W173 1409835-1•BVwG W173 1409835-1
W173 1409835-1Federal Administrative CourtDec 19, 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung
W173 1409835-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, Zl. 09 10.232-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision betreffend die Spruchpunkte A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 25.08.2009 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge BF) einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Der BF gab dazu im Rahmen der in Anwesenheit eines Dolmetschers und eines gesetzlichen Vertreters in der am 26.08.2009 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanischer Staatsangehöriger am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren zu sein. Er sei Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe zuletzt in XXXX, im Dorf XXXX mit seiner Familie (Eltern und zwei Geschwister im Alter von 10 und 7 Jahren) gelebt. Er habe drei Jahre die Grundschule und drei Jahre die Koranschule in XXXX besucht. Sein Vater habe ein Lebensmittelgeschäft und sei vom Militär zu Schutzgeldzahlungen aufgefordert worden, andernfalls er und der BF entführt werden würden. Da sein Vater dem nicht nachgekommen sei, sei er 2 Wochen vor dem Verlassen von Afghanistan durch den BF entführt worden. Seine Mutter habe ihm aus Sorge um ihn zur Flucht verholfen. Vor cirka 2 Monaten habe er Afghanistan von Kabul aus verlassen. Der BF wisse nicht, ob sein Vater noch lebe. Sein Aufenthaltsort sei ihm unbekannt. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der BF das selbe Schicksal, wie sein Vater durch eine Entführung zu erleiden.
2. Am 15.10.2009 fand eine Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt statt, bei der er in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und eines Vertreters angab, bisher die Wahrheit gesagt zu haben. Er möchte die Schule besuchen. Es sei XXXX in der Stadt XXXX in Afghanistan geboren. Seine Mutter sei Tadschikin und sein Vater Usbeke. In Anwesenheit seiner Mutter bezeichne er sich als Tadschike. Ob sein fünfzigjähriger Vater (XXXX), den er zuletzt vor ca. 3,5-4 Monaten gesehen habe, noch lebe, wisse er nicht. Wo sich seine fünfundvierzigjährige Mutter (XXXX) befände, entziehe sich seiner Kenntnis. Er habe noch einen Bruder und eine Schwester. Mit seiner Familie habe er bis zu seinem 14. Lebensjahr in der Stadt
XXXX im Stadtteil XXXX in einem eigenen Haus bis vor 3-3,5 Monaten gelebt. Sein Vater habe ein Lebensmittelgeschäft. Seine Mutter habe die Flucht organisiert und bezahlt, da sein Leben ebenso, wie das seines Vaters in Gefahr gewesen sei. Drei Soldaten hätten eines Tages im Geschäft seines Vaters Geld verlangt. Da er ihre Forderungen ignoriert habe, sei er von ihnen eine Woche vor der Flucht des BF nach Kabul mitgenommen worden. Nach einem einwöchigen Aufenthalt in Kabul sei er nach Österreich geflüchtet. Wäre er nicht geflohen, wäre er - als ältester Sohn - ebenfalls wegen nicht erfolgter Zahlung der Geldforderung von den Soldaten entführt worden. Die Familie sei nicht reich gewesen, hätte jedoch ein gutes Auskommen gehabt. Hätte er die Schule besucht, wäre er von den Taliban verfolgt und geschlagen worden. Er möchte jedoch nicht Analphabet bleiben, sondern Schreiben und Lesen lernen und Erfolg haben. Im Fall seiner Rückkehr würde man ihn entführen. Bei den Entführern handle sich um unzivilisierte Analphabeten. Hätte der BF ein normales Leben führen können, wäre er nicht geflohen. In Österreich besuche er Deutschkurse und lerne fleißig. Zum vorgehaltenen Länderbericht zu Afghanistan merkte der BF an, dass sich die Situation verschlechtere und die Schulen geschlossen werden würden. Der Inhalt der Niederschrift ist dem BF vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht worden. Die Richtigkeit bestätigte der BF durch seine Unterschrift.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, Zl 09 10.232-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.8.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. leg.cit. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. bis zum 28.10.2010 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensgangs Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der BF der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und afghanischer Staatsbürger sei. Als Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes habe er finanzielle Motive zur Erpressung von Geld befürchtet. Aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan i.V.m. der Minderjährigkeit des BF bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, im Herkunftsland einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt zu sein. Der BF habe in seinen Einvernahmen Verfolgungshandlungen aus finanziellen Motiven zwecks Erpressung von Geld befürchtet. Dabei handle es sich nicht um eine befürchtete konkrete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen. Es könne dem Vorbringen des BF nicht einmal ansatzweise eine Verfolgungsgefahr im Heimatland entnommen werden. Auf eine allfällige Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens des BF sei nicht einzugehen, zumal es am Kausalzusammenhang zu asylrelevanten Gründen fehle. Eine reale Gefahr einer Bedrohung für den BF liege jedoch vor. Dies resultiere aus der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan i.V.m. der Minderjährigkeit des BF. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei unzulässig.
4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, zugestellt am 30.10.2009, erhoben der BF gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes Beschwerde. Der BF sei in seiner Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Der BF sei halb Usbeken und halb Tadschiken. Dazu werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach aufgrund der äußeren Umstände und der bereits geschehenen Ereignisse die Gefahr einer Verfolgung gegeben sei. Dabei sei auch auf die politische Situation des Heimatlandes einzugehen. Die gesamte Situation des Asylwerbers sei zu berücksichtigen und einzelne Aspekte seiner Situation in seiner Heimat dürften nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. Die Furcht des BF vor den Bärte tragenden Soldaten als Taliban, die bereits seinen Vater entführt hätten, käme einer Verfolgungshandlung gleich, die sein Leben bedrohen würde. Es sei nicht auszuschließen, dass die Taliban seinen Vater aufgrund seiner ethnischen Herkunft mitgenommen hätten. Damit sei der BF einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Die Verfolgungsgefahr rühre nicht von einzelnen "Tätern", sondern von den im gesamten Land tätigen Taliban her. Auch im Hinblick auf die Länderfeststellungen liege keine Sicherheit des BF vor Verfolgungshandlungen vor. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege eine asylrelevante Verfolgung vor. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei als Angehöriger einer Mischehe (Usbeken/Tadschiken) sei nicht gegeben. Dem BF sei Asyl zu gewähren, da er in seiner Heimat einer Verfolgung i.S.d GFK ausgesetzt sei bzw. ihm drohe.
5. Mit Schriftsatz vom 03.11.2011 wurde dem BF auf Antrag die ARGE-Rechtsberatung amtswegig für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 12.12.2014 an und übermittelte dem BF gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, wobei dem BF dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde.
7. In der mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 bestätigte der BF, keine Probleme mit den Dolmetschern in den vorhergehenden Einvernahmen gehabt und immer die Wahrheit gesagt zu haben. Er heiße
XXXX. Beim Namen "XXXX" handle es sich offensichtlich um Tippfehler. Er sei am XXXX in der Provinz XXXX, im Dorf XXXX geboren. Nach seiner Flucht nach Österreich sei seine Familie von XXXX in die Stadt Mazar-e-Sharif gezogen. Auf Befragung konnte der BF weder Angaben zur näheren Umgebung seines Heimatsdorfes in der Provinz
XXXX machen, noch den Distrikt oder sonstige Ausführungen zu nächst größeren Verwaltungseinheiten, dem sein Heimatdorf zuzuordnen ist, nennen. Er wiederholte lediglich den Namen seines Heimatdorfes, XXXX, das aus 30-50 Häusern bestehe. Der Sachverständige, XXXX, führte dazu aus, dass die Angaben des BF zu seinem Heimatdorf nicht authentisch seien. Der SV berief sich auf Internetquellen, wonach
XXXX bzw. XXXX kein Dorf, sondern eine Distriktbezeichnung ist. Mit 14 Jahren kann die afghanische Jugend ihrer Umgebung wahrnehmen und die Namen der Verwaltungseinheiten und der umliegenden Dörfer nennen bzw. das eigene Dorf genau beschreiben. Der BF gab in der Folge an, mit 14 Jahren Afghanistan verlassen zu haben. Er sei sunnitischer Moslem und habe in Afghanistan nur kurze Zeit die Schule besucht (drei Jahre Grundschule). Er könne daher unterschreiben, habe aber nur wenig Bildung und bezeiche sich daher als Analphabet. In der Folge habe er in der Moschee den Koran lesen gelernt. Er habe im Lebensmittelgeschäft seines Vaters ausgeholfen. Sein Vater sei Usbeke, seine Mutter Tadschiken. Er spreche daher sowohl usbekisch als auch dari. Zum Hinweis des Sachverständigen, dass der Familienname des BF "XXXX" kein Nachname in Afghanistan sei, erklärte der BF, dass sein Großvater und sein Vater diesen Namen geführt habe. Seine Mutter und seine Schwester würden sich seit ca. 2-3 Wochen in Österreich befinden. Es sei dem Roten Kreuz gelungen, sie in Marzar-e-Sharif zu finden, um ihn zu besuchen. Sie hätten auch in Österreich einen Asylantrag gestellt, da es für zwei Frauen in Afghanistan schwer sei zu leben. Seine Mutter hätte auch Angst und seine Schwester. Seine Mutter sei wegen der schlechten Situation für Frauen in Afghanistan nach Österreich gekommen. Sie hätten ihn auch wieder sehen wollen. Weiters führte der BF zu seinen Fluchtgründen aus, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Von seinem Vater hätten Leute mit Bärten und in Militärkleidung eines Tages Geld gefordert, andernfalls sie sowohl seinen Vater als auch den BF mitnehmen würden. Diesen Personen sei es nur um das Geld gegangen. Die genaueren Hintergründe für die Geldforderung seien dem BF nicht bekannt. Vor ca. fünf Jahren sei der Vater von den genannten Personen mitgenommen worden. Aus Angst, dass ihr Sohn ebenfalls entführt würde, habe die Mutter dafür Sorge getragen, dass der BF Afghanistan verlässt. Andernfalls hätte er dasselbe Schicksal wie sein Vater erlitten. Sein siebenjährige Bruder sei nach der Entführung seines Vaters aus dem Haus gegangen und nie mehr zurückgekehrt. Möglicherweise habe er nicht mehr nachhause zurück gefunden oder sei entführt worden. Taliban würden Kinder für Selbstmordattentate einsetzen. Weder über der Schicksal seines Vaters, noch über das seines Bruders könne Auskunft geben. Der BF sei keiner Bedrohung oder Verfolgung aufgrund der Mischehe seinee Eltern ausgesetzt gewesen. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst ebenfalls von den Entführern seines Vaters entführt zu werden. Diesen Entführern ging es aber die nur ums Geld. Bei der Entführung sei sein Vater auch nicht bewaffnet gewesen. Sein Vater habe den Militärdienst abgeleistet und sei ein weiteres Mal zum Militärdienst freiwillig gegangen. In Afghanistan würden jedoch junge Männer entführt und für Selbstmordattentate eingesetzt werden. Für Jugendliche gebe es in Afghanistan keine sichere Zukunft. In Afghanistan gebe es weder eine sichere Zukunft, noch gute Zukunftsaussichten für den Beschwerdeführer. Auch aus diesem Grund sei er aus Afghanistan geflüchtet.
Der Sachverständige, XXXX, führte in der mündlichen Verhandlung zum Namen des BF "XXXX" aus länderspezifischer Sicht aus, "dass XXXX zwar kein gewöhnlicher Nachname in Afghanistan ist, da aber die meisten afgahnsichen Flüchtlinge, die nach Europa kommen, wenn sie von der Behörde gefragt werden, müssen sie zwangsläufig einen Nachnamen nennnen. Wenn dieser den Namen ihrer Vater oder Großvater genannt haben, wird von der Behörde am meisten der Name des Vaters oder des Großvaters für diese Person bestimmt oder diese Person gibt von sich aus diesen Namen der Behörde angibt."
Zum Fluchtvorbringen des BF führte der Sachverständige, XXXX, aus länderspezifischer Sicht wie folgt aus:
"Die Angaben des BF betreffend seiner Fluchtgründe sind zuerst nicht nachzuvollziehen, weil der BF bei seiner Ortsangaben nicht authentisch ist. Somit ist zweifelhat, ob ein Vorfall bzw. die Entführung seine Vaters überhaupt vorgekommen ist.
In Afghanistan kommt es vor, dass gelegentlich die Geschäftsleute wegen Geld, von kriminellen Banden entführt werden. Aus den Angaben des BF geht nicht hervor, dass hinter der kriminellen Tat, nämlich der angeblichen Entführung seines Vaters, keine anderen Absichten dahinterstecken. Die Entführer von Geschäftsleuten werden von der Polizei geahndet und diese sind bewaffnete Personen, die aus der Reihe der ehemaligen Mujaheddin stammen. Ich habe selber in Kabul erlebt, dass meine eigenen Freunde entführt worden sind. Sie wurden von der Polizei befreit. Von diesen wurde mir berichtet, dass die Entführer nur Geld wollten und keine anderen Forderungen hatten, soweit die Angaben des BF betreffend. Die Entführer von Geschäftsleuten kommen auch mit Soldatenkleidung und täuschen vor, Soldaten zu sein, damit ihnen die Tür geöffnet wird oder man mit ihnen ein Gespräch führt. Nachdem der BF keine Feindschaft zwischen seiner Familie und anderen Personen in Afghanistan geltend macht, ist die "Entführung seines Vaters" ein reiner krimineller Akt. Dahinter stecken weder politische, militärische, ethnische, religiöse oder Feindschaften die auf privaten Fehden beruhen. Eine Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr setzt voraus, dass sein Vater bzw. seine Familie in einer privaten Fehde verwickelt gewesen wäre. Die Entführung seines Vaters durch kriminelle Banden wegen Geld hat keine privaten Auswirkungen auf den BF, denn es handelt sich bei der Entführung nicht um eine Privatfehde, sondern wie es der BF angegeben hat, ging es um finanzielle Gründe."
Nach Rückübersetzung des Gutachtens sah der BF von weiteren Ausführungen dazu ab. Auf weiteres Vorbringen bzw. von weiteren Beweisanträgen verzichtete der BF ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 25.08.2009, auf den Einvernahmen des BF, der Beschwerde vom 05.11.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, zugestellt am 30.10.2009, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
1.1. Zur Person des BF wird festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan und Moslem der sunnistischen Glaubensrichtung ist. Er ist am XXXX in Afghanistan, in der Provinz XXXX geboren. Er ist im Kreise seiner Familie aufgewachsen (Eltern, 1 Bruder und 1 Schwester). Sein Vater ist Usbeke, seine Mutter ist Tadschikin. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der BF hat wenige Jahre die Grundschule und anschließend eine Koranschule in einer Moschee besucht. Er hat im Lebensmittelgeschäft seines Vater mitgeholfen. Er ist mit 14 Jahren aus Afghanistan nach Österreich geflüchtet und hat in Österreich am 25.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Familie ist nach Mazar-e-Sharif gezogen.
1.2. Der BF hat Afghanistan auf Grund von fehlenden Zukunftsaussichten verlassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer asylrechtlich relevanten Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Afghanistan ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung (Ausreise, Nachfluchtgründe) im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly / Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 16 f.)
Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäss ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12, 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S11).
Stichwahl zum Präsidentenamt, Stand 16.6.2014:
7 Millionen Afghanen trotzten am Samstag, den 14. Juni 2014 den Taliban und riskierten ihr Leben, um einen neuen Präsidenten zu wählen. Bei der Stichwahl trat Abdullah gegen den Ex - Finanzminister Ashraf Ghani an. Die Abstimmung war von Gewalt überschattet. Bei Anschlägen, Angriffen und Gefechten starben rund 250 Menschen. In Herat schnitten die Taliban mindestens elf Männer den mit Wahltinte markierten Zeigefinger ab. Doch das tat dem Antrag keinen Abbruch. Vor vielen Lokalen bildeten sich lange Schlangen. Es war ein millionenfaches Votum für den Frieden, gegen Terror.
Die Beteiligung lag sie bei der ersten Runde bei fast 60 %, 38 % waren Frauen. Der Sieger löst Präsident Karsei ab, der nach über zwölf Amtsjahr nicht mehr kandidieren durfte. Erstmal steht somit ein demokratischer Machtwechsel bevor. Als Favorit gilt Abdullah, der am 5. April 45 Prozent geholt hatte. Ghani kam auf 31,6 %. Laut Umfragen holt er aber auf. Erste Resultate werden am 2. Juli, das Endergebnis am 22. Juli erwartet. Ein knapper Ausgang könnte für böses Blut sorgen. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitig Betrugsvorwürfe.
Der neue Präsident steht vor gewaltigen Aufgaben. Wenn Ende 2014 die NATO Truppen abziehen, ist das Land im Kampf gegen die Taliban auf sich gestellt. Auch der Wirtschaft droht ein dramatischer Einbruch. Beide Kandidaten wollen den umstrittenen Militärpakt mit den USA unterzeichnen, der den internationalen Militäreinsatz nach 2014 regelt. Washington unterdessen flog das Militär im Nachbarland Pakistan Luftangriffe auf Taliban - Verstecke in der Provinz Nord - Wasirista, die als Rückzugsgebiet von in - und ausländischen Extremisten gilt. Dabei wurden 100 Menschen getötet, die ein Armeesprecher als militant bezeichnete. Es war das zweite Bombardement dieser Art binnen weniger Tage. Sagt dem künftigen Staatschef Unterstützung zu.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag, vom 15.6.2014)
Wo zwar gehört Afghanistan wie der Irak zu den gefährlichsten Ländern der Welt. Dass die Menschen in Afghanistan aber noch nicht registriert haben, darauf deutet die hohe Wahlbeteiligung bei der Präsidentenwahl hin: Trotz Todesdrohungen der Taliban lag sie in der ersten Wahlrunde bei 55 %. Und während der Irak auseinander zu brechen droht, bereitet sich Afghanistan nach der Stichwahl für das Präsidentenamt auf die erste demokratische Machtübergabe in der Geschichte des Landes vor.
(APA, Warum Afghanistan nicht der Irak ist, vom 15.6014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) und Erhalt des sogenannten A-Status (der die Einhaltung der Pariser Prinzipien bescheinigt und Voraussetzung für Sitz und Stimme im Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen ist) und
2. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (EVAW).
Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan, vom 3. Juli 2013)
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4 f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27 ff.)
Ethnische Minderheiten:
In Afghanistan leben schätzungsweise mehr als 31 Millionen Menschen. Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen 42 Prozent, Tadschiken 27 Prozent, Hazara 9 Prozent, Usbeken 9 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Balochen, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f; The CIA World Factbook (7. Jänner 2014):Afghanistan, vom 7. Jänner 2014)
Tadschiken
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.
Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.
Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.
Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.
Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.
Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.
Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.
Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, gelten dieses ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.
Der BF hat weder bei seinen vorhergehenden Einvernahmen durch die Sicherheitsbehörden und das Bundesasylamt, noch vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen könnten, vorgelegt. Was den Nachnamen des BF betrifft, so wird den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 gefolgt, wonach es zwar beim Nachnamen des BF "XXXX" um keinen gewöhnlichen Nachnamen in Afghanistan handelt, aber ein Nachname von den Behörden aus Zweckmäßigkeitsgründen dem BF zuzuordnen ist. Der BF wird daher mit dem Nachnamen "XXXX", den der BF auch in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 als Nachname nannte, im Asylverfahren geführt.
Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit (Taschike) und zum Geburtsdatum (XXXX) stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens. Im Einklang mit seinen bisherigen Angaben in den Einvernahmen bestätigte der BF in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2014, afghanischer Staatsbürger zu sein. Unglaubwürdig ist, - wie der BF in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 bzw. in der Einvernahme am 25.08.2009 angab - im Dorf "XXXX" geboren und aufgewachsen zu sein. Der BF konnte auch nicht Namen von nächstgelegenen Dörfern oder den Namen einer der dortigen größeren Verwaltungseinheit nennen. Wie auch der Sachverständige XXXX nachvollziehbar in der Verhandlung vor der Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2014 ausführte, kann von einem 14-jährigen Afghanen erwartet werden, seine Umgebung wahrzunehmen und die Namen der nächtsen Verwaltungseinheiten zu nennen bzw. der nächst gelegen Dörfer zu kennen. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, das der BF zu seinem Fluchtzeitpunkt bereits 14 Jahre alt war. Darüber hinaus handelt es sich bei der vom BF geannten Bezeichnung seines "Heimatdorfes" um keine Dorfbezeichnung, sondern um eine Distriktbezeichnung. Darauf wies der Sachverständige, XXXX, nach Recherchen nachvollziehbar hin.
Glaubwürdig ist jedoch, dass der BF aus der Provinz XXXX stammt und seine Familie nach der Flucht des BF nach Mazar-e-Sharif gezogen ist. Diese Heimatprovinz wurde vom BF auch in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 glaubwürdig genannt. Seine Familie wurde auch nach Angaben des BF in Mazar-e-Sharif nach Suche durch das Rote Kreuz gefunden. Ebenso glaubwürdig sind die Angaben des BF in Übereinstimmung mit seinen bisherhigen Ausführungen in seinen vorhergehenden Einvernahmen, mehrere Jahre die Grundschule und anschließend die Koranschule besucht zu haben und daher nur ein wenig schreiben zu können. Ebenso glaubwürdig ist, dass sein Vater ein Lebensmittelgeschäft betrieb. Ein solches Geschäft wurde vom BF in seiner vorhergehenden Einvernahme (25.08.2009) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht genannt.
Unglaubwürdig sind jedoch die Ausführung des BF zum seinem Fluchtvorbringen, ebenso wie sein Vater in Afghanistan wegen nicht erfüllter Geldforderungen entführt zu werden. Andernfalls wäre auch nicht nachvollziehbar, warum die noch in Afghanistan verbliebenen Familienmitglieder des BF nicht ebenfalls dem vom BF geschilderten Bedrohnungsszenario ausgesetzt gewesen wären. Selbst wenn von der Glaubwürdigkeit der Ausführung des BF auszugehen wäre, gefährdet zu sein - ebenso wie sein Vater - wegen nicht erfüllter Geldforderungen entführt zu werden, hat der BF jedoch den Hintergrund mit finanziellen Motiven in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichtshof am 12.12.2014 konkretisiert. Es wäre daher diesfalls davon auszugehen, dass es sich bei den Entführern um Kriminelle handelt, die aus finanzieller Gründen den Vater des BF entführt hätten, da die Geldforderungen nicht erfüllt worden wären. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 in seinen Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar darstellte, würden damit hinter der vom BF beschriebenen Entführung seines Vater weder ein politisches, militärisches, ethnisches, religiöses oder auf eine private Fehde beruhendes Motiv stecken. Vielmehr würde es sich damit um einen kriminellen Akt mit Geldforderungen handeln. Der BF hat auch nicht behauptet, dass sein Vater bzw. seine Familie in eine private Fehde verwickelt gewesen wären. Die Familie des BF hätte es auch unterlassen, sich in diesem Fall an die Sicherheitsbehörden zu wenden, obwohl in Afghanistan nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2014, Entführer, die sich in Militärkleidung Zutritt verschaffen, geahndet werden und die entführten Personen von der Polizei befreit werden. Den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 trat der BF auch nach einer Übersetzung nicht entgegen.
Glaubwürdig ist hingegen, dass der BF - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 ausgeführt wurde - wegen mangelnder Zukunftsperspektiven aus Afghanistan geflohen zu sein. Der BF auch in der Einvernahme am 15.10.2009 bereits darauf hingewiesen, die Schule besuchen zu wollen. Eine Verfolgung, die auf die Mischehe seiner Eltern (Vater Usbeke/Mutter Tadschikin) zurückzuführen wäre, hat der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichtshof ausdrücklich verneint. Wie der BF auch in der genannten Verhandlung zur Einreise seiner Mutter und seiner Schwester nach Österreich ausführte, würden seine Mutter und seine Schwester einen Asylantrag nicht auf eine Verfolgung in Afghanistan auf Grund einer Mischehe, sondern auf die schlechte Situation von Frauen in Afghanistan stützen.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom BF nicht in Abrede gestellt. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Der BF trat dem auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2014 entgegen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Aufgrund des durchgeführten, oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Fluchtvorbringen des BF, ebenso wie sein Vater aus kriminellen Gründen mit finanziellen Hintergrund entführt zu werden, nicht glaubhaft ist. Selbst wenn von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens des BF auszugehen wäre, wäre es jedoch unter Berücksichtigung der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe - wie nachfolgend dargelegt - als nicht asylrelevant zu beurteilen.
Die vom BF geltende gemachte Furcht vor Verfolgung in Afghanistan, nämlich aus kriminellen Gründen wegen nicht erfüllter Geldforderungen ebenfalls - wie sein Vater - entführt zu werden, würde in keinem kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) stehen. Die Gefährdung des BF durch die in Militärkleidung auftretenden Kriminellen wäre allenfalls in Problemen mit kriminellen Privatpersonen aus finanziellen Motiven begründet. Mag es auch in Afghanistan zu solchen kriminellen Akten aus finanziellen Motiven mit Gewaltanwendung kommen, so würde diese Gefahre jedenfalls den BF nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft treffen. Die Gefahr, von gewalttätigen Privatpersonen aus finanziellen Motiven bedroht, bedrängt und entführt zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven mit finanziellen Hintergrund bedeutet jedoch per se keine Verfolgung iSd GFK (vgl etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit durch den Staat Afghanistan wäre jedoch nur unter der Voraussetzung auszugehen, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht. Dies ist jedoch zu verneinen. Wie auch der Sachverständige, XXXX, in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 nachvollziehbar zur Situation in Afghanistan und den Sicherheitsbehörden bei mit Geldforderungen verbundenen Entführungen ausführte, werden Entführer von der Polizei geahndet und Entführte von der Polizei befreit.
Eine Verfolgung des BF, die auf die Mischehe seiner Eltern (Vater Usbeke/Mutter Tadschikin) zurückzuführen wäre, liegt nicht vor und wurde vom BF auch ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 verneint. Es ergaben sich auch - wie bereits unter II. ausgeführt - weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus den Informationsquellen zu Afghanistan geeignete Anhaltspunkte dafür, dass der BF alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der BF hat auch eine derartige, gegen seine Person gerichtete aktuelle, konkrete Verfolgung in Afghanistan nicht behauptet.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den männlichen BF, der inzwischen erwachsen ist, eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine mangelnde Zukunftsperspektive - wie von BF in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 dargestellt - und eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dies gilt gleicher Maßen für die vom BF angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
Da sich im Zuge des Verfahrens keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF ergeben haben, ist sohin kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen Spruchpunkte A.I ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; BVwG 8.5.2014, W173 1437829-1/7E).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.