BVwG W129 2014809-1

W129 2014809-1Federal Administrative CourtDec 15, 2014

Regest

Auslandsreise, Fernbleiben vom Unterricht, Landesschulrat,<br/>Schulferien, Schulleiter, unterrichtsfreie Zeit, Zuständigkeit

Full text

BVwG W129 2014809-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W129.2014809.1.00

Spruch

W129 2014809-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 18.11.2014, Zl. 601052/3-2014, zu Recht erkannt:

A. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 9 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr. 76/1985 idgF, abgewiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Die Mutter der minderjährigen und schulpflichtigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) stellte am 12.11.2014 den Antrag beim Schulleiter der von der BF besuchten Schule auf Genehmigung einer Abwesenheit der BF1 sowie der Schwester der BF (im Folgenden: BF2) im Zeitraum 20.12.2014 bis 21.01.2015; sie wolle mit ihren beiden Kindern in diesem Zeitraum nach Nigeria reisen, da die (in Nigeria lebende) Großmutter der beiden Beschwerdeführerinnen nunmehr 83 Jahre alt und schwer erkrankt sei und die beiden Beschwerdeführerinnen noch nie gesehen habe.

1.2. Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 18.11.2014, Zl. 601052/3-2014 (BF1) sowie , wurde die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht erteilt. Zusammengefasst und sinngemäß wurde diese Entscheidung damit begründet, dass aus Sicht der Behörde auch die unterrichtsfreien Weihnachtsferien alleine für eine solche Auslandsreise genügen sollten.

1.3. Die Mutter der beiden Beschwerdeführerinnen erhob mit am 26.11.2014 eingegangenen Schriftsatz in offener Frist jeweils Beschwerde gegen die beiden genannten Bescheide und begründete diese zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Sowohl die Hin- als auch die Rückreise würden jeweils 2 volle Reisetage in Anspruch nehmen (Flug Wien nach Istanbul, Flug Istanbul nach Lagos, Übernachtung in Lagos, zehnstündige Autofahrt von Lagos nach Benin City - bzw. retour nach Wien). Sie habe kein eigenes Einkommen, der Mann sei arbeitslos und bekomme ungefähr 850 Euro pro Monat. Daher sei es "existentiell wichtig", die Flugkosten möglichst gering zu halten. Flüge zu den klassischen Reisezeiten, daher auch in den Weihnachtsferien, seien nachweislich teurer als Flüge außerhalb dieser Zeiten. Die BF1 sei im Alter von einem Jahr von Nigeria nach Österreich gekommen, seitdem nie wieder dort gewesen; es gehe auch darum, dass sie ihre Großmutter kennenlerne, solange dies angesichts des Alters und des Gesundheitszustandes noch möglich sei.

1.4. Mit Schreiben vom 26.11.2014 legte die belangte Behörde die beiden Beschwerden samt Bezugsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, am 01.12.2014 wurde die Beschwerde der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

1.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2014 wurde die Mutter der beiden Beschwerdeführerinnen über das Rechercheergebnis des zuständigen Richters in Kenntnis gesetzt, wonach laut einer bestimmten Flugvermittlungsplattform im Internet die Flüge zwischen Wien, Istanbul und Lagos mit Rückreisedatum 11.01.2015 sogar um ca. 100 Euro pro Person (gesamt: 980,85 Euro) billiger wären als mit Rückreisedatum 21.01.2015 (gesamt: 1.086,15 Euro). Für eine Erlaubnis des Fernbleibens der BF1 und der BF2 vom Unterricht für die 3 Unterrichtstage zwischen 06.01.2015 und 11.01.2015 bestünde jedoch eine Zuständigkeit des Leiters der Schule und nicht des Landesschulrates. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden geplanten Abflugtermins wurde für das Parteiengehör eine Frist von (nur) drei Tagen eingeräumt. Eine Stellungnahme der Mutter der beiden BF ging jedoch bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

III. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A:

3.1. : Rechtsgrundlagen:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF (im Folgenden: VwGVG) sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.2. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

3.1.3. Gemäß § 9 Schulpflichtgesetz gilt:

§ 9(1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:

1. Erkrankung des Schülers,

2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,

3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,

4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,

5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

(5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig.

3.2. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Zwar haben BF1 und BF2 im Wege der Ausführungen ihrer Mutter glaubhaft machen können, dass eine schwerwiegende Erkrankung ihrer in Nigeria lebenden 83jährigen Großmutter vorliegt und dass sie diese bis dato noch nicht - bewusst - kennengelernt haben, da sie als einjähriges Mädchen von Nigeria nach Österreich kam - somit das Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses in ihrem Leben iSd Judikatur des VwGH (14.04.1978, Zl. 0726/77).

Der belangten Behörde war indessen zumindest dahingehend Folge zu leisten, dass dieses außergewöhnliche Ereignis gleichwohl keine Dauer der Abwesenheit von gleich einem Monat rechtfertigt. Selbst das von der Mutter der BF vorgebrachte Argument der "existentiellen Wichtigkeit" der billigeren Flugtickets konnte nach kurzer Recherche nicht nur entkräftet, sondern sogar zu Lasten der BF gewürdigt werden, da sich herausstellte, dass ein früherer Rückflug am 11.01.2014 zu einem günstigeren Flugpreis gebucht werden kann. Für diesen Termin wäre eine - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Einzelfall gerade noch vertretbare - Abwesenheit von lediglich drei Unterrichtstagen (zuzüglich der zweiwöchigen Weihnachtsferien) erforderlich.

Da eine solche genau dreitägige Abwesenheit zum einen nicht beantragt wurde (aus den Schriftsätzen der Mutter der beiden BF geht hervor, dass sie auf dem Rückflugtermin 21.01.2015 beharrt) und da zum anderen für eine lediglich dreitägige Abwesenheit nicht die Zuständigkeit des Landesschulrates, sondern des Leiters des von der BF1 und der BF2 besuchten Schule gegeben ist (§ 9 Abs 6 Schulpflichtgesetz), besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Kognitionsbefugnis, den Bescheid des Landesschulrates dahingehend abzuändern, dass eine Erlaubnis für eine dreitägige Abwesenheit vom Unterricht eingeräumt wird, zumal die Entscheidung des Schulleiters von Gesetzes wegen nicht durch Widerspruch anfechtbar wäre.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Eine etwaige Erlaubnis für eine dreitägige Abwesenheit (7.1., 8.1., 9.1.2015) wäre in einem eigenen Verfahren beim Schulleiter zu beantragen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Verwaltungsaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.