BVwG W211 1427674-1

W211 1427674-1Federal Administrative CourtDec 18, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage

Full text

BVwG W211 1427674-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1427674.1.00

Spruch

W211 1427674-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde vom 02.07.2012 bzw. vom 23.07.2012 wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die in Österreich am 15.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.10.2011 gab die beschwerdeführende Partei an, ledig zu sein, aus XXXX zu kommen und der Volksgruppe der Dir anzugehören. Sie sei am 23.12.2010 aus Mogadischu nach Kenia geflogen. Am nächsten Tag sei sie weiter nach Istanbul geflogen, wo sie sich bis März 2011 aufgehalten habe. Über Griechenland sei sie schließlich nach Österreich gereist. Somalia habe sie wegen der großen Unsicherheit verlassen. Es gebe Krieg, und entweder man beteilige sich an den Kampfhandlungen oder man werde von den Rebellen umgebracht. Im November 2010 seien "SWAB" Rebellen zu ihr gekommen, die sie aufgefordert haben, mit ihnen zu kämpfen. Sie habe vorerst zugestimmt und einen Termin für die Kampfausbildung ausgemacht. Vor diesem Termin habe sie aber Somalia verlassen. Ihr Vater habe sich geweigert, die Rebellen zu unterstützen und sei im Jahr 2002 ermordet worden. Als ihr Vater ermordet worden sei, seien die älteren Geschwister (zwei Schwestern und einen Bruder) geflohen. Seit deren Flucht habe sie keinen Kontakt mehr zu ihren Geschwistern gehabt. Die beschwerdeführende Partei wisse nicht, ob diese noch leben würden. Ihre Mutter und ihre jüngeren Geschwister haben Somalia ebenfalls am 23.12.2010 verlassen. Bei der Flucht seien sie in Mogadischu getrennt worden. Seit der Trennung bestehe kein Kontakt mehr.

3. Am 02.05.2012 fand eine weitere Einvernahme, diesmal vor der belangten Behörde, statt. Die beschwerdeführende Partei gab dort an, gesund zu sein und den Dolmetscher verstehen zu können.

Sie sei in Mogadischu, im Bezirk XXXX, geboren und dort bei ihren Eltern aufgewachsen. Sie habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und könne Somali lesen und schreiben. Sie habe keinen Beruf erlernt. Sie habe zwei Brüder und drei Schwestern. Ihr Vater habe im alten Regime im Finanzministerium gearbeitet. Er sei am 22.02.2002 von einer ihr unbekannten bewaffneten Gruppe getötet worden.

Bis zur Ausreise habe die beschwerdeführende Partei im Haus der Familie in Mogadischu gelebt. Ihre Mutter habe auf dem Markt als Gemüsehändlerin gearbeitet. Von den Einkünften der Mutter habe die Familie ortsüblich leben können. Als die beschwerdeführende Partei die Heimat verlassen habe, haben nur noch die Mutter und zwei Geschwister im Haus der Familie gelebt. Die anderen Geschwister haben das Haus bereits verlassen. Wo sich die Geschwister nun aufhalten und ob sie noch am Leben seien, wisse die beschwerdeführende Partei nicht. Seit sie Somalia verlassen habe, habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Die gesamte Familie gehöre dem Stamm der Dir an.

Sie habe sich im Juni 2010 entschlossen, die Heimat zu verlassen, weil Mitglieder der Al Shabaab zu ihr gekommen seien und sie aufgefordert haben, für diese zu kämpfen. Das habe die beschwerdeführende Partei nicht gewollt, weshalb sie die Heimat verlassen habe. Erneut nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Bezirk XXXX im Juni 2010 unter der Kontrolle der Al Shabaab gestanden habe. Die Al Shabaab habe gegen die Übergangsregierung gekämpft. Diese haben es nicht gemocht, wenn junge Leute die Schule besuchen. Ende Juni 2010 habe sich die beschwerdeführende Partei in der Moschee in ihrem Bezirk aufgehalten. Es seien drei vermummte, mit Pistolen bewaffnete, Personen zu ihr gekommen und haben gesagt, dass das Land von Ungläubigen regiert würde. Man müsse das Land gegen die Ungläubigen verteidigen. Sie haben die beschwerdeführende Partei aufgefordert, der Al Shabaab dabei zu helfen. Diese habe geantwortet, dass sie derzeit die Schule besuche und darüber nachdenken werde. Dann sei sie nach Hause gegangen.

Sie habe diese Personen dann öfter in der Moschee und auf der Straße getroffen. Man habe sich gegrüßt, und die Mitglieder haben gefragt, ob die beschwerdeführende Partei darüber nachgedacht habe. Sie seien damals nicht unfreundlich gewesen. Mitte November 2010 habe die beschwerdeführende Partei in der Moschee drei andere Mitglieder der Al Shabaab getroffen. Diese haben sie dann aufgefordert, ihnen endlich eine Antwort zu geben. Die beschwerdeführende Partei habe gesagt, dass sie die Antwort in zwei Tagen mitteilen würde. Sie sei dann nachhause gegangen und habe das Haus nicht mehr verlassen. Nach Ablauf der zwei Tage habe sie einen Anruf auf ihrem Mobiltelefon bekommen. Man habe sie gefragt, wo die beschwerdeführende Partei sei. Sie habe gesagt, dass sie noch da sei und man sich sicher wieder treffen würde. Sie habe dann aufgelegt und sich entschlossen, unbekannte Anrufe nicht mehr entgegenzunehmen. Ende November 2010 habe sie irrtümlich einen Anruf einer unbekannten Telefonnummer entgegengenommen. Es seien die Mitglieder der Al Shabaab am Telefon gewesen, die gesagt haben, dass sie jetzt wissen würden, dass die beschwerdeführende Partei ihnen und ihrer Heimat nicht helfen würde. Wenn sich die beschwerdeführende Partei weigern würde, mit Al Shabaab zu kämpfen, würde sie getötet werden. Daraufhin habe sie ihren Heimatsbezirk verlassen und sei in den Ort "XXXX" im Bezirk XXXX zu ihrer Tante mütterlicherseits gegangen. Dort habe sie sich ca. 15 Tage aufgehalten und am 23.12.2010 ihre Heimat verlassen. Während des Aufenthalts bei der Tante sei nichts passiert.

Die beschwerdeführende Partei gab weiter an, dass sie nie gesagt habe, dass sie von "SWAB" Rebellen aufgefordert worden sei, mitzukämpfen. Sie habe immer gesagt, dass es Leute der Al Shabaab gewesen seien. Vielleicht sei "Al Shabaab" falsch aufgeschrieben worden. Ihre älteren Geschwister seien ca. zwischen 2008 und 2010 von zu Hause weggegangen. Genau wisse sie es nicht. Ihre Mutter und ihre jüngeren Geschwister haben Ende November/Anfang Dezember 2010 den Heimatsbezirk gleichzeitig mit ihr verlassen. Sie seien an den Stadtrand von Mogadischu nach Eelasha Biyaha gegangen. Ihre Mutter und die jüngeren Geschwister seien immer noch in Somalia. Sie habe diesbezüglich in der Erstbefragung wohl etwas Falsches gesagt. Sie habe damals gemeint, dass sie alle zusammen von zu Hause weggegangen seien. Darauf angesprochen, dass der Ort "XXXX" im Bezirk XXXX liege und nicht im Bezirk XXXX, meinte die beschwerdeführende Partei, dass "XXXX" eine Kreuzung bezeichnen würde, und dass ihre Tante im Bezirk XXXX, nicht weit vom Ort "XXXX" entfernt, leben würde. Befragt, wovor sie sich konkret im Falle einer Rückkehr in die Heimat fürchten würde, gab die beschwerdeführende Partei an, Angst zu haben, von der Al Shabaab getötet zu werden. Bei ihrer Tante habe sie nicht bleiben können. Erneut befragt, wo die Familienmitglieder der beschwerdeführenden Partei leben würden, gab diese an, dass ihre Mutter, ihre Tante und zwei jüngere Geschwister in Somalia leben würden. Außerhalb von Somalia habe sie keine Verwandten und Familienangehörigen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde, im Wesentlichen, fest dass die beschwerdeführende Partei Staatsangehörige Somalias sei und aus Mogadischu, aus dem Bezirk XXXX, komme. Sie gehöre zur Volksgruppe der Dir. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Sie leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes und können keine Beeinträchtigungen ihre Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Die von der beschwerdeführenden Partei zu Begründung des Asylantrags vorgebrachten Fluchtgründe seien mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festzustellen.

Es seien auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Somalia, insbesondere in Mogadischu, derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Fest stehe, dass die beschwerdeführende Partei jung, gesund und arbeitsfähig sei. Sie sei in einem erwerbsfähigen Alter. Es sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland in der Lage sei, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen würde. Ihre Mutter habe als selbstständige Gemüsehändlerin gearbeitet und sei vom Bruder der beschwerdeführenden Partei dabei unterstützt worden. Damit habe für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt werden können. Die beschwerdeführende Partei verfüge über ein soziales Netz in ihrer Heimat. So leben unter anderem ihre Mutter und ihre jüngeren Geschwister in Mogadischu, so dass realistischerweise anzunehmen sei, dass es ihr möglich wäre, zumindest vorübergehend Unterkunft bei ihren Familienangehörigen zu finden. Sie habe weiter eine Schule besucht, so dass es nach einer Rückkehr möglich wäre, ihren Lebensunterhalt durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit selbstständig zu bestreiten. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre, oder dass sie bei einer Rückkehr nach Mogadischu in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde. Fest stehe, dass die beschwerdeführende Partei noch über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat verfüge.

Danach traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Somalia betreffend die Politik und Wahlen, die aktuelle Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia, die aktuelle Sicherheitslage in Mogadischu, die Menschenrechte, die Meinungs- und Pressefreiheit, die Opposition, die Haftbedingungen, die Todesstrafe, das Militär, die Deserteure, Zwangsrekrutierungen, Clanstrukturen und Minderheiten, Religion, Rechtsschutz, eine innerstaatliche Fluchtalternative, Flüchtlinge und Rückkehrfragen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei mit ihren Angaben zu den Gründen ihrer Ausreise eine Verfolgungsgefahr in Somalia nicht glaubwürdig darlegen habe können. So habe sie bei der Erstbefragung behauptet, dass "SWAB" Rebellen zu ihr gekommen seien, um einen Termin für die Kampfausbildung auszumachen, während sie in der Einvernahme am 02.05.2012 diesen Umstand nicht erwähnt und angegeben habe, dass Mitglieder der Al Shabaab sie mehrmals aufgefordert hätten, mit ihnen mitzugehen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass streng gläubige Moslems vermummt und noch dazu bewaffnet eine Moschee betreten würden, weil dies den Grundsätzen ihres Glaubens widersprechen würde. Diesbezüglichen Ausführungen könne deshalb kein Glauben geschenkt werden. Weiters habe die beschwerdeführende Partei behauptet, dass die Al Shabaab sie auf ihrem Handy angerufen habe. Eine Erklärung, wie die Leute an ihre Handynummer gekommen seien, sei die beschwerdeführende Partei schuldig geblieben. Auch hinsichtlich des Aufenthaltsortes ihrer Mutter und der jüngeren Geschwister habe sich die beschwerdeführende Partei widersprochen. Insgesamt habe die beschwerdeführende Partei ihre Aussagen vage und pauschal gehalten.

Im Zusammenhang mit einer Rückkehr werde gesagt, dass sich die Situation in Mogadischu geändert habe. Es könne derzeit deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei bei der Rückkehr nach Mogadischu in ihrem Heimatsbezirk XXXX einer Gefährdung durch die Al Shabaab unterliegen würde. Zudem leben ihre Geschwister und ihre Mutter nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei noch in der Heimat, und könne ihr zugemutet werden, nach einer Rückkehr dort Unterkunft zu nehmen. Es seien weiter keine Umstände amtsbekannt, dass in Somalia, insbesondere in Mogadischu, eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Gerade der Verbleib der jüngeren Geschwister in Somalia zeige in aller Deutlichkeit, dass einerseits die Annahme einer generellen wie auch immer gearteten Gefährdung aller in Somalia lebenden Menschen unzulässig wäre und andererseits, dass die beschwerdeführende Partei über familiäre und damit sozio-ökonomische Anknüpfungspunkte verfügen würde. Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringe, im Falle einer Rückkehr von Al-Shabaab umgebracht zu werden, so sei ihrer diesbezüglichen Behauptung die Glaubwürdigkeit zu versagen.

In der rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde schließlich davon aus, dass der von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei. Es sei daher im gegenständlichen Fall kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt festgestellt worden. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass sich die beschwerdeführende Partei in Mogadischu in ihrem Heimatsbezirk XXXX niederlassen könnte, und davon ausgegangen werden könne, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia über eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage verfügen würde. Ihre Familie habe von den Einkünften als Gemüsehändler leben können. Nach einer Rückkehr könne sie selbst eine Beschäftigung aufnehmen bzw. ihre Mutter bei ihrer Tätigkeit als Gemüsehändler den unterstützen. Es sei daher zusammenfassend festzustellen, dass bei der beschwerdeführenden Partei keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen, dass diese bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde das Vorbringen glaubwürdig und asylrelevant gewesen sei. Eine ausführliche Begründung werde in zwei Wochen vorgelegt werden.

In der Beschwerdeergänzung vom 23.07.2012 brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sie sehr wohl bei einer Einvernahme auch die Kampfausbildung erwähnt habe, dies aber offenbar nicht ins Protokoll aufgenommen worden sei. Der Dolmetscher habe die beschwerdeführende Partei lange reden lassen, und sich keine Notizen gemacht. Möglicherweise habe er daraufhin vergessen, von der Kampfausbildung zu sprechen. Die belangte Behörde würde behaupten, dass es den islamischen Glaubensgrundsätzen widerspreche, vermummt und bewaffnet in die Moschee zu geben. Zunächst sei es einmal unklar, woher die belangte Behörde dieses Spezialwissen habe. In Somalia seien sehr wohl bewaffnete und vermummte Männer in der Moschee gewesen. Richtig sei, dass manche angegebene Zeitabläufe nicht ganz zusammenpassen würden. Dazu wolle die beschwerdeführende Partei sagen, dass es in ihrer Kultur nicht so wichtig sei, zu welchem Zeitpunkt genau etwas passiert sei. Tatsächlich sei es so gewesen, dass sie noch die Schule besucht habe, als die Al Shabaab sie angesprochen habe. Es sei auch richtig, dass sie unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Flucht der älteren Geschwister gemacht habe. Auch hier habe sie sich nicht genau an die Zeitabläufe erinnern können. Die älteren Geschwister seien jedenfalls nach dem Tod des Vaters geflohen. Die belangte Behörde habe ihr auch vorgehalten, dass sie sich bezüglich des Aufenthaltsortes der Mutter und der jüngeren Geschwister widersprochen habe. Dieser Teil der Familie habe gemeinsam mit ihr den Wohnbezirk in Mogadischu verlassen. Wo genau sie sich nun befinden würden, wisse die beschwerdeführende Partei nicht. Möglicherweise haben sie das Land nun doch verlassen.

Auch die Feststellungen zur Lage in Somalia seien widersprüchlich und stellen damit keine taugliche Grundlage für die Entscheidung dar. So werde einerseits gesagt, dass die Al Shabaab weiterhin große Teile Süd- und Zentralsomalias kontrolliere. An anderer Stelle sei geschrieben, dass sich die Situation über die vergangenen Monate stabilisiert habe. Obwohl sich die Lage in Mogadischu nach den Länderfeststellungen bezirksweise höchst unterschiedlich darstelle, treffe die belangte Behörde keine Feststellungen zum Heimatsbezirk XXXX, welcher unter der Kontrolle der Al Shabaab stehe. Die belangte Behörde behauptete lediglich, dass sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Heimatsbezirk niederlassen könne. Dies stimme jedoch nicht, weil XXXX zerstört und sehr gefährlich sei. Es werde auch vorgebracht, dass die Al Shabaab im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen immer aggressiver werde. Im Bescheid werde auch festgestellt, dass die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig seien. Da die beschwerdeführende Partei nicht genau wisse, wo sich ihre Familie aufhalte, habe sie in Mogadischu keine familiären Bindungen. Und schließlich habe die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zu ihrer Clanzugehörigkeit und ihrer diesbezüglichen Gefährdung gemacht. Die belangte Behörde habe den Clan der beschwerdeführenden Partei nicht eruiert und belaste damit den Bescheid mit einem Verfahrensmangel. Entgegen der behördlichen Ansicht würde die beschwerdeführende Partei bei der Rückkehr nach Somalia einer exzeptionellen Gefahr ausgesetzt sein, getötet zu werden oder sonst eines unnatürlichen Todes zu sterben. Es sei ihr daher subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers bzw. einer Asylwerberin unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines oder ihres Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Die Beschwerde ist dahingehend im Recht, dass die belangte Behörde tatsächlich wesentliche Ermittlungen, die zur Beurteilung des Antrags der beschwerdeführenden Partei notwendig sind, nicht tätigte.

2.2. Bereits in den Länderfeststellungen, die die belangte Behörde in ihren Bescheid aufgenommen hat, wurde ausgeführt, dass "die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, äußerst schwierig [ist]. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig."

2.3. Aus den bereits im angefochtenen Bescheid festgestellten Informationen zu Rückkehrfragen geht eindeutig hervor, dass für den Fall einer Rückkehr nach Somalia, genauer: nach Mogadischu, eine entsprechende Aufnahme in die Kernfamilie und/oder in den Clan eine conditio sine qua non darstellt.

Nun hat die beschwerdeführende Partei angegeben, zu ihrer Familie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt gehabt zu haben. Ermittlungen, ob tatsächlich noch Kontakt besteht und wo sich die Kernfamilie der beschwerdeführenden Partei tatsächlich aufhält, ob sie gefunden werden kann und ob sie überhaupt noch in Somalia ist, wurden von der belangten Behörde in keiner Weise angestellt. Feststellungen im angefochtenen Bescheid über solcherart Familienanschluss bzw. Hinweise in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung auf die Möglichkeit einer Aufnahme in und Unterstützung durch die Kernfamilie entbehren daher jeder Grundlage und müssen wohl entfallen.

2.4. Die Beschwerde ist auch dahingehend im Recht, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zur Subclan-Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei anstellte. Damit fehlen auch Aussagen darüber, in welcher Situation sich die Dir und der Subclan der beschwerdeführenden Partei in Mogadischu zum Bescheiderlassungszeitraum befunden haben. Aus den im Bescheid getroffenen Länderinformationen geht nur hervor, dass die Dir in Somaliland und in Süd- und Zentralsomalia leben würden. Auch wird dort festgestellt, dass die Habr Gedir und die Abgaal, Subclans der Hawiye, Mogadischu dominieren würden. Für die Frage der Aufnahme in den Subclan im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu müssen daher tatsächlich entsprechende Feststellungen zur Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu einem Subclan der Dir und deren Situation in Mogadischu angestellt werden.

2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher zu ermitteln haben, wo sich die Kernfamilie der beschwerdeführenden Partei tatsächlich aufhält, und ob eine Unterstützung und Aufnahme der beschwerdeführenden Partei durch ihre Familie in Somalia tatsächlich möglich und wahrscheinlich ist. Ebenso werden entsprechende Ermittlungen zur Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu treffen und mit aktuellen dazu passenden Länderberichten in einen Kontext zu stellen sein. Diese Ermittlungsnotwendigkeiten ergeben sich aus den von der belangten Behörde selbst festgestellten Länderinformationen.

Sollte es nicht möglich sein, die entsprechenden Ermittlungen mit der notwendigen Sicherheit zu einem Ergebnis zu bringen, wird die Behörde im Einklang mit nunmehr aktuellen Länderinformationen - die sich allerdings diesbezüglich nicht geändert haben - die dann notwendigen rechtlichen Rückschlüsse zu ziehen haben.

2.6. Nur der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass zur Glaubwürdigkeitsprüfung herangezogene Aussagen über den Brauch der Al Shabaab, vermummt und bewaffnet in Moscheen aufzutreten - oder eben nicht -, tatsächlich irgendeiner Grundlage bedürfen, um in die Beweiswürdigung Eingang finden zu können.

2.7. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung sowie hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur ansatzweise Ermittlungen vorgenommen hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um krasse bzw. besonders erhebliche Ermittlungslücken.

Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 1.2.) hat das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Mängel in den Länderfeststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden. Es war daher der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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