BVwG W156 2009111-1

W156 2009111-1Federal Administrative CourtDec 15, 2014

Regest

Beschwer, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W156 2009111-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2009111.1.00

Spruch

W156 2009111-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 16.05.2014, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwer des Beschwerdeführers eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 26.03.2013 ersuchte die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, die belangte Behörde um Überprüfung der Versicherungszeiten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beschäftigung bei Doktor XXXX, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ehemals XXXX, in der Zeit vom 01.09.1994 bis zum 15.09.1995.

2. Im Zuge des Ermittlungsverfahren stellte die belangte Behörde fest, dass in den Archivunterlagen Hinweise gefunden worden seien, dass der Beschwerdeführer vom gegenständlichen Dienstgeber mit der Beitragsgruppe N21 vom 01.09.1994 bis 15.09.1995 zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Die Beitragsgruppe N21 betreffe unter anderem die Personengruppe der Rechtsanwaltsanwärter und seien diese nur in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG versichert.

2. Mit Mail vom 16.07.2013 übermittelte der Beschwerdeführer die monatlichen Abrechnungen, aus denen ersichtlich sei, dass die Sozialversicherungsabzüge Kranken-, Unfall-und Pensionsversicherungsbeiträge beinhalteten und ersuchte um Richtigstellung.

3. Mit Bescheid vom 16.05.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber Dr. XXXX in der Zeit vom 01.09.1994 bis 15.09.1995 der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.

Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht der Teilversicherung in der Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Weiters werden die Beitragsgrundlagen und Beitragsgrundlagen für Sonderzahlungen für den obgenannten Zeitraum bei obgenannten Dienstgeber festgestellt.

4. Mit Mail vom 13.06.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Berichtigung der Beitragsgruppe N21 auf D1 durch die belangte Behörde ohne die geforderte Nachzahlung von € 11.797,58 durch den Beschwerdeführer.

5. Mit Schreiben vom 16.06.2014 legte die belangte Behörde den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Das gegenständliche Verfahren wurde mit 26.06.2014 der Gerichtsabteilung W156 zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war im Zeitraum vom 01.09.1994 bis 15.09.1995 bei Dr. XXXX, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ehemals XXXX, als Berufsanwärter/Steuerberater beschäftigt.

Der BF wurde in die Beitragsgruppe N21 eingestuft, zu denen auch Rechtsanwaltsanwärter zählen und die lediglich eine Versicherung in der Kranken- und Unfallversicherung umfasst. Nicht mehr feststellbar ist, wem die Einstufung zuzurechnen ist.

Der belangten Behörde wurde die von ihr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken- und Unfallversicherung überwiesen, dem BF wurden die für die Vollversicherung geltenden Beiträge, inklusive Pensionsversicherungsbeiträge, vom Gehalt durch den Dienstgeber abgezogen. Der Verbleib der Differenz ist nicht mehr feststellbar.

Mit Mail vom 16.07.2013 beantrage der BF die Korrektur der Beitragsgruppe N21 auf D1. Die Beitragsgruppe D1 umfasst die dem Zweig der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG, § 1 Abs. 1 lit. a AlVG).

Mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2014, XXXX, wurde dem Begehren auf Feststellung der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG des BF für den Zeitraum der Beschäftigung bei Dr. XXXX Folge gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte und spruchtragende Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und ist unbestritten. Es ist davon auszugehen, dass die Behörde den Akt in vollem Umfang vorgelegt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein solcher Senatsantrag gestellt wurde liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

3. 2. Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).

Das Mail des BF vom 16.07.2014 richtet sich gegen einen Bescheid, in dem dem Begehren des BF Folge gegeben wurde, in dem die Zugehörigkeit des BF in die Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellt wurde. Wie unter Punkt 1. festgestellt, umfasst die Beitragsgruppe D1 die dem Zweig der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen voll- und arbeitslosenversicherten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

Nicht vorgeschrieben wurden dem BF die Entrichtung von Pensionsversicherungsbeiträgen und kann damit dem angefochtenen Bescheid auch keine Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen durch den BF entnommen werden.

Damit mangelt es dem BF an jeglicher Beschwer und ist daher das Verfahren aus diesem Grunde einzustellen.

Hinsichtlich der Erstattung der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge durch den Dienstgeber darf auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.1988, Zl. 87/08/0327, verwiesen werden, wonach es sich dabei nicht um eine Verwaltungssache iSd § 355 Z3 ASVG handelt, da nach dem Eingangssatz des § 355 ASVG vorausgesetzt ist, dass es sich überhaupt um eine Materie handelt, auf die der Siebente Teil des ASVG nach § 352 ASVG anwendbar ist. Dies trifft aber nicht zu, soweit die Durchführung durch privatrechtliche Verträge zu erfolgen hat oder die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist.

Zur allfälligen Einforderung der vom Dienstgeber einbehaltenen Beiträge zur Pensionsversicherung wäre der BF daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, da dies nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fällt.

3. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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