BVwG L510 1411965-1

L510 1411965-1Federal Administrative CourtDec 18, 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Full text

BVwG L510 1411965-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L510.1411965.1.01

Spruch

L510 1411965-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zl. 08 12.270-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2014, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des

angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), ein Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, reiste am 05.12.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu wurde sie am 05.12.2008 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Wesentlichen führte sie aus, dass sie im Irak beim Militär gewesen sei und nicht mehr gegen ihre eigenen Leute kämpfen wolle. Wenn sich im Irak alles beruhigt habe, habe sie kein Problem mit einer Rückkehr.

Die niederschriftliche Einvernahme der bP vor der belangten Behörde am 05.02.2010 gestaltete sich im Wesentlichen folgend:

"....

Frage: Hatten Sie ausreichend Zeit sich auf diese Einvernahme vorzubereiten?

Antwort: Ja.

Frage: Fühlen Sie sich heute geistig und körperlich in der Lage die Einvernahme

durchzuführen?

Antwort: Ja, alles ist in Ordnung.

Belehrung: Ich werde versuchen Ihnen die Fragen in einer für Sie verständlichen Form zu

stellen. Sollte etwas unklar sein oder Sie eine Frage nicht verstanden haben

können Sie jederzeit beim Dolmetsch rückfragen.

Antwort: Ja, ich habe verstanden.

Frage: Haben Sie gegen die hier anwesenden Personen irgendwelche Vorbehalte

oder fühlen Sie sich durch eine anwesende Person befangen?

Antwort: Nein, überhaupt nichts.

Frage: Welche Sprache ist ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie

noch?

Antwort: Meine Muttersprache ist Kurdisch-Kurmandji. Ich spreche auch Arabisch.

Frage: Wie gut sprechen Sie Arabisch?

Antwort: So la, la (AW lacht)

Anm.: Dolmetsch führt kurze Konversation auf Arabisch. (AW spricht gut Arabisch)

Frage: Sprechen Sie Deutsch?

Antwort: (AW antwortet in Kurdisch). Nein.

(AW kann einige Sätze Deutsch sprechen)

Frage: Können Sie den anwesenden Dolmetsch einwandfrei verstehen und sind Sie

damit einverstanden, dass die Einvernahme in kurdischer (Kurmandji)

Sprache durchgeführt wird?

Antwort: Ja. Ich bin damit einverstanden.

Frage: Hat sich seit der Erstbefragung am 05.12.2008 etwas an Ihren persönlichen

Daten geändert?

Antwort: Nein, nichts hat sich geändert.

Frage: Nennen Sie nochmals Ihre persönlichen Daten:

Antwort: Mein Name ist XXXX. Ich wurde am XXXX in

XXXX geboren. Bis zu meiner Ausreise habe ich in ein Dorf namens

"XXXX"

gewohnt. XXXX gehört zur Provinz Mosul.

....

Frage: Haben sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben

gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

Antwort: Ja.

Frage: Wollen Sie zu Ihren im Zuge der Erstbefragung getätigten Aussagen noch

irgendetwas Sachdienliches hinzufügen bzw. ergänzen oder Ihre Aussagen

korrigieren?

Antwort: Nein, ich habe nichts zu korrigieren.

Frage: Wie lange haben Sie in diesem Dorf "XXXX" gelebt?

Antwort: Ich habe von 1990 bis 2003 in diesem Dorf gelebt.

Frage: Wo haben Sie ab dem Jahr 2003 bis zur Ihrer Ausreise gelebt und gewohnt?

Antwort: Ich habe in XXXX gelebt.

Frage: Hat Ihre ganze Familie in XXXX gelebt?

Antwort: Ich habe mit meinem Bruder und seiner Familie in einem Haus zur Miete in

XXXX gewohnt.

Frage: Wo hat die restliche Familie gewohnt? Ihre Eltern und anderen Geschwister.

Antwort: Meine Eltern sind schon verstorben. Ich habe noch eine Schwester in XXXX.

Sie ist ebenfalls verheiratet und lebt bei Ihrer Familie in XXXX.

Frage: Wo haben Sie mit Ihrem Bruder in XXXX gewohnt? Gibt es eine Adresse?

Antwort: Die Straße heißt XXXX. Es ist eine dort eine bekannte Straße.

Frage: In welchem Stadtviertel?

Antwort: Das ist im Zentrum von XXXX?

Frage: Wie groß ist XXXX ungefähr?

Antwort: Dort leben ca. 45000 Einwohner.

Frage: Können Sie mir in etwa beschreiben wo das Dorf "XXXX" liegt?

Antwort: Es liegt ca. 80 km entfernt von XXXX und mehr als 100 km entfernt von XXXX,

in der Nähe des Dorfes XXXX. (Anm.: AW war nicht in der Lage auf

einem Detaillandkartenausschnitt (mit Übersetzung durch den Dolmetsch) das

Dorf "XXXX" ungefähr einzugrenzen bzw. die genaue Provinz zu benennen.

Frage: Sie sind Kurde. Welchem Stamm, welcher Familie, Sippe gehören Sie an?

Antwort: Ich gehöre zur Sippe XXXX.

Frage: Was können Sie mir über Ihre Sippe erzählen?

Antwort: Meine Sippe wohnt hauptsächlich zwischen XXXX. Es ist eine

große Sippe. Es sind mehr als zehntausend Leute.

Frage: Gibt es irgendwelchen bekannten Politiker, Beamte oder andere

Persönlichkeiten in Ihrer Sippe?

Antwort: Ich bin nicht informiert darüber. In der Zeit von Saddam Hussein war sehr klar

welcher Stamm zu wem gehört und welche politischen Interessen er hat. Zwei

damalige Führer von uns waren XXXX. Sie

gehörten zu den "XXXX" die für Saddam gearbeitet haben. Jetzt weiß ich nicht

mehr darüber.

Frage: In XXXX gibt es ein Stadtviertel mit namens XXXX. Was können Sie mir

darüber erzählen?

Antwort: Ja, jede Gruppe baut ein paar Häuser dort und dann wird das Viertel nach

dieser Gruppe benannt. Ob es ein solches Viertel in XXXX gibt, weiß ich

nicht.

Frage: Besitzen Sie einen Reisepass? Wenn ja, wann/wo und durch welche Behörde

wurde er ausgestellt?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie heute Dokumente bei sich, aus denen Ihre Identität bzw.

Nationalität hervorgeht?

Antwort: Ich habe meine Dokumente bei meiner Ausreise mitgehabt. Diese habe ich in

der Türkei verloren.

Frage: Welche Dokumente waren das?

Antwort: Mein irakischer Personalausweis und mein irakischer

Staatsbürgerschaftsnachweis.

Frage: Wie haben Sie diese Dokumente verloren?

Antwort: Als ich in Izmir ankam, blieben die Dokumente bei meinem Schlepper und

dann bin ich ausgereist. Die Dokumente blieben bei ihm.

Frage: Welche Dokumente besaßen Sie sonst noch vor Ihrer Ausreise in Ihrem

Herkunftsstaat?

Antwort: Als ich in XXXX war hatte ich noch einen Militärausweis.

Frage: Wo ist der Militärausweis jetzt?

Antwort: Der war auch bei meinen Dokumenten in der Türkei, den habe ich auch

verloren.

Frage: Haben Sie sich seit ihrer Erstbefragung vom 05.12.2008 um eine Beischaffung

von Dokumenten oä. bemüht?

Antwort: Ja, ich habe meinen Bruder im Irak angerufen. Er hat es weiter versucht, aber

man erklärte ihm, dass für die Dokumentenausstellung muss die betroffene

Person selber anwesend sein. Ich kann allerdings Dokumente besorgen mit

einem neuen Ausstellungsdatum.

Frage: Wie wollen Sie das anstellen? Sie haben gerade gesagt, dass Sie bei einer

Neuausstellung von Dokumenten persönlich im Irak anwesend sein müssen?

Antwort: Normalerweise muss man persönlich anwesend sein, aber wenn sie von mir

ein irakisches Dokument verlangen, dann werde ich es versuchen so etwas zu

besorgen.

Vorhalt: Sie hatten bereits über ein Jahr Zeit dazu so ein Dokument zu besorgen. Warum haben Sie das nicht schon erledigt?

Antwort: Ich kenne viele andere irakische Asylwerber die ihre irakischen Dokumente

hierhergebracht haben und die Richter haben es als falsch definiert. Wenn ich

so etwas besorgt hätte, dann werden Sie sagen, dass es falsch ist.

Frage: Glauben Sie, dass solche Dokumente, die Sie besorgen könnten, echt oder

falsch sind?

Antwort: Das weiß ich nicht, man muss dort zur Gemeinde gehen und Dokumente

ausstellen lassen.

Frage: Sie gaben an tel. Kontakt mir Ihrem Bruder zu haben. Wie oft telefonieren Sie

mit Ihm?

Antwort: Ich habe ihn einmal angerufen und meine Telefonnummer hinterlassen, dann

haben Sie mich einmal zurückgerufen. Jetzt habe ich keinen Kontakt.

Ich

werde ihnen vielleicht einen Brief schreiben.

Frage: Funktioniert die Postverbindung von Österreich nach XXXX?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie die Telefonnummer Ihres Bruders dabei. Ev. in Ihrem Handy?

Antwort: Ich habe die Nummer nicht in meinem Handy. Ich kann Sie besorgen. Ich

möchte nicht dass jemand in mein Handy hineinschaut. Da will ich lieber einen

negativen Bescheid. (AW ist nervös)

Frage: Sie gaben gerade an, dass Sie Ihr Bruder am Handy zurückgerufen hat.

Wollen Sie in Ihrem Handy nachsehen ob die Nummer drinnen ist?

Antwort: Nein, ich möchte das nicht.

Belehrung: Sie werden aufgefordert die Wahrheit zu sagen. Auf die Auswirkung unwahrer

Aussagen auf Ihr Asylverfahren werden Sie nochmals hingewiesen.

Antwort: Wenn eine gewisse Freiheit herrscht und ein österr. Konsulat in meiner

Heimat werde ich hier unterschreiben und in den Irak. zurückkehren.

Obama

wird 2011 seine Armee aus dem Irak zurückziehen. Dann kehre ich freiwillig in

meine Heimat zurück. Dann unterschreibe ich für Sie und dann gehe ich.

Frage: Wann genau haben Sie den Entschluss gefasst, Ihr Heimatland zu verlassen?

Antwort: Ich will nicht mehr viel sagen. Ich will meinen negativen Bescheid haben und

darauf unterschreiben und in das Heim gehen. (AW wiederholt wieder oben

gesagtes ... Obama)

Belehrung: Ast. wird über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr unterrichtet.

Antwort: Es interessiert mich nicht mehr, ich möchte nichts mehr sagen.

Frage: Wie meinen Sie das, was wollen Sie nicht mehr sagen?

Antwort: Ich bin sauer, weil Sie mein Handy anschauen wollten.

Vorhalt: Sie werden nochmals auf Ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen.

Wenn Sie hier keine Angaben im Verfahren machen bzw. an Ihrem Verfahren

nicht mitwirken, so hat das Bundesasylamt davon auszugehen, dass Sie keine

Interesse an einer ordnungsgemäßen Fortführung Ihres Asylverfahrens haben

und wird Ihr Verhalten in der freien Beweiswürdigung entsprechenden

Niederschlag finden. Wollen Sie hierzu etwas angeben?

Antwort: Wenn Sie mich erniedrigen und mein Handy anschauen wollen. Ich will nicht

mehr sagen ich habe alles gesagt.

Frage: Wodurch fühlen Sie sich erniedrigt wo ich nur Ihr Handy anschauen wollte?

Antwort: Ich habe Ihnen meine Daten gesagt und ich will in diesem ganzen Verfahren

nichts mehr sagen.

Frage: Verstehe ich Sie also richtig, dass Sie trotz Hinweis auf Ihre Mitwirkungspflicht

kein Interesse an der Fortführung Ihres Asylverfahrens haben?

Antwort: Ich will meinen Antrag zurückziehen. Ich will nichts mehr sagen.

Belehrung: Gemäß § 25 AsylG 2005 ist eine Zurückziehung eines Antrages auf

internationalen Schutz vor dem Bundesasylamt nicht möglich. Natürlich steht

es Ihnen frei keine weiteren Angaben zu machen und das Verfahren somit zu

verunmöglichen. Wie jedoch bereits mehrfach hingewiesen ist das als Verstoß

gegen Ihre Mitwirkungsverpflichtung zu sehen und entbehrt dieses Verhalten

auch jeglicher Glaubwürdigkeit. Eine Person welche tatsächlich um Schutz

ansucht oder diesen begehrt wird nämlich alles dafür tun hier entsprechende

Angaben zu machen um den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen und nicht so

wie Sie trotz mehrfacher Hinweise auf die Folgen Ihres Verhaltens keine

Angaben machen wollen.

Frage: Wollen Sie hierzu etwas angeben?

Antwort: Was wollen Sie von mir? Ich habe einen Antrag gestellt und meine Daten

bekanntgegeben. Mehr ist nicht zu sagen.

Vorhalt: Es reicht nicht aus in einem Asylverfahren nur einen Antrag zu stellen und die

Daten bekanntzugeben ohne hier auch weitere Angaben zum Ausreisebzw.

Fluchtgrund zu machen. Ich gebe Ihnen hiermit noch einmal die Möglichkeit

sich hierzu entsprechend zu äußern. Wenn Sie weiterhin keine Angaben

machen so wird das Verfahren ohne weitere Anhörung fortgeführt und Ihr

Verhalten entsprechend gewürdigt.

Frage: Werden Sie nun entsprechende Angaben machen oder weigern Sie sich

weiterhin?

Antwort: Ich will nichts mehr sagen.

Vorhalt: Ihnen wird nun die dem Amt aufliegende Länderinformation zur Kenntnis

gebracht und deren Inhalt erörtert (die Quellen liegen auf und es kann

während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden). Diese

Länderinformation dient als Grundlage Ihres Bescheides und dient dort als

Länderfeststellung und haben Sie die Möglichkeit im Sinne des Rechts de

Parteiengehörs hierzu angaben zu machen.

Anmerkung: Noch vor der Verlesung gibt der AW Folgendes an:

Antwort: Ich verzichte darauf. Ich will das weder hören noch dazu etwas sagen.

Belehrung: Sie verzichten damit auf Ihr Recht des Parteiengehörs zu diesem Punkt und

können im Nachhinein nicht bemängeln, dass Ihnen die Möglichkeit

genommen war, zu der Länderfeststellung bzw. Länderinformation Stellung zu nehmen.

Frage: Ist Ihnen das bewusst und verzichten Sie trotzdem auf die zur

Kenntnisbringung der dem Amt aufliegenden Länderinformation?

Antwort: Ja, ich verzichte und sage nichts mehr.

Verfahrensleitende Verfügung:

Das Ermittlungsverfahren wird gem. § 39/ 3 AVG für geschlossen erklärt, da

die Sache aus Sicht des Bundesasylamtes zur Entscheidung reif ist und Sie

auch angegeben haben, dass Sie keine weiteren Angaben machen wollen

und auch zu Ihrem Fluchtvorbringen nichts mehr hinzufügen möchten.

Neue

Tatsachen und Beweismittel werden von der Behörde nur mehr dann

berücksichtigt, wenn diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen

Ergebnis des Verfahrens eine anders lautende Entscheidung der Sache

herbeiführen könnten.

Frage: Haben Sie dem etwas hinzuzufügen?

Antwort: Nein, machen Sie Schluss. Es interessiert mich nicht. Ich möchte nur noch

wissen, wann ich meinen Bescheid bekomme.

Anm.: Dem AW wird mitgeteilt, dass dieser sobald wie möglich zugestellt wird.

....

Antwort: Ja. Ich habe es verstanden. Nach erfolgter Rückübersetzung:

Frage: Hat Ihnen der Dolmetsch alles rückübersetzt, was Sie angegeben haben und

ist alles richtig?

Antwort: Ja.

Ich möchte noch folgendes dazu anmerken:

Frage: Verstehe ich Sie also richtig, dass Sie trotz Hinweis auf Ihre Mitwirkungspflicht

kein Interesse an der Fortführung Ihres Asylverfahrens haben?

Antwort: Ich will meinen Antrag zurückziehen, wenn Obama und die Alliierten abziehen.

Ich will nichts mehr sagen.

...."

Die bP brachte bis dahin keine Beweismittel in Vorlage.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zl. 08 12.270-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der bP der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.

Die belangte Behörde stellte fest, dass die bP ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung am Asylverfahren nicht nachgekommen sei. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Auch eine anderweitige Gefährdung iSd § 8 AsylG sei nicht feststellbar gewesen. Durch die Ausweisung in den Irak werde ihr Recht auf Familien- und Privatleben nicht berührt. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der bP.

Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten bzw. sonstigen Unterlagen habe die Identität der bP nicht festgestellt werden können. Die verwendete Personenbezeichnung diene somit lediglich der Individualisierung ihrer Person als Verfahrenspartei. In den letzten 14 Monaten habe es die bP nicht für notwendig angesehen, irgendwelche Beweismittel in ihrer Sache heran zu schaffen, obwohl sie telefonischen Kontakt mit Familienangehörigen in ihrem Herkunftsstaat gepflegt habe. Es sei dem Vorbringen der bP klar zu entnehmen gewesen, dass sie an ihrem Verfahren kein Interesse habe. Sie habe selbst ausgeführt, ihren Asylantrag zurückziehen zu wollen und sie habe auch nichts mehr sagen wollen, da es sie nicht interessiert habe. Die Aussage, dass sie wieder in den Irak zurückkehren würde, würde Obama seine Truppen aus dem Irak zurückziehen, unterstütze die Ansicht des Bundesasylamtes hinsichtlich des Nichtvorliegens asylrelevanter Sachverhalte klar. Wie aus den aktuellen Berichten bekannt, gebe es insbesondere in den kurdischen Gebieten im Nordirak auch keinen Hinweis für das Vorliegen einer allgemein existenzbedrohenden Notlage. Es sei daher davon auszugehen, dass sie weiterhin in der Lage wäre sich selbst in ihrem Herkunftsstaat zu versorgen. Insbesondere vor dem Hintergrund eines bestehenden familiären Rückhaltes habe kein Hinderungsgrund eine Rückführung erkannt werden können. Als Anknüpfungspunkte stünden ihr das Haus Ihres Bruders bzw. auch die Familie ihrer Schwester offen.

In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf eine sonstige Gefährdung, aufgrund derer allenfalls eine subsidiäre Schutzgewährung angezeigt wäre, sei festzustellen gewesen, dass im Irak trotz regionaler Rechtsschutzdefizite keine Lage dergestalt vorläge, dass praktisch jeder Zurückkehrende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer Verletzung seiner durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sei. Die Ausweisung der bP aus dem Bundesgebiet in den Irak sei im Lichte der Feststellungen zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich als rechtskonform iSd Art 8 Abs. 2 EMRK anzusehen.

3. Der angefochtene Bescheid wurde der bP am 02.03.2010 durch persönliche Übernahme zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 03.03.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Begründend wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Darlegungen im Wesentlichen ausgeführt, dass sie sehr wohl einen Fluchtgrund vorgebracht habe. So habe sie angegeben, dass sie im Irak dem Militär angehört habe. Aufgrund der anhaltenden und als notorisch zu bezeichnenden Bürgerkriegssituation im Irak sei schlüssig entnehmbar, dass sie jedenfalls einer Gruppe besonders gefährdete Personen zuzurechnen sei. Zum anderen würde sie bei einer Rückkehr angesichts der allgemeinen Situation im Irak unter drastischen Verhältnissen existieren. Sie stelle den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der Sicherheitslage im Nordirak sei zudem auf die Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums verwiesen.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2011 wurde der bP auf Antrag die ARGE - Rechtsberatung amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Mit Schreiben vom 04.11.2010 übermittelte die bP eine Beschäftigungsbewilligung vom 07.05.2011 bis 28.10.2010, eine Beschäftigungsbewilligung vom 10.05.2011 bis 30.10.2011, einen aktuellen Meldezettel und eine Nachweis der Sozialversicherungszeiten.

6. Mit Schreiben vom 26.01.2012 übermittelte die bP eine Beschäftigungsbewilligung vom 11.01.2012 bis 10.01.2013.

7. Mit Schreiben der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2013 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Es wurden ihr die Länderfeststellungen zum Irak, Stand 07.10.2013, mit der Möglichkeit dazu binnen drei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt.

8. Mit Schreiben der bP vom 03.03.2014 wurde mitgeteilt, dass diese keine irakischen Dokumente vorweisen könne, dass sie diese auf der Flucht in der Türkei verloren habe. Sie habe angefangen einen Sprachkurs in Deutsch zu belegen. Einem Monat sei die Teilnahme möglich gewesen, dann seien allerdings die Termine und Zeiten mit ihrer Arbeitszeit kollidiert und sei eine Fortführung des Kurses leider nicht möglich gewesen. Sie arbeite seit 2010 und spreche an ihrem Arbeitsplatz ausschließlich deutsch, weshalb sie über gute Deutschkenntnisse verfüge. Beigelegt wurden ein Strafregisterauszug und ein Versicherungsdatenauszug.

9. Mit 11.06.2014 langte ein Mutter Kind Pass lautend auf XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Mit Schreiben der bP vom 03.10.2014 wurde um Auskunft ersucht, wann in etwa mit einer Entscheidung in ihrem Verfahren zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 27.10.2014 wurde der bP seitens der zuständigen Gerichtsabteilung mitgeteilt, dass voraussichtlich im vierten Quartal 2014 eine Entscheidung ergehen wird.

11. Mit Schreiben der bP vom 03.10.2014 stellte diese einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters. Mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung vom 09.10.2014 wurde der bP mitgeteilt, dass ihr bereits mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2011 ein Rechtsberater beigegeben wurde.

10. Die bP wurde mit Schreiben vom 21.11.2014 seitens der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Der Ladung beigeschlossen wurde die Berichtslage der Staatendokumentation zum Irak vom 20.06.2014, welche dem Verfahren zu Grunde gelegt wird. Der bP wurde mitgeteilt, dass es ihr frei steht, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern. Weiter wurde die bP auf ihre Verpflichtung zur Mitwirkung im Verfahren hingewiesen und wurde sie aufgefordert, entsprechende Beweismittel im Verfahren vorzulegen.

11. Am 16.12.2014 wurde von der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts (L510) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In dieser wurde der bP Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen und Beweismittel vorzulegen. In dieser Verhandlung zog die bP die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, weshalb diese in Rechtskraft erwuchsen.

Die bP legte eine Geburtsurkunde ihrer am XXXX in Österreich geborenen Tochter und ein Schreiben des Standesamtes Vöcklabruck über die Anerkennung der Vaterschaft vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Sie wurde in XXXX geboren und lebte dort etwa bis zu ihrem siebzehnten Lebensjahr. Danach lebte sie in Sherkat und zog im Jahr 2003 wieder nach XXXX zurück. Im Irak lebt noch ein Bruder mit dessen Familie.

Die bP reiste am 05.12.2008 illegal in Österreich ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend im Bundesgebiet auf. Die bP ist unbescholten. Seit ihrer Einreise hat sich die bP einen Freundeskreis aufgebaut und spricht sehr gut Deutsch. Die bP hat in den letzten Jahren regelmäßig gearbeitet. Die bP ist gesund. Sie ist Vater, ihre Tochter ist am XXXX in Österreich geboren. Die bP lebt von der Kindesmutter getrennt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes;

Einsicht in die von der bP im Verfahren eingebrachten Unterlagen (diverse Beschäftigungsbewilligungen, Versicherungsdatenauszug, Strafregisterbescheinigung, Geburtsurkunde der Tochter, Schreiben des Standesamtes Vöcklabruck in Bezug auf die Anerkennung der Vaterschaft);

Anfragen bezüglich verwaltungsstrafrechtlicher und strafrechtlicher Evidenzen

Verhandlung der Beschwerdesache;

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei, nicht jedoch der Feststellung der Identität.

Die Feststellungen hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums der Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der bP gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Die Feststellung dass die bP regelmäßig gearbeitet hat ergibt sich aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellung dass die bP Vater der am XXXX in Österreich geborenen XXXX ist, ergibt sich aus der Vorlage des Schreibens des Standesamtes Vöcklabruck bezüglich Anerkennung der Vaterschaft.

Die sehr guten Deutschkenntnisse der bP konnten durch den Richter im Zuge der durchgeführten Verhandlung festgestellt werden.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Was die von der bP vorgebrachten Fluchtgründe betrifft ist festzuhalten, dass im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 16.12.2014 die bP die Beschwerden zu den Spruchpunkten I. und II. des bekämpften Bescheides zurückzog, weshalb Ausführungen hinsichtlich §§ 3 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 entbehrlich sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Gegenständliches Verfahren ist ein solches Verfahren.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.2.2. § 9 BFA-VG normieret Folgendes:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.2.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd.

Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privatund/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch

Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454;

18.12. 1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94;

20.01. 2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567;

21.10. 1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99;

23.06. 2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.

Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.

Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.2.4. Übertragbarkeit der Judikatur:

Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass oben zitierte Judikatur nicht auf § 9 BFA-VG übertragbar wäre, zumal sich die Beurteilungskriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG betreffend das Vorliegen eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben mit denjenigen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 aF decken.

3.2.5. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall somit zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

Im vorliegenden Fall ergab sich, dass die bP seit Dezember 2008 in Österreich aufhältig ist und seit Beginn ihres Aufenthaltes auch erkennbare Anstrengungen unternommen hat, um sich in Österreich in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren.

Die bP verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Zudem hat sie in den letzten Jahren ihres Aufenthaltes regelmäßig den überwiegenden Teil des Jahres gearbeitet, was darauf hindeutet, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten ernsthaft versucht hat, sich auch am Arbeitsmarkt zu integrieren. Auch hat sich die bP einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut.

Die Tochter der bP ist am XXXX in Österreich geboren.

Somit ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass die bP zahlreiche Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten- und familiären Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat die bP gezeigt, dass sie insbesondere in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht ist und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der Teilnahme am sozialen Leben manifestiert.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das familiäre- und private Interesse der bP an einem Verbleib in Bundesgebiet dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.

Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt die privaten- und familiären Interessen der bP an einem Verbleib in Österreich, gegenüber den in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes, überwiegen, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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