BVwG W135 2003390-1

W135 2003390-1Federal Administrative CourtDec 15, 2014

Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W135 2003390-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W135.2003390.1.00

Spruch

W135 2003390-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 60 v.H. beträgt.

Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegen weiterhin vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX wurde gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 22.12.2004 mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.

Am 02.07.2013 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Dabei legte er folgende medizinische Unterlagen vor:

Ambulanter Patientenbrief des Krankenhauses XXXX vom 28.03.2011

Undatierter Audiometrie- und HNO-Befund

Patientenbrief des Krankenhauses XXXX vom 20.06.2012

Psychotherapie-Bestätigung vom 12.04.2013

Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 22.10.2012

Arztbrief des Rehabilitationszentrums XXXX vom 18.06.2013

Orthopädisch-Fachärztlicher Befundbericht vom 04.01.2013

Ärztlicher Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums XXXX vom 20.06.2013

Patientenbrief des Krankenhauses XXXX vom 25.07.2013

Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.07.2013 wurden im diesbezüglichen Gutachten vom 15.08.2013 die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen wie folgt zugeordnet:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenvorfälle, -wölbungen lumbal und cervikal, Cervikolumbalsyndrom

unterer Rahmensatz, da derzeit keine Operationsindikation 191 40

2 Depression

3 Stufen über unterem Rahmensatz, da Psychotherapie und ein Rehabilitationsaufenthalt erforderlich ist/waren 585 30

3 Coxarthrose rechts, Arthrose des Kniegelenkes rechts mit Fremdkörper

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Bewegungs-einschränkung 418 30

4 Ekzeme an beiden Händen

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da chronifiziert bei Zustand nach Syndaktylie-Operation beidseits 696 30

5 Syndaktylie der Zehen 2 und 3 beidseits

Unterer Rahmensatz, da mit Einlagen versorgt mit guter Gehleistung 170 20

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde nach der Richtsatzverordnung mit 70 v.H. festgesetzt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch die Leiden 2-4 um 3 Stufen erhöht werde, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2, 3 und 4 bestehe. Leiden 5 erhöhe es nicht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 bestehe. Der Zustand nach Prostata- und Blasenoperation erreiche keinen Grad der Behinderung, da keine Inkontinenz vorliege. Auch die arterielle Hypertonie erreiche keinen Grad der Behinderung. Gegenüber dem Vorgutachten habe sich der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöht, da sich zwei Leiden verschlechtert hätten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 02.07.2013 gemäß §§ 14 und 27 Abs. 1 BEinstG mit 70 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 70 v.H. betrage.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.09.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 17.09.2013, fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Begründend wurde ausgeführt, die Feststellung der Sachverständigen, der Zustand nach Prostata- und Blasenoperation erreiche keinen Grad der Behinderung, da keine Inkontinenz vorliege, sei falsch, da der Beschwerdeführer an Inkontinenz leide und in der Nacht eine doppelte Windeleinlage trage. Außerdem verlasse der Samen des Beschwerdeführers seinen Körper nicht auf normalem Weg, sondern werde seit seiner zweiten Operation im Jahr 2012 über die Blase abgebaut. Dies habe auch einen negativen Einfluss auf seinen psychischen Zustand.

Mit Schreiben vom 28.10.2013 legte der Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOVG) eine Vollmacht des Beschwerdeführers zum Nachweis der Vertretungsbefugnis im gegenständlichen Fall vor. Außerdem wurde der bereits im Akt befindliche ärztliche Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums XXXX vom 20.06.2013 übermittelt.

Seitens der Bundesberufungskommission wurden ein urologisch-fachärztliches sowie ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.11.2013 wurde im urologischen Gutachten vom 22.01.2014 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"[...]

Diagnose:

Funktionseinschränkungen Pos.Nr. GdB%

1 Entleerungsstörung der Blase

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit einer zusätzlichen Inkontinenz verbunden 08.01.06 20%

Stellungnahme zu den Berufungseinwendungen Ab. 181/2:

Zu Inkontinenz: bei dem Pat. besteht trotz stattgefundener Operationen weiterhin eine Blasenentleerungsstörung die zu einer zusätzlichen Reizblasensymptomatik mit Harnverlust führt. Dies führt zur Aufnahme obiger Diagnose in die Diagnoseliste.

Zu Punkt 2: die retrograde Ejakulation ist eine aufklärungspflichtige Nebenerscheinung der Blasenhalsinzision bzw. Prostataoperation. Aus diesem Grund ist dies als ein postoperativ z erwartender Zustand anzusehen und aus urolog. Sicht nicht relevant, da vor der Operation die Kenntnisnahme des Pat. zu erfolgen hat.

Stellungnahme zu den Befunden 1. Instanz Abl. 154.165, 170-172:

Aus den vorliegenden Befunden ist eine neuerliche Op-Indikation abzuleiten. Diese wurde am 6.6.2012 in typischer Weise durchgeführt. Keine postoperativen Komplikationen angegeben.

Stellungnahme zum Befund 2. Instanz:

Keine Befunde vorgelegt.

Stellungnahme zum Vergleichsgutachten Abl. 129-137:

Obiges Leiden wird neu in die Diagnoseliste aufgenommen.

Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz Abl. 173-176:

Idem zu Stellungnahme zum Vergleichsgutachten.

Eine Nachuntersuchung aus urologischer Sicht ist nicht erforderlich, da Dauerzustand."

Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.11.2013 wurde im allgemeinärztlichen Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"[...]

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Depression

Drei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Psychotherapie und ständige fachärztliche Behandlungen erforderlich sind. 585

30

2 Coxarthrose rechts und Gonarthrose rechts

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zwei große Gelenke an einer Extremität betroffen sind. g.Z. 418 30

3 Exzeme an beiden Händen

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziert 696 30

4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Oberer Rahmensatz, da Bandscheibenprobleme dokumentiert, keine sensomotorischen Defizite, keine Operationsindikation, geringe Funktionseinschränkungen; Cervikolumbalsyndrom und Kopfschmerzen mitberücksichtigt 190 30

5 Syndaktilie der Zehen 2 und 3 beiderseits

Unterer Rahmensatz, da gute Gehleistung vorhanden. 170 20

6 Entleerungsstörung der Blase

Oberer Rahmensatz, da mit einer zusätzlichen Inkontinenz verbunden g. Z. 245 20

7 Geringgradige Schwerhörigkeit rechts, mittelgradige Schwerhörigkeit links

Oberer Rahmensatz, da geringe Einschränkung rechts du mittelgradige Einschränkung links 643,

Tabelle,

Kolonne 1,

Zeile 2 15=20

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das klinisch führende Leiden 1 wird durch Leiden 2, 3 und 4 wegen funktioneller Zusatzrelevanz jeweils um eine weitere Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch Leiden 5, 6 und 7 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz.

Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

[...]

Stellungnahme zu den Einwendungen des Berufungswerbers - Abl. 181/2:

Es wird dazu auf die urologischen Ausführungen verwiesen. Aus allgemeinmedizinischer Sicht wurde die psychische Situation adäquat berücksichtigt und auch begründet.

Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden - Abl. 154-165, 170-172:

Dazu wird auch auf die urologischen Ausführungen verwiesen. Aus allgemeinmedizinischer Sicht wurden die einschätzungsrelevanten Inhalte bei der Beurteilung berücksichtigt.

Stellungnahme zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden - keine:

Entfällt.

Stellungnahme zum Vergleichsgutachten - Abl. 129-137:

Die urologische DB wurde neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen, ebenso Leiden 7, da beide Leiden neu aufgetreten sind. Die Depression hat sich verschlechtert - teilweise werden dabei auch die Kopfschmerzen berücksichtigt - dies wurde berücksichtigt. Leiden 1, 2 und 6 von Abl. 136 wurden im neuen Leiden 4 zusammengefasst und auch begründet. Ein separat einzuschätzender Clusterkopfschmerz wird in den rezenten Befunden nicht erwähnt. Daignoseerweiterung und höherer Einzel-GdB bei aktuellem Leiden 2. Betreffend Gesamt-GdB ist aber keine maßgebliche Änderung eingetreten.

Stellungnahme zu dem Gutachten 1. Instanz, Abl. 173.176:

Dazu wird auch auf die urologischen Ausführungen verwiesen. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist unter Berücksichtigung von erhobenen Untersuchungsbefund und vorliegenden Hilfsbefunden ein Einzel-GdB von 40 v.H. für die Wirbelsäule keinesfalls gerechtfertigt, 30% sind vorzuschlagen und somit ergibt sich auch ein Gesamt-GdB von 60% - unverändert zum Vergleichsgutachten.

Stellungnahme zur Frage Nachuntersuchung:

Eine Nachuntersuchung ist NICHT erforderlich.

Zusammenfassung:

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher urologischer und allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde der ermittelte Gesamt-GdB 60% beträgt."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2014 wurde der allgemeinmedizinische Sachverständige zu einer ausführlichen Stellungnahme zur Frage, warum das Leiden Nr. 4 nunmehr unter der Positionsnummer 190 und nicht wie im erstinstanzlichen Gutachten unter der Positionsnummer 191 eingeschätzt worden sei, ersucht.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.08.2014 führte der Sachverständige diesbezüglich Folgendes aus:

"Ergänzende Stellungnahme:

Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist eingangs zu bemerken, dass die erstinstanzliche Rahmensatzbegründung für Position 191 - 40% - "Unterer Rahmensatz, da derzeit keine Operationsindikation - eher "knapp" ausgefallen ist.

Unabhängig davon hat sich die funktionelle Situation - das GANGBILD betreffend - und beim Gangbild spielt die Wirbelsäule eine sehr wesentliche Zusatzrolle (neben den Extremitäten) - einschätzungsrelevant verbessert.

Wurde im erstinstanzlichen Gutachten das Gangbild auf Abl. 173 als "steif" beurteilt, war es zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen

Untersuchung wie folgt:

Gesamtmobilität - Gangbild: frei, sicher unbehindert

Diese bedeutende Änderung und Besserung ist die Grundlage für die geänderte Beurteilung der Wirbelsäule, wenngleich auch der FBA im Stehen bei beiden Untersuchungen 20 cm betrug."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014, dem KOVB als bevollmächtigtem Vertreter des Beschwerdeführers entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung am 31.10.2014 zugestellt, wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOVB, gab daraufhin mit Schreiben vom 10.11.2014 eine Stellungnahme ab. Darin wird ausgeführt, dass die Wirbelsäulenveränderungen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Gutachten mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. festgesetzt worden seien. Nunmehr sei der allgemeinmedizinische Sachverständige der Meinung, dass diese Erkrankung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. einzustufen wäre. Es bestehe beim Beschwerdeführer jedoch eine Beinverkürzung links von 13 mm. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen, dass beim Beschwerdeführer lediglich eine geringe Coxarthrose rechts bestehe, sei auszuführen, dass beim Beschwerdeführer eine höhergradige Coxarthrose rechts sowie eine mittelgradige Coxarthrose links bestehe. Weiters leide der Beschwerdeführer an rezidivierenden größeren Protrusionen, Prolaps L4/L5, zahlreichen Osteochondrosen, Sondylarthrose, Retrolisthese und Instabilität L3/L4 und L4/L5 sowie beginnender Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes. Da beim Beschwerdeführer somit nicht nur geringgradige Veränderungen und geringgradige Funktionseinschränkungen gemäß der Richtsatzposition 190 vorliegen würden, sondern höhergradige Veränderungen der Wirbelsäule, wäre gemäß der Richtsatzposition 191 ein Grad der Behinderung von mindestens 40 v.H. heranzuziehen gewesen. Weiters leide der Beschwerdeführer sehr wohl an sensomotorischen Defiziten, als Beweis werde der bereits bei Antragsstellung vorgelegte orthopädisch-fachärztliche Befundbericht vom 04.01.2013 vorgelegt. Für die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung "Depressio" wäre auf Grund der Schwere der Erkrankung ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2010 ein Burn-Out gehabt und sei auch stationär an einer psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses XXXX aufgenommen worden und sei in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Es werde die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie/Chirurgie sowie Neurologie/Psychiatrie, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Festsetzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers von mindestens 80 v.H. beantragt.

Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er gehört seit 22.12.2004 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. an.

Der Beschwerdeführer brachte am 02.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt weiterhin 60 v.H. Er gehört damit weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.

Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Österreich.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 22.12.2004 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, basiert auf dem im Akt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2006.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 60 v.H. beträgt, beruht auf dem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.11.2013 erstatteten Gutachten eines Facharztes für Urologie sowie auf dem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.11.2013 erstatteten zusammenfassenden Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und dessen ergänzender Stellungnahme vom 30.08.2014.

Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter erstellten nach eingehenden persönlichen Untersuchungen einen umfassenden Untersuchungsbefund. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und schlüssig mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander.

Im Gutachten der belangten Behörde vom 15.08.2013 wurde ein Gesamtgrad von 70 v.H. festgestellt. Darauf stützte sich auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 28.08.2013. Auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Berufung bzw. Beschwerde bezüglich seines Blasenleidens sowie der Depression wurden seitens der Bundesberufungskommission ein urologisches sowie ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Das Blasenleiden wurde als zusätzliche Gesundheitsschädigung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. neu in die Liste der anerkannten Gesundheitsschädigungen aufgenommen. Ebenso wurde das Leiden unter der laufenden Nummer 7 "geringgradige Schwerhörigkeit rechts, mittelgradige Schwerhörigkeit links" im Vergleich zum Gutachten der belangten Behörde neu in die Liste aufgenommen. Das Wirbelsäulenleiden wurde vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen mit der Richtsatzposition 190 und einem Grad der Behinderung von 30 v. H. - abweichend vom Gutachten der belangten Behörde, in welchem das Wirbelsäulenleiden mit der Richtsatzposition 191 und einem Grad der Behinderung von 40 v.H. festgesetzt wurde - eingestuft, woraus sich auch ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H., unverändert zum Vergleichsgutachten, ergibt.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.08.2014 führte der allgemeinmedizinische Sachverständige diesbezüglich erklärend aus, dass die erstinstanzliche Gutachterin bei der Wahl der Position 191 den unteren Rahmensatz von 40 v.H. mit der Begründung "da keine Operationsindikation" herangezogen habe, was eine eher "knappe" Einschätzung sei. Das Gangbild des Beschwerdeführers habe sich jedoch einschätzungsrelevant verbessert. Wurde im Gutachten der belangten Behörde das Gangbild als "steif" beurteilt, so sei es zum Zeitpunkt der nunmehr erfolgten Untersuchung "frei, sicher und unbehindert" gewesen. Beim Gangbild spiele - neben den Extremitäten - die Wirbelsäule eine sehr wesentliche Zusatzrolle, weshalb die bedeutende Änderung und Besserung des Gangbildes die Grundlage für die geänderte Beurteilung des Wirbelsäulenleidens gebildet habe. Der allgemeinmedizinische Sachverständige führte somit schlüssig und widerspruchsfrei aus, warum das Wirbelsäulenleiden mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft wurde und sich somit weiterhin - wie schon im Vorgutachten - ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ergibt.

Im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 10.11.2014 wendete der Beschwerdeführer ein, dass das Wirbelsäulenleiden gemäß der Richtsatzposition 191 mit einem Grad der Behinderung von mindestens 40 v.H. einzuschätzen sei. Beim Beschwerdeführer bestehe eine Beinverkürzung links von 13 mm. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen, dass beim Beschwerdeführer lediglich eine geringe Coxarthrose rechts bestehe, sei auszuführen, dass beim Beschwerdeführer eine höhergradige Coxarthrose rechts sowie eine mittelgradige Coxarthrose links bestehe. Weiters leide der Beschwerdeführer an diversen Bandscheibenproblemen. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass sogar in dem zum Beweis des Vorbringens des Beschwerdeführers vorgelegten orthopädisch-fachärztlicher Befundbericht vom 04.01.2013 unter dem Punkt "Diagnosen und deren ursächliche Faktoren" lediglich eine "Coxalgie rechts" mit den Faktoren "Coxarthrose rechts, Beinverkürzung links von 13mm" angegeben wurde. Dieser Befundbericht wurde, wie auch sämtliche andere medizinische Unterlagen, vom Sachverständigen in der Gutachtenserstellung berücksichtigt. Dasselbe gilt auch für die Bandscheibenprobleme des Beschwerdeführers, welche ebenfalls in der Einschätzung des Wirbelsäulenleidens mitberücksichtigt wurden. Wie bereits zuvor ausgeführt, gab der allgemeinmedizinische Sachverständige am 30.08.2014 eine ausführliche und nachvollziehbare Stellungnahme zu seinem Gutachten ab, in welcher er begründete, warum das Wirbelsäulenleiden mit 30 v.H. eingestuft wurde.

Zum weiteren Einwand, dass für das Leiden "Depressio" ein höherer Grad der Behinderung herangezogen werden hätte müssen, ist festzuhalten, dass die Wahl des Richtsatzes drei Stufen über dem unteren Rahmensatz eingeschätzt damit begründet wurde, dass Psychotherapie und eine ständige fachärztliche Behandlung erforderlich seien. Dabei wurden sämtliche vorgelegte medizinische Befunde berücksichtigt. Der in der Stellungnahme angeführte stationäre Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses XXXX wegen eines Burn-Outs im Jahr 2010 ist durch keine Unterlagen im Akt belegt und wurden diesbezüglich auch im Rahmen der Stellungnahme vom 10.11.2014 keine Befunde vorgelegt.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des allgemeinmedizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Aus dem allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.11.2013 geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbsarbeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb auszuüben.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten und werden diese daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungs-kommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

...

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."

Der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde am 02.07.2013 und somit vor dem 31.08.2013 gestellt. Am 01.09.2010 lag bereits ein rechtskräftiger Bescheid vom 07.03.2006, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde, vor. Im Beschwerdefall war somit - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der Bundesberufungskommission eingeholte urologisch-fachärztliche Sachverständigengutachten vom 15.11.2013, das allgemeinärztliche Sachverständigengutachten vom 27.11.2013 sowie die diesbezügliche ergänzende Stellungnahme vom 30.08.2014 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 60 v.H. beträgt.

Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründen auch jeweils in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung. Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften.

Im Beschwerdefall liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG vor. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Grad der Behinderung 60 v.H. beträgt. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegen weiterhin vor.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren unter Mitwirkung von zwei ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten, welche als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet werden, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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