denkmalbedeutung haben und wie sich der aktuelle Erhaltungszustand bzw. Instandsetzungsbedarf darstellt. Weiters muss sich ein neuerliches Gutachten mit der Frage, ob dem Gebäude nach Instandsetzung nach wie vor Bedeutung als Denkmal zukommt, befassen. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen schließlich auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.

3. Zu II. A)

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

3.2. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG idF zum 15.01.2009 kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos werden (vgl. VwGH 16.05.1995, 95/08/0118; 20.12.1995, 95/03/0288). Bescheide nach § 64 Abs. 2 AVG haben einen akzessorischen Charakter zu der Hauptsache (vgl. VwGH 24.02.2012, 2011/02/0142).

3.3. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht unter Spruchpunkt I. A festgestellt, dass der Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 31.07.2008, Zl. 49.293/5/2007, behoben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen wird. Der auf diesem Bescheid aufbauende Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15.01.2009, Zl. 49.293/1/2009, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit gegenstandslos geworden und ist für den Beschwerdeführer die Beschwer weggefallen. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist somit einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 5).

4. Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.1. Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:

4.1.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4.1.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

4.2. Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:

4.2.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4.2.2. Unter Punkt 3. wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH 16.05.1995, 95/08/0118; 20.12.1995, 95/03/0288; 24.02.2012, 2011/02/0142).

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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