W198 2007870-1•BVwG W198 2007870-1
W198 2007870-1Federal Administrative CourtDec 15, 2014
Angemessenheit, Entgelt, Notstandshilfe, zumutbare Beschäftigung
W198 2007870-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Bernhard PAMMER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice
Baden, vom 02.05.2014, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 25.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. §§ 9, 10 und 38 sowie 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes - AlVG, BGBl. 609/1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 21.03.2014, als Geschäftszahl ist die Versicherungsnummer angegeben, hat das Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 06.03.2014 bis 16.04.2014 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Zur Begründung wurde angeführt, dass der BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung als Tankstellenkassier beim Dienstgeber XXXX mit Entlohnung laut Kollektivvertrag vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der BF vor, dass er sehr wohl bereit gewesen wäre, an dieser Tankstelle als Tankstellenkassier zu arbeiten. Gemäß dem Stellenangebot habe die XXXX einen Tankstellenkassier im Idealfall mit Praxis im Tankstellenshop und Kassenbereich gesucht. Es sei jedoch keine Rede davon gewesen, dass er für die Zubereitung von belegten Brötchen und Sandwiches zuständig gewesen wäre. Leider sei er nicht in der Lage, Brötchen und Sandwiches zuzubereiten. Er hätte seit über 20 Jahren in der Industrie gearbeitet, sei den Umgang mit größeren Maschinen gewohnt und daher sei es für ihn sehr schwierig, mit Wurst und Käse für belegte Brötchen zu hantieren. Eine gestörte Feinmotorik an seinen Händen ermögliche es ihm nicht, mit so kleinen Dingen zu arbeiten. Außerdem fehle ihm die Belehrung des Gesundheitsamtes bezüglich der Grundsätze der Lebensmittelhygiene. Gemäß der Besprechung mit Ihrem Betreuer von der regionalen Geschäftsstelle sei ihm die zugesagte Ausbildung im sozialen Bereich verweigert worden, obwohl er eine pädagogische Ausbildung hätte und in diesem Bereich schon gearbeitet habe. Um sich wieder seinem ursprünglichen Beruf zuzuwenden, hätte ihm solch eine Ausbildung sehr geholfen. Er hätten sich auch verstärkt in diesem Bereich beworben (zB.XXXX; XXXX; als interkultureller Mitarbeiter beim XXXX). Er hätte sich wirklich sehr bemüht, wieder auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, hätte bereits umfangreiche Bewerbungen geschrieben, unzählige Telefonate geführt und wäre unendlich froh, wieder beruflich aktiv sein zu können. Selbstverständlich würde er sich weiterhin bemühen, einen Arbeitsplatz zu finden. Da er seit Beendigung seines Studiums immer gearbeitet hätte, sei sein Selbstwertgefühl durch diese Situation sehr herabgesetzt. Er sei daher der Meinung, dass § 10 Abs 1 AlVG auf ihn nicht zutreffen würde. Er begehre daher, den Bescheid aufzuheben und ihm vom 06.03.2014 bis 16.04.2014 die Notstandshilfe wieder zu gewähren, da bei einer negativen Entscheidung unweigerlich eine Existenzgefährdung für seine Familie und ihn entstehen würde. Weiters ersuche er um Überprüfung, ob ihm ein Kurs im Sozialberich zu genehmigen sei bzw. eine entsprechende Weiterbildung im industriellen Bereich.
Aus all diesen Gründen ersuche er um Stattgabe seiner Beschwerde.
3. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 02.05.2014 bestätigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF aufgrund eines Vermittlungsvorschlages der Regionalen Geschäftsstelle Baden vom 28.02.2014 mit Herrn XXXX, Personalverantwortlicher des potentiellen Dienstgebers, telefonisch in Verbindung gesetzt und sich am 05.03.2014 persönlich um die zugewiesene Beschäftigung als Tankstellenkassier beworben hätte. Bezüglich seines Bewerbungsverhaltens wird auf die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Herrn XXXX verwiesen, wonach der BF angegeben hätte, nicht mit Lebensmitteln arbeiten zu können und nicht bereit sei, die Gebäck- und Sandwichzubereitung zu übernehmen. Sein diesbezügliches Verhalten anlässlich des Vorstellungsgespräches am 05.03.2014 hat Herr XXXX nicht nur telefonisch der Regionalen Geschäftsstelle Baden bekannt gegeben, sondern auch schriftlich dokumentiert. Das von Herrn XXXX beschriebene Verhalten beim Vorstellungsgespräch habe der BF mit seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom 13.03.2014 vor der Regionalen Geschäftsstelle Baden größtenteils bestätigt.
Gesundheitliche Einschränkungen des BF, die Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle in gesundheitlicher Hinsicht aufkommen hätten lassen, seien nicht vorgekommen. Die zugewiesene Beschäftigung als Tankstellenkassier hätte keine Gefährdung der Gesundheit des BF zufolge gehabt und entspräche daher den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG.
4. Mit Schreiben vom 06.05.2014 stellte der BF einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Gründe wiederholt.
5. Der Vorlageantrag und die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2014 von der belangten Behörde vorgelegt, und der Gerichtsabteilung W198 zugeteilt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.11.2014 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit des vorsitzenden Richters und von zwei beisitzenden fachkundigen Laienrichtern eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF ebenso wie ein Vertreter der belangten Behörde neuerlich zum gegenständlichen Sachverhalt befragt wurden. Als Zeugen wurden der Kundenbetreuer des BF bei der belangte Behörde und der geschäftsführende Gesellschafter der XXXX, des potentielle Dienstgebers des BF, einvernommen.
Im Folgenden werden nur die für die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde wesentliche Teile der mündlichen Verhandlung zusammengefasst:
Befragt gab der BF an, dass ihm der Tankstellenbesitzer gesagt hätte, dass er nicht sehr viel verdienen könne.
Die Frage, ob er beim Vorstellungsgespräch gesagt hätte, dass er sich bei der zugewiesenen Stelle bewerben müsse, damit er vom AMS keine Schwierigkeiten bekomme, er es eigentlich gar nicht notwendig hätte zu arbeiten und die Stelle gar nicht wolle, weil er sein Geld gut angelegt hätte und seine Frau auch gut verdienen würde, beantwortete der BF mit nein, das hätte er nicht gesagt.
Die Frage, ob er beim Vorstellungsgespräch gesagt hätte, dass er sich bei vorstellen müsse, weil er dem Vermittlungsvorschlag vom AMS erhalten hätte, er aber nicht bereit sei mit Lebensmitteln zu arbeiten, er überdies sein Geld gut angelegt hätte, er, da er Akademiker sei, in so einem Job nicht arbeiten möchte und seine Frau außerdem Rechtsanwältin sei wurde vom BF verneint.
Auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde, ob ihm aufgrund der Betreuungsvereinbarung vom 28.02.2014 klar gewesen sei, dass ihm auch Hilfsarbeitertätigkeiten zugewiesen werden konnten, gab der BF an, dass er gesagt hätte, er nehme jeden Job an, den er bekomme. Er wolle auch unbedingt Kurse machen. Er hätte schon viele Kurse gemacht.
Befragt nach den Kriterien, gemäß denen Arbeitssuchende (Kunden der belangten Behörde) auf einen bestimme Arbeitsstelle zugewiesen werden, gab der Vertreter der belangten Behörde an, dass es nach abgeschlossener Ausbildung den Entgeltschutz und den Berufsschutz gäbe. Ab dem Notstandshilfebezug, gäbe es keinen Entgeltschutz und Berufsschutz mehr. Daher sei jede Beschäftigung grundsätzlich zuweisbar, gemäß den Zumutbarkeitsbestimmungen.
Befragt, ob die BF zugewiesene Arbeitsstelle eine zumutbare Beschäftigungen gewesen sei, antwortete der Vertreter der belangten Behörde, dass er absolut dieser Meinung sei. Er führte dazu gleich aus, wie im voranstehenden Absatz.
Auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde, ob der BF einen Nettolohn von 1600 € pro Monat verlangt hätte, führte der Zeuge H (geschäftsführende Gesellschafter der XXXX) aus, dass der BF dies nicht gesagt hätte. Es wären das die allgemeinen Vorstellungen des BF von einer angemessenen Entlohnung gewesen. Er hätte dem BF darauf gesagt, dass ein derartiges Gehalt im Tankstellenbereich nicht möglich sei.
Weiters führte der Zeuge H aus, dass er jährlich ein bis zwei Bewerber, die ihm von der belangten Behörde geschickt würden, aufnehme. Schicken würde ihm die belangte Behörde allerdings mehr Bewerber.
Der Vertreter der belangten Behörde verwies in der Verhandlung auf das Inserat der zugewiesenen Stelle, wo ein Mindestentgelt inklusive Überzahlung für die Stelle als Tankstellenkassier von 7,44 € brutto pro Stunde angegeben sei. Die Vorstellung ein Einkommen von 1600 €
netto für diese ausgeschriebene Stelle zu erhalten, werde als unrealistisch und lebensfremd erachtet. Auf diese Entgeltdiskussion gehe die belangte Behörde deshalb ein, weil dies im bisherigen Verfahren noch nie zur Sprache gekommen sei.
Auf die Frage des fachkundigen Laienrichters, was ein Dienstgeber anstellen müsse, damit eine Überprüfung des Dienstgebers von Seiten der belangten Behörde erfolge, antwortete der Vertreter der belangten Behörde, dass es einen Fall gab, wo keine Aufträge mehr von dem Dienstgeber angenommen worden seien. Es sei festgestellt worden, dass der Dienstgeber eine Entlohnung unter dem Kollektivvertrag angeboten hätte. Deswegen konnten keine weiteren Vermittlungen an diesen Dienstgeber durchgeführt werden. Dieser Umstand sei auch dem Dienstgeber seitens der belangten Behörde mitgeteilt worden. Mit dem potentiellen Dienstgeber im gegenständlichen Fall, dürfte es bis dato keine schlechten Erfahrungen gegeben haben. Andernfalls wären keine weiteren Vermittlungen seitens der belangten Behörde an ihn erfolgt. Es wäre jedenfalls vermerkt worden und die belangte Behörde hätte dann eine Überprüfung des potentiellen Dienstgebers durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen vorgenommen und den maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt und konnte dieser anhand des vorgelegten Verwaltungsakts und den beigeschlossenen Datenabfragen beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und durch die Einsichtnahme in die Lohntafel des im gegenständlichen Fall maßgeblichen Kollektivvertrages für Arbeiter (für die Jahre 2012-2014) der Branche Garagen-Tankstellen Tankstellen-Garagen, nachvollzogen werden. Dieser wird daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Der BF war zuletzt vom 13.09.2010 bis 27.01.2012 als Arbeiter bei der XXXX vollversichert beschäftigt, bezog vom 28.01.2012 bis 31.01.2012 Krankengeld und vom 01.02.2012 bis 25.02.2012 eine Urlaubsentschädigung aus diesem Dienstverhältnis. Vom 26.02.2012 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 12.08.2013 bezog der BF Arbeitslosengeld, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Seit 13.08.2013 steht der BF im Notstandshilfebezug. Der BF ist am 04.07.1957 geboren, verheiratet, hat Sorgepflichten für ein Kind (geboren am 28.10.1995) und wohnt mit seiner Ehegattin und seinem Kind im gemeinsamen Haushalt in XXXX. Der BF hat in Polen das Lehramtsstudium für Geschichte und Politik abgeschlossen und war als Gymnasiallehrer beschäftigt. Diese Ausbildung wurde in Österreich nicht nostrifiziert. Der BF hat daher für den österreichischen Arbeitsmarkt keine abgeschlossene Berufsausbildung vorzuweisen, jedoch jahrelange Berufserfahrung als Maschinenarbeiter und sucht wiederum eine Vollzeitbeschäftigung in diesem Beruf bzw. im Hilfsarbeiterbereich in den Bezirken Baden, Mödling, Wr. Neustadt bzw. im Bundesland Wien. Er besitzt den Führerschein B und ein eigenes Fahrzeug.
3. In der Betreuungsvereinbarung zwischen der belangten Behörde und dem BF vom 17.04.2014 ist unter anderem enthalten, dass die belangte Behörde den BF bei der Suche nach einer Stelle als Maschinenarbeiter (Kunststoffverarbeitung) bzw. Außendienstmitarbeiter oder sonstigen zumutbaren Beschäftigungen in Vollzeitbeschäftigung in den Bezirken Baden, Mödling, Wiener Neustadt und Wien unterstützt.
4. Am 28.02.2014 wurde dem BF von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Tank stellenkassier bei der XXXX, mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrages und möglichem Arbeitsantritt am 06.03.2014 zugewiesen.
Das Stellenangebot lautete:XXXX
5. Der Kollektivvertrag Arbeiter 2012-2014 der Branche Garagen-Tankstellen, der am 1.1.2012 in Kraft getreten ist und dessen lohnrechtlicher Teil eine Laufzeit von 36 Monaten hat, sieht für das Kalenderjahr 2014 einen Mindestlohn von 7,73 EUR vor.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und insbesondere aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2014.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass in der Stellenausschreibung der dem BF zugewiesenen Arbeitsstelle ein Mindestentgelt inklusive Überzahlung für die Stelle als Tankstellenkassier in der Höhe von 7,44 EUR brutto pro Stunde ausgewiesen ist.
Dieses Mindestentgelt entspricht nicht dem im Kalenderjahr 2014 gültigen Mindestentgelt für die zugewiesene Arbeitsstelle. Das Mindestentgelt für Tankstellenkassiere beträgt laut Kollektivvertrag Arbeiter 2012 - 2014 der Garagen -Tankstellen 7, 73 EUR brutto pro Stunde.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
3.3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.5. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A): Stattgebung der Beschwerde
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:
§ 9 AlVG legt Folgendes fest:
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10 AlVG bestimmt Folgendes:
(1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Gemäß § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.6. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:
Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 209).
Eine zumutbare Beschäftigung hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. § 9 AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG als zumutbar gibt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein und das Kriterium der angemessenen Wegzeit erfüllen. Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw. die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion.
Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in § 9 Abs 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 212 und das in dieser Angelegenheit ergangene Erk 2012/08/0301).
Von den sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmalen des 9 AlVG ist im gegenständlichen Fall jenes der angemessenen Entlohnung nicht erfüllt (die anderen waren daher nicht zu prüfen).
Zur angemessenen Entlohnung
Eine Stelle ist nur dann zumutbar, wenn die Entlohnung angemessen ist (genereller Entgeltschutz). Ein individueller Entgeltschutz kam dem BF als Notstandshilfebezieher nicht zu.
Nach den obigen Feststellungen liegt das Erfordernis einer angemessenen Entlohnung gemäß § 9 Abs 1 2.Satz AlVG nicht vor, weil nicht eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung in der Stellenausschreibung versprochen war und nicht davon ausgegangen werden darf, dass der BF das kollektivvertragliche Mindestentgelt für 2014 bekommen hätte. Die belangte Behörde hätte dem BF keine Stelle zuweisen dürfen, die schon in der Stellenausschreibung keine angemessen Entlohnung in Aussicht stellt.
Es muss von der Behörde verlangt werden, dass sie sich, bevor sie Arbeitssuchende eine Arbeitsstelle zuweist, mit den branchenrechtlichen Mindestlohnbestimmungen auseinandersetzt und Stellenausschreibungen die diesen Mindestlohnbestimmungen nicht genügen von vornherein nicht in die Auswahl der zumutbaren Stellen aufnimmt.
Der Beschwerde war daher stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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