BVwG W198 1419309-1

W198 1419309-1Federal Administrative CourtDec 18, 2014

Regest

Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung

Full text

BVwG W198 1419309-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.1419309.1.00

Spruch

W198 1419309-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2011, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.08.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor ca. zweieinhalb Monaten verlassen habe und über ihm unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist sei. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF an, dass es Grundstücksstreitigkeiten zwischen seinem Vater und seinem Onkel gegeben habe, im Zuge derer der Vater des BF den Cousin des BF unabsichtlich mit einer Sichel getötet habe. Der BF sei in der Folge mit seinen Eltern nach Kabul geflüchtet. Von dort aus habe er seinen Herkunftsstaat schließlich verlassen. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er von seinem Onkel getötet werden würde.

Am 06.10.2010 übermittelte das Ludwig-Boltzmann-Institut für klinisch-forensische Bildgebung ein Gesamtgutachten zum Alter des BF vom 04.10.2012, XXXX, aus dem ein Mindestalter des BF von 16 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt am 10.09.2010 ergibt.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: BAS), am 15.03.2011 führte der BF aus, dass er in seinem Heimatdorf in XXXX aufgewachsen sei und die letzten ca. acht Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt habe. Aufgefordert, die Gründe für das Verlassen Afghanistans konkret zu schildern, brachte der BF vor, dass sein Vater und sein Onkel immer Streit wegen der Grundstücke gehabt hätten. Der Cousin des BF sei im Zuge dieses Streits getötet worden. Der BF habe dies selbst nicht gesehen, sondern habe er es von seinem Vater erfahren. Auf die Frage, wie es zu dem Tod des Cousins gekommen sei, gab der BF an, dass sein Vater das Grundstück vorbereitet habe und der Cousin immer alles kaputt gemacht habe. Er habe keinerlei Respekt vor dem Vater des BF gehabt und stets behauptet, dass das Grundstück ihm gehöre und er machen könne, was er wolle. Die beiden hätten miteinander gestritten und der Vater des BF habe den Cousin mit einer Sichel verletzt und getötet. Nach diesem Vorfall habe der Onkel des BF gesagt, dass er nunmehr den BF töten werde. Der BF sei zum Zeitpunkt des Vorfalls in der Schule gewesen und habe keine Ahnung gehabt, was passiert sei. Als er nachhause gekommen sei, habe ihm seine Schwester alles erzählt. Vier oder fünf Tage später habe der BF mit seiner Familie das Heimatdorf heimlich verlassen. Befragt, was in diesen fünf Tagen passiert sei, führte der BF aus, dass sein Vater versucht habe, mit dem Onkel zu sprechen und eine Lösung zu finden. Der Onkel sei aber nicht einverstanden gewesen. Deshalb sei die Familie dann nach Kabul gegangen. Auf die Frage, ob der BF in der Zeit, in der er in Kabul gelebt habe, Probleme mit seinem Onkel gehabt habe, führte er aus, dass das nicht der Fall gewesen sei. Sein Onkel habe jedoch einen Bekannten in Kabul und dieser habe versucht, den BF zu finden. Dies habe der Vater des BF dem BF erzählt. Auf die Frage, warum der BF Afghanistan allein verlassen habe, seine Familie jedoch im Herkunftsstaat verblieben sei, führte er aus, dass er das selber auch nicht wisse. Befragt, ob der BF jemals persönlich Probleme mit seinem Onkel gehabt habe, gab er an, dass das nicht der Fall gewesen sei, er jedoch vom Sohn seines Onkels ein paar Mal geschlagen worden sei. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr zu seiner Familie nach Kabul zu befürchten hätte, gab er an, dass seine Eltern nicht mehr in Kabul aufhältig seien, sondern mittlerweile im Iran leben würden.

Am 08.04.2011 langte beim Bundesasylamt eine mit 08.04.2011 datierte schriftliche Stellungnahme des damaligen gesetzlichen Vertreters des BF ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan katastrophal sei und allein deshalb dem minderjährigen BF eine Rückkehr nicht zumutbar sei. Durch die Tatsache, dass der BF über kein soziales Netzwerk in Afghanistan verfüge, erhöhe sich die Gefährdungslage noch zusätzlich. Die bedrohliche Situation, der der BF im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre, sei in ihrer Gesamtheit jedenfalls von asylrelevanter Intensität.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 29.04.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der vom BF geschilderte Sachverhalt jeglicher Asylrelevanz entbehre. Der BF habe wiederholt angegeben, dass es allein die Vorfälle aufgrund der familiären Streitigkeiten mit dem Onkel gewesen seien, die ihn zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlasst hätten, sodass von keiner staatlichen Verfolgung auszugehen gewesen sei. Der vorgebrachte Sachverhalt entbehre einer konkreten Verfolgungshandlung im Sinne der GFK. Es sei anzumerken, dass es niemals zu Übergriffen gegen die Person des BF gekommen sei. Sämtliche vorgebrachten Sachverhaltsdarstellungen würden zudem nicht auf eigenen Erlebnissen beruhen, sondern auf bloßen Informationen seitens des Vaters des BF. Der BF habe selbst angegeben, dass er nicht wisse, warum er trotz der angeblichen Bedrohungssituation für die gesamte Familie allein ins Ausland geschickt worden sei. Betreffend den Aufenthalt in Kabul habe der BF angegeben, dort acht Monate lang ohne Probleme gelebt und in dieser Zeit keinen Kontakt zu seinem Onkel gehabt zu haben. In einer Gesamtschau habe der BF keine Fluchtgründe im Sinne der GFK geltend gemacht. Es liege keinesfalls eine staatliche Verfolgungshandlung aus einem GFK-relevanten Grund vor. Auch wenn dem Staat mangels Schutzfähigkeit die Verfolgungshandlung Dritter - im gegenständlichen Fall durch den Onkel des BF - zugerechnet werden könne, entbehre es dem notwendigen Konnex zu einem der taxativ aufgezählten Konventionsgründe.

3. Mit dem am 12.05.2011 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 12.05.2011 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde.

In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er Spruchpunkt I. des Bescheides anfechte. Zu seinen Fluchtgründen verweise er hauptsächlich auf sein erstinstanzliches Vorbringen, das von der belangten Behörde nicht in gehöriger Weise berücksichtigt worden sei. Die belangte Behörde verkenne, dass dem BF in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung drohe. In der afghanischen Tradition werde unter Blutfehde ein Konflikt zwischen sich bekämpfenden Familien, Stämmen und bewaffneten Gruppen verstanden. Was den Opferkreis anbelange, so beschränke sich die Vergeltung nicht auf den einzelnen Täter, sondern werde diese auf Personen der Familie oder des Stammes, denen der Täter angehöre, ausgeweitet. Es sei eine Frage der Ehre, Gewalttaten zur rächen. Es sei bekannt, dass insbesondere männliche Jugendliche Zielscheibe von Racheakten seien. Aus rechtlicher Sicht sei festzuhalten, dass eine Familie, die in eine aktuelle Blutfehde verwickelt sei, als soziale Gruppe zu qualifizieren sei. Betrachte man die eskalierende Entwicklung des Konflikts zwischen der Familie des BF und jener seines Onkels, so sei die Bedrohung jedenfalls als schwer anzusehen. Den aktuellen Länderberichten sei zu entnehmen, dass die Sicherheitskräfte nicht in der Lage seien, Bürger vor den Übergriffen von Einzelpersonen zu schützen. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass im Falle der Rückkehr des BF sein Leben und andere asylrelevante Güter ernsthaft und aktuell bedroht wären. Der BF liefe nach wie vor Gefahr, von seinem Onkel bzw. dessen Familie umgebracht zu werden. Abgesehen davon hätte er begründete Angst, gezwungen zu werden, für die regimefeindlichen Gruppierungen und deren Ideale zu kämpfen und in der Folge bzw. als Märtyrer bei einem erzwungenen Selbstmordattentat zu sterben.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 17.05.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. In Stattgebung des entsprechenden Antrages wurde dem BF mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2011 gemäß § 75 Abs. 16 iVm. § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 05.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich am 29.10.2014 die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und ersuchte um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls.

In der Verhandlung führte der BF, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen aus:

[...]

R: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Geben Sie bitte die genaue Adresse an.

BF: Am Anfang waren wir in Maidan Wardak. Nach dem Vorfall sind wir nach Kabul gegangen. Wir haben in der Umgebung von Kabul gewohnt. Das Gebiet gehört aber schon zu Kabul. Dieser Stadtteil heißt XXXX.

R: Lebt noch jemand von Ihrer Familie an dieser Adresse? Wenn ja, haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Nein, niemand lebt mehr dort.

R: Bei der ersten Einvernahme haben Sie angegeben Ihre Familie sei verschollen. Bei der zweiten Einvernahme haben Sie angegeben, dass Sie nachdem Sie nach Österreich gekommen waren noch "zwei Mal mit den Eltern telefonisch gesprochen hätten" (siehe AS 171). Später hätten Sie keinen Kontakt mehr zu Ihnen gehabt. Was haben Sie bei der ersten Einvernahme gemeint, als Sie sagten Ihre Eltern "seien verschollen"?

BF: Wir hatten keinen Kontakt zueinander. Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich sei zwei Mal angerufen. Nach diesen zwei Monaten habe ich wieder lange keinen Kontakt gehabt, weil sie in den Iran gegangen sind. Meine Familie hat mich dann aus dem Iran angerufen.

R: Leben noch andere Verwandte von Ihnen in Afghanistan? Wenn ja, wo? (siehe AS 173)

BF: Es gibt mehrere, aber ich weiß nicht wo sie wohnen. Die meisten sind in Wardak.

R: Warum haben Sie angegeben (siehe AS 173), dass Sie in Afghanistan keine Familienangehörige mehr haben?

BF: Ich habe das deswegen gesagt, weil wir wegen dem Vorfall keinen Kontakt haben. Aber es gibt Verwandte. Ich habe einen Onkel väterlicherseits.

R: Haben Sie jemals an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch im Rahmen der Flucht oder auf Grund Ihrer Fluchtgründe?

BF: Nein.

R: Leben Verwandte von Ihnen außerhalb Afghanistans? Wenn ja, wo? (R hält dem BF seine Aussage auf AS 183 vor: "Meine Eltern sind nicht mehr in Kabul, sie sind im Iran")

BF: Meine Eltern haben gesagt, dass wir in Pakistan noch jemanden haben, aber ich weiß nicht wer sie sind. Meine Eltern sind zurzeit im Iran.

R: Was meinen Sie mit zurzeit im Iran?

BF: Ich meine damit, dass sie seit 2010 bis jetzt dort wohnen. Sie sind immer noch dort und haben auch nicht vor, dort wegzugehen.

R: Haben Sie gegenwärtig Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Ja. Einmal im Monat oder jede zweite Woche, das ist unterschiedlich.

R: Wann sind Sie aus Afghanistan ausgereist? (siehe AS 17, ..)

BF: Das war im Jahr 1389 (=2010), ca. Mai/Juni 2010.

R: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? Falls ja, wie ist der Kontakt zu diesen?

BF: Nein.

R: Bitte erzählen Sie noch einmal kurz, aus welchen Gründen (aus welchem Grund?) Sie Afghanistan verlassen haben.

BF: Mein Vater und mein Onkel väterlicherseits hatte ein Problem miteinander, ich glaube, es ging um die Grundstücke. Mein Vater war selber ein Bauer. Er hat auf unserem eigenen Grundstück gearbeitet und auch auf denen von anderen, die mein Vater gepachtet hatte. In Afghanistan ist das so, dass man alles, was man anbaut, zwischen dem Pächter und dem Grundstückseigentümer geteilt wird. Das hat mir alles mein Vater so erzählt, wie es war, ich habe persönlich nichts gesehen. Eines Tages kam mein Cousin, bei dem mein Vater gearbeitet hat und hat meinen Vater belästigt. Alles, was mein Vater auf dem Grundstück vorbereitete hatte, hat er zerstört. Mein Vater hat Kartoffeln angebaut und hat Wasserwege am Grundstück des Cousins gebaut. Der Cousin hat das alles zerstört. Deswegen gab es eine Auseinandersetzung. Mein Vater hat mit einer Sichel meinen Cousin angegriffen. Mein Vater hat mir gesagt, dass es ein Unfall gewesen sei und er den Cousin nicht verletzen wollte. Der Cousin wurde am Hals getroffen und er ist deswegen ums Leben gekommen.

R: Sagen Sie noch einmal genau, um welches Grundstück gestritten wurde. Handelt es sich um das Grundstück Ihres Vaters oder um ein Grundstück, auf dem Ihr Vater gearbeitet hat?

BF: Es wurde um das Grundstück meines Vaters gestritten. Mein Vater hat dieses Grundstück geerbt. Mein Vater hat dieses Grundstück bearbeitet und mein Onkel nicht. Mein Vater und mein Onkel haben um den Ertrag (das, was mein Vater angebaut hat) gestritten.

R: Der Vorfall, wo der Cousin von Ihrem Vater getötet wurde, war nicht auf Ihrem Grundstück. Ist das richtig?

BF: Ja. Der Streit war auf einem anderen Grundstück.

R: Ich halte Ihnen vor, dass Sie heute angegeben haben, dass der Streit, bei dem Ihr Cousin ums Leben kam, auf dem Grundstück des Cousins stattgefunden hat. Jetzt sagen Sie, es war nicht das Grundstück des Cousins, sondern irgendein anderes Grundstück, welches Ihr Vater bearbeitet hat. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich meine damit, dass das Problem ursprünglich wegen diesem Grundstück stattgefunden hat. Der Streit hat auf unserem Grundstück stattgefunden.

R: Jetzt erwähnen Sie die dritte Variante, wo dieser Streit zwischen Ihrem Vater und dem Cousin stattgefunden hat. Ursprünglich haben Sie gesagt, dass der Streit auf dem Grundstück des Cousins stattgefunden hat. Danach haben Sie gesagt, der Streit sei auf irgendeinem anderen Grundstück, welches Ihr Vater bearbeitet hat, aber nicht Ihrem Cousin gehört, gewesen. Jetzt sagen Sie, der Streit hätte auf dem Grundstück Ihres Vaters stattgefunden. Was stimmt jetzt?

BF: Ich habe das deswegen gesagt, weil das Grundstück meinem Vater und dem Onkel gehört. Ich habe nur gesagt, dass mein Vater auch auf anderen Grundstücken gearbeitet hat, aber der Vorfall ist auf unserem Grundstück gewesen. Ich habe die Frage nicht richtig verstanden. Ich bin durcheinander. Es war ein Missverständnis.

R: Sie haben einmal angegeben, dass Ihr Vater Getreide angebaut hätte. Haben Sie damit gemeint, so wie Sie das heute sagen, dass er Kartoffeln angebaut hat?

BF: Ich habe nur ein Beispiel genannt. Wir haben alles Mögliche angebaut.

R: Wissen Sie, welches Getreide angebaut wurde?

BF: Weizen war immer dabei. Ansonsten Gemüse wie zum Beispiel Kartoffeln und Karotten und verschiedene andere Gemüsesorten.

R: Wurde auf dem Grundstück, um welches gestritten wurde, auch Mohn angebaut?

BF: Nein.

R: Haben Sie den Vorfall, wo Ihr Vater Ihren Cousin getötet hat, selber gesehen? (siehe AS 19: "Ich selbst habe es nicht gesehen, ich habe es gehört.", AS 177: "Ich habe es selber nicht gesehen, mein Vater hat es mir erzählt").

BF: Nein.

R: Können Sie heute noch ungefähr sagen, wann dieser Vorfall war?

(siehe AS 179: "Es war im Monat Mizan = 23.09 - 22.10.2009.")

BF: Es war im Monat Mizan 1388 (=2009).

R: Als Ihr Vater Ihren Cousin getötet hat, welche Uhrzeit war da und wo waren Sie zu diesem Zeitpunkt? Wissen Sie das noch?

BF: Es war an einem Nachmittag. Ich war in der Schule, weil meine Schule bis 17:00 Uhr gedauert hat. Es könnte zwischen 15:00 und 16:00 Uhr gewesen sein.

R: Wieso hatten Sie erst bei Ihrer zweiten Einvernahme die genaue Uhrzeit (AS 179: "etwa um 16 Uhr"), des Vorfalls in Erinnerung und warum konnten Sie die Uhrzeit des Vorfalls nicht gleich bei Ihrer ersten Einvernahme angeben?

BF: Die Polizei hat nicht so genau gefragt. Deshalb habe ich die Uhrzeit bei der ersten Einvernahme nicht genannt.

R: Sie haben ausgesagt, dass Ihre Familie nach dem Vorfall noch etwa fünf Tage im Dorf XXXX zu Hause geblieben sei und danach nach Kabul gegangen sei. Wie lange waren Sie in Kabul? (siehe AS 173: "Etwa acht Monate.")

BF: Etwa acht Monate.

R: Sind Sie persönlich jemals aufgrund des Familienstreites zwischen Ihrem Vater und Ihrem Onkel konkret bedroht worden, oder gab es einen gegen Sie gerichteten Übergriff? Wenn ja, schildern Sie mir diese Bedrohung und/oder diesen Übergriff ganz genau. Wenn ja, sagen Sie, wo - in XXXX oder in Kabul - diese Bedrohung und/oder Übergriff passiert ist.

BF: Mein Cousin, der gestorben ist, hat mich oft geschlagen. Es ist auch eine Narbe sichtbar. Diese Narbe ist hinter dem Ohr. Nachdem mein Cousin ums Leben kam, hat mein Onkel uns gedroht, dass er mich umbringen würde. Mein Onkel hat zu meinem Vater gesagt, dass er auch seinen Sohn töten wird. Diese Übergriffe waren in XXXX.

Der BF zeigt dem R eine Narbe über dem rechten Ohr.

Befragt nach dem Namen des Cousins der den BF geschlagen hat, gibt der BF an, dass der Cousin XXXX geheißen hätte. Weiter befragt, gibt der BF an, dass es sich bei dem Cousin XXXX um jenen Cousin gehandelt hätte, den der Vater getötet hätte.

R: Sind Ihr Vater, ihre Mutter ihre Schwester in den ca. acht Monaten, wo Sie mit Ihnen zusammen in Kabul gelebt haben, jemals konkret bedroht worden und/ oder gab es konkrete Übergriffe auf Ihre Familienangehörigen in dieser Zeit?

BF: Nein. Es gab jemandem, der uns suchen und finden wollte. Aber bedroht sind sie nicht worden.

R: Wieso kommen Sie darauf, dass sie in Kabul jemand gesucht hätte und finden wollte?

BF: Mein Vater hat mir das erzählt. Er hat gesagt, dass er einen Freund meines Onkels getroffen hätte und dieser gefragt hätte, wo wir wohnen usw.

R: Hat Sie jemals eine andere Person aus der Familie des Onkels nach dem Vorfall bedroht?

BF: Mich persönlich nicht, aber mein Onkel hat meinem Vater gesagt, dass er mich töten würde. Ich hatte keinen Kontakt zu meinem Onkel. Mein Vater hat mir erzählt, dass der Onkel gesagt hätte, dass er mich töten würde.

R: War dieser Sohn Ihres Onkels (ihr Cousin), der Sie ein paar Mal geschlagen hat, derjenige den Ihr Vater getötet hat?

BF: Ja, das habe ich schon klargestellt.

R: Bei Ihrer zweiten Einvernahme (siehe AS 179) am 15.03.2011 haben Sie ausgesagt, dass "ihr Onkel gesagt hätte, dass er auch Sie töten würde". Hat das der Onkel zu Ihnen persönlich gesagt? Wenn nicht, woher wissen Sie das dann?

BF: Mir gegenüber hat mein Onkel das nie gesagt. Das hat mir mein Vater erzählt.

R: Welche Stellung hatte Ihr Onkel in Ihrem Dorf? Hat er mit den Taliban sympathisiert, wissen Sie das?

BF: Mein Onkel war einer von den Mujaheddin. Ich glaube schon, dass er auch mit den Taliban Kontakt hatte.

R: Sie haben ausgesagt, dass Ihre gesamte Familie wegen dem Familienstreit Problem gehabt hätte. Warum haben nur Sie alleine Afghanistan damals im Mai/ Juni 2010 verlassen?

BF: Ich weiß es auch nicht genau, warum nur ich. Mein Vater hat mir nicht einmal gesagt, wohin ich komme. Er hat mich nur dem Schlepper übergeben und das wars.

R: Was vermuten Sie, warum Ihr Vater nur Ihnen zur Ausreise aus Afghanistan verholfen hat? Was glauben Sie, war das Motiv Ihres Vaters?

BF: Ich glaub deswegen, weil ich sein einziger Sohn bin und nicht ums Leben komme. Er hat mich nicht gesagt warum. Ich habe von den afghanischen Traditionen gehört. Es gibt auch unter den Pashtunen solche Probleme.

R: Können Sie diese von Ihnen erwähnte afghanische Tradition, von der Sie gehört haben, näher beschreiben?

BF: Ich bin sehr jung aus Afghanistan ausgereist aber es ist so, wenn jemand aus einer Familie getötet wird, dass diese Familie dann Rache nimmt, bei der Familie des Mörders.

R: Was meinen Sie, war dieser Grundstücksstreit und der Vorfall, bei dem Ihr Vater Ihren Cousin getötet hat und die nachfolgende Bedrohung Ihres Onkels der einzige Grund, warum Sie Ihr Vater aus Afghanistan mit Hilfe eines Schleppers weggebracht hat?

BF: Ja. Deswegen sind wir alle geflüchtet.

R: Wie ist es Ihnen gelungen Afghanistan zu verlassen?

BF: Ich bin mit einem Schlepper hierhergekommen. Mein Vater hat den Schlepper organisiert und er hatte auch einen guten Freund, und ich glaube, dass ihm dieser geholfen hat. Dieser Freund hat den Schlepper organisiert.

R: Glauben Sie jetzt, dass dieser Freund dem Vater geholfen hat, oder wissen Sie das?

BF: Ich wollte damit sagen, dass der Freund meines Vaters den Schlepper gefunden hat.

R: Wenn Sie mit Ihrem Vater telefonieren, sprechen Sie noch über die Probleme mit dem Onkel und ob er noch Angst vor dem Onkel hat?

BF: Einmal habe ich ihn gefragt, aber er wollte nicht antworten. Ich will mich schon darüber informieren.

R: Wenn Sie mit Ihrem Vater telefonieren, erzählt Ihnen Ihr Vater, ob sie sich noch bedroht fühlen?

BF: Ja, sie haben gesagt, dass sie nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren. Die Gefahr besteht immer noch. Ich spreche bei den Telefonaten mit meiner Schwester und meinen Eltern. Mein Vater hat mir am Telefon auch gesagt, dass er sich noch vom Onkel bedroht fühlt, obwohl sie jetzt im Iran wohnen.

R: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Wenn ich nach Afghanistan zurückkehren würde, würde mir etwas passieren. Mein Onkel würde mit etwas antun. Ich kann nicht zurückkehren. Mein Leben ist zu 100% in Gefahr. Auch wenn ich in Kabul wäre, würde er mich finden. Ich habe Angst vor meinem Onkel. Es ist schon vier Jahre her. Vielleich war mein Onkel bei der Polizei und hat eine Anzeige gemacht. Wenn die Regierung mich findet, dann weiß mein Onkel, dass noch immer jemand aus der Familie lebt. Warum soll ich nach Afghanistan zurückkehren und mein Leben aufs Spiel setzen.

R: Warum sollte Sie jemand aus der Regierung suchen?

BF: Ich weiß es nicht.

[...]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Feststellungen zur Person des BF:

Der BF heißt XXXX und ist am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Maidan Wardak (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.

Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Frühjahr 2010. Es konnte nicht festgestellt werden, über welche Staaten der BF bis nach Österreich reiste. Der BF reiste schließlich am 18.08.2010 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.2. Feststellungen zum Fluchtgrund

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat

Die vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 05.12.2014 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, über welche Staaten der BF bis nach Österreich reiste, ergibt sich daraus, dass der BF im gesamten Verfahren keine genaueren Angaben zu seiner Reiseroute getätigt hat. Die Feststellungen zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 05.12.2014.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat in ausreichendem Maße für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Der BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar übereinstimmend eine ihm drohende Gefährdung durch seinen Onkel aufgrund von Blutrache als Fluchtgrund vor, vermochte dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substanziierte, widerspruchsfreie und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen. Dem BF ist auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine nachvollziehbare und substanziierte Schilderung des fluchtauslösenden Sachverhalts nicht gelungen und konnte er den erkennenden Richter nicht im notwendigen Umfang überzeugen, dass die behaupteten Geschehnisse tatsächlich stattgefunden hätten und der BF nunmehr im Falle der Rückkehr in seine Heimat der Gefahr der Blutrache ausgesetzt wäre.

Zunächst ist zu bemerken, dass der BF widersprüchliche Angaben zum Ort des Vorfalls, bei welchem sein Vater seinen Cousin getötet habe, getätigt hat. So führte er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass sich der Vorfall auf dem Grundstück des Cousins ereignet habe. Auf konkrete Nachfrage gab er schließlich widersprüchlich dazu an, dass der Vorfall auf einem fremden Grundstück, welches vom Vater des BF lediglich bearbeitet worden sei, passiert sei. Kurz darauf brachte der BF schließlich eine dritte Variante vor und führte nunmehr abermals widersprüchlich zu seinen bisherigen Angaben aus, dass die tödliche Auseinandersetzung zwischen dem Vater und dem Cousin des BF auf dem Grundstück des Vaters des BF stattgefunden habe. Dem BF wurden diese unterschiedlichen Angaben vorgehalten und war er nicht in der Lage, den Widerspruch aufzuklären, sondern führte er nur unsubstanziiert aus, dass er die Frage nicht richtig verstanden habe und es sich um ein Missverständnis handle.

Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass der BF über keinerlei eigene Wahrnehmungen berichten konnte, sondern er lediglich von seinem Vater von den fluchtauslösenden Ereignissen erfahren habe. Der BF war seinen eigenen Angaben zufolge nicht dabei, als sein Cousin getötet worden sei, sondern habe ihm lediglich sein Vater davon erzählt. Der BF wurde zudem niemals von seinem Onkel persönlich bedroht, sondern habe er nur von seinem Vater erfahren, dass der Onkel gedroht habe, den BF zu töten.

Gegen eine dem BF in ganz Afghanistan drohende Verfolgungsgefahr spricht zudem der Umstand, dass der BF nach der tödlichen Auseinandersetzung zwischen seinem Vater und seinem Cousin noch acht Monate lang in Kabul gelebt habe und es dort zu keinerlei Zwischenfällen, Übergriffen oder Bedrohungen gegen ihn oder seine Familie gekommen sei. Hätte der Onkel des BF tatsächlich ein so herausragendes Interesse an der Person des BF gehabt wie behauptet, so wäre es ihm sicherlich möglich gewesen, dem BF in diesen acht Monaten etwas anzutun. Der BF führte jedoch lediglich völlig vage und unsubstanziiert aus, dass es jemanden gegeben habe, der ihn bzw. seine Familie in Kabul gesucht habe; er konnte dazu jedoch überhaupt keine konkreten Angaben machen und führte abermals aus, dass er nur von seinem Vater davon erfahren habe. Dieser habe ihm erzählt, dass er einen Freund des Onkels getroffen habe, welcher gefragt habe, wo die Familie des BF wohne. Eine allfällige Gefährdung lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.

Nicht nachvollzogen werden kann weiters, dass der BF, obwohl er mit seinem Vater in telefonischem Kontakt steht, dennoch keine näheren Informationen über die aktuelle Situation hinsichtlich der Probleme mit dem Onkel habe. So stellte der BF in der mündlichen Verhandlung lediglich die unsubstanziierte Behauptung in den Raum, dass die Gefahr immer noch bestehe und sich seine Eltern nach wie vor bedroht fühlen würden, obwohl diese nunmehr im Iran aufhältig seien. Konkrete Vorfälle, welche sich seit seiner Ausreise ereignet hätten und aufgrund derer der BF von einer nach wie vor bestehenden Gefährdung ausgehe, konnte er jedoch nicht nennen.

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen tätigte der BF ebenfalls unstimmige Angaben. So führte er in der mündlichen Verhandlung, befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu erwarten hätte, unter anderem aus, dass, falls die Regierung ihn finden würde, sein Onkel in der Folge wüsste, dass der BF noch am Leben sei. Die Nachfrage, warum jemand aus der Regierung den BF überhaupt suchen sollte, konnte der BF jedoch überhaupt nicht beantworten und gab er selbst an, dass er das nicht wisse.

Dieses vage und nicht näher substanziierte Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um eine mögliche Verfolgung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich zu halten.

In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.

Beim Vorbringen in der Beschwerde, wonach der BF im Falle einer Rückkehr gezwungen wäre, für die regimefeindlichen Gruppierungen und deren Ideale zu kämpfen und in der Folge bzw. als Märtyrer bei einem erzwungenen Selbstmordattentat zu sterben, handelt es sich um bloße Mutmaßungen ohne nähere Begründung, die für sich allein genommen nicht ausreichen, um eine mögliche asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Der BF gab dazu an, dass er diese Beurteilung zur Kenntnis nehme.

Insgesamt sind die Verfahrensparteien weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat explizit entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden.

Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt worden ist.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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