W173 1415734-1•BVwG W173 1415734-1
W173 1415734-1Federal Administrative CourtDec 19, 2014
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten,<br/>soziale Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit
W173 1415734-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010, Zl. 09 06.324-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision betreffend Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Nach illegaler Einreise nach Österreich wurde XXXX (in der Folge BF) am 28.05.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Der BF gab in Anwesenheit einer Dolmetscherin (XXXX) für die Sprache Farsi an, am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren zu sein. Er habe in dieser Provinz in XXXX gewohnt und als Automechaniker gearbeitet. Am 26.05.2009 sei er schlepperunterstützt aus einem ihm unbekannten Land nach Österreich eingereist. Er habe mit dem Schlepper gesprochen und im Hinblick auf die Absolvierung eines Studiums in ein sicheres Land einreisen wollen. Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht und bei seiner Familie in Afghanistan gelebt. Nach Vorhalt der über ihn bereits verhängten Schubhaft in Österreich nach seiner Einreise mit dem Zug aus Italien am 26.05.2009 gab der BF an, in Afghanistan Probleme gehabt zu haben. Er stellte einen Antrag, ihm Internationale Schutz zu gewähren. Während seines Aufenthaltes in Italien sei er dazu nicht befragt worden. Die Niederschrift wurde vom BF unterzeichnet. Er bestätigte, alles verstanden zu haben.
2. Der BF gab in Anwesenheit einer Dolmetscherin (XXXX) in der 29.05.2009 durchgeführten Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanischer Staatsangehöriger am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren zu sein. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe zuletzt im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX-XXXX bei seiner Familie [Eltern: Vater verstorben, Mutter (XXXX) und drei Geschwister (2Brüder und 1 Schwester)] gelebt. Er habe fünf Jahre die Grundschule in seinem Heimatdorf besucht und sei zuletzt Automechaniker gewesen. Ende März 2009 sei er von seinem Heimatdorf nach Kabul gefahren und nach einem Monat per Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Von dort sei er schlepperunterstützt nach Österreich geflüchtet. Da er sich nicht in gutem Zustand befinde, könne er keine Angaben zu seinem Fluchtgrund machen. Es habe Streit zwischen den Nomaden und den Hazara gegeben. Nachdem er von den Nomaden festgehalten worden sei, sei er geflüchtet. Auf Grund seiner Liebe zu einem Nachbarmädchen, dessen Familie gegen die Beziehung gewesen sei, hätte er umgebracht werden sollen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er eine Festnahme und Folterung. Die Brüder seiner Geliebten würden nach ihm suchen. Er würde festgenommen. Nach Rückübersetzung unterzeichnete der BF die Niederschrift und verneinte Verständigungsprobleme.
3. In der Einvernahme am 12.08.2009 durch das Bundesasylamt in Traiskirchen in Anwesenheit eines Dolmetschers (Herr XXXX) führte der BF zu seiner bisherigen Einvernahme berichtigend aus, in XXXX XXXX, XXXX gelebt zu haben und 20 Jahre alt zu sein (geb. XXXX - XXXX). Als afghanischer Staatsangehöriger und muslimischer Schiit gehöre er der Volksgruppe der Hazara an. Auf die Frage einer Inhaftierung gab der BF an, 5 Tage von Taliban eingesperrt worden zu sein. Auf der vom BF mitgebrachten CD (XXXX), die der Niederschrift beigelegt wurde, seien Angriffe auf seine Ortschaft durch Talibanmilizen dokumentiert. Er sei vor den Taliban geflüchtet. Die Familie seiner Freundin habe ihm nach dem Leben getrachtet. Seine Freundin sei mit ihm geflohen. Die Familienangehörigen hätten die Flucht des Mädchens verhindert, wobei es dem BF gelungen sei, sich am Berg hinter einem Stein zu verstecken, wo er die Aussage des Bruders seiner Freundin vernommen habe, den BF zu suchen und ihn töten zu wollen. Von weiteren Fluchtgründen wurde Abstand genommen. Er unterziehe sich regelmäßig einer Therapie wegen seiner Kreuzschmerzen, die er durch Folterungen erlitten habe. Weiteres habe er nichts anzufügen. Nach Rückübersetzung wurde die Niederschrift durch den BF unterzeichnet.
4. Am 28.04.2010 fand eine weitere Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt in XXXX in Anwesenheit einer Dolmetscherin (Frau XXXX) statt. Der BF legte ein ärztliches Attest vom 17.03.2010 vor. Darin war festgehalten, dass nach Angaben des BF im Jahr 2008 er von Taliban geschlagen worden wäre und die Untersuchen Becken- und Wirbelsäulenfrakturen ergeben hätten. Der BF leide weiters unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Außerdem wurden eine Überweisung zu einem Facharzt für Neurologie (XXXX) und ein psychiatrischer Befund vom 10.02.2010 und eine CD mit Informationen über "XXXX" übergeben. Er sei ledig und habe seit seiner Flucht aufgrund der Gebirgslage des Heimatdorfes keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Darüber hinaus habe er keine Angehörige in Afghanistan. Sein Vater sei in der Landwirtschaft tätig gewesen. Der BF habe als Mechaniker gearbeitet. Da er große Autos wie Transportfahrzeuge mit Dieselmotoren repariert habe, könne er den Unterschied zwischen Diesel- und einem Benzin-Ottomotor nicht erklären. Zudem seien nur russische Fahrzeuge zu reparieren gewesen. Die Elektronik sei von anderen repariert worden. Er habe nur mit Achtzylinder bearbeitet. Zur Frage nach Bremsen verwies der BF auf schiefe Bremsen mit einer langen Stange und Fußbremsen. Bei der Reparatur von Komas - russische Lkws - hätte nur diese Art vom Bremsen repariert werden müssen. Zu Beginn habe er nur Motoren repariert. Dazu wurde der BF zum Zeichnen eines Motors mit der Benennung der Teile aufgefordert. Auch die Frage zum Schweißen eines Autos konnte vom BF nicht beantwortet werden. Er habe ca. 5.000 Afghani im Monat verdient. Auf die Frage, nie seine gesundheitlichen Probleme aufgezeigt zu haben, führte der BF aus, auf Problem verwiesen zu haben und nie dazu befragt worden zu sein. Er sei schwindlig gewesen. Eine CD seines untersuchenden Arztes, Dr. XXXX, wurde vom BF vorgelegt. Er habe bisher nur Tabletten bekommen, aber nie einen Psychiater oder Psychologen aufgesucht. Dokumente zur Belegung seiner Identität könne er nicht vorlegen. Der BF verwies im Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund auf die Konflikte zwischen den mit den Taliban zusammenarbeiteten paschtunischen Kuchi, und den Hazaren, zu denen der BF gehöre. Dies betreffe Grundstücksstreitigkeiten, wobei 1387 (2008) bei den Auseinandersetzungen zwischen den genannten Parteien zahlreiche Hazaren getötet worden seien. Die Kämpfe hätten zwei Jahre gedauert. Das Heimatdorf des BF sei zerstört worden. Die Regierung sei untätig geblieben. Während andere Dorfbewohner geflohen seien, sei die Familie des BF mit vier weiteren Dorfbewohnern geblieben und habe sich verteidigt. Der BF sei in einem Stall gefangen gehalten worden und gefoltert worden. Dabei habe er die Narbe am Kopf davon getragen. Mit Hilfe eines Nagels habe er die Wand durchbrochen und sei geflohen. Er habe eine Nacht in den Bergen und die nächste Nacht im Dorf XXXX verbracht. Seine Familie sei in die Berge von XXXX geflohen. Nachdem er sie gefunden habe, sei er 70 Tage in den Bergen geblieben. Auf Ersuchen der Mutter habe er im Dorf Nachschau gehalten. Niemand sei da und die Häuser seien verbrannt gewesen. Er sei zur Familie zurück in die Berge. Seine Familie sei bis zum Winter geblieben und wieder ins Dorf zurückgekehrt und sei bei Nachbarn untergekommen. Im Frühling hätten zwei Männer bei XXXX aus dem Dorf XXXX nach dem BF gefragt wegen der Bezahlung von Tieren. Diese beiden Männer hätten ein Foto des BF gehabt. Dem BF sei in Erinnerung, dass während seines Aufenthaltes im Gefängnis ein Foto gemacht worden wäre. Auf den Rat seiner Mutter, sofort das Dorf zu verlassen, sei der BF in die Berge und ins Dorf XXXX gegangen. Vor dort sei er versteckt in einem Auto nach Kabul gefahren. Ein Taxifahrer, ebenfalls Hazara, habe ihm ein Hotel vermittelt. Gegen die Dolmetscherin hatte der BF keine Einwendungen. Darüber hinaus habe der BF ein privates Problem mit einer Freundin gehabt. Wegen der Entführung und Folterung habe er sich nicht persönlich an die Polizei gewandt. Auf Vorhalt seines bisherigen Fluchtvorbringens in den vorhergehenden Einvernahmen führte der BF aus, bei den damaligen Einvernahmen auf eine kurze Erklärung hingewiesen worden zu sein. Bei einer behaupteten Absolvierung eines Studiums müsse es sich nach Ansicht des BF um einen Dolmetscherfehler handeln, da der BF lediglich von 3,4 Schulklassen und nie von einem Studium gesprochen habe. In der zweiten Einvernahme sei der BF sehr unter Druck gestanden. Er habe seine Narbe gezeigt. Auf Vorhalt, bei der letzten Einvernahme gesagt zu haben, mit der Freundin gemeinsam geflüchtet zu sein, wies der BF darauf hin, neben dem Hauptproblem der Kuchi und Taliban auch noch private Probleme mit seiner Freundin erwähnt zu haben. Die Problematik der Taliban habe er bei seinen vorhergehenden Einvernahmen nicht angeführt, da die Kuchi Nomaden ohnehin den Taliban angehören würden. Das Thema Entführung, Gefängnis und Folterung habe der BF aufgrund der Hinweise, sich kurz zu halten, nicht erwähnt. Auch von der Schilderung seiner Krankengeschichte habe er abgesehen, da er dazu nicht detailliert befragt worden sei. Die Familie besitze Grundstücke in Afghanistan die landwirtschaftlich (Getreideanbau) genutzt werden würden. Aus Angst vor den Kuchi sei das Vieh und die Ernte verkauft worden. Die Mutter habe dieses Geld für die Hochzeit gespart, das mit der Kleidung und dem Essen mitgenommen worden sei. Zu den Widersprüchen mit den vorhergehenden Aussagen des BF betreffend die zwei Männer, XXXX, das Geld bzw. Viehwegen des Viehs führte der BF aus, dass diese beiden Männer über XXXX nicht den Viehkauf beabsichtigt hätten, sondern nur ihn ausfindig hätten machen wollen. Die Mutter hätte immer das Geld vom Verkauf gespart. Sie habe es ihm für die Reise zurückgegeben. XXXX sei zufällig auf die Männer, die in einem anderen Dorf nach ihm gefragt hätten, gestoßen. Im Winter seien witterungsbedingt Kontakte außerhalb des Dorfes schwierig. Das Erntegeld stamme noch aus Zeiten der Karzei-Regierung, als der Vater des BF noch gelebt habe. Die Flucht habe dem BF Euro 3.500,-- gekostet. Dazu habe der Schlepper bemerkt, dass für ihn nichts übrig bleibe. In Österreich habe der BF Deutschkurse besucht und habe die Absicht, eine Schule zu besuchen. Die schiitischen Hazara hätten mit den Kuchi/Taliban als Sunniten Probleme. Er habe alle Probleme erzählt. Sein Problem mit der Freundin sei ein privates Problem. Diesbezüglich könne er sich außerdem in einem anderen Dorf niederlassen. Wegen der Taliban habe er Angst, in Afghanistan zu bleiben. Nach Rückübersetzung der Niederschrift fügte der BF - wegen allfälliger Ergänzungen - hinzu, dass die nach ihm suchenden Männer als Geschäftsmänner verkleidet gewesen wären und als Spione zu werten gewesen wären, die nur wegen dem BF sich im Dorf aufgehalten hätten. Darüber hinaus reklamierte der BF einen Übersetzungsfehler das Geld betreffend. Der Kampf habe 1387 stattgefunden. Dem BF wurde eine zweiwöchige Stellungnahme zum Länderbericht eingeräumt. Nach Rückübersetzung bestätigte der BF die Richtigkeit mit seiner Unterschrift.
5. In seiner Stellungnahme vom 11.05.2010 führte der BF zu seiner Einvernahme am 28.04.2010 aus, nur LKW (Komas) repariert zu haben und sich daher nur mit diesem Modell auszukennen. Dazu habe er eine Zeichnung über das Bremssystem angefertigt, die beigelegt werde. Als Werkstattbesitzer mit der dazugehörigen Adresse benannte der BF
"XXXX in XXXX". Er sei nicht nach Österreich gekommen, um Deutsch zu studieren, sondern wolle Deutsch gerne lernen. Dies stelle allerdings nicht seinen Fluchtgrund dar. Weiters stellte der BF zu seiner Einvernahme am 28.04.2010 klar, er habe sich bei seiner Fahrt nach Kabul auf der Ladefläche eines LKWs im Heu versteckt. Auslöser für seine Flucht nach Afghanistan sei nicht seine Freundin, sondern die Verfolgung durch die Taliban gewesen. Taliban hätten nach seiner Flucht aus dem Gefängnis nach ihm gesucht. Die beiden Männer, die nach ihm gesucht hätten, seien Taliban gewesen. Sie hätten das Foto von ihm während seiner Gefangenschaft angefertigt. Seine Aussagen im Protokoll zu den Kuchis, deren Okkupation ihrer Grundstücke sowie ihrer Ernten würden sich im Länderbericht unter dem Punkt "Minderheiten-Hazara" widerspiegeln. Darin werde auch auf die Konflikte zwischen den Kuchis und den Hazara im Jahr 1387 Bezug genommen. Am 15.06.2008 hätten die gewaltsamen Auseinandersetzungen im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX mehrere Wochen angedauert. Zu den religiösen Problemen führte der BF aus, dass zwischen den Kuchi/Taliban als Sunniten und den Hazara als Schiiten Probleme bestanden hätten. Zu den Verbindungen der Kuchi und der Taliban verwies der BF auf Berichte im Internet. Zudem verwies der BF auf
XXXX ("Gemeindevorsteher") in XXXX, der befragt werden könne.
6. Mit Schreiben vom 4.6.2010 verwies der BF auf einen Bericht in den BBC Nachrichten zum Krieg zwischen Kuchi/Taliban und den Hazara im Mai 2010. Im Auftrag der belangten Behörde wurde der BF durch einen Facharzt für Neurologie, Dr. XXXX untersucht. Im Gutachten vom 19.06.2010 wurde beim BF festgestellt, an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion zu leiden. Eine Wartezeit bei einem mit psychiatrischer Erkrankung erfahrenen Arzt wäre vertretbar. In der Dekurszusammenfassung vom 30.06.2010 des Landeskrankenhauses XXXX wurde beim BF eine posttraumatische Pseudoarthrose Sacrum links (Verletzung 2008 in Afghanistan - Beckenbruch) mit einem schweren Verletzungsgrad festgestellt.
7. Am 21.07.2010 fand eine neuerliche Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers (XXXX) und einer Vertreterin (XXXXAmesty International Österreich) beim Bundesasylamt in XXXX statt. Der BF führte aus, Kopfschmerzen, Konzentrationsprobleme, Rückenschmerzen und Fußschmerzen zu haben. Eine Auseinandersetzung mit seiner Vergangenheit und seinen Problemen sei eine große psychische Belastung für ihn. Er könne sich auch an seinen vorhergehenden Einvernahmen nicht mehr erinnern. Dazu legte der BF medizinische Unterlagen vor. Zu seiner Familie in seinem Heimatdorf habe er keinen Kontakt. Im Gutachten von Dr. XXXX sei eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion diagnostiziert worden, die auf die ungeklärten Lebensumstände des BF zurückzuführen sei. Eine Überstellung nach Afghanistan würde dem nicht entgegenstehen. Der BF bestritt diese Diagnose. Er habe verschiedene psychische Krankheiten und könne nicht einschlafen. Auf die Frage der belangten Behörde, warum er den Termin beim Facharzt XXXX, den der Vertrauensarzt des BF, Dr. XXXX, vereinbart habe, nicht wahrgenommen habe, gab der BF an, einen XXXX nicht zu kennen. Laut Angaben der Caritas hätte er diesen Termin auch nicht wahrnehmen müssen, da kein Dolmetscher vorhanden gewesen sei und ihn der Arzt nicht verstehen würde. Dem Argument, bei Dr. XXXX auch keinen Dolmetscher zu benötigen, aber Antidepressiva und ähnliche Medikamente verordnet zu bekommen, hielt der BF entgegen, den Anordnungen der Caritas zu folgen. Nach weiteren Absagen bei Fachärzten habe er es satt gehabt und sich krank gemeldet. Zuletzt sei er bei Dr. XXXX gewesen. In der Klinik habe er Tabletten erhalten. Er müsse sich nach einiger Zeit zur Kontrolle melden. Er habe dies ambulant wahrgenommen. In der vorgelegten CD sei sein Haus abgebildet. Der Chef von XXXX telefonisch alles bestätigen und sei informiert. Zum Vorhalt, von den Kuchis samt Familie festgenommen und fünf Tage ein gesperrt zu worden zu sein, wobei ihm die Flucht gelungen sei, führte der BF aus, dass es sich dabei um ein Missverständnis handle. Vielmehr hätten nach Bewaffnung und Angriffen der Kuchis der BF und vier weitere Personen Widerstand geleistet, sodass seine Familie hätte fliehen können. Der BF sei mit weiteren vier Personen festgenommen worden. Es sei ihm und den weiteren vier Personen die Flucht gelungen. Er habe auch in den vorhergehenden Einvernahmen von "wir" gesprochen. Er hätte sich zusammen mit den vier weiteren Flüchtenden in den Bergen versteckt. Sie seien am dritten Tag in das Dorf "XXXX" geflüchtet und sich in der Folge mit seiner Familie, die sich in der Gegend sehr gut auskenne, getroffen. Die Kuchis hätten sich von einer Seite Stück für Stück genähert. Auf der Gegenseite sei geschossen worden sei, sodass die Familie die Gelegenheit zur Flucht genützt habe. 1387 vor dem Angriff auf das Haus des BF hätten die Kuchis einen Krieg in einem vor seinem Heimatdorf gelegenen Dorf geführt. Nach einem zweistündigen Angriff auf sein Dorf seien sie festgenommen worden. Die Kuchis seien immer ein Problem gewesen. Besonders massive Kämpfe hätte es aber in den Jahren 1386 und 1387 zwischen den Hazara und Kuchis gegeben. Seine Familie sei in die Berge von XXXX XXXX geflüchtet, zumal die Kuchis in dieses Gebiet nie vorgedrungen seien. Das Vieh sei ohnehin bereits 1385 verkauft geworden. Vom Verkaufserlös habe die Familie gelebt und sei seine Flucht finanziert worden. Ein paar Jahre hätte es außerdem mit den Kuchis verhältnismäßig geringe Probleme gegeben, sodass die Familie in dieser Zeit gut verdient habe. Über seine Familie und ihre Lebensgrundlage könne er keine Auskunft geben. Er wisse auch nicht, ob diese noch am Leben sei, zumal die Kuchis auch heuer wieder sein Heimatdorf angegriffen hätten. Seine Mutter sei mit dem Geld sorgsam umgegangen und habe es immer bei sich getragen. Weitere wesentliche Dokumente habe sie in Boxen aufbewahrt. Da seine Mutter bei der Flucht eine falsche Box mitgenommen habe, seien die Dokumente verbrannt. Der BF wurde aufgefordert, nochmals eine Skizze zu seinen Mechanikerarbeiten anzufertigen, die der Niederschrift angehängt wurde. Anfang Frühling habe er von AliXXXX von einem Foto erfahren. Daraufhin sei er auf Rat seiner Mutter geflüchtet. Er habe auch sich noch von seiner Freundin verabschieden wollen, die ihn unbedingt habe begleiten wollen. Entgegen seinem Willen habe sie ihn einfach verfolgt und sei mitgekommen. Als die Familie davon erfahren habe, habe sie die Suche aufgenommen. In der Dunkelheit habe sich das verletzte Mädchen nur mehr langsam fortbewegen können. Als der BF die Angehörigen des Mädchens bemerkt habe, habe er sich hinter einem Stein versteckt und sei nicht entdeckt worden. Nach Drohungen gegen den BF, ihn umzubringen, hätten die Angehörigen nach ein paar Stunden aufgegeben und seien nach Hause zurückgekehrt, sodass der BF seine Flucht habe fortsetzen können. Das Problem mit der Freundin habe der BF nicht als Fluchtgrund, sondern als privates Problem eingestuft und daher bisher nicht ausführlich geschildert. Zu seiner Medikamentation gab der BF an, Schmerztabletten für den Rücken und den Fuß (Menefabene), für die Psyche (Inderal, Sertralin Actavis) und zum Schlafen (Trittico) zu nehmen. Zur Untersuchung in XXXX gab der BF an, dass der untersuchende Arzt überhaupt kein Interesse an seinen psychischen Problemen oder seinem gesundheitlichen Zustand gehabt habe. In Afghanistan habe er Probleme. Er befinde sich in Lebensgefahr, da Taliban die Absicht hätten, ihn umzubringen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der BF deren Richtigkeit. Eine Kopie wurde ihm ausgehändigt. Der BF wurde aufgefordert, binnen vier Wochen eine Bestätigung des Gemeindevorstandes über den von ihm beschriebenen Zustand vorzulegen. Die Rücken- und Knieschmerzen führte der BF auf Misshandlungen zurück. Zu den im Befund festgestellten zahlreichen Becken- und Wirbelsäulenfrakturen, die im Zusammenhang mit der Flucht sehr schmerzhaft hätten sein müssen, und nur wegen der Freundin langsamer habe werden müssen, führte der BF aus, manchmal unter großen unerträglichen Schmerzen gelitten zu haben, aber keine Wahl gehabt zu haben. Wäre er geblieben, wäre er getötet worden.
8. Mit Schreiben vom 25.07.2010 teilte die bevollmächtigte Vertreterin des BF, XXXX (Amnesty International), mit, dass der BF in der Einvernahme 21.07.2010 ausgeführt habe, an Selbstmord gedacht zu haben und alle Tabletten auf einmal zu schlucken. Lediglich die Gedanken an seine Mutter und seine Familie würden ihn davon abhalten. Auf Seite 11 des psychiatrischen Gutachtens finde sich die Bemerkung, dass bisher kein Selbstmordversuch durchgeführt worden sei, es aber vage Selbstmordgedanken gebe. Der BF habe damit unabhängig vom Gutachten diese Suizidgedanken geäußert. Das ärztliche Gutachten sei daher infrage zu stellen. In keinem der ärztlichen Befunde finde sich ein Hinweis darauf, dass die inneren und äußeren Verletzungen des BF nicht von den Misshandlungen, sondern von einem Unfall herrühren könnten. Unverständlich sei daher, dass an der Glaubwürdigkeit des BF gezweifelt würde.
9. Es wurden vom BF mehrerer angeforderter ärztlicher Befunde und Gutachten sowie Unterlagen zu den Auseinandersetzungen mit Kuchi/Taliban im Heimatdorf des BF 2010 (Fotos mit Ausführungen aus dem Internet) übermittelt. Außerdem legte der BF ein mit 28.07.2010 datiertes Schreiben des XXXX (Bezirksvorsitzender in XXXX) vor. Darin wird auf die Familie des BF und den heftigen Kampf im Jahr 2008 zwischen den Nomaden bzw. Taliban und den Bewohnern in XXXX Bezug genommen, bei dem Häuser der Bewohner in Brand gesetzt (auch das Haus des BF) und Hazara getötet worden seien. Der BF sei mit weiteren Personen vom Dorf XXXX von den Taliban bzw. Nomaden festgenommen und im Stall festgehalten, gefoltert und misshandelt worden. Nach fünf Tagen sei ihnen die Flucht gelungen. Danach habe der BF mit seiner Familie auf dem Berg XXXX bis Anfang des Winters gelebt. Aus klimatischen Gründen sei die Familie nach XXXX zurückgekehrt. Auf Grund des niedergebrannten Hauses sei die Familie bei Nachbarn untergekommen. 2009 hätten zwei Spione der Nomanden bzw. Taliban XXXX ein Foto des BF gezeigt, um mit dem BF in Kontakt zu kommen. Davon habe XXXXden BF informiert, der sofort geflüchtet sei. Ein Mädchen habe mit ihm fliehen wollen, worauf auch der BF von der Familie des Mädchens gesucht worden sei. Auf Grund dieser Probleme mit den Taliban bzw. Nomaden habe der BF seinen Heimatbezirk verlassen müssen und sei seine Familie ein paar Tage später geflohen. Deren Aufenthaltsort sei ihm unbekannt. Der Bezirksvorsitzende wohne wegen des Kriegers mit den Nomaden bzw. Taliban und der schlechten Sicherheitslage in XXXX in Kabul.
10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010, Zl 09 06.324-BAS, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.05.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensgangs Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der Lage in der Hauptstadt Kabul sowie zur Lage der Rückkehrer. Zur Person des BF wurde mangels Vorliegens von qualifizierten Dokumenten festgestellt, dass der BF im Jahr XXXX im Dorf, XXXX in der Provinz XXXX XXXX/Afghanistan, geboren worden sei und dort bei seiner Familie bis zu seiner Flucht gelebt habe. Er sei Hazara und gehöre als Moslem der schiitischen Glaubensrichtung an. Der BF sei am 26.09.2009 illegal und schlepperunterstützt nach Österreich eingereist. Er leide an einer psychischen Erkrankung sowie weiteren gesundheitlichen Beschwerden, die einer Überstellung nach Afghanistan entgegenstehen würden. Er habe familiäre, soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan, jedoch keine in Österreich. Die von ihm dargestellte Furcht vor Verfolgung durch Kuchi-Nomaden bzw. Taliban sei nicht glaubwürdig und stelle keinen asylrelevanten Sachverhalt dar. Ebenso wenig seien die Schilderungen des BF in Zusammenhang mit der Verfolgung durch die Familie der Freundin im Zuge der Flucht des BF glaubhaft und asylrelevant. Der BF sei keiner staatlichen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt. Der BF habe auch nicht aufgrund der Probleme mit den Kuchi Nomaden bzw. Streitigkeiten zum Weidrecht in Afghanistan verlassen müssen. Der BF sei auch nicht durch Taliban gefangen bzw. gefoltert worden und habe deswegen flüchten müssen. Der BF habe lediglich aus persönlich motivierten Umständen seine Heimat verlassen. Es habe diesbezüglich keinerlei Kontext zu etwaigen Fluchtgründen i.S.d. GFK hergestellt werden können. Seine Familie lebe in Afghanistan. Der BF verfüge daher über einen weitreichenden Anknüpfungsgrund. In seiner Heimat und über ein ausgedehntes soziales Netzwerk zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die eine gewisse medizinische Betreuung bedürfen, vorerst nicht möglich. Trotz Kontakts zum Vorsteher seines Heimatdorfs habe der BF keine Bescheinigungsmittel seine Identität betreffend vorlegen können. Der BF habe nach seinen Angaben nach seiner Ankunft in einem sicheren Staat (Italien) nicht die erste Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz wahrgenommen, sondern sei zielorientierte nach Österreich gereist. Daraus sei zu schließen, dass andere Faktoren maßgeblich für seine Ausreise aus Afghanistan gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass der BF und seine Familie in Afghanistan Probleme mit den herumziehenden Kuchi-Nomaden gehabt hätten. Diese Auseinandersetzungen seien jedoch nicht allein Folge der Volksgruppenzugehörigkeit. Vielmehr sei die Ursache für die Auseinandersetzungen in der Verwehrung der Weiderechte durch die angesiedelten Personen (großteils Hazara). Eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit habe hier nicht festgestellt werden können. Der Staat habe Gewaltakte verhindern können. Staatlicher Schutzwille und Schutzfähigkeit liege vor. Eine Verfolgung wegen der Religionszugehörigkeit sei nicht gegeben. Dem BF würden wesentliche Grundkenntnisse eines Automechanikers fehlen, die gegen die Glaubwürdigkeit des BF sprechen würden. Der BF habe erst im fortgesetzten Verfahren (28.04.2010) vorgebracht, psychische Probleme zu haben. Aufgrund der übereinstimmenden ärztlichen Diagnosen werde von einer psychischen Störung des BF ausgegangen. Eine entsprechende Gesundheitsversorgung in Afghanistan sei nicht sichergestellt. Die Schmerzen des BF im Rücken- und Beinbereich hätten sich im Zuge des Aufenthaltes in Österreich verschlechtert. Zu seinem Heimatdorf in Afghanistan habe der BF aufgrund seines Hauses und der landwirtschaftlichen Liegenschaften Anknüpfungspunkte. Auch wenn der Aufenthaltsort der Familie nicht ermittelt habe werden können, habe der BF soziale Anknüpfungspunkte, zumal er - wie sich aus der Übermittlung von Dokumenten ergebe - in Kontakt mit dem Vorsteher von XXXX stehe. Außerdem sei der BF ein junger arbeitsfähiger Mann mit vielseitigen Erfahrungen, der in der Lage sei, den sozialen und beruflichen Anschluss wieder zu schaffen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die Gründe des BF für das Verlassen des Heimatlandes seien widersprüchlich und zum Teil als gesteigerte Sachverhaltsschilderung zu bewerten. Sie stünden auch im Widerspruch zu Recherchen bzw. landeskundigen Feststellungen. Die Konflikte mit den Kuchi-Nomaden seien auf gegenseitige Anfeindungen zurückzuführen, wobei die der Polizei zugehörigen ANP-Einheiten Schutz biete und die Auseinandersetzungen teilweise erfolgreich eindämmen würden. Eine Rückkehr der Hazara und Aufnahme ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit würde dadurch möglich. Seit der Entmachtung der Taliban seien die Kuchi-Nomaden nicht mehr als staatliche Institution zu bewerten. Ein lückenloser hundertprozentiger Schutz sei in keinem Staat möglich. Abgesehen davon, dass das Vorbringen des BF aufgrund seiner Widersprüche in den beiden Einvernahmen unglaubwürdig sei, sei jedoch ein Schutzwille und die vorliegende Schutzfähigkeit durch den Staat bei derartigen Auseinandersetzungen - wie vom BF in XXXX geschildert - gegeben. Unglaubwürdig sei insbesondere, dass der BF trotz der im Rahmen der Folterung durch Taliban erlittenen Verletzungen (mehrfacher Beckenbruch, Wirbelbruch) ohne medizinische Versorgung die Wand aufgebrochen habe, durch das Loch in die Berge geflüchtet sei und die Familie gesucht habe. Trotz der massiven Verletzungen sei bei der Schilderung der Flucht keinerlei Hinweis auf Schmerzen erfolgt. Unglaubwürdig sei auch, dass die Taliban, die in der Regel mit den regionalen Gegebenheiten vertraut seien, im Ort herumirrend nach dem BF gesucht hätten. Talibanmitgieder würden auch Anzüge - wie vom BF geschilderte - aufgrund ihrer sehr konservativen islamistischen Einstellung verweigern. Nicht vorstellbar sei, dass die Mutter des BF mit drei kleinen Kindern, ohne bemerkt zu werden, flüchten habe können. Aufgrund der Erkrankung des BF und der realen Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mangels entsprechender medizinischer Versorgung in Afghanistan würde eine Abschiebung des BF eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK zur Folge haben. Dem BF sei daher subsidiärer Schutz i.V.m. einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.
11. Mit Schriftsatz vom 05.10.2010 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010, ausgefolgt am 22.09.2011, erhoben, mit welcher Spruchpunkt I. (Asylgewährung) wegen Verfahrensfehler und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde. Der BF sei als Hazara und Schiit aufgrund seiner religiösen und ethnischen Zugehörigkeit als Angehörige des Bauernstandes einer bestimmten sozialen Gruppe zuzurechnen. Diese würde von den Kuchi-Nomaden bedroht und verfolgt. Die Kuchi- Nomaden hätten die Felder und die Ernte des BF vernichtet. Eine entsprechende Hilfe durch den Staat sei nicht erfolgt. Die Verteidigung der Höfe durch den BF mit der Hilfe weiteren vier Personen im Sommer 2008 sei bei einem Angriff durch Kuchi-Nomaden nicht gelungen. Die Mutter des BF habe mit den jüngeren Geschwistern flüchten können. Der BF sei mit seinen weiteren vier Verteidigern gefangen genommen und schwer gefoltert worden. Davon habe der BF, dem die Flucht in die Berge gelungen sei, seelische und körperliche Narben davongetragen. Nach der Rückkehr in das Heimatdorf habe der BF erfahren, mittels Foto gesucht zu werden, sodass er habe flüchten müssen. Dies geschah im Hinblick auf seine bisherigen schlechten Erfahrungen und auf eine Kooperation der Kuchi-Nomaden mit den Taliban. Aufgrund der erlittenen Misshandlungen befinde sich der BF in ständiger ärztlicher Behandlung. Der Staat könne keine effiziente Hilfe bieten. Der Konflikt mit den Kuchis habe bis heute nicht gelöst werden können. Der BF sei unmittelbar und individuell von der Bedrohung und Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure betroffen, wobei der Staat nicht in der Lage sei, ihm Schutz zu gewähren. Auch in anderen Provinzen mache sich der Einfluss der Taliban und ihrer Anhänger breit. Dazu werde auf den UNHCR- Bericht im Juni 2009 verwiesen. Hätte die belangte Behörde vor Ort recherchiert, wäre sie von der Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF ausgegangen. Von Amts wegen hätte ein Mediziner die Ursache der Verletzungen des BF feststellen können. Auf eine bestehende soziale Diskriminierung der Hazara werde auch im Länderbericht Bezug genommen. Auf aktuelle Berichte, die vom BF vorgelegt worden seien, ginge der eskalierende Konflikt zwischen den Kuchi-Nomaden und den Hazara hervor. Der BF habe auch nicht die Absicht, seine wahre Identität zu verschleiern. Allein aus der Nichtvorlage von Beweismitteln könne nach der Judikatur nicht davon ausgegangen werden, dass die Angaben zur Flucht unglaubwürdig seien. Selbst wenn einige Gewaltakte hätten verhindert werden können, habe der Konflikt und seine Folgeerscheinungen nicht an Aktualität verloren. Das bloße Bemühen eines Staates, Übergriffe zu verhindern, reiche nicht aus. Ob die Gewalt dabei von nichtstaatlicher oder staatlicher Seite ausgehende gehe, sei nicht relevant. Unzutreffend sei, dass in Afghanistan eine volle staatliche Kontrolle bzw. ein ausgeprägter staatliche Schutzwille gegen gewalttätige Übergriffe der Taliban vorherrschen. Vielmehr habe der BF ausführlich und widerspruchsfrei dargelegt, dass seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht von staatlicher Seite mangels Fähigkeit und Willen, den BF ausreichend zu schützen, aus ethnischen, sozialen und religiösen Gründen verlassen habe müssen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde beruhe auf fehlerhaften Schlüssen. Dies betreffe die unterlassene Antragstellung zur Gewährung von Asyl in Italien, seine Tätigkeit als Mechaniker und seine Fluchtwegschilderung.
12. Am 14.09.2012 wurde zum Nachweis der Integrationsbemühungen des BF Kursbestätigungen über den Besuch von Deutschkursen durch den BF vorgelegt. Mit Schreiben vom Oktober 2012 legte der BF dar, sich um Integration in Österreich zu bemühen und enttäuscht zu sein, keinen positiven Asylbescheid erhalten zu haben. Subsidiäre Schutzgewährung sei für ihn nicht genug. Auf Antrag wurde mit Verfahrensanordnung vom 25.09.2013 dem BF amtswegig die ARGE-Rechtberatung beigestellt.
13. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 28.11.2014 an und übermittelte dem BF gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, wobei dem BF dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde.
14. In der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 bestätigte der BF, in seinen bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. An seine Erstbefragung könne er sich allerdings nicht mehr erinnern. In der Einvernahme in XXXX, in der eine Dolmetscherin aufgetreten sei, sei er immer unterbrochen worden, sodass die Einvernahme nicht vollständig sei. Er sei am XXXX in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren. Diesen Dorfnamen habe er immer angegeben. Soweit das Dorf mit dem Namen XXXX in Einvernahmen aufscheine, sei der Dorfname unrichtig wiedergegeben worden. Als muslimischer Schiit und Hazara habe er im genannten Dorf gelebt. Nur einmal, nämlich 1387 (2008), habe er für eine kurze Zeit aufgrund der Konflikte mit den Kuchis auf den sich nicht in unmittelbarer Nähe seines Heimatdorfes befindenden Berg (XXXX) flüchten müssen. Nach seiner Rückkehr in sein Dorf, in dem er mit seiner Familie gelebt habe, sei er von dort ausgehend nach Kabul, wo er sich ein Monat aufgehalten habe, schlepperunterstützt geflüchtet. Er habe vier oder fünf Jahre die Schule besucht und den Beruf des Mechanikers anschließend ausgeübt. Aus einem Telefongespräch mit dem Vertreter der Bevölkerung in XXXX, XXXX, wisse er, dass seine Familie nach seiner Flucht von Afghanistan nach Pakistan gezogen sei. Der genannte Vertreter sei von XXXX aufgrund des herrschenden Kriegszustandes aus Sicherheitsgründen 2008 mit seiner Familie nach Kabul übersiedelt. Als einfacher Vertreter der Bevölkerung von XXXX erfülle er die Wünsche der Bevölkerung und besuche XXXX regelmäßig, um sich informieren. Bei Problemfällen wende sich die Bevölkerung an ihn, damit er es an die Behörden weiterleite. Von der geheimen Beziehung des BF zu seiner Freundin, XXXX, aus seinem Heimatdorf sei niemand informiert gewesen. Im Frühjahr 2009 habe sich der BF, nachdem er sie bereits in der Früh gesehen habe, um sich von ihr auf Grund der beabsichtigten Flucht zu verabschieden, abends (16:00 bis 17:00 Uhr) nochmals von ihr verabschiedet. Sie sei mitgekommen und habe sich beim Laufen am Berg den Fuß verletzt. Sein Tempo habe der BF immer wieder wegen seiner Freundin reduzieren müssen. In der Dunkelheit habe sich der BF, der die Stimmen ihre Brüder, die von ihnen zwischenzeitig erfahren hätten, vernommen habe, hinter einem Stein versteckt. Ihre Brüder hätten dem BF mit der Tötung gedroht, ihn aber nicht gefunden, und seine Freundin mitgenommen. Über seine Freundin, XXXX, und ihre Brüder sei er nicht informiert, habe keinen Kontakt zu ihr und sich seit seiner Flucht auch nicht mehr erkundigt. Die Familie seiner Freundin habe aber die Absicht ihn zu töten und würde ihn verfolgen. Das Mädchen spiele für ihn nach seiner Flucht keine Rolle mehr. Der Vertreter, XXXX, könne zu ihr befragt werden. Das Hauptproblem würden aber die Kuchi Nomaden für den BF darstellen. Der Grundstücksbesitz in seinem Heimatdorf stamme von seinem Großvater. Ca. 1000 m² seien bepflanzt worden. Die Grundstücke seien in die Berge übergegangen, wo Brennholz für den Winter gesammelt worden sei und im Frühling und Sommer das Vieh gegrast habe. Hirten hätten das Vieh mehrerer Familien in den Bergen betreut. Die Berge seien teilweise im eigenen bzw. Besitz anderer Familien gewesen. Es handle sich dabei um eine Fläche dreimal so groß wie die Stadt XXXX. Die Besitzurkunde für die Grundstücke sei im Zuge des Hausbrandes verbrannt. Durch die mit Steinen markierten Grundstücke seien auch die Besitzverhältnisse geklärt. Da die Kuchi Nomaden (Paschtunen) mit den Taliban zusammenarbeiten würden, seien mit beiden Begriffen beide Gruppen gemeint. Die Kuchi-Nomaden würden eindringen und sich der Ernte bemächtigen, da es sich um Gebiete der schiitischen Hazara handeln würde. Es handle sich um ein jährliches Vorgehen zwischen Frühling und Herbst, das sich gezielt gegen die Hazaragebiete richte. Es würden die Ernte okkupiert, die Häuser in Brand gesteckt und Menschen getötet. Die Kuchis würden nicht gezielt gegen bestimmte Grundstücke oder Gebiete vorgehen. Vielmehr sei 2008 unglücklicherweise zufällig das Heimatdorf des BF und dessen Grundstück angegriffen und okkupiert worden. Um sich zu verteidigen, habe der BF mit vier weiteren Dorfbewohnern, versteckt hinter einem Stein, zurückgeschossen. Ob Kuchis dabei verletzt oder getötet worden seien, wisse er nicht. Aufgrund des Angriffs der Kuchis von einer Seite habe seine Familie [Mutter, 2Brüder (7 und 9 Jahre) und eine Schwester(11 Jahre)] mit dem Geld [400.000 Afghani ($ 8000)] in die Berge fliehen können, während der BF aus Verteidigungsgründen verblieben sei. Nach einem ca. zweimonatigen Aufenthalt im Dorf des BF, wobei sich die Kuchis durchgehend auf dem Grundstück seiner Familie aufgehalten hätten, hätten die Kuchis das Heimatdorf des BF im Herbst verlassen. Nach einer zweistündigen Auseinandersetzung mit den Kuchis hätten diese das Heimatdorf des BF eingenommen, die fünf Verteidiger festgenommen und geschlagen. Der BF habe Narben auf der Stirn und am Rücken davongetragen. Fünf Tage seien sie (BF mit 4 Dorfbewohnern) in einem Stall festgehalten worden, hätten wenig zu essen und zu trinken bekommen und seien geschlagen worden. Die Kuchis hätten Kameras gegen sie gehalten, die geblitzt hätten. Ob sie tatsächlich fotografiert worden seien oder nicht, wisse der BF nicht. Die Kuchi-Nomaden würden aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit den Taliban die besten Autos und Waffen besitzen. Der BF habe seine am Kopf, im Rücken- und Beckenbereich erlittenen Verletzungen mit Stoffstücken verbunden, um nicht Blut zu verlieren. Es sei zu keinen Entzündungen seiner Verletzungen gekommen. Aufgrund großer Schmerzen sei der BF jedoch in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Eine ärztliche Versorgung sei nicht erfolgt. Erst mit der Zeit habe er sich von den Verletzungen trotz offener Wunden erholen können. Im Vergleich zu den anderen vier verletzten Dorfbewohnern habe der BF die schwersten Verletzungen erlitten. In Zusammenarbeit sei es ihnen gelungen, mit Hilfe eines Nagels nach fünf Tagen Gefangenschaft ein Loch in die Wand zu schlagen und in der Nacht zu fliehen. Der BF sei bei der Flucht ohne Schmerzmittel zwar gestützt worden, aber selbst gegangen. Nach zwei Nächten Flucht in die Berge hätten sie in der dritten Nacht ihre Familien in XXXX, XXXX getroffen. Ca. zwei Monate und fünf Tage nach dem Kuchi-Überfall habe seine Mutter ihn zur Nachschau ins Dorf geschickt, wobei der BF den Abzug festgestellt und das verbrannte Dorf gesehen habe. Obwohl sich der BF an die Sicherheitsbehörden gewandt habe, habe dies nichts geholfen. Die Regierung sei dem nicht nachgegangen. Jedes Jahr würden dort Hazara getötet werden. Anfang Frühling, im April 2009 habe XXXX dem BF davon informiert, dass zwei einen langen Bart und einen Turban tragende Personen (typische Alltagskleidung der Kuchis), die im Hazaragebiet auffallen würde, mit einem Foto mit dem Vorwand nach dem BF gefragt hätten, den BF für die gekauften Tiere bezahlen zu wollen. Dafür, dass es sich bei den zwei genannten Personen um Kuchis handeln müsse, habe nicht nur ihr äußeres Erscheinungsbild, sondern auch der Umstand gesprochen, dass niemand - außer Kuchis während seiner Gefangenschaft im Stall - ein Foto des BF besessen hätte. Dem BF sei nunmehr bewusst gewesen, dass ihn Kuchis verfolgten würden, um ihn zu töten. Während der fünftägigen Gefangenschaft sei ihnen auch mit der Tötung gedroht worden. Sie sollten qualvoll verenden. Ihre Peiniger hätten nicht mit ihrer Flucht gerechnet. Ende März oder Anfang April 2009 habe er mit seiner Mutter gesprochen und sei danach am Nachmittag desselben Tages geflüchtet. Er habe sein Heimatdorf verlassen und sei nach
XXXX geflüchtet. Von dort sei es ihm gelungen, versteckt in einem Auto nach einer dreieinhalb bis 4 Stunden dauernden Fahrt nach Kabul zu fliehen. Ein Taxifahren (Hazara) habe ihn in seinem Haus in Kabul aufgenommen. Nach einem Monat sei er Anfang Mai aus Kabul weggeflogen. Wäre der BF nicht geflüchtet, wäre er von den Kuchis getötet worden. Dies könne XXXXund der Volksvertreter telefonisch bestätigen. Zum Volksvertreter von XXXX habe der BF seit einiger Zeit keinen Kontakt mehr, zumal er Informationen über die Sicherheitslage in seiner Heimat aus den Medien beziehen könne. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan würde er von den Kuchis und möglicher Weise auch von den Brüdern seiner Freundin getötet werden. Auf ausdrückliche Frage, wann er sich von seiner Freundin verabschiedet habe, gab der BF an, Ende März bzw. Anfang April nachdem er von XXXX von seiner Begegnung mit den Kuchis erfahren habe, habe er seine Freundin in der Früh gesehen und sie von seiner Fluchtabsicht informiert. Nachmittags habe er sie nochmal getroffen, um dann die Flucht anzutreten. Alte Waffen mit sieben Patronen habe er von seinem Großvater besessen. Solche alten Waffen hätten auch seine vier anderen Dorfbewohner besessen.
Zu der im Verfahren von ihm vorgelegten CD (Nr. XXXX) führte der BF aus, dass es sich hierbei um von den Dorfbewohnern angefertigte Aufnahmen im Herbst 2008 nach dem Verbrennen der Häuser und dem Abzug der Kuchis handle. Er sei darauf selbst zu sehen sei. Die Dolmetscherin übersetzt sämtliche Aussagen, die der sich uneingeschränkt bewegende BF auf der vorgespielten CD (Nr. XXXX) von sich gibt, wie folgt:
"Was ist der Grund dafür, dass das Haus verbrannt wurde? Antwort des BF: Die Kuchis haben unsere Häuser angegriffen, wir haben ein paar Tage und Nächte in den Bergen verbracht. Als wir zurückgekehrt sind, war alles verbrannt. Sie haben alles zerstört. Sehen Sie sich an, wie alles aussieht. Unser ganzes Hab und Gut wurde verbrannt und unser Leben zerstört. Was soll ich tun. Die Kuchis haben alle Häuse verbrannt."
Diese Aussagen wurden dem BF rückübersetzt. Es wurden von ihm keine Einwendungen dagegen erhoben. Zur Ausführung des Sachverständigen, wonach damals die Kuchi Nomaden nach dem Angriff auf mehrere Dörfer bald wieder abgezogen gezogen seien, da sie sonst afghanische Truppen vertrieben hätten, und bei den Auseinandersetzungen 2008 30 Kuchis und 25 Hazaras getötet worden seien, wies der BF darauf hin, dass die Kuchis ihre Häuser und ihre Ernte okkupiert hätten, sowie das Vieh auf ihren Feldern ernten lassen und in ihren Ställen untergebracht hätte. Der BF räumte ein, die Zahl der Toten nicht zu wissen.
Der Sachverständige erstellte in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 zu nachfolgenden Fragen folgendes Gutachten:
"1. Nehmen Kuchi-Nomaden/Taliban bei Auseinandersetzungen mit der ortsansässigen Bevölkerung Gefangene, unterziehen sie diese Folterungen, schießen Fotos und verfolgen sie sie auch nach ihrem Abzug, um sie zu töten?
2. Verfolgen die Kuchi/Taliban die ansässige Bevölkerung aus religiösen/ethnischen Gründen oder bestimmte Berufsgruppen?
3. Was geschah in der Heimatregion des BF von 2008 bis heute die Auseinandersetzungen mit den Kuchi/Taliban betreffend?
4. Kann der Staat für die ortsansässige Bevölkerung bei Auftreten der Kuchi/Taliban Schutz vor Übergriffen gewähren? Trifft dies auch auf die Heimatregion des BF zu bzw gibt es regionale Unterschiede diesbezüglich?
5. Wie ist das Fluchtvorbringen des BF bezüglich der Kuchi/Taliban aus länderspezifischer Sicht zu beurteilen?
6. Wie sind die vorgelegten Schriftstücke des BF zur Situation in seiner Heimat (Schreiben vom Vorsteher, CD, Berichte) aus länderspezifischer Sicht zu beurteilen?
7. Besteht das Konfliktszenario zwischen Kuchi/Taliban und den Hazaran nach wie vor?
AD 2,3,4 und 7: Die Kuchis sind mehrheitlich paschtunische Nomaden. Sie leben von Viehwirtschaft und sie beliefern auch die Bevölkerung mit tierischen Produkten. Die Kuchis sind in den Frühling und Sommermonaten treiben ihre Tiere auf die Weidegebieten. Über diese Weidegebite gibt es immer wieder Probleme mit anderen Bevölkerungsgruppen, die dort in der Nähe sesshaft sind. Unter anderem haben die Kuchis diezsbezüglich mit den Hazaras in Afghanistan seit Jahrzehnten Konflikte. Die Weidegebiete waren bzw. sind Staatseigentümer, aber ohne genaue Eingrenzung, wie weit die naheliegende Bevölkerung an diesen Weidegebieten beteiligt sind. Mit dem Beginn des Krieges Anfang der 80er Jahre haben die Bevölkerung, die in der Nähe dieser Weidegebieten leben, begonnen, die Kuchis daran zu hindern, diese Weidegebiete zu benutzen. Das führt nunmehr jedes Jahr zu leichten oder stärkeren Konflikten zwischen den Kuchis und der Bevölkerung, die am Fuße dieser Weidegebiete leben. Solche Konfliktgebiete liegen in Bamyan, Wardak, Badakhshan, Lachman, Ghor, Urusgan usw. In diesen Gebieten gibt es betreffend Weidegebiete immer wieder Konflikte und auch Auseinandersetzungen. Die Hazaras, die früher zu einer diskrimineirten und unterdrückten Volksgruppe gehörten (hierzu möchte ich auf meine Guachten betreffend die Hazaras für UBAS in den Jahren1999 und 2000 hinweisen), haben während des 30 Jährigen Krieges an Stärke gewonnen. Sie sind bewaffnet, an der staatlichen Macht beteiligt und sind sehr solidarisch untereinander. Die Hazaras in XXXX verweigern seit dem Sturz des Taliban-Regimes den Kuchis den Zutritt zu den Weidgebieten, die sie früher immer beneutzt haben, mit der Begründung, dass sie selber wenig Grund hätten und für sich selber diese bräuchten. Dieser Umstand führt seit 2004 immer wieder in den Frühlings und Sommermonaten zu Auseinandersetzungen zwischen beiden Grupppen. Es hat mehrer Kriege zwischen den beiden Gruppen gegeben und auch dazu geführ, dass die Kuchis die Häusern der Hazaras in der Heimatregion des BF angegriffen und dabei auch einige Menschen getötet haben. Bei diesen Kriegen sind auch dutzende Kuchis ums leben gekommen. Hierzu möchte ich auf einen Bericht von Christina Köhlerhinweisen, aus dem hervorgeht, dass bei einer Auseinandersetzung zwischen Kuchis und Hazaras in XXXX 25 Dorfbewohner (Hazara) und 30 Kuchis getötet worden wären. Hierzu möchte ich auf folgende Internetquelle hinweisen:
Die afghanische Regierung hat nach diesen Konflikten Kommissionen gebildet und nach dem Ausbruch der Konflikte immer wieder Soldaten geschickt, damit die beiden Gruppen auseinandergetrieben werden. Insgesamt geht es bei diesem Konflikt um Ressorcen, nämlich Weidegebiete und Land und nicht um ethnische oder religiöse Konflikte. Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass Afghanistan als multiethnisches Land mit dem Problem konfrontiert ist, dass Vorurteile der Ethnien gegenseitig sichtbar sind. Es ist nicht ausgeschlossen, wenn zwischen Kuchis, die mehrheitlich Pashtunen sind, und Hazaras oder anderen Stämmen und Volksgruppen Konflikte ausbrechen, dass dabei auch die ethnische Zugehörigkeit dieser oder jener Gruppe in der verbalen oder bewaffneten Auseinandersetzung ausgesprochen werden. Derzeit ist es in der Gegend von XXXX bzw. XXXX ruhig. Die Führer der beiden Gruppierungen, auf der Seite die Hazaras-Anführer, Khalili und Mohaqiq und auf der anderen Seite die Präsidenten Afghanistans, die Pasthunen sind und waren , versuchen diesen Konflikt langfristig beizulegen. Nach der Wahl des neuen Präsidenten, Ashraf Ghani Ahmadzai, waren die Vertreter der Hazarabevölkerung aus Bamyan und XXXX die Präsidenten und es wurde über dieses Problem auch geprochen. In der neuen Regierung sind die Vertreter der Hazaras noch stärker vertreten. Der Stellvertretende Präsident und der Stellvertretende "Ministerpräsident" sind die Herren Danishish und Mohaqiq. Sie haben die Möglichkeit, den Ausbruch des Krieges zwischen den beiden Gruppen und weitere Eskalationen zu verhindern.
VR: Kann der Staat für die ortsansässige Bevölkerung bei Auftreten der Kuchi/Taliban Schutz vor Übergriffen gewähren? Trifft dies auch auf die Heimatregion des BF zu bzw gibt es regionale Unterschiede diesbezüglich?
SV AD 5: Die Auseinandersetzung zwischen Kuchis und ortsansässigen Hazaras oder andern Stämmen oder Ethnien sind nicht vorauszusehen. Manchmal kommen die ortsansässigen Bevölkerungen mit den Kuchis aus und sie lassen sie ihre Weidegebiete mitbenutzen. Aber manachmal kommt es zu oben erwähnten Auseinandersetzungen. Daher kann die Behörde im Vorhinein nicht wissen, ob es eine bewaffnete Auseinandersetzung geben wird oder nicht. Wenn die bewaffnete Auseinandersetzung stattfindet, kann die Behörde nicht rechtzeitig am Ort des Geschehens ankommen und die Kriegsparteien nicht daran hindern, Zerstörungen zu verursachen. In den nächsten zB zwei Tagen wird die Nationalarmee und die Polizei sich an Ort und Stelle begeben und sich zwischen die Parteien stellen. Diese Ausführungen trifft besonders die Heimatregion den BF.
VR: Wie ist das Fluchtvorbringen des BF bezüglich der Kuchi/Taliban aus länderspezifischer Sicht zu beurteilen?
SV AD6: Das Fluchtvorbringen des BF betrifft alle Hazaras, die mit den Kuchis in den Jahren 2006,07,08 und 10 Probleme hatten. Bei diesen Auseinandersetzungen kamen aus der Heimatregion des BF dutzende Landsleute von ihm ums Leben und es kamen auch in dieser Auseinandersetzung Kuchis ums Leben. Die Kuchis haben aus Wut auch die Häuser der Hazaras in der Heimatregion des BF angegriffen und zerstört. Daraufhin gab es in Kabul eine große Demonstration welche von Herrn Mohaqiq, dem derzeitgen stellvertretenden "Ministerpräsdienten" geführt wurde. Hierzu möchte ich auf folgende Internetquelle hinweisen.
https://hazaristantimes.wordpress.com/2010/05/21/protest-in-kabul-against-kuchi-attack-in-XXXX/
Von diesen Ereignissen sind sowohl Kuchis als auch Hazaras betroffen. Nachdem die Kuchis teilweise mit den Taliban in Verbindung sind, ist es nicht ausgeschlossen dass bestimmte Hazaras die Kuchis getötet haben. Wenn sie diese im Hinterhalt erwischen, auch bestrafen. Aber die Kuchis können nicht in den Hazaragebieten, nach Beendiugn dieser Konflikte, hineindrängen, einzelne Hazaras aus der Reihe der Gemeinschaft herausholen und bestrafen. Wenn sie das tun würden, müssen sie mit dem Widerstand der Bevölkerung rechnen. Dies führt zu einem erneuten Krieg zwischen den Hazaras und Kuchis. Denn der Widerstand gegen die Kuchis war nicht eine Sache von Einezlpersonen, sondern zwischen der Hazaras in der Region und Kuchis gewesen.
VR: Wie sind die vorgelegten Schriftstücke des BF zur Situation in seiner Heimat (Schreiben vom Vorsteher, CD, Berichte) aus länderspezifischer Sicht zu beurteilen?
SV: Die Zerstörungen in den beiden Videos entsprechen den geografischen Gegebenheiten. Nach dem Angriff der Kuchis sind viele Häuser in der Heimatregion des BF in XXXX Beshud von den Kuchis zerstört worden. Viele Einwohner dieser Region haben kurzfristig ihre Dörfer verlassen. Sie sind ins Zentrum des Distriktes übersiedelt oder nach Kabul gegangen. Großteils wurde sie mit Hilfe der staatlichen Behörde und der Hezb-e Wahdat wieder angesiedelt. Der Brief des Vertreters seiner Heimatregion kann echt sein. Bei diesem Brief geht es darum, dass diese Person bestätigt, dass von der Auseinandersetzung zwischen Kuchis und Hazara auch der BF betroffen war. Ob die Schilderung des Schreibers dieses Briefes betreffend BF 100% mit der Wahrheit übereinstimmt, kann ich mich dazu nicht äussern, da dieser Brief vom BF vorgelegt wurde und nicht von einer unabhängigen Instanz. Der Schreiber dieses Briefes erwähnt, dass er auch aus der Heimatregion des BF ist und von dem Konflikt zwischen Kuchis und Hazara betroffen ist und er lebt derzeit in Kabul. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass eine Dauerverfolgung bzw. die Verfolgung einer Person auch in stätdischen Regionen, wie Kabul, dann möglich ist, wenn eine private Todfeindschaft zwischen zwei Personen existiert. Die betroffene Person, nämlich die Seite des Opfers nimmt keine Rücksicht, welche Gefahr auf ihn lauert und versucht seine Rache umzusetzen, wo er auch seinen Feind antrifft. Bei den bisherigen Angaben des BF habe ich nicht entnehmen können, dass der BF irgend welche Kuchi so schwer geschädigt hätte, dass daraus ein Grund für eine Blutrache entstanden wäre. Wenn das so wäre, dann müsste der BF den den Namen dieser einzelnen Personen erwähnen können. Ich möchte noch hinzufügen, dass die Angaben des BF, dass er In seinem Dorf von den Kuchis, mehrere Tage gefangen gehalten und gefoltert worden ist entsprechen nicht nach meinen bisherigen Informationen.
Die Kuchis haben zwar die Wohnhäuser der Hazaras angegriffen und in diesem Konflikt auch angezündet, aber sie sind in diesen Wohnhäusern nicht für mehre Tage geblieben und auch nicht Personen in diesen Häuser für mehrere Tage festgehalten und gefoltert, sondern haben sich wieder auf die Weidegebiete zurückgezogen, die unweit von den Wohnhäusern der Hazaras gelegen sind."
Dem Gutachten des Sachverständigen hielt der BF entgegen, dass die Kuchi-Nomaden sich nicht in den Gebieten der Paschtunen aufhalten und deren Land nützen würden. Kuchi- Nomaden würden in Gebiete drängen, da es sich um Gebiete der Hazara handle, die Schiiten seien. Im Gegensatz zu den Hazara würden Kuchis aufgrund ihrer Kooperation mit den Taliban über Macht, die besten Verkehrsmittel und Waffen verfügen. Dagegen seien die Hazara machtlos. Die Grundstücke befinden sich im XXXX in der Nähe der Häuser. Die Kuchis hätten sich in den Häusern aufgehalten und das Vieh auf das Weideland freigelassen. Die Bevölkerung in XXXX wie auch der Vertreter von XXXX könne dies bestätigen. Der Vertreter von XXXX könne angerufen und gefragt werden, ob die Kuchis damals Menschen in den Häusern festgehalten und gefoltert hätten. Dies gelte auch für die in einem Haus festgehaltenen fünf Personen. Darüber hinaus führte der BF auf Frage der entscheidenden Richterin zu seinem Ring aus, mit einer Afghanin namens XXXX verheiratet zu sein. Sie sei ihm von seiner Mutter Anfang 2012 vorgeschlagen worden, worauf er in den Iran geflogen sei und sie dort geheiratet habe. Sie müssen einen Deutschkurs besuchen, damit er sie nach Österreich nachholen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 28.05.2009, auf den Einvernahmen des BF, der Beschwerde vom 05.10.2010 samt ergänzendem Vorbringen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
1.1. Zur Person des BF wird festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan ist. Er gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Der BF stammt aus der Provinz XXXX-XXXX, wo er am XXXX im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren wurde. Der BF wuchs in der Folge im Kreise seiner Familie auf, die dort landwirtschaftlich genutzte Grundstücke und Vieh besaß. Er besuchte einige Jahr die Schule und arbeitete als Mechaniker. Im Jahr 2008 gelangten Kuchi-Nomaden in die Gegend des Heimatdorfs des BF, um ihr Vieh zu weiden. Es kam zu Konflikten mit der ansässigen Bevölkerung. Der BF floh mit seiner Familie für ein paar Tag und Nächte in die Berge. Anschließend kehrte er in sein Dorf, aus dem die Kuchi-Nomaden abgezogen waren, zurück. Er floh 2009 aus Afghanistan. Nach illegaler Einreise nach Österreich stellte der BF am 28.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Afghanistan ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung (Ausreise, Nachfluchtgründe) im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly / Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 16 f.)
Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäss ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12, 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S11).
Stichwahl zum Präsidentenamt, Stand 16.6.2014:
7 Millionen Afghanen trotzten am Samstag, den 14. Juni 2014 den Taliban und riskierten ihr Leben, um einen neuen Präsidenten zu wählen. Bei der Stichwahl trat Abdullah gegen den Ex - Finanzminister Ashraf Ghani an. Die Abstimmung war von Gewalt überschattet. Bei Anschlägen, Angriffen und Gefechten starben rund 250 Menschen. In Herat schnitten die Taliban mindestens elf Männer den mit Wahltinte markierten Zeigefinger ab. Doch das tat dem Antrag keinen Abbruch. Vor vielen Lokalen bildeten sich lange Schlangen. Es war ein millionenfaches Votum für den Frieden, gegen Terror.
Die Beteiligung lag sie bei der ersten Runde bei fast 60 %, 38 % waren Frauen. Der Sieger löst Präsident Karsei ab, der nach über zwölf Amtsjahr nicht mehr kandidieren durfte. Erstmal steht somit ein demokratischer Machtwechsel bevor. Als Favorit gilt Abdullah, der am 5. April 45 Prozent geholt hatte. Ghani kam auf 31,6 %. Laut Umfragen holt er aber auf. Erste Resultate werden am 2. Juli, das Endergebnis am 22. Juli erwartet. Ein knapper Ausgang könnte für böses Blut sorgen. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitig Betrugsvorwürfe.
Der neue Präsident steht vor gewaltigen Aufgaben. Wenn Ende 2014 die NATO Truppen abziehen, ist das Land im Kampf gegen die Taliban auf sich gestellt. Auch der Wirtschaft droht ein dramatischer Einbruch. Beide Kandidaten wollen den umstrittenen Militärpakt mit den USA unterzeichnen, der den internationalen Militäreinsatz nach 2014 regelt. Washington unterdessen flog das Militär im Nachbarland Pakistan Luftangriffe auf Taliban - Verstecke in der Provinz Nord - Wasirista, die als Rückzugsgebiet von in - und ausländischen Extremisten gilt. Dabei wurden 100 Menschen getötet, die ein Armeesprecher als militant bezeichnete. Es war das zweite Bombardement dieser Art binnen weniger Tage. Sagt dem künftigen Staatschef Unterstützung zu.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag, vom 15.6.2014)
Wo zwar gehört Afghanistan wie der Irak zu den gefährlichsten Ländern der Welt. Dass die Menschen in Afghanistan aber noch nicht registriert haben, darauf deutet die hohe Wahlbeteiligung bei der Präsidentenwahl hin: Trotz Todesdrohungen der Taliban lag sie in der ersten Wahlrunde bei 55 %. Und während der Irak auseinander zu brechen droht, bereitet sich Afghanistan nach der Stichwahl für das Präsidentenamt auf die erste demokratische Machtübergabe in der Geschichte des Landes vor.
(APA, Warum Afghanistan nicht der Irak ist, vom 15.6014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013; Department of Defense: Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, vom 2. Juni 2013; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: Taliban attack breaks months of quiet in Kabul, vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (Agence France-Presse: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound" vom 18. Oktober 2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag" vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
Provinz XXXX:
Die Provinz XXXX liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. XXXX ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.
(Reuters: Analysis: "Afghan security vaccum feared along gateway to Kabul" vom 13. März 2013)
Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen XXXX als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul.
(BBC: "Taliban bombers hit Afghanistan XXXX intelligence HQ" vom 8. September 2013)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) und Erhalt des sogenannten A-Status (der die Einhaltung der Pariser Prinzipien bescheinigt und Voraussetzung für Sitz und Stimme im Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen ist) und
2. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (EVAW).
Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan, vom 3. Juli 2013)
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4 f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27 ff.)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kuchi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Religiöse Minderheiten:
Schiiten:
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014. Diese Feststellungen gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.
Der BF hat weder bei seinen vorhergehenden Einvernahmen durch die Sicherheitsbehörden und das Bundesasylamt, noch vor dem zuständigen Bundesverwaltungsgericht qualifizierte Dokumente, die seine Identität belegen könnten, vorgelegt.
Glaubwürdig sind auch die Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014, im Heimatdorf "XXXX" geboren zu sein und dort mit seiner Familie gelebt zu haben und als Mechaniker tätig gewesen zu sein.
2.3. Unglaubwürdig ist hingegen das sich ständig steigernde Fluchtvorbringen des BF, von den Kuchi-Nomaden/Taliban gefoltert worden zu sein und mittels Foto mit der Absicht, ihn zu töten, verfolgt zu werden. Ebenso unglaubwürdig ist, von der Familie seiner mit ihm fliehenden, vormaligen Freundin mit der Absicht, ihn zu töten, verfolgt zu werden. In der CD (XXXX), die der BF bereits in der Einvernahme am 12.08.2009 vorlegte, und die in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 in Anwesenheit des BF abgespielt und von der Dolmetscherin übersetzt wurde, war der BF zu sehen, der einen Kommentar abgab. Diese CD ist nach Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Herbst 2008 - damit im Jahr des Überfall der Kuchi-Nomaden/Taliban auf das Heimatdorf des BF und nach deren Abzug - von Dorfbewohnern angefertigt worden und gibt den BF wieder. Im Kommentar des BF auf der CD sprach der BF über sich und beklagte sich darüber, dass die Kuchis ihre Häuser angriffen hätten. Nach ein paar verbrachten Tagen und Nächten in den Bergen sei bei der Rückkehr alles verbrannt und zerstört vorgefunden worden. Sein ganzes Hab und Gut sei verbrannt und sein Leben zerstört. Alle Häuser seien verbrannt.
Aus diesen Ausführungen des BF, die ihm in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 auch rückübersetzt wurden und denen er nicht entgegengetreten ist, ergibt sich damit, dass der BF lediglich nach ein paar verbrachten Tagen und Nächten in den Bergen nach dem Angriff der Kuchis/Taliban auf sein Heimatdorf, in dem sein Haus zerstört worden ist, in sein zerstörtes Heimatdorf zurückgekehrt ist. Dies steht im Widerspruch zu seinen sich steigernden Aussagen in den Einvernahmen und in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014, nämlich dass er erst nach zwei Monaten und fünf Tagen, die er nach seiner Flucht aus seinem von den Kuchis angegriffenen Heimatdorf in den Bergen mit seiner Familie verbracht habe, auf Ersuchen seiner Mutter in seinem Dorf Nachschau gehalten habe und den Abzug der Kuchis festgestellt habe. Dieser "mehrmonatige Aufenthalt des BF in den Bergen" deckt sich nicht mit den Aussagen des BF auf der vorgelegten CD zu seinem "mehrere Tage dauernden Aufenthalt in den Bergen" anlässlich des 2008 erfolgen Angriffs der Kuchis auf sein Heimatdorf.
Auch die Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014, im Anschluss an den Kuchi-Nomaden/Taliban Angriff auf sein Heimatdorf im Rahmen seiner fünftätigen Gefangenschaft im Stall durch Folterungen durch die Kuchi-Nomaden/Taliban schwere Verletzungen erlitten zu haben, die für ihn sehr schmerzhaft gewesen seien (mehrfache Frakturen im Beckenbereich und der Wirbelsäule, Schlag am Kopf und offene Wunden), und damit die Flucht in die Berge angetreten zu haben, werden in der genannten CD-Aufnahme von ihm nicht einmal erwähnt. Auf der CD beklagte der BF aber das durch die Angriffe der Kuchi-Nomaden 2008 auf sein Heimatdorf erlittene Leid und die Zerstörung seines Lebens. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF von den Kuchi-Nomaden/Taliban nicht gefangen und gefoltert worden ist, sondern es sich herbei ebenfalls um ein gesteigertes Vorbringen des BF zur Asylerlangung handelt. Dafür spricht auch, dass der BF erstmals von der Gefangennahme und Folterungen durch Kuchi-Nomaden/Taliban in seiner Einvernahme am 28.04.2010 spricht.
Abgesehen davon waren derart schwere, sehr schmerzhafte Verletzungen, die der BF nach seinen Aussage im Rahmen von Folterungen durch die Kuchi-Nomaden/Taliban während seiner fünftägigen Gefangenschaft erlitten hätte, nach den paar verbrachten Tagen und Nächten in den Bergen nach dem Angriff der Kuchis auf sein Heimatdorf und erfolgten Rückkehr ins Heimatdorf im CD-Auftritt des BF nicht erkennbar. Es trat ein sichtlich nicht unter schweren Verletzungen im Becken- und Rückenbereich leidender BF auf.
Damit sind auch die Ausführungen des BF, wonach ihn zwei Kuchi-Nomaden/Taliban mit dem von ihm während seiner fünftätigen Gefangenschaft und Folterung geschossenen Foto mit einer Tötungsabsicht verfolgen würden, unglauwürdig. Für die Unglaubwürdigkeit des BF in diesem Punkt spricht auch, dass diese zwei, nach ihm suchenden Kuchi-Nomaden vom BF ausdrücklich als Geschäftsmänner verkleidet in der Einvernahme am 28.04.2010 beschrieben wurden, was von ihm auch in seiner Stellungnahme vom 11.05.2010 nicht berichtigt wurde. In der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 sprach der BF hingegen davon, dass diese zwei Personen auf Grund ihrer typischen Alltagskleidung erkennbar als Kuchi-Nomaden mit Bärten und Turban gewesen wären.
Gegen die Glaubwürdigkeit des BF, von Kuchi-Nomaden gefoltert, verfolgt und getötet zu werden, sprechen darüber hinaus die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, Dr. XXXX, in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 in seinem schlüssigen Gutachten. Danach ist eine Verfolgung einer Person auch in städtischen Regionen - wie Kabul - dann möglich, wenn eine private Totfeindschaft zwischen diesen Personen existiert. Die erkennende Richterin kann jedoch keinen Grund für Blutrache von derart schwer geschädigten Kuchi-Nomaden aus den Ausführungen des BF entnehmen und wurde vom BF auch nicht behauptet. Wie der Sachverständige nachvollziehbar in seinem Gutachten ausführte, wäre es dem BF auch offen gestanden, eine die einzelne Blutrache ausübende Person namentlich zu nennen. Darüber hinaus wiese der Sachverständige in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 darauf hin, dass Kuchi-Nomaden zwar in diesem Konflikt Wohnhäuser der Hazara angegriffen und angezündet hätten, aber nicht in diesen Wohnhäusern für mehrere Tage geblieben oder Personen für mehrere Tage festgehalten und gefoltert hätten. Vielmehr haben sich die Nomaden wieder auf Weidegebiete zurückgezogen, die unweit der Wohnhäuser der Hazaras gelegen sind. Diese Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 stehen auch im Einklang mit den oben zitierten Ausführungen des BF auf der vorgelegten CD (XXXX) zum Kuchi-Überfall im Dorf im Herbst 2008, die in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 abgespielt und übersetzt wurde. Danach handelt es sich um eine Aufnahme im Herbst 2008 nach dem Verbrennen der Häuser und dem Abzug der Kuchi-Nomaden in seinem Heimatdorf. Auf der CD spricht der BF davon, ein paar Tage und Nächte in den Bergen verbracht zu haben und bei der Rückkehr, die Häuser sowie Hab und Gut verbrannt vorgefunden zu haben.
Unter diesem Aspekt der obigen Ausführungen sind auch die Schilderungen des Vertreters von XXXX im vom BF vorgelegten Schreiben vom 28.07.2010 bzw. allfällige Ausführungen von XXXX zu bewerten. Von einer weiteren Befragung dieser genannten Personen kann daher abgesehen werden. Abgesehen davon handelt es sich weder bei XXXX noch beim Vertreter von XXXX um eine unabhängige Instanz oder einen offiziellen Regierungsvertreter. Vielmehr stellt der Vertreter von XXXX nach Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 eine Person dar, die die Wünsche der Bevölkerung erfüllt und Probleme an die Behörden weitergeleitet. Auch der Sachverständige bestätigte in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 in seinem schlüssigen Gutachten, dass es sich beim vorgelegten, genannten Brief des Vertreters nicht um Aussagen einer unabhängigen Instanz handelt.
Unter diesem Blickwinkel ist auch die Ausführung des Vertreters im vorgelegten Schreiben vom 28.07.2010 zu beurteilen, wonach ein Mädchen mit dem BF fliehen habe wollen und der BF von der Familie des Mädchens gesucht worden sei. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter von XXXX auch nicht von einer Verfolgung des BF und Tötungsabsicht durch die Familie des Mädchens spricht. Vielmehr sind auch die Ausführungen des BF zu dem Fluchtgrund, nach Österreich aus Furcht vor Verfolgung durch die Familie seiner vormaligen Freundin mit der Absicht, ihn zu töten, geflohen zu sein, nicht glaubwürdig. In der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 spricht der BF einmal davon, - ohne seine vormalige Freundin zu erwähnen - in der Früh Ende März oder Anfang April 2009 mit seiner Mutter gesprochen zu haben und am Nachmittag desselben Tages geflüchtet zu sein. Dabei habe er das Heimatdorf verlassen und sei danach nach XXXX geflüchtet, wobei es ihm von dort gelungen sei, versteckt in einem Auto nach dreieinhalb bis vier Stunden nach Kabul zu fliehen. Ein anderes Mal wird in seine Fluchtgeschichte wiederum seine vormalige Freundin erwähnt. In seiner Einvernahme am 29.05.2009 führte der BF aus, im Fall seiner Rückkehr Festnahme und Tötung durch die Brüder seiner vormaligen Freundin zu befürchten. In der Einvernahme am 12.08.2009 sprach der BF davon, dass ihm die Familie seiner Freundin nach dem Leben trachte. In der Einvernahme am 28.04.2010 gab der BF jedoch an, dass es sich bei seinen Problemen mit seiner Freundin um ein privates Problem handle und er sich diesbezüglich außerdem in einem anderen Dorf niederlassen könne. Diese Ausführungen wurden von ihm auch in der Stellungnahme vom 11.05.2010, in der vom BF einige Berichtigungen vorgenommen worden sind, nicht beanstandet. Vielmehr erklärte er darin, dass Auslöser für seine Flucht nicht seine Freundin, sondern die Verfolgung durch Taliban gewesen sei. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass der BF auf die Familie seiner ehemaligen Freundin, die ihn mit Tötungsabsicht verfolge, und dies seinen Fluchtgrund nach Österreich darstelle, auch nicht einmal in seiner Beschwerde vom 05.10.2010 detailliert eingeht.
Aber selbst wenn die Ausführungen des BF zur Verfolgung durch die Familie seiner ehemaligen Freundin mit einer Tötung Absicht ihm gegenüber zutreffen würden, so ist darauf zu verweisen, dass selbst der BF in diesem Fall - wie vom BF in der Einvernahme am 28.04.2010 ausgeführt - von einer innerstaatlichen Fluchtalternative, nämlich sich in einem anderen Dorf niederzulassen zu können - ausgeht.
Vielmehr hat die erkennende Richterin im Rahmen der Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 vom BF den Eindruck gewonnen (vgl VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 u. 0018; 22.4.1999, 98/20/0567; VfGH 11.6.2014, U460/2013), dass es sich bei den auch in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 und seinen vorhergehenden Einvernahmen zur Folterung und Verfolgung mit Tötungsabsicht durch Kuchi-Nomaden/Taliban bzw. Verfolgung mit Tötungsabsicht durch die Familie seiner vormaligen Freundin um sich steigernde Angaben des BF handelt, die nur seiner Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl VwGH, 6.3.1996, 95/20/0650; 2.2.1994, 93/01/1035).
Soweit der BF behauptet, aus Gründen der Volkszugehörigkeit (Hazara), Religion (Schiit) bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Landwirt) durch die Kuchi Nomaden/Taliban verfolgt zu werden, so sind ihm die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, Dr. XXXX, im schlüssigen Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 entgegenzuhalten. Auch wenn Afghanistan als multiethnisches Land mit gegenseitigen Vorurteilen der Ethnien konfrontiert ist, handelt es sich beim Konflikt mit den Kuchi-Nomaden um einen auf Ressourcen konzentrierten Konflikt der Weidegebiete und Land betrifft und nicht auf ethnische oder religiöse Umstände zurückzuführen ist. Auch der BF räumte in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 ein, dass sich die Kuchi-Nomaden keine bestimmten Grundstücke oder Gebiete vornehmen würden oder darauf abzielen würden. Vielmehr sei das Dorf des BF zufällig angegriffen worden. Der BF sprach davon, Pech wegen des Angriffs gehabt zu haben. In der Einvernahme am 21.07.2010 führte der BF auch aus, ein paar Jahre mit den Kuchis verhältnismäßig geringe Probleme gehabt zu haben, sodass seine Familie in dieser Zeit gut verdient habe.
Der Sachverständige führte in seinem schlüssigen Gutachten weiter aus, dass Kuchi Nomaden mehrheitlich paschtunische Nomaden sind, die von der Viehwirtschaft und dem Verkauf von tierischen Produkten leben. In den Frühlings- und Sommermonaten treiben sie die Tiere auf Weidegebiete, wodurch es immer wieder Probleme mit anderen, dort sesshaften Bevölkerungsgruppen gibt. Diesbezüglich stehen die Kuchi-Nomaden seit Jahrzehnten im Konflikt mit den Hazaras, zumal die Weidegebiete in Staatseigentum ohne genaue Eingrenzungen waren bzw. sind. Die in der Nähe der Weidegebiete lebende Bevölkerung hat begonnen, die Kuchis daran zu hindern, diese Weidegebiete zu nutzen, wodurch es seit mehreren Jahren zu leichten bzw. stärkeren Konflikten zwischen den Kuchi und der Bevölkerung, die am Fuß dieser Weidegebiete lebt, kommt. Von einem solchen Konflikt ist auch die Heimatprovinz des BF betroffen. Hazaras, die früher zu einer diskriminier und unterdrückten Volksgruppe gehört haben, haben an Stärke gewonnen. Sie sind bewaffnet, an der staatlichen Macht beteiligt und sehr solidarisch untereinander. Da Hazaras in XXXX seit dem Sturz der Taliban Kuchis den Zutritt zu den Weidegebiete verweigert haben, die diese früher immer benutzt habe, mit der Begründung, selbst wenig Grund zu besitzen und deshalb Gebiete zu benötigen, ist es seit 2004 immer in den Frühlings- und Sommermonaten zu Auseinandersetzungen zwischen beiden Gruppen gekommen. Es hat mehrere Kriege gegeben, die auch dazu geführt haben, dass Kuchis Häuser der Hazaras in der Heimatregion des BF angegriffen und Menschen getötet haben. Die afghanische Regierung, hat Kommissionen gebildet und nach Ausbruch der Konflikte immer Soldaten geschickt, um beide Gruppen auseinander zu treiben. Derzeit ist es in der Heimatprovinz des BF und in XXXX ruhig. Die Führer beider Gruppierungen versuchen diesen Konflikt langfristig beizulegen. In der neuen Regierung sind die Vertreter der Hazaras noch stärker vertreten. Aufgrund der Zusammensetzung der neuen Regierung besteht die Möglichkeit, den Ausbruch des Krieges zwischen beiden Gruppen und weitere Eskalationen zu verhindern.
Da es sich bei dem gegenständlichen Konflikt mit den Kuchi-Nomaden/Taliban um einen Konflikt um Weidegebiete und Grund handelt, und der BF damit auch nicht einer Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Volkszugehörigkeit (Hazara), bzw. Religionszugehörigkeit (Schiit) oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Landwirt) ausgesetzt ist, wurden damit auch keine Gründe für eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vom BF weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht substaniiert und konkret behauptet. Angemerkt wird in Zusammenhang mit der sozialen Gruppe der Landwirte, dass der BF den Beruf des Mechanikers ausübte. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervor gekommen, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen für maßgeblich erscheinen lassen hätten.
2.5. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2014. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Aufgrund des durchgeführten, oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen des BF zum Verlassen seines Heimatlandes, nämlich auf Grund der Folterung, der Verfolgung und der Tötungsabsicht der Kuchi-Nomaden/Taliban bzw. der Verfolgung und Tötungsabsicht der Familie der vormaligen Freundin des BF nach Österreich geflohen zu sein, nicht glaubhaft ist.
Abgesehen davon, dass beim BF keine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, religiösen Zugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Landwirt) vorliegt, würde in der gegenständlichen Konstellation für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegen. So führte auch der Sachverständige in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 zur Konfliktsituation in der Heimatregion des BF mit den Kuchi Nomaden aus, dass viele Einwohner der Region kurzfristig XXXX verlassen hätten, um ins Zentrum des Distrikts oder nach Kabul zu übersiedeln. Großteils wurden Sie mit staatliche Hilfe und der Hezb-e-Wahdat aber wieder angesiedelt. Wie sich auch aus dem vom BF vorgelegten Schreiben des Vorstehers von XXXX ergibt, ist dieser nach Kabul aus Sicherheitsgründen geflohen. Er kehrt aber immer wieder in das Gebiet von XXXX zurück, worauf auch der BF in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 hinwies. Eine solche innerstaatliche Fluchtalternative wäre auch dem als Mechaniker tätigen BF zumutbar.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den männlichen BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Es ergaben sich auch - wie bereits unter II. 2. ausgeführt - keine geeignete Anhaltspunkte dafür, dass der BF alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, seiner Religionszugehörigkeit, einer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. wegen einer Verfolgung mit Tötungsabsicht durch die Familie seiner vormaligen Freundin in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Da sich im Zuge des Verfahrens keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF ergeben haben, ist sohin kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Revision gegen Spruchpunkt A.I ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; BVwG 8.5.2014, W173 1437829-1/7E).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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