BVwG W141 2013277-1

W141 2013277-1Federal Administrative CourtDec 18, 2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W141 2013277-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2013277.1.00

Spruch

W141 2013277-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin

Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, PassNr. XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Dem Beschwerdeführer wurde am 23.12.1993 durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 80 v.H. ausgestellt.

2. Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten

Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie und Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.05.1987, im Wesentlichen Folgendes festgestellt worden ist:

Status auszugweise:

Internistisch: Größe 189 cm, 92 kg. Keine Blässe, keine Cyanose.

Keine Struma. Lunge unauffällig. Herz: Linksbetont, A2 akzentuiert. Puls 75 pro Minute. RR 190/110. Leib: Flach. Große Nephrektomienarbe rechts mit faustgroßem Narbenbruch im vorderen Bereich. Reponibler Leistenbruch rechts. Keine Beinödeme.

Orthopädisch: Guter AZ und EZ. Gang: unauffällig. Zehen- und Fersenstand beidseits möglich.

HWS: Seitneigen beidseits gering eingeschränkt, sonst gut beweglich.

BWS: Unauffällig. LWS: Geringe rechtskonvexe lumbale Skoliose bei Beckenschiefstand rechts, Vorbeugen gut möglich, FBA 25 cm , Seiteneigen beidseits 1/3 eingeschränkt. Obere Extremität:

Unauffällig. Untere Extremitäten: Keine Varizen, Füße unauffällig. Beinverkürzung rechts 1 cm. Innenrotation beidseits je 15°, sonst unauffällig.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.

Unterer Rahmensatz, entsprechend der funktionellen Einschränkung. 190 20 v.H.

02 Beinverkürzung rechts um 1 cm.

Unterer Rahmensatz entsprechend der Verkürzung. 111 0 v.H.

03 Geringe Coxarthrose beidseits.

Unterer Rahmensatz, da nur Innenrotation beidseits eingeschränkt. 99 20 v.H.

04 Stein und Cystenbildung in der rechten Niere; Zustand nach Nierenoperation.

Oberer Rahmensatz, wegen des großen Narbenbruches. 237 60 v.H.

05 Arterielle Hypertonie

Unterer Rahmensatz, da noch keine nennenswerte Herzbeteiligung. 324 30 v.H.

06 Leistenbruch rechts.

Unterer Rahmensatz, da gut reponibel. 222 0 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.

Begründend wird für den Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt: Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit beträgt somit 80 v.H., weil im Zusammenwirken die führende MdE um zwei Stufen erhöht wird. Dauerzustand. Die Hepatitis ist folgenlos ausgeheilt.

3. Am 27.11.2013 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis) gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Röntgenbefund LWS, Becken und beide Knie, XXXX vom 20.11.2013

Befund, Dr. XXXX Orthopädie vom 21.11.2013

3.1. Im von der belangten Behörde zur Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von

Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen

Untersuchung am 18.02.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Größe: 1,89 cm, Gewicht: 110 kg, BMI: 30,81. Blutdruck: 140/90; Rechtshänder.

Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose. Sensorium weitgehend frei.

Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute unauffällig, Zunge feucht, wird gerade hervor gestreckt, normal. PR unauffällig, Rachen bland. Gebiss prothetisch, Hörvermögen unauffällig.

Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche.

Thorax: symmetrisch. Cor: HT rhythmisch mit Extraschlägen, mittellaut, normfrequent. Puls: 72/min. Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, kein Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer.

Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach Leistenbruch rechts mit Rezidiv und rechtes Nierenlager, NL bds. frei.

Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig, Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich,

Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben. Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE:

Rotationseinschränkung beider Hüften mit endlagiger Funktionseinschränkung beider Hüft- und Kniegelenke, Bandstabilität, Hyposensibilität der Fußsohlen angegeben, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich. Grobe Kraft an den Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung, keine Ödeme. PSR: seitengleich abgeschwächt, Nervenstämme frei, Lasegue negativ.

Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose, BSD links + 3 cm ,

FBA: 20 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: 14/10, Ott:

unauffällig, zu 1/3 eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS,

Kinn-Brustabstand: 2 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur.

Gesamtmobilität-Gangbild: Ohne Hilfe weitgehend unauffällig. Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 2/3 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen.

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da deutliche Funktionsstörungen im Lendenwirbelsäulen- und Halswirbelsäulenbereich mit Beckenschiefstand von 3 cm rechts. 02.01.02 40 v.H.

02 Degenerative Gelenksveränderungen.

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da endlagige Funktionseinschränkung in beiden Hüft- und Kniegelenken. 02.02.01 20 v. H.

03 Leistenbruch rechts.

Heranziehung dieser Position mit 1. Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Rezidiv nach mehrfachen Operationen. 07.08.01 20 v.H.

04 Aterieller Bluthochdruck mit Vorhofflimmern. 05.01.02 20 v.H.

05 Zustand nach Nierenoperation rechts.

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne maßgeblich dokumentierte Nierenfunktionseinschränkung. 08.01.01 10 v. H.

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Zum Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.

Leiden 2 - 5 erhöhen nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Zum Vorgutachten: Bedingt durch die erstmalige Einschätzung nach der neuen Einstufungsverordnung wird das bisherige Leiden 4 und 5 deutlich geringer eingestuft. Aufgrund der höheren Einstufung insbesondere des Wirbelsäulenleidens ist jedoch noch ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % gerechtfertigt. Eine für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" relevante Gesundheitsschädigung liegt jedoch nicht vor.

3.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.03.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

3.3. Mit Schreiben vom 13.03.2014 wurden vom Beschwerdeführer folgende Einwendungen vorgebracht: Er beziehe auf Grund seiner Behinderung seit seinem

XXXX Lebensjahr Invaliditätspension. Er leide an erheblicher Beeinträchtigung der Gehfähigkeit. In das übermittelte Ergebnis der Untersuchung vom 25.02.2014 seien offensichtlich einige Befunde, welche bereits seit dem Jahr 1987 bestanden hätten, nicht eingeflossen. Es sei im Juni 1993 eine "ausgeprägte Vertebrostenose und dadurch verursachte Spinalkanalstenose im Segment L3/4, sowie L4/5" festgestellt worden. Die ihm vorgeschlagene OP habe er aus persönlichen Gründen nicht durchführen lassen. Eine Verschlechterung sei dahingehend eingetreten, dass er beim Gehen immer wieder stehenbleiben bzw. sich hinsetzen müsse, da er immer wieder starke Schmerzen und ein Unsicherheitsgefühl - Kribbeln in den Beinen und das Gefühl dass die Beine nachgeben - habe. Weiters leide er seit seinem 30. Lebensjahr an einer arteriellen Hypertonie, welche auch mit einer medikamentösen Kombinationstherapie nicht optimal einzustellen sei. Eine Folge davon sei eine Ektasie der Aorta. Er habe im Jahr 1974 bei Hydronephropse der re. Niere eine Nierenplastik sowie Harnleiterplastik erhalten. Seither bestehe eine persistierende Nephrolithiasis mit wiederholten Koliken und Steinentfernungen bzw. Steinzertrümmerungen. Auch habe er sichtbar Blut im Harn. Er lege medizinische Beweismittel vor.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Röntgenbefund Infusions-Urographie, Dr. XXXX vom 16.10.1990

Befund, KA XXXX Neurochirurgie vom 03.02.1994

Röntgenbefund, CT L4-S1, Dr. XXXX vom 16.06.1993

Transthorakale Echokardiographie, Dr. XXXX vom 12.06.2012.

In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme Dris. XXXX vom 20.03.2014 wird Folgendes festgehalten:

Keine neuen Aspekte, insbesondere auch konnten behauptete höhergradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule als nicht schon mittels Leiden 1 berücksichtigt, anlässlich der Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden und sind auch durch die nachgereichten Befunde nicht belegt. Ebenso ist der Bluthochdruck mittels Leiden Nr. 4 adäquat eingestuft, wobei die angeführte "Aortenektasie" mangels diesbezüglich belegten funktionell relevanten Folgewirkungen, derzeit keinen weiteren GdB bewirkt, und ist ein aktuell bestehendes Nierensteinleiden durch den nachgereichten urographischen Befund aus 10/1990, mangels Aktualität, nicht belegt, das heißt insgesamt keine Änderung.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde gemäß

§§ 40, 41 und 45 BBG einen Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt und die Einziehung des Behindertenpasses ausgesprochen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die durchgeführte ärztliche Begutachtung ergeben habe, dass der Grad der Behinderung nunmehr 40 v. H. betragen würde und die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses somit nicht mehr erfüllt seien. Gegen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien im Rahmen des Parteiengehörs Einwendungen erhoben worden, welche nicht geeignet gewesen seien, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG).

5. Gegen diesen Bescheid wurde am 08.10.2014 vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage eines medizinischen Beweismittels wurde zusammenfassend vorgebracht, dass alle in seinem Schreiben vom 13.03.2014 angeführten Befunde wiederholt von Fachärzten bestätigt worden seien. Er habe diesem Schreiben zwar ältere Befunde beigelegt, aber es habe sich definitiv an den Diagnosen nichts geändert, vor allem habe sich nichts verbessert. Er stehe für Untersuchungen jederzeit zur Verfügung. Es seien die Leiden "Vertebrostenose mit Spinalkanalstenose L3/4 sowie L4/5, arterielle Hypertonie mit Ektasie der Aorta und Hydronephrose der re. Niere mit Nierenbeckenplastik und Harnleiterplastik re., Hydronephrose li., Nierenzyste, persistierende Nephrolithiasis nicht berücksichtigt worden. Es sei befremdlich, dass Diagnosen, welche seit Jahrzehnten bestehen würden, mangels Aktualität der Befunde negiert oder angezweifelt würden. Er lege einen aktuellen urologischen Befund vom 30.09.2014 vor, welcher die Zweifel an einem Bestehen eines Nierensteinleidens ausräumen werde. Es sei auch fraglich, wie Bandscheibenvorfälle bzw. Einengungen des Rückenmarkes bzw. ein Nierensteinleiden mit der Zeit verschwinden sollen. Dies sei unrealistisch.

Nachstehend angeführtes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:

Befund, Dr. XXXX vom 30.09.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17.05.1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maß-gebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Be-schwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Im Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 26.05.1987, - welches der Ausstellung des Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. zu Grunde gelegt wurde - wurde unter lfd. Nr. 4 das Nierenleiden des Beschwerdeführers mit 60 v. H. eingeschätzt. Desweiteren eine Hypertonie mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H.

Demgegenüber wird in dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten vom 25.02.2014 lediglich festgehalten, dass auf Grund der erstmaligen Einstufung nach der Einschätzungsverordnung das Nierenleiden nur noch mit

10 vH und das Blutdruckleiden nur noch mit 20 vH einzuschätzen ist. Der Gesamtgrad der Behinderung wird mit 40 vH angeführt, da das Wirbelsäulenleiden auf 40 v.H. erhöht wurde.

Eine über diese Ausführungen hinausgehende Auseinandersetzung mit dem Vergleichsgutachten ist nicht erfolgt.

Es ist dem BVwG nicht ersichtlich, ob sich der objektive Gesundheitszustand

(§ 55 Abs. 5 BBG) geändert hat, zumal die Stellungnahme vom 20.03.2014 dem Gutachten vom 25.02.2014 widerspricht.

Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten lässt somit eine hinreichende Begründung für eine eventuell eingetretene Verbesserung des Gesamtleidenszustandes des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachten vom 26.05.1987 missen. Es ist vor allem nicht nachvollziehbar, ob die damalige Beurteilung eine Fehleinschätzung darstellt, da nicht hinreichend ausgeführt wird, worin sich die eventuelle maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes äußert. Die allgemeinmedizinische Beurteilung ist daher nicht nachvollziehbar, weil aus der Gegenüberstellung der Einschätzungsgrundlagen - für den medizinischen Laien - nicht ersichtlich ist, ob sich der Gesundheitszustand geändert hat oder nicht.

Im gegenständlichen Fall wäre die belangte Behörde angehalten gewesen zu überprüfen, ob die Beurteilung mit dem Gutachten vom 26.05.1987 eine Fehleinschätzung darstellt oder, ob eine tatsächliche Verbesserung des Gesamtleidenszustandes eingetreten ist, welche die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 40 v.H. begründen würde, da eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 und 3 AVG bzw. § 32 VwGVG, nicht aber im Wege einer Neubeurteilung korrigiert werden kann.

Es wurde somit der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen betreffend die Objektivierung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unterlassen hat.

Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die Frage nach der objektivierbaren Besserung des Gesundheitszustandes, welche die Herabsetzung des Grades der Behinderung begründen würde, zu berücksichtigen und in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen haben. Die belangte Behörde wird daher, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Fragestellung, ob eine Veränderung zum Vergleichsgutachten vom 26.05.1987 (welches der Ausstellung des unbefristeten Behindertenpasses zu Grunde gelegt wurde) eingetreten ist, einzuholen und sich mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert werden kann, welche die Herabsetzung des Grades der Behinderung rechtfertigt.

Dies vor allem vor dem Hintergrund des § 55 Abs. 5 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), mit welchem eindeutig normiert wird, dass im Falle einer, nach dem 31.08.2013 unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010), von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung, der festgestellte Grad der Behinderung bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand unberührt bleibt.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass weitere geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende konkretere Sachver-haltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in der Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3

2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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