W103 2012999-1•BVwG W103 2012999-1
W103 2012999-1Federal Administrative CourtDec 15, 2014
familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, non refoulement, persönliche und soziale<br/>Bindungen, Rückkehrentscheidung
W103 2012999-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2014, Zl. IFA: 831270210, Verfahren: 1713161, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 46 iVm 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, brachte am 03.09.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihrem Ehegatten, dem nunmehrigen Beschwerdeführer zu W103 2013000-1, unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.
Anlässlich ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, den Entschluss zum Verlassen ihres Herkunftsstaates im Februar 2013, als ihre Tochter ausgereist sei, gefasst zu haben. Sie habe ihren Herkunftsstaat am 30.08.2013 auf legalem Weg in einem Bus Richtung XXXX verlassen. Am dortigen Busbahnhof hätten sie einen Schlepper gefunden, welcher sie gegen eine Zahlung von EUR 4.000,- nach Österreich gefahren habe. Nach ihrem Fluchtgrund befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, seit der Ausreise ihrer Tochter Probleme in Tschetschenien gehabt zu haben. Der Ehemann ihrer Tochter sei getötet worden, weshalb die Genannte Probleme bekommen habe, nach deren Flucht habe man nach ihr gesucht. Verschiedene Männer seien zu ihnen gekommen und hätten bei ihnen nach der Tochter gesucht und gefragt. Die Beschwerdeführerin sei zuckerkrank und habe Herzprobleme. Aus Angst um ihr Leben hätten sie ihre Heimat verlassen, andere Fluchtgründe habe sie nicht. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, in ihrer Heimat nicht in Ruhe leben zu können.
Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 15.11.2013 vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, sich mit der anwesenden Dolmetscherin gut verständigen zu können und bisher der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben, welche korrektermaßen protokolliert und rückübersetzt worden seien. Nach ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die Beschwerdeführerin an, nicht gesund zu sein, sie leide an Stenokardie, Ischämie und an einem erworbenen Herzfehler und sei ihr gesagt worden, dass sie einen Herzstimulator benötige. Außerdem leide sie an Diabetes. In XXXX sei sie untersucht und am Hals operiert worden, dort sei auch ihre Herzerkrankung festgestellt worden. Man habe ihr damals empfohlen, einen Herzschrittmacher einzusetzen, doch habe dies nicht funktioniert, da sie bei der Untersuchung starke Schmerzen gehabt habe. Aus welchem Grund genau der Herzschrittmacher nicht eingesetzt worden sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht, sie denke, es habe daran gelegen, dass eine Vene nicht durchlässig gewesen sei. Die Befunde aus dem Heimatland habe sie nicht mitgenommen, doch werde sie sich selbige nachschicken lassen. Ihr Reisepass sei ihr, nachgefragt, Anfang dieses Jahres ausgestellt worden. Grund hierfür sei gewesen, dass sie gedacht hätten, dass es gut wäre, einen Pass zu besitzen, für den Fall, dass man plötzlich ins Ausland reisen wolle ? etwa zum Zweck einer medizinischen Behandlung. Auch habe ihre Tochter ausreisen wollen und hätten sie die Pässe schon vor deren Ausreise beantragt. Auf Vorhalt, dass ihr Mann als Grund der Passausstellung angegeben habe, dass sie sich etwas dazuverdienen hätten wollen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dies auch einige Zeit lang gemacht hätten, als sie noch gesund gewesen seien. Auf Wiederholung der Frage gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten tatsächlich geplant, nach XXXX zu fahren, um dort Sachen einzukaufen, mit welchen sie handeln könnten. Früher habe man noch ohne Pass nach XXXX reisen können, außerdem lasse sich momentan jeder einen Reisepass ausstellen. Auf die Frage, wie sie ihren Lebensunterhalt in ihrer Heimat finanziert habe, gab die Beschwerdeführerin an, ebenso wie ihr Mann eine Pension bezogen zu haben und von dieser gelebt zu haben. Die beiden Söhne hätten schon in eigenen Häusern am Grundstück gelebt, lediglich die Tochter habe noch bei ihnen im Haus gewohnt. Sowohl die Söhne als auch die Tochter hätten ihnen immer wieder Geld gegeben, da diese die Eltern haben unterstützen wollen; die Eltern hätten das Geld auf die Seite gelegt, dies würden alle so machen. Nach den Kosten und der Finanzierung ihrer Behandlung in XXXX befragt, gab die Beschwerdeführerin an, nichts für diese bezahlen haben zu müssen, da ihre beiden Söhne im XXXXarbeiten und es sich um eine Spezialklinik des genannten Ministeriums gehandelt habe. Daher hätten sie nur für die Fahrtkosten aufkommen müssen.
Nach ihren Lebensumständen in Österreich befragt, gab die Beschwerdeführerin an, eine Tochter hier zu haben, andere Anknüpfungspunkte bestünden nicht. Es würden zwar auch entfernte Verwandte ihres Mannes hier wohnen, doch bestünde zu diesen kein Kontakt, sie wüssten nicht einmal, wo diese wohnen. Auf diesbezügliche Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass zu ihrer Tochter kein besonderes Naheverhältnis vorliege. Da das Geld für die Fahrten ins Krankenhaus nicht ausreichend sei, helfe ihnen die Tochter auch finanziell aus, diese verdiene sich manchmal in einem Restaurant etwas dazu. Auf die Frage, ob ihre in der Heimat lebenden Söhne berichtet hätten, ob abermals Leute zu ihnen gekommen wären und sich nach ihr oder ihrer Tochter erkundigt hätten, antwortete die Beschwerdeführerin: "Nein, so etwas hat es nicht gegeben. Es lassen uns nur Leute Grüße ausrichten, nach der Tochter fragt niemand" (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 61). Nochmals nachgefragt, hätte niemand nach ihrem Aufenthaltsort gefragt, da alle wüssten, dass sie weggefahren seien; auch nach dem Aufenthaltsort der Tochter sei nach der Ausreise der Beschwerdeführerin nicht mehr gefragt worden.
Um detaillierte Schilderung der für ihre Ausreise ausschlaggebenden Gründe ersucht, führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
"Größtenteils sind wir wegen der Tochter ausgereist. Wir hoffen, dass sie hier heiraten wird. Außerdem sind wir wegen unserer gesundheitlichen Situation ausgereist. Hier kann ich nicht nur zu den Ärzten gehen, sondern kann auch bei meiner Tochter sein" (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 61).
Auf die Frage, wieso sie und ihr Gatte sich aufgrund ihrer Augenprobleme in der Heimat nicht untersuchen haben lassen, erklärte die Beschwerdeführerin, dass es bei ihnen keine Ärzte gäbe. Auf Vorhalt, dass dies nicht richtig sein könne, zumal sie eine Behandlung in XXXX in Anspruch genommen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass es dort zu keinem Augenarztbesuch gekommen wäre, sie sei dort wegen des Herzens bzw. der Diabetes in Behandlung gestanden. Sie sei zwar bei einem Augenarzt in Tschetschenien gewesen, doch sei dort lediglich eine Diagnose gestellt und keine Behandlung gestartet worden. Nach der Diagnose gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, man habe ihr mitgeteilt, dass die Venen an ihrem linken Auge vergrößert wären, wieso man keine Behandlung gestartet habe, wisse sie nicht; es sei immer so, dass nur die Diagnose gestellt werde und es keine Behandlungen gäbe.
Nachgefragt, was sie zuvor damit gemeint habe, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation ausgereist zu sein, gab die Beschwerdeführerin an, von ihrer Tochter sei ihr gesagt worden, dass die ärztliche Behandlung in Österreich besser wäre; dies sei der Beschwerdeführerin auch davor schon bekannt gewesen.
Befragt, welche Behandlung bezüglich ihrer Augen nunmehr geplant sei, meinte die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann und sie demnächst einen Termin für eine Untersuchung hätten, möglicherweise würden sie eine Operation benötigen.
Auf die Frage, welche Medikamente sie im Heimatland eingenommen hätte, führte die Beschwerdeführerin aus, bereits seit 20 Jahren Medikamente für ihr Herz zu nehmen. Sie habe Concor und Enap und andere Medikamente, deren Namen sie jedoch nicht wisse, genommen. Nunmehr nehme sie Simvastatin Genericon 20mg sowie Lisinopril Genericon 5mg gegen ihre Herzbeschwerden und Diamicron MR 30 gegen den Zucker. Nachgefragt, habe sie im Herkunftsland Trombo Ass und Cardiomagnil bekommen.
Auf die Frage, was sie zuvor damit gemeint habe, größtenteils wegen ihrer Tochter ausgereist zu sein, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Tochter bestimmt bereits alles erzählt hätte ? dass sie Probleme in der Arbeit gehabt habe.
Auf die Bitte, nochmals chronologisch und detailreich zu schildern, aus welchen Gründen sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, brachte die Beschwerdeführerin wie folgt vor: "Die Tochter ist im Februar 2013 ausgereist. Es kamen dann zwei Ladungen, meine Schwiegertochter und ich haben das vor den Söhnen und meinem Mann verheimlicht. Im Mai vermutlich kamen eine Russin und ein Mann, die fragten nach meiner Tochter, dann gingen sie wieder. Dann kamen wieder zwei Männer. Meine Tochter hat mir gesagt, dass sie von einem Russen vergewaltigt wurde, da war ein Russe dabei, bei diesen beiden Männern, mit dem habe ich zu Streiten begonnen, der andere Mann, ein Tschetschene, hat mich versucht zu beruhigen. Der Tschetschene ist dann rausgelaufen, ich habe den Russen beschimpft, weil ich mir gedacht habe, dass er meiner Tochter Gewalt angetan hat. Es hat sich aber herausgestellt, dass er das nicht war. Dann gingen sie wieder. Drei oder vier Tage später hatte ich dann den Schlaganfall, die Schwiegertochter hat das mitbekommen, sie hat alles gesehen und gehört. Wir beide haben das vor den Söhnen verheimlicht. Die Söhne können sich aber immer noch nicht vorstellen, dass der Schlaganfall einfach so passiert ist. Das ist überhaupt meine größte Sorge, dass die Söhne von der Vergewaltigung erfahren könnten. Ich habe der Schwiegertochter gesagt, dass sie Schuld ist, wenn sie davon erfahren. Meinem Mann habe ich es erst hier in Österreich gesagt" (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 65).
Auf Vorhalt, dass dadurch nicht klar werde, wieso sie die Heimat habe verlassen müssen, gab die Beschwerdeführerin an, die Tochter habe bei ihnen gewohnt, diese habe ihre eigene Tochter vor ihrer Ausreise, Ende 2012, zum Großvater geschickt. Auf Vorhalt, dass ihr Mann diesbezüglich einen anderen Zeitraum angegeben habe, antwortete die Beschwerdeführerin: "Ich weiß nicht, er weiß gar nichts. Er verlegt Ziegel und macht Verputzarbeiten und weiß nur das, was ich ihm sage. Es kann auch sein, dass die Tochter meine Enkeltochter ein Jahr zuvor zum Großvater geschickt hat. Die Enkeltochter hatte zu diesem Zeitpunkt schon ein paar Verehrer" (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 65). Auf Vorhalt, dass sie doch wissen müsse, ab wann ihre Enkeltochter nicht mehr im selben Haushalt gewohnt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass es vor einem Jahr gewesen sei, als ihre Tochter ihre eigene Tochter weggeschickt habe - damit meine die Beschwerdeführerin das Jahr 2012, doch wisse sie nicht mehr, wann in diesem Jahr.
Befragt, wann die Ladungen überstellt worden seien und wer dieselben entgegen genommen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese nach Ausreise ihrer Tochter, ungefähr im März und April, eingelangt seien, entgegengenommen worden seien sie von ihr selbst und ihrer Schwiegertochter. Nachgefragt habe die Beschwerdeführerin beide Ladungen entgegengenommen nachdem sie von ihrer Schwiegertochter hinzugerufen worden sei. Die beiden Ladungen seien im Abstand von etwa einem Monat eingetroffen. Befragt, wieso sie dies so genau wisse, gab die Beschwerdeführerin an, Grund sei, dass sie dies vor den Söhnen geheim gehalten hätten und im Geheimen nachgesehen hätten, für welches Datum diese Ladungen ausgestellt gewesen seien. Auf die Frage, welches Datum dies gewesen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dies nicht mehr zu wissen, ihr sei nur in Erinnerung, dass ein Monat dazwischen gelegen habe. Nachgefragt, ob sie meine, dass ein Monat zwischen den Ladungsterminen oder zwischen den Übernahmen gelegen habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass zunächst eine Ladung eingetroffen sei, welche sie sogar verbrennen habe wollen, wovon sie jedoch die Schwiegertochter abgehalten habe. Einen Monat später sei die zweite Ladung eingetroffen. Auf die Frage, wie viele Tage nach Übernahme der Ladungen ihre Tochter jeweils vorgeladen gewesen wäre, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese jeweils bereits zwei bis drei Tage später hätte erscheinen sollen. Auf Vorhalt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht korrekt sein können, da zwischen den beiden Ladungsterminen lediglich eine Woche liegen würde, antwortete die Beschwerdeführerin, dass dies nicht sein könne. Auf Vorhalt, dass die Ladungen aus dem Verwaltungsakt ihrer Tochter vorliegen würden, gab die Beschwerdeführerin nochmals an, dass dies nicht sein könne, sie habe sie sich gemeinsam mit der Schwiegertochter durchgelesen und sei es ein Monat gewesen. Im Mai hätten sie die Ladungen ihrer Tochter nach Österreich nachgeschickt.
Befragt, wann der Besuch der beiden Männer im Vorfeld ihres Schlaganfalles stattgefunden habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass dies im Juni gewesen sei. Darum gebeten, den erwähnten Vorfall nochmals detailreich und lebensnah zu schildern, führte die Beschwerdeführerin aus: "Die Schwiegertochter war dabei. Sie klopften an, die Schwiegertochter hat mich gerufen, ich habe gerade im Zimmer Tabletten genommen. Ich bin vom Bett aufgestanden und zur Tür gekommen. Ich habe mich sofort auf den einen Mann gestürzt, ich dachte, es sei der Mann, der meine Tochter vergewaltigt hat, sie hat mir ja davon erzählt. Ich begann auf tschetschenisch herum zu schimpfen. Der Tschetschene ist dann auf die Straße hinausgelaufen, er wollte nichts davon hören. Der Mann und ich haben miteinander gestritten, er sagt, er sei das erste Mal hier. Ich habe ihn beschuldigt, dass er für die Vergewaltigung verantwortlich ist. Er hat mir auch alles Mögliche gesagt, er behauptete, meine Tochter nicht zu kennen, er sagte mir, dass er nur seinen Job mache und dann gingen sie wieder. Drei Tage später hatte ich den Schlaganfall (...)" (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 71). Um eine Beschreibung der beiden Männer ersucht, meinte die Beschwerdeführerin, der Russe sei blond und blauäugig gewesen, der Tschetschene habe dunkle Haare und einen Schnurrbart gehabt. Nachgefragt, wisse die Beschwerdeführerin nicht mehr, wie die beiden Männer gekleidet gewesen seien. Es sei Sommer gewesen, die Beschwerdeführerin sei gleich auf den Mann losgegangen und habe nicht auf die Kleidung geachtet. Auf Vorhalt, dass die eben geschilderte Situation merkwürdig anmute, zumal sie sich ihren Angaben zufolge auf einen Mann "gestürzt" habe, ohne zu wissen, wer er sei und was er wolle, erklärte die Beschwerdeführerin, von ihrer Tochter erzählt bekommen zu haben, wie der Mann ausgesehen habe, welcher sie vergewaltigt hätte, und habe dieser Mann der Beschreibung entsprochen. Auf die Frage, ob sie meine, sich lediglich verbal auf den Mann "gestürzt" zu haben, bestätigte die Beschwerdeführerin dies; sie habe ihn als "Bock" beschimpft und gedroht, dass ihre Söhne ihn umbringen würden. In derartigen Situationen komme es bei ihnen vor, dass der Vater oder die Brüder den Täter oder die Tochter umbringen. Auf die Frage, was die erwähnten Männer von ihr gewollt haben, gab die Beschwerdeführerin an, diese hätten nach der Tochter gefragt. Nach genauer Wiedergabe des Gespräches gefragt, gab die Beschwerdeführerin an: "Sie fragten nach meiner Tochter, wo sie ist, warum sie sich versteckt, ich habe gerufen, ‚ihr habt sie nicht dableiben lassen, euretwegen ist sie weggefahren.' Danach haben wir gestritten. Als ich dann begann, Schimpfwörter zu verwenden, ist der Tschetschene mehrere Male hinausgegangen, aber auch hereingekommen, damit er das nicht hören muss. Das war alles. Der Tschetschene hat dann den anderen hinausgeführt" (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 73). Nachgefragt, sei ansonsten nichts gesprochen worden; der Russe habe noch gesagt, dass sie sie ohnehin finden würden. Nachgefragt, habe sich der Vorfall Ende Juni ereignet.
Um Schilderung des Besuches im Mai ersucht, meinte die Beschwerdeführerin, dass dies bereits vorher gewesen sei; es sei damals einfach gefragt worden, wo die Tochter sei und habe die Beschwerdeführerin geantwortet, dass sie weggefahren sei, um sich einen Job zu suchen. Damals sei die Tochter noch in Dagestan gewesen, doch habe die Beschwerdeführerin dies den Leuten nicht mitgeteilt. Es habe keinen Streit oder Ähnliches gegeben, sie hätten einfach gefragt und seien dann wieder gegangen. Auf die Frage, was sie damit meine, dass die Tochter zu diesem Zeitpunkt in Dagestan gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, nicht gewusst zu haben, dass die Tochter plane, nach Österreich zu fahren, sie sei zuerst nach Dagestan und von dort aus nach Österreich gereist. Als diese Leute vorbeigekommen seien, sei die Tochter noch in Dagestan gewesen, das damalige Gespräch habe im Hof stattgefunden. Auf die Frage, wann sie nach der Ausreise erstmals wieder Kontakt mit ihrer Tochter gehabt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dies nicht zu wissen. Auf Vorhalt, dass sie bei dem erwähnten Vorfall im Mai offensichtlich noch keinen Kontakt zu ihrer Tochter gehabt habe, bestätigte die Beschwerdeführerin dies. Auf Vorhalt, dass dies jedoch nicht stimmen könne, zumal von der Tochter der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 16.05.2013 angegeben worden sei, dass die Beschwerdeführerin im März befragt worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, es nicht mehr zu wissen.
Auf entsprechende Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, nicht mehr zu wissen, wie der Mann und die Frau gekleidet gewesen seien. Auf Vorhalt, dass ihre Angaben sehr vage gehalten seien und sie, obwohl es nur zwei Vorfälle gegeben habe, nicht einmal angeben könne, ob die Personen in Zivil oder in Uniform gewesen seien, gab die Beschwerdeführerin an, dass niemand uniformiert gewesen sei, alle hätten Zivilkleidung getragen. Auf die Frage, wie diesfalls ihr Mann zu der Angabe komme, ein Russe in Zivil und ein Polizist in Uniform seien zu ihnen gekommen ? zumal er ausschließlich durch die Beschwerdeführerin darüber informiert worden sei ? wiederholte die Beschwerdeführerin, dass alle in Zivilkleidung gewesen seien, vielleicht habe ihr Mann sich das so zurechtgereimt; wenn "die Leute" zum Haus kommen, trügen sie jetzt keine Uniform mehr.
Auf Vorhalt, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft nachvollzogen werden könne, dass diese aus Angst um ihr Leben aus der Heimat ausreisen habe müssen, führte diese aus: "Ich hatte auch keine Angst um mein Leben, sondern um meine Tochter. Ich bin ohnehin schon 60 und weiß, dass ich nicht mehr lange habe, ich mache mir nur um die Tochter Sorgen. Es wird sicher gut für mich sein, wenn ich hier eine gute Behandlung bekomme. Ich hoffe nur, dass die Kinder nichts davon erfahren."
Weiter befragt, wieso sie diesfalls zuvor angegeben habe, aufgrund der Probleme der Tochter ausreisen habe zu müssen, meinte die Beschwerdeführerin: "Wenn ich nicht krank wäre, hätte ich woanders hinfahren können. Wir sind an die Tochter gewöhnt, sie hat ja lange mit ihrer Tochter bei uns gewohnt. Wir haben sie vermisst und wollen sie gerne verheiraten."
Auf die Frage, aus welchem Grund sie überhaupt habe ausreisen müssen, gab die Beschwerdeführerin an: "Die Schande, die da passiert ist. Meinem Mann habe ich es erst hier erzählt und er ist so verärgert, dass er mit uns in kein Geschäft geht und auch sonst nirgends wo hin. Wir wurden schon zum Psychologen geschickt, aber er weigert sich, dorthin zu gehen" (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 75).
Nachgefragt, habe sie keine Ergänzungen zu ihrem Vorbringen.
Der Beschwerdeführerin wurde weiters vorgehalten, dass ihr Gatte in seinem Verfahren angegeben habe, dass man der Beschwerdeführerin gedroht habe, dass sie Probleme bekommen werde, woraufhin diese angab, ihrem Mann von den beiden Männern, welche da gewesen wären, erzählt zu haben. Dies habe sich ihr Mann sehr zu Herzen genommen. Zu Hause habe sie diesem nichts davon erzählt, da dieser ansonsten gar nicht mit ihr mitgekommen wäre. Auf Vorhalt, dass diese Angaben jedoch zu ihrem Vorbringen, in welchem eine Bedrohung nichts ins Treffen geführt worden sei, in Widerspruch stünde, gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte sich zuerst auf den Mann gestürzt, aber er habe gesagt, dass sie sie trotzdem finden würden. Ihr persönlich habe man, nachgefragt, nicht gedroht. Befragt, wieso ihr Mann dies dann behaupte, meinte die Beschwerdeführerin, dass dieser es als eine Bedrohung empfände, wenn jemand sage, dass "sie sie schon finden werden."
Auf die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr in Hinblick auf ihre gesundheitlichen Probleme befürchten würde, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies sicherlich ganz schlecht wäre, ihr Zucker würde gleich nach oben gehen und ihr Herz würde ihr wehtun. Auf Vorhalt, dass sie bezüglich der Diabetes auch bereits im Heimatland ärztlich versorgt worden sei, bestätigte die Beschwerdeführerin dies; sie sei im Rayon XXXX in Behandlung gestanden.
Der Beschwerdeführerin wurden anschließend die herangezogenen Länderberichte zur aktuellen Situation in ihrem Heimatland übergeben und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme innerhalb einer einwöchigen Frist eingeräumt, worauf die Beschwerdeführerin verzichtete, zumal sie niemanden habe, der ihr dies übersetzte. Der Beschwerdeführerin wurde desweiteren vorgehalten, dass aus den vorliegenden Berichten - wie auch aus ihren eigenen Angaben ? ersichtlich sei, dass ärztliche Versorgung ihrer Krankheiten (Diabetes, Augen- und Herzprobleme) gewährleistet sei, wozu die Beschwerdeführerin angab, dass man diesbezüglich schon behandelt werden könne; manchmal müsse man dafür aber nach Russland fahren. In Tschetschenien selbst könne nicht alles behandelt werden und sei die ärztliche Versorgung viel schlechter als in Österreich.
Abschließend gab die Beschwerdeführerin an, ihrem Vorbringen nichts mehr hinzuzufügen zu haben, sie wolle nur darum bitten, hierbleiben zu dürfen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab die Beschwerdeführerin an, keine Einwände gegen das Protokollierte zu haben, sich mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen haben zu können und genügend Zeit zur Schilderung ihrer Fluchtgründe zur Verfügung gehabt zu haben.
Die Beschwerdeführerin legte die folgenden medizinischen Unterlagen vor:
Ärztliche Bestätigung vom 08.11.2013 über ihre Diabetes-Erkrankung;
Röntgen-Befunde vom 29.10.2013 und vom 05.11.2013;
Ambulanzkarte des Landesklinkums XXXX vom 20.10.2013 mit den Diagnosen Diabetes Mellitus II mit diabetischer Nephropathie, Hypercholesterinämie, Adipositas, art. Hypertonus;
Verordnung für Heilbehelf (Orthopädie);
Augenärztlicher Befundbericht vom 27.09.2013 mit den Diagnosen Cat.sen., DMÖD os, DRP ou, Cat. Sen. o.d.;
Aus einem Aktenvermerk vom 18.11.2013 ergibt sich weiterhin, dass sich aus Rücksprache mit dem behandelnden Augenarzt der Beschwerdeführerin ergäbe, dass diese an Grauem Star leide, der künftig operiert werden müsse.
In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin ihren russischen Inlandspass, ihre russische Heiratsurkunde sowie ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen (welche in Kopie und in deutscher Übersetzung im Akt einliegen) aus ihrem Herkunftsstaat vor. Aus einem Bericht über den Stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Zentrum für Notfall- und Strahlenmedizin in XXXX von 18. bis 25.06.2013 ergibt sich insbesondere, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 einen Schlaganfall erlitten habe, als Haupterkrankung an Hypertonie III. Stadium, arterieller Hypertension 2. Grades, Atherosklerose der brachiozephalen Aterien, Steonse der rechten Arterie, carotis communis bis 65 - 75%, der linken Arteria carotis communis bis 45-50% sowie als Grunderkrankungen Diabetes mellitus Typ 2, dekopensiert, und Adipositas 2. Grades sowie verschiedenen näher angeführten Begleiterkrankungen leide; Für den 25.06.2013 sei eine Operation (Koronarographie) vorgesehen;
In einem Verlegungsbericht des Landesklinikums XXXX vom 27.12.2013 werden die Diagnosen Vorderwand-ST-Hebungsinfarkt, Drug-Eluting-Stent ad LAD, aterielle Hypertonie (akzentuiert), Diabetes mellitus Typ 2 (oral) angeführt.
Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.02.2014 ergibt sich insbesondere, dass ambulante Behandlungen sowie echokardiografische Folgeuntersuchungen für Patienten mit koronarer Herzarterienkrankheit und Bluthochdruck sowie chirurgische Behandlungen für Katarakt in Herkunftsstaat verfügbar seien; zudem werden die Kosten der seitens der Beschwerdeführerin (laut dem zuvor erwähnten Verlegungsbericht des Landesklinikums XXXX) benötigten Medikamente angeführt; weiters wird ausgeführt, dass der Graue Star in Tschetschenien operiert werden könne, die diesbezüglichen Kosten seien unbekannt.
Am 09.04.2014 fand im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Eingangs der Befragung gab die Beschwerdeführerin an, keine Stellungnahme zu den ihr ausgehändigten Länderberichten abgeben zu wollen; zu ihrem Gesundheitszustand befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr sei in Österreich ein Stent implantiert worden; wegen ihrer Diabeteserkrankung müsse sie erst einen Termin ausmachen; im Kurzentrum habe man ihr verschiedene Behandlungen, etwa Massagen, verschrieben. Ihre Augen seien kontrolliert worden und habe man ihr eine Brille verschrieben. Nachgefragt, sei zunächst eine Operation in Aussicht gestellt worden, doch sei ihr dann lediglich eine Brille verschrieben worden, obwohl sie am linken Auge sehr schlecht sehe. Vom Arzt sei ihr weiters gesagt worden, dass nur eine Herzkammer operiert worden sei, die andere aber ebenfalls nicht in Ordnung sei und habe sie eine Menge Medikamente verschrieben bekommen, welche sie bis Ende des Jahres einnehmen müsse. Sollte sich bis dahin keine Besserung eingestellt haben, müsse sie operiert werden.
Der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge vorgehalten, dass laut der vorliegenden Länderinformationen eine fortlaufende Behandlung ihrer Erkrankungen im Herkunftsstaat gewährleistet sei und auch die von ihr benötigten Medikamente im Heimatland - wenn auch nicht immer kostenlos - erhältlich seien. Hiezu gab die Beschwerdeführerin an, im Herkunftsland 20 Jahre lang wegen des Blutdruckes und neun Jahre lang wegen der Diabeteserkrankung immer wieder beim Arzt gewesen zu sein, teilweise sei jedoch nicht einmal richtig diagnostiziert worden, woran die Beschwerdeführerin leide; erst in XXXX sei die Herzerkrankung festgestellt worden; sie hätte sich bis ihr Lebensende mit der medizinischen Versorgung weitergequält, doch seien sie vor allem aufgrund der Tochter hier. Befragt, was ihrer Rückkehr in Bezug auf die medizinische Versorgung entgegenstehen würde, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass jene Operation, welche nunmehr in Österreich vorgenommen worden sei, bereits im Heimatland hätte durchgeführt werden sollen; dort habe sie während des Eingriffes so starke Schmerzen gehabt, dass dieser habe abgebrochen werden müssen. Nachgefragt, ob dies alle Gründe seien, meinte die Beschwerdeführerin, dass zwar versucht werde, die medizinische Versorgung in ihrer Heimat zu verbessern, doch funktioniere dies noch nicht so richtig, zumal die Ärzte sehr schlecht ausgebildet seien.
Auf die Fragen, was sie damit meine, vor allem wegen ihrer Tochter hier zu sein und ob zu dieser ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bereits erzählt, was ihrer Tochter passiert sei - diese sei von der Arbeit geflohen und vergewaltigt worden; die Russen würden dies anders sehen, aber in ihrer Kultur sei das ein großes Problem. Befragt, weshalb die Beschwerdeführerin nun - aufgrund deren Fluchtgründen ? bei ihrer Tochter sein müsse, gab die Beschwerdeführerin an, zu ihr seien Leute nach Hause gekommen - ein Mann und eine Frau - und habe sie Ladungen erhalten; Männer seien gekommen, auch Russen. Eine Nachbarin sei mitgenommen worden und sei bis heute verschwunden, obwohl deren Mutter Russin sei. Die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, dass auch ihr so etwas passieren könnte.
Auf Vorhalt, dass sie das Verschwinden ihrer Nachbarin im Zuge ihrer letzten Einvernahme nicht angegeben habe und befragt, wie dies mit den Fluchtgründen ihrer Tochter zusammenhinge, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Nachbarin am gleichen Ort wie ihre Tochter gearbeitet habe und dies nach wie vor tue; zwei- oder dreimal sei die Polizei zu deren Haus gekommen, diese hätten die Tochter der Nachbarin nachts mitgenommen und sei diese bis heute nicht mehr zurückgekommen; nachgefragt, habe sich dieser Vorfall vor etwa zwei bis drei Jahren ereignet. Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass dies lange vor der Flucht der Tochter gewesen sei, doch gebe es solche Vorfälle nach wie vor in der Heimat. Nachgefragt, stehe sie zu ihren Söhnen und ihren Schwiegertöchtern in Tschetschenien in Kontakt, diese berichten, dass keine Leute mehr vorbeigekommen seien, doch wollten diese sie damit vielleicht nur beruhigen, da sie operiert worden sei; sie habe jedoch von niemanden, auch nicht von anderen Verwandten, gehört, dass wieder etwas vorgefallen sei.
Nach Ergänzungen zu ihrem Vorbringen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, nichts weiter angeben zu wollen, sie wolle nur bei ihrer Tochter sein, sei krank und wolle nicht nach Hause. Nochmals nachgefragt, ob eine besondere Beziehungsintensität zu ihrer Tochter vorliegen würde, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Beziehung zwischen ihnen schon besonders eng sei, es handle sich um ihre einzige Tochter und sei diese nach wie vor unverheiratet; wenn man eine Heirat anspricht, weine diese und würden sie gerne bei ihr sein; nachgefragt, ob ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis, etwa in emotionaler oder finanzieller Hinsicht bestünde, gab die Beschwerdeführerin an, die Tochter helfe ihnen bei allem - diese spreche schon ein wenig Deutsch und dolmetsche für sie; außerdem helfe sie ihnen finanziell, sie habe sie bei Fahrtkosten ins Kurzentrum unterstützt. Nachgefragt, können sie schon getrennt voneinander leben. In Österreich leben sie zwar in einem gemeinsamen Haushalt, doch würden sie lieber getrennt voneinander leben, um sich nicht auf die Nerven zu gehen. Die Tochter helfe ihnen auch so genug.
Abschließend bestätigte die Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung der aufgenommenen Niederschrift durch ihre Unterschrift die Richtigkeit des Protokollierten.
Die Beschwerdeführerin legte die folgenden ärztlichen Unterlagen vor:
Aufenthaltsbestätigung über den stationären Aufenthalt von 26.12.2013 bis 03.01.2014 sowie Arztbrief vom 02.01.2014 des Landesklinikums XXXX mit den Diagnosen Vorderwand-ST-Hebungsinfarkt + St.p. C-Angino (DES ad LAD) am 26.12.2013, Diabetes mellitus Typ 2 (IDDM), Art. Hypertonie, v.a. Penicilinallergie, excor. Lab. Maj. Sin. Lat.;
Kurzbrief des Krankenhaus XXXX (Augenabteilung) vom 16.01.2014 mit der Diagnose diabetisches Makulaödem links;
Urologischer Befund vom 17.12.2013 mit den Diagnosen Harnwegsinfekt, Lumbago, v.a. Diabetes mell.;
Sonographie Befund der Schilddrüse vom 28.02.2014;
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2014, Zl. IFA: 831270210, Verfahren: 1713161, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.09.2013 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in deren Herkunftsstaat.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin insbesondere Folgendes aus:
"(...)
Aus Ihren Angaben konnte weder eine Verfolgung noch eine Furcht vor einer solchen Verfolgung entnommen werden. Sie konnten Ihre Angaben von der ersten Einvernahme - aus Angst um mein Leben haben wir unsere Heimat verlassen - nicht genauer begründen, gaben sogar an, keine Angst um das eigene Leben gehabt zu haben.
Vielmehr kam Ihre Einstellung zum Vorschein, dass Sie sich wünschten, in der Nähe Ihrer Tochter zu sein und auch aufgrund der Tatsache, dass in Österreich die ärztliche Versorgung besser wäre, haben Sie sich zur Ausreise entschieden.
Ihr Gatte führte überhaupt keine eigenen Fluchtgründe ins Treffen, sondern ist nur aufgrund Ihres Wunsches mit Ihnen nach Österreich gekommen.
Ihrer Tochter wurde mit Bescheid des BFA vom 14.08.2014 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Die erkennende Behörde konnte jedoch nicht feststellen, dass jene Gründe Ihrer Tochter, die zur Ausreise geführt haben, nun Auswirkungen auf Ihr Leben im Heimatland gehabt hätten, weshalb Sie nun gezwungen gewesen wären, das Heimatland zu verlassen.
Ihre Tochter hatte über Jahre hinweg immer wieder Probleme mit dem FSB, die jedoch nicht mal ansatzweise auf Sie oder Ihre Söhne Auswirkungen gehabt haben. Gab Ihr Gatte in seinem Verfahren an, dass die Verwandten, insbesondere seine Söhne, in den letzten 10 Jahren keine Probleme im Heimatland gehabt haben.
Aus Ihren Angaben war nicht zu entnehmen gewesen, dass Sie nun aus Furcht oder Angst oder einer aktuellen Bedrohung Ihrer Person das Land verlassen mussten.
Aber auch aufgrund Ihrer vagen Angaben zu den zwei Befragungen bzw. zu den zwei Ladungen und den widersprüchlichen Angaben Ihres Gatten gewann die erkennende Behörde die Überzeugung, dass Sie ein Konstrukt vorbrachten, um so einen asylrelevanten Grund anführen zu können.
Sie waren nicht in der Lage, obwohl es nur zwei Befragungen gegeben hat, die Bekleidung der "Leute" von sich aus anzuführen und gaben auf Vorhalt nur an, dass es keine uniformierten Leute gewesen waren. Ihr Gatte gab jedoch gänzlich widersprüchlich an, dass es ein in Zivil gekleideter Mann und ein uniformierter Polizist gewesen wäre, die Sie befragt haben. Auch wenn Ihr Gatte diesen Vorfall nur auf Erzählungen ihrerseits wiedergeben konnte, so war nicht glaubhaft, dass er sich diese Schilderung der Bekleidung selbst zurecht gelegt hätte.
Weiters führten Sie die Übernahme von zwei Ladungen ins Treffen, die in Folge Ihrer Tochter nach Österreich nachgeschickt worden sind. Obwohl Sie angeblich diese zwei Ladungen selbst übernommen und gelesen haben, waren Ihre Angaben zu diesen Ladungen gravierend widersprüchlich, sodass keinesfalls davon auszugehen war, dass Sie diese Ladungen selbst übernommen haben bzw. dass Sie wegen diesen Ladungen Probleme im Heimatland gehabt hätten. So gaben Sie an, dass die Ladungen in einem Abstand von einem Monat gekommen wären und der Ladungstermin jedes Mal zwei bis drei Tage später gewesen wäre. Da jedoch die Ladungstermine nur 7 Tage auseinander lagen (26.02.2013 und 04.03.2013) war keinesfalls davon auszugehen, dass diese Ladungen an Sie übergeben worden sind.
Aufgrund obiger Ausführungen war nun nicht glaubhaft, dass Sie oder Ihre anderen im Heimatland lebenden Angehörigen (Ihre Söhne und deren Familien, die am selben Hof leben) Problemen durch Behördenvertretern ausgesetzt waren oder sind, zumal seit Ihrer Ausreise aus dem Heimatland keine Befragungen wegen dem Aufenthaltsort Ihrer Tochter stattgefunden haben und waren auch Ihre Angaben zu den ins Treffen angeführten Befragungen nicht glaubhaft, weshalb keinesfalls von einer Gefährdung oder Verfolgung Ihrer Person bei einer Rückkehr auszugehen war.
Die von Ihnen ins Treffen geführte Problematik der Blutrache ist bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht tragend, da erstens Ihre Tochter nicht mit Ihnen ins Heimatland zurückkehrt und zweitens Ihnen oder anderen Familienmitglieder jene Person, die die Blutrache betreffen würde bzw. der gesamte Vorfall in seine Einzelheiten offiziell nicht bekannt ist.
Anzumerken war, dass der Grund für einen Schlaganfall ein vielseitiger oft nicht feststellbarer Grund ist. Natürlich kann eine "Aufregung" der Auslöser für einen Schlaganfall sein, jedoch kann eine solche "Aufregung" auf vielerlei Gründen basieren, jedoch waren Ihre Angaben nicht geeignet, den Schlaganfall auf eine Verfolgungsgefahr zurückzuführen.
Zusammenfassend konnten Sie weder eine Verfolgung noch eine Furcht vor einer Verfolgung durch die Behörden im Heimatland glaubhaft machen und waren somit asylrelevante Gründe nicht feststellbar.
Zu Ihren weiteren Gründen, nämlich aufgrund Ihres Gesundheitszustandes und die bessere ärztliche Versorgung in Österreich ausgereist zu sein, war folgendes anzumerken. Laut den vorliegenden Länderinformationen aber auch aufgrund der vorliegenden ärztlichen Befunde aus XXXX war die Gewährleistung der zukünftigen medizinischen Behandlungen Ihrer Person festzustellen. Da Ihr Sohn aufgrund seiner Arbeitsanstellungen über umfangreiche Beziehungen verfügt, werden Sie sich auch zukünftig in XXXX behandeln lassen können.
(...)"
In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe.
Zu Spruchpunkt II wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).
Die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Insbesondere sei eine weiterführende Behandlung der Erkrankungen der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat möglich.
Zur Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der § 10 Abs. 1 AsylG 2005, § 52 Abs 2 Z 2 FPG, § 9 Abs. 1 BFA-VG und Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit wenigen Monaten in Österreich aufgehalten habe und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. In Hinblick auf ihre Tochter sei keine über eine normale Mutter-Tochter-Beziehung hinausgehende Beziehungsintensität festgestellt worden, weshalb zu dieser kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte seien illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2014 wurde der Beschwerdeführerin amtswegig die XXXX als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
3. Mit für ihren Ehemann gleichlautendem Schriftsatz vom 06.10.2014 wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welchem der oben angeführte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich werde, welche Tatsachen die belangte Behörde als erwiesen bzw. als glaubhaft ansehe. Die Beurteilung des Vorbringens als unglaubwürdig beruhe in erster Linie auf einer falschen Würdigung der Beweisergebnisse im Verfahren ihrer Tochter XXXX Nicht ersichtlich sei, weshalb die im Verfahren ihrer Tochter als echt angesehenen Ladungen im nunmehrigen Verfahren nicht als glaubhaft bzw. als Nachweis dafür, dass sich Sicherheitskräfte bei ihnen nach ihrer geflüchteten Tochter erkundigt hätten, angesehen würden. Bei ihrem ersten Besuch seien die Beamten noch freundlich gewesen, beim zweiten Besuch habe die Beschwerdeführerin Streit mit einem Beamten angefangen, und sich derart aufgeregt, dass sie wenige Tage später einen Schlaganfall erlitten habe. Dieser Vorfall habe die Aufmerksamkeit ihrer Söhne auf die Sache gezogen und sei es nur mehr eine Frage der Zeit, bis diese herausbekommen, dass die Tochter vergewaltigt worden sei, was eine unabsehbare Kette von Reaktionen nach sich ziehen würde. Auch sei es ihnen nicht zumutbar gewesen, in Tschetschenien zu bleiben und noch weitere Ladungen und Nachfragen der Polizei abzuwarten. Es sei allgemein bekannt, dass es bei derartigen Besuchen durch Sicherheitskräfte immer wieder zu Übergriffen komme und mache es ihnen ihr angegriffener Gesundheitszustand unerträglich, weitere Besuche auszuhalten. Die Beschwerdeführerin fürchte zudem, dass durch weitere Besuche die Vergewaltigung der Tochter ans Licht kommen würde. Daher würden sie zurecht befürchten, durch weitere Besuche schweren gesundheitlichen Schaden zu erleiden. Die Verfolgung von Familienmitgliedern von Widerstandskämpfern sei in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus und stünden Kollektivbestrafungen von Familienmitgliedern an der Tagesordnung. Hätte ihnen die Erstbehörde in den zu relevierenden Punkten Parteiengehör gewährt, hätten sie ihre Angaben wie oben dargelegt ergänzen, alle Beweismittel vorlegen bzw. bezeichnen können und wäre die Behörde damit zu einem anderen, stattgebenden Ergebnis gelangt. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann hätten anlässlich ihrer Einvernahmen ausführlich dargelegt, dass sie bereits Verfolgung ausgesetzt gewesen seien und ihnen weiterhin Verfolgung drohe. Unhaltbar sei daher die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich bei der ihnen drohenden Verfolgung um keine Verfolgung im Sinne der GFK handle. Im Falle ihrer Zurückschiebung nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation hätten sie daher damit zu rechnen, unmittelbar nach ihrer Ankunft verhaftet zu werden und in Haft auch unter Folter nach ihrer Tochter befragt zu werden oder aufgrund eines erzwungenen Geständnisses zu einer fiktiven Straftat verurteilt zu werden. Außerdem drohen ihnen weitere Besuche der Sicherheitskräfte, welche ? gemessen an deren Auswirkungen ? insgesamt den Grad einer Verfolgung erlangen würden. Vor diesem Hintergrund würde ihnen im Falle einer Rückkehr eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK drohen, weshalb eine Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig sei.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 14.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam.
Die Beschwerdeführerin stellte am 03.09.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihrem Ehegatten (Beschwerdeführer zu W103 2013000-1) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.
In Österreich lebt die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin, welcher mit Bescheid des BFA vom 14.08.2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Zwei Söhne sowie mehrere weitere Verwandte der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Tschetschenien.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation/Tschetschenien darstellen würde.
Die Beschwerdeführerin leidet an Herzproblemen, Diabetes mellitus Typ 2 sowie Grauem Star. Die Beschwerdeführerin erlitt im Dezember 2013 einen Vorderwand-ST-Hebungsinfarkt, in der Folge wurde ihr ein Drug-Eluting-Stent implantiert. Hinsichtlich ihrer körperlichen Erkrankungen stand die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise in ärztlicher Behandlung und wird ihr auch nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Fortsetzung der benötigten Therapien bzw. die Inanspruchnahme entsprechender medizinischer Versorgung möglich sein.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihr eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, in der Russischen Föderation eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung ihrer Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.
Der Beschwerdeführerin lebt seit September 2013 in Österreich. Sie ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Sie lebt gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Gatten in einer Pension, eignete sich während ihres Aufenthaltes keine nennenswerten Deutschkenntnisse an und verfügt mit Ausnahme ihrer Tochter über keine Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Inland. Zu ihrer Tochter besteht kein spezielles Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Der bislang unbescholtenen Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.
1.2.1. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:
Politische Lage
Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013).
Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt (BBC 24.5.2012, AA 3.2013). Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt (Jamestown 2.3.2011).
Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (Asylländerbericht 9.2013).
2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt (RFE/RL 22.5.2012). Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen (RFE/RL 9.10.2012).
In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA Bericht 10.6.2013).
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2013): Übersicht, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/RussischeFoederation_node.html;
Zugriff 24.10.2013
Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
BBC News (24.5.2012): Chechnya profile - Timeline, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190473; Zugriff 24.10.2013
ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf;
Zugriff 24.10.2013
The Jamestown Foundation (2.3.2011): Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President Highlights Kremlin Crisis in Appointment System, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=37584tx_ttnews%5BbackPid%5D=512no_cache=1; Zugriff 24.10.2013
The Jamestown Foundation (31.5.2012): Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 103, Russia Errs Again in Trying to Resolve the North Caucasus Insurgency Problem, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=39436tx_ttnews%5BbackPid%5D=587no_cache=1; Zugriff 24.10.2013
The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 113, A Cold Wind Blows from Moscow to Chechnya, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=39496tx_ttnews%5BbackPid%5D=587no_cache=1; Zugriff 24.10.2013
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
RFE/RL (22.5.2012): Chechen Leader Restructures His Government, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html; Zugriff 24.10.2013
RFE/RL (9.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html; Zugriff 24.10.2013
Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff 24.10.2013
Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html; Zugriff 24.10.2013
Nordkaukasus
Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (Asylländerbericht 9.2013, vgl. auch BPB 14.11.2011).
Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region.
Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:
die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme
die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte
die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2013)
Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme.
Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (Asylländerbericht 9.2013, vgl. auch BPB 14.11.2011).
Quellen:
Bundeszentrale für politische Bildung (14.11.2011): Nordkaukasus, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus; Zugriff 29.10.2013
IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Sicherheitslage
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan. (BAMF 10.2013).
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180 (Tagesspiegel 26.4.2013).
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken (Jamestown 10/217 4.12.2013).
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (Asylländerbericht 9.2013).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013
U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013
Rechtsschutz/Justizwesen
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 31.1.2013).
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAA/Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien
CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 9.12.2013
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 9.12.2013
Sicherheitsbehörden
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen (FoA 12.2011). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen (Jamestown 10/219 6.12.2013).
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
FoA - Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011):
Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien
Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow
Folter und unmenschliche Behandlung
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 23.5.2013, vgl. auch Asylländerbericht 9.2013).
Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden bezieht sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (Asylländerbericht 9.2013).
Besonders Anhänger des Salafismus sind anfällig für Verfolgung wie Verschwindenlassen, Folter und außergerichtliche Tötungen (HRW 31.1.2013)
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 11.12.2013
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Allgemeine Menschenrechtslage
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt (Asylländerbericht 9.2013).
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte (US DOS 19.4.2013, vgl. auch FCO 4.2013, CoE 5.3.2012).
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern (US DOS 19.4.2013, vgl. auch FCO 4.2013).
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen (FH 1.2013, vgl. auch AI 23.5.2013).
Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen (AI 23.5.2013).
Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend (AA Bericht 6.7.2012).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013
Auswärtiges Amt (6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
CoE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 24.10.2013
FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (4.2013): Human Rights and
Democracy: The 2012 Foreign Commonwealth Office Report - Section
IX: Human Rights in Countries of Concern - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/244445/367865_de.html; Zugriff 24.10.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013
Unterstützung der Rebellen
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt (Landinfo 26.10.2012).
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien
Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013
Grundversorgung/Wirtschaft
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem (AA Bericht 10.6.2013).
Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft (IOM 6.2013).
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört (BAMF 10.2013).
Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben (CACI 30.10.2013).
Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme (IOM 6.2013).
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013):
Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,
Zugriff 11.12.2013
IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Medizinische Versorgung
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.
Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.
Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure (FoA 12.2011).
Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA Bericht 10.6.2013).
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2013).
Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel Bewegungsfreiheit/Registrierung und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 19.4.2013, FH 1.2013, DIS 11.10.2011)
Einzelquellen: IOM berichtet, dass der "graue Star" in Tschetschenien operiert werden kann. Die diesbzgl. Kosten sind unbekannt. IOM - International Organisation of Migration (24.2.2014): Anfragebeantwortung per Email
IOM berichtet, dass die ambulante Behandlung sowie echokardiografische Folgeuntersuchungen für Patienten mit koronarer Herzarterienkrankheit und Bluthochdruck und chirurgische Behandlung für Katarakt verfügbar sind. Es ist jedoch sehr schwierig detaillierte Informationen über Kliniken in Tschetschenien zu finden, aus diesem Grund sind lediglich Informationen zur Verfügbarkeit vorhanden. IOM - International Organisation of Migration (24.2.2014): Anfragebeantwortung per Email
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and XXXX, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013
FoA - Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011):
Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien
IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013
Behandlungsmöglichkeiten
PTSD (PTBS) ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar, beispielsweise bei der Psychoneurologischen Republiksausgabestelle in Grosny oder im Psychiatrischen Republikskrankenhaus Samaschki in Atschoj-Martan (MedCOI 31.10.2012).
In Tschetschenien betreibt Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. Das Programm konzentriert sich auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.
MSF hat gemeinsam mit dem tschetschenischen Gesundheitsministerium ein umfassendes Tuberkulose-Programm implementiert, einschließlich rascher Diagnosen und Behandlung für Patienten mit multiresistenter TB. MSF richtet einen speziellen Fokus auf Kinder und Ko-Infektionen mit HIV.
In Grosny arbeitet MSF an der Verbesserung der Kardiologischen Abteilung im Republikanischen Notfallkrankenhaus, indem das Personal geschult wird, medizinische Ausrüstung und lebenswichtige Medikamente für spezielle Behandlungen gekauft werden (MSF 2012).
Quellen: MSF - Ärzte ohne Grenzen (2012): International Activity Report 2012,
http://www.aerzte-ohne-grenzen.at/fileadmin/data/pdf/activity_report/MSF_Activity_Report_2012_interactive_100.pdf, Zugriff 12.12.2013
SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012
Behandlung nach Rückkehr
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (Asylländerbericht 9.2013).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert (AA Bericht 10.6.2013).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds ko-finanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden alle Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden
Maßnahmen genutzt werden:
Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen (IOM o.D.).
Quellen:
Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
1.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/Tschetschenien des erstinstanzlichen Bescheides an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
Insbesondere ergeben sich auch aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in der Russischen Föderation für Personen welche, wie die Beschwerdeführerin, nicht politisch verfolgt werden, keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass der Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien). Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch die Beschwerdeführerin ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht entgegengetreten. Dass es im Nordkaukasus zu Menschenrechtsverletzungen kommt, stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede und findet sich dies auch in den obigen Feststellungen.
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem im Original vorgelegten russischen Inlandspass, welcher in Kopie im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte ihren Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive verlassen haben.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:
Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin dieses hinsichtlich einer für die Beschwerdeführerin angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Die Beschwerdeführerin vermag dieser Beurteilung mit ihren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.
a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Im zu beurteilenden Fall ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst dahingehend zuzustimmen, dass weder die Beschwerdeführerin selbst, noch ihr Ehemann, im Laufe des Verfahrens individuell gegen sie selbst gerichtete Verfolgungshandlungen vorgebracht haben. Die Beschwerdeführerin gab insbesondere ausdrücklich an, dass es in ihrer Heimat keine gegen ihre Person gerichteten Drohungen gegeben hätte und sie "wegen ihrer Tochter" und aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei.
Darüber hinaus kam es auch in Bezug auf die erhaltenen Ladungen bzw. die beiden Besuche der Behördenvertreter zu widersprüchlichen und nur wenig nachvollziehbaren Angaben, weshalb eine Glaubwürdigkeit jener Vorfälle bzw. eine Kausalität selbiger für den Ausreiseentschluss der Beschwerdeführerin jedenfalls verneint werden muss. Letzteres wird bereits dadurch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstbefragung angegeben hat, den Entschluss zu ihrer Ausreise bereits im Februar 2013, zum Zeitpunkt der Ausreise ihrer Tochter, gefasst zu haben und sie sich ihren eigenen Angaben zufolge Anfang des Jahres einen Reisepass ausstellen lassen hat. Dass sie einen solchen zu diesem Zeitpunkt, wie von ihr angegeben, "nur für alle Fälle" beantragt habe, erscheint keinesfalls nachvollziehbar und muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Pläne einer Ausreise bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben und die angeblich erhaltenen Ladungen im März und April 2013 sowie die Besuche der Behördenvertreter im Mai und Ende Juni 2013 keinesfalls für den Entschluss zur Ausreise kausal gewesen sind.
Wie bereits angesprochen und auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffenderweise argumentiert, wurden die beiden erwähnten Sachverhalte überdies von der Beschwerdeführerin nur wenig konkret geschildert und kam es diesbezüglich sowohl innerhalb ihres eigenen Vorbringens als auch in Vergleich mit den Angaben ihres Gatten und den aus dem Verfahren der Tochter vorliegenden Ermittlungsergebnissen zu auffallenden Widersprüchen.
Die beiden Besuche der Behördenvertreter wurden von Seiten der Beschwerdeführerin in auffallend vager Weise geschildert und konnte diese nicht darlegen, in wie weit diese eine Gefährdung ihrer Person zu befürchten lassen gehabt haben. Der erste Besuch sei ihren eigenen Angabe zufolge in "freundlicher" Weise verlaufen, man habe sich lediglich nach dem Verbleib der Tochter erkundigt. Beim zweiten Besuch habe die Beschwerdeführerin geglaubt, den Vergewaltiger ihrer Tochter zu erkennen und sei daher verbal auf diesen losgegangen. Von Seiten der Behördenvertreter sei jedoch auch diesmal lediglich nach dem Aufenthalt der Tochter gefragt worden, zu Drohungen oder dergleichen sei es nicht gekommen. Wie schon vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgegriffen, erschien es in diesem Zusammenhang auffällig, dass die Beschwerdeführerin die Zeitpunkte dieser Vorfälle mit Mai und Ende Juni 2013 angab, deren Tochter in ihrem Verfahren im Rahmen einer Einvernahme im Mai 2013 jedoch vorbrachte, man habe ihre Mutter bereits im März befragt. Während die Beschwerdeführerin angab, die Besucher wären stets in Zivilkleidung gewesen, führte ihr Mann - welcher lediglich durch die Beschwerdeführerin über die Vorfälle informiert worden sei ? aus, dass einer der Beamten uniformiert gewesen sei. Bemerkt werden musste weiters, dass der Mann der Beschwerdeführerin in seinem Verfahren vorgebracht hatte, dass von den Beamten in Aussicht gestellt worden sei, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Mann "Probleme bekommen" würden, während die Beschwerdeführerin selbst von einer solchen Drohung, auch auf konkrete Nachfrage hin, nichts zu wissen schien. Während die Beschwerdeführerin desweiteren ausdrücklich angab, zwischen Erhalt der beiden an ihre Tochter gerichteten Ladungen bzw. den darin angeführten Ladungsterminen habe ein Zeitraum von einem Monat gelegen, sei aus denselben im Verfahren der Tochter vorgelegten Ladungen ersichtlich, dass zwischen den beiden Ladungsterminen lediglich ein Abstand von einer Woche bestanden habe.
Sofern in der Beschwerdeschrift angemerkt wird, dass im Verfahren ihrer Tochter eine andere Beurteilung in Hinblick auf die "Echtheit" der nach deren Ausreise an diese adressierten Ladungen vorgenommen worden sei, so muss dem entgegengehalten werden, dass die "Echtheit" der im Verfahren der Tochter vorgelegten Ladungen im hier zu beurteilenden Fall nicht entscheidungsrelevant war und auch zur Begründung des angefochtenen Bescheides in keiner Weise herangezogen wurde, vielmehr gelangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Zusammenhang in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss, dass der Erhalt der erwähnten Ladungen nicht in glaubwürdiger Weise als Grund für die Ausreise der Beschwerdeführerin und ihres Mannes vorgebracht worden sei. In dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in Folge eines "Besuches" der Sicherheitsbeamten - welcher ihren eigenen Angaben zufolge lediglich in einer Erkundigung nach dem Aufenthaltsort ihrer Tochter bestanden hätte ? derart aufgeregt habe, dass sie in der Folge einen "Schlaganfall" erlitten habe, kann wiederrum kein asylrelevanter Sachverhalt erblickt werden.
Nochmals zu betonen ist, das die erwähnten Vorfälle selbst im Falle unterstellter Glaubwürdigkeit keinerlei gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsintention erkennen lassen, und in bloßen Ladungen der Tochter bzw. Erkundigungen nach derselben - welche zudem ohne Konsequenzen geblieben sind - keinesfalls ein Sachverhalt von asylrelevanter Eingriffsintensität in Hinblick auf die Beschwerdeführerin erblickt werden kann.
Insoweit im gegenständlichen Verfahren im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes eine Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu ihrer Tochter angedeutet wurde, ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall keine solche Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der Familie" erblickt werden kann. Wie oben bereits dargelegt, geht aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin klar hervor, dass seitens der Behörden kein Interesse an ihr selbst oder an ihrem Mann bestanden hat. Unabhängig davon spricht gegen eine Gefährdung der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund insbesondere der Umstand, dass sowohl die beiden Söhne - welche ferner für ein Ministerium arbeiten würden ? , als auch weitere Verwandte der Beschwerdeführerin nach wie vor in Tschetschenien leben, ohne von Problemen irgendeiner Form betroffen zu sein. Ebensowenig sei es nach Ausreise der Beschwerdeführerin und ihres Mannes nach Erkundigungen bezüglich deren Aufenthaltes gekommen, noch habe man sich (erneut) nach dem Verbleib der Tochter erkundigt. Im Falle eines tatsächlichen behördlichen Interesses an der Familie der Beschwerdeführerin wäre es jedenfalls zu weiteren Erkundigungen gekommen und muss vor diesem Hintergrund auch erwähnt werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann keinerlei Bedenken in Hinblick auf eine legale Ausreise unter Mitführung ihrer Reisepässe gehabt zu haben schienen.
Insofern die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren die Befürchtung des Bekanntwerdens der Vergewaltigung der Tochter im Herkunftsstaat bzw. die damit einhergehende "Schande" als ihrer Rückkehr entgegenstehend geltend machte, so kann hierin keine das Asylrecht tangierende Problematik erkannt werden.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass auch die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin (W103 2013000-1) das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungssituation in der Heimat in keinster Weise stützen konnten, hierzu sei auf das diesen betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass die aktuelle Lage in Tschetschenien angespannt ist, und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies auch der ständigen Praxis des entscheidenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt auch die Erlassung von negativen Entscheidungen in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht anzunehmen ist.
Im vorliegenden Fall konnten individuelle Fluchtgründe, wie oben begründet, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) ist so, dass der Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr zuzumuten sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiterer Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der Begründung des bekämpften Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Mann führten als Grund ihrer Ausreise den Wunsch, bei ihrer Tochter zu sein sowie den Wunsch nach (besserer) medizinischer Versorgung ins Treffen und konnte, wie oben dargelegt, auch von Amts wegen keinerlei asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Diesem Ergebnis vermochte die Beschwerdeführerin auch mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall kann der Beschwerdeschrift kein substantiiertes Tatsachenvorbringen entnommen werden, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen. Insbesondere wird im Beschwerdeschriftsatz in keiner Weise konkretisiert, vor welchem Hintergrund die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat einer individuellen Gefährdung ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführerin wurde vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen ihrer Einvernahmen ausreichend Gelegenheit geboten, zu allen entscheidungsmaßgeblichen Fragen Stellung zu beziehen und brachte diese auch auf wiederholte Nachfragen hin keine Hinweise auf eine sie individuell betreffende Gefährdungslage vor, sondern verneinte dies sogar ausdrücklich und gab an, aufgrund ihres Gesundheitszustandes und aus dem Wunsch, bei ihrer Tochter zu leben, ausgereist zu sein. Insoweit in der Beschwerdeschrift daher - ohne nähere Begründung - ausgeführt wird, der Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr direkt nach ihrer Ankunft Verhaftung und in der Haft auch Folter bzw. ein fingiertes Strafverfahren in Folge eines erzwungenen Geständnisses drohen, so handelt es sich hierbei bloß um vage Vermutungen, welchen vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin sowie der herangezogenen Länderberichte jede Grundlage im Tatsächlichen fehlt.
Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Verfolgungssachverhalt nicht den Tatsachen entspricht bzw. keine Asylrelevanz aufweist.
Auch das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Ergebnis davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihr Herkunftsland aufgrund asylfremder Motive verlassen haben. Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich, aber eben nicht asylrelevant.
Insofern die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ihre gesundheitliche Situation bzw. den Wunsch, bei ihrer Tochter zu leben, als einer Rückkehr entgegenstehend geltend machte, darf an dieser Stelle auf die Ausführungen unter den Punkten 3.4. und 3.5. verwiesen werden.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
3.2. § 34 Abs. 1 AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da dem Ehegatten der Beschwerdeführerin weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden konnte.
Es bleibt zu prüfen, ob aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Beschwerdeführerin konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
3.4. Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in die Russische Föderation (Tschetschenien) entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).
Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Die Beschwerdeführerin leidet bereits seit mehreren Jahren an Herzproblemen sowie an Diabetes mellitus Typ 2, außerdem hat sie Probleme mit den Augen (Grauer Star). Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96)
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt ? so weit als möglich ? Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z.B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im gegenständlichen Verfahren in Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, für die Russische Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden. Es besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden, insbesondere da auch die Beschwerdeführerin selbst wiederholt angab, bereits in ihrer Heimat aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme ärztlich behandelt worden zu sein, was auch durch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen ersichtlich wird. Vor ihrer Ausreise sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, sich in XXXX und in XXXX behandeln zu lassen. Dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer körperlichen Leiden in ihrer Heimat Behandlungsmöglichkeiten offen stehen und die in Österreich begonnenen Therapien fortgesetzt werden können, wird auch aus der seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.02.2014 sowie durch die herangezogenen Länderberichte bestätigt. Der Beschwerdeführerin wird daher eine entsprechende medizinische Betreuung in der Russischen Föderation zugänglich sein. Dieser Umstand wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst im Laufe des Verfahrens nicht bestritten, sondern gab diese lediglich an, zwar auch in ihrer Heimat - gegebenenfalls in größeren Städten - behandelt werden zu können, doch sei die medizinische Versorgung in Österreich besser. Auch in der Beschwerdeschrift wird die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht als einer Rückkehr entgegenstehend erachtet. Auch wenn die medizinische Versorgung mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkannt werden.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch noch Verwandte der Beschwerdeführerin - insbesondere deren beide Söhne sowie ihre Geschwister ? in ihrer Heimat leben, sodass der Beschwerdeführerin auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde. Die Beschwerdeführerin ist, ebenso wie ihr Mann, Bezugsberechtigte einer Pension, von welcher sie ihren Lebensunterhalt bis zu ihrer Ausreise bestritten hat. Im Übrigen steht ihr eine Wohnmöglichkeit in ihrem früheren Wohnhaus zur Verfügung, ihre beiden Söhne leben gemeinsam mit deren Familien am gleichen Grundstück. Es gibt in der Russischen Föderation auch Organisationen, an die sich Bedürftige wenden können, was auch der Beschwerdeführerin offensteht. Die Beschwerdeführerin spricht Russisch und Tschetschenisch und wird ihr angesichts ihres relativ kurzen Aufenthaltes eine Reintegration in ihrer Heimat, welche sie erst im Alter von 58 Jahren verlassen hat, leicht möglich sein.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
3.5. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit dem 03.09.2013 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten, usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 343 f).
In Österreich lebt die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer volljährigen Tochter, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im August 2014 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, sowie ihrem Mann in einer Pension. Abgesehen von dem Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes konnte im vorliegenden Fall jedoch in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kein besonderes Naheverhältnis zu ihrer Tochter erkannt werden, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK im Ergebnis zu verneinen ist. Zwar gab die Beschwerdeführerin an, von ihrer Tochter etwa bei Fahrtkosten finanziell unterstützt zu werden und von dieser zu Arztbesuchen begleitet zu werden, doch kann hierin kein besonderes Naheverhältnis, welches über das zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern üblicherweise bestehende Verhältnis hinausgeht, erblickt werden. Die Beschwerdeführerin, welche ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung bestreitet, steht in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter und äußerte selbst den Wunsch, lieber getrennte Haushalte führen zu wollen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist aufgrund des Ergebnisses der individuellen Antragsprüfung im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht.
Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach ? zeitgleich mit ihrem Gatten vollzogen ? keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Die Beschwerdeführerin stellte am 03.09.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihr bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihr bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat sich im Zuge ihres etwas mehr als einjährigen Aufenthaltes keine nennenswerte Deutschkenntnisse angeeignet, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung. Sie lebt gemeinsam mit ihrer asylberechtigten Tochter und ihrem Mann, welcher im selben Maße wie sie selbst von einer Rückkehrentscheidung betroffen ist, in einer Pension. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer nicht dargetan. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat mehrere Familienangehörige - insbesondere ihre beiden volljährigen Söhne und deren Familien sowie ihre Geschwister ? hat, über russische und tschetschenische Sprachkenntnisse, die Bezugsberechtigung für eine Pension, sowie über eine Wohnmöglichkeit verfügt, weshalb es ihr auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde -zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.6.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.6.2011, Zl. 2008/01/0456).
Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im September 2014 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Gatten steht im Widerspruch zu den Einvernahmeprotokollen sowie den beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Aus diesen geht zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin ausführlich befragt worden ist und selbst wiederholt erklärt hat, keine weiteren bzw. individuellen Fluchtgründe vorbringen zu können. Im Übrigen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Frage, ob der Beschwerdeführerin und ihrem Mann in Zusammenhang mit den Ausreisegründen ihrer Tochter bzw. den Vorfällen nach deren Flucht allfällige Verfolgung drohen würde, im ausreichenden Maß gewürdigt und vermag auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen keinen konkreten Hinweis auf etwaige Verabsäumungen der Behörde in diesem Zusammenhang darzutun.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen und war die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht ergänzungsbedürftig.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Entscheidung hängt sohin nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der nicht Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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