BVwG W224 2013921-1

W224 2013921-1Federal Administrative CourtDec 16, 2014

Regest

Kausalität, Krankheit, Studienbeihilfe, Studiendauer -<br/>Fristüberschreitung, wichtiger Grund

Full text

BVwG W224 2013921-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.2013921.1.00

Spruch

W224 2013921-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Salzburg vom 20.08.2014, Zl. 314837001, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 15 Abs. 3 Z 2, § 15 Abs. 6, § 19 Abs. 1, 2 und Abs. 6, sowie § 46 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. I Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.11.2013 (eingelangt am 22.11.2013) bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Salzburg, einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das interuniversitäre Masterstudium Molekulare Biologie an der Universität Salzburg und der Universität Linz, das sie im Wintersemester 2012 begonnen habe. Sie habe davor das Bachelorstudium Molekulare Biowissenschaften am 19.06.2012 abgeschlossen.

2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Salzburg, vom 04.12.2013, Zl. 305323501, wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe gemäß § 15 Abs. 3 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der am Tag der Antragstellung gültigen Fassung abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Studiendauer des Bachelorstudiums Molekulare Biowissenschaften sechs Semester betrage. Die Beschwerdeführerin habe diese Studiendauer um mehr als drei Semester überschritten. Es bestehe daher für das derzeitige Studium kein Anspruch auf Studienbeihilfe und der Antrag auf Studienbeihilfe müsse abgewiesen werden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 18.12.2013 Vorstellung, in der sie ausführte, dass die Überschreitung der Studiendauer ihres vorausgegangenen Bachelorstudiums um mehr als drei Semester durch ihren Unfall vom 29.09.2008, bei dem sie einen Schädelbruch mit Gehirnschwellung und -blutung infolge eines Sturzes erlitten habe, bedingt gewesen sei. Sie legte Bestätigungen des LKH Klagenfurt vom 05.10.2008 und 08.10.2008 über ihren Unfall vor. Zudem legte sie augenärztliche Befunde vom 27.06.2011 und vom 12.07.2013, einen Bescheid des Bundessozialamtes vom 17.10.2013, aus dem sich der Grad ihrer Behinderung von 40 % ergebe, ein Schreiben des Bundessozialamtes vom 13.09.2013, eine Beilage zum Antrag an das Bundessozialamt sowie ein in einem früheren (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde erhobenes Rechtsmittel vor.

4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 14.02.2014, Zl. 0422243 (Vorstellungsvorentscheidung), wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe gemäß § 15 Abs. 3 und § 43 StudFG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2004 das Bachelorstudium Molekulare Biowissenschaften an der Universität Salzburg begonnen habe, dessen Regelstudiendauer sechs Semester betrage. Dieses Studium habe sie am 11.06.2012 im 16. Semester abgeschlossen. Die vorgesehene Studiendauer sei demnach um zehn Semester überschritten worden. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten gehe zweifellos eine gesundheitliche Beeinträchtigung hervor, die bis zu einem gewissen Grad auch zu einer Überschreitung der Studienzeit führen habe können. Eine Überschreitung der Studiendauer im oben beschriebenen Ausmaß könne aufgrund der Beweislage jedoch nicht allein auf die geltend gemachten Gründe zurückgeführt werden. Der Antrag auf Studienbeihilfe könne daher nicht positiv beschieden werden.

5. Am 27.02.2014 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werde. Wenn das Bundessozialamt fünf Jahre nach dem Unfall aufgrund der neurologischen Untersuchung (chronisch rezidivierender Kopfschmerz) zur Feststellung des Grades der Behinderung im Ausmaß "von 30 %" komme, dann sei davon auszugehen, dass es sich dabei im Spätfolgen handle und die Unfallfolgen im Zeitraum zwischen 2008 und 2013 wesentlich stärker spürbar gewesen seien, zumal auch bereits im ärztlichen Befund des LKH Klagenfurt vom 05.10.2008 davon die Rede sei, dass als Folge der Schädelfraktur und Subarachnoidalblutung mit Kopfschmerzen und einer Einschränkung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit für einen längeren Zeitraum zu rechnen sei, wobei die Dauer nicht vorhergesagt werden könne. Auch aus einem beigelegten medizinischen Fachartikel vom Februar 2013 gehe hervor, dass eine Schädelverletzung eine schwierige Konzentration und langsame Informationsverarbeitung und daher erschwerte Denkarbeit bedinge.

Aus dem relativ kurzen Krankenhausaufenthalt könne nicht geschlossen werden, dass die Schädel- und Hirnverletzung nicht so schwer gewesen sein könnte, da im Jahr 2008 das LKH Klagenfurt eine Großbaustelle gewesen sei und daher entsprechender Platzmangel geherrscht habe. In Kärnten sei auch nur diese eine neurochirurgische Abteilung vorhanden, weshalb dort die Betten auf der Intensivstation und außerhalb davon laufend benötigt würden. Wenn man so wie die Beschwerdeführerin nicht krankenzusatzversichert sei, sei die Unterbringung in einem Krankenzimmer nicht unbedingt gewährleistet. Einer Unterbringung am Gang sei daher das Liegen und die Ruhestellung im eigenen Bett und die Schmerztherapie durch den praktischen Arzt vorzuziehen.

Es sei richtig, dass die Sehschwäche und der Sehfehler schon vor dem Unfall bestanden hätten, jedoch sei durch die Unfallfolge (starke Kopfschmerzen) das Tragen von Spezial-Augenlinsen erforderlich gewesen. Dies habe eine zusätzliche Reizung verursacht und wiederum zu Kopfschmerzen beim Lernen, Lesen und Arbeiten am Bildschirm geführt. Sehschwäche und Sehfehler hätten sich dadurch weiter verstärkt.

Weiters verweise sie darauf, dass ihre beiden schriftlichen Bachelorarbeiten 2006 und 2008 bereits verfasst und bewertet worden seien.

6. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Salzburg vom 20.08.2014, Zl. 314837001, wurde dem Vorlageantrag nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 14.02.2014 bestätigt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium Molekulare Biowissenschaften an der Universität Salzburg im Wintersemester 2004 begonnen und im insgesamt 16.

Semester am 11.06.2012 abgeschlossen habe. Für das Bachelorstudium seien keine Anträge auf Studienbeihilfe gestellt worden. Die erste Bachelorarbeit habe sie im vierten Semester am 20.04.2006 eingereicht, die mit "Sehr gut" beurteilt worden sei. Die zweite Bachelorarbeit sei am 11.09.2008 ebenfalls mit "Sehr gut" benotet worden. Bis zum Ende des achten inskribierten Semesters des Bachelorstudiums seien 78,5 ECTS positiv absolviert worden. Für diesen Zeitraum werde als Nachweis für die Sehbehinderung ein Verordnungsschein für einen Sehbehelf vom 27.07.2007 vorgelegt.

Zu Beginn des Wintersemester 2008, am 29.09.2008, habe die Beschwerdeführerin infolge eines Unfalls eine Kopfverletzung erlitten, die einen Krankenhausaufenthalt von 29.09. bis 08.10.2008 notwendig gemacht habe. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin laut ihren eigenen Angaben an starken Kopfschmerzen gelitten, die ihre bereits bestehende Sehbeeinträchtigung verschlimmert habe, sowie an einer erheblichen Einschränkung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit. In den folgenden acht Semestern bis zum Abschluss seien laut vorgelegtem Studienerfolg 53,5 ECTS positiv absolviert worden.

Für die Studienzeit nach dem Unfall sei ein augenärztlicher Befund vom 27.06.2011 vorgelegt worden. Ein fachärztlicher Nachweis, etwa von einem Neurologen, sei für die Spätfolgen des Unfalls nicht vorgelegt worden. Laut ihren Angaben sei die Beschwerdeführerin zwar laufend beim Hausarzt in Behandlung gewesen, dieser sei jedoch nunmehr in Pension und könne zwecks Ausstellung etwaiger Bestätigungen nicht mehr kontaktiert werden. Nachweise, die den Zeitraum nach Abschluss des Bachelorstudiums betreffen würden, seien ein augenärztlicher Befund vom 12.07.2013 und Bescheide des Bundessozialamtes vom 13.09.2013 und 17.10.2013. Diese könnten im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht herangezogen werden.

Zu prüfen sei die Kausalität der beschriebenen Unfallfolgen für eine Studienzeitüberschreitung im Ausmaß von zehn Semestern. Aus den vorgelegten Dokumenten gehe zweifellos eine gesundheitliche Beeinträchtigung hervor, die bis zu einem gewissen Grad auch zu einer Überschreitung der Studienzeit führen habe können. Eine Überschreitung der Studiendauer im oben beschriebenen Ausmaß könne aufgrund der Beweislage jedoch nicht allein auf die geltend gemachten Gründe zurückgeführt werden. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach dem achten inskribierten Semester, also noch vor dem Unfallgeschehen und bereits zwei Semester nach Ablauf der Mindeststudiendauer des Bachelorstudiums Molekularbiologie kein entsprechender Studienfortschritt vorgelegen habe, der einen Abschluss in Kürze erlaubt hätte.

Der Antrag auf Studienbeihilfe könne daher nicht positiv beschieden werden.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass sie bereits im Dezember 2013 das Schreiben des Abteilungsvorstands der Neurochirurgie des LKH Klagenfurt vorgelegt habe, in dem es heiße, dass als Folge dieser Verletzung aus medizinischer Sicht mit Kopfschmerzen und einer Einschränkung von Merk- und Konzentrationsfähigkeit für einen längeren Zeitraum zu rechnen sei, wobei die Dauer nicht vorhergesagt werden könne und dies wahrscheinlich zu einer Beeinträchtigung eines normalen Studienfortgangs führen werde. Gewisse Erleichterungen, etwa bei der Anwesenheitspflicht oder gesonderte Prüfungstermine seien aus medizinischer Sicht gerechtfertigt. Diese Bestätigung entspreche einem, wenn auch knappen, fachärztlichen Gutachten. Weiters sei sie davon ausgegangen, dass aus einem fachärztlichen Nachweis (Gutachten für die Feststellung des Grades der Behinderung für das Bundessozialamt), der den Unfall ca. fünf Jahre nach dem Geschehen mit 30 % für den Grad der Behinderung neben dem Augenproblem mit 10 % als ursächlich und wesentlich ansehe, sehr wohl darauf geschlossen werden könne, dass im Zeitraum davor eine wahrscheinlich höhere Beeinträchtigung durch das Unfallgeschehen bestanden habe.

Die im angefochtenen Bescheid genannten positiv absolvierten ECTS würden sich nur auf die Universität Salzburg beziehen. Die an der JKU Linz absolvierten ECTS und jene der Bachelorarbeiten sowie die angerechneten ECTS seien nicht beachtet worden. Insgesamt seien vor dem Unfall - je nach Umrechnungsschlüssel - zwischen 120,5 und 130,5 ECTS positiv absolviert worden. Abgesehen davon habe sie die meisten Lehrveranstaltungen der noch ausständigen Prüfungen bereits vor dem Unfall belegt und das Wintersemester 2008/2009 sei als sogenanntes Prüfungssemester geplant gewesen. Es könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass ein Studienabschluss vor Ablauf des im Studienförderungsgesetz vorgesehenen Zeitraums (bei Nichteintritt des Unfalls) unmöglich gewesen wäre. Es werde daher ersucht, die Studienzeitüberschreitung während des Bachelorstudiums nachzusehen und der Beschwerde stattzugeben, zumal sie die Anforderungen bezüglich Studienzeit im Masterstudium erfülle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat das interuniversitäre Bachelorstudium Molekulare Biowissenschaften an den Universitäten Salzburg und Linz im Wintersemester 2004/2005 begonnen und im Sommersemester 2012, am 11.06.2012, abgeschlossen. Das Bachelorstudium Molekulare Biowissenschaften umfasst insgesamt 180 ECTS und die Regelstudiendauer beträgt sechs Semester. Die Beschwerdeführerin hat das Studium im 16. Semester abgeschlossen.

Nach dem Sommersemester 2008, dem achten Semester ihres Bachelorstudiums, hatte die Beschwerdeführerin am 29.09.2008 einen Unfall, bei dem sie infolge eines Sturzes eine Schädelfraktur sowie eine Subarachnoidalblutung erlitten hat. Daraufhin befand sie sich von 29.09.2008 bis 08.10.2008 in stationärer Behandlung in der Abteilung für Neurochirurgie im LKH Klagenfurt.

Bis zu ihrem Unfall am 29.09.2008 hat die Beschwerdeführerin Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 88,5 ECTS positiv absolviert sowie die Bachelorarbeiten im Umfang von 12 ECTS verfasst. Weiters wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 31.05.2005 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 ECTS anerkannt. Dies ergibt insgesamt 116,5 ECTS, welche die Beschwerdeführerin nach dem achten Semester ihres Studiums erzielt hat.

Seit dem Wintersemester 2012 ist die Beschwerdeführerin für das auf das Bachelorstudium aufbauende interuniversitäre Masterstudium Molekulare Biologie an den Universitäten Salzburg und Linz inskribiert. Für dieses Studium hat die Beschwerdeführerin Studienbeihilfe beantragt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die Feststellung zum Unfall der Beschwerdeführer Beschwerdeführerin und dem Krankenhausaufenthalt ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen sowie aus den vorgelegten Bestätigungen des LKH Klagenfurt. Die Feststellungen zur Regelstudiendauer und zu den zu absolvierenden ECTS ergeben sich aus dem Curriculum für das interuniversitäre Studium der Molekularen Biowissenschaften. Die Feststellung zu den von der Beschwerdeführerin bis zu ihrem Unfall erzielten ECTS ergibt sich aus der Bestätigung des Studienerfolgs der Universität Salzburg vom 05.07.2012, der Bestätigung des Studienerfolgs der Universität Linz, der Beurteilung der ersten Bachelorarbeit vom 20.04.2006 sowie der Beurteilung der zweiten Bachelorarbeit vom 11.09.2008. Aus den vorgelegten Bestätigungen ergeben sich absolvierte Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 152 ECTS und zwei Bachelorarbeiten im Umfang von 12 ECTS, insgesamt somit 164 ECTS. Es verbleiben somit 16 ECTS auf 180 ECTS, welche das Bachelorstudium insgesamt umfasst. Laut Bachelorprüfungszeugnis vom 19.06.2012, das insgesamt 180 ECTS ausweist, wurden Teile einiger Prüfungsfächer mit Bescheid vom 31.05.2005 anerkannt, worauf offenkundig die verbliebenen 16 ECTS entfallen. Es erfolgte daher die Feststellung, dass 16 ECTS für Lehrveranstaltungen anerkannt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, lauten:

"1. Abschnitt

Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),

4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um maximal zwei Jahre je Kind, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,

d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.

Studium

Begriff

§ 13. (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern, ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) oder ein individuelles Diplomstudium (§ 17 UniStG) zu verstehen.

[...]

Vorstudien

§ 15. (1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.

(2) Anspruch auf Studienbeihilfe besteht trotz Absolvierung eines Kurzstudiums an einer Universität oder Kunsthochschule oder eines Hauptstudienganges eines Konservatoriums, wenn diese Vorstudienzeit zur Gänze für die Anspruchsdauer eines Diplomstudiums berücksichtigt wird.

(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums, wenn die Studierenden

1. das Masterstudium spätestens 24 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen haben und

2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten haben.

(4) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bakkalaureatsstudiums und eines an ein Bakkalaureatsstudium anschließendes Magisterstudium oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende

1. das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat,

2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bakkalaureatsstudiums oder des daran anschließenden Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2005)

(5) Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

(6) In die Fristen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 1 und 2 sind die Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes und Zeiten in der Dauer des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen.

Günstiger Studienerfolg

Allgemeine Voraussetzungen

§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende

1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),

2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und

3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).

(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.

[...]

Anspruchsdauer

§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).

(2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.

(3) Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.

[...]

Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen

§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.

(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:

1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,

2. Schwangerschaft der Studierenden und

3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:

1. bei Schwangerschaft um ein Semester,

2. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,

3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester,

4. bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während der Anspruchdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.

(4) - (5) [...]

(6) Auf Antrag der Studierenden ist

1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder

2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bakkalaureatsstudiums oder des Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen,

wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.

[...]"

2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

1. Zum Vorstellungsverfahren vor dem Senat der Studienbeihilfenbehörde:

1.1. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],

Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP, 8).

1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 14.9.1994, 94/12/0081, vgl. auch VwGH 4.7.2001, 99/12/0170) handelt es sich beim Senat der Studienbeihilfenbehörde "um ein Kollegialorgan, das als Teil der Studienbeihilfenbehörde funktionell ausschließlich für die Entscheidung über die Vorstellung zuständig ist (in diesem Sinn auch die EB zur RV zum StudFG 1992 zu den §§ 37 und 38 auf Seite 37, linke Spalte: ‚Die Senate sind willensbildende Organe der Studienbeihilfenbehörde und keine akademischen Kollegialorgane. Damit sind sie auch in die Weisungshierarchie der nach dem Studienförderungsgesetz zuständigen Behörden eingebunden (Art. 20 B-VG). Diese Weisungsgebundenheit der Senate besteht sowohl in organisatorischer als auch in fachlicher Hinsicht. Oberstes weisungsbefugtes Organ in Studienförderungsangelegenheiten ist der jeweils für die Vollziehung zuständige Bundesminister. Eine allfällige Weisung eines Bundesministers an einen Senat ist auch dann zu befolgen, wenn der Senat bereits in einer Angelegenheit einen inhaltlich anderen Beschluß gefaßt hat, solange der dem Beschluß entsprechende Bescheid noch nicht erlassen (d.h. zugestellt bzw. mündlich verkündet) ist. Die Ablehnung der Befolgung einer Weisung ist allerdings aus den in Art. 20 Abs. 1 B-VG genannten Gründen zulässig.'). Die Vorstellung nach § 42 ist ein dem § 57 AVG (Mandatsverfahren) teilweise nachgebildetes, jedoch selbständiges Rechtsmittel: Ähnlich wie im AVG richtet sie sich gegen einen Bescheid, der im abgekürzten Verfahren ergangen ist. ‚Ohne weiteres Ermittlungsverfahren' im Sinne des § 41 Abs. 4 bedeutet dabei (jedenfalls bei Ansuchen um Gewährung von Studienbeihilfe) ‚Formularverfahren', d.h. die Entscheidung erfolgt auf Grund des unter Verwendung von Formblättern gestellten Ansuchens des Studierenden und der von ihm vorzulegenden Nachweise. Die Vorstellung löst die Verpflichtung aus, ein ordentliches Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen. Eine Besonderheit des Studienbeihilfenverfahrens liegt aber darin, daß über die Vorstellung gegen den monokratisch erlassenen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde ein Kollegialorgan, der Senat der Studienbeihilfenbehörde, entscheidet (vgl. dazu auch die EB zur RV zum StudFG 1992, zu §§ 42 bis 45 auf Seite 38 linke Spalte). Insofern ist die Vorstellung nach dem StudFG 1992 ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel, über das zwar formell dieselbe Behörde, jedoch nach verschiedenen Regeln über die Willensbildung zu entscheiden hat."

1.3. Die Senate der Studienbeihilfenbehörde sind keine selbstständigen Behörden neben oder unter der Studienbeihilfenbehörde, sondern vielmehr willensbildende (Hilfs)Organe der Studienbeihilfenbehörde, deren Entscheidungen der Studienbeihilfenbehörde zuzurechnen sind (vgl. Ermacora in Ermacora/Langeder/Strasser, Hochschulrecht, Anm. 2 zu § 37 StudFG). Konsequenterweise entscheidet daher mit dem Senat dasselbe Organ, das den bekämpften Bescheid erlassen hat, über die Vorstellung und eine Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung.

1.4. Es bestehen daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf §§ 42 bis 45 StudFG und keine Veranlassung, einen auf Art. 140 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

2. Zur Abweisung der Beschwerde und Nichtzuerkennung von Studienbeihilfe:

2.1. Studienbeihilfen werden gemäß § 39 Abs. 1 StudFG über Antrag zuerkannt. Für die Anträge sind gemäß § 39 Abs. 4 StudFG Formblätter zu verwenden. Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen (§ 39 Abs. 6 StudFG).

Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist gemäß § 41 Abs. 3 StudFG ohne weiteres Ermittlungsverfahren - unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung - mit Bescheid zu entscheiden.

Aus diesen Bestimmungen folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (vgl. auch die Gesetzesmaterialien, RV 473 BlgNR, 18. GP, 28). Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden.

2.2. Die Beschwerdeführerin hat ihr Bachelorstudium Molekulare Biowissenschaften im Wintersemester 2004/05 begonnen und im Sommersemester 2012 abgeschlossen. Seit dem Wintersemester 2012/13 studiert sie das darauf aufbauende Masterstudium Molekulare Biologie und hat hierfür Studienbeihilfe beantragt. Gemäß § 15 Abs. 3 StudFG besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium, wenn der Studierende das Masterstudium spätestens 24 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen hat (Z 1) und die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten hat (Z 2).

Die Beschwerdeführerin hat ihr Bachelorstudium am 11.06.2012 abgeschlossen und das Masterstudium am 03.09.2012 begonnen. Sie liegt damit innerhalb der in § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG genannten Frist von 24 Monaten.

Weiteres Erfordernis für einen Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium ist, dass die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten wurde. Die Beschwerdeführerin hat ihr Bachelorstudium um zehn Semester überschritten.

Gemäß § 15 Abs. 6 StudFG sind in die Fristen des § 15 Abs. 3 Z 1 und Z 2 StudFG die Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes und Zeiten in der Dauer des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen.

Wichtige Gründe im Sinne des gemäß § 19 Abs. 2 StudFG sind:

1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,

2. Schwangerschaft der Studierenden und

3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der nach § 19 Abs. 2 Z 1 StudFG vorgesehene Nachweis der Krankheit bedeutet in Verbindung mit § 6 Z 3 StudFG, der durch seinen Verweis auf § 19 diese Bestimmung mit umfasst, dass den Studierenden abweichend von § 39 AVG die Beweislast trifft. Die Anordnung des § 19 Abs. 2 Z 1 StudFG legt dabei die Art des Beweismittels (fachärztliche Bestätigung) fest (VwGH 7.10.1998, 94/12/0247).

Eine Erkrankung der Beschwerdeführerin kommt grundsätzlich als wichtiger Grund im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1 StudFG in Betracht, der dazu führen kann, dass die "Dreisemesterregel" im Sinne des § 15 Abs. 3 StudFG verlängert wird (vgl. etwa VwGH 16.6.2011, 2007/10/0120 mwN). Soweit ein solcher Grund geltend gemacht wird, ist zu prüfen, ob er im konkreten Fall vorlag und - falls ja - ob die Studienverzögerung im überwiegenden Ausmaß auf diesen Grund zurückzuführen ist. Der Antragsteller hat Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses sowie dessen Auswirkungen auf den Fortgang seines Studiums konkret darzulegen (vgl. etwa VwGH 3.11.2008, 2007/10/0052, mwN).

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bestätigung des LKH Klagenfurt vom 05.10.2008 sowie der Kurzarztbrief des LKH Klagenfurt vom 08.10.2008 bestätigen eine Schädelfraktur sowie eine Subarachnoidalblutung infolge eines Sturzes am 29.09.2008, infolge dessen sich die Beschwerdeführerin vom 29.09.2008 bis zum 08.10.2008 in stationärer Behandlung in der Abteilung für Neurochirurgie des LKH Klagenfurts befand. Bei der Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Krankenhaus lag bei ihr eine Störung des Geruchssinns vor, ansonsten war sie beschwerdefrei. Es war eine konservative Therapie mit dem Medikament Mexalen (Schmerzmittel) vorgesehen sowie eine ambulante MRT Angio Kontrolle in einem Jahr. Laut Bestätigung vom 05.10.2008 sei auch mit Kopfschmerzen und einer Einschränkung von Merk- und Konzentrationsfähigkeit für einen längeren Zeitraum zu rechnen, wobei die Dauer nicht vorhergesagt werden könne.

Zu prüfen ist somit, ob die Verletzung der Beschwerdeführerin für das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung kausal war. Bis zu ihrem Unfall am 29.09.2008 - zu einem Zeitpunkt, an dem die Regelstudiendauer von sechs Semestern bereits um zwei Semester überschritten war - hat die Beschwerdeführerin Studienleistungen im Ausmaß von 116,5 ECTS (von insgesamt zu erreichenden 180 ECTS, wobei auch zu beachten ist, dass 16 ECTS auf Anerkennungen zurückzuführen sind) erbracht. Für die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegende Studienzeitüberschreitung im Ausmaß von zwei Semestern ist der (spätere) Unfall der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht kausal und sie hat auch für diese Studienzeitüberschreitung keine wichtigen Gründe vorgebracht.

Um ihr Studium abschließen zu können, musste die Beschwerdeführerin noch 63,5 ECTS erbringen. Wie sich aus den Bestätigungen des Studienerfolges der Universitäten Salzburg und Linz ergibt, hat die Beschwerdeführerin am 06.02.2009 (3 ECTS) wieder eine Prüfung positiv abgelegt - und somit im unmittelbar auf ihren Unfall folgenden Semester (Wintersemester 2008/09). Weitere positiv absolvierte Prüfungen folgten am 17.04.2009 (4,5 ECTS), 29.06.2009 (3 ECTS) und am 14.10.2009 (4,5 ECTS).

In der Bestätigung des LKH Klagenfurt vom 05.10.2008 wird angegeben, dass als Unfallfolge mit Kopfschmerzen und einer Einschränkung von Merk- und Konzentrationsfähigkeit für einen längeren Zeitraum zu rechnen sei, wobei die Dauer nicht vorhergesagt werden könne. Die Beschwerdeführerin war bereits ca. vier Monate nach ihrem Unfall wieder in der Lage, erstmals eine Prüfung positiv abzulegen (weitere positive Beurteilungen folgten im nächsten Semester). Negative Leistungen sind aus den Bestätigungen über den Studienerfolg nicht ersichtlich. Damit wäre die Verletzung der Beschwerdeführerin - allenfalls - für eine Studienverzögerung von einem Semester kausal. Die überwiegende Studienzeitüberschreitung kann jedoch nicht auf die Verletzung der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden (vgl. dazu VwGH 23.1.2013, 2008/10/0135; VwGH 16.06.2011, 2007/10/0120; VwGH 03.11.2008, 2007/10/0052). Soweit die Beschwerdeführerin - im Vorlageantrag - vorbringt, vom relativ kurzen Krankenhausaufenthalt könne nicht auf die Schwere ihrer Verletzung geschlossen werden, sondern die Dauer des Krankenhausaufenthalts sei auf den damaligen Platzmangel zurückzuführen, weshalb sie "das Liegen und die Ruhestellung im eigenen Bett und die Schmerztherapie durch den praktischen Arzt" vorgezogen habe und sie ihren Hausarzt zwecks Bestätigungen wegen dessen Pensionierung nicht mehr erreichen könne, ist dem zu entgegnen, dass ohnehin nur eine fachärztliche Bestätigung für einen Nachweis einer Erkrankung geeignet ist (vgl. dazu VwGH 23.01.2013, 2008/10/0135).

Für den Zeitraum nach ihrem Krankenhausaufenthalt bis zum Abschluss ihres Studiums am 11.06.2012 legte die Beschwerdeführerin - abgesehen von einem augenärztlichen Befund vom 27.06.2011 - keine weiteren Nachweise für eine Erkrankung vor. Aus dem augenärztlichen Befund vom 27.06.2011 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine Sehschwäche (Astigmatismus, Hyperopie, Keratokonus) hat, die mit einer Brille korrigiert wurde. Eine Kausalität der Sehschwäche für das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung liegt jedoch auch hier nicht vor. So hat die Beschwerdeführerin in den Monaten, die vor dem augenärztlichen Befund liegen, positive Prüfungen abgelegt, nämlich am 20.01.2011 (4,5 ECTS), am 21.03.2011 (4,5 ECTS) und am 21.06.2011 (3 ECTS). Letzteres Datum liegt somit nur sechs Tage vor dem Datum des augenärztlichen Befundes. Nach dem 27.06.2011 hat die Beschwerdeführerin zwar zu Beginn des Wintersemesters 2011/12 keine Prüfungen abgelegt, aber gegen Ende dieses Semester und im folgenden Sommersemester 2012 innerhalb weniger Monate vier Prüfungen abgelegt. Hier hat sie am 31.01.2012 (1,5 ECTS), am 09.03.2012 (6 ECTS), am 04.05.2012 (3 ECTS) und am 11.06.2012 (7,5 ECTS) positive Prüfungsleistungen erbracht. Mit der letzten Prüfung hat die Beschwerdeführerin schließlich ihr Studium erfolgreich abgeschlossen.

Die Beschwerdeführerin verweist auch auf ein Schreiben des Bundessozialamtes vom 13.09.2013 und den Bescheid des Bundessozialamtes vom 17.10.2013 (in dem festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung insgesamt 40 von Hundert beträgt, und der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde). Daraus ergebe sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin, dass aufgrund einer neurologischen Untersuchung ein chronisch rezidivierender Kopfschmerz vorliege, der zur Feststellung des Grades der Behinderung im Ausmaß von 30 % geführt habe. Es sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass es sich dabei um Spätfolgen ihres Unfalles handle, die im Zeitraum zwischen 2008 und 2013 wesentlich stärker spürbar gewesen wären. Dazu ist auszuführen, dass ein derartiger Schluss aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen nicht gezogen werden kann. Nachweise über einen im Zeitraum 2008 bis 2013 vorliegenden chronisch rezidivierenden Kopfschmerz hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht.

Der Beschwerdeführerin ist somit nicht der Nachweis gelungen, dass der überwiegende Teil der Studienzeitüberschreitung auf von ihr geltend gemachte wichtige Gründe zurückzuführen ist.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe zuzuerkennen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Salzburg festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Studienförderungsgesetz, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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