BVwG W189 1417894-2

W189 1417894-2Federal Administrative CourtDec 16, 2014

Regest

freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit, Herkunftsstaat

Full text

BVwG W189 1417894-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W189.1417894.2.00

Spruch

W189 1417894-2/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. Kenia alias Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2012, Zl. 0909.356-BAG beschlossen:

I. Das Verfahren wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die gesetzliche Vertretung stellte am 05.08.2009 für die mj. beschwerdeführende Partei einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher zuletzt mit Bescheid vom 14.09.2012, Zl. 0909.356-BAG gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde im amtswegig wiederaufgenommenen Verfahren (zu den Spruchpunkten II und III) der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia abgewiesen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kenia ausgesprochen. Die gesetzliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei erhob dagegen Beschwerde.

Am 05.11.2014 langte ein E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht ein, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die freiwillige Rückkehr in ihr Heimatland beabsichtigt.

Am 18.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl samt einer Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) betreffend die Ausreise am XXXX ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zur Gegenstandslosigkeit des Antrages

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.

Aufgrund des laut Akteninhalt feststehenden Sachverhaltes war spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend wird festgehalten, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2012, Zl. 0909.356-BAG, durch die Gegenstandlosigkeit des zugrundeliegenden Antrages seine Rechtsgrundlage verliert und damit als nicht erlassen zu gelten hat.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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