W141 2007038-1•BVwG W141 2007038-1
W141 2007038-1Federal Administrative CourtDec 18, 2014
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W141 2007038-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde Frau XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 18.03.2014, PassNr. XXXX, betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung und hochgradiger Sehbehinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,
§ 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie
§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 3 der Verordnung
über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am 28.08.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Eintragung "hochgradige Sehbehinderung" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beantragt.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Behindertenpass, vom 07.12.2006
Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 28.08.2013
Erhebungsbogen "XXXX vom 31.08.2012
Befund, XXXX vom 31.08.2012
Verkehrsophthalmologisches Gutachten, XXXX vom 17.06.2013
Ärztliches Sachverständigengutachten, XXXXArzt für Allgemeinmedizin, vom 09.12.2006
Aufgrund einer E-mail der Beschwerdeführerin vom 13.01.2014, in dem sie die belangte Behörde um Übermittelung des Sachverständigengutachtens von Frau XXXX, welches bei dem vorangegangenen Überprüfungsverfahren um Weitergewährung des Behindertenpasses von Seiten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellt wurde, bat, wurde ihr dieses Gutachten am 15.01.2014 übermittelt.
Die belangte Behörde holte folgende Sachverständigengutachten aus den Bereichen Psychiatrie/Neurologie und Augenheilkunde ein:
Am 28.11.2013 wurde mittels persönlicher Untersuchung von Frau Dr. XXXX ein Sachverständigengutachten mit nachstehendem Inhalt angefertigt.
Daten zur Person:
Schulbesuch: VS, 5 Jahre HS (1. Kl. wiederholt, pos. Abschl. fraglich).
Berufstätigkeit: Ausbildung als XXXX bis 04/2003, danach über pro mente geförderte
Arbeitsplätze als XXXX.
Private Lebensumstände: verheiratet, XXXX Kind beim Vater (kaum Kontakt gegeben), XXXX Kinder
fremd-untergebracht.
Soziale Integration: eingeschränkt.
Körperliche Beschwerden: Skoliose? Siehe medizin. GA.
Verhalten in der Untersuchungssituation: gut orientiert und auskunftsfähig, Hinweise auf
Selbstfürsorge-Defizite, ausreichend kooperativ.
Untersuchungsergebnisse und Interpretation:
Im SPM werden bei verzögertem Aufgabenverständnis und stark verlangsamtem Arbeitstempo nur 2 Subtests bearbeitet, danach erfolgt ein Abbruch aus psychischen Gründen; das Ergebnis (16 RP) ist somit nicht aussagekräftig.
Im Versuch mit dem IST-Subtest RA (praktisch-rechnerische Aufgaben) wird ein Standardwert von 76 (entsprechend IQ 64) erreicht.
Im Versuch mit dem IST-Subtest SE (verbale Aufgaben) erfolgt Lesen korrekt mit gegebenem Sinnverständnis, es wird ein SW von 82 (entsprechend IQ 73) erreicht. In der Exploration berichtet die Pb., sie habe in der Jugend (16. Lj.) einen sexuellen Missbrauch erlitten, danach mehrfache Suizidversuche, Klaustrophobie und psychosomatische Leiden (Neurodermitis); sie konnte sich erst mit 18 Jahren (geringfügige Tätigkeit in einem XXXX) jemandem anvertrauen, daraufhin wöchentliche Betreuung durch den konsultierenden Arzt (keine Befunde vorliegend); 1997 erstmals Psychotherapie bei XXXX; 2003 bis 2006 erhielt sie nochmals Psychotherapie beiXXXX; insgesamt wurden 6 Psychotherapie-Versuche abgebrochen, psychiatrisch-medikamentöse Behandlung wurde abgelehnt.
Im diagnostischen Kurzinterview bestätigt der Gatte die erhebliche emotionale Labilität der Pb., sie verlasse die Wohnung nur in seiner Begleitung.
Zusammenfassendes Gutachten:
Bei intellektuellen Leistungen, welche im nonverbalen, bildungsunabhängigen Testverfahren aus psychischen Gründen nicht erhoben werden konnten und in bildungsabhängigen Subtests einem IQ um 68 entsprechen, sowie unter Mitberücksichtigung des Bildungs- und Berufsverlaufs (HS ohne pos. Abschluss, Arbeitsversuche) besteht klinisch-psychologischerseits eine angeborene Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen. Darüber hinaus besteht seit dem 16. Lebensjahr eine Anpassungsstörung nach Missbrauchserfahrungen sowie eine emotional-labile Persönlichkeitsstörung. Der Beginn der Störung ist nicht durch Befunde belegbar jedoch durch Exploration der biographischen Daten gesichert. (Selbsterhaltungsfähigkeit wurde nicht erreicht. Nach Ablehnung eines FLAG-Antrages vor einigen Jahren erfolgte aufgrund der mangelnden intellektuellen Einsicht keine Berufung. Neu-Antrag wurde besprochen).
Die Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel" aus psychischen Gründen sind nicht erfüllt, da dafür maßgebliche Leiden (Klaustrophobie, Panik-Attacken) nicht gegeben sind bzw. keinesfalls im Vordergrund der Beeinträchtigungen stehen und keine diesbezüglichen Behandlungen durchgeführt wurden.
Gegenüber den Vor-GA (FLAG aus 12/2006 und BEinstG/BBG aus 12/2011) mit jeweils RS-Pos. 585 mit GdB 60% ist keine wesentliche Änderung eingetreten.
Beurteilung und Begründung:
Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Position GdB
01 Emotional labile Persönlichkeitsstörung bei Intelligenzminderung.
Mittlerer Rahmensatz, da deutliche Symptomausprägung mit kognitiver Beeinträchtigung, jedoch Selbstversorgung im Alltag möglich. 03.04.02 60 v.H.
Am 10.01.2014 wurde von Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde, ein aktenmäßiges Sachverständigengutachten mit nachstehendem Inhalt angefertigt.
Befunde:
Befund der Augenärztin Dr. XXXX vom 17.06.2013: Visus mit Korrektur rechts 0,3 links 0,8p; Amblyopie rechts, GF unauffällig, Strabismus divergens rechts.
Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
1 Amblyopie rechts, Strabismus divergens rechts. 637
Tab.
K3/Z1 10 v.H.
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:
Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe beider Augen, oberer Rahmensatz bei zusätzlichem Außenschielen.
Gesamtgrad der Behinderung: 10%.
Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2013.
Am 11.02.2014 wurde von Frau Dr. XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin, ein zusammenfassendes Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage mit nachstehendem Inhalt erstellt.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Beschwerdeführerin besitzt einen, bis 2016 befristeten Behindertenpass (Begutachtung XXXX 16.12.2011, 60%GdB),
FLAG Gutachten (aus 12/2006, 60%GdB),
Antragstellung wegen Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel",
Klinisch-psychologisches SV Gutachten Dr XXXX vom 28.11.2013 (HB):
030402: 50% GdB,
Augenfachärztliches aktenmäßiges SV Gutachten Dr XXXX vom 10.01.2014: 10% GdB.
Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegen weder psychologischerseits, noch aus augenfachärztlicher Sicht vor. Keine Hinweise auf mögliche andere medizinische Ursachen hierfür aktenmäßig. Diagnose einer Skoliose 2003 (Abl. 10), diese blieb im Vorgutachten 2011 (+Untersuchung) ohne Krankheitswert. Eingeschränkte soziale Integration, erhebliche emotionale Labilität, verlässt das Haus nur in Begleitung. Die psychologische Begutachtung erfolgte im Rahmen eines Hausbesuches. Keine Psychotherapie.
Aktenmäßig finden sich keine Hinweise weder auf eine aktuell Iaufende, ärztliche und/oder medikamentöse Dauerbehandlung.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Emotional labile Persönlichkeitsstörung bei Intelligenzminderung.
Mittlerer Rahmensatz, da deutliche Symptomausprägung mit kognitiver Beeinträchtigung, jedoch Selbstversorgung im Alltag möglich. 03.04.02 60 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Folgende Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 v. H., die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
02 Amblyopie rechts,
strabismus divergens rechts. 11.02.01
Tab. K2/Z2 10 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2
nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Halswirbelsäulenbeschwerden, Skoliose (ohne Befunde) haben unverändert zum Vorgutachten keinen relevanten Krankheitswert.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Leidensbeurteilungen nach den Bestimmungen der EVO bei geänderter Rechtslage. Neuaufnahme des Augenleidens.
Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert. Von einem Dauerzustand ist auszugehen.
Begründung:
Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegen weder psychologischerseits (keine dafür maßgeblichen Leiden wie Klaustrophobie, Panik-Attacken gegeben oder im Vordergrund der Beeinträchtigungen stehend, diesbezüglich auch keine Behandlungen), noch aus augenfachärztlicher Sicht vor.
Keine Hinweise auf mögliche andere medizinische Ursachen hierfür aktenmäßig.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 18.02.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
hat keine Einwendungen vorgebracht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung und hochgradige Sehbehinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt wurde, im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen blieb. Weiters wird festgehalten, dass laut dem ärztlichem Sachverständigengutachten vom 11.02.2014, festgestellt wurde, dass nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gesundheitsschädigungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, da die Wegstrecke ausreichend, das Ein- und Aussteigen möglich, sowie der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet ist. Die Zusatzeintragung "ist hochgradig sehbehindert" liegt nicht vor, da für das Augenleiden kein Grad der Behinderung von 90% erreicht wird. Somit liegen die Voraussetzungen für die vorgenannten Eintragungen nicht vor.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 07.04.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des Bescheides nicht einverstanden ist und auch das Sachverständigengutachten sei laut ihren Angaben unzureichend, da keine Untersuchung stattfand. Außerdem weist sie auf ihr mit vier Jahren durch einen Sturz erlittenes Trauma hin sowie auf ihre psychischen Probleme, weil ihr das Jugendamt das Kind ohne Grund weggenommen habe. Die Beschwerdeführerin gibt weiters an, dass sie sich nicht traue mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, weshalb sie auch auf eine Zusatzeintragung bestehe.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Mit Schreiben vom 29.07.2014 wurde die belangte Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ersucht, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten von Frau XXXX dahingehend zu korrigieren, dass bei den jeweiligen Gutachten die Richtsatzverordnung gem. § 7 und § 9 KOVG 1957, BGBl. Nr. 150/65 und nicht wie falsch angewandt die Einschätzungsverordnung zur Beurteilung heranzuziehen ist. Weiters hat bei dem zusammenfassenden Gutachten von Frau XXXXbetreffend die Übertragung von dem Gutachten von XXXX eine Richtigstellung hinsichtlich des Grades der Behinderung zu erfolgen. Darüber hinaus ist auszuführen, ob durch diese Richtigstellung eine Veränderung zum Gutachten erster Instanz objektivierbar ist.
Am 08.10.2014 wurde von Frau XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin, ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage mit nachstehendem Inhalt erstellt.
Betrifft: Korrektur der eingeholten Sachverständigengutachten unter Anwendung der Richtsatzverordnung gemäß § 7 und § 9 KOVG, VO des BMASK vom 09.06.1965
BGBl Nr. 150/65, statt falsch angewendeter Einschätzungsverordnung und Richtigstellung der Übertragung des Gutachtens XXXX im zusammenfassenden Gutachten.
Korrektur der eingeholten Sachverständigengutachten:
Beurteilung und Begründung:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Emotional labile Persönlichkeitsstörung bei Intelligenzminderung.
Sechs Stufen über dem unteren Rahemnsatz, entsprechend dem Schweregrad der Beeinträchtigung mit stattgehabten Problemen; Selbstversorgung im Alltag möglich. 585 60 v.H.
02 Amblyopie rechts, Strabismus divergens rechts 637
TabK3/Z1 10 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Keine Änderung zum Vorgutachten erster Instanz (Abl. 112, 122-123 und 126-128) vom 11.02.2014 durch Anwendung der Richtsatzverordnung.
Am 19.08.2014 wurde von Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde, eine aktenmäßige Begutachtung mit nachstehendem Inhalt erstellt.
Befunde:
Befund der Augenärztin Dr. XXXX vom 17.06.2013, Abl. 68: Visus mit Korrektur rechts 0,3 links 0,8p; Amblyopie rechts, GF unauffällig, Strabismus divergens rechts.
Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
02 Amblyopie rechts, Strabismus divergens rechts. 637
Tab. K3/Z1 10 v.H.
Begründung der Position bzw. Rahmensätze:
Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe beider Augen, oberer Rahmensatz bei zusätzlichem Außenschielen.
Gesamtgrad der Behinderung: 10%.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2013.
Stellungnahme zum Vorgutachten: keine Änderung.
Dauerzustand.
Zusatzeintragungen: keine.
Am 29.10.2014 wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Aktenvermerk mit folgendem Inhalt erstellt:
Frau XXXX ist nicht mehr aufrecht gemeldet.
Laut ZMR erfolgte die Abmeldung von der letzten Adresse in XXXX am 28.08.2014.
Laut telefonischer Rücksprache mit dem Meldeamt XXXXwurde bekanntgeben, dass die Abmeldung von Amts wegen erfolgte. Die Abmeldung wurde durch die Hausverwaltung veranlasst, die Mieterin delogiert.
Laut telef. Rücksprache mit der Jugendwohlfahrt XXXX
XXXXwurde Folgendes mitgeteilt:
Frau XXXX ist der Meinung zwei Wohnsitze aufrechterhalten zu müssen, um in den Genuss von diversen Sozialleistungen zu kommen. Derzeit wurde ein Sozialhilfeantrag gestellt. Frau Leeb wohnt bei ihrem Ehemann, XXXX. Sie ist jedoch nicht dort gemeldet.
Im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom 29.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
Von der Beschwerdeführerin wurde keine Stellungnahme abgegeben, da der Zustellversuch des Parteiengehörs am 05.11.2014 an die Beschwerdeführerin XXXX scheiterte und der Brief von ihr auch nicht innerhalb der Frist an der hinterlegten Stelle abgeholt wurde. Seitens der belangten Behörde wurde auch keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich mit der Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung und hochgradiger Sehbehinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.
1.3. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 v.H.
Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung und hochgradiger Sehbehinderung" liegen nicht vor.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der mit
Stichtag 28.10.2014 eingeholten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister.
Zu 1.2.) Die Ausstellung des Behindertenpasses mit der Nr. XXXX erfolgte am 07.12.2006
durch das Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen.
Zu 1.3.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen
werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten vom 08.10.2014 und vom 19.08.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf der aktenmäßigen Begutachtung und der eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
In den Gutachten wurden auch alle relevanten, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen berücksichtigt. Jedoch waren diese Einwände nicht geeignet, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. Wie im ärztlichen Sachverständigengutachten von FrauXXXX am 08.10.2014 festgehalten wurde, ist nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gesundheitsschädigungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, da die Wegstrecke ausreichend, das Ein- und Aussteigen möglich sowie der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet ist. Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung liegen laut Sachverständigengutachterin weder aus augenfachärztlicher Sicht noch psychologischerseits vor, da keine dafür maßgeblichen Leiden wie Klaustrophobie oder Panik-Attacken gegeben sind oder im Vordergrund der Beeinträchtigung stehen. Des Weiteren gibt es diesbezüglich auch keine Behandlungen. Die Zusatzeintragung "ist hochgradig sehbehindert" liegt nicht vor, da für das Augenleiden kein Grad der Behinderung von 90% erreicht wird. Somit liegen die Voraussetzungen für die vorgenannten Eintragungen nicht vor.
Auch die Korrektur der eingeholten Sachverständigengutachten durch Anwendung der Richtsatzverordnung führte zu keiner Änderung der Beurteilung durch die ärztlichen Sachverständigen XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin. Somit beträgt auch der Grad der Behinderung weiterhin 60 (sechzig) v.H. (von Hundert).
Auch war dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin trat den Sachverständigengutachten nicht substantiiert und konkret entgegen. Sie trat diesen weder auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, noch zeigte sie Ungereimtheiten oder Widersprüche auf. In der Äußerung des Wunsches nach einer für sie günstigeren Entscheidung kann per se jedenfalls kein solches konkretes und substantiiertes Vorbringen erblickt werden bzw. wurden von Seiten der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeschreibens auch keine neuen medizinischen Beweismittel vorgelegt.
Der Beschwerdeführerin ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit der genannten Gutachten hervorzurufen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
"Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen
(§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise).
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt (§ 55 Abs. 4 BBG).
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt und die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten
(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
In den Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Eine hochgradige Immunschwäche liegt bei folgenden Krankheitsbildern vor:
Bei allen anderen Transplantationen liegt keine derart ausgeprägte Immunschwäche vor, die das Meiden des öffentlichen Raumes erfordert. Nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression wird die Dosis nach etwa 3 Monaten auf eine Dauermedikation reduziert, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben folgende Funktionseinschränkungen:
In den oben angeführten Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei befunden wurden, wurde festgestellt, dass weiterhin ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) v.H. (von Hundert) vorliegt. Darüber hinaus erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung und hochgradiger Sehbehinderung" rechtfertigt. Die Anwendung der Richtsatzverordnung führte zu keiner Änderung der Beurteilung zum Vorgutachten erster Instanz. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten herangezogen. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
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