W194 2008712-1•BVwG W194 2008712-1
W194 2008712-1Federal Administrative CourtDec 18, 2014
audiovisueller Mediendienst, Entgeltlichkeit, Kognitionsbefugnis,<br/>Medien, Prüfungsumfang
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks (ORF) gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 22. Dezember 2010, KOA 3.800/10-006, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, iVm § 5 Abs. 5 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG), BGBl. I Nr. 85/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, Folge gegeben und Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides in folgender Weise abgeändert:
"6. Der ORF ist gemäß § 5 Abs. 5 FERG berechtigt, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht unverändert für die Dauer von längstens sieben Tagen nach der Ausstrahlung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2010, KOA 3.800/10-006, entschied die KommAustria (im Folgenden belangte Behörde) über den Antrag des ORF "vom 04.11.2010 auf Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts wider die Antragsgegnerin XXXX" gemäß § 5 FERG (auszugsweise) wie folgt:
"Die XXXX war gemäß § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 5, Abs. 7 und Abs. 8 FERG verpflichtet, dem Österreichischen Rundfunk (ORF) die Sendesignale der Übertragungen der am 21.10., 04.11., 01.12., 02.12., 15.12. und 16.12.2010 im Rahmen der UEFA Europa League ausgetragenen Spiele der österreichischen Fußballvereine Red Bull Salzburg und SK Rapid Wien, unter folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, und der ORF war berechtigt, diese Signale zu folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichtes zu verwenden:
[...]
6. Der ORF ist gemäß § 5 Abs. 5 FERG iVm § 3 Abs. 4a des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 50/2010, berechtigt, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht unverändert für die Dauer von 24 Stunden nach der Ausstrahlung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen.
[...].
2. Gegen diesen Bescheid erhob der ORF mit Schreiben vom 10.01.2011 "Berufung" und stellte den Antrag, "der Bundeskommunikationssenat möge den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt 6 dahingehend abändern, dass er wie folgt lautet: Der ORF ist gemäß § 5 Abs. 5 FERG berechtigt, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht unverändert für die Dauer von längstens 7 Tagen nach der Ausstrahlung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen."
3. Der Bundeskommunikationssenat reichte mit Entscheidung vom 31.05.2011 ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, beim Europäischen Gerichtshof ein und legte dabei folgende Frage zur Beantwortung vor:
"Ist Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) mit Art. 17 sowie Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. mit Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1. ZProtEMRK) vereinbar?"
Mit Urteil vom 22.01.2013, C-283/11, entschied der Europäische Gerichtshof diesbezüglich: "Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) beeinträchtigen könnte."
In Randnr. 64 dieses Urteils führte der Gerichtshof aus, dass Art. 15 der Richtlinie 2010/13 nicht ausschließe, dass die Inhaber exklusiver Fernsehübertragungsrechte ihre Rechte entgeltlich verwerten könnten. Zudem könnten der Umstand, dass eine Refinanzierung mittels Kostenerstattung ausgeschlossen ist, und eine eventuelle Minderung des Marktwerts dieser exklusiven Fernsehübertragungsrechte in der Praxis bei den Vertragsverhandlungen über den Erwerb der fraglichen Rechte berücksichtigt werden und sich in dem für diesen Erwerb gezahlten Preis niederschlagen.
Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 25.02.2013, GZ 611.003/0002-BKS/2013, wurde - soweit im Beschwerdefall relevant - die Berufung des ORF gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 bis 5, Abs. 7 und Abs. 8 FERG als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.05.2014, Zl. 2013/03/0044, wurde über Beschwerde des ORF der Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 25.02.2013, GZ 611.003/0002-BKS/2013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis insbesondere aus:
"Die Regulierungsbehörde hat im vorliegenden Fall - unter Berufung auf ihre Kompetenzen nach § 5 Abs 7 FERG - eine Abrufdauer für den audiovisuellen Mediendienst des Beschwerdeführers von 24 Stunden festgelegt und dies damit begründet, dass der Mitbeteiligten nur Ersatz für die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten zusteht (vgl § 5 Abs 4 FERG und Art 15 Abs 6 letzter Satz AVMD-RL) und das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit nach 24 Stunden in der Regel abnehme.
Dabei hat sie unberücksichtigt gelassen, dass die gesetzlich vorgegebene Höchstdauer von sieben Tagen ohnedies bereits dem Umstand Rechnung trägt, dass der verpflichtete Fernsehveranstalter für die Gewährung des Zugangs keine Beteiligung an den Kosten des Rechteerwerbs und keine Abgeltung für die mit der Kurzberichterstattung einhergehende "Entwertung" des Exklusivrechtes verlangen kann und überdies eine (am Informationsbedürfnis orientierte) Praxis der Rundfunkveranstalter besteht, Sendungen sieben Tage nach ihrer Ausstrahlung im Rahmen von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf zur Verfügung zu stellen (vgl [d]azu die zitierten Gesetzesmaterialien). Dafür spricht auch § 4e ORF-G, der den Beschwerdeführer zur Bereitstellung eines Abrufdienstes für näher umschriebene Programme in der Dauer von (grundsätzlich) bis zu sieben Tagen nach Ausstrahlung (Abs 4 leg cit) verpflichtet (die Ausnahme für Premium-Sportbewerbe iSd § 4b Abs 4 ORF-G, für die nur eine Bereitstellung bis zu 24 Stunden nach Ausstrahlung zu erfolgen hat, greift im vorliegenden Fall nicht, weil die Kurzberichterstattung über einen Sportbewerb im Rahmen einer Nachrichtensendung nicht mit der Ausstrahlung von Premium-Sportbewerben im Sinne des § 4b Abs 4 ORF-G gleichgesetzt werden kann).
Die unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts lässt es unter diesen Prämissen nicht zu, die Abrufdauer mit weniger als sieben Tagen festzusetzen, käme dies doch einer von der AVMD-RL abgelehnten Verpflichtung des berechtigten Fernsehveranstalters gleich, die den Kurzbericht beinhaltende Sendung entgegen der Praxis der Mediendiensteanbieter anzupassen (das heißt die Kurzberichte herauszuschneiden).
Aus diesen Gründen erweist sich der Vorwurf der Beschwerde, die belangte Behörde habe - im Instanzenzug - eine Festlegung in Bezug auf die Dauer der Bereitstellung im audiovisuellen Mediendienst auf Abruf vorgenommen, die mit dem Gesetz nicht im Einklang steht, als berechtigt."
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 wurde den Parteien des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem nunmehr vor diesem fortzusetzenden Verfahren eingeräumt.
Die belangte Behörde regte in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2014 an, den Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Bereitstellungsdauer anzupassen. Der ORF teilte mit Schreiben vom 12.11.2014 mit, dass er seinen "Berufungsantrag" in vollem Umfang aufrechterhalte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. die Seiten 3 bis 8) verwiesen werden.
Beweiswürdigend ist im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen festzuhalten, dass diesen in der "Berufung" nicht entgegengetreten wird.
3.1. Das mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) eingerichtete Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) ist zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundeskommunikationssenat anhängigen Verfahren zuständig.
Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG legt dazu im Einzelnen fest: "Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde."
Die Z 27 der nach Art. 152 B-VG angefügten Anlage nennt im Bereich der aufgelösten unabhängigen Verwaltungsbehörden des Bundes den "Bundeskommunikationssenat gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001".
Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG erster Satz sieht vor, dass in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde treten.
Aus diesen beiden Bestimmungen kann unschwer die Systematik erkannt werden, dass die Verwaltungsgerichte die "Rolle" der vorgenannten Behörden nach dem 31.12.2013 übernehmen sollen.
Dass Art. 151 Abs. 51 Z 9 zweiter Satz B-VG demgegenüber ausdrücklich nur auf unabhängige Verwaltungsbehörden abstellt und hinsichtlich dieser anordnet, dass nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen ist, stellt vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten Systematik eine Lücke dar, die im Wege der Analogie geschlossen werden kann (vgl. BVwG 24.09.2014, W120 2006484-1/5E).
Der Zuständigkeitsübergang konkret an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, wonach das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen. In den "Übergangsfällen", dh. in den hier geschilderten Fällen, in denen die Zuständigkeit zur Weiterführung der Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, muss demnach davon ausgegangen werden, dass - wie im vorliegenden Fall - eine bei der bis Ende 2013 zuständigen Behörde eingebrachte "Berufung" gegen den Bescheid mit dem Übergang der Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht ab 01.01.2014 einer "Beschwerde" im Sinne dieser Bestimmung gleichzuhalten ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat entscheidet.
Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die KommAustria.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Der maßgebliche Sachverhalt steht gegenständlich fest (vgl. Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A)
3.4. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013; so auch bereits im Hinblick auf Beschwerden idF vor BGBl. I Nr. 33/2013).
Durch die Aufhebung des Bescheides des Bundeskommunikationssenates vom 25.02.2013, GZ 611.003/0002-BKS/2013, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.05.2014, Zl. 2013/03/0044, tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides des Bundeskommunikationssenates befunden hat (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG). Die verfahrensgegenständliche (nunmehrige) Beschwerde des ORF (I.2.) gegen den angefochtenen Bescheid (I.1.) ist damit unerledigt. Mit dieser Beschwerde begehrt der ORF die Abänderung des Spruchpunktes 6. des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der ORF gemäß § 5 Abs. 5 FERG berechtigt sei, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht unverändert für die Dauer von längstens 7 Tagen nach der Ausstrahlung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen.
3.5. § 5 Abs. 5 FERG idF BGBl. I Nr. 50/2010 lautet: "Das Kurzberichterstattungsrecht umfasst auch die Berechtigung des Fernsehveranstalters, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht nach der Ausstrahlung unverändert im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen. Die Bereitstellung ist längstens für die Dauer von sieben Tagen nach der Ausstrahlung zulässig."
In Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 5 Abs. 5 FERG iVm § 3 Abs. 4a ORF-G festgelegt, dass der ORF berechtigt sei, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht unverändert für die Dauer von 24 Stunden nach der Ausstrahlung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen.
Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (I.4.) steht nunmehr fest, dass es die unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts nicht zulasse, die Abrufdauer mit weniger als sieben Tagen festzusetzen, käme dies doch einer von der AVMD-RL abgelehnten Verpflichtung des berechtigten Fernsehveranstalters gleich, die den Kurzbericht beinhaltende Sendung entgegen der Praxis der Mediendiensteanbieter anzupassen (das heißt die Kurzberichte herauszuschneiden).
In Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes war Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides daher spruchgemäß abzuändern.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Die vorliegende Entscheidung erfolgt in Bindung an das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. I.4.).
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