W106 1436353-1•BVwG W106 1436353-1
W106 1436353-1Federal Administrative CourtDec 19, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, außerehelicher<br/>Geschlechtsverkehr, Ehebruch, private Verfolgung, Religion,<br/>wohlbegründete Furcht
W106 1436353-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2013, Zl. 12 11.679-BAS, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, er ist Hazare und schiitischer Muslime, stellte am 30.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag von Organen der Polizeiinspektion Kittsee und am 23.04.2013 vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, im Beisein einer Dolmetscherin für Dari, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seiner Person an, in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt Behsud im Dorf XXXX in Afghanistan geboren zu sein. Er habe vor ca. zwei Jahren mit seiner Ehefrau Afghanistan verlassen und lebte seither in der Stadt Mashad im Iran. Vor ca. zwei Monaten habe er versucht mit seiner Frau und der gemeinsamen Tochter mittels eines kurdischen Schleppers über die iranisch türkische Grenze zu gelangen. Sie seien dabei von der türkischen Polizei gestört worden, man habe auf sie geschossen und sie seien in alle Himmelsrichtungen geflüchtet. Dabei habe er seine Gattin und seine Tochter aus den Augen verloren. Der BF sei hernach mit einem Kastenwagen nach Istanbul gelangt, wo er und mehrere Personen für ca. zwei Wochen in einem Schlepperquartier untergebracht worden seien. Danach haben er und 13 weitere Personen mit einem Schlauchboot die türkisch-griechische Grenze überquert. In Griechenland seien sie von der Polizei angehalten worden, man habe ihnen Fingerabdrücke abgenommen und seien sie des Landes verwiesen worden. Nach einem ca. einmonatigen Aufenthalt in einem Schlepperquartier in Athen seien er und sieben andere Personen schlepperunterstützt auf einer Ladefläche eines LKWs bis nach Österreich gelangt. Der BF habe mehr als € 6.000,-- für die Reise ausgegeben.
Zu seiner Familie gab der BF an, dass seine Mutter noch in Afghanistan lebe, er habe jedoch keinen Kontakt zu ihr, seine beiden Schwestern seien verheiratet und lebten im Iran. Sein Vater sei Mitte des Jahres 1388 (2009) verstorben. Seine Familie sei, als der BF noch ein Kleinkind war, in den Iran gezogen und sei er mit seinen Eltern erst 1385 (2006) wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, seine Schwestern seien im Iran geblieben. Die Familie habe sich legal als afghanische Flüchtlinge im Iran aufgehalten. Ihre finanzielle Lage war dort sehr schlecht. Der BF habe im Iran 10 Jahre die Schule besucht. Nach der Rückkehr nach Afghanistan habe er auf den Feldern seiner Mutter gearbeitet.
Als Fluchtgrund wird vom BF angegeben: Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er ein Mädchen kennen gelernt. Sie sei öfter zu Ihnen nach Hause gekommen, um von seiner Mutter schneidern und stricken zu lernen. Im Laufe der Zeit seien sie sich näher gekommen und hätten sie den großen Fehler gemacht, miteinander zu schlafen. Der BF habe ihr gesagt, dass er sie heiraten werde und habe seine Familie zweimal offiziell bei der Familie dieses Mädchens einen Heiratsantrag gestellt. Ihre Familie habe jedoch eine Heirat mit dem BF abgelehnt und habe ihr Vater sie dann unter Gewaltanwendung gezwungen einen Cousin zu heiraten. Nach dieser Zwangsverheiratung habe der BF das Mädchen noch ein paar Mal getroffen und haben sie beschlossen, gemeinsam zu fliehen. Ein Freund habe ihnen dabei geholfen und sie mit einem Auto Richtung Kandahar und weiter über die Grenze Nimrouz in den Iran gebracht. In Mashad im Iran seien sie zu einem Mullah gegangen, haben ihm die Situation geschildert und ihm mitgeteilt, heiraten zu wollen. Der Großayatollah habe sie dann in Anwesenheit von zwei, drei Afghanen als Zeugen getraut. Da die Ehe des Mädchens in Afghanistan eine Zwangsehe unter der Gewalt ihres Vaters war, sei sie nie tatsächlich die Ehefrau dieses Mannes gewesen. Am 12.01.1390 (01.04.2011) sei ihre gemeinsame Tochter geboren. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von der Familie des Mädchens verfolgt und wegen Ehebruchs verurteilt zu werden. Ehebrauch sei dort nicht nur eine Großsünde, sondern absolut verboten und werde mit dem Tod bestraft. Da sich der BF dieses Mal illegal im Iran aufgehalten habe, sei es sehr schwierig gewesen eine Arbeit zu finden. Die iranische Regierung sei jetzt sehr streng gegenüber Afghanen und würden diese, wenn sie von der Polizei aufgegriffen werden, auf der Stelle und formlos nach Afghanistan abgeschoben. Bei seinem ersten (legalen) Aufenthalt im Iran habe der BF schwere Arbeit in einer Steinfabrik geleistet und dafür sehr gut verdient. Bei seinem zweiten Aufenthalt im Iran habe er mit seiner Frau illegal - es sei dort wenig kontrolliert worden - in einer Steinfabrik außerhalb der Stadt Mashad gearbeitet und übernachtet.
Aktenbestandteil ist eine im Büro von Großayatollah XXXX in Mashad/Iran ausgestellte Heiratsurkunde mit Lichtbild, welche lt. Übersetzung die Eheschließung des BF mit seiner Frau am 28.04.2010 sowie die Geburt der gemeinsamen Tochter am 01.04.2011 dokumentiert.
Der Aufenthaltsort seiner Frau und Tochter war dem BF zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht bekannt.
Zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet gab der BF an, in Österreich keine Verwandten zu haben, von der staatlichen Unterstützung zu leben, nicht Mitglied in einem Verein oder ähnlichen Einrichtung zu sein.
I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.06.2013, Zl. 12 11.679-BAS gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
In der Beweiswürdigung ging die Behörde von folgenden Erwägungen aus:
Die Identität des BF habe mangels Vorlage personenbezogener Dokumente nicht festgestellt werden können. Die Vorlage der Heiratsurkunde reiche nicht zur Feststellung der Identität aus, da der BF zur Erlangung der Urkunde lediglich seinen Namen nennen musste und keinerlei Dokumente vorlegt. Es werde dennoch davon ausgegangen, dass der BF nach islamischem Recht verheiratet sei. Die angegebene Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sei ob der verwendeten Idioms der Sprache Dari, seiner geographischen Kenntnisse und diesbezüglich unbestrittenen Angaben glaubwürdig.
Eine Verfolgung in seiner Heimat habe der BF aus folgenden Gründen nicht glaubhaft machen können: Sie betrachtete das Vorbringen auf familiären Animositäten begründet, welche den BF persönlich nie betroffen hätten. Gegen den BF hätten nie Übergriffe stattgefunden. Sein Vorbringen rechtfertige nicht die Annahme, dass er persönlich im Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Sie geht davon aus, dass sich der BF in Afghanistan wieder unbehelligt in der gewohnten Umgebung werde aufhalten können. Sie erachtete auch nicht als glaubhaft, dass die Ehefrau bereits verheiratet war. Angenommen wird weiter, dass die illegale Einreise nach Österreich ausschließlich der Verbesserung oder Veränderung der Lebenssituation des BF dienen sollte. Abschließend stellte sie fest, dass keine Hinweise für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK bzw. eine reale Gefahr eines erheblichen Schadens bestünden und eine daraus abgeleitete unmenschliche oder erniedrigende Behandlung für den BF drohten.
Zur Situation im Falle der Rückkehr stellt die Behörde fest, dass der BF ein gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann mit Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen sei, Schulbildung genossen habe und Dari und Farsi spreche, zudem Familienangehörige in seinem Heimatdorf und im Iran habe, die ihm im Falle einer Rückkehr unterstützend zur Seite stehen könnten.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. zusammenfassend aus, dass aus den Angaben des BF keine konkret gegen ihn gerichteten staatlichen bzw. quasi-staatlichen Verfolgungshandlungen aus asylrelevanten Gründen haben abgeleitet werden können. Übergriffe gegen seine Person hätten nie stattgefunden. Eine Bedrohung seitens der Familie der Frau sei nicht anzunehmen, weil die Familie der Frau nichts von dem vorehelichen Verhältnis der jungen Frau wisse. Die Furcht sei rein spekulativ und lasse die verlangte maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung vermissen. Der BF habe betont, im Falle einer Rückkehr keine Sanktionen von Seiten des Staates zu befürchten. Weder aus dem Vorbringen noch aus den internationalen Länderberichten hätten sich Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF ergeben, es sei somit kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Zu Spruchpunkt II. legte die Behörde dar, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben hätten, der BF würde im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in eine lebensbedrohende Notlage geraten oder einer realen, nicht bloß auf Spekulationen gegründeten Gefahr ausgesetzt sein. Eine konkrete Bedrohung seiner Person habe nicht festgestellt werden können.
Der BF verfüge über ein soziales Netz in Afghanistan, sodass davon auszugehen sei, dass er zumindest vorübergehend mit Hilfe des Familienverbandes eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung bzw. der zur Verfügung stehenden staatlichen Hilfseinrichtungen, NGOs oder der von Österreich zur Verfügung gestellten Rückkehrhilfe, Unterkunft zu finden. Der BF habe die letzten Jahre im Heimatbezirk Maidan Wardak verbracht und sei mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut und spreche die Sprache Afghanistans auf Muttersprachenniveau. In Summe werde die konkrete Möglichkeit des Neuaufbaus der Lebensgrundlage in seiner Heimatprovinz als gegeben erachtet. Es drohe ihm kein reales Risiko in seinem Heimatgebiet als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. XXXX sei ohne Probleme von Kabul aus auf dem Highway A77 in ca. zwei Stunden erreichbar. Kabul sei per Flugzeug zu erreichen. Letztlich würde ihm auch die Möglichkeit offen stehen, sich in Kabul niederzulassen und sich dort an nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen zu wenden. Der BF leide auch nicht an einer der Ausweisung entgegenstehenden Erkrankung.
Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen liegen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes vor, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.
Zu Spruchpunkt III. wird zusammenfassend ausgeführt, dass keine Hinweise auf das Vorliegen eines Eingriffes in das Familienleben des BF iSd Art. 8 EMRK vorlägen, die einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG entgegenstünden.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Behörde habe die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint. Aus den Niederschriften sei seines Erachtens kein Widerspruch hinsichtlich seines Fluchtgrundes ersichtlich. Er habe an dem Verfahren, soweit es ihm möglich war, mitgewirkt und alle Fragen beantwortet. Die Behörde habe es jedoch verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen. Die herangezogenen Berichte seien von der Behörde ebenfalls nicht genügend gewürdigt worden. Zur Bestätigung, dass die Blutrache immer noch als ein legitimes Mittel angesehen werde, um gegen Konflikte vorzugehen, werden in der Beschwerde diverse Berichte von ACCORD, UNHCR, DIS (Danish Immigration Service) und AAN (Afghanistan Analysts Network) wiedergegeben.
Es wird beantragt:
1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,
2. den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass dem BF gemäß § 3 AsylG der Status eines Asylberechtigten zu erkannt werde;
3. in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen;
4. in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuzuerkennen;
5. allenfalls die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.
Mit Schreiben vom 18.07.2014 teilte der BF mit, dass er in individueller Unterbringung lebe und € 320,-- pro Monat für Wohnung und Lebensunterhalt bezahle. Er besuche seit 24.02.2014 den Hauptschulabschlusslehrgang in XXXX. Seine Frau und gemeinsame Tochter würden - drei Jahre - als Flüchtling im Iran leben, er sei ein Jahr lang in Ungewissheit gewesen, ob sie noch lebten. Es sei ihm jetzt einfach nur wichtig, wieder mit seiner Familie zusammenleben zu können. Es sei für ihn von großer Bedeutung, eine Perspektive für die Zukunft zu haben, um nicht durch das Warten und die ungewisse Zukunft zu verzweifeln.
Er legte ein Sprachzertifikat der Volkshochschule Salzburg sowie zwei Empfehlungsschreiben vor. Von der Gemeinde XXXX wurde der BF für Hilfstätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 3 und 6 GVG-B herangezogen. Ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde XXXX sowie der VHS Salzburg legte der BF am 01.09.2014 vor. Demnach sei der BF im Ort gut integriert und spreche mittlerweile sehr gut Deutsch. Der BF betont, die bestehenden Arbeitsmöglichkeiten nutzen zu wollen, um selbsterhaltungsfähig zu sein und seine Familienangehörigen unterstützen zu können.
I.4. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2014 wurde den Verfahrensparteien zum bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme - ein Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 19.11.2014 wurde angeschlossen - Parteiengehör gewährt und der BF um Mitteilung ersucht, den genauen Aufenthaltsort seiner Familie (Ehefrau und Tochter) und ob und wenn ja in welcher Form er Kontakt zur Familie pflege bekanntzugeben.
I.5. Mit Schreiben vom 11.12.2014 teilte der BF mit, dass seine Frau mit Tochter im Iran in "XXXX" und gab ihre Telefonnummer bekannt. Seitens der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundeasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und des aktuellen Länderberichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan (Stand 19.11.2014), speziell zu den Kapiteln "Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung", "Weglaufen, Moralverbrechen und Zina" und "Außereheliche Beziehungen" sowie der Beschwerdeschriftsätze.
Die Angaben des BF zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz Maidan Wardak, Bezirk XXXX, konnten auf Grund der glaubwürdigen Angaben des BF den Feststellungen zugrunde gelegt werden, nachdem sie auch bereits beim Bundesasylamt nicht bezweifelt wurden.
Die Feststellungen zur Person des BF (Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit) ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Provinz Maidan Wardak, Bezirk XXXX. Er gehört zur Volksgruppe der Hazara, ist schiitischer Muslime, verheiratet und hat ein Kind. Für das erkennende Gericht ist nicht zweifelhaft, dass der BF im Kindesalter mit seinen Eltern und zwei Schwestern in den Iran ausgereist ist und dass der BF mit seinen Eltern im Jahre 2006 wieder nach Afghanistan in das Heimatdorf in Afghanistan zurückgekehrt ist. Der BF hat im Iran zehn Jahre die Schule besucht und war danach in einer Steinfabrik beschäftigt. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan lernte der BF seine jetzige Frau kennen, ging mit ihr eine außereheliche Beziehung ein und beabsichtigte er sie zu heiraten. Das Mädchen wurde jedoch von ihrem Vater unter Gewaltanwendung gezwungen einen Cousin zu heiraten. Bald darauf ist der BF mit dem Mädchen in den Iran geflüchtet und haben sie in der Stadt Mashad vor einem Großayatollah nach islamischem Ritus vor Zeugen geheiratet. Am 01.04.2011 wurde die Tochter geboren. Unter anderem wegen des illegalen Aufenthaltes im Iran und der Schwierigkeit, dort Arbeit zu finden, versuchte der BF mit Familie den Iran Richtung Türkei zu verlassen. An der Grenze zur Türkei hat die türkische Polizei auf sie geschossen und sie liefen in alle Himmelsrichtungen. Dabei hat der BF seine Familie verloren. Der BF konnte flüchten, ist bis nach Istanbul und von dort über Griechenland schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt.
Am 30.08.2012 stellte der BF im Bundesgebiet nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er absolviert derzeit die Ausbildung zum Pflichtschulabschluss an der VHS XXXX.
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Situation in Afghanistan, Stand 19.11.2014, ergibt sich in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt Folgendes:
"Wardak/ Maidan Wardak
Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt, zu den Distrikten der Provinz Wardak zählen: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u).
Wardak zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Zentralafghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 28.9.2014; vgl. Khaama Press 6.5.2014; WP 5.4.2014). Wardak, eine Schlüsselprovinz, war in den letzten Jahren Ort der gewalttätigsten Kämpfe zwischen der NATO und den Taliban (BBC 20.10.2014). Die Provinz wird als Taliban-Hochburg gesehen (WP 5.4.2014; vgl. WSJ 5.4.2014).
Laut einem öffentlichen afghanischen Vertreter, hat das afghanische Militär die Kontrolle über die Provinz Wardak (BBC 20.10.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Wardak um 12% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 429 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und Vertrauen innerhalb der Gemeinschaften aufzubauen. Unter anderem in der Provinz Wardak. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).
Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung
Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Motive reichen von bloßen Gerüchten in Zusammenhang mit dem anderen Geschlecht, bis hin zu einer sexuellen Beziehung oder dem Weglaufen von zu Hause (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
In Afghanistan ist es eine verbreitete Annahme, dass Frauen den Ruf der Familie tragen. Die Männer spüren diesen sozialen Druck und nehmen sich daher das Recht Frauen zu kontrollieren, damit diese keine Schande über die Familie bringen. Frauen und Mädchen versuchen um jeden Preis Handlungen zu vermeiden, die Schande über Männer oder die Familie bringen könnten. Manche afghanische Stämme im Süden gehen sogar davon aus, dass Schande, die über eine Familie gebracht wurde, Schande über den gesamten Clan bringt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine viel höhere Dunkelziffer wird angenommen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). RAWA (Revolutionary Association of the Women of Afghanistan - Revolutionäre Vereinigung der Frauen Afghanistans) schätzt, dass 21% der Ehrenmorde vom Ehemann des Opfers begangen werden. In ungefähr 57% der Fälle waren die Mutter oder andere Verwandte des Ehemannes die Täter (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Viele in Ehrenmorde verwickelte Personen bleiben unbekannt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
"Ehre" ist im Falle von Vergewaltigung von zentraler Bedeutung. Im Kontext von Vergewaltigung schreibt die Gemeinschaft eher dem Opfer die Schande zu, als dem Täter. Selbst von der Justiz sehen sich die Opfer oft mit Strafverfolgung wegen des Vergehens des Zina (Ehebruch) konfrontiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Es bestraft Vergewaltigung mit "dauernder Haft", was weithin als lebenslange Haft interpretiert wird, obwohl das nicht in jedem Fall zutrifft. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe (USDOS 27.2.2014).
Eine verbreitete Form von Gewalt in Verbindung mit einer traditionellen Praktik, ist die Zwangsverheiratung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Dies ist der Fall, wenn Frauen und Mädchen im Alter von 15 Jahren oder jünger, ohne ihre Einwilligung (manchmal unter Anwendung von Drohungen oder Gewalt) heiraten müssen, mit dem Ziel der Heirat entführt oder zum Zweck der informellen Streitschlichtung getauscht zu werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). In Afghanistan ist baad (USDOS 27.2.2014), eine traditionelle Praktik, die den erzwungenen Austausch von Frauen und Mädchen als Bräute zur Beendigung von Blutfehden, zur Schuldentilgung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014) bzw. als Kompensation für kriminelle Handlungen oder persönliche Schädigung vorsieht (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Diese Art Familiendispute zu regeln, steht jedoch im Widerspruch zu den Bestimmungen des afghanischen Gesetzes und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Anwendung dieses Gesetzes würde darüber hinaus auch islamischen Rechtsprinzipien entgegenstehen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), speziell wenn die Schlichtung die Praxis des baads beinhaltet (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Besonders in ländlichen Gegenden werden weiterhin selbst Verbrechen, welche Gewalt gegen Frauen beinhalten, durch informelle Streitschlichtungsmechanismen geahndet. Und das mit Strafen, die wiederum nachteilig für Frauen sind (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Als Konsequenz daraus können etwa Vergewaltigungsfälle durch den Austausch von Frauen beigelegt werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Frauen und Mädchen, die durch baad verheiratet wurden, werden jedoch selten respektiert, da sie immer mit jenem männlichen Verwandten in Verbindung gebracht werden, für dessen Verbrechen sie ausgetauscht wurden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Badal ist eine andere Form der Zwangsverheiratung, in welcher der Austausch von Töchtern und Schwestern als Bräute zwischen Familien oder Stämmen stattfindet (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen. Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Gemäß Daten, welche von der zentralen afghanischen Statistikorganisation (CSO) und UNICEF zwischen 2000 und 2011 zusammengetragen wurden, sind 20% der afghanischen Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren bereits verheiratet (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), davon sind 15% bereits vor dem 15. Lebensjahr und 46% vor dem 18. Lebensjahr verheiratet. Bildung, Wohlstand und geographische Lage des Haushaltes, in welchem das Mädchen lebt, spielen eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit Kinderheirat (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Junge Frauen ohne Bildung werden drei Mal häufiger unter 18 Jahren verheiratet, als solche, die über eine Hauptschul- oder höhere Bildung verfügen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in Zeiten von Krieg und großer Unsicherheit steigt der Prozentsatz der Frühverehelichungen, weil Eltern die Ehre ihrer Töchter gegen Bedrohungen wie Vergewaltigung oder mögliche Zwangsverheiratung mit aufständischen Kommandeuren schützen wollen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nach dem EVAW Gesetz sind Personen, die eine Zwangsheirat oder Kinderheirat arrangieren, mit einer Haftstrafe von mindestens zwei Jahren zu bestrafen. Die Umsetzung ist aber weiterhin mangelhaft (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Weglaufen", "Moral-Verbrechen" und Zina
Frauen und Mädchen, die versuchen durch Weglaufen häuslicher Gewalt oder Zwangsverheiratung zu entkommen, werden oftmals eher als Kriminelle behandelt, denn als Opfer (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Jedoch ist "Weglaufen" oder "Flucht von zu Hause" weder nach dem afghanischen Gesetz noch unter der Scharia ein Verbrechen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Nichtsdestotrotz werden gelegentlich afghanische Frauen und Mädchen für das unerlaubte Verlassen des Hauses durch die Familie und lokale Regierungsinstitutionen bestraft (BFA 2.7.2014). Je nach lokaler Interpretation von "Weglaufen" als "Moral-Verbrechen", landen Frauen, die weggelaufen sind, oftmals im Gefängnis (USDOS 27.2.2014). Dies beinhaltet sogar Fälle, in denen Frauen, vor ungesetzlichen Zwangsheiraten oder häuslicher Gewalt fliehen BFA 2.7.2014). "Moral-Verbrechen" sind vage definiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
In den Jahren 2010 und 2011 gab das afghanische Höchstgericht Stellungnahmen ab, dass "Weglaufen" als Vergehen behandelt werden solle, wenn die Frau -anstatt zu einem Verwandten oder einem anderen legitimen Vertrauten- zu einem Fremden flieht. Im Jahr 2010 argumentierte das Gericht, dass das Weglaufen von der Familie oder vom Ehemann zu Vergehen wie Ehebruch und Prostitution führen könnte, was gegen die Prinzipien der Scharia verstoße, und bestimmte daher, dass "Weglaufen" somit verboten und nach Ermessen zu bestrafen sei. Ferner forderte das Gericht Mädchen und Frauen auf, sich angesichts von Misshandlung eher an gerichtliche und andere staatliche Institutionen zu wenden, anstatt zu solchen eigenmächtigen Handlungen zu greifen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Obwohl vor kurzem mehrere hochrangige afghanische Regierungsbeamte, auch aus Polizei und Justizministerium, öffentlich bestätigt haben, dass "Weglaufen" gemäß afghanischem Gesetz kein Verbrechen ist, müssen solche Aussagen erst in politische Maßnahmen münden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Im April des Jahres 2012 ordnete das Büro des Generalstaatsanwalts einen Stopp von Festnahmen und Verurteilungen wegen "Weglaufens" an (USDOS 27.2.2014). Manche Rechtsexperten haben angedeutet, dass die zunehmende Ansicht, dass Frauen und Mädchen nicht wegen "Weglaufens" angeklagt werden sollten, lediglich dazu geführt habe, dass sie nun wegen versuchter Zina (Ehebruch) angeklagt würden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Es existieren Berichte, dass Justizbeamte das Weglaufen mit der Absicht der versuchten-Zina in Verbindung brachten, ohne die Umstände zu berücksichtigen, welche die Frau zum Verlassen ihres Heimes bewegten (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
"Zina" ist der Begriff für Ehebruch und andere unerlaubte sexuelle Beziehungen und ist nach dem Strafgesetz eine Straftat. Polizei und Justizbeamte klagen Frauen oftmals wegen der Absicht zur Zina an bzw. verhaften sie auf Bitten der Familie wegen sozialer Vergehen wie Weglaufen, Widerstand gegen eine von der Familie getroffene Wahl des Ehemanns oder Flucht vor häuslicher Gewalt (USDOS 27.2.2014). Als Konsequenz verwenden die Familien eine Bezichtigung wegen "Zina" als Mittel, um Frauen aufzuspüren, welche von zuhause weggelaufen sind (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Männliche Familienmitglieder können diese Anschuldigung (oder die Drohung damit), in dem Bewusstsein, dass ihr kriminelles Verhalten keine Konsequenzen hat, als Waffe verwenden. In solchen Fällen müssen Frauen medizinische Untersuchungen über sich ergehen lassen, die ihrem Ruf und ihrer Glaubwürdigkeit ernsthaft schaden, selbst wenn die Vorwürfe niemals bewiesen werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Laut dem GDPDC (General Directorate of Prisons and Detention Centers), welches dem Innenministerium untersteht, waren im September 2013 80,4% der weiblichen Gefangenen wegen "Moral - Verbrechen" inhaftiert. Laut Statistik ist die Anzahl der inhaftierten Frauen von 683 im Mai 2012 auf 799 im Mai 2013 gestiegen. Die AIHRC und das MOWA berichteten, dass 25% der weiblichen Gefangenen wegen Zina oder "Weglaufens" inhaftiert wurden (USDOS 27.2.2014).
Nichtsdestotrotz haben die afghanische Regierung und ihre internationalen Partner seit 2012 Fortschritte gemacht, indem die fälschliche Verhaftung von Frauen und Mädchen aufgrund von "Moral-Verbrechen" thematisiert wurde. Hochrangige Regierungsvertreter haben sich, zumindest zur Illegalität der strafrechtlichen Verfolgung vom "Weglaufen" geäußert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Zum Beispiel verurteilten drei afghanische Funktionäre - einer von ihnen der Justizminister - die ungerechtfertigte Verhaftung von Frauen und Mädchen aufgrund einer Anklage des "Weglaufens" (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Hinzu kommt, dass spezialisierte Abteilungen Fortschritte in der Umsetzung des EVAW-Gesetzes gemacht haben. Es gibt einen geringen Anstieg in der Anzahl von Frauenhäusern und es scheint sich ein breiteres Bewusstsein in der Polizei zu formen, dass viele Fälle eher an Familiengerichte weitergeleitet werden sollten, statt an die Staatsanwaltschaft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Es gibt Berichte, dass das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu engagieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 27.2.2014)."
Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2013:
"Außereheliche Beziehungen:
In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht."
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, den eingebrachten Dokumenten, des bekämpften Bescheides, der Beschwerde sowie seiner Stellungnahme im Rahmen des gewährten Parteiengehörs Beweis erhoben.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.
a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Sämtliche Voraussetzungen liegen nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Beschwerdefall vor:
Die Angaben des BF zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz Maidan Wardak konnten auf Grund der glaubwürdigen Angaben des BF den Feststellungen zugrunde gelegt werden, nachdem sie auch bereits beim Bundesasylamt als erwiesen angenommen wurden.
Der BF schilderte die Ereignisse durchgehend sehr konkret und in sich widerspruchsfrei. Auf die sehr ins Detail gehenden und wiederholenden Fragen bei seiner Einvernahme vor der erstinstanzlichen Behörde antwortete er mit sehr genauen geographischen und zeitlichen Angaben. Es finden sich keine Anhaltspunkte, dass das Vorbringen der Zwangsverheiratung der jetzigen Ehegattin mit deren Cousin im Heimatstaat nicht der Wahrheit entspricht. Den Ablauf der Eheschließung im Iran sowie bei der Ausstellung einer Heiratsurkunde nach der Geburt der Tochter berichtete er sehr detailreich (zB namentliche Nennung des Großayatollah und der anwesenden Zeugen), die Geburtsdaten sowie Geburtsort seiner Frau und Tochter waren ihm gegenwärtig. Sein Vorbringen, wegen der nach der afghanischen Tradition unerlaubten vorehelichen Beziehung zu seiner Frau und der gemeinsamen Flucht mit der nach islamischer Tradition bereits verheirateten Frau ins Ausland, würde er im Falle einer Rückkehr der Verfolgung durch den in seiner Ehre verletzten Ehemann sowie dessen Familie ausgesetzt sein, ist plausibel und stimmt mit der allgemeinen Erfahrung überein. Der Ablauf der Einvernahmen im Verwaltungsverfahren erweckt beim Bundesverwaltungsgericht nicht den Eindruck, dass der BF wichtige Tatsachen verschwiegen oder falsch dargestellt hätte. Er ist auch seiner Mitwirkungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Zum übermittelten aktuellen Länderbericht haben die Verfahrensparteien keine Stellungnahme abgegeben.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren enthält nun § 21 Abs. 7 BFA-VG eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG (vgl. Lukan, Die Abweichung von einheitlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, ZfV 2014/2, 23), als maßgeblich heranzuziehen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zum § 21 Abs. 7 BFA-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 28.05.2014 weiter ausgeführt, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im Beschwerdefall ist aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, sodass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht daher unterbleiben konnte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (zB VwGH 08.07.2000, 99/20/0203, und 21.09.2000, 98/20/0434). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576; 26.02.2002, 99/20/0509).
Die vom BF befürchtete, sich auf dem Boden afghanischer Tradition bewegende, Verfolgung durch den Mann, mit dem die Ehefrau des BF nach islamischem Recht verheiratet war sowie der Familie der jetzigen Ehefrau, aus Gründen der Rache der durch die unerlaubte Beziehung verletzten Ehre der Familie lässt unmittelbar keinen GFK-relevanten Anknüpfungspunkt erkennen. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Konventionsgrundes ist jedoch letztlich auch der Frage nach den Ursachen des Unterbleibens eines staatlichen Schutzes Bedeutung beizumessen (vgl. VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098). Wäre der Heimatstaat des Asylwerbers aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit, Schutz zu gewähren, käme der primär rachemotivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu. Das folgert daraus, dass das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 13.11.2001 hinsichtlich einer kriminell motivierten Verfolgung, sowie VwGH 11.12.1997, 96/20/0045).
Im gegenständlichen Fall ist anhand der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die staatlichen Behörden in dem Fall, dass der BF bei ihnen Schutz vor der aktuell zu erwartenden Verfolgung durch den Mann, mit dem die Ehefrau des BF nach islamischem Recht verheiratet war bzw. der Familie der Ehefrau, suchen würde, ihn wegen des vorgeworfenen Zina-Delikts nach Art. 427 des afghanischen Strafgesetzes strafrechtlich verfolgen müssten, weshalb es dem BF nicht möglich bzw. zumutbar ist, sich diesbezüglich an die afghanischen Behörden um Schutz zu wenden.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Als "politisch" kann alles qualifiziert werden, was "für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist" (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310 unter Hinweis auf Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408). Dabei sind die Umstände im potenziellen Verfolgerstaat bedeutsam: Was für den einen Staat politisch ist, muss es für den anderen nicht sein (Putzer-Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) Rz 89, unter Hinweis auf Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung ist es ausreichend, wenn eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (etwa VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310). Asylrelevant unter dem Aspekt der (generell unterstellten) politischen Gesinnung können auch von ihrer Art und ihrer Intensität her unverhältnismäßige Strafen sein (zB VwGH 21.03.2002, 99/20/0401, zur Beurteilung der Asylrelevanz einer Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion). Im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion im Iran (dies wird umso mehr für Afghanistan gelten müssen) besteht das Erfordernis einer Prüfung auch dem Schutz religiöser Werte dienender Strafvorschriften unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, E 91 zu § 3 AsylG, Seite 92; VwGH vom 17.09.2003, 99/20/0126, unter Hinweis auf VwGH vom 24.04.2003, 2000/20/0278, die Steinigung als Strafe für Ehebruch betreffend). Auch die übermäßige Strenge einer in den Gesetzen des Herkunftsstaates vorgesehenen Bestrafung wurde als mögliches Indiz dafür gewertet, dass dem Täter eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und dies der Grund für die Höhe der Strafdrohung sei (zB VwGH vom 25.03.1999, 98/20/0431, und vom 27.09.2001, 99/20/0409).
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen wird bei Zugrundelegung des Vorbringens des BF der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund, nämlich der (unterstellten) politischen Gesinnung, offenkundig. Das Handeln des BF (bzw. das in Afghanistan angenommene strafrechtliche Delikt) ist im Hinblick auf die Nichttrennung von Religion und Staat in der Islamischen Republik Afghanistan als gegen den islamischen Staat gerichtet (und damit als "politisch") anzusehen. Es ist nach Lage des Falles jedenfalls nicht zu erwarten, dass die in einem solchen Fall (generell) unterstellte islam- bzw. staatsfeindliche (politische) Gesinnung in Afghanistan in einem fairen staatlichen Verfahren entkräftet werden könnte. Die Zuordnung der Verfolgung des BF im Sinne der GFK wegen seiner (ihm unterstellten) "politischen Gesinnung" ist daher gegeben, auch wenn der BF selbst nicht aus politischen Motiven sondern ausschließlich aus Liebe gehandelt hat.
Abgesehen davon ist ein Sachverhalt wie der vorliegende, in welchem es um eine Verletzung von staatlich/religiösen (Gesellschafts)Normen (in einem islamisch geprägten Staat wie Afghanistan) geht, wegen des (unterstellten) "unislamischen Verhaltens" jedenfalls auch vom Konventionsgrund "Religion" umfasst.
Es ist daher in Anbetracht obiger Ausführungen zusammenfassend festzuhalten, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell jedenfalls bereits Verfolgung asylrelevanter Intensität durch Privatpersonen zu gewärtigen hätte, wobei eine staatliche Schutzerlangung vor dieser privaten Verfolgung jedoch aus politischen/religiösen Gründen nicht möglich bzw. zumutbar ist. Dass der BF auch aus anderen Gründen keinen Schutz erlangen könnte, nämlich beispielsweise aufgrund der auf kulturellen Werten beruhenden Billigung der Blutfehdepraxis durch afghanische Organwalter, spielt keine essentielle Rolle, weil jedenfalls die - unabhängig von den persönlichen Wertvorstellungen gegebene - Verpflichtung des staatlichen afghanischen Vollzugsorgans besteht, ein Delikt nach dessen Bekanntwerden zu verfolgen und den Täter seiner - wenn auch politisch/religiös motivierten - Bestrafung zuzuführen.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523). Ausgehend von den dem BF drohenden Konsequenzen in Zusammenschau mit dem länderspezifischen Hintergrund, dass die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet prekär ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF eine gefahrlose Einreise in einen anderen Landesteil Afghanistans offen steht, geschweige denn ihm ein Leben frei von Furcht in einem anderen Landesteil möglich wäre. Eine interne Fluchtalternative für den BF besteht daher nicht.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes oder eines Endigungsgrundes ist nicht hervorgekommen.
Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.