BVwG W175 1428112-2

W175 1428112-2Federal Administrative CourtDec 17, 2014

Regest

Ausreise, Verfahrenseinstellung, Verfahrensentziehung

Full text

BVwG W175 1428112-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W175.1428112.2.00

Spruch

W175 1428112-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2012, Zahl: 11 13.367-BAL, beschlossen:

A) Das Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 des XXXX vom 07.11.2011 wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 07.11.2011 beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG).

I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA, Außenstelle Linz, mit Bescheid vom 06.07.2012, Zahl: 11 13.367-BAL, zugestellt am 09.07.2012, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

I.3. Gegen diesen Bescheid des BAA richtete sich die am 16.07.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die samt zugehörigem Verwaltungsakt am 26.07.2012 beim Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) einlangte.

Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet.

I.4. Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2012 stellte der AsylGH das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 und 2 AsylG ein und nahm es aufgrund eines Fortsetzungsantrages vom 02.07.2014 wieder auf.

I.5. Der BF wurde - nach einer erfolglosen, weil nicht behobenen vorhergehenden Ladung - durch das BVwG zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.12.2014 geladen. Im Zuge einer dabei durchgeführten Hauserhebung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion Marchtrenk, wurde festgestellt, dass die Ladung nicht zugestellt werden konnte, da der BF ins Ausland verzogen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA, Außenstelle Linz, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.

II.2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

II.2.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (in der Folge: B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 01.01.2014 zum BVwG. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

II.2.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht ist gemäß insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

II.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt und das Verfahren nicht gemäß § 25 Abs. 1 AsylG (hier: wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist) als gegenstandslos abzulegen ist. Das Asylverfahren ist gemäß § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Da der BF nachweislich aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass er in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist, war das Verfahren mit vorliegendem Beschluss einzustellen.

II.4. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt.

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