BVwG I404 1420680-1

I404 1420680-1Federal Administrative CourtDec 18, 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen, Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG I404 1420680-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.1420680.1.00

Spruch

I404 1420680-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2011, Zl. 11 07.552-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge am 20.07.2011 nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 20.07.2011 durchgeführten Erstbefragung brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei marokkanischer Staatsbürger, Araber, ledig und Moslem (Sunnit). Sein Vater sei 2007 verstorben, seine Mutter, drei Brüder und drei Schwestern würden noch in seinem Heimatland leben. Er habe in Agadir die Grundschule besucht und von 1993 bis 2010 in Agadir als Tagelöhner für diverse Arbeitgeber gearbeitet. Am 26.12.2010 sei er legal von Agadir in Richtung Istanbul gereist. Seinen Pass habe er in der Türkei zurückgelassen. Von der Türkei sei er nach Griechenland eingereist und dann von Serbien nach Ungarn. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder sich in der Gemeinde für die Kommunalwahlen angemeldet habe, um zu kandidieren. Die alten Gemeinderäte hätten sich dagegen gewehrt. Er hätte seine Kandidatur annullieren müssen. Er habe seinetwegen viele Probleme in der Gemeinde bekommen. Er habe keine Gewerbeberechtigung für eine kleine Imbissbude bekommen. Daher habe er dann beschlossen, das Land zu verlassen. Sein Bruder H. hätte Gemeinderat werden wollen. Einen anderen Fluchtgrund habe er nicht.

3. In seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vom 26.07.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe, er aber ein Venenleiden habe. Er habe es zuhause "machen lassen" wollen, das sei aber nicht gegangen, deshalb habe er gedacht, dass es hier gehe. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass alle seine Geschwister Akademiker seien und keine Arbeit gefunden hätten. Er habe als Hilfsarbeiter gearbeitet und wenig verdient. Er habe ein Problem mit dem Staat, weil alles schwerfällig sei. Seit sein Bruder in der Gemeinde kandidiert habe, hätten sie viele Feinde. Das ganze System sei korrupt und sehr bürokratisch. Die meisten Leute würden sehr wenig verdienen, falls sie überhaupt Arbeit hätten. Auf die Frage, wie sich diese Probleme mit der Gemeinde darstellen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass sie von ihm verlangt hätten, dass er die Kandidatur zurückziehe. Sein Bruder habe deswegen kandidiert, weil er arbeitslos gewesen sei und er gehofft habe, dadurch die Situation zu verbessern. Sie hätten eigentlich gut gelebt, obwohl viele seiner Geschwister keine Arbeit gehabt hätten. Sie hätten sehr bescheiden gelebt. Er habe eigentlich immer das System kritisieren wollen, habe sich aber nicht getraut, weil er Angst gehabt habe, dass seine Schwester und seine Brüder durch seine Kritik benachteiligt werden würden. Er habe einen Meldezettel machen wollen, um einen Pass ausstellen zu lassen. Sie hätten ihm gesagt, dass er das nicht bekomme. Erst durch Bestechung habe er diese Bestätigung erhalten, um den Reisepass für die Ausreise zu bekommen. Die meisten Beamten in der Gemeinde, seien drogensüchtig. Ab dem 20. des Monats seien sie immer pleite und würden Bestechungsgelder verlangen. Er habe sich nicht getraut, das zu sagen, weil er Angst gehabt hätte. Die Gemeindebediensteten und die Polizisten seien eine bandenartige Vereinigung, um vom System zu profitieren. Als normaler Bürger habe man dort keinerlei Rechte. Auf Frage, ob der Beschwerdeführer nicht etwas übertreibe, gab er an, dass in Casablanca das System anders sei. Dort gebe es mehr Rechte und Stabilität. Auf die Frage, warum er dort nicht geblieben sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dort die Miete sehr hoch sei und er sich das nicht habe leisten können. Er habe auch versucht, in Tangier zu arbeiten, aber habe keine (Arbeit) gefunden. Er habe eine Zeit lang im Süden gelebt, aber dort habe er es auch nicht ausgehalten. Auf Vorhalt, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich bisher mit dem System habe arrangieren können, gab der Beschwerdeführer an, dass dies stimme. Er habe mit dem System gut gelebt, aber nicht wie er wolle. Seine Schwestern hätten keine Arbeit bekommen, weil die Lage sehr schlecht gewesen sei. Wenn er keine Probleme hätte, hätte er den langen Weg hierher nicht auf sich genommen, um hier zu arbeiten. Die Lage sei in Marokko so schlecht, dass man die ganzen Strapazen und Mühen auf sich nehmen müsse. Das sei alles.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 27.07.2011, Zl. 11 07.552 - BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf subsidiären Schutz bezüglich Marokko gemäß § § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die Behörde aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei marokkanische Staatsbürger, Araber, ledig und Moslem. Er habe Marokko verlassen, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Die Verwandten des Beschwerdeführers würden in Marokko leben. Er sei im arbeitsfähigen Alter und könne in Marokko einer Arbeit nachgehen. Er sei keinen Verfolgungshandlungen, welcher Art auch immer, ausgesetzt. In Österreich würde er keine Kurse, keine Schule, keine Vereine und auch keine sonstige Bildungseinrichtung besuchen. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittel und aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben die Identität nicht feststehe. Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch keine Gefahr drohe, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Rechtlich führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen keinerlei Umstände vorgebracht habe, welche die Annahme rechtfertigen würde, dass er persönlich in seiner Heimatstadt Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei. Der allgemeinen Lage in Marokko könnte derartiges nicht entnommen werden, wobei die Behörde die Existenz von Korruption und der damit verbundenen Probleme nicht verkenne. Jedoch erreiche diese nicht die Intension einer zielgerichteten Verfolgung, die es dem Beschwerdeführer unmöglich machen würde, im Heimatland weiterhin zu leben. Selbst wenn dies im Zusammenhang mit der Kandidatur seines Bruders stehen würde, könne nicht sämtlichen staatlichen Organen Marokkos per se Korrumpierbarkeit unterstellt werden. Die wirtschaftliche Lage möge für manche Bürger durchaus eine schwierige Lebenssituation darstellen, jedoch hätten sich im Fall des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte für eine konkret gegen ihn gerichtete oder geplante Verfolgungshandlung ergeben. Weiters gelangt die Behörde zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in Marokko einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Er würde auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Marokko verfügen und könne in Marokko wieder einer (Gelegenheits) Arbeit nachgehen. Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände sich ergebe, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie materielle Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides geltend gemacht. Aufgrund dieser Verfahrensmängel gelte für die vorliegende Beschwerde und das hierüber abzuführende Verfahren gemäß § 40 Abs. 1 Z. 2 AsylG das Neuerungsverbot nicht. Nach Anführung der §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG sowie § 18 AsylG 2005 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör insofern verletzt worden sei, als die belangte Behörde von Beginn des Verfahrens an offensichtlich die Meinung vertreten habe, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die Behörde habe ihm diesen Umstand jedoch nicht in ausreichendem Maße vorgehalten und ihm so die Möglichkeit genommen, dazu Stellung zu nehmen. Hätte sie dies getan, so wäre die Behörde zu einem anderen Ergebnis nämlich der Feststellung, dass eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege, gekommen. Ebenfalls werde in einer nachfolgenden Beschwerdeergänzung die Rechtsansicht der Behörde widerlegt, dass keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege. Der Beschwerde war ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers in arabischer Sprache beigegeben. Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm nicht die Gelegenheit gegeben worden sei, die restlichen Gründe zu erzählen. Er habe sich nicht konzentrieren und nicht gut denken können. Es habe auch Schwierigkeiten mit seinem Vorgesetzten, der zugleich der Chef der Provinz gewesen sei, gegeben. Er habe seine persönlichen Papiere zerrissen, das deute auf Unterdrückung und Ungerechtigkeiten hin. Er habe dies erdulden müssen, obwohl er seine Ehre verteidigen habe wollen.

6. Mit Schreiben vom 02.09.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Mit Schreiben vom 02.10.2013 wurden dem Asylgerichtshof eine Bestätigung über die Vorbereitung des Beschwerdeführers auf die römisch-katholische Taufe sowie eine Meldebestätigungen der Marktgemeinde U. übermittelt.

9. Mit Schreiben vom 25.02.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des evangelischen Pfarramtes der Gemeinde W. mit diversen Fotos des Beschwerdeführers betreffend Aktivitäten in der Kirche übermittelt. Dem Schreiben ist eine Liste mit Unterstützungsunterschriften beigegeben.

10. Mit Schreiben vom 15.04.2014 wurde eine Bestätigung der Taufe und des vorhergehenden Taufunterrichtes des evangelischen Pfarramtes der Gemeinde W. sowie weitere Fotokopien betreffend den Beschwerdeführer bei kirchlichen Aktivitäten übermittelt.

11. Mit Schreiben vom 25.09.2014 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Situation in Marokko mit der Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung übermittelt.

12. Am 04.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer erstmalig vor, dass er nicht Araber sondern Amazigh sei. Weiters machte er als Fluchtgründe Probleme bei der Zurücklegung seines Gewerbes und die Bestechlichkeit der Beamten in Marokko geltend. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf seine Konvertierung zum Christentum und dass ihm diesbezüglich eine Gefängnisstrafe in Marokko drohe.

13. Mit Schreiben vom 18.11.2014 wurden Unterlagen des Beschwerdeführers betreffend seine Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Amazigh sowie eine Bestätigung über die Absolvierung der Sprachprüfung A2 übermittelt.

14. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden dem Beschwerdeführer noch aktuelle Feststellungen zur Situation von Konvertiten in Marokko mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen übermittelt.

15. Der Beschwerdeführer hat zu diesen Länderberichten in der Folge vorgebracht, dass zwar ein offizielles Dekret aus dem Jahr 2011 existiere (ICRAM), dieses jedoch in der Praxis keine Anwendung finde. Weiters wird ein Ausschnitt aus einem Bericht der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) zitiert, welcher bereits in den übermittelten Länderfeststellungen enthalten war. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass Marokko Platz 44 im Weltverfolgungsindex belege und es zwar auf dem Papier eine Art Religionsfreiheit gebe, diese aber in der Praxis alles andere als praktiziert werde. Zu diesem Thema werde ausdrücklich auf den link https://www.opendoors.de/verfolgung/laenderprofile/marokko verwiesen. Zum Beispiel sei es eine Tatsache, dass Konvertiten auch eine Haftstrafe verbüßen müssten, falls sie sich zum Christentum bekennen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und wurde am XXXX geboren.

Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Berber (Amazigh).

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers leben in Marokko. Der Beschwerdeführer hat derzeit keinen Kontakt mit seiner Familie in Marokko.

Der Beschwerdeführer hat in Marokko die Grundschule, Mittelschule und Oberstufe besucht, jedoch im Maturajahr seine Ausbildung ohne Abschlusszeugnis abgebrochen.

Anschließend hat der Beschwerdeführer verschiedene Gelegenheitsarbeiten ausgeführt, so war er in einem Fitnessstudio, als Fischer oder auch als Kellner tätig. Zuletzt hat der Beschwerdeführer ein kleines Restaurant eröffnet. Er ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen Angaben zu Folge am 20.07.2011 illegal nach Österreich ein. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau und lebt derzeit von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Weiters ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. Am 09.03.2014 wurde der Beschwerdeführer in der evangelischen Pfarrgemeinde W. getauft.

1.3. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1. 4 Zur Situation in Marokko:

Allgemeines

Das Land ist eine konstitutionelle Monarchie mit dem König Mohammed VI. als weltlichem und geistigem Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (direkter Nachkomme des Propheten Mohammed). Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011.

König Mohammed VI. hat seit seinem Amtsantritt 1999 einen Kurs der evolutionären Modernisierung eingeschlagen. In einem sich sicherheitspolitisch verschlechternden regionalen Umfeld wächst die politische auf Stabilität und Ausgleich setzende Bedeutung Marokkos. Unter dem Stichwort "weitreichende Regionalisierung" wird zudem seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet.

Im Zusammenhang mit den Protestbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 und Kundgebungen der marokkanischen "Bewegung 20. Februar" leitete der König 2011 eine Verfassungsreform und vorgezogene Neuwahlen ein. Die in Marokko überwiegend auf ökonomisch-soziale Verbesserungen, aber nicht auf "Regimewechsel" gerichteten Proteste wurden so aufgefangen. Der König hat bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau, aber auch bei der Organisation eines Übergangs der traditionell agrarischen zu einer stärker industrialisierten Wirtschaft sowie insgesamt zur Modernisierung des Landes zahlreiche Initiativen entfaltet. Die vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) soll Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armenvierteln bekämpfen. (Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Juni 2014

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 22.09.2014])

Politik

Marokko verfügt seit seiner Unabhängigkeit über ein Mehrparteiensystem. Die Wahlen vom November 2011 führten zur Bildung einer Vierparteienkoalition bestehend aus den moderaten Islamisten (Parti de la Justice et du Développement [PJD]), den konservativen Istiqlal (Parti de l¿Istiqlal [PI]), des zentristischen Mouvement populaire (MP) und der linksorientierten Partei des Fortschritts und des Sozialismus (Parti du progrès et du socialisme [PPS]) unter der Führung des derzeitigen Regierungschefs Abdelilah Benkirane von der PJD. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit der PJD verließ die Istiqlal Partei Mitte 2013 die Regierungskoalition. Anstelle der Istiqlal Partei wurde das Rassemblement National des Indépendants (RNI) neben den bestehenden drei Regierungsparteien in die Regierung aufgenommen und wurde am 10. Oktober 2013 von König Mohammed VI. zur neuen Regierung ernannt. Der neuen Regierung steht nunmehr eine Opposition aus drei größeren Parteien - der sozialdemokratischen Union Socialiste des Forces Populaires (USFP), der Parti Authenticité et Modernité (PAM) sowie die Istiqlal Partei (nunmehr anstatt der RNI) - gegenüber. (hss - Hanns-Seidel-Stiftung, Politischer Sonderbericht Marokko, 25.10.2013; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Juni 2014

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 22.09.2014]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 22.09.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013)

Justiz- und Rechtsschutzwesen

Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue Verfassung nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich jedoch oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig schlecht ausgebildet sind. Dies macht sie für Korruption und willkürliche Entscheidungen anfällig und auch beeinflussbar, insbesondere in sensiblen Fällen betreffend die Monarchie, die Religion oder die Westsahara-Frage. Das höchste Gericht der Judikative ist der "Cour suprême", dessen Richter noch (die Verfassungsreform sieht Änderungen vor; ein entsprechendes Gesetz steht kurz vor der Verabschiedung) durch den König ernannt werden.

Sicherheitsbehörden

Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der

"DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.

Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.

Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.

Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslandsdienst DGED ("Direction Générale d¿Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"), deren Tätigkeit offiziell von der Arbeit der Polizei getrennt ist. Beide Nachrichtendienste sind der DAC ("Direction des Affaires Centrales") unterstellt, wodurch der staatliche Sicherheitsapparat in der Regel als sehr gut informiert gilt.

Im Bereich der illegalen Auswanderung (Verlassen des Landes unter Umgehung der ausgewiesenen Grenzübergänge) sind - neben ihren jeweiligen klassischen Aufgaben - noch der Zoll, die Königliche Marine sowie der Zivilschutz tätig. (USDOS - US Department of State:

Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 22.09.2014]); Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013; GIGA German Institute of Global and Area Studies, Umfang und Reichweite sicherheitspolitischer Reformen in Marokko, Stand Juni 2014, http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/wp248_mattes.pdf, [abgerufen am 22.09.2014])

Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Meinungsfreiheit. So ist es zB. untersagt, den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Mißbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeachtet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen.

Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. In Marokko sind vor allem folgende nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig:

AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains")

OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l¿Homme")

FVJ ("Forum Vérité et Justice")

CDDH ("Comité de Défense des Droits de l¿Homme")

LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l¿Homme")

LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme")

Die marokkanische Sektion von Amnesty International (AI) unterhält seit 1998 ein Büro in Rabat.

Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die (innerhalb der "roten Linien") weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeiten eine Reihe von Mitarbeitern dieser NRO¿s gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist. Im Übrigen wurde die Position der marokkanischen Menschrechtsorganisationen in der Folge der Anschläge vom April 2011 geschwächt. (Österreichische Botschaft Rabat, Marokko Basisinformationen; Juni 2013; USDOS - US Department of State:

Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 22.09.2014]); AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013):

Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 22.09.2014])

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen, wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 22.09.2014]; Human Rights Watch: Country Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2014 http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/moroccoWSahara.pdf [abgerufen am 22.09.2014])

Folter

Das Gesetz gegen die Folter wurde am 20.10.2005 vom Parlament verabschiedet. Im März 2006 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend erweitert, dass ein Gefangener, der angibt, in der Haft misshandelt worden zu sein, auf Wunsch einem Gerichtsmediziner vorzuführen ist. Allerdings sollten die Richter nach Angaben einiger marokkanischer Menschenrechtorganisationen diesen Anträgen regelmäßig nicht stattgeben; dies deckt sich mit Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes. Die neue Verfassung erklärt in Art. 22 die Folter zu einem "nach Gesetz zu bestrafenden Verbrechen" und liegt nun erstmals ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht vor, das die Folter unter Strafe stellt. Sie beinhaltet auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit und den Schutz vor unmenschlicher Behandlung. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Rahmen der Terrorbekämpfung, aber zunehmend auch im Zusammenhang mit anderen Ermittlungen wird den Sicherheitsorganen durch Vertreter von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Zeitungen vorgeworfen, Folter als Mittel der Erkenntnisgewinnung anzuwenden. Der UN Sondergesandte Juan Mendez stellte 2012 in einem Bericht des UN Security Council fest, dass Marokko regelmäßig Folter an den marokkanischen wie den West-Sahauri - Gefangenen anwende. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013); Human Rights Watch: Country Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2014 http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/moroccoWSahara.pdf [abgerufen am 22.09.2014])

Todesstrafe

Die Todesstrafe (Vollstreckung durch Erschießung) ist vom marokkanischen "Code pénal" (CP) für folgende Delikte vorgesehen:

Anschlag auf das Leben des Königs, des Thronfolgers oder eines Mitglieds der königlichen Familie bzw. der Versuch des Delikts (Art. 163, 165, 167, 170);

Landesverrat (Art. 181, 182, 190);

Spionage (Art. 185);

Bürgerkriegsvorbereitung (Art. 201);

Erteilen militärischer Befehle ohne Legitimation, Befehlsverweigerung (Art. 202);

Bildung und Anführung einer Bande mit dem Ziel der Aneignung oder Plünderung staatlicher Güter (Art. 203);

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Gruppe von Amtsträgern (Art. 235);

Beabsichtigte Tötung eines Amtsträgers (Art. 267);

Mord (Art. 392, 393);

Tötung von Vater, Mutter oder sonstiger Verwandter in aufsteigender Linie (Art. 396);

Tötung eines Neugeborenen, außer durch die Kindesmutter selbst (Art. 397);

Vergiftung mit Tötungsvorsatz (Art. 398);

Anwendung von Folter oder Akten der Barbarei bei der Begehung von Verbrechen (Art. 399);

Körperverletzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art. 410);

Kastration mit Todesfolge (Art. 412);

Freiheitsberaubung unter Folter (Art. 438);

Aussetzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art. 463);

Kindesentführung mit Todesfolge (Art. 474);

Brandstiftung mit Todesfolge (Art. 584);

Mit dem Gesetz über den Kampf gegen den Terrorismus (Loi No. 03-03 vom 28.05.2003) ist seit dem 05.06.2003 das Strafgesetzbuch um die Straftatbestände des terroristischen Akte (Art. 218-1 bis 218-9 CP) ergänzt worden. In der Folge der juristischen Aufarbeitung der Anschläge von Casablanca vom Mai 2003 sind bislang 17 Todesurteile ausgesprochen worden. Gegen sie wurde Revision beim Obersten Gerichtshof eingelegt.

Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Seit 1993 wurde kein Todesurteil mehr vollstreckt. Nach Angaben des Direktors für Strafsachen im marokkanischen Justizministerium anlässlich einer im Juni 2011 gehaltenen Rede befinden sich derzeit 103 zum Tode verurteilte Personen in Haft, 101 Männer und zwei Frauen. Pro Jahr würden etwa zehn Verurteilungen zum Tode ausgesprochen.

Nach wie vor verhängen marokkanische Gerichte Todesurteile, zuletzt wurden im Jahr 2012 sechs Todesurteile verhängt. Im April 2011 wurden im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; AI, Amnesty Report 2013, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/Western Sahara, http://www.amnesty.org/en/region/moroccowestern-sahara/report-2013 [abgerufen am 22.09.2014]; Human Rights Watch: Country Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2014 http://www.hrw.org/sites/default/files/related_material/moroccoWSahara.pdf [abgerufen am 22.09.2014])

Berber

Ob Berber in Marokko eine ethnische Minderheit darstellen, ist umstritten. Mehr als 50 Prozent der Bevölkerung Marokkos - darunter auch das Königshaus - machen eine berberische Abstammung geltend. Im Hinblick auf Sprache und Kultur der Berber ist Marokko mittlerweile zu einer aktiven Förderung übergegangen. So wurde die Sprache der Berber, Amazight, durch die Verfassungsreform 2011 in den Rang einer (weiteren) offiziellen Amtssprache erhoben. Das staatliche Fernsehen strahlt Fernsehprogramme in den drei größten Berberdialekten Tarifit, Tashelit sowie Tamazight aus. Auf staatlicher Initiative bieten rund 3.470 Schulen die Berbersprache Amazight als Unterrichtsfach an. Eine Umsetzung durch gesetzliche Vorschriften ist trotz der durch Verfassung geforderten Schaffung eines Nationalrats für Sprachen und Kultur Marokkos bislang jedoch noch nicht erfolgt. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 22.09.2014])

Religionsfreiheit

Marokko bleibt auch nach der Verfassungsreform ein islamischer Staat. Der Artikel "Der Islam ist Staatsreligion, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion" bleibt unverändert bestehen. Marokko hält viel auf seine traditionelle religiöse Toleranz gegenüber andersgläubigen Ausländern. Dabei geht es auch mit Vorschriften, die der Maxime des Islam als Staatsreligion und der Schutzherrschaft des Königs über die islamische Glaubensgemeinschaft entspringen, pragmatisch um, erwartet aber, dass Ausländer gewisse Grundregeln und Vorschriften beachten. Zu diesen Vorschriften gehört z.B. das strafrechtliche Verbot, Muslime von ihrem Glauben abzubringen (Proselytismus), sowie die Anwendung islamischen Rechts im internationalen Privatrecht. Unter dem Vorwurf der illegalen Missionstätigkeit dürften seit Mitte 2009 etwa 120 ausländische, vor allem evangelikale Christen, des Landes verwiesen worden sein. Aktuellere Zahlen liegen nicht vor. Die Konversion eines Muslims zum christlichen Glauben ist nach islamischen Geboten unzulässig (Apostasie) und wird als große Schande betrachtet. Bei Bekanntwerden der Konversion ist daher mit drastischen gesellschaftlichen Nachteilen zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es allerdings nicht, Religionszugehörigkeiten werden auch nicht öffentlich registriert. Offiziell gibt es somit keine marokkanischen Christen, denn marokkanische Staatsangehörige sind entweder Muslime oder Juden. Kinder aus gemischtnationalen Ehen mit mindestens einem muslimischen Elternteil sind immer Muslime, da entweder der Vater Muslim ist und somit seine Religion automatisch an sein Kind weiter gibt, oder ein Nichtmuslim eine nach marokkanischer Rechtsauffassung rechtsgültige Ehe mit einer Muslimin nur nach Übertritt zum Islam schließen kann. In den letzten Jahren wurde im ganzen Land schiitische Literatur aus Büchereien und Buchläden beschlagnahmt und hunderte von Schiiten von der Polizei über ihren Glauben und ihre politische Zugehörigkeit verhört. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369 [abgerufen am 22.09.2014]);

Artikel 220 des marokkanischen Strafgesetzbuches lautet wie folgt:

(1) Wer durch Gewalt, Drohung, Nötigung oder Behinderung eine oder mehrere Personen an der Ausübung ihrer kultischen Handlungen oder an der Teilnahme an solchen kultischen Handlungen hindert, wird mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe von 500 Dirham bestraft.

(2) Mit der gleichen Strafe wird bestraft, wer Mittel der Verführung mit dem Ziel einsetzt, den Glauben eines Muslims zu erschüttern oder ihn zu einer anderen Religion zu konvertieren, sei es unter Ausnutzung seiner Schwäche oder seiner Bedürfnisse, sei es, indem er zu diesem Zwecke Einrichtungen des Bildungswesens, des Gesundheitswesens, Zufluchtsorte oder Waisenhäuser nutzt. Im Falle einer Verurteilung kann die Schließung der Einrichtung, die zur Verübung der Straftat genutzt wurde, auf Dauer oder für eine Frist, die drei Jahre nicht überschreiten kann, angeordnet werden.

Daraus ergibt sich, dass derjenige, der missioniert, strafrechtlich belangt wird und Einrichtungen, die für Missionstätigkeit genutzt werden, geschlossen werden können. Von Gesetzes wegen ungestraft bleibt dagegen derjenige, der sich von einer Religion - etwa dem Islam - abwendet und zu einer anderen Religion konvertiert. Die Freiheit einer Person, die einen Religionswechsel beabsichtigt, ist dessen ungeachtet allerdings gesellschaftlichen Sanktionen unterworfen, die u.U. auch ernstzunehmende Auswirkungen auf die Unversehrtheit von Leib und Leben des Betroffenen haben können und selbst dann, wenn mit solchen Folgen nicht zu rechnen ist, wegen anderer zu erwartenden Folgen sozialem Selbstmord gleichkommen kann.

(Mission Länderberichte Religionsfreiheit: Marokko, 2012. Seiten 12 und 13)

Laut einem Bericht der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) leben in Marokko schätzungsweise 30 000 Christen (0,1 % der Bewohner). 24.000 römisch katholische Christen sind demnach in rund 40 Gemeinden organisiert, die zu den Erzbistümern Rabat und Tanger gehören. Weitere 6000 Christen sind russisch-orthodox oder protestantisch. In Marokko (wie im ganzen Maghreb) gibt es heute keine traditionelle christliche Bevölkerung mehr, obwohl der Kirchenvater Augustin aus der Region stammte (Tipasa, heutiges Algerien). In Marokko sind Christen heute hauptsächlich Ausländer, darunter Arbeitsmigranten und Expats aus aller Welt, Flüchtlinge aus Schwarzafrika oder Europäer, die nach dem Ende der Kolonialzeit in Marokko geblieben sind bzw. deren Nachfahren. Es gibt über 30 Kirchen in Marokko, allerdings ist das Läuten von Kirchenglocken untersagt. Einige Kirchen wurden in Kulturzentren umgewandelt (Casablanca).

(http://liportal.giz.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 17.11.2014)

Das Institut für Islamfragen der Evangelischen Allianz in Deutschland, Österreich und der Schweiz konstatiert zur Lage der Minderheiten im Nahen Osten das Nachfolgende: "Auch das Christentum stellt zahlenmäßig heute eine kleine Minderheit in Nordafrika und dem Nahen Osten dar; in einigen Regionen wie Saudi-Arabien oder dem Jemen, die vor dem Aufkommen des Islam eine große christliche Gemeinschaft besaßen, gibt es offiziell keinerlei einheimische Christen oder Kirchen. Insgesamt haben die etablierten evangelischen, katholischen und orthodoxen Kirchen der Region Rückgänge zu verzeichnen, während die Zahl der gleichzeitigen Neugründungen unabhängiger christlicher Hauskirchen (aufgrund des Verfolgungsdrucks nicht selten im Untergrund) in manchen Ländern beständig zunimmt. Einige dieser Hauskirchen (wie etwa in Marokko) werden stillschweigend geduldet, andere (wie etwa in Iran) treffen sich unter Lebensgefahr.

(http://www.islaminstitut.de/Artikelanzeige.41+M558e508b239.0.html, Zugriff 17.11.2014)

Nach einem Bericht des Berliner Gebetskreises "verfolgte Kirche" vom 07.02.2014 wurde das Urteil gegen einen marokkanischen Konvertiten zum Christentum, der wegen "Evangelisieren" zu einer Haftstrafe von 30 Monaten verurteilt worden war, aufgehoben und der Marokkaner wurde freigesprochen.

(http://gebetskreis.wordpress.com/2014/02/07/marokko-urteil-gegen-christen-aufgehoben/, Zugriff 17.11.2014)

Grundversorgung/Wirtschaft

König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbe­werbsfähigem Dienstleistungssektor werden, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt im Maghreb und im französischsprachigen Afrika sucht.

Marokko zeigt sich 2014 wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Regierung und Zentralbank gehen 2014 von einer -Steigerung des Bruttoinlandsprodukts von 3-4 Prozent aus. Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien. Ebenso unterzeichnete Marokko am 20. September die politische Deklaration der Energiecharta in Kooperationsbeziehungen mit anderen Ländern auf dem afrikanischen Kontinent, und ist sich den Möglichkeiten der wirtschaftlichen Entwicklung durch eine verstärkte Süd-Süd-Kooperation bewusst. Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika. Festzustellen ist jedoch, dass nur etwa ein Jahr nachdem der König an politischer Macht abgeben musste, nunmehr auch sein wirtschaftlicher Einfluss sinkt. Die nationale Investitionsgesellschaft SNI (Société nationale d¿investissement), eine Holding die zum Großteil indirekt in der Hand der königlichen Familie liegt, begann Anteile zu verkaufen, um die wirtschaftliche Monopolstellung in Marokko zu reduzieren.

Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Eine allgemeine staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie. (AA - Auswärtiges Amt: Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_C45C21FDB51A7BE319250E851879C506/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html Stand Juni 2014 [abgerufen am 22.09.2014]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 22.09.2014];

Medizinische Versorgung

In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. Laut UNICEF haben nur 40 % der Frauen auf dem Land Zugang zu einer medizinisch betreuten Entbindung. Seit kurzem modernisieren marokkanische Krankenhäuser sich durch den Kauf spezieller Ausrüstung, um höherwertigere Behandlungen anbieten zu können.

Die medizinischen Dienste sind grundsätzlich kostenpflichtig. Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung betreuen Krankenhäuser die Patienten und bieten eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen. In den Zentren der primären Gesundheitsversorgung ist der Zugang kostenlos. Zuständig ist das jeweils nächstgelegene Zentrum am Wohnort. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Um behandelt werden zu können, sollte der Personalausweis mitgebracht werden. Kostenlose Notfallversorgung beinhaltet Tests, Medikamente, Ambulanz, Krankenschwestern oder eine Übernachtung in einem öffentlichen Krankenhaus.

In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.

Wenn der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben.

Ein großer Teil der Bevölkerung ist weiterhin nicht krankenversichert. Seit 2005 existiert zwar eine gesetzliche Krankenversicherung ("Assurance Maladie Obligatoire" - AMO), die aber an eine bei der staatlichen Sozialversicherung deklarierte gegenwärtige oder ehemalige Beschäftigung (Rentner) gebunden ist und noch nicht allen Berufsgruppen offen steht. Laut offiziellen Angaben sind bislang ca. 6 Mio Menschen über die AMO krankenversichert, sei es über ihre eigene angemeldete Erwerbstätigkeit (auch ehemalige), oder über die angemeldete Erwerbstätigkeit von Angehörigen (Eltern, Ehegatten).

Seit November 2009 ist im Rahmen der AMO auch der Besuch eines Arztes und die durch diesen verschriebenen Medikamente (teil-)erstattungsfähig. Eine vorherige Kostenübernahmeprüfung ist nur noch für Krankenhausaufenthalte und länger dauernde Behandlungen erforderlich. Die Liste der erstattungsfähigen Medikamente wird regelmäßig überprüft und erweitert. [...].

Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.

Darüber hinaus sollen Marokkaner mit niedrigem Einkommen durch das Régime d'Assistance Médicale (RAMED) erfasst werden. Dieses 2012 eingeführte Programm zur Basis-Gesundheitsversorgung erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten und jenen Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationäre Behandlung, Röntgendiagnostik etc. können durch dieses Programm in Anspruch genommen werden. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; IOM - International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2013; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013;)

Situation für Rückkehrer

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014 http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 22.09.2014))

Rückkehr nach Marokko

Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkanische Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straffälligen Marokkanern gilt, dass bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte. (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 22.09.2014)

Illegaler Grenzübertritt

Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen. (Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)

Dokumente/Reisepass/Personalausweis

Im Jahr 2008 wurde von der marokkanischen Regierung die Ausstellung biometrischer Pässe durch das Innenministerium veranlasst. Dieser Pass ist mit einer Chipkarte mit Fingerabdrücken ausgestattet und hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Für eine Erneuerung oder Verlängerung des Passes sind von einem im Ausland lebenden Marokkaner folgende Dokumente vorzulegen: das Original sowie eine Kopie des Personalausweises (CIN), vier farbige Passbilder (4x3cm), eine Immatrikulationskarte des marokkanischen Konsulats oder eine Aufenthaltsbescheinigung sowie ein Aufenthaltszertifikat von den marokkanischen Provinzbehörden. Die Prozedur nimmt mindestens einen Monat in Anspruch. Seit Ende 2011 müssen alle Marokkaner, die über 18 Jahre alt sind, einen neuen biometrischen Personalausweis mit sich führen. Dieser ist innerhalb von 7 Tagen auf dem Polizeiamt erhältlich. Dieser neue Ausweis ersetzt Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen, Lebensbestätigungen und Staatsbürgerurkunden bei allen Vorgängen, bei denen früher diese Dokumente vorgelegt werden mussten. Der Personalausweis enthält persönliche Daten und biometrische Angaben und kann als Reisedokument und Ausweispapier gegenüber den Behörden verwendet werden. Er ist zehn Jahre gültig. Falls eine Erneuerung des Personalausweises versäumt wird, droht eine Geldstrafe zwischen MAD 200 und MAD 500 (ca. 15,-- bis 45,-- EUR). Falls der Ausweis auf Nachfrage nicht vorgelegt werden kann, kann diese mit einer Strafe zwischen MAD 100 bis MAD 200 (10,-- bis 15,-- EUR) geahndet werden. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Länderinformationsblatt Marokko , Stand Juni 2014 http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 22.09.2014))

2. Beweiswürdigung

2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Identität und Herkunft basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers und wurden durch eine Kopie des marokkanischen Führerscheins bestätigt.

2.2. Die Feststellungen betreffend die Schulbildung, die Berufsausbildung sowie die Familie Beschwerdeführers in Marokko basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt.

2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau verfügt, wurde getroffen, da der Beschwerdeführer dies in der mündlichen Verhandlung nachweisen konnte und auch ein diesbezügliches Prüfungszeugnis vorgelegt hat.

Dass der Beschwerdeführer derzeit von der Grundversorgung lebt, wurde aufgrund eines Auszuges aus dem Betreuungsinformationssystem und den Angaben des Beschwerdeführers getroffen. Seine (strafgerichtliche) Unbescholtenheit wurde einer Abfrage aus dem Strafregister entnommen.

2.4. Was die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu der Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat betrifft, so hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren unterschiedliche Angaben gemacht, weshalb dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt wurde. So machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Gründe für seine Flucht geltend.

So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 20.07.2011 an, geflohen zu sein, weil er Probleme wegen der Kandidatur seines Bruders gehabt habe. Außerdem habe er keine Gewerbeberechtigung für eine kleine Imbissbude erhalten. In seiner Einvernahme vom 26.07.2011 führte er die Probleme wegen seinem Bruder an, von der Gewerbeberechtigung erwähnte er nichts mehr. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab er dann zu seinem Fluchtgrund befragt wieder Probleme wegen seiner Gewerbeberechtigung an, die Probleme wegen der Kandidatur seines Bruders schilderte er erst auf ausdrückliche Nachfrage.

Auch hat der Beschwerdeführer widersprüchliches Vorbringen erstattet und hatte Probleme, die von ihm geschilderten zeitlich einzuordnen.

So hat der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angegeben, keine Gewerbeberechtigung für seine Imbissbude erhalten zu haben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zunächst auch angegeben, dass er keine Gewerbeberechtigung bekommen habe, im Lauf der Verhandlung führte er dann aber aus, dass er Probleme bei der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung gehabt habe. Auf diesen Widerspruch angesprochen gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar einen Gewerbeschein von der Behörde bekommen hatte, diesen aber nicht mitnehmen hätte dürfen. Hinsichtlich des Zeitpunktes dieser Vorfälle gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst an, dass er das Restaurant im März oder April 2009 eröffnet habe. Nachdem dem Beschwerdeführer von der Richterin vorgehalten wurde, dass das mit dem bisherigen Vorbringen nicht zusammenpasse, gab der Beschwerdeführer an, dass er das Restaurant im März 2008 eröffnet habe.

Weiters schildert der Beschwerdeführer, dass er bei der Ausstellung seines Reisepasses habe Schmiergeld zahlen müssen. Er hätte dies dann auch dem obersten Vorgesetzen, einem Schulfreund seines Vaters berichtet und habe dieser dann seine Mitarbeiter zur Rede stellen wollen. Er habe dann seinen Reisepass bekommen und habe das Land verlassen. Befragt, wann das gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies Ende 2009 gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde dann vorgehalten, dass er Marokko seinen eigenen Angaben zufolge erst Ende 2010 verlassen habe, woraufhin der Beschwerdeführer angibt, dass er dann den Pass doch erst im Jahr 2010 beantragt habe.

Auch konnte er sich nicht mehr erinnern, wann die Gemeindewahlen stattgefunden hätten, bei welcher sein Bruder kandidiert habe. Er gab dazu an, dass er nicht mehr wisse, wann diese Wahl gewesen sei, es könnte ungefähr 2003 gewesen sein.

Aufgrund dieser widersprüchlichen und unbestimmten Aussagen wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Gründe, warum er Marokko verlassen hat, kein Glauben geschenkt. Da jedoch selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer diese Vorfälle tatsächlich erlebt hätte, eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt - wie unter Punkt 3.2.2. dargelegt - , waren keine weitere Überlegungen zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anzustellen.

2.5. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr weiter vorbringt, dass er aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben in Österreich bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, so ist dazu Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung aus, dass ihm allein aufgrund seiner Konversion eine Gefängnisstrafe in Marokko drohen würde und verweist auf die Bestimmung 220 des marokkanischen Gesetzbuches.

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Religionsfreiheit gesetzlich in Marokko geschützt ist. In Marokko besteht eine gewisse Toleranz gegen Andersgläubige. So leben rund 30.000 Christen in Marokko und gibt es auch rund 30 Kirchen.

Die Konversion eines Muslims zum christlichen Glauben ist zwar unzulässig und wird als große Schande betrachtet. Eine Bestrafung für die Konversion eines Muslims zum christlichen Glauben sieht das marokkanische Strafgesetzbuch nicht vor. Strafrechtlich im Artikel 220 sanktioniert ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die Ausübung seiner christlichen Religion, sondern Proselytismus.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er seinen Glauben nicht verheimlichen, sondern ausleben wolle, dass er einen Muslim zur Konversion verleiten oder an der Ausübung seines Glaubens hindern wolle, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Auch hat der Beschwerdeführer keine konkreten Verfolgungshandlungen Privater Seite behauptet. Er hat angegeben, dass seine Familie seit sie von seiner Konvertierung erfahren hätten, keinen Kontakt mit ihm haben wollten, eine Bedrohung durch seine Familie oder eine andere private Person aufgrund seiner Konversion hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Schließlich ist auch anzuführen, dass es keinen Zwang zur Offenlegung und auch keine öffentliche Registrierung der Religionszugehörigkeit gibt.

Insgesamt konnte der Beschwerdeführer daher nicht darlegen, weshalb konkret er Ende 2010 aus Marokko geflüchtet ist, und hat er auch nicht glaubhaft gemacht, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist

2.6. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Marokko stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde teilweise Berichte älteren Datums anführte, wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen, die keine wesentliche Veränderung der Situation in Marokko bescheinigen, zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen getreten. Auch den ergänzenden Länderfeststellungen zur Konversion ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten. So ist der vom Beschwerdeführer zitierte Bericht der GIZ bereits Teil der Länderfeststellungen und auch auf der Homepage von "opendoors" waren zum Abfragedatum am 15.12.2014 keine den Länderfeststellungen widersprechende Informationen enthalten.

2.7. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A) I.:

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Gemäß § 3 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 kann die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass er aus Marokko geflohen ist, weil ihm eine asylrelevante Verfolgung droht. Dies wurde unter Punkt 2.4. ausführlich dargelegt. Selbst wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, so hat er keine aktuelle Verfolgungsgefahr darlegen können.

So wird nach der Rechtsprechung des VwGH die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise und angegeben werden und der Ausreise selbst, ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. etwa VwGH vom 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400.). Die Vorfälle, welche der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung schilderte fanden alle bereits Jahre vor seiner Ausreise Ende 2010 statt. So waren die Probleme des Beschwerdeführers mit der Polizei aufgrund der Kandidatur seines Bruders nach den Angaben des Beschwerdeführers vermutlich im Jahr 2003, der Beschwerdeführer konnte sich nicht mehr genau erinnern. Auch der vom Beschwerdeführer weiters geschilderte Vorfall bei der Steuerbehörde wegen der Zurücklegung seiner Gewerbeberechtigung habe im Jahr 2008 stattgefunden.

Lediglich der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall, wonach er bei der Ausstellung seines Reisepasses habe Schmiergeld bezahlen müssen, soll sich kurz vor seiner Ausreise ereignet haben. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer jedoch auch angegeben, dass er einerseits seinen Ausweis bekommen habe und andererseits dass der Vorgesetzte seine Mitarbeiter wegen des Bestechungsgeldes habe zur Rede stellen wollen. Inwiefern den Beschwerdeführer aufgrund dieses Ereignisses eine Verfolgung aus Gründen der GFK drohen würde, ist für das Gericht nicht erkennbar und hat dies der Beschwerdeführer selbst auch nicht ausgeführt. So hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er die Probleme etwa aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt hätte. Was die vom Beschwerdeführer darüberhinaus behaupteten eingeforderten Gelder von den Steuerbeamten anbelangt, so hat der Beschwerdeführer dazu ausgeführt, dass diese Gelder von allen Restaurantbetreiber eingefordert worden seien. Insgesamt fehlt diesem Vorbringen daher auch ein Zusammenhang mit einem GFK Grund.

Zu den vom Beschwerdeführer geschilderten Befragungen im Jahr 2003 aufgrund der Kandidatur seines Bruders ist schließlich auch noch darauf hinzuweisen, dass eine polizeiliche Befragung keinen Eingriff erheblicher Intensität darstellt (vgl. Erk. des VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für das Gericht ist es viel mehr offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des Beschwerdeführer für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

3.2. 3 Hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit hat der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung aufgrund seiner Angehörigkeit zur Volksgruppe der Berber nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus den Länderfeststellungen diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Leidglich aus dem Umstand, dass noch nicht sämtliche verfassungsrechtlich festgelegten Rechte auch einfachgesetzlich umgesetzt wurden, wie etwa die Schaffung eines Nationalrats für Sprachen und Kultur Marokkos, ist von keiner Verfolgung der Berber auszugehen. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass mehr als 50 Prozent der Bevölkerung in Marokko eine berberische Abstammung geltend machen.

3.2.4. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in Österreich als nunmehriges getauftes Mitglied, der vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert ist, im Fall seiner Rückkehr nach Marokko wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der Beschwerdeführer einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG 2005 geltend.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zl. 96/20/0923).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557).

Gemäß Art. 5 Abs. 2 der sog. Status-Richtlinie RL 2011/95/EU kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zl. 99/20/0550; 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369; 17.10.2002; Zl. 2000/20/0102; 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544).

Wie unter 2.5. ausführlich dargelegt und unter Hinweis auf die Länderfeststellungen unter Punkt 1.4., hat der Beschwerdeführer nicht darlegen können, dass ihm aufgrund seiner Konversion eine solche Sanktion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit seitens des Staates oder seitens Privatpersonen drohen würde.

3.2.5. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht besteht.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in

Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm im Falle einer Religionsausübung in Marokko eine strafgerichtliche Verfolgung drohe, von den Länderberichten widerlegt.

Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann, der in Marokko vor seiner Ausreise in den verschiedensten Berufen tätig war. Er wird den notwendigen Lebensunterhalt mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit bestreiten können.

Selbst unter der Annahme, dass seine Familie den Beschwerdeführer aufgrund der Konversion des Beschwerdeführers nicht unterstützt und allenfalls der Beschwerdeführer nicht im seinen Heimatort Agadir zurückkehrt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geriete. So war der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge auch schon vor seiner Ausreise aus Marokko in den verschiedensten Landessteilen Marokko aufhältig bzw. berufstätig.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil A) II.:

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status

des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär

Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur

Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß

§ 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder

9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden

Bescheid

gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden

zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß

§ 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär

Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär

Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige

Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt

entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst

waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden

zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung daher nicht in dieses ein.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Juli 2011, also seit etwas mehr als drei Jahren in Österreich lebt.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. So konnte zwar festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf A 2 Niveau verfügt und in der evangelischen Kirche tätig ist, der Beschwerdeführer geht aber derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

3.4.3. Da sich im gegenständlichen Fall daher nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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