BVwG W141 2009131-1

W141 2009131-1Federal Administrative CourtDec 18, 2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W141 2009131-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2009131.1.00

Spruch

W141 2009131-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX,

geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 22.05.2014, PassNr. XXXX,

VersNr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,

§ 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 BBG idgF sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 80 (achtzig) von Hundert (v.H.) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer hat am 17.06.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter über Zuerkennung einer Invaliditätspension vom 12.05.1995

Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt XXXX vom 09.02.1996

Gastroskopie Befund, Landeskrankenhaus XXXX

Kurzbericht, Landeskrankenhaus XXXX vom 29.07.1992

Arztbrief, Krankenhaus XXXX vom 18.10.1991

Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie und Untraschalldiagnostik, vom 07.01.1991 und 02.03.1993

Kurzbericht, Krankenhaus XXXX, Unfallchirurgische Abteilung vom 12.10.2010

Ambulanzkarte, Unfallambulanz XXXX vom 13.10.2010

Anamneseberichte, KrankenhausXXXX vom 02.12.2011, 13.10.2010, 07.12.2010 und 05.12.2011

Röntgenbefund, Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie vom 20.09.2010

Befund Kernspintomographie, Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie vom 20.09.2010

Ärztlicher Entlassungsbericht, Kurzentrum XXXXn vom 13.02.1993

Orthopädisch fachärztlicher Befund, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 19.03.1993

Rechnung XXXX für Hörgerät vom 16.04.2013

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.08.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Anamnese:

Der Beschwerdeführer gibt Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes sowie der rechten Schulter an. Am rechten Kniegelenk ist eine prothetische Versorgung geplant. An der rechten Schulter besteht ein Zustand nach operativer Versorgung einer degenerativen Veränderung. Die Operation der Schulter erfolgte im Oktober 2010 im KHXXXX.

Frühere Erkrankungen:

Zustand nach offenem Oberschenkelbruch nach einem Verkehrsunfall.

Gastritis

Derzeitige Behandlungen/Medikamente:

Syscor, Deflamat, Co-Enac, Enac

Hilfsbefunde:

KH XXXX 2010 Abteilung für Unfallchirurgie,

Diagnose: Totalruptur der Rotatorenmanschette sowie veraltete Ruptur der langen Bicepssehne

Technische Hilfsmittel:

Hörgeräteversorgung beidseits

Untersuchungsbefund:

Größe: 1,75 Gewicht: 88 kg Gangmobilität-Gangbild:

unauffällig, ohne Hilfsmittel

Status-Fachstatus:

AZ normal, EZ normal

Caput unauffällig, HWS sowie BWS nicht klopfdolent, LWS klopfschmerzhaft,

Fingerbodenabstand: 20 cm, Thoraxform normal und symmetrisch, Atemexkursionen frei, Lunge auskultatorisch und perkutorisch frei, die Herztöne rein, rhythmisch und normfrequent, Abdomen weich, keine Abwehrspannung, an der rechten Schulter blande Narbe nach arthroskopischer Operation, die linke Schulter ist unauffällig, Painfularcsyndrom bds.

Ellbogen/Handgelenke bds frei, die Durchblutung, Sensibilität in Ordnung.

Beide Hüften: Außenrotation 20-0-20 Grad, Kniegelenke: S: 5-0-130 Grad.

Oberschenkel: blande Narbe nach offener Fraktur, die Sprunggelenke unauffällig, die Durchblutung, Sensibilität in Ordnung; neurologisch unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule 02.01.02 30 v.H.

02 Degenerative Veränderung der Knie- und Schultergelenke 02.02.02 30 v.H.

03 Mittelgradige Schwerhörigkeit und Ohrgeräusch bds. 12.02.01 30 v. H.

04 Rezidivierende Gastritis 07.04.01 20 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze

Unterer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkung besteht

Unterer Rahmensatz, da deutliche funktionelle Einschränkung bei Zustand nach Schulteroperation und geplanter prothetischer Versorgung des Kniegelenkes bestehen

Mittlerer Rahmensatz, da Versorgung mit Hörgeräten erforderlich ist

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da langjähriger Verlauf vorliegt

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die Einschränkung lfd. Nr. 2-4 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2013 (30% seit 1991)

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 05.11.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 16.11.2013 wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei der Beschwerdeführer ohne Vorlage von Beweismitteln im wesentlichen Folgendes vorbringt:

Der Beschwerdeführer gibt an, dass er mit dem Ergebnis der durchgeführten Untersuchung und der damit verbundenen Einschätzung nicht einverstanden sei. Die Position 02.01.02 betreffend führt er aus, dass seine Beschwerden als rezidivierend und anhaltend einzustufen seien, da er an Dauerschmerzen leide und daher unter dieser Position ein Grad der Behinderung von 40% anzusetzen gewesen wäre. Weiters führt er aus, dass auch bei der Position 02.02.02 nur der untere Richtwert herangezogen wurde, obwohl die Kniebeschwerden gravierend seien und ob nach der OP tatsächlich eine Besserung eintritt, sei abzuwarten. Deswegen sei auch hier ein oberer Rahmenwert (40%) anzunehmen. Der Beschwerdeführer gibt an, dass auch die Einschätzung der Gastritis, in Anbetracht des langjährigen Verlaufes und der Beeinträchtigung bei der Ernährung mit häufigen Rezidiven, nicht nachvollziehbar sei. Aus seiner Sicht wäre auch hier der obere Wert von 40% anzunehmen gewesen, was sich seiner Ansicht nach natürlich auf die Gesamtbewertung ausgewirkt hätte.

In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 28.08.2013 wird von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, festgehalten, dass unter der Position 02.01.02 mit 30 % eine rezidivierende Erkrankung mit maßgeblichen neurologischen Veränderungen und andauernden Therapiebedarf bewertet wurde und hier somit bereits eine höhere Funktionseinschränkung der Wirbelsäule gewählt wurde. Des Weiteren weist der Sachverständige darauf hin, dass der einzig vorgelegte Befund die Wirbelsäule betreffend vom 13.02.1993 stammt und hier ein generalisiertes Vertebralsyndrom bei Veränderungen des Achsenskelettes im Sinne eines Bandscheibenschadens L5/S1 besteht. Ergänzend wird noch erwähnt, dass die Wirbelsäulenbeschwerden vom Beschwerdeführer selbst in der Liste der Gesundheitsschädigungen auf der Ablage 2 nicht gesondert angeführt werden.

Bezugnehmend auf die Position 02.02.02 führt der Sachverständige aus, dass hier zwar langjährige Beschwerden insbesondere im Kniegelenk sowie eine operierte Sehnenverletzung an der Schulter bestehen, allerdings stehen auch nicht ausgeschöpfte Therapieoptionen, insbesondere am Kniegelenk zur Verfügung.

Bezugnehmend auf die Position 07.04.01 wird vom Sachverständigengutachter darauf hingewiesen, dass der letzte Befund den Magen betreffend aus dem Jahre 1993 vorliegt und seither keine weitere ersichtliche Untersuchung/Abklärung erfolgt ist. Außerdem wird derzeit auch keine laufende Medikation, den Magen betreffend, eingenommen.

Des Weiteren wird noch darauf hingewiesen, dass vom Beschwerdeführer keine zusätzlichen neuen Befunde vorgelegt wurden, weshalb es bei einer Einschätzung von 40 von Hundert bleibt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 (vierzig) v.H. festgestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass ein durchgeführtes medizinisches Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 (vierzig) v.H. ergeben hat. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände wurde eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet waren, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 18.06.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer am 14.05.2014 im Krankenhaus XXXX eine Knietotalendoprothese rechts durchgeführt worden sei. Dadurch sei eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten und er ersuche um nochmalige Feststellung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Röntgenbefund, Dr. XXXX vom 30.04.2014

Patientenbericht, Krankenhaus XXXX vom 19.05.2014

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts um Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung der Orthopädie/orthopädische Chirurgie und eines zusammenfassenden Gutachtens durch einen Arzt für Allgemeinmedizin ersucht.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.09.2014 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Anamnese:

Der Beschwerdeführer hat Beschwerde gegen das Ergebnis des Vorgutachtens eingereicht. Es handelt sich um eine Untersuchung im Rahmen eines Verfahrens nach dem BBG, wobei ein Sachverständigengutachten gem. § 14 BVwGG vom Bundesverwaltungsgericht eingefordert wurde.

Der Beschwerdeführer erlitt im Jahr 1947 eine Unterarmfraktur rechts, welche damals konservativ ausbehandelt wurde. 1955 erlitt er im Rahmen eines Motorradunfalles eine offene Oberschenkelfraktur rechts, welche primär mit Extensionsbehandlung und zeitversetzt durch Oberschenkelmarknagelung rechts versorgt wurde.

Anamnestisch leidet der Beschwerdeführer seit dieser Verletzung unter Beschwerden im Bereich der rechten unteren Extremität, insbesondere im Bereich des Kniegelenkes rechts. Seither besteht auch eine Beinlängendifferenz.

Des Weiteren bestehen seit vielen Jahren Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule. Seit dem Jahr 1993 sind Beschwerden im Bereich des rechten Schulter-, u. Ellbogengelenkes evident. Aufgrund einer Arthrose des Ellbogengelenkes re. besteht seit Jahren eine Bewegungseinschränkung. Die Schulterbeschwerden rechts gipfelten schlussendlich in einer Schultergelenksarthroskopie im Jahr 2010, wobei eine Rekonstruktion der defekten Rotatorenmanschettensehnen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war.

Weiters besteht ein Zustand nach Distorsion des Schultergelenks links.

Im Jahr 2010 wurde aufgrund eines CTS links eine Retinaculumspaltung durchgeführt. Die Kniebeschwerden rechts mündeten schlussendlich in die Implantation einer Knietotalendoprothese rechts am 14.05.2014.

Weitere anamnestische Angaben: Zustand nach Ulcus duodeni 1992 - chronische Gastritis, Schwerhörigkeit beidseits (Hörgeräte!), Hypertonie.

Derzeitige Beschwerden:

Der Beschwerdeführer leidet unter einer massiven schmerzhaften Bewegungseinschränkung des Schultergelenks rechts, welche ihn im Alltag beträchtlich einschränkt. Aggraviert wird diese Problematik durch die seit langem vorbestehende Bewegungseinschränkung des Ellbogengelenks rechts.

Des Weiteren werden chronische, in unveränderter Weise bestehende Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Oberschenkel angegeben. Zudem bestehen ebenfalls schon sehr lange rezidivierende Dysästhesien im 4. und 5. Finger beidseits, sowie eine schnellende Kleinfingersymptomatik beidseits, rechts mehr als links.

Bezüglich des Kniegelenks rechts klagt der Beschwerdeführer einerseits über Belastungsschmerzen, andererseits über eine sich über den Tag aggravierende Schwellneigung des Gelenkes, welche mit Dysästhesien im rechten Unterschenkel einhergeht. Derzeit ist er aufgrund der Schmerzen, des geringfügigen, endlagigen Streckdefizites, sowie der Schwellneigung mit Gefühlsstörung lediglich mit zwei Unterarmstützkrücken mobil.

Behandlung/Medikamente:

Novalgin, Amlodipin, Mexalen, Amelior plus.

Zusammenfassung relevanter Befunde:

Neu vorgelegte Befunde:

Arztbrief nach Implantation der Knietotalendoprothese rechts (Abl. 45/5),

Röntgenbefund des Beckens sowie der Lendenwirbelsäule (Abl. 45/3)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut

Größe: 175 cm Gewicht: 87 kg Blutdruck: 130/80 mmgH

Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:

Caput: äußerlich unauffällig. Hörgeräte werden getragen

HWS: Hartspann der Paravertebralmuskulatur. Rotation u. Neigung endlagig eingeschränkt

re. OE: blande AS Narben nach Schultergelenksarthroskopie. Starke periarticuläre Schmerzen.

Beweglichkeit im Schultergelenk: Aktive Abduktion S 0-30°, mit Schulterblattheben S 0-45°. Passive Abduktion S 0-60°, mit Schulterblattheben S 0-80°. Außenrotation passiv 20°. Nacken- u. Schürzengriff nicht möglich. Ellenbogengelenksbeweglichkeit S 0-25-120°, seitenbandstabil, Rotation im Unterarm R 85-0-65°. Handu. Fingergelenksbeweglichkeit frei. Symptomatik eines schnellenden Fingers rechts, fallweise auftretende Dysästhesien im Klein- u. Ringfinger.

li. OE: Schulter-, Ellenbogen-, Hand- u. Fingerbeweglichkeit frei. Mild ausgeprägte, schnellende Fingersymptomatik am linken Kleinfinger. Fallweise auftretende Dysästhesien im 4. u. 5. Finger links.

Gebrauchshand: rechts

Thorax: unauffällig‚ Abdomen: weich, indolent.

BWS: achsengerade, nicht klopfdolent.

LWS: achsengerade. Klopfdolenz im Bereich der gesamten LWS, insbesondere im unteren Drittel. Schmerzausstrahlung in beide Flanken, sowie Ausstrahlung in beide UE, insbesondere der Dermatome L3 bds. Lasegue neg.

Becken: stabil

re. UE: im Bereich der Trochanterregion rechts findet sich eine 3 cm haltende, bland verheilte OP Narbe. Anterolateral im mittleren Unterschenkeldrittel findet sich eine ca. 3zu2cm haltende, eingezogene Narbe nach offener Oberschenkelfraktur.

Die Hüftgelenksbeweglichkeit beträgt S 0-0-100°, R 10-0-0°, Rotation

u. Stauchung schmerzhaft. Über dem Kniegelenk findet sich eine 16 cm haltende, blande OP Narbe. Jeweils medial, sowie lateral nach distal hin finden sich blande OP Narben von ca. 14 cm Länge. Das Kniegelenk weichteilgeschwollen, klinisch kein Gelenkserguss. Das Kniegelenk seitenbandstabil, die Beweglichkeit beträgt S 0-10-90°. Sprunggelenk aktiv und passiv frei. Zehenspitzen- u. Fersenstand mit Anhalten an der Untersuchungsliege kraftabgeschwächt möglich. Zehen- sowie Fersengang nicht möglich. Es werden fallweise auftretende diffuse, strumpfförmige Dysästhesien im Unterschenkel und Fuß rechts angegeben, welche subjektiv betrachtet in Zusammenhang mit der Schwellneigung des Kniegelenks rechts im Laufe des Tages stehen. Periphere Sens. u. DB zum Untersuchungszeitpunkt ansonsten o.B.

li. UE: Hüftgelenksbeweglichkeit S 0-0-100°, R 10-0-10°. Rotation u. Stauchung leicht schmerzhaft. Kniegelenksbeweglichkeit S 0-0-140°, seitenbandfest. Zehenspitzen- u. Fersenstand kraftabgeschwächt mit Anhalten an der Untersuchungsliege möglich. Zehen- u. Fersengang nicht möglich. Periphere Sens. u. DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B.

Sonstiges:

Beinlänge: rechts -1,5 cm.

Muskulatur: am Oberschenkel 20 cm proximal der Patella: 48 cm, links 49 cm.

Knieumfang rechts: 43 cm, links 41 cm. Unterschenkelumfang rechts:

37 cm, links 38 cm.

Gesamtmobilität-Gangbild:

Der Antragswerber ist mit zwei Unterarmstützkrücken mobil. Im Untersuchungszimmer ist die Mobilität auch ohne Unterarmstützkrücken mit Anhalten an Türstock, Untersuchungsliege

und Wand usw. möglich.

Lagewechsel deutlich erschwert.

Diagnosenzusammenfassung:

Z.n. Einbau einer Knietotalendoprothese rechts 2014 bei Zustand nach offener Oberschenkelfraktur rechts 1955, Beinverkürzung rechts von 1,5 cm. Gonarthrose links.

Omarthrose rechts mit Cuffarthropathie bei Zustand nach AS, ASD u. Apoil 2010 Cont.omi.sin. 2011

Skoliose der Lendenwirbelsäule bei Spondylopathia deformans und Bandscheibendegeneration L5-S1, Cervikalsyndrom.

Coxarthrose beidseits, SIG Arthrose beidseits

Limitatio motilitatis cubiti dext. - Arthrosis artic. cubiti dext., Z.n. Unterarmfraktur rechts 1947.

Z.n. Karpalbandspaltung li. nach CTS 2010

Schnellender Kleinfinger bds. re. li

Rezidivierende Gastritis bei Z.n. Ulcus duodeni 1992

Hypertonie

Schwerhörigkeit bds. (Hörgerät), Ohrgeräusch bds.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Position GdB

1 Zustand nach Einbau eines künstlichen Kniegelenks rechts 2014 bei Zustand nach operativ versorgter Oberschenkelfraktur rechts 1955, Beinverkürzung rechts (1,5 cm).

Fixer Richtsatz - Wahl dieser Position in diesem Rahmensatz, da auch nach Implantation des künstlichen Kniegelenkes rechts, eine Bewegungseinschränkung auf S 0-10-90° zurückgeblieben ist. Aufgrund der Voranamnese mit offener Oberschenkelfraktur und langjähriger, vorbestehender Bewegungseinschränkung ist dieser Bewegungsumfang als dauerhaft anzusehen. 02.05.21 40 v.H.

2 Arthrose des rechten Schultergelenks mit Defekt

der Schultersehnen bei Zustand nach Schultergelenksarthroskopie 2010.

Fixer Rahmensatz - Wahl dieser Position in diesem Rahmensatz, da weder aktiv aufgrund der Sehnendefekte, noch passiv aufgrund der

arthrotischen Kapselschrumpfung ein ausreichender Bewegungsumfang gegeben ist, welcher eine suffiziente Funktion des Schultergelenks gewährleisten kann. Diese Veränderung ist aufgrund des langjährigen Bestehens und ausgereizten Therapien als dauerhaft anzusehen.

02.06. 05 40 v. H.

3 Skoliose der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen der Wirbelgelenke mit Bandscheibendegeneration im Bereich der gesamten Lendenwirbelsäule, Zervikalsyndrom.

Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz, da im gegenständlichen Fall wohl keine motorischen Ausfälle, sowohl an der oberen als auch an der unteren Extremität vorliegen, jedoch eine beträchtliche Funktionseinschränkung, einerseits durch die arthrotischen Veränderungen der Wirbelgelenke, andererseits getriggert durch die Gefühlsstörungen und die Schmerzsymptomatik, gegeben ist.

02.01. 02 30 v.H.

4 Arthrose beider Hüftgelenke sowie beider Darmkreuzbeingelenke

Wahl dieser Position im mittleren Rahmensatz, da im Bereich der Gelenke eine Bewegungseinschränkung, insbesondere der Drehung vorliegt.

02.05. 08 30 v.H.

5 Bewegungseinschränkung des Ellbogengelenks rechts bei Arthrose des Ellbogengelenks. Zustand nach Unterarmfraktur im Kindesalter.

Fixer Rahmensatz - Wahl dieser Position in diesem Rahmensatz, da seit vielen Jahren ein endlagiges Streckdefizit und eine Rotationseinschränkung des Ellbogengelenks gegeben sind.

02.06. 11 20 v.H.

6 Schnellender Kleinfinger beidseits

Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz, da Symptomatik durch Verwendung von Stützkrücken verstärkt wird.

02.06. 26 10 v.H.

7 Zustand nach Karpalkanalspaltung links

Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz, da die Einengung des Nervenkanales erfolgreich operativ behoben wurde. 04.05.06 10 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Aus den orthopädisch, respektive unfallchirurgisch erhobenen Diagnosen ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H., da das führende Leiden 1 durch ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung durch Leiden 2, 3, 4, 5 ,6 und 7 um 3 Stufen erhöht wird.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten ergeben sich folgende Änderungen.

Die ehemalige Position 1 bleibt in unveränderter Weise in der Bewertung, wird nunmehr jedoch als Position 3 geführt.

Die vormalige Position 2 wird nunmehr in die Positionen 1 und 2 aufgeschlüsselt. Die

Position 1 bewertet die Diagnosen bezüglich der Kniegelenke und wird nunmehr nach Begutachtung mit 40 v.H. eingeschätzt.

Die Position 3 erfasst die Diagnosen bezüglich der Schultergelenke und wird ebenfalls mit

40 v.H. bewertet.

Neu in die Diagnosen aufgenommen werden die Position 4 betreffend der Arthrosen der Hüftgelenke und der Darmkreuzbeingelenke, die Position 5 betreffend der Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenks rechts, die Position 7 betreffend den Zustand nach Karpalbandspaltung links, sowie die Position 6 betreffend die Kleinfinger bds. Insgesamt ergibt sich somit in Zusammenschau der vorliegenden orthopädischen und unfallchirurgischen Diagnosen eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. auf 70 v.H.

Als nicht orthopädische Diagnose wurde die Hypertonie neu erfasst.

Die Bewertung dieser Position, sowie die Bewertung der Schwerhörigkeit und der rezidivierenden Gastritis bei Z.n. Ulcus duodeni, obliegt wie vorgesehen der Begutachtung durch den Facharzt für Allgemeinmedizin.

Die vom Antragswerber vorgelegten neuen Befunde wurden begutachtet und in die Bewertung aufgenommen.

Aus orthopädischer Sicht ist die vorgenommene Bewertung als Dauerzustand anzusehen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.10.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Anamnese:

Im Vergleich zum Vorgutachten hat sich folgende Änderung ergeben:

Zustand nach Implantation eines künstlichen Kniegelenks rechts am 14.05.2014.

Er absolvierte eine Rehabilitation von 12.08.2014 bis 02.09.2014 in XXXX.

Es werden HdO-Hörgeräte bds. getragen - eine Audiometrie wird nachgereicht.

Eine Psoriasis ist seit vielen Jahren bekannt.

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen der LWS mit Ausstrahlung ins li. Gesäß (chronisch), Schmerzen re. Knie mit Schwellneigung, Schwellneigung der Unterschenkel (rechts links)

Behandlung/en / Medikamente/Hilfsmittel:

Vasonit retard, Amelior plus HCT 40/10/25, Amlodipin, Daivobet, Voltaren-Emulgel, bei Bedarf noch Mexalen und Novalgin.

Sozialanamnese:

gelernter XXXX, war später im XXXX tätig, pensioniert.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Orthopädisches Fachgutachten vom 17.09.2014

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: altersentsprechend

Ernährungszustand: gut

Größe: 175 cm Gewicht: 87 kg Blutdruck: 160/80 mmHg

Status (Kopf 1 Fußschema) - Fachstatus:

Rechtshänder, Hörgeräte 1-1d0 bds.

In beiden äußeren Gehörgängen bzw. an den Ohrmuscheln ekzemartige Veränderungen (Psoriasis), am behaarten Kopf nur ganz diskrete Veränderungen.

Deutliche Psoriasis-Veränderungen bds. an den Leisten. Die typischen Prädilektionsstellen sind frei. Herz und Lungen auskultatorisch frei.

HWS: F 20-0-20, R 50-0-50.

Übrige WS: mäßiggradige Kyphoskoliose, Seitneigen 2/3, Rotation 1/2 eingeschränkt, FBA Kniehöhe, Pseudo-Lasegue bds. ab 60° positiv.

ASR und PSR (Knie-TEP) rechts fehlend, links mittellebhaft auslösbar.

OE: blande ASK-Narben re. Schulter, Abduktion aktiv 20°, passiv mit Endlagenschmerz bis 90° möglich, R 60-0-60, Schürzen- und Nackengriff rechts nicht möglich. Mäßige Muskelhypotrophie re. Schulter. Die lange Bizepssehne rechts offenbar gerissen mit entsprechend nach distal verlagertem Muskelbauch. Re Ellenbogen S 0-20-120. Pro-Supination 85-0-65. Beide Handgelenke gering endlagig eingeschränkt, links dorsal am HG zarte Narben.

Dysästhesien an den Fingern 4+5 bds. Li Schulter- und Ellenbogengelenke frei beweglich

UE: Re Hüfte: S 0-0-100, R 25-0-10, F 35-0-5.

Li Hüfte: S 0-0-100, R 20-0-5, F 30-0-5.

Re Knie: 0-5-95, leichte Schwellung, seitenbandstabil, blande Narben an der Vorderseite sowie ventromedial und ventrolateral.

Li Knie S 0-0-130, leichtes Krepitieren.

Rechter Oberschenkel: rundlich konfigurierte Narbe anterolateral mit Substanzdefekt (eingezogen), etwa in Oberschenkelmitte.

Senk-Spreizfüße bds. OSG bds. 5-0-25.

Beinlänge re: -1,5cm.

Knöchelödem re li

Abdomen weich, kein DS, keine Resistenzen, Rektusdiasthase

Gangbild: rechts deutlich hinkend, mit 2 Stützkrücken flüssiger, der Oberkörper leicht vorgeneigt. Benötigt Hilfe auch beim An- und Ausziehen der Socken und Schuhe (bedingt durch WS und beide Hüften sowie Kniegelenk rechts). Das Aufstehen aus dem Sitzen erfolgt mit Abstützen am Tisch.

Psycho(patho)logischer Status:

Allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht maßgeblich beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Position GdB

1 Fortgeschrittene degenerative Veränderungen

der Wirbelsäule mit Fehlstellung (Skoliose), Zustand

nach Kniegelenksersatz rechts, Aufbrauchzeichen beider Hüftgelenke, Senk-Spreizfüße beidseits mit

beginnenden Arthrosen der Sprunggelenke, Zustand

nach offenem Oberschenkelbruch rechts,

Zustand nach Rotatorenmanschettenruptur rechts, Bewegungseinschränkung am rechten Ellenbogen bei Arthrose, Sensibilitätsstörung der Finger 4 und 5 beidseits.

Oberer Rahmensatz, da die Belastbarkeit deutlich eingeschränkt ist und ein deutlich rechts hinkendes Gangbild vorliegt. Zusätzlich ist die Funktion im rechten Schultergelenk hochgradig eingeschränkt. 02.02.03 70 v.H.

2 Knapp mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits.

Mittlerer Rahmensatz, da Hörgeräte erforderlich sind. 12.02.01 Tab. K3/Z3 30 v.H.

3 Bluthochdruck

Fixer Rahmensatz 05.01.02 20 v.H.

4 Schuppenflechte (Psoriasis)

Unterer Rahmensatz, da unter Lokaltherapie gut behandelbar und geringes Befallmuster. 01.01.02 20 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um 1 Stufe erhöht, da das Gesamtbild negativ beeinflusst wird.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Zusammenfassung der Leiden des Bewegungs- und Stützapparates. Neu anerkannt werden eine Hypertonie und eine Schuppenflechte. Nicht mehr anerkannt wird ein Magenleiden, da keine medikamentöse Therapie eingenommen wird und auch keine Beschwerden mehr bestehen bei gutem Ernährungszustand. Der Gesamt-GdB wird von 40 auf 80 v.H. erhöht.

5. Mit Schreiben vom 10.11.2014 wurde und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Es wurden weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde Einwendungen zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorgebracht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 80 (achtzig) von Hundert (v.H.).

Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 16.12.2014 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des

Beschwerdeführers gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 17.09.2014 und 06.10.2014. Aus dem Gutachten von

Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie geht hervor, dass sich insgesamt in Zusammenschau der vorliegenden orthopädischen und unfallchirurgischen Diagnosen eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt. Das führende Leiden "Zustand nach Einbau eines künstlichen Kniegelenkes" wird durch eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung durch die anderen Leiden um insgesamt 3 Stufen erhöht. Zusammenfassend wird im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, festgehalten, dass eine zusätzlich zum Leiden des Bewegungs- und Stützapparates eine Hypertonie und eine Schuppenflechte neu anerkannt wurden, wodurch sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. ergibt.

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde darin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Gemäß § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 109/2008 gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Da ein Grad der Behinderung von 80 (achtzig) v.H. (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten herangezogen.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.