BVwG W208 1437582-1

W208 1437582-1Federal Administrative CourtDec 16, 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, bloße Vermutungen,<br/>Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Full text

BVwG W208 1437582-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.1437582.1.00

Spruch

W208 1437582-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2013, Zl. 12 18.516-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.12.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal und schlepperunterstützt am 20.12.2012 nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

2. Bei seiner Erstbefragung am 20.12.2012 durch die Landespolizeidirektion Burgenland gab er an, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, bekenne sich zur Religionsgemeinschaft der Schiiten und habe keine Ausbildung. Er könne nicht schreiben und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Die letzten 5 Jahre habe er im Iran in XXXX, XXXX, gelebt, davor in Afghanistan in Sare-pol, XXXX. Er habe noch seine Mutter und einen seiner Brüder, die im Iran eine kleine Landwirtschaft betreiben würden. Sein Vater sei vor 15 Jahren gestorben. Ein weiterer Bruder von ihm sei vor 12 Jahren ermordet worden. In Afghanistan hätten sie ein kleines Grundstück besessen.

Befragt nach seinem Fluchtweg gab er an, er sei vor ca. 3 Monaten vom Iran aus über die Grenze in die Türkei, von dort aus nach einem Aufenthalt von 2 Tagen nach Griechenland. Dort seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden und er fotografiert und mit einer Ausweisung belegt worden, nachdem er dort 7 Tage lang festgehalten worden sei. Danach habe er sich 25 Tage in einer Mietwohnung in Athen aufgehalten. Er sei 3 Tage lang in einem Schlepperquartier in Thessaloniki aufhältig gewesen und sei dann mit verschiedenen Fahrzeugen teilweise auch zu Fuß mit anderen Personen über Mazedonien, Serbien nach Ungarn gekommen. Dort seien sie erneut von der Polizei aufgegriffen und registriert worden und nach einem fünftägigen Aufenthalt nach Serbien abgeschoben. Nach einem fünftätigen Aufenthalt in einer unbekannten serbischen Stadt seien sie erneut nach Ungarn gereist und von dort aus am 20.12.2012 zu Fuß nach Österreich gegangen. Den Schlepper habe er selbst organisiert. Vom Iran bis Griechenland habe er dafür 2.000 US-Dollar bezahlt, von Griechenland bis nach Österreich 3.300 Euro. Er habe außer in Österreich, nirgends um Asyl angesucht.

Befragt nach seinem Fluchtgrund, gab er folgendes an: "Mein Bruder wurde von den Taliban gezwungen, auf ihrer Seite gegen den Kommandanten Ahmad Shah Masud zu kämpfen. Dabei wurde er bei den Kämpfen getötet. Nun wurde uns von der afghanischen Regierung vorgeworfen, dass wir Anhänger der Taliban sind und wir auch zu Hause Waffen versteckt haben. Da der Druck seitens der Regierung auf uns immer größer wurde, beschlossen wir, in den Iran zu flüchten. Meine Mutter und mein Bruder leben noch immer dort, jedoch illegal. Aus diesem Grund wurde ich bereits 2x von den afghanischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben. Da ich aber dort Angst um mein Leben habe, aus dem Iran bereits zweimal abgeschoben wurde, entschloss ich mich letztendlich in den Westen zu flüchten. Das sind alle meine Fluchtgründe. Ich fürchte mich vor den Taliban in Afghanistan, im Iran habe ich auch keine Zukunft".

Die Einvernahme fand um 18.00 Uhr in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Der BF wurde sowohl am Anfang, als auch am Schluss der Einvernahme gefragt, ob er den Dolmetscher verstehe bzw. ob es Verständigungsprobleme gäbe. Er gab an, er verstehe den Dolmetscher und es habe keine Verständigungsprobleme gegeben.

3. Mit 17.06.2013 wurde die XXXX-Flüchtlingsdienst, unabhängige Rechtsberatung XXXX, vom BF bevollmächtigt, ihn im gegenständlichen Verfahren zu vertreten. Die Vollmacht beinhaltet keine Zustellvollmacht.

4. Am 20.06.2013 fand die Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt (BAA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Ebenfalls anwesend war ein Vertreter der XXXX. Befragt, wie die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher sei, gab er an, dass er sich mit diesem einwandfrei verständigen könne. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. Befragt, ob er irgendwelche Dokumente besäße, gab er an, er besäße weder einen Reisepass, noch Identitätsdokumente, noch einen Führerschein. Befragt, ob er bei der 1. Einvernahme die Wahrheit gesagt habe und alle Angaben vollständig gewesen wären oder ob es sonst Probleme bei der Erstbefragung gegeben habe, gab er an, er habe die Wahrheit gesagt, alle Angaben vollständig gemacht, die Einvernahmesituation sei in Ordnung gewesen, es habe keinerlei Probleme und Schwierigkeiten gegeben.

Zu seiner Person und den Lebensumständen gab er an: Er sei in der Provinz Sare-pol, Distrikt XXXX, XXXXXXXX geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen. Er gehöre zur Volksgruppe der Seyed und sei Schiit. Er habe diese Volksgruppe bereits bei der Erstbefragung angegeben. Ihm sei mitgeteilt worden, dass es diese Volksgruppe im Computer nicht gäbe und es sei daher Hazara eingetragen worden. Er gehöre jedoch zu den Seyed. Er spreche Farsi und Dari. Er könne in Farsi lesen und ein bisschen schreiben, im Iran, in XXXX, habe er von 2009 bis 2010 einen Alphabetisierungskurs absolviert. In Afghanistan sei er seit seinem 8. Lebensjahr bis zur Ausreise im Jahr 2008 als Hirte beschäftigt gewesen. Vor ca. 5 Jahren sei er gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder in den Iran gezogen. Im Iran sei er landwirtschaftlicher Helfer gewesen und habe gelegentlich am Bau gearbeitet. Militärdienst habe er keinen absolviert. Sein Vater sei vor ca. 15 Jahren im Heimatdorf an Krebs verstorben, sein Bruder sei vor ca. 13 Jahren in seinem Heimatdorf von der Nordallianz erwischt und getötet worden. Er sei als Taliban wahrgenommen worden. Sein Bruder sei gewaltsam von den Taliban mitgenommen worden und er habe mit diesem für den Jihad kämpfen müssen. Seine Mutter und sein anderer Bruder würden seit 5 Jahren im Iran in einer Mietwohnung leben. Seine Mutter sei Hausfrau, sein Bruder arbeite als Gelegenheitsarbeiter auf diversen Baustellen. Zu Hause in Afghanistan in seinem Heimatdorf habe er noch einen Onkel väterlicherseits namens XXXX mit dessen gesamter Familie, er sei ca. 70 Jahre alt und habe 3 Söhne und 2 Töchter.

Vor kurzem sei einer seiner Onkel väterlicherseits namens XXXX an Asthma in seinem Heimatdorf verstorben. Sein Onkel sei zur medizinischen Behandlung im Iran und dann sei er wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Vor ca. 7 oder 8 Tagen habe er von seiner Mutter erfahren, dass er verstorben sei. Seitdem er sich in Österreich aufhalte, habe er telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. Dazu aufgefordert die Nachbardörfer seines Heimatdorfes zu nennen, gab er an: "XXXX. Die Dörfer habe er genau in der Reihenfolge aufgezählt. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, sein älterer Bruder habe entschieden, vor ca. 5 Jahren die Heimat zu verlassen. Er habe gemeint, dass sie hier in Gefahr seien und dass sie fliehen sollten. In seinem Heimatdorf würden etwa 600 Familien leben, die der Volksgruppe der Tadschiken angehören. Sie seien alle Sunniten. Mit diesen Familien hätten sie Probleme gehabt. Die Dorfbewohner hätten gemeint, dass sein getöteter Bruder für die Taliban aktiv gewesen wäre. Seiner Familie sei vorgeworfen worden, dass sie mit den Taliban sympathisieren würden. Sein älterer Bruder sei von der Sicherheitsdirektion und vom Magistrat festgenommen worden und ein paar Tage in Haft gehalten worden. Die anderen Sayeds seien zum Magistrat gegangen und erst dann sei sein Bruder entlassen worden. Er sei aber nur vorläufig entlassen worden, und nur, weil die Sayeds für ihn gesprochen hätten. Nach der Entlassung habe sein Bruder gemeint, dass sie nicht mehr in Afghanistan bleiben könnten. So etwas würde sich sicher wiederholen und sie würden nie wieder in Ruhe gelassen, weder von der Bevölkerung, noch von den Behörden. Das sei der Grund gewesen, warum sie in den Iran gereist seien. Er habe sich ca. 1 Monat vor der Ausreise im Iran entschlossen auszureisen, weil er bereits zweimal dort 1388 (2009) von der iranischen Polizei festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Er sei jedes Mal wieder in den Iran zurückgekehrt. Sein Aufenthalt im Iran sei illegal gewesen. Sie hätten keine Dokumente besessen. Es wäre nur eine Frage der Zeit gewesen, bis sie ihn wieder erwischt hätten. Er sei 2009 nach Herat abgeschoben worden. Konkret gefragt, ob er von der Polizei oder einer sonstigen Behörde in Afghanistan gesucht werde, gab er an, dies sei der Fall. Er und sein noch lebender Bruder würden wegen seines getöteten Bruders, der als Taleb bezeichnet worden sei, von der Polizei gesucht, seitdem er volljährig sei. Sie hätten Afghanistan rechtzeitig verlassen, aber wäre er in Afghanistan geblieben, dann wäre er schon längst festgenommen worden. Befragt, ob er jemals persönlichen Kontakt mit der Polizei gehabt habe, gab er an: "Nein, persönlich nicht. Als sein Bruder aus der Haft entlassen worden sei, hätten sie Afghanistan verlassen". Wenn er damals volljährig gewesen wäre, er war damals 16 Jahre alt, wäre auch er, so wie sein Bruder festgenommen worden. Befragt, ob er je persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt habe, gab er an, das sei nicht der Fall gewesen. Er sei auch nicht festgenommen oder verhaftet worden und hätte auch sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er war auch nicht Angehöriger einer politischen Partei oder Gruppierung und sei weder wegen seiner Rasse, noch wegen seiner Religion verfolgt worden oder seiner politischen Gesinnung. Dazu aufgefordert, seinen Fluchtgrund detailliert zu schildern, gab wörtlich an: "Vor ca. 13 Jahren wurde mein Bruder Mohammad von den Taliban verschleppt. Die Taliban waren damals in meinem Heimatdorf und haben einige junge Männer einfach mitgenommen, damit diese Männer am Jihad teilnehmen können. Ca. 1 Monat und ein paar Tage später ist ein junger Mann, der gemeinsam mit meinem Bruder Mohamed von den Taliban mitgenommen wurde, zurückgekehrt und hat uns erzählt, dass mein Bruder getötet wurde. Laut ihm kam es zu einem heftigen Kampf zwischen den Taliban und den Truppen der Nord-Allianz im Distrikt Abdara. Bei diesem Gefecht wurde mein Bruder getötet. Beide Seiten haben sich beschossen. Meine beiden Onkel väterlicherseits haben den Kriegsplatz aufgesucht und haben die Leiche meines Bruders dort begraben. Eigentlich wollten sie die Leiche am Dorffriedhof begraben, aber das war absolut unmöglich. In unserem Dorf leben ca. 600 tadschikische Familien, die alle Sunniten sind und ca. 20 Familien, die Sayed und Sunniten sind. Wir hatten immer Probleme mit den sunnitischen Familien. 1387 (2008) haben diese sunnitischen Familien uns bei den Sicherheitsbehörden angezeigt. Sie haben behauptet, dass mein Bruder Mohammad aktiv für die Taliban gekämpft hätte und aus diesem Grund sind wir alle entweder Taliban oder Sympathisanten der Taliban. Wer genau uns verraten hat, das weiß ich nicht, weil alle sunnitischen Dorfbewohner ein Problem mit uns hatten. Alle Tadschiken möchten uns Sayeds nicht. Einige Zeit vor unserer Ausreise aus Afghanistan 2008 wurde mein Bruder Ahmad für 5 Tage festgenommen. Die weißbärtigen Männer, die Stammesältesten der Sayeds sind zur Behörde gegangen und haben dort unter Eid bestätigt, dass mein Bruder Mohammad nicht freiwillig für die Taliban tätig war, sondern gewaltsam von den Taliban mitgenommen wurde. diese Männer haben weiters bestätigt, dass mein Bruder Mohammad nie freiwillig, sondern gewaltsam zum Kampf genötigt wurde. Sie bestätigten auch, dass mein Bruder Mohammad kein aktives Mitglied der Taliban war, keine fixe Aufgabe hatte. Erst danach wurde mein Bruder Ahmad von den Behörden entlassen. Ca. 10 oder 15 Tage später wurde mein Bruder Ahmad nochmals von der Behörde festgenommen und dieses Mal wurde er 5 Tage lang festgenommen. Wieder haben die Weißbärtigen für ihn ausgesagt und daraufhin wurde er vorläufig entlassen. Nach der Entlassung meinte mein Bruder Ahmad, dass ein Weiterleben in Afghanistan unmöglich ist. Die Dorfbewohner werden uns wieder anzeigen und ich werde wieder von den Behörden festgenommen. Wir werden hier nie ein normales Leben führen können. Sie hätten Getreide aller Arten, Möbel, Haushaltsgeräte usw. verkauft und seien in den Iran gereist."

Befragt, wie lange sein Bruder das erste Mal angehalten worden sei und wo genau, gab der BF an: Das erste Mal sei sein Bruder 5 Tage lang in Haft gewesen. Die Soldaten hätten ihn nach XXXX, wo sich die zentrale Polizeidienststelle befände, gebracht. XXXX sei ein Bazar, im Distrikt XXXX. Im Bazar direkt befände sich die zentrale Polizeistelle. Das zweite Mal sei der Bruder vier Tage lang in Haft gewesen, auch in XXXX. Er sei innerhalb eines Monats zweimal festgenommen worden. Befragt, warum er die Inhaftierung seines Bruders bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, gab er an, er sei danach nicht gefragt worden.

Befragt, warum er die Probleme mit den tadschikischen, sunnitischen Dorfbewohnern mit keinem Wort bei der Erstbefragung erwähnt habe, erklärte der BF ihm sei ausdrücklich gesagt worden, dass er nur das Wesentliche zu seinen Fluchtgründen sagen solle. Weiters sei ihm mitgeteilt worden, dass es später eine Einvernahme gäbe und dort müsse er ausführlich erzählen. Immer, wenn er ausführlich erzählen hätte wollen, sei er unterbrochen worden und sei ihm mitgeteilt worden, dass er später beim BAA gefragt werden würde.

Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung erwähnt habe, dass sie zu Hause Waffen versteckt gehabt hätten und heute habe er diesen Umstand mit keinem Wort erwähnt, gab der BF an, das habe er niemals gesagt. Er habe gesagt, dass sie mit der afghanischen Regierung Probleme gehabt hätten. Er habe gesagt, dass sein Bruder mitgenommen worden sei und bewaffnet war. Man habe diese Aussagen vielleicht falsch interpretiert.

Befragt, ob er während seines Aufenthaltes in Herat Probleme gehabt habe, gab er an, es seien nur 7 oder 8 Tage gewesen. Er sei dann sofort wieder in den Iran zurückgekehrt.

Im Anschluss wurden dem BF die Länderfeststellungen näher gebracht. Dieser gab dazu an, er hätte vom Dolmetscher gerne etwas zur Volksgruppe der Sayed vorgelesen bekommen. Der Dolmetscher las daraufhin die ACCORD-Anfragebeantwortung vom A-4347 vom 20. September 2010 vor. Die Volksgruppe der Sadat oder Sayed, Existenzmerkmale, Bevölkerungszahl, insbesondere in der Provinz Paktia, historischer Hintergrund: Übergriffe, eigene Sprachprägung. Der BF gab dazu an, das Vorgelesene sei vollkommen richtig.

Der Vertreter des BF befragte diesen noch, ob es bei der Einvernahme vor der Polizei mit dem Dolmetscher Probleme gegeben habe. Darauf antwortete der BF: Der Dolmetscher sei ein paschtunischer Afghane gewesen. Sie hätten große sprachliche Probleme gehabt. Er habe versucht, sich in seiner Muttersprache auszudrücken. Was er gesagt habe, habe er teilweise nicht verstanden und was er gesagt habe, hätte der Dolmetscher nicht verstanden. Daher sei es immer wieder zu Wiederholungen gekommen. Befragt, ob sein Bruder Ahmad auch vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei, gab der BF an, nein, das sei nicht der Fall gewesen, weil er nicht erwischt worden sei. Abschließend wurde er gefragt, ob er alles verstanden habe, ob es Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Dies verneinte der BF. Auch die Rückübersetzung sei korrekt gewesen.

Der zitierten ACCORD-Anfragebeantwortung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Bevölkerungsgruppe der Sadat eine Untergruppe der Hazara darstelle. Gemeinden von Sadat, die auch unter der Bezeichnung Sayeed bekannt seien, gebe es in der Provinz Kunar und in Hazarajat, wo sie einen erheblichen Klerus bilden würden. Diese würden sich als Nachkommen der Familie des Propheten betrachten und hätten eine angesehene Stellung innerhalb Afghanistans inne. Sie würden großteils dem sunnitischen Islam angehören und seien vor allem in den Provinzen Balkh und Kunduz, sowie Nangarhar im Osten ansässig. Jedoch gebe es in der Provinz Bamiyan, sowie anderswo auch einige von ihnen, die schiitischen Glaubens seien.

5. In der Folge stellte das Bundesamt Nachforschungen über die Sprachkompetenz des bei der Ersteinvernahme eingesetzten Dolmetschers an. Das Ergebnis war, dass dessen Muttersprache Dari und Paschtu sei und er auch Farsi spreche. Er sei Angestellter eines Übersetzungsbüros namens XXXX, Dolmetsch- und Übersetzungsbüro in XXXX.

6. Mit Bescheid vom 08.08.2013 wies das BAA den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Festgestellt wurde, dass der BF weder aus Gründen der Rasse, noch der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher Seite verfolgt worden sei. Es habe auch keine Verfolgung auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt werden können. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass er in seiner Heimat einer persönlichen Bedrohung durch die Polizei oder anderer Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei. Der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Der BF verfüge in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte, es bestehe keine Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Er wäre auch als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgesetzt. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er im Herkunftsland keine Lebensgrundlage hätte oder in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt würde. Er habe in der Heimat als Hirte gearbeitet und im Ausland sich durch Gelegenheitsarbeiten als landwirtschaftlicher Helfer und Baugehilfe versorgt. Es gebe kein schützenswertes Privatleben in Österreich. Es folgen umfangreiche Länderfeststellungen, in denen neben der Heimatprovinz des BF, insbesondere auch die Lage in der Hauptstadt Kabul, beleuchtet wurde.

Beweiswürdigend wurde angeführt, dass der BF als Person als nicht glaubwürdig angesehen werde, da es ihm nicht möglich gewesen sei, unbedenkliche Dokumente vorzulegen, die seine Identität nachweisen würden. Glaubhaft seien seine Angaben zu seiner Heimatprovinz, zu seinem Heimatort, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum Religionsbekenntnis, ebenso zu seinem Gesundheitszustand. Die Angaben des BF zu den Gründen seiner Ausreise seien nicht glaubhaft gewesen. Der BF habe seine Fluchtgeschichte im Gegensatz zu den Aussagen bei der 1. Einvernahme bei der 2. Einvernahme gesteigert und ausgeschmückt. Er habe sich betreffend der Ausreisegründe und der Probleme mehrfach massiv widersprochen. Selbst bei der Kernaussage habe er sich widersprochen. Bei seinen Erzählungen seien keinerlei Gefühlsregungen erkennbar gewesen, die auf eine aktive Beteiligung an den Geschehnissen schließen hätten lassen. Der BF habe insbesondere die Inhaftierung seines Bruders Ahmad bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, ebenso wenig Probleme mit den tadschikischen und sunnitischen Dorfbewohnern. Hingegen habe er bei der Zweitbefragung die bei der Erstbefragung vorgebrachte Angabe, dass sie von der Regierung verfolgt worden seien, weil ihnen vorgeworfen worden wäre, sie hätten zu Hause Waffen versteckt, nicht mehr erwähnt. Die Sprachprobleme mit dem Dolmetscher seien nicht nachvollziehbar. Dieser sei ein paschtunischer Afghane gewesen. Der BF habe selbst bei der Erstbefragung mit seiner Unterschrift bestätigt und auch mehrfach angegeben, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe. Der Dolmetscher habe Dari auf Muttersprachen-Niveau, ebenso wie der BF gesprochen. Bei der Erstbefragung habe der BF angegeben, dass er sich in Afghanistan vor den Taliban fürchten würde und im Iran keine Zukunft habe. Im Gegensatz dazu habe er bei der Einvernahme vor dem BAA angegeben, dass er von der afghanischen Polizei festgenommen werden würde. Dies sei eine unzulässige Steigerung des bisherigen Vorbringens, um einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Es gebe keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, diese Umstände bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt des Verfahrens, insbesondere bei der Erstbefragung, vorzubringen. Auf Grund der gehäuften Widersprüche seien die Schilderungen des BF mit der Tatsachenwelt nicht in Einklang zu bringen und würden sich letztlich als unglaubwürdig darstellen. Im Fall einer Rückkehr würden dem BF keinerlei Gefährdungspotentiale drohen. Es sei glaubhaft, dass er in seiner Heimat weitere Familienangehörige habe und diese ihm im Falle einer Rückkehr auf Grund der familiären Anknüpfungspunkte unterstützen würden, sodass er in keine ausweglose Lage geraten würde. Es seien keine besonderen Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Rückkehrbefürchtungen seien lediglich vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise habe der BF nicht vorbringen können bzw. seien diese nicht glaubhaft gewesen. Die Gefahr im Fall einer Rückkehr von der afghanischen Polizei festgenommen zu werden, sei nicht glaubwürdig.

Zum Spruchpunkt I. wurde rechtlich festgestellt, dass ein asylrelevanter Sachverhalt mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werde habe können. Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit würde der vom BF geltend gemachte Übergriff durch Privatpersonen, in seinem Fall durch die Dorfbewohner und der örtlich zuständigen afghanischen Polizei eine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen, weil die Verfolgungshandlungen nicht aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgt seien. Weiters gebe es eine innerstaatliche Fluchtalternative, beispielsweise die Millionenstadt Kabul um einer regional begrenzten Verfolgung durch die Dorfbewohner und der örtlich zuständigen Polizei zu entrinnen.

Zu Spruchpunkt II. habe der BF eine Gefährdungssituation nicht glaubhaft machen können, da seine Angaben jeder konkreten Untermauerung entbehren würden. Trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich quasi jedermann, der sich in Afghanistan aufhalte, sich schon alleine auf Grund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befände. Der BF sei flexibel, mobil und arbeitsfähig. Er beherrsche die persische Sprache und verfüge über ein Netzwerk von Verwandten auch in Afghanistan, was ihn unterstützen könne. Er könne arbeiten und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er würde daher bei einer Rückkehr nicht in eine extreme Notlage geraten, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellen würde.

7. Mit Unterstützung einer caritativen Organisation brachte der BF mit Schriftsatz vom 27.08.2003 Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein. Er beantrage die Zuerkennung des Asylstatus, in evetu des Status des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Ausweisung für unzulässig zu erklären, in eventu die Zurückverweisung, sowie die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Bescheid würde an unrichtigen Feststellungen und einer unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung leiden. Die Angaben zum Fluchtweg seien alleine kein tragfähiges Argument, um den Angaben des BF zu den Fluchtgründen die Unglaubwürdigkeit und Unrichtigkeit zu unterstellen. Der BF habe sowohl bei der Ersteinvernahme, als auch bei der weiteren Einvernahme angegeben, dass seine Familie verdächtigt werde, Anhänger der Taliban zu sein. Die Erstbefragung habe sich überdies nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Die ausführliche Erzählung des Fluchtvorbringens bei der weiteren Einvernahme könne daher nicht als unerlaubte Steigerung gewertet werden bzw. als Indiz für die Unglaubwürdigkeit.

Der Vorhalt, er hätte die Waffen, die zu Hause versteckt worden wären, nicht erwähnt, gehe in das Leere. Der BF habe bei der Einvernahme dezidiert gesagt, dass er bei der Einvernahme keine Waffen erwähnt habe und zweitens habe es auch Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben. Die Niederschriften seien enorm fehleranfällig und widersprüchlich, aber häufig nicht vom Asylwerber zu verantworten. Dass der BF nicht nur Angst vor der Polizei, sondern auch Angst vor den Taliban habe, sei im Hinblick auf die Entführung seines Bruders Mohammad durch die Taliban und dessen Tod durch die Kampfhandlungen absolut nachvollziehbar und stehe nicht im Widerspruch. Der BF habe 2008 mit seiner Familie Afghanistan verlassen. Dort lebe mittlerweile nur mehr ein Onkel, mit welchem der BF sich nicht gut verstehe und von welchem er keine Unterstützung erhoffen könne. Der BF habe keine Schulbildung oder sonstige Ausbildung. Er habe als Hirte und als Bauarbeiter gearbeitet. Außerdem sei die Sicherheitslage in ganz Afghanistan prekär. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul komme mangels Fehlen eines Familienanschlusses nicht in Frage. Ergänzend wurden mehrere Erkenntnisse des Asylgerichtshofes zitiert.

8. Mit Schriftsatz vom 29.08.2013, eingelangt beim Asylgerichtshof am 05.09.2013, wurde die Beschwerde dem Asylgerichtshof vorgelegt.

9. Die Volksanwaltschaft stellte eine Anfrage hinsichtlich der Verfahrensdauer.

10. Mit Schreiben vom 03.11.2014 gab das BFA bekannt, an der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

11. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.11.2014 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er in Dari ein wenig lesen und schreiben könne. Ca. zwei Jahre nach seiner Ankunft im Iran habe er begonnen, eine Abendschule zu besuchen. Etwa zwei Jahre habe er die Schule besucht und dort lesen und schreiben gelernt. Er habe keine Aufenthaltsgenehmigung für den Iran gehabt. Im Iran habe er in der Landwirtschaft und im Bauwesen gearbeitet. Er sei gesund und nehme keine Medikamente.

Er sei schiitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Sayed an, stamme aus der Provinz SAR-E POL, Distrikt XXXX und habe zuletzt im Dorf XXXX gelebt. In der Nähe gebe es keine große Stadt. In XXXX befänden sich zwei Bazare, wobei einer etwas näher bei seinem Heimatdorf liege; der Bazar XXXX. Der zweite Bazar heiße XXXX. Im Bazar XXXX gebe es auch eine Kranken- und eine Polizeistation. Im Jahr 2008 sei er das letzte Mal in seinem Heimatdorf bzw. seiner Heimatprovinz gewesen. Im Jahr 2009 sei er zweimal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Er sei aber in der Nähe der Grenze in Herat geblieben und wieder in den Iran zurückgekehrt. Im Iran habe er in XXXX, XXXX gelebt. In seinem Heimatgebiet sei er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit von den anderen Bewohnern, die tadschikische Sunniten seien, beschimpft worden. Er sei aber weder geschlagen noch bedroht worden. Es sei auch vorgekommen, dass er wegen seiner Religion beschimpft worden sei. Körperliche Übergriffe habe es nicht gegeben.

Zu seiner Familie würden seine Mutter (60-62 Jahre alt), sein Bruder (30-32 Jahre) und dessen Familie, bestehend aus seiner Gattin und seinen beiden Kindern, gehören. Seine Familie lebe derzeit im Iran, XXXX, XXXX. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt mit seiner Familie. Sein Bruder arbeite im Baubereich und sorge für den Unterhalt der Familie. In seinem Heimatdorf in Afghanistan würde sein Onkel väterlicherseits leben. Er möge seinen Onkel nicht und habe keine Kontaktadresse. Sein Vater und sein ältester Bruder seien verstorben. Sein Vater sei an Krebs gestorben und sein Bruder sei vor ca. 15 Jahren getötet worden. Damals hätten die Taliban die Macht in ihrem Gebiet an sich genommen und viele Personen aus der Gegend in den Krieg geschickt. Sein Bruder sei von den Gegnern der Taliban unter der Führung von Masud als Geisel genommen und getötet worden. Er habe an der Seite der Taliban gekämpft. Im Krieg passiere es, dass Menschen getötet oder als Geisel genommen würden. In Österreich habe er keine Familienangehörige. Es bestehe kein intensiver Kontakt zu den Bewohnern in der Gegend, wo er lebe. Nur manchmal, wenn es z.B. um Schnee schaufeln für ältere Personen gehe, helfe er aus. Er habe auch keine österreichische Bekannte oder Freunde. Die auf Deutsch gestellte Frage, was er den ganzen Tag mache, konnte der BF weder verstehen noch beantworten. Nach Übersetzung durch die Dolmetscherin gab er an, dass er noch bis vor einem Monat eine Woche im Monat für die Gemeinde gearbeitet habe. Einmal pro Woche, freitags, habe er einen Deutschkurs. Der BF legte entsprechende Bestätigungen vor. Sonst versuche er mit den Jungs Deutsch zu lernen bzw. gehe joggen und koche auch gerne. Er möchte künftig einer Arbeit nachgehen.

Er könne keine Dokumente vorlegen und habe auch keinen Kontakt in Afghanistan, um sich welche schicken zu lassen. Der Dolmetscher in der Erstbefragung sei ein Paschtune gewesen und habe nicht gut Dari sprechen können. Es sei zu Missverständnissen gekommen, die er in der folgenden Einvernahme richtiggestellt habe. Etwa seine Volksgruppenzugehörigkeit, die mit Hazara festgelegt worden sei und dass in ihrem Haus Waffen gefunden worden wären. So etwas habe er nicht behauptet. Soweit er sich erinnern könne, seien es nur diese beiden Fehler gewesen. An die Einvernahme vor dem BAA könne er sich noch erinnern. Es habe keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben und das Protokoll sei auch rückübersetzt worden.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an:

"BF: Der Beginn unserer Probleme war die Tötung meines ältesten Bruders. Er hat für die Taliban gearbeitet und am Kampf gegen die "Vereinte Front" gekämpft. Er wurde als Geisel genommen und anschließend getötet. Im Jahr 2008 wurde mein Bruder festgenommen und befand sich 5 Tage lang in Gefangenschaft. Die Ältesten der Sayed unterstützten uns bei der Freilassung meines Bruders. Nach einigen Tagen wurde er zum zweiten Mal festgenommen. Auch dieses Mal halfen uns die Ältesten der Sayed und bürgten für meinen Bruder, damit er freigelassen wird. Nach seiner Freilassung sagte er, dass das Leben auf diese Art sehr schwierig sei und wir deshalb das Land verlassen sollten. Wir haben dann alles verkauft und sind in den Iran gegangen. Ich habe dann etwa 5 Jahre im Iran gelebt. Danach beschloss ich hierher zu kommen und habe dann den Iran verlassen.

R: Warum wurde Ihr Bruder festgenommen?

BF: Mein Bruder wurde mit der Begründung festgenommen, dass wir mit den Taliban zusammenarbeiten, weil mein ältester Bruder bei den Taliban war und von den Talibangegner getötet worden war.

R: Ihr Bruder wurde ja schon 1999/2000 getötet. Warum erfolgte die Festnahme erst 2008?

BF: Es hat ein wenig gedauert, bis die Taliban gestürzt wurden. Danach dauerte es wieder einige Zeit bis die Regierung funktionierte. Den genauen Grund für die verzögerte Anschuldigung kenne ich nicht.

R: Wer hat diese Anschuldigungen erhoben?

BF: Mein Bruder wurde von der Regierung festgenommen. Wir haben angenommen, dass wir von irgendjemand verraten wurden. Ich kann aber nicht sagen, wer das gewesen sein könnte.

R: Hat Ihr Bruder Ihnen berichtet, was ihm während der Festnahme vorgeworfen wurde?

BF: Mein Bruder hat mir nichts erzählt. Ich habe ihn dazu auch nicht befragt. Es ist aber davon auszugehen, dass er bezüglich der Zusammenarbeit mit den Taliban befragt worden ist.

R: Hat er mit ihnen zusammengearbeitet?

BF: Ein Grund dafür war, dass mein Bruder von der "Vereinten Front" getötet wurde. Dies hatte zu bedeuten, dass er als Gegner gesehen wurde. Ein weiterer Grund war wahrscheinlich dieser, dass wir Sayed sind. Mein Bruder, der verhaftet wurde, hatte selbst nichts mit den Taliban zu tun.

R: Wie lange war Ihr Bruder verhaftet bis er wieder freigekommen ist?

BF: Mein Bruder wurde insgesamt zwei Mal festgenommen. Das erste Mal ca. 5 Tage und das zweite Mal auch 4 oder 5 Tage.

R: Wieso ist Ihr Bruder nochmals festgenommen worden?

BF: Das weiß ich nicht. Vielleicht haben die Bewohner der Gegend uns verraten.

R: Wieso sollten die Bewohner ihn verraten? Ihr Bruder wurde auf Initiative der Ältesten freigelassen. Es gab keinen Grund ihn nochmals festzunehmen.

BF: Das war in Afghanistan. Afghanistan kann man nicht mit Europa vergleichen. Geld und Macht spielen dort eine sehr große Rolle. So eine Person kann alles behaupten und dem wird geglaubt.

R: Wie viel Zeit ist zwischen den beiden Festnahmen vergangen? War es z.B. eine Woche, ein Monat etc.?

BF: Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern. Möglicherweise lagen 10 bis 15 Tage dazwischen. Ich weiß, dass sich diese Vorfälle innerhalb eines Monats ereignet haben.

R: Wer hat Ihren Bruder festgenommen? Soldaten oder Polizisten?

BF: Das weiß ich nicht, Polizisten werden dort als Soldaten bezeichnet. Die Personen waren in militärischer Uniform. Ich weiß nicht genau, wer sie waren.

R: Wie viele sind gekommen?

BF: Es waren 4 Personen.

R: Mit einem Auto?

BF: Man kann mit dem Auto nicht bis zu unserem Haus vorfahren. Das Auto muss etwas weiter entfernt abgestellt werden und man muss zu Fuß weitergehen.

R: Waren Sie bei den Festnahmen dabei?

BF: Einmal war ich dabei, einmal nicht. Beim ersten Mal war ich dabei.

R: Beschreiben Sie mir den Ablauf bzw. die Situation der Festnahme?

BF: Sie kamen zu uns nach Hause und nahmen meinen Bruder fest. Als gefragt wurde, weshalb er festgenommen werde und was geschehen sei, antworteten sie, dass sie darüber im Zentrum mit ihm sprechen würden. (R: Aufforderung im Detail zu beschreiben).

BF: Zwei Personen sind in das Haus hineingekommen und nahmen meinen Bruder fest, der sich im Haus in einem Zimmer aufgehalten hat. Zwei weitere blieben beim Eingangstor.

R: Zu welcher Tageszeit bzw. Uhrzeit hat sich das ereignet?

BF: Sie sind am Tag gekommen. Die genaue Uhrzeit ist mir nicht bekannt, es war am Nachmittag.

R: Wo wurde Ihr Bruder hingebracht?

BF: Er wurde in den XXXXBazar mitgenommen.

R: Was hat Ihnen Ihr Bruder nach seiner Rückkehr erzählt, was von ihm gewollt wurde?

BF: Mein Bruder hat mir nichts erzählt. Meine Mutter hat aber gesagt, dass mein Bruder festgenommen worden ist, weil ihm vorgeworfen wird, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Zumal mein ältester Bruder seinerzeit tatsächlich für die Taliban gearbeitet hat.

R: Als er beim zweiten Mal zurückkam; wieso ist er da freigelassen worden?

BF: Die Dorfältesten sind wieder dorthin gegangen und haben für ihn gebürgt. Deshalb wurde er freigelassen. Wir hatten aber Angst davor, dass er ein drittes Mal festgenommen werde und befürchteten die Konsequenzen einer dritten Festnahme.

R: Wie lange haben Sie noch gewartet, bis zu der Ausreise, nach der letzten Festnahme?

BF: Wir sind noch knapp einen Monat dort geblieben.

R: Ist in diesem Monat noch etwas passiert?

BF: Nein.

R: Wieso hat Ihr Bruder nicht alleine Afghanistan verlassen?

BF: Wir haben befürchtet, dass falls mein Bruder flüchtet, ich als nächster festgenommen werden würde. Außer mir und meinem Bruder gab es nur mehr meine Mutter, die wir nicht alleine zurücklassen konnten.

R: Sind Sie jemals von den Taliban aufgefordert worden, dass Sie mit Ihnen kämpfen sollen?

BF: Ich selbst war nicht in so einer Situation. Es ist aber zu erwähnen, dass die Taliban die Leute nicht einfach so aufgefordert haben, sie zu begleiten und an ihrer Seite zu kämpfen. Sie haben die Leute mit der Waffe gezwungen, mit ihnen mitzugehen.

R: Mussten die Dorfältesten oder Ihre Familie für die Freilassung des Bruders bezahlen?

BF: Nein.

R: Haben die Dorfältesten auch nicht gesagt, warum Ihr Bruder ein zweites Mal festgenommen wurde?

BF: Nein, sie wussten nichts darüber. Sie sind ja das erste Mal hingegangen, haben gebürgt, damit mein Bruder freigelassen wird. Wenn sie gewusst hätten, dass er wieder verhaftet wird, hätten sie meinen Bruder gewarnt.

R: Was haben die Dorfältesten der Polizei gesagt, dass Ihr Bruder freigelassen wurde? Wie hat die Bürgschaft ausgesehen?

BF: In diesem Kulturkreis werden ältere Menschen besonders respektiert. Ihren Worten wird sehr viel Wert beigemessen. Sie sind dorthin gegangen und haben angegeben, dass sie meinen Bruder kennen und versichern, dass er nichts mit den Taliban zu tun hat.

R: Sind Sie von den Dorfbewohnern bedroht oder vorgewarnt worden, dass Sie im Falle Ihres Bleibens verhaftet werden? Warum sollten sie verraten werden?

BF: Im Dorf wurde mehrmals behauptet, dass wir Taliban seien und mit den Taliban zusammenarbeiten würden. Es gab aber keine Warnungen bzw. Bedrohungen, dass wir verhaftet werden würden."

Dem BF wurden Länderberichte Afghanistan vorgehalten, zu denen er angab, dass er hierzu nichts sagen könne. In ganz Afghanistan sei die Sicherheitslage schlecht. Es würden jeden Tag Menschen getötet.

Der BF gab auch an, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz SAR-E POL. Der BF gehört der Volksgruppe der Sayed, einer Untergruppe der Hazara, an und ist Schiit. Er lebte bis zum Jahr 2008 in Afghanistan. Mit seiner Mutter und seinem Bruder hat er Afghanistan verlassen und ist in den Iran gereist. Der BF hat den Iran ca. im September 2012 verlassen und ist schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der vom BF vorgebrachte Grund für das Verlassen von Afghanistan wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

Den Iran hat der BF verlassen, weil er mangels Aufenthaltsberechtigung Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan hatte und er im Jahr 2009 bereits zwei Mal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben wurde.

Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden asylrelevanten Probleme in seinem Herkunftsstaat.

1.2. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Allgemeines

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe. (Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001. (Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)

Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte. (DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)

Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich. (DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)

Die beiden Rivalen um das Amt des Präsidenten, Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, einigten sich nach Vermittlung des US-Außenministers John Kerry -unabhängig von dem noch ausstehenden Endergebnis der Wahl - auf die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit und unterzeichneten am 08.08.14 eine entsprechende Vereinbarung. Diese soll nach Angaben einer Nachrichtenagentur jedoch keine Details über die Machtverteilung innerhalb der künftigen Regierung enthalten. Vielmehr soll zur Ausarbeitung der Einzelheiten die Berufung einer Kommission vereinbart worden sein. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät. (IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]:

Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein

Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Süd-osten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)

Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. (General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr. (BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte. (APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert. (UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. (AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat. (ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört. (Spiegel-Online, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise. (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert. (Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)

Provinz Sari Pul

Die Provinz Sari Pul [auch Sar-e-Pol] gehört nicht zu den Provinzen, die stark unter den Taliban litten, doch hat sich die Rebellenpräsenz in den letzten Jahren im Norden erhöht .

Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer leichten Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 11 Vorfälle registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Sari Pul im Vergleich zum Vorjahr um 10 Prozent erhöht.

Im Oktober 2013 starben bei Zusammenstößen im Bezirk Kohistanat der Provinz Sar-e-Pul mindestens zwei afghanische Soldaten und ein Talibankämpfer.

Die Provinz liegt im relativ friedlichen Norden Afghanistans. Dazu geht im hier relevanten Zusammenhang hervor, dass dort die Anschläge gestiegen sind und auch die organisierte Kriminalität dort weit verbreitet ist. Im Vorfeld der Wahlen im April wurde der Provinzgouverneur entführt und getötet, erst vor kurzem sind bei einer militärischen Operation zur Säuberung eines Distrikts mehrere Talibankämpfer von der Polizei getötet worden. Ende März 2014 entführten und töteten regierungsfeindliches Kräfte 10 Personen darunter den Provinzgouverneur im Vorfeld der Wahlen. Die Opfer wurden im Gebiet Katlar (Hauptstadt) gefunden, 5 weitere Opfer im Gebiet BAHAWI. Am 21.09.2014 kamen ein Polizist und 9 Taliban-Kämpfer bei Zusammenstößen in der unsichersten Distrikt SAYAD um. Die Polizei führte die militärische Operation durch um den Distrikt von regierungsfeindlichen Kräften zu säubern. (www.tolonews.com, abgefragt 17.11.2014)

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Ethnische Minderheiten

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Volksgruppe der "Sadat" (oder "Sayed", "Sayyid", "Sayeed")

In einer vom Progam for Culture Conflict Studies (CCS) veröffentlichten undatierten Auflistung von Stämmen (jüngste darin zitierte Quelle: Februar 2007), die mit den Hazara assoziiert würden, wird eine Gruppe namens Sadat als eine Untergruppe der Hazara erwähnt (CCS, ohne Datum, S. 5). Des Weiteren wird eine Gruppe mit dem Namen Kami-I-Sadat angeführt, diese sei eine Utnergruppe der Kham-I-Aba, die als "Abkömmlinge des Stammes der Hazara" (engl. "Descendents of Hazara Tribe") beschrieben werdern (CCS, ohne Datum, S. 18).

UNHCR erwähnt in einem älteren Bezirksprofil zum Bezirk Yakawlang (Provinz BAmiyan) vom September 2002 unter anderem, dass sich dessen Bevölkerung ethnisch zu 41 Prozent aus Sadat (sowie zu 59 Prozent aus Hazara) zusammensetze.

Bezugnehmend auf die Erwähnung der Sadat im zitierten UNHCR-Bezirksprofil zu Yakawlang schreibt das australische zweitinstanzliche Refugee Review Tribunal (RRT) in einer Anfragebeantwortung vom August 2005, dass "sayyid" (Plural: "sadat") auf arabisch so viel wie "Prinz", "Herrscher" oder "Herr" bedeute und als Titel für die Nachkommen Mohammeds verwendet werde. In Afghanistan finde der Begriff auch als Bezeichnung für Heiler und "heilige Männer" Anwendung. Gemeinden von "sayyid" gebe es in der Provinz Kunar und im Hazarajat, wo sie einen erblichen Klerus bilden würden. Sie seien auch unter der Bezeichnung "Sayeed" bekannt.

Das Progam for Culture Conflict Studies (CCS) halt in einer undatierten Übersicht zu ethnischen Gruppen in Afghanistan bezüglich der Sayyid (Sadat) fest, dass diese sich als Nachkommen der Familie des Propheten betrachten würden und eine angesehene Stellung innerhalb Afghanistans innehätten. Sie würden großteils dem sunnitischen Islam angehören und seien vor allem in den Provinzen Balkh und Kundus im Norden sowie Nangarhar im Osten ansässig, jedoch gebe es in der Provinz Bamiyan sowie anderswo auch einge von ihnen, die schiitischen Glaubens seien. Diese würden häufig als "Sadat" bezeichnet. Dieses Wort sei traditionell im nördlichen Hedschas-Gebiet sowie in Britisch-Indien zur Bezeichnung der nachkommen der ersten schiitischen Märtyrer Hasan und Hussein angewandt worden. (ACCORD-Anfragebeantwortung a-7347 vom 20.09.2010)

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S.

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Rückkehrfragen

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

Die oa. Informationen zur Lage in Afghanistan gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

Was das Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund betrifft, erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft:

Als Fluchtgrund brachte der BF vor, dass ca. im Jahr 2000 sein ältester Bruder Mohammad von Taliban mitgenommen worden sei und er mit ihnen habe kämpfen müssen. Dabei sei sein Bruder ums Leben gekommen. Im Jahr 2008 sei sein Bruder Ahmad zwei Mal festgenommen und aufgrund von Interventionen der Stammesältesten nach wenigen Tagen wieder freigelassen worden. Der Familie sei vorgeworfen worden, zu den Taliban zu gehören bzw. mit diesen zu sympathisieren. Sein Bruder habe beschlossen, Afghanistan zu verlassen und sei mit seiner Mutter und dem BF in den Iran gereist, wo der BF bis zum Jahr 2012 gelebt habe.

Der BF konnte nicht plausibel erklären, weshalb seinem Bruder erst ca. 8 Jahre später vorgeworfen sein soll, mit den Taliban zu sympathisieren und deshalb festgenommen worden wäre. Er brachte nur allgemein vor, dass es nach dem Sturz der Taliban einige Zeit gedauert hätte, bis die Regierung wieder funktioniert habe, er aber den genauen Grund für die Verzögerung nicht kennen würde (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 18.11.2014). Dem BF ist es mit diesem Vorbringen nicht gelungen einen Zusammenhang zwischen der Tötung seines Bruders im Jahr 2000 und der Festnahme seines anderen Bruders im Jahr 2008 herzustellen.

Vor dem BAA erklärte der BF, dass seine Familie im Jahr 2008 von sunnitischen Familien bei den Sicherheitsbehörden angezeigt worden sei. Sie hätten behauptet, dass der älteste Bruder für die Taliban gekämpft habe und deshalb alle Familienmitglieder Taliban seien oder mit ihnen sympathisieren würden. Wer konkret sie verraten hätte, wisse er nicht (AS 96). In der Verhandlung vor dem BVwG brachte der BF nicht mehr vor, dass sie von sunnitischen Familien bei den Sicherheitsbehörden angezeigt worden wären. Hier sprach er nur davon, dass sie von "irgendjemand" verraten worden seien (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 18.11.2014).

Der BF konnte auch nicht angeben, weshalb sein Bruder ein zweites Mal festgenommen worden sei. Er erklärte, dass er das nicht wisse. Er behauptete auch, dass nicht einmal die Dorfältesten - auf deren Intervention hin der Bruder freigelassen worden sei(!) - den Grund für die zweite Festnahme wüssten (Seiten 9 und 10 des Verhandlungsprotokolls vom 18.11.2014). Dieses Vorbringen erweckt den Eindruck, dass diese Festnahme in Wahrheit nicht stattgefunden hat.

Nicht nachvollziehbar ist, dass ihm sein Bruder nichts von den Geschehnissen während seiner Festnahmen erzählt haben soll und der BF seinen Bruder auch nicht danach gefragt hätte. Dies deutet vielmehr darauf hin, dass die Festnahmen nicht stattgefunden haben und der BF mit der Behauptung, es sei nicht darüber gesprochen worden, etwaige Widersprüche zu behaupteten Geschehnissen in der Haft verhindern will (Seiten 8 und 9 des Verhandlungsprotokolls vom 18.11.2014).

Der BF brachte in der Einvernahme vor dem BAA auch vor, dass sein Bruder von der Sicherheitsdirektion und dem Magistrat festgenommen worden sei (AS 94). In der Verhandlung vor dem BVwG gab er dies nicht mehr an. Hier gab er nur an, er wisse nicht, ob sein Bruder von Soldaten oder Polizisten festgenommen worden wäre. Die Personen wären in militärischer Uniform gewesen, aber er wisse nicht genau, wer sie gewesen seien (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 18.11.2014).

Es war dem BF auch nicht möglich, den Ablauf der ersten Festnahme seines Bruders detailliert zu schildern. Auf die Aufforderung, den Ablauf bzw. die Situation der Festnahme zu schildern brachte der BF vor: "Sie kamen zu uns nach Hause und nahmen meinen Bruder fest. Als gefragt wurde, weshalb er festgenommen werde und was geschehen sei, antworteten sie, dass sie darüber im Zentrum mit ihm sprechen würden." Daraufhin wurde der BF aufgefordert, die Festnahme im Detail zu beschreiben, worauf er Folgendes vorbrachte: "Zwei Personen sind in das Haus hineingekommen und nahmen meinen Bruder fest, der sich im Haus in einem Zimmer aufgehalten hat. Zwei weitere blieben beim Eingangstor." (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 18.11.2014). Diese allgemein gehaltenen Schilderungen des BF sprechen nicht dafür, dass diese Festnahme tatsächlich stattgefunden hat. Hätte der BF dies tatsächlich erlebt, so wäre eine genauere Schilderung der Ereignisse zu erwarten gewesen. Beispielsweise ob bzw. wie die Leute bewaffnet gewesen seien, ob sich sein Bruder gegen die Festnahme gewehrt habe, wie lange alles gedauert habe, wo sich währenddessen der BF selbst aufgehalten habe, etc. Nichts dergleichen hat der BF jedoch - trotz zweimaliger Aufforderung, Details zu schildern - angegeben, weshalb es dem BF nicht gelungen ist, die behauptete Festnahem seines Bruders glaubhaft zu machen.

Das Vorbringen des BF ist oberflächlich und unkonkret geblieben sowie von widersprüchlichen Angaben gekennzeichnet. Aufgrund der aufgezeigten Erwägungen geht das erkennende Gericht von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan vor der Ausreise des BF aus Afghanistan in Wahrheit nicht stattgefunden haben.

Der BF brachte auch vor, dass er selbst keinerlei Bedrohungen - abgesehen von Beschimpfungen - ausgesetzt gewesen sei und auch selbst nie von Taliban aufgefordert wurde, für sie zu kämpfen. Dass der BF bei einer Rückkehr einer Verfolgung durch Taliban ausgesetzt wäre, ist daher nicht glaubhaft.

Auch dass der BF einer Verfolgung durch afghanische Behörden ausgesetzt wäre, ist nicht glaubhaft, zumal der BF bei der behaupteten Festnahme seines Bruders anwesend gewesen sei und dennoch nicht festgenommen wurde. Ein Interesse der afghanischen Behörden am BF kann daher nicht erkannt werden.

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen, zumal darin auf die hiefür maßgeblichen Punkte nicht hinreichend eingegangen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu A) I. Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;

vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;

VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;

VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem BF - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.

Die Gründe für das Verlassen des Iran können nicht zur Asylgewährung führen, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers beziehenden Prüfung der Asylberechtigung ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht.

Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Sayed und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der BF eine derartige Verfolgung auch nicht behauptet hat. Der BF brachte lediglich vor, beschimpft worden zu sein. Körperlicher Übergriffe wegen seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit hat der BF verneint. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des BF keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung (insbesondere seitens der Taliban oder der afghanischen Behörden) ausgesetzt zu sein.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu A) II. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Im Fall des BF ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Sar-e Pol, dem Herkunftsgebiet des BF, ist zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach die Anschläge dort gestiegen sind und auch die organisierte Kriminalität dort weit verbreitet ist. Im Vorfeld der Wahlen im April wurde der Provinzgouverneur entführt und getötet, erst vor kurzem sind bei einer militärischen Operation zur Säuberung eines Distrikts mehrere Talibankämpfer von der Polizei getötet worden. Ende März 2014 entführten und töteten regierungsfeindliches Kräfte 10 Personen darunter den Provinzgouverneur im Vorfeld der Wahlen. Die Opfer wurden im Gebiet KATLAR (Hauptstadt) gefunden, 5 weitere Opfer im Gebiet BAHAWI. Am 21.09.2014 kamen ein Polizist und 9 Taliban-Kämpfer bei Zusammenstößen im unsichersten Distrikt SAYAD um. Die Polizei führte die militärische Operation durch um den Distrikt von regierungsfeindlichen Kräften zu säubern. Weiters können Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des BF zu erkennen, dass der BF im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Dass der BF in Afghanistan noch Angehörige (Onkel väterlicherseits) hat, ändert an dieser realen Gefahr für den BF bzw. an der individuellen Betroffenheit des BF von dieser Situation nichts, zumal er zu seinen noch in Afghanistan lebenden Angehörigen überdies keinen Kontakt hat.

Eine Niederlassung des BF in Kabul oder einer anderen größeren Stadt - ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist dem BF jedoch nicht zumutbar, zumal er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan ausschließlich in seinem Heimatdorf in der Provinz Sar-e Pol gelebt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF in einer größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung in einer Stadt verfügt.

Eine Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem BF war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu A) III. Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom BVwG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das BVwG gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem BF auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz ergehen in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.

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