BVwG L516 1426201-1

L516 1426201-1Federal Administrative CourtDec 18, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Geheimdienst, gesamte<br/>Staatsgebiet, Spionage, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG L516 1426201-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1426201.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg BÜRSTMAYR, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2012, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang, Vorbringen, Bescheid und Beschwerdeverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 03.10.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 30.03.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

1.1. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst im Wesentlichen vor, er habe ab 2007 in Afghanistan bei einer amerikanische Firma als Elektriker für die NATO gearbeitet und werde deshalb von den Taliban sowie dem pakistanischen Geheimdienst ISI verfolgt, da man ihn der Spionage beschuldige. Er sei zunächst von Afghanistan in sein Heimatdorf nach Pakistan zurückgekehrt, sei dort jedoch von Angehörigen des Geheimdienstes gesucht worden, weshalb er dann zu einem Freund nach Islamabad geflohen sei, wo er sich zunächst auch eine Zeit lang ungestört habe aufhalten können, bis er schließlich auch dort von Geheimdienstmitarbeitern aufgespürt worden sei. Danach habe er sich zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen.

2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

2.1. Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 06.04.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes am 16.04.2012 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

4. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsätzen vom 10.04.2013, 23.07.2013, und 28.07.2014 ergänzende Vorbringen und brachte weitere Urkunden in Vorlage.

5. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 10.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters teilnahm und zu der das BFA keinen Vertreter entsandte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen, dem Stamm der Turi sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest.

1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm geschilderten Ereignissen in seiner Heimat ist in seinem relevanten Kernbereich glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat ab 2007 in Afghanistan bei eine amerikanischen Firma zusammen mit seinem Bruder als Elektriker für die NATO gearbeitet. Nachdem in Afghanistan in jener Gegend, in welcher der Beschwerdeführer gearbeitet hatte, durch die NATO-Angriffe viele Menschen ums Leben gekommen waren, wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder als Angehörige der Turi aufgrund dieser Tätigkeit von den Taliban sowie von Angehörigen des pakistanischen Geheimdienstes der Spionage und Betätigung gegen die Taliban verdächtigt und verfolgt. Der Bruder des Beschwerdeführers wurde Ende 2009 von den Taliban umgebracht, der Beschwerdeführer selbst flüchtete zunächst in seinen Heimatort und später weiter nach Islamabad, wurde jedoch an beiden Orten von Angehörigen des pakistanischen Geheimdienstes ausfindig gemacht, weshalb der Beschwerdeführer schließlich Pakistan verlassen hat.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat

Kurram Agency

Die Kurram Agency grenzt u.a. an die afghanischen Provinzen Ningarhar and Pukthia. Die Bevölkerung betrug 1998 448.310. Seit der Islamisierung unter General Zia-ul-Haq leidet die Provinz unter interkonfessioneller Gewalt. Die Mehsud und die Wazir Stämme von Nord- und Süd Wazirsitan begannen ihre Aktivitäten in der Agency ab 2006 und sind seit 2007 involviert in Anti-Shia Kämpfe. Als Reaktion kämpfen auch viele schiitische militante Gruppen mit diesen sunnitischen Gruppen. Es gab eine große Militäroperation um die Gency zu befrieden, allerdings gibt es weiterhin militante Aktivitäten. Die Sicherheitssituation im Quartal war fragiler als 2012. Es gab 3 Bombenanschläge im 1. Quartal, insgesamt 7 Vorfälle mit 5 Toten. Die Sicherheitskräfte konnten die Kontrolle über die Sicherheitslage in der Kurram Agency in zahlreichen Gebieten gewinnen. [STADO S 27]

Ein großes Sicherheitsproblem in der Kurram Agency stellt die religiöse Gewalt zwischen Sunniten und Schiiten dar. [STADO S 38]

Bei einem Doppel-Anschlag auf einen Markt in Parachinar, eine stark von Schiiten bewohnte Stadt in der Kurram Agency, FATA, wurden am Freitag (30.7.2013) 57 Menschen getötet. Es war nicht sofort klar, wer dafür verantwortlich war. Religiöse Gewalt ist in Pakistan im Ansteigen begriffen. Parachinar ist die Heimat einer beachtlichen Schiiten-Gemeinschaft, die bereits davor von militanten Sunniten ins Visier genommen wurde. Beinahe alle Opfer sollen Schiiten sein [STADO S 39 f]

Schiiten stellen die größte muslimische Minderheit in Pakistan dar und sind Ziel von gewalttätigen Angriffen durch fundamentalistische sunnitische Gruppen im ganzen Land. Im letzten Jahr gab es Berichten zufolge weiterhin konfessionelle Gewalt, die sich gegen Schiiten richtete, u.a. durch Angriffe auf schiitische Prozessionen, religiöse Zusammenkünfte und Stätten. Solche Angriffe fanden maßgeblich im Nordwesten des Landes - in Dera Ismail Khan, Hangu, Kohat, Kurram uwm eingeschlossen - sowie in den städtischen Zentren im ganzen Land statt. Die Strafverfolgungsbehörden sind Berichten zufolge nicht in der Lage oder willens, die Mitglieder von religiösen Minderheiten, einschließlich Schiiten, zu schützen. Angesichts dieser Tatsachen ist UNHCR der Ansicht, dass Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, insbesondere in Gegenden, wo mit den Taliban verbundene Gruppen aktiv sind, wie beispielsweise im Nordwesten von Pakistan und in städtischen Zentren, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder ihrer (vermeintlichen) politischen Meinung international schutzbedürftig sein können. [UNHCR 10/2012 S 11f; UNHCR 05/2012 S 38 f]

Religiöse Gewalt führte zu Hunderten von Toten und einer breiten Vertreibung aus Kurram. Aufgrund den Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen in der Kurram Agency war der Hauptverbindungsweg zwischen der Region und dem Rest des Landes in den Jahren 2010 und 2011 (abgesehen von einer kurzen Unterbrechung im Februar 2011) blockiert, wodurch es auch zu einer Gefährdung des Zugangs zur Versorgung und ärztlicher bzw. medizinischer Hilfe kam. Trotz einer behaupteten Friedensvereinbarung zwischen den Taliban und lokalen schiitischen Stämmen setzten sich die Gewaltvorfälle gegen die schiitische Gemeinschaft im Jahr 2011 fort. [UNHCR 05/2012 S 39]

Verschiedene Quellen berichten von einem hohen Gewaltlevel gegen Schiiten unter anderem in Parachinar, wobei auch "gewöhnliche" - dh nicht exponierte - Schiiten Ziel von Angriffen sunnitischer Extremisten waren. Schiiten wurden auf vielfache Weise angegriffen:

Angriffe von Motorrädern aus; Schüsse aus fahrenden Autos; Anhaltung von Bussen durch Extremisten und Tötung von durch ihren Namen oder Ausweis identifizierte Schiiten; Abfangen von Bussen mit schiitischen Pilgern auf dem Weg in den Iran; Bombenanschläge auf religiöse schiitische Versammlungen; Angriffe auf schiitische Prozessionen; Angriffe auf schiitische Moscheen und andere religiöse Einrichtungen; Selbstmordattentate. [IRBC Pkt 2]

In der Provinz Kurram wehrt sich der Stamm der schiitischen Turi erbittert gegen die Taliban. [DACH]

Innerstaatliche Fluchtalternative

Pakistan zählt die FATA als Staatsgebiet, Staatsbürger Pakistans können rechtlich in andere Teile ziehen. Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land und ungehinderte internationale Reisen, doch die Regierung beschränkte diese Rechte in der Praxis. Die Regierung schränkte den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. Regierungsangestellte und Studenten müssen ein "Kein Einwand Zertifikat" erhalten vor Reisen ins Ausland, doch bei Studenten wurde dies selten durchgesetzt. Personen auf der Exit Control List war es verboten ins Ausland zu reisen, diese Liste soll Personen, welche ein Kriminalverfahren anhängig haben, von Auslandsreisen abhalten, allerdings war keine gerichtliche Handlung notwendig, damit das Innenministerium einen Namen auf die Liste setzen konnte. Sie wurde manchmal benutzt, um Menschenrechtsaktivisten und Führer nationalistischer Parteien zu belästigen. Personen auf der Liste haben das Recht bei Gericht Einspruch einzulegen. Reisen nach Israel sind verboten. [STADO S 41]

UNHCR sieht in seinen Guidelines innerhalb der FATA, KP und Belutschistan keine interne Fluchtalternative, aufgrund der Sicherheitsoperationen und der Anschläge. Außerhalb dieser Gebiete, in andere Teile Pakistans, ist eine Innerstaatliche Fluchtalternative auf individueller Basis zu prüfen [STADO S 40].

Über 84 Prozent der inter-konfessionellen Gewaltvorfälle und über 91 Prozent der im Zuge inter-konfessioneller Gewalt getöteten Personen im Jahr 2013 konzentrierten sich auf Quetta, Karachi, Peshawar, Hangu, Parachinar und Islamabad-Rawalpindi. [Schrott in Taucher/Vogl/Webinger (Hg), Pakistan, Challenges Perspectives, S 158]

Geheimdienst

Pakistan verfügt über einen Auslands-/Inlandsnachrichtendienst (Directorate for Inter-Service Intelligence ISI), einen Inlandsnachrichtendienst (Intelligence Bureau, IB) sowie einen militärischen Nachrichtendienst (Military Intelligence, MI). Der wichtigste und mächtigste Geheimdienst ist der ISI, der militärisch geprägt und dominiert ist. Seine Aufgabe, die nationalen Interessen Pakistans zu schützen, ermöglicht ihm ein Tätigwerden in den unterschiedlichsten Feldern. Vor allem während der Militärdiktaturen wurde der ISI auch als Mittel der Einmischung in die Innenpolitik instrumentalisiert und missbraucht. De jure untersteht der ISI dem Verteidigungsministerium, de facto jedoch dem jeweiligen Armeechef (Chief of Army Staff). Eine effektive zivile Kontrolle über die militärischen Geheimdienste findet nicht statt. Das Intelligence Bureau (IB) untersteht dem Innenministerium und ist für Diplomatenschutz, Abwehr terroristischer Bedrohungen im Inland sowie Ermittlungen bei Kapitalverbrechen zuständig. Es gibt immer wieder Berichte von Journalisten und Menschenrechtsgruppen über den Einsatz von Folter oder das Verschwindenlassen von Personen durch die Geheimdienste. Es ist kaum abzuschätzen, in welchem Umfang das tatsächlich geschieht. Dabei profitierten die Geheimdienste über Jahre auch von der Schwäche der pakistanischen Justiz. [AA]

Es gibt auch Spekulationen darüber, dass Elemente des ISI mit den Taliban und anderen aufständische Gruppen interagierten und dass das Haqqani-Netzwerk, eine von Pakistan aus operierende Pro-Taliban-Terrorgruppe, ein "virtueller Arm" des ISI war. [UKHO]

2. Beweiswürdigung:

Ermittlungsverfahren

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter besonderer Berücksichtigung der darin enthaltenden Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und den darin enthaltenen Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

Dienstausweis Fa. XXXX (AS 297; OZ 5)

Website-Auszüge zur Fa. XXXX (OZ 5)

Schreiben der XXXX (AS 295 ff)

Länderinformationsdokumente zu Pakistan (UNHCR, ACCORD, IDMC, NYT, ecoi.net; OZ 26)

Deutschkursteilnahmebestätigungen (AS299; OZ 8)

Sprachdiplom Deutsch A2 (OZ 8)

Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Anfragebeantwortung Auftrag des Bundesasylamtes zu Pakistan FATA, Administration, Recht, Sicherheitslage Bajaur, Khyber, Kurram Agency, 07.08.2013 [STADO]

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Angehörigen religiöser Minderheiten aus Pakistan, 10.10.2012 [UNHCR 10/2012];

UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, 14.05.2012 [UNHCR 05/2012];

Research Directorate, Immigration and Refugee Board of Canada, Ottawa, Responses to Information Requests, Pakistan: How Shia Muslims differ from Sunnis; treatment of Shias, particularly in Lahore and Multan; government response to violence against Shia Muslims (2010-December 2013), 09.01.2014 [IRBC].

Taucher/Vogl/Webinger (Hg), Pakistan, Challenges Perspectives, Oktober 2014

D-A-CH Kooperation Asylwesen Deutschland - Österreich - Schweiz, Sicherheitslage in Afghanistan - Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten durch die drei Partnerbehörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz, März 2011 [DACH]

UK Home Office: Pakistan, Country of Origin Information, 09.08.2013)

[UKHO]

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 8. April 2014 [AA]

Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, 04.12.2014 (GVS).

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war und welche auch bereits vom Bundesasylamt der Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

2.3. Die Feststellung, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als glaubhaft erachtet wird und der Beschwerdeführer und sein Bruder als Angehörige der Turi aufgrund ihrer Tätigkeit als Elektriker in Afghanistan für die NATO von den Taliban sowie von Angehörigen des pakistanischen Geheimdienstes der Spionage und Betätigung gegen die Taliban verdächtigt und verfolgt wurden (II.1.2), war nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie der am 10.12.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen. Die vom Bundesasylamt getätigte Beweiswürdigung erweist sich danach als nicht haltbar. Soweit das Bundesasylamt im Zuge der Beweiswürdigung die Unglaubwürdigkeit damit begründet hat, dass der Beschwerdeführer keine Übergriffe oder Verfolgung oder Belästigungen seitens der afghanischen Dorfbewohner erwähnt habe (AS 229), ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb dieser Umstand die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erschüttern sollte. Der Beschwerdeführer legte vielmehr sowohl bereits vor dem Bundesasylamt (AS 136) als auch in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S 6 f) dar, weshalb man ihn und seinen Bruder als Spion angesehen hat und wie er davon erfahren hat. Der Beschwerdeführer erklärte nachvollziehbar, dass er von Einheimischen und Taliban nach einem Angriff der NATO auf die Taliban in jener Gegend, in welcher er tätig gewesen sei, deshalb als Spion angesehen worden sei, da er aus Pakistan stamme, er noch dazu im Auftrag der NATO für eine amerikanische Firma als Elektriker tätig gewesen sei und er zudem dem schiitischen Stamm der Turi angehöre (AS 19, 136; Verhandlungsschrift S 6), welcher laut den herangezogenen Länderfeststellungen dafür bekannt ist, gegen die Taliban Widerstand zu leisten [s.o. DACH]. Ebenso erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers dazu, woher ihm bekannt ist, dass sein Bruder von den Taliban getötet worden ist und man ihn als pakistanischen Spion beschuldigt, entgegen dem Bundesasylamt weder als absurd noch widersprüchlich (AS 229). Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, dass er dies von afghanischen Dorfbewohnern erfahren habe und er bei der Übergabe des Leichnams von einem unbekannten Mann diesbezüglich angesprochen worden sei (AS 136, 137). Das Bundesverwaltungsgericht kann darin kein widersprüchliches Vorbringen erkennen, schließen sich doch beide Möglichkeiten in keiner Weise wechselseitig aus und ist es durchaus lebensnah, dass der Beschwerdeführer diese Informationen von mehreren Seiten erhalten hat. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer nachvollziehbar aus, dass er nach den NATO-Angriffen auf die Taliban über den befreundeten XXXX von Warnungen gegen ihn und seinen Bruder erfahren habe, sie beide daraufhin fluchtartig Afghanistan verlassen hätten, und sein Bruder später deshalb doch noch einmal nach Afghanistan zurückgekehrt sei, um die zurückgelassenen Sachen und das ihnen noch zustehende Geld, auf das sie angewiesen gewesen seien, zu holen (Verhandlungsschrift S 6). Der Beschwerdeführer schilderte in der Verhandlung weiters stringent, wie er von der Ermordung sowie von den Gründen dafür informiert worden sei (Verhandlungsschrift S 7), wie er ebenso - jedoch erst im Nachhinein - von der Anwesenheit eines Angehörigen des pakistanischen Geheimdienstes erfahren habe (Verhandlungsschrift S 10), und konnte auch schließlich plausibel und überzeugend darlegen, wie er von Angehörigen des pakistanischen Geheimdienstes sowohl in seinem Heimatdorf als auch später in Islamabad gesucht, jedoch letztlich nicht gefunden wurde (Verhandlungsschrift S 8 f; 11). Dass seine Angaben dabei teilweise auf Erzählungen anderer Personen sowie eigene Rückschlüsse beruhen schadet nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes entgegen der Einschätzung Bundesasylamtes (vgl AS 229) nicht, ergibt sich dies doch zwangsläufig aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst nicht immer bei den geschilderten Vorfällen, beispielsweise bei der Ermordung seines Bruders, unmittelbar anwesend war und diesbezüglich auf Informationen Dritter angewiesen war. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen von Angehörigen des pakistanischen Geheimdienstes kann vor dem Hintergrund der Länderinformationen, wonach Elemente des ISI mit den Taliban und anderen aufständische Gruppen interagieren sowie das Haqqani-Netzwerk, eine von Pakistan aus operierende Pro-Taliban- Terrorgruppe, ein "virtueller Arm" des ISI war [s.o. UKHO], zudem als nicht abwegig sondern durchaus als plausibel erkannt werden. Der Beschwerdeführer vermochte somit in der Beschwerdeverhandlung, welche anders als die Erstbefragung und die Einvernahme vor dem Bundesasylamt in der von ihm beantragten Sprache Paschtu durchgeführt wurde, die zentralen Motive für seine Ausreise detailreich, engagiert und anschaulich zu schildern. Der Beschwerdeführer antwortete auf die ihm gestellten Fragen gewissenhaft und überzeugend. Der Beschwerdeführer schilderte sein Kernvorbringen im Laufe des gesamten Verfahrens auch im Wesentlichen übereinstimmend, jedoch nicht gleichlautend und konnte er auch Zwischenfragen (Verhandlungsschrift S 6) sowie Fragen zu Nebenaspekten, wie beispielsweise über die Entstehung seiner Freundschaft zu den von ihm genannten XXXX, spontan, konkret und stringent näher beantworten (Verhandlungsschrift S 10 f), sodass auch ein einstudierter Vortrag auszuschließen ist. Implausibilitäten oder Widersprüche in den Angaben während der Verhandlung konnten nicht erkannt werden. Schließlich erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch im Lichte der unter Punkt II.1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Pakistan als plausibel und glaubhaft.

2.4. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Pakistan (oben II.1.3.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen und erörterten Länderdokumentationsmaterial. Dabei handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher nationaler und internationaler Institutionen, wie beispielsweise der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, des UNHCR ua. (oben II.2.1). Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).

3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).

3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).

3.13. Zum gegenständlichen Verfahren

3.13.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise wegen seiner ihm zumindest unterstellten politischen Gesinnung gegen die Ziele der Taliban und Teilen des pakistanischen Geheimdienstes sowie religiöser Aspekten verfolgt wurde, eine solche Verfolgung weiterhin aktuell droht und damit die Flüchtlingseigenschaft nach der GFK in einer Gesamtschau zu bejahen ist, wobei weder die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Stamm der Turi noch seine Tätigkeit für ein amerikanisches Unternehmen für sich allein eine asylrelevante Gefährdung bewirkt, sondern sich die Gefährdung erst unter Einbeziehung sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles ergibt.

Es kann im vorliegenden Fall auch nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer der dargestellten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann; die Gebiets- und Hoheitsgewalt der pakistanischen Regierung erstreckt sich auf das gesamte pakistanische Staatsgebiet und werden die vom pakistanischen Staat ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen des pakistanischen Geheimdienstes landesweit unterschiedslos praktiziert. Es wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, sich dauerhaft verborgen zu halten und sich der Suche zu entziehen.

3.13.2. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.

3.13.3. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

3.13.4. Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben.

3.14. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Revision

3.15. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.15.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.5. - 3.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.17. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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