BVwG W153 2008799-1

W153 2008799-1Federal Administrative CourtDec 15, 2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Identitätsfeststellung, Mitwirkungspflicht,<br/>Rechtsanschauung des VfGH

Full text

BVwG W153 2008799-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W153.2008799.1.00

Spruch

W153 2008799-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, StA. Zimbabwe (laut eigenen unbewiesenen Angaben), vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2014, Zl. 507649503-14646423 BFA-RD Wien, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 46a FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, nach eigenen unbewiesenen Angaben Staatsangehöriger von Zimbabwe, beantragte mit dem gegenständlichen Antrag vom 29.06.2013 die Ausstellung einer Duldungskarte. Dazu wird ausgeführt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei gegenüber den Behörden kooperativ gewesen und hat stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht. Er habe freiwillig die Botschaft von Simbabwe in XXXX aufgesucht. Die Hindernisgründe würden nicht in seinem Einflussbereich liegen. Daher werde gebeten, dem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte stattzugeben.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.09.2013 über seinen bevollmächtigten Vertreter zu einer Einvernahme am 28.10.2013 geladen und ist zu diesem Termin ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2014 wurde der Antrag vom 29.07.2013 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 und 2 FPG 2005 gemäß § 46a Abs. 1b FPG abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht im ausreichenden Maße am Verfahren zur Klärung seiner Identität mitgewirkt habe. Es komme daher die Ausstellung einer Karte für Geduldete für den BF nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer schon immer gleichlautende Angaben über seine Identität gemacht habe. Wenn die Botschaft seines Heimatlandes ihn nicht als Staatsbürger anerkenne, dann sei dies nicht aussagekräftig genug um eine negative Entscheidung zu begründen. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe "offensichtlich sowohl den österreichischen Behörden als auch der Botschaft von Simbabwe gegenüber falsche Angaben zur Person sowie zur Staatsangehörigkeit gemacht" seien nicht stichhaltig und entbehren einer genaueren Erklärung. Die Ablehnung der Duldungskarte sei daher nicht rechtsstaatlich. Falls sich das BFA nicht zu einer Duldungskarte mit der Angabe "Zimbabwe" durchringen könne, wäre es schon ausreichend, eine Duldungskarte mit dem Aufdruck "ungeklärte Staatsangehörigkeit" auszustellen. Auch die Frage der Willigkeit des Verlassens des Bundesgebietes stellt sich nicht, solange es noch nicht einmal ein Reisedokument gibt.

Aus den vorliegenden Akten der Asylbehörde und des Asylgerichtshofes betreffend den Beschwerdeführer ist Folgendes ersichtlich:

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 11.12.2009 einen Asylantrag. Er gab an, dass er über keine Dokumente verfüge.

Mit Bescheid vom 16.03.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab. Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt III) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Zimbabwe ausgewiesen. Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt worden wäre, sei der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen gewesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2010, Zahl: A2 412.367-1/2010/6E wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2010 erhobene Berufung gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Absatz 1 und 10 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und dieses Erkenntnis erwuchs am 02.07.2010 in Rechtskraft. Darin wurde ausgeführt, dass die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnten. Entgegen seinen Angaben stamme er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aus Zimbabwe, er habe somit falsche Angaben zu seiner wahren Herkunft getätigt, um eine für ihn günstigere Ausgangsposition in seinem Asylverfahren zu erzeugen. Eine gutachterliche Abklärung, etwa in Form einer Sprachanalyse, ließe in diesem Fall die Feststellung eines ganz bestimmten Herkunftsstaates ebenso nicht mit der notwendigen Sicherheit erwarten. Auch der Beschwerdeführer habe in der Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt der Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit diesbezüglich keine weiteren Angaben getätigt oder Beweisangebote unterbreitet (vgl. AS 100).

Mit Bescheid vom 25.10.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde nach Bestätigung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 06.06.2012 rechtskräftig.

Da der Beschwerdeführer seiner Ausreisepflichten nicht nachgekommen war und über kein gültiges Reisedokument verfügte, wurde am 02.09.2010 bei der Botschaft von Zimbabwe die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Mittels Ladungsbescheid vom 11.11.2010 wurde der Beschwerdeführer für den 01.12.2010 zu einem Interview zur Botschaft von Zimbabwe vorgeladen. Die Botschaft teilte mit Schreiben vom 07.12.2010 mit, dass festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsbürger von Zimbabwe sei.

Eine Anhaltung in Schubhaft hat der Beschwerdeführer erfolgreich bekämpft. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28.12.2011 wurde die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt.

Am 23.09.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht zu 9 Monaten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt verurteilt.

Am 13.03.2013 wurde der Beschwerdeführer aus Italien kommend mit gefälschten Dokumenten festgenommen und dafür am 23.04.2013 von einem Landesgericht zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, verurteilt, wobei der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe mit der Entlassung aus der Haft am 17.04.2013 als vollzogen galt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen

Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet seit dem 22.12.2010 in Österreich auf.

Mit Bescheid vom 16.03.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab. Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt III) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Zimbabwe ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2010, Zahl: A2 412.367-1/2010/6E wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2010 erhobene Berufung gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Absatz 1 und 10 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und dieses Erkenntnis erwuchs am 02.07.2010 in Rechtskraft.

Bereits in der erstmaligen asylrechtlichen Entscheidung wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. An dieser Feststellung änderte sich in der Entscheidung des Asylgerichtshofes nichts.

Aufgrund der verschleierten Identität konnten bis dato keine aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer durchgeführt werden.

Der Beschwerdeführer wurde von Landesgerichten zweimal rechtskräftig verurteilt und es besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot.

Beweiswürdigung

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an. Wie das BFA bereits darlegte hat der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert.

Im Gegensatz zu den Einwendungen in der Beschwerde, steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Verfahren, sei es durch falsche und widersprüchliche Angaben, durch Unglaubwürdigkeit, durch Verweigerung von Angaben oder durch Verweigerung der Mitwirkung am Verwaltungsverfahren seine Identität durchgehend verschleiert hat. Außerdem wurde er 2013 mit gefälschten Dokumenten (falscher Name, falsches Geburtsdatum, StA Ghana) aufgegriffen. Wie im Verfahrensgang geschildert, wurden im Asylverfahren die Angaben zur Identität von der Behörde sowohl als auch vom Asylgerichtshof stark bezweifelt. Das Asylgerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entgegen seinen Angaben nicht aus Zimbabwe stamme, somit falsche Angaben zu seiner wahren Herkunft getätigt habe, um eine für ihn günstigere Ausgangsposition in seinem Asylverfahren zu erzeugen (vgl. AS100). Seine Staatsangehörigkeit wurde daher mit "ungeklärt alias Zimbabwe" angegeben. Er gab auch unglaubwürdige Adressen, wie XXXX in XXXX, an und auf Vorhalt wandte er ein, er habe Angst gehabt und wusste nicht, was er sagen sollte (vgl. AS 84). Hinsichtlich der mangelnden Kenntnisse zu einfachen länderkundlichen Fragen verwies er wieder auf seinen Gesundheitszustand (vgl. AS88). In der Einvernahme am 15.09.2011 bei der BPD Wien, betreffend einer Rückkehrentscheidung, verweigerte er Angaben über seine Heimatadresse in Zimbabwe (vgl. AS113). Zudem ist der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren einer Ladung zur Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben (vgl. AS270). Ergänzend wird noch festgehalten, dass der Beschwerdeführer, wenn auch keine Verpflichtung besteht, nicht aktiv an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt hat. Die Behörde musste von sich aus Interviewtermine mit der Botschaft von Zimbabwe vereinbaren und den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Wahrnehmung des Termins veranlassen. Dadurch relativiert sich zumindest die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Botschaft freiwillig aufgesucht. Den Beschwerdeausführungen ist nur insofern zuzustimmen, dass alleine aus der kurzen Mitteilung der Botschaft, der Beschwerdeführer sei kein Staatsangehöriger Zimbabwes, nicht schon auf eine Verschleierung der Identität durch den Beschwerdeführer geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 28.08.2011, 2011/21/0209). Im vorliegenden Fall ist dies jedoch bei einer Gesamtschau mit den anderen Erwägungen ein weiteres starkes Indiz für eine Verschleierung der Identität.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht jedenfalls fest, dass der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, letztlich auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Identitätsfeststellung zurückzuführen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des § 46a Abs. 1a und Abs. 1b Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wurden durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, eingeführt.

§ 46 FPG lautet in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 87/2012 nunmehr auszugsweise folgendermaßen:

"Duldung

§ 46a (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß

1. §§ 50 und 51 oder

2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.

(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.

(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(1c) ...

(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(3) ..."

Nach dem Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd § 46a Absätze 1, 1a und 1c geduldet ist. Ist einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (vgl. VwGH vom 19.3.2013, 2011/21/0240, zur textlich abweichenden Vorgängerbestimmung des § 46a FPG; aufgrund der identischen Interessenslage sind die dort angeführten Überlegungen jedoch auch hier anwendbar).

Im Ausschussbericht wird zu § 46a Abs. 1b Folgendes ausgeführt (AB 1160 BlgNR XXIV. GP, 9):

"Diese Bestimmung definiert, welche Gründe vom Fremden jedenfalls zu vertreten sind. Die angeführte Z 1 umfasst all jene Handlungen, die der Fremde unternimmt, um seine Identität zu verschleiern, also auch solche mit denen er über seine Identität zu täuschen versucht. Z 2 normiert, dass es jedenfalls vom Fremden zu vertreten ist, wenn er sowohl eine behördliche Ladung oder einer solchen gemäß § 46 Abs. 2a nicht befolgt. Dies trifft nur insoweit zu, als dass zuvor die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst."

Da wie in der Beweiswürdigung dargelegt der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert und keine unbedenklichen Identitätsnachweise vorlegt, liegen jedenfalls vom Beschwerdeführer selbst zu vertretende Gründe vor, die ein Versagen der Ausstellung einer Karte für Geduldete rechtfertigen.

Obwohl die Bemühungen um ein Heimreisezertifikat seitens der Behörde trotz mehrfacher Versuche bis dato erfolglos gewesen sind, kann hieraus kein Sachverhalt zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Grund der fehlgeschlagenen Bemühungen ist eben, dass der Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung aus Gründen, die er zu vertreten hat, indem er seine wahre Identität verschleiert, bisher vereitelte.

Es wird daher an der Person des Beschwerdeführers liegen, seiner Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes in weiterer Folge zu entsprechen, bzw. seine wahre Identität offen zu legen.

Festzuhalten ist, dass die gegenständliche Entscheidung auch nicht im Widerspruch zum Prüfungsbeschluss des VfGH B 1353/2012-30, B 1357/2012-11, B 751/2013-16 vom 23. Juni 2014 zu § 46a FPG (betrifft die inhaltsgleiche Bestimmung der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage) steht, zumal der Beschwerdeführer durch die ergangene Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt wurde, da eine meritorische Entscheidung getroffen wurde, der Antrag weder seitens des BFA noch des BVwG zurückgewiesen wurde, sondern der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte meritorisch geprüft wurde und sich beide Instanzen inhaltlich mit den Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Gedulde auseinandergesetzt haben. Darüber hinaus wurde dieser Umstand auch nicht angefochten.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Den Umfang der Verhandlungspflicht umschrieb der Verfassungsgerichtshof in seinem zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, folgendermaßen:

"7.2. Im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK hat Art. 47 Abs. 2 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend (so die Erläuterungen zur Grundrechte-Charta, ABl. 2007 C 303, S 30). Dabei ist zu beachten, dass die Garantien in Abhängigkeit von der Materie, vom Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, das wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist. Bei Strafverfahren gelten die strengsten Anforderungen, im Rahmen von Zivilverfahren akzeptieren der Verfassungsgerichtshof und der EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen haben (VfSlg. 11.500/1987).

7.3. Überträgt man diese Überlegungen auf jenen Teil des Anwendungsbereichs der Chartagarantie, der nicht civil rights und Strafverfahren betrifft, so gelangt man auch für diesen zum Ergebnis, dass weitergehende Beschränkungen (als etwa im Strafverfahren) zulässig sind. Weil insoweit aber nicht mehr unmittelbar die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK herangezogen werden kann, ist das Ausmaß der Gewährleistung der Einzelgarantien letztlich durch Art. 52 Abs. 1 GRC, mithin vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist daher maßgeblich, ob Beschränkungen der Durchführung mündlicher Verhandlungen durch § 41 Abs. 7 AsylG 2005 erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

7.3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht (vgl. EGMR 28.5.1997, Fall Pauger, Appl. 16.717/90, Z60).

7.3.2. Art. 6 EMRK steht hinsichtlich des Zugangs zu Gericht nach der Rechtsprechung des EGMR unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkung (beginnend mit EGMR 21.2.1975, Fall Golder, Appl. 4451/70, Z 38). Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen steht unter einem ausdrücklichen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen. Auch bei anderen Garantien liegen den impliziten Beschränkungen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zugrunde (so zur Kognitionsbefugnis EGMR 21.9.1993, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z 29; zu Zeugenbefragungsrechten und dem Grundsatz des fairen Verfahrens EGMR 13.10.2005, Fall Bracci, Appl. 36.822/02, Z 49 ff.; bei der Verfahrensdauer kommt es auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer an, EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92, Z 61). In der jüngeren Rechtsprechung des EGMR werden auch Fragen des Anwendungsbereichs mit solchen der Anforderungen des Grundrechts in Verbindung gebracht (EGMR 19.4.2007 [GK], Fall Eskelinen u. a., Appl. 63.235/00, Z 62).

7.3.3. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (z. B. EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Angesichts dessen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC ein Grundrecht anerkennt, das sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist er ebenso bei der Auslegung auch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (als Ausfluss des Gebots unionsrechtskonformer Auslegung und zur Verhinderung von Situationen der Inländerdiskriminierung) zu berücksichtigen. Umgekehrt hat die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 GRC die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und damit die mitgliedstaatlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsgebots zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass bei der Auslegung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte keine von der Auslegung der korrespondierenden Charta-Rechte abweichenden Ergebnisse erzielt werden.

7.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z 29).

Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Z 37).

7.5. Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR 15.10.2009 [GK], Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Z 86). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Art. 6 EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).

8. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen und dabei die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, auch wenn er dies nicht genutzt hat, ausführlich Parteiengehör eingeräumt. Obwohl eine mündliche Verhandlung beantragt, zeigt die Beschwerde nicht auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere inwieweit das Verschleiern der Identität der Ausstellung einer Karte für Geduldete entgegensteht, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ferner steht die gegenständliche Entscheidung auch nicht im Widerspruch zum Prüfungsbeschluss des VfGH B 1353/2012-30, B 1357/2012-11, B 751/2013-16 vom 23. Juni 2014 zu § 46a FPG. In Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung legt das Bundesverwaltungsgericht die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH aus.

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