L513 2013927-1•BVwG L513 2013927-1
L513 2013927-1Federal Administrative CourtDec 16, 2014
Beschwerde, Fristversäumung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Freistadt, ohne Datum und ohne Geschäftszahl, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Freistadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.08.2014, Zl. 1116 300480 AMS 403-Freistadt, wurde festgestellt, dass die im Bescheid näher bezeichnete Person
XXXX (im Folgenden: CA), im Zeitraum vom 07.08.2014 bis 01.10.2014 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
2. Zuvor wurde mit dem BF eine Niederschrift mit der belangten Behörde am 07.08.2014 aufgenommen und ihm die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme zu erstatten. Der BF hat von einer Stellungnahme abgesehen.
3. Der Bescheid wurde dem BF ordnungsgemäß zugestellt.
4. Mit Schreiben vom 04.09.2014 erhob der BF gegen diesen Bescheid Beschwerde.
5. Seitens der belangten Behörde erging mit Schreiben vom 30.09.2014 die Aufforderung, der BF möge im gegenständlichen Fall sämtliche Nachweise über die Entschuldigungsgründe für das Zuspätkommen und Fernbleiben von der Maßnahme der Wiedereingliederung übermitteln sowie Bekanntgabe von Maßnahmenteilnehmer, die seine Angaben bestätigen bzw. die Angaben der Trainer als Zeugen widerlegen und bereit sind, als Zeugen auszusagen. Hiefür wurde dem BF eine Frist bis 07.10.2014 eingeräumt.
Eine Stellungnahme wurde vom BF nicht abgegeben.
6. Das Schreiben wurde dem BF am 02.10.2014 ordnungsgemäß zugestellt.
7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 10.10.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung.
Der Bescheid enthält folgende Rechtmittelbelehrung:
"Gegen diese Beschwerdevorentscheidung kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten."
8. Der Bescheid wurde dem BF am 13.10.2014 ordnungsgemäß zugestellt.
9. Mit Schreiben vom 24.10.2014 wurde bei der Behörde ein Vorlageantrag an den Verwaltungsgerichtshof seitens des BF eingebracht.
10. Mit Schreiben vom 03.11.2014 wurde die Eingabe des BF vom Verwaltungsgerichtshof an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2014, Zl. W195 2013927-1/2Z, wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen die eingelangte Beschwerde unter Verweis auf die Bestimmung des § 9 VwGVG zu verbessern und wurde sie gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Fristablauf zurückgewiesen werde.
8. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem BF am 13.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt.
9. Bis dato ist beim Bundesverwaltungsgericht keine verbesserte Beschwerde oder eine andere Stellungnahme des BF eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde des BF vom 24.10.2014 (eingelangt am 07.11.2014) ist mangelhaft. Dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2014 ist der BF bis dato nicht nachgekommen.
Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage - aus der sich auch der Verfahrensgang ergibt - getroffen werden. Sie sind unbestritten und werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides [...] (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 9 VwGVG Anm. 6).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153).
In der Beschwerde erstattet der BF lediglich das inhaltlich idente Vorbringen wie bereits in seiner Stellungnahme vor Bescheiderlassung. Auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde in ihrem Bescheid eingegangen, hat es entsprechend gewürdigt und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich beurteilt. Aus welchen Gründen der BF den Bescheid nunmehr für rechtswidrig erachtet und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, kann der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht entnommen werden. Auch ist nicht erkennbar, welche Entscheidung der BF konkret begehrt.
Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Mängel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der BF nachweislich hingewiesen.
Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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