BVwG W135 2003908-1

W135 2003908-1Federal Administrative CourtDec 15, 2014

Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W135 2003908-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W135.2003908.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 03.06.2009 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen, da festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 von Hundert (v.H.) beträgt.

Am 13.08.2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte dabei neben seinem Staatsbürgerschaftsnachweis und seinem Führerschein folgende medizinische Unterlagen vor:

Patientenbrief des Krankenhauses XXXX über den do. stationären Aufenthalt von 22.02.2013 bis 23.02.2013

Situationsbericht des Krankenhauses XXXX (Neurologisches Zentrum XXXX) über dessen Entlassung aus der stationären Behandlung am 23.02.2013

Patientenbrief des XXXX vom 03.02.2012 über den stationären Aufenthalt von 29.01.2012 bis 30.01.2012 samt Laborbefunden

Kurzarztbrief des XXXX in Zams vom 22.07.2013 über die do. ambulante Behandlung am 12.07.2013

Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.09.2013 wurde im diesbezüglichen Gutachten vom selben Tag zum Ergebnis der durchgeführten Begutachtung Folgendes festgehalten:

"Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Lumboischialgie mit Discusprolaps L4/5 links

Oberer Rahmensatz, da gute Funktionalität und nur bedarfsweiser Medikamenteneinnahmenotwendigkeit 533 20

2 Zustand nach Recidivbeinvenenthrombose links

Unterer Rahmensatz, wegen notwendiger OAK-Therapie und geringer Beinschwellung links 700 10

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde von der beigezogenen Gutachterin nach der Richtsatzverordnung mit 20 v.H. festgesetzt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 wegen einer Leidensüberschneidung nicht weiter erhöht werde. Bezüglich des Vorgutachtens aus dem Jahr 2009 sei Leiden 2 neu aufgenommen worden, Leiden 1 sowie der Gesamtgrad der Behinderung hätten sich gebessert.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

Der Beschwerdeführer führte daraufhin mit Schreiben vom 21.10.2013 bezüglich des Leidens 1 aus, dass es sich laut dem im Jahr 2009 erstatteten Vorgutachten um einen Dauerzustand handle. Im nunmehr eingeholten Gutachten sei jedoch eine Besserung diagnostiziert worden, welche er nicht nachvollziehen könne. Wahr sei vielmehr, dass er auf Grund des Leidens seine Lebensweise komplett umstellen habe müssen. Es sei ihm seitdem nicht mehr möglich, länger als eine Stunde schmerzfrei zu sitzen. Er habe deshalb auch in seinem beruflichen Umfeld Nachteile auf Grund der Nichterfüllung von Dienstreisen (mehrstündige Flug- oder Autoreisen). Auf Grund seiner eingeschränkten Berufs- und Lebensweise habe sich sein Leiden nicht verschlimmert, sei jedoch immer noch präsent, was sich darin zeige, dass er am 22.02.2013, nachdem ihm dienstlich befohlen worden sei etwas Schweres zu heben, mit Rückenschmerzen zusammengebrochen und mit der Rettung ins Spital gebrachte worden sei. Eine einzige falsche Bewegung könne dazu führen, dass er auf Grund starker Schmerzen ins Spital müsse. Wegen des Leidens 2 sei er noch weiter eingeschränkt, da er nach ca. 30 Minuten Schmerzen von der Kniekehle bis zur Ferse bekomme. Er müsse alle 45 Minuten von der sitzenden in die stehende Position wechseln. Entweder schmerze das Bein oder der Rücken. Auf Grund des im Jahr 2009 festgestellten Grades der Behinderung von 30 v.H. sei ihm eine behindertengerechte Büroausstattung zugestanden worden, welche er mit einer Neueinstufung von 20 v.H. verlieren würde. Er wisse nicht, wie er dann seinen Beruf ausüben solle. Eine Einnahme von Schmerzmitteln während der Arbeitszeit sei nicht möglich, da dadurch seine Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit massiv eingeschränkt sei.

Mit Schreiben vom 24.10.2013 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ersucht, seine Einwendungen mit aktuellen Befunden zu seinen Gesundheitsschädigungen zu belegen.

Mit Schreiben vom 12.11.2013 übermittelte der Beschwerdeführer bezüglich der rezidivierenden Beinvenenthrombose einen Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 05.11.2013. Bezüglich der Bandscheibenvorfälle gab der Beschwerdeführer an, er könne im Moment keine aktuellen Befunde übermitteln, da er erst am 27.11.2013 wieder einen MRT-Termin habe. Sobald ihm der Befund zur Verfügung stehe, werde er diesen an die belangte Behörde übermitteln.

Die Stellungnahme und der vorgelegte Befund wurden mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung, ob die vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirkten, an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde übermittelt. Seitens des Ärztlichen Dienstes wurde angemerkt, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden. Insbesondere sei der im Jahr 2009 zuerkannte Dauerzustand auf Grund der aktuell objektivierten Funktionsbesserung des Wirbelsäulenleidens überholt und entspreche die Einstufung der Venenerkrankung des linken Beines dem therapeutisch kompensierten, derzeit geringen Leidensausmaß, sodass eine Änderung der aktuell vorliegenden Beurteilungen nicht angezeigt sei. Darüber hinaus seien arbeitsplatzspezifische Erschwernisse ("Auto- und Flugreisen") nicht Gegenstand der Begutachtung nach dem BEinstG, sodass an der aktuell vorliegenden Einschätzung festgehalten werde.

Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 20 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund seiner im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 22.10.2013 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände keine Änderung im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben hätten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.02.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin ausgeführt, dass die seitens der Gutachterin eingestufte Gesundheitsschädigung gemäß den vorliegenden Unterlagen und des Gesamtzustandes der körperlichen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß sei. Befunde würden in den nächsten 14 Tagen nachgereicht werden.

Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 06.03.2014 ein fachärztliches Attest eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 03.03.2014 nach.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingeholt. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.08.2014 wurde im diesbezüglichen Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

" [...]

Diagnosen:

Funktionseinschränkungen Pos.Nr. GdB%

1 Lumboischialgie mit Discusprolaps L4/5 links und degenerativem Bandscheibenschaden L4/5 und L5/S1

Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gute Funktionalität und nur fallweisem Therapiebedarf 533 20

2 Z. n. Recidivbeinvenenthrombose links

Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, wegen notwendiger oraler Antikoagulationstherapie und geringer Beinschwellung links 700 10

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H., da mit Leiden 2 keine relevante Zusatzbehinderung vorliegt und eine Leidensüberschneidung besteht. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ist möglich.

Der Gesamtgrad der Behinderung gilt ab Oktober 2013.

Beurteilung - Stellungnahme:

Zu Einwendungen Aktenblatt 51, 52/8:

Die mehrfach behauptete Verschlimmerung, die auch im ärztlichen Attest XXXXangedeutet ist, ist durch klinische Befunde und MRT nicht dokumentiert. Der MRT-Befund vom 27.11.2012, der auch im Schreiben XXXX angeführt wird, ist nicht aktenkundig. Somit ist aus orthopädischer Sicht eine Verschlechterung nicht nachzuvollziehen und eine Rückstufung vorzunehmen.

Zu Befunden der 1. Instanz, Aktenblatt 25:

Im Befund des neurologischen Zentrum XXXX vom 23.2.2013 wird lediglich ein Schmerz im Bereich der LWS (Lumbalgie) angegeben. Es wurde auch der Verdacht auf eine intradiscale Massenverschiebung nach Hebetrauma geäußert. Lähmungen oder neurologische Ausfälle sind in dem vorliegenden Befund nicht angeführt. Die Therapie war konservativ. Die Angaben in diesem Kurzbrief decken sich mit der getroffenen Einschätzung. Bei Abnützung im Bereich der LWS können immer wieder auch akute Schmerzzustände mit Wurzelreizungen auftreten. Eine Nachhaltigkeit d.h. ein Andauern über sechs Monate hinaus ist aus diesem Befund nicht zu folgern.

Zu Befunden der 2. Instanz, Aktenblatt 52/3, entspricht 52/9:

Das ärztliche Attest aus der XXXX stellt lediglich eine Verschlechterung fest. Angaben und ein klinischer Status fehlen. Die MRT-Untersuchung vom 22.11.2012, der Befund konnte bisher nicht vorgelegt werden bzw. die Original-MRT nicht eingesehen werden, zeigt bildgebend eine beschriebene Verschlechterung. Es handelt sich bei MRT-Untersuchungen um Hilfsbefunde, die keinen Schluss auf die Funktion der WS bzw. auf Ausfälle zulassen. Funktionsbehinderungen bzw. Ausfälle sind die Grundlage der Beurteilung. Aus orthopädischer Sicht ist daher das Schreiben für die Beurteilung wenig aussagekräftig.

Zu Gutachten der 1. Instanz, Aktenblatt 34-38:

Aus rein orthopädischer Sicht ist eine Verschlechterung des WS-Leidens nicht zu dokumentieren. Im Untersuchungsbefund findet sich eine geringgradige Funktionsbehinderung im Bereich der LWS ohne neurologischer Defizitsymptomatik und eine MRT-dokumentierte Degeneration in den unteren LSW-Segmenten wobei MRT-Befund und Originalbilder vom November 2012 nicht vorgelegt wurden.

Neu in der Diagnosenliste aufgenommen wurde die tiefe Beinvenenthrombose links. Unter Antikoagulation treten allerdings keine relevanten Beinschwellungen auf, sodass eine Erhöhung des Gesamtkalküls nicht vorliegt.

Es handelt sich um einen Dauerzustand, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014, dem Beschwerdeführer entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung am 03.11.2014 zugestellt, wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er brachte am 13.08.2013 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Österreich. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.09.2013 sowie das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 29.08.2014, die beide nach persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung aller vorgelegten medizinischen Beweismittel erstattet wurden.

In den Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte orthopädische Befund wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts einem orthopädischen Sachverständigen zur Beurteilung und Stellungnahme vorgelegt. Im daraufhin erstellten ausführlichen und schlüssigen Gutachten vom 29.08.2014 setzte sich der Sachverständige mit sämtlichen vorgelegten Befunden und Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander und begründete nachvollziehbar, warum die nachgereichten Unterlagen keine abweichende Beurteilung der Einschätzung des Gutachtens vom 12.09.2013 bedingen.

Der Beschwerdeführer hat daher auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Befunde oder sonstige Unterlagen vorgelegt, die weitere, über das im Sachverständigengutachten bereits berücksichtigte hinausgehende einschätzungsrelevante Leiden beinhalten würden. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten und werden diese daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Inkrafttreten

§ 25.

...

(12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

...

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.

..."

Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 13.08.2013, somit vor dem 31.08.2013 und es lag auf Grund des abweisenden Bescheides der belangten Behörde vom 24.09.2009 bereits zum Zeitpunkt des 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vor, weshalb die Einschätzung des Grades der Behinderung im vorliegenden Fall nach der Richtsatzverordnung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) vorzunehmen war.

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 09.12.2013 der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 20 v.H. eingeschätzt. Im - im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten - orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 29.08.2014 wurde diese Einschätzung bestätigt.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beigezogenen Sachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von zwei ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten, welche als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet werden, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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