BVwG W136 1430849-1

W136 1430849-1Federal Administrative CourtDec 17, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W136 1430849-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W136.1430849.1.00

Spruch

W136 1430849-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2012, Zl. 12 03.032-BAS, nach der Durchführung einer Verhandlung am 27.10.2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört - stellte am 13.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Fischamend durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei und er Angst gehabt habe, von den Feinden seines Vaters getötet zu werden. Sein Vater habe nach der Entmachtung der Taliban die von den Stiefcousins durch gefälschte Dokumente unrechtmäßig erworbenen Grundstücke seines Großvaters zurückerlangt. Seither bestehe mit diesen eine Feindschaft. Dabei sei sogar einmal versucht worden, ihn zu entführen, jedoch hätten ihn Leute seiner Gegend befreien können. Der Vorfall sei von den Behörden aufgenommen worden, man habe seinem Vater jedoch mit einem weiteren Versuch gedroht. Außerdem hätten die Feinde seines Vaters seinen weiteren Schulbesuch verhindert. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, von den Feinden seines Vaters getötet zu werden.

2.1. Am 12.04.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Neben Auskünften zu seiner Fluchtreise und seinem Alter, verneinte er Schwierigkeiten mit den afghanischen Behörden sowie Probleme wegen seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit und gab an, dass er keiner Partei angehöre und nie politisch aktiv gewesen sei.

Aufgrund der glaubhaften Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde von einer Altersfeststellung abgesehen.

Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan Probleme gehabt habe. Der Stiefsohn seiner Tante väterlicherseits, ein Pashtune, habe mit den Taliban zusammen gearbeitet und das im Distrikt XXXX gelegene Grundstück seines Vaters mit gefälschten Urkunden an sich gebracht. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes habe sein Vater das Grundstück zurückbekommen und sei deswegen vom Stiefsohn seiner Tante mit dem Umbringen und der Entführung des Beschwerdeführers oder seiner Geschwister bedroht worden. Daraufhin habe ihn sein Vater in Sicherheit bzw. ins Ausland geschickt. Weiters beantwortete der Beschwerdeführer zahlreiche Fragen zum vorgebrachten Grundstücksstreit sowie zu den damit im Zusammenhang stehenden Verfolgungen, Bedrohungen und zum behaupteten Entführungsversuch bzw. zu diesbezüglich erfolgten behördlichen Ermittlungen.

2.2. Am 06.09.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari neuerlich einvernommen. Neben Auskünften zu seiner Person, zu seinen Lebensumständen in der Heimat und seinen Familienangehörigen wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen, wobei er den Besitzerwechsel der Felder seines Vaters sowie deren Rückerstattung und die versuchte Entführung detailliert schilderte.

Auf Vorhalt der dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.08.2012 übermittelten Länderfeststellungen (Stand: November 2011) zur aktuellen Situation in Afghanistan übergab seine Rechtsvertreterin die dazu verfasste Stellungnahme vom 06.09.2012, die zum Akt genommen wurde.

Auf die Frage, was passieren würde, wenn er nach Hause zurückkehren müsste, führte er aus, dass sein Leben dort in Gefahr wäre. Seine Eltern seien davon überzeugt gewesen, dass er dort in Gefahr sei und fliehen müsse. Wenn es nicht so wäre, wüsste er nicht, was er dann in Europa zu suchen hätte. Er sei bei seiner Familie gewesen, habe ganz normal die Schule besucht und immer auf die Unterstützung der Familie zählen können. Hier sei er hingegen ganz alleine. Abschließend machte er Angaben zu seinem Alltag im Bundesgebiet.

3. In der im Rahmen der Einvernahme vom 06.09.2012 von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers übergebenen Stellungnahme vom selben Tag wurde zu den mit Schreiben vom 08.08.2012 übermittelten Länderfeststellungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die aktuelle Sicherheitslage in der Provinz Herat darin nicht ausreichend dargestellt werde. Im Quartalsbericht der Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) vom Juli 2011 sei die Sicherheitslage dort für das zweite Quartal 2011 mit sehr unsicher bewertet worden. Eine Rückkehr des minderjährigen Beschwerdeführers in eine so unsichere Provinz scheide daher schon unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK aus. Darüber hinaus habe er seit rund drei Monaten keinen Kontakt zu seiner Familie, sodass er nicht wisse, ob diese sich noch in der Heimatstadt aufhalte. Wie in den übermittelten Länderberichten jedoch zutreffend festgestellt werde, sei die Familie nach wie vor der größte Schutzmechanismus in Afghanistan und hänge die Grundversorgung von einem familiären Netzwerk ab. Auch in einer aktuellen Entscheidung des Asylgerichtshofes sei die Rückkehr eines jungen und arbeitsfähigen Mannes unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK als nicht zumutbar angesehen worden, wenn dieser nicht sofort familiären Rückhalt in Anspruch nehmen könne. Dem Beschwerdeführer stünde kein familiäres Netzwerk zur Verfügung und eine Rückkehr in sein Heimatdorf würde an der Bedrohung durch XXXX, einem Mitglied der Taliban, scheitern. Wie weit die Rache der Taliban reichen könne, zeige auch der beiliegende Medienbericht vom 31.08.2012 über die Ermordung von zwei Kindern. Schließlich sei auch eine innerstaatliche Fluchtalternative mangels sozialer Kontakte und fehlender staatlicher oder sonstiger Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende Minderjährige nicht anzunehmen.

4. Mit Schreiben vom 24.09.2012 wurde von der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers eine ärztliche Bestätigung vom 17.09.2012 vorgelegt, in welcher ein Allgemeinmediziner bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit 29.05.2012 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in seiner Praxis in Behandlung sei.

5. Am 31.10.2012 langte das mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 02.10.2012 in Auftrag gegebene neurologisch psychiatrische Gutachten vom 26.10.2012 bei der genannten Behörde ein. Darin führten die beiden medizinischen Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie im Wesentlichen aus, dass die von einem Allgemeinmediziner beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung nicht nachvollzogen werden könne, da weder die diesbezüglichen Diagnosekriterien erfüllt seien, noch aus seiner Vorgeschichte ein entsprechendes Trauma zu erheben sei. Der Untersuchte leide vielmehr an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion. Er sei aber zeitlich, örtlich, situativ sowie zur Person orientiert und einvernahmefähig.

6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahmen, eine Stellungnahme vom 06.09.2012, eine ärztliche Bescheinigung vom 17.09.2012, ein neurologisch psychiatrisches Gutachten vom 26.10.2012 sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers so viele Ungereimtheiten und gravierende Widersprüche ergeben hätten, welche letztlich nur den Schluss zulassen würden, dass sein Vorbringen betreffend eine konkrete ihn betreffende Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entsprechen würde. Es drohten ihm auch keine Gefahren, welche die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Er sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit landwirtschaftlichen Erfahrungen und es sei kein Grund erkennbar, der gegen die Möglichkeit einer Selbstversorgung bzw. ein Bestreiten des Lebensunterhalts in seinem Herkunftsstaat sprechen würde. Es könne ihm durchaus zugemutet werden, zumindest mit Gelegenheitsarbeiten, zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Ferner verfüge seine Familie über Felder und Immobilien, wodurch er auch einen entsprechenden finanziellen Rückhalt hätte. Schließlich lägen keine Gründe vor, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden.

Am 07.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

7. Am 26.11.2012 brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin binnen offener Frist gegen den gegenständlichen Bescheid eine Beschwerde ein. Darin wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens und inhaltlicher Mängel angefochten.

Neben einer teilweisen Wiederholung seiner bisherigen Fluchtgründe wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Behörde verwendeten Länderberichte weder aktuell noch ausreichend seien, um seine Rückkehrsituation in der Heimatprovinz Herat entsprechend beurteilen zu können. Einer näher zitierten aktuellen Entscheidung des Asylgerichtshofes zufolge sei eine ständige Aktualisierung erforderlich. Darüber hinaus habe eine Entscheidung bei Minderjährigen (Kapitel VII lit. c der allgemeinen Bemerkung Nr. 6 des Ausschusses für die Rechte des Kindes [CRC/GC/2005/6]) unter anderem die persönliche und allgemeine Sicherheit, sowie die Lebensbedingungen, u. a. sozioökonomischer Art, die das Kind bei seiner Rückkehr erwarten, in Betracht zu ziehen.

Weiters habe das Bundesasylamt seiner Entscheidung ein neurologisch psychiatrisches Gutachten zugrunde gelegt, ohne dieses der Rechtsvertreterin zu übermitteln. Überdies habe sich der Beschwerdeführer bei der Untersuchung nicht wohl gefühlt und sei massiv verunsichert gewesen, da der anwesende Dolmetscher die ganze Zeit gelacht habe. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis zum Arzt gestört gewesen und werde daher ein neues Gutachten im Beisein eines anderen Dolmetschers beantragt. Ferner wurde versucht, den von der Behörde aufgegriffenen, vermeintlichen Widersprüchen entsprechend entgegenzutreten und diese damit auszuräumen. Anschließend wurde auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers eingegangen und darauf hingewiesen, dass er in Afghanistan weder eine gesicherte Unterkunft, noch eine Erwerbsmöglichkeit bzw. eine sichere Existenzgrundlage hätte. Auch in Großstädten wie Kabul habe er keinerlei soziale Anknüpfungspunkte. In einer Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.03.2012 sei die Rückkehr eines jungen und arbeitsfähigen Mannes unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK als nicht zumutbar angesehen worden, wenn dieser nicht sofort familiären Rückhalt in Anspruch nehmen könne. Auch in den Feststellungen zu Afghanistan werde auf die Bedeutung der Familienstruktur hingewiesen.

Da der Beschwerdeführer kein familiäres Netzwerk habe und es den Länderberichten zufolge keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende Minderjährige gebe, könne vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in Afghanistan nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung würde ihn daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.

Es wurde daher der Antrag gestellt, den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den Spruchpunkt II dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde. Ferner wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Mit Schreiben vom 26.11.2012 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

8.1. Mit Schreiben vom 20.08.2014 bestätigte der Co-Pastor der Baptistengemeinde XXXX, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der genannten Baptistengemeinde sei, sich zum Christentum bekenne und bereits getauft worden sei. Neben Angaben zu seiner Person und zur Baptistengemeinde berichtet der Geistliche von den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer besuche die Kirchengemeinde seit über einem Jahr und komme zum persischsprachigen Gottesdienst am Mittwoch und zum Sonntagsgottesdienst, der in Dari übersetzt werde. Außerdem habe er von Februar bis September 2014 an einem intensiven Glaubenskurs über das christliche Leben teilgenommen. Durch diesen Kurs könne der Seelsorger letztlich abschätzen, ob die Teilnehmer aus religiösen Gründen interessiert seien und die Botschaft der Bibel verstanden hätten. Anschließend machte der Pastor Angaben zur ursprünglichen Motivation, zur Identifikation und zum aktuellen Leben des Beschwerdeführers mit dem neuen Glauben, wobei er im Wesentlichen ausführte, dass die besondere Nächstenliebe der griechischen Christen das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum geweckt und ihn auch in Österreich dazu gebracht hätte, eine Kirche aufzusuchen, um diese Liebe wieder zu erfahren und Teil einer neuen geistlichen Familie zu werden. Der Beschwerdeführer sehe sich selbst als Christ und habe sich auch gegenüber seinen afghanischen Mitbewohnern zum Christentum bekannt. Er sei am 06.07.2014 in einer öffentlichen Zeremonie getauft worden, da er alle Voraussetzungen dafür erfüllt habe. Er sei mindestens sechs Monate in einer christlichen Gemeinde gewesen, habe einen Kurs über das christliche Leben erfolgreich abgeschlossen, eine Empfehlung der Gemeindeältesten gehabt und ein öffentliches Zeugnis über seinen Glauben gegeben. Der Beschwerdeführer mache zwar keinen regelmäßigen Dienst in der Gemeinde, sei nicht missionarisch tätig und habe nur minimale Kenntnisse über das Christentum, habe aber die Verantwortlichen in der Kirchengemeinde davon überzeugen können, dass schon eine innere Auseinandersetzung stattgefunden habe und dass er sein Leben Jesus anvertrauen möchte. Da es den Verantwortlichen wichtig sei, dass die Rettung durch Gnade und nicht durch Eigenleistung oder erworbene Kenntnisse geschehe, hätten sie seine Taufe erlaubt.

8.2. Mit Eingabe vom 21.07.2014 übermittelte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Zeugnis vom 11.03.2014 über die erfolgreich abgelegte Prüfung in Deutsch Grundstufe A1 und eine Taufbestätigung vom 06.07.2014 über die am selben Tag durchgeführte Taufe. Weiters wird ergänzend vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer bereits während seines siebenmonatigen Aufenthalts in Griechenland für den christlichen Glauben zu interessieren begonnen habe. In XXXX habe er christliche Freunde getroffen und sich intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt. Schließlich sei er aus innerer Überzeugung fest entschlossen gewesen, zum Christentum zu konvertieren und habe dreimal in der Woche einen vierzehnmonatigen Vorbereitungskurs für die Taufe und den Eintritt in die katholische Kirche besucht. Mittlerweile besuche er jeden Sonntag den Gottestdienst und nehme an verschiedenen Aktivitäten der Baptistengemeinde teil. Als Konvertit wäre er bei einer Rückkehr nach Afghanistan aber in Todesgefahr, da die Konversion eines Moslems zum Christentum nach wie vor als Straftat gelte und mit dem Tod bestraft werde. Er wäre daher massiven Einschränkungen und Diskriminierungen aufgrund seiner religiösen Überzeugung, sowie einer erheblichen Gefahr seiner persönlichen Sicherheit ausgesetzt und könnte unter diesen Umständen seinen Glauben niemals ohne der Angst um sein Leben ausüben.

8.3. Am 18.03.2014 wurde von der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers eine Bescheinigung vom 28.11.2013 über die Ablegung des Erste Hilfe Kurses beim Roten Kreuz vorgelegt.

9. Am 08.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer neben seinen Personalien im Wesentlichen angab, dass er früher Moslem bzw. Sunnit gewesen sei und nunmehr den christlichen Glauben angenommen habe. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, seine Eltern hätten ihn aus Afghanistan weggeschickt, weil er Probleme gehabt habe und sein Leben in Gefahr gewesen sei. Der Stiefsohn seiner Tante väterlicherseits habe Anspruch auf Grundstücke erhoben, die dessen Vater während der Taliban (unrechtmäßig) an sich gerissen und der Vater des Beschwerdeführers sich nach deren Entmachtung wieder angeeignet hätte. Der Verwandte habe mit der Tötung des Beschwerdeführers gedroht, falls sein Vater die Grundstücke nicht zurückgeben sollte. Aus Angst um sein Leben habe ihn der Vater aus Afghanistan weggeschickt.

Unter Verweis auf das von ihm vorgelegte Taufzeugnis vom Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, näher zu schildern, wie er zum christlichen Glauben gefunden habe. Daraufhin führte er aus, dass er sich während seiner Flucht auch rund 6 bis 7 Monate in Griechenland aufgehalten und damals noch keine Informationen über das Christentum gehabt habe. Dennoch sei er regelmäßig in die Kirche gegangen und sie hätten dabei Filme über Jesus angesehen. Die Mitarbeiter der Kirche seien sehr hilfsbereit gewesen und hätten sehr vielen Flüchtlingen geholfen. Er habe sich in Griechenland mit einem im Iran aufgewachsenen Afghanen angefreundet, der eine Bibel bei sich getragen habe. Als er ihn hinsichtlich einer möglichen Konversion angesprochen habe, habe ihm der Freund erzählt, dass dieser sich über die Religion informieren und viel darüber lernen würde. Er habe ihn daraufhin gebeten, ihn zu unterstützen. Er habe sich bereits damals für das Christentum interessiert.

Auf die Frage, wie es dann in Österreich weitergegangen sei, berichtete er, er sei nach ca. zwei bis zweieinhalb Monaten in XXXX in ein Heim nach XXXX verlegt worden, wo er eine sehr freundliche Betreuerin gehabt habe, die er nach ihrem Glauben gefragt und der er über sein Interesse berichtet habe. Sie habe daraufhin gemeint, dass man sich durch die Religionsfreiheit in Österreich den Glauben selbst aussuchen könne. Er habe ihr erwidert, dass er konvertieren wolle, aber nur sehr wenig Information über diese Religion habe. Die Betreuerin habe ihn dann XXXX, einem Iraner christlichen Glaubens vorgestellt, der ihn wiederum mit Herrn XXXX bekannt gemacht habe. Er habe nämlich damals die Information erhalten, dass in dieser Kirche der Unterricht sowohl auf Deutsch als auch auf Dari abgehalten werde.

Auf die Fragen nach dem eigentlichen Grund für ihn, den christlichen Glauben anzunehmen bzw. was ihm am christlichen Glauben gefällt, brachte er vor, er habe den Jungen in Griechenland gefragt, ob seine Eltern nichts gegen seine Konversion hätten, worauf ihm dieser erzählt habe, dass man sich mit dem 18. Lebensjahr den Glauben selbst aussuchen dürfe. Außerdem sei ihm dort die Hilfsbereitschaft der kirchlichen Mitarbeiter aufgefallen, welche auch zu den Flüchtlingen sehr freundlich gewesen seien. Aus diesen Gründen sei er konvertiert. Die Frage, ob er sein Christentum praktiziert, bejahte er und ergänzte, dass er eine Bibel besitze und jeden Sonntag sowie mittwochs, wenn der Gottesdienst für Iraner und Afghanen in der Sprache Dari abgehalten werde, an den Messfeiern teilnehme.

Befragt, ob er christliche Feiertage oder Festtage nennen könne, gab er an, es gebe 3 wichtige Feste, deren Namen ihm gerade nicht einfallen würden. Ansonsten sei jeder Sonntag ein sehr wichtiger Tag. Es gebe das Weihnachtsfest, das andere falle ihm nicht ein. Auf Nachfrage, bestätigte er, dass er von Ostern schon einmal gehört hat. Er gehe regelmäßig in die Kirche und nehme auch an Veranstaltungen in seiner Muttersprache teil. Seine Deutschkenntnisse würden noch nicht ausreichen, um alles zu verstehen. Auf die Frage, ob er in Afghanistan einen Religionsunterricht gehabt habe, berichtete er, als er sehr jung gewesen sei, sei er in die Moschee gegangen.

Auf Nachfrage, ob er über den islamischen Glauben etwas mitbekommen habe, gab er an, ihnen sei gesagt worden, dass sie Koran lesen lernen und beten müssten. Er sei oft aus der Moschee geflüchtet, weil sie dort geschlagen worden seien. Befragt, ob er glaube, dass Moslems und Christen an denselben Gott glauben, erklärte er, Jesus sei Sohn Gottes; er sei Gott. Soweit er wisse, gebe es Jesus bei den Moslems schon, aber er glaube nicht, dass sie ihn als Sohn Gottes akzeptieren. Auf Befragen, was ihm - abgesehen von den sehr freundlichen Christen in Griechenland - am Christentum besonders gut gefalle, teilte er mit, jene Christen, die er kennengelernt habe, seien immer sehr freundlich und sehr barmherzig gewesen. Außerdem sei es eine freie Religion und weil es keinen Zwang gebe, interessiere sie ihn besonders.

Auf die Frage, was seine Freunde zu seinem Glaubenswechsel sagen, gab er an, seine moslemischen Freunde wüssten von seiner Konversion und würden sich über ihn immer wieder lustig machen. Seine christlichen Freunde würden zu ihm stehen und ihn bei seiner Entscheidung unterstützen. Befragt, ob er in Afghanistan gewusst habe, dass es Christen gibt, erwiderte er, er habe gewusst, dass es auch anders gläubige Menschen gab. Im Unterricht sei ihnen gesagt worden, dass diese Personen ungläubig bzw. schlechte Menschen seien und Gott nicht kennen würden. Die Frage, ob es seiner Ansicht nach möglich wäre, das Christentum in Afghanistan zu praktizieren, verneinte er und ergänzte, wenn man bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan von seiner Konversion erfahren würde, würde man ihn mit dem Tod bestrafen. In Afghanistan dürfe man nämlich nicht anders gläubig sein.

Auf Hinweis, dass in Afghanistan niemand davon erfahren müsste, entgegnete er, dass es ihm dort nicht möglich wäre, seine Religion frei auszuüben. Als Christ dürfe er seine Religion nämlich nicht verleugnen. Er müsste die Möglichkeit haben, offen darüber sprechen zu können. Abschließend erklärte er, er wolle zwar nichts mehr ergänzen, sei aber bereit, alle Fragen, auch betreffend seinen Glauben, den er von Herzen angenommen habe, zu beantworten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist achtzehn Jahre alt, afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und entstammt einer sunnitisch-muslimischen Familie. Er führt den im Spruch genannten Namen. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, sich vom Islam abgewandt und dem christlichen Glauben zugewandt zu haben.

Der Beschwerdeführer hat bereits während seines Aufenthalts in Griechenland erstmals Kontakt zum Christentum gehabt, als sich griechische Christen um ihn gekümmert und ihm geholfen haben. Diese Erfahrungen mit der christlichen Nächstenliebe haben sein Interesse am Christentum geweckt und ihn nach seiner Ankunft in Österreich dazu gebracht, eine Kirche zu suchen, um diese Liebe wieder zu erfahren und Teil einer neuen geistlichen Familie zu werden. Er besucht seit über einem Jahr die Baptistengemeinde in XXXX, nimmt an den persisch-sprachigen Gottesdiensten am Mittwoch und an den ins Dari übersetzten Messen am Sonntag teil. Von Februar bis September 2014 hat er an einem intensiven Glaubenskurs zur Vorbereitung auf die heilige Taufe teilgenommen. Am 06.07.2014 wurde er schließlich in einer öffentlichen Zeremonie in der Baptistengemeinde getauft. Er sieht sich selbst als Christ und bekennt sich - trotz Intoleranz und Feindseligkeiten - auch gegenüber seinen moslemischen Landsleuten zum christlichen Glauben.

Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung zu befürchten hätte.

In Anbetracht der Konversion des Beschwerdeführers konnten weitere Ermittlungen und (daran anknüpfende) Feststellungen zu den von ihm im asylbehördlichen Verfahren vorgebrachten Ausreisegründen aus verfahrensökonomischen Gründen entfallen.

1.3. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan:

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Art. 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Christen

Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)

Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)

Konversion

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.

(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR u. a. bei "Angehörigen religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben" von einem "möglicherweise gefährdeten Personenkreis in Afghanistan" aus.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers, wovon auch das Bundesasylamt ausgegangen ist.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Zuwendung zum christlichen Glauben waren glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat zunächst plausibel und nachvollziehbar geschildert, wie er während seines Aufenthalts in Griechenland erstmals mit dem Christentum in Kontakt gekommen ist. Dabei habe er vor allem die Hilfsbereitschaft von Mitarbeitern der christlichen Kirche beobachten können, die sehr vielen Flüchtlingen geholfen und damit ihre Nächstenliebe gezeigt hätten. Ferner habe er sich dort mit einem im Iran aufgewachsenen Landsmann angefreundet, der eine Bibel besessen und sich mit dem christlichen Glauben näher auseinandergesetzt habe. Dadurch habe auch der Beschwerdeführer begonnen, sich näher für das Christentum zu interessieren. Als er sich dann im Bundesgebiet einer sehr freundlichen Betreuerin anvertraut und dieser von seinem Interesse berichtet habe, habe ihm diese einen zum Christentum übergetretenen Iraner vorgestellt, der den Beschwerdeführer schließlich mit dem Pastor einer christlichen Kirche bekannt gemacht habe, in der der Glaubensunterricht auch in der Muttersprache des Beschwerdeführers abgehalten wird. Wie der Beschwerdeführer glaubwürdig vermitteln konnte, hat ihm neben der Hilfsbereitschaft und Nächstenliebe der kirchlichen Mitarbeiter in Griechenland, letztlich auch beeindruckt, dass man die Konfession frei wählen kann und es keinen Zwang zur Religionsausübung gibt. Schließlich konnte er überzeugend darlegen, dass er sich mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat und seit über einem Jahr regelmäßig Gottesdienste besucht bzw. an verschiedenen Aktivitäten seiner Glaubensgemeinde teilnimmt. Dies ergibt sich nicht nur aus seinen glaubwürdigen Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, sondern darüber hinaus auch aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (insbesondere dem Taufzeugnis und dem Schreiben des Co-Pastors der Baptistengemeinde XXXX vom 20.08.2014). Neben einer Bestätigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten religiösen Aktivitäten konnte der Geistliche in seinem Schreiben vom 20.08.2014 überzeugend vermitteln, dass er sich in einem intensiven Glaubenskurs über das christliche Leben, an dem der Beschwerdeführer von Februar bis September 2014 teilgenommen habe, davon überzeugen konnte, ob die Teilnehmer tatsächlich aus religiösen Gründen teilgenommen und die Botschaft der Bibel wirklich verstanden haben. Der Gottesmann hat in seinem Schreiben zwar eingeräumt, dass der Beschwerdeführer keine regelmäßigen Dienste in der Kirchengemeinde verrichte, (bisher) nicht missionarisch tätig gewesen sei und auch nur minimale Kenntnisse über das Christentum habe, der Pastor bekräftigte aber, dass sich die Verantwortlichen in der Kirchengemeinde davon überzeugt hätten, dass beim Beschwerdeführer eine innere Auseinandersetzung stattgefunden habe und er sein Leben Jesus anvertrauen wolle. Da der Beschwerdeführer alle dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt habe, habe man ihn am 06.07.2014 in einer öffentlichen Zeremonie getauft. Da es den Verantwortlichen in der Baptistengemeinde wichtig sei, dass die Rettung durch Gnade und nicht durch Eigenleistung oder erworbene Kenntnisse geschehe, hätten sie die Taufe des Beschwerdeführers daher erlaubt.

Die Taufe des Beschwerdeführers wurde durch die Vorlage eines Taufzeugnisses bescheinigt. Da sich die vorgelegten Unterlagen mit den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Glaubenswechsel decken und auch der anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnene persönliche Eindruck vom Beschwerdeführer hinsichtlich seiner religiösen Einstellung dem nicht entgegen steht, besteht kein Grund, an den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem nunmehrigen Bekenntnis zu zweifeln. Es gibt daher keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer sein Interesse am Christentum bloß vorgab, um seine Chancen im Asylverfahren zu steigern. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer zu einem praktizierenden Christen geworden ist, welcher diese Praxis auch bereits durch die Taufe formalisiert hat und diese auch weiter ausüben will.

Eine nähere Auseinandersetzung mit den eigentlichen fluchtauslösenden Ereignissen (Grundstücksstreitigkeiten zwischen seinem Vater und dem Stiefsohn seiner Tante, einem Taliban, und einer daraus resultierenden Gefährdung des Beschwerdeführers) kann aber letztlich unterbleiben, da die nunmehr vorgebrachten und glaubhaften Nachfluchtgründe für sich alleine ausreichend sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. hierzu die rechtliche Beurteilung unter Punkt II.3.2. dieses Erkenntnisses). Ebenso war nicht weiter auf sein Vorbringen bezüglich seiner psychischen Erkrankung einzugehen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der am 16.12.2014 eingeholten Strafregisterauskunft.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibiliät ihrer Aussagen, denen die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

§ 3 Abs. 2 AsylG setzt Art. 5 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) um. Gemäß Art. 5 Abs. 1 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat. Gemäß Art. 5 Abs. 2 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

§ 3 Abs. 2 AsylG bestimmt - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 der Statusrichtlinie - nunmehr ausdrücklich, dass die Verfolgung aus Nachfluchtgründen resultieren kann, und unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von § 3 Abs. 2 AsylG - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht; aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20055, K62 zu § 3).

Nach den getroffenen Feststellungen liegt im Fall des Beschwerdeführers keine "Scheinkonversion" vor. Der Beschwerdeführer hat durch Vorlage geeigneter Beweismittel glaubwürdige und persönlich überzeugende Gründe für seinen durch die - im Bundesgebiet vollzogene - Konversion geschaffenen Nachfluchtgrund geltend gemacht. Sein Vorbringen zum Glaubenswechsel ist somit im Lichte der obigen Ausführungen zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Konversion darauf an, ob die betreffende Person im Fall einer Rückkehr in das Heimatland in der Lage ist, die von ihr gewählte Religion frei auszuüben. Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob die Konversion "nur zum Schein erfolgt" ist. Wenn die Konversion aus "innerem Entschluss" erfolgt ist, kommt es darauf an, ob die betreffende Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (vgl. VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102).

3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Mit seinem Vorbringen, dass er in Österreich aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist, macht der Beschwerdeführer einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend.

Aus dem zum Beschwerdeführer festgestellten Sachverhalt und den zu Afghanistan getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit nunmehr christlicher Überzeugung - und nach Abfall vom Islam - im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich, welche von der Unmöglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens bis zur generellen Unmöglichkeit, seine Religion frei zu wählen, reichen, auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt wäre (vgl. zu diesem Themenkomplex bereits AsylGH vom 23.09.2008, C6 237.161-0/2008; vom 08.10.2008, C5 254.508-0/2008 sowie vom 04.06.2009, C1 319.508-1/2008). Weiters bestünde ein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, reichen doch die Maßnahmen von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung. Die dem Beschwerdeführer drohenden Einschränkungen bzw. körperlichen Übergriffe (z.B. bloß heimliche Religionsausübung innerhalb des häuslichen Rahmens, Belästigungen, Enteignungen, körperliche Misshandlung, langjährige Inhaftierung, Tötung) sind als dermaßen intensiv zu qualifizieren, dass die Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates unzumutbar ist. Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der erfolgte Glaubenswechsel aus einem inneren Entschluss erfolgt ist; für das Vorliegen einer Scheinkonversion gibt es keinen Anhaltspunkt. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, seinen Glauben in Form eines Widerrufs zu leugnen.

Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgungsgefahr ist auch maßgeblich wahrscheinlich und aktuell, da sich zum einen aus aktuellen Länderberichten nicht nur die Anwendbarkeit der Scharia im Fall von Konversion zum Christentum in der Theorie ergibt, sondern zum anderen auch Fälle angeführt werden, in denen es zu Sanktionen gekommen ist. Dass es in einem Fall zu einer Freilassung des Konvertiten gekommen ist, ist lediglich dem internationalen Druck zu verdanken; hingegen ist über das Schicksal des zweiten, im Juni 2010 festgenommenen, Konvertiten nichts bekannt. Dass sich das afghanische Regime wiederholt aufgrund internationalen Drucks zu Freilassungen von Konvertiten hinreißen lässt, kann nicht zuverlässig vorhergesagt werden. Weiters ist den Länderberichten auch zu entnehmen, dass ein weiterer afghanischer Christ wegen des Vorwurfs der Weitergabe einer Bibel für sechs Monate inhaftiert wurde. Selbst wenn - wie in den Länderberichten angeführt - es nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe wegen Konversion durch staatliche Stellen kommt, kann es zu Tötungen durch Dritte (insbesondere Taliban) kommen. Beispielsweise wurde im Juni 2011 ein Konvertit in der Provinz Herat durch Taliban enthauptet. Wie sich ebenfalls aus den Feststellungen ergibt, ist es aufgrund der in Afghanistan vorherrschenden großen Familienbande (und des damit zusammenhängenden weitreichenden Informations-austausches) sehr schwer, einen vollzogenen Glaubenswechsel geheim zu halten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher nicht dauerhaft geheim bleibt. Zwar sprechen die Sachverhaltsfeststellungen davon, dass voll zurechnungsfähige Personen (darunter Männer ab Vollendung des 18. Lebensjahres) nach einer Konversion vom Islam drei Tage Zeit haben, um zu widerrufen, doch ist diesbezüglich im Fall des Beschwerdeführers zum einen diese Frist bereits verstrichen, zum anderen ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer, welcher seine nunmehrige religiöse Überzeugung glaubwürdig dargelegt hat und diese nun in Österreich offen auslebt, von dieser Möglichkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gebrauch machen würde.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ebenfalls unzweifelhaft ergibt, ist der afghanische Staat - sofern er nicht selbst wegen Konversion verfolgt - auch nicht in der Lage, Verfolgung von privater Seite durch effektive Schutzgewährung zu begegnen.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. I Abschn. A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung begründet.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.4. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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