L511 2005896-1•BVwG L511 2005896-1
L511 2005896-1Federal Administrative CourtDec 16, 2014
Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Versicherungspflicht
L511 2005896-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. KETTL, gegen den Bescheid der Salzburger
Gebietskrankenkasse vom 26.09.2013, DG-Kontonummer: XXXX, Zahl:
XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Einleitung des gegenständlichen Verfahrens
Gegenständliches Verfahren wurde durch die Anzeige der Finanzpolizei gemäß § 27 AuslBG an die Salzburger Gebietskrankenkasse vom 09.08.2013, FA-GZ 091/10140/13/5113, eingeleitet.
Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass am 31.07.2013 im Betrieb (Hotel) der beschwerdeführenden Partei eine Kontrolle der Finanzpolizei nach dem AuslBG stattgefunden habe. Dabei sei der pakistanische Staatsbürger, Herr XXXX, in der Rezeption angetroffen worden. Seinen Aussagen zufolge arbeite er aber nicht bei der beschwerdeführenden Partei, sondern warte hier auf einen Freund bzw. den Chef. Den Aussagen eines befragten Gastes zufolge, der um 08:17 seinen Zimmerschlüssel für das Zimmer 2014 abgab, habe dieser am Abend zuvor bei Herrn XXXX eingecheckt und habe von ihm den Zimmerschlüssel bekommen. Auch würde sich Herr XXXX um die Zimmer kümmern. Diesbezüglich habe eine Art Gegenüberstellung stattgefunden. Zwei weitere Gäste seien kurz darauf aus dem Zimmer 217 ebenfalls zielgerichtet auf Herrn XXXX mit der Bitte zugekommen, die Handtücher zu wechseln. Herr XXXX habe mit mehrmaligem Nicken bestätigt. Um 08:30 sei dann Herr XXXX eingetroffen, welcher sich als Rezeptionist des XXXX sowie der beschwerdeführenden Partei zu erkennen gegeben habe.
Herr XXXX wohne seinen Aussagen zufolge seit Jänner 2013 im Hotel der beschwerdeführenden Partei, da es Probleme mit der Unterkunft im XXXX gegeben habe. Bei einer Kontrolle am 10.01.2013 sei der Aufenthalt von Herrn XXXX mit einem Wasserschaden in der Unterkunft XXXX begründet worden.
Weiters sei ein teilweise vorbereitetes Frühstück vorgefunden worden und es sei davon auszugehen, dass dieses von Herrn XXXX hergerichtet worden sei, da außer ihm kein Hotelpersonal vor Ort gewesen sei.
Nach Ansicht der Finanzpolizei liege aufgrund des ermittelten Sachverhalts eine Beschäftigung des Herrn XXXX ohne Anmeldung zur Sozialpflichtversicherung vor, es habe aber nicht mit abschließender Gewissheit geklärt werden können, ob ein Beschäftigungsausmaß iSd § 33 Abs. 1 oder iSd § 33 Abs. 2 ASVG vorliege.
Dem Strafantrag waren 1 Identitätsnachweis des Herrn XXXX, 1 Firmenbuch-Abfrage die beschwerdeführenden Partei betreffend, 2 ZMR-Abfragen für Herrn XXXX und Herrn XXXX, 1 SV-Abfrage für Herrn XXXX und 1 Aktenvermerk der Finanzpolizei, welcher zur Gänze in die Anzeige kopiert wurde, angeschlossen
Die im Aktenvermerk angeführte "Bilddoku" findet sich nicht im vorgelegten Verwaltungsakt.
Verfahren vor der Gebietskrankenkassen
Mit Bescheid vom 26.09.2013, Zahl: XXXX, schrieb die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden GKK) der Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,00 vor, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 31.07.2013 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung des Herrn
XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, SV-Nr. XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.
Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei Dienstgeber gewesen sei, weil der Betrieb auf die Rechnung der beschwerdeführenden Partei geführt werde. Der Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 500,00 sowie dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 800,00 zusammen.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 02.10.2013.
Beschwerde
Mit Mail vom 21.10.2013 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der GKK fristgerecht Einspruch [nunmehr Beschwerde] erhoben.
Darin führte die beschwerdeführende Partei - in Ermangelung von Parteiengehör - erstmals zum Sachverhalt aus und beantragte, den Beitragszuschlag mangels Dienstverhältnis nicht zu verhängen und den Bescheid aufzuheben.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich Herr XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle mit Erlaubnis des Herrn XXXX, Firmeneigentümer und Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei, aus privaten Gründen - Internet-Chatten, Facebook-Kontakte, online-Spiele - am Computer hinter der Rezeption aufgehalten habe. Zudem habe das Hotel nur 5 Zimmer in Betrieb, sodass es nicht erforderlich sei, dass ein Rezeptionist ständig vor Ort sein müsse, zumal die erwarteten Gäste angemeldet seien und den Zeitpunkt ihres Eintreffens bekannt geben würden. Zur Aussage des Gastes, er habe bei Herrn XXXX eingecheckt und von diesem den Schlüssel erhalten, wurde vorgebracht, dass Herr XXXX, Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei, sowohl Schlüssel als auch Meldeblatt bereitgelegt habe und bei Eintreffen des Gastes rauchend vor dem Hotel gestanden sei. Bis er seine Zigarette fertig geraucht habe, habe Herr XXXX bereits alles [Anmerkung: Ausfolgung des Schlüssels und des Meldezettels] erledigt gehabt. Um die Zimmer kümmere sich Frau XXXX, die Ehegattin des Firmeneigentümers und Mitgesellschafterin. Zum Umstand, dass die beiden Gäste hinsichtlich des Auswechselns der Handtücher auf Herrn XXXX zugegangen seien, wurde ausgeführt, dass der Angestellte Herr XXXX sich zu diesem Zeitpunkt bei seiner weiteren Arbeitsstelle, dem XXXX, aufgehalten habe und Frau XXXX gerade mit Zimmerreinigung, Wasch- und Bügelarbeiten beschäftigt gewesen sei. Herr XXXX habe auf die Frage der Gäste lediglich genickt, um diese Information später weiterzugeben. Veranlassungen dazu habe er keine getroffen. Zudem wohne Herr XXXX lediglich deshalb im Hotel XXXX, da sein ursprüngliches Zimmer im XXXX einen Wasserschaden gehabt habe, dann mit Gerümpel vollgestellt worden sei und das Zimmer im Hotel XXXX für Herrn XXXX angenehmer sei. Irgendwelche Tätigkeiten des Herrn XXXX für das Hotel XXXX und demzufolge ein Angestelltenverhältnis würden nicht vorliegen.
Zum Beweis des Vorbringens wurde die Einvernahme von XXXX, XXXX, XXXX und XXXX XXXX beantragt.
Beantragt wurde, dem Einspruch stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu ein einwandfreies Ermittlungsverfahren durchzuführen; in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Beschwerdevorlage und Verfahren vor dem Landeshauptmann von Salzburg
Die GKK übermittelte dem Landeshauptmann von XXXX mit Vorlagebericht vom 11.11.2013 den Verwaltungsakt samt Einspruch.
Zusammengefasst wurde darin als Sachverhalt angegeben, dass Herr XXXX im Rahmen einer Kontrolle der Finanzpolizei an der Rezeption des Hotels XXXX angetroffen worden sei, ohne rechtmäßig zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein und es seien neben Herrn XXXX keine weiteren Personen (Hotelpersonal) anwesend gewesen. Herr XXXX wohne im Hotel und sei von mehreren Gästen als Hotelpersonal identifiziert bzw. angesprochen worden. Zudem sei ein bereits teilweise vorbereites Frühstück vorgefunden worden. Im Einspruch sei die (abhängige) Tätigkeit von Herrn XXXX bestritten und mit privater Anwesenheit (Surfen am Computer) erklärt worden.
Nach Ansicht der GKK handle es sich dabei jedoch um Schutzbehauptungen und es stünden diese im Widerspruch zur dienstlichen Wahrnehmung der Finanzorgane. Herr XXXX sei zum Zeitpunkt der Betretung einziger Ansprechpartner als "Rezeptionist" für die Gäste gewesen und habe eine vollwertige Arbeitsleistung erbracht. Es liege somit in Bezug auf Herrn XXXX ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG vor.
Die GKK beantragte, den Einspruch abzuweisen und den Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
Der Landeshauptmann von Salzburg übermittelte den oben bezeichneten Vorlagebericht mit Schreiben vom 30.12.2013, Zahl:
20305-V/15182/2-2013, der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme.
Die beschwerdeführende Partei gab dazu keine Stellungnahme ab.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.
Das Verfahren wurde der hg. GA L511 mit Wirksamkeit vom 20.03.2014 zugeteilt (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1).
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 09.04.2014 und 09.05.2014 die belangte Behörde um Vorlage des Bescheides vom 26.09.2013, da dem Akt nur die erste Seite des Bescheides samt Zustellnachweis einliegend war (OZ 2, 3).
Mit Schreiben vom 12.05.2014 übermittelte die GKK den Bescheid in Kopie und teilte mit, dass das handsignierte Original der beschwerdeführenden Partei zugestellt worden sei (OZ 4).
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat es verabsäumt die für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Beitragszuschlages wesentliche Vorfrage, ob Herr XXXX am 31.07.2013 im Betrieb der beschwerdeführenden Partei einer Versicherungspflicht nach § 4 oder §5 ASVG unterlag, zu klären und hat somit den Sachverhalt in nicht ausreichendem Maße festgestellt.
Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1).
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt, sowie die unter II.1.1. getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei (OZ 1).
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG
Rechtsgrundlage und Judikatur
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof (davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat) sowie den Rechtsmittelbehörden gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass die Rechtsmittelbehörden die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnten, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu (insbesondere zum Asylverfahren) ausgeführt, dass es gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG im zu begründenden Ermessen der Rechtsmittelbehörde lag, ob sie von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch machte und eine kassatorische Entscheidung traf, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführte und in der Sache entschied. Bei dieser Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte war demnach zu berücksichtigen, dass ein Verfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern vor allem auch, dass der Gesetzgeber zur Sicherung der Qualität des Verfahrens auch einen Instanzenzug - im Fall des Asylverfahrens etwa zunächst zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz sowie später zur einem Gericht - als besonderen Garanten eines fairen (Asyl)verfahrens einrichtete. Diese Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache degradiert würde (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118 mwN; 30.06.2011, 2008/23/1107; 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084). Auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens soll eine ernsthaft Prüfung eines Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglichte es daher der Kontrollinstanz, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion der Berufungsbehörde als Kontrollinstanz entgegenzuwirken (vgl. VwGH 22.12.2002, 2000/20/0236; 21.11.2002, 2000/20/0084).
Dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat zunächst der Gesetzgeber insofern Rechnung getragen, als er einerseits der erstinstanzlichen Behörde in § 14 VwGVG die Möglichkeit einer umfassenden Beschwerdevorentscheidung eingeräumt hat, um Verfahrensmängel zu sanieren, und andererseits, den Verwaltungsgerichten in § 28 Abs. 3 VwGVG eine, gegenüber der bisherigen Rechtslage erweiterte, Kassationsbefugnis eingeräumt hat, welche sich darin äußert, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für eine Kassation weggefallen ist (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§14 VwGVG Anm1; §18 VwGVG Anm11]).
In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 66 Abs. 2 AVG geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur zu § 28 VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29) nunmehr davon aus, dass das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, es verlangt, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird aber insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
zum gegenständlichen Verfahren
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung seitens des Dienstgebers (oder einer sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtige Person/Stelle oder einer bevollmächtigten Person nach § 35 Abs. 3 ASVG) nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wird - wie im gegenständlichen Fall -die Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG bestritten, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 14.02.2013, 2010/08/0010).
Dem angefochtenen Bescheid der GKK vom 26.09.2013 ist nicht zu entnehmen, dass sich die GKK im vorliegenden Fall mit dieser Vorfrage, nämlich ob Herr XXXX eine Tätigkeit, welche eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hatte, auseinandergesetzt hat.
Die GKK stützte sich gegenständlich ausschließlich auf die Strafanzeige durch die Finanzpolizei und die beigelegten, oben unter I.2. zitierten, Unterlagen. Ein eigenes Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage zu Folge nicht durchgeführt.
Den Unterlagen der Finanzpolizei lässt sich jedoch nicht entnehmen, wobei Herr XXXX überhaupt betreten worden ist. In der Strafanzeige findet sich lediglich der Satz: "Hr. XXXX hält sich beim Betreten der Hotelräumlichkeiten in der Rezeption auf (Bilddoku)."
In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, dass der Inhaber des Hotels Herrn XXXX erlaubt, den Computer für private Zwecke zu benützen, da sämtliche für das Hotel notwendige Tätigkeiten vom XXXX aus erfolgen. Die Erlaubnis dazu sei aus humanitären Gründen erfolgt.
Dieses Vorbringen ist aber schon deshalb relevant, da es nicht von vorneherein als unglaubwürdig zu qualifizieren ist, zumal Herr XXXX und Herr XXXX aus der selben Herkunftsregion stammen und nicht feststeht, wobei Herr XXXX tatsächlich angetroffen wurde.
Die GKK geht in ihrem Vorlagebericht davon aus, dass Herr XXXX deshalb Dienstnehmer sei, weil er zum Zeitpunkt der Betretung der einzige Ansprechpartner im Hotel gewesen sei. Dabei übergeht die GKK den Umstand, dass Herr XXXX im Zuge der Amtshandlung erschien und angab, der Rezeptionist zu sein.
Auch diesem Vorbringen ist die GKK nicht weiter nachgegangen, obwohl auch dieses Vorbringen nicht per se als unglaubwürdig zu qualifizieren ist, zumal es nicht unüblich ist, Dependancen von der Zentrale aus mit zu betreuen.
Allerdings gab es keine Ermittlungen dazu, ob es sich tatsächlich um eine Dependance handelt, wie oft Herr XXXX vor Ort anwesend ist, ob die Betreuung der beiden Hotels in seinem Dienstvertrag festgehalten ist, oder ob die Betreuung beider Rezeptionen faktisch auch möglich ist.
Im gesamten Akt finden sich auch keine Hinweise, dass ein Vertreter der beschwerdeführenden Partei überhaupt jemals - sei es von der Finanzpolizei oder von der GKK - zum Sachverhalt einvernommen wurde. Auch Herr XXXX und Herr XXXX wurden offenbar nicht zum Sachverhalt befragt.
Feststellungen zur Tätigkeit zum Betretungszeitpunkt, sowie zur Führung der Rezeption bzw. generell zur Betreuung der Gäste (etwa wie die Gäste im Normalfall, wenn der Rezeptionist nicht da ist, ihr Frühstück erhalten, oder ihren Schlüssel abgeben) fehlen völlig und können aus dem Akt auch nicht abgeleitet werden, da - wie bereits festgehalten - weder eine Einvernahme der betroffenen Personen durchgeführt, noch sonst brauchbare Ermittlungen getätigt wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es sich gegenständlich um ein Übergangsverfahren handelt und die GKK bis zum 31.12.2013 das AVG gemäß § 357 ASVG idF BGBl. I Nr. 62/2010, nur in Teilbereichen anzuwenden hatte.
Der Umstand dass im § 357 ASVG die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren mit Ausnahme des § 38 AVG nicht für anwendbar erklärt wurden, enthob die Sozialversicherungsträger - auch unter Berücksichtigung der Intention des Sozialversicherungsgesetzgebers auf rationelle Gestaltung der Massenverfahren nach diesen Gesetzen - aber nicht der Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt in ausreichendem Maße festzustellen (VwGH 17.10.2012, 2010/08/011 mit Hinweis auf E 26.11.1982, 82/08/0127, 0128).
Im fortgesetzten Verfahren wird es daher Aufgabe der GKK sein, zunächst zu ermitteln, wie der Hotelbetrieb vom XXXX aus betrieben wird. Dazu wird es nötig sein, festzustellen wie oft der Rezeptionist vor Ort ist, wie Frühstück und Schlüsselabgabe bzw. die Kommunikation mit den Gästen organisiert sind. Dies ist deshalb notwendig, da Herr XXXXXXXX nicht unmittelbar bei einer Tätigkeit angetroffen wurde, die Erklärung warum er sich in der Rezeption aufhielt nicht per se unglaubwürdig erscheint und Rückschlüsse, wie sie von der GKK etwa aus dem Vorhandensein eines Frühstückes, oder dem Hinterlegen eines Schlüssels an der Rezeption und der alleinigen Anwesenheit des Herrn XXXX gezogen wurden, nur vor dem Hintergrund der festgestellten Organisation des Hotels gezogen werden können.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die GKK wie oben dargestellt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf die Anwesenheit des Herrn XXXX im Betrieb der beschwerdeführenden Partei unterlassen hat, und somit überhaupt keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche das Bundesverwaltungsgericht zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen könnte. Es handelt sich dabei schon deshalb um besonders gravierende Ermittlungslücken, da sämtliche für das Verfahren unerlässliche Ermittlungen vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wären (vgl. dazu VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Illustrierend darf angemerkt werden, dass gegenständlich lediglich die Anzeige der Finanzpolizei vorliegt, die ausschließlich aus einem Wahrnehmungsbericht basiert. Eine Einvernahme der betroffenen Personen wurde von der Finanzpolizei nicht durchgeführt. Die GKK hat in der Folge ebenso keine Einvernahmen durchgeführt. Würde das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich meritorisch entscheiden, so würde es dies daher als erste Instanz machen, da das gesamte Ermittlungsverfahren nachgeholt werden müsste. Dies käme aber jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).
3.3.7. Aber auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, sowie dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang des Bundesverwaltungsgerichts zu den der Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten - etwa Sozialversicherungsdatenauszüge, Anzahl der Beschäftigten in einem
Betrieb zu einem bestimmten Datum, etc. ... -, nicht anzunehmen,
dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).
3.3.8. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass sich auch aus dem Umstand, dass es sich gegenständlich um eines jener zum 31.12.2013 anhängigen Übergangsverfahren handelt, in dem die Gebietskrankenkasse das AVG lediglich in Teilbereichen anzuwenden hatte, keine andere Sichtweise ergibt, da wie oben dargestellt die Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt festzustellen auch zum damaligen Zeitpunkt gegeben war, und der Gesetzgeber weder im VwGVG noch in den einschlägigen Übergangsvorschriften eine diesbezügliche Ausnahmeregelung getroffen hat.
3.3.9. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die Salzburger Gebietskrankenkasse zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.2. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche der Verwaltungsgerichtshof wie dargelegt in seiner Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 VwGVG fortführte. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Judikatur und weicht von dieser nicht ab.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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