W225 1431674-1•BVwG W225 1431674-1
W225 1431674-1Federal Administrative CourtDec 12, 2014
aktuelle Bedrohung, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W225 1431674-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. WEIß, LL.M. Eur als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA.:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 27.7.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitsbehörde am 28.7.2012 gab der BF im Wesentlichen an, in Afghanistan zuletzt in XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX gelebt zu haben. In Afghanistan würden sich die Eltern, die beiden Brüder und die drei Schwestern des BF aufhalten. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sein Cousin väterlicherseits mehrfach versucht habe, den BF davon zu überzeugen sich den Taliban anzuschließen. Auch sein Onkel väterlicherseits gehöre den Taliban an. Da der BF nicht gewollt habe den Taliban beizutreten, habe er das Land verlassen.
Am 31.7.2012 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt.
3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.12.2012 gab der BF im Wesentlichen an aus XXXX, XXXX, XXXX zu stammen und von 1998 bis 2004 die Grundschule besucht zu haben. Seine Eltern und Geschwister würden sich nach wie vor im Herkunftsort des BF aufhalten. Der BF habe telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er aus, dass er Probleme mit den Taliban gehabt habe. Sein Cousin sei Mitglied der Taliban. Die Taliban hätten junge Männer angeworben, bedroht und aufgefordert sich ihnen anzuschließen. Auch der BF sei mehrmals aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen. Da er dies jedoch abgelehnt habe, sei es zu Problemen gekommen. Ihm sei vorgeworfen worden, für den Tod eines Taliban verantwortlich zu sein. Zudem sei er für einen Spion gehalten worden. Die Taliban seien in das Haus des BF gekommen um nach ihm zu suchen. Der BF habe sich jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht im Haus aufgehalten und sei nach Kabul geflüchtet. Der Vater des BF sei von den Taliban festgenommen, jedoch in weiterer Folge wieder freigelassen worden.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom 11.12.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des BF zu den Gründen seiner Ausreise als nicht glaubwürdig. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in seiner Heimat könne nur als ein in den Raum gestelltes Vorbringen gewertet werden, dem aufgrund von mangelnder Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Es wäre vom BF zu erwarten gewesen, dass er über die behaupteten Vorfälle mehr hätte berichten können. Er habe nicht angeben können, wann die Taliban zu ihm gekommen seien, was konkret passiert und weshalb der BF für den Tod eines Taliban verantwortlich gemacht worden sei. Auch die Entführung seines Vaters habe er nicht detailliert schildern können. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der BF keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Der Asylantrag sei daher mangels glaubhafter Verfolgung abzuweisen gewesen. Es würden auch keine Gründe bestehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr Gefahren ausgesetzt sei, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Die Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK.
Mit Verfahrensanordnung vom 11.12.2012 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde vom 21.12.2012, wonach der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle der BF die Voraussetzungen für die Asylgewährung, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Die Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 AsylG 2005 sei nicht zulässig und die Ausweisung greife zudem in sein durch Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben ein. Weiters beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
In der Beschwerdeergänzung vom 7.2.2013 führte der BF aus, dass die Behörde den Sachverhalt, der zur Flucht des BF geführt habe, nicht ausreichend ermittelt habe. Zudem seien die Feststellungen zur Sicherheitslage unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden. Bei objektiver und lebensnaher Betrachtung sei die Fluchtgeschichte des BF glaubwürdig, was in Verbindung mit den Länderberichten für die Gewährung von internationalen Schutz ausreichend sei. Hätte die Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen, hätte sie zumindest zum Ergebnis kommen müssen, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der BF fügte dem Schriftsatz einen umfassenden Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan an.
6. Mit Schriftsatz vom 17.9.2014 wurde der BF gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Afghanistan in Kenntnis gesetzt, die allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat Afghanistan zur Einsicht bereitgehalten und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
7. Am 23.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der unter anderem der BF erschien. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Im Wesentlichen wurden die Fluchtgründe des BF erörtert. Dazu der wörtliche Auszug aus der Verhandlungsschrift wie folgt:
"[...] ER: Bitte schildern Sie die Gründe, weshalb Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: Ich bin vor den Taliban geflüchtet. Sie sind immer wieder zu mir in das Geschäft gekommen und sie haben mich aufgefordert, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Da ich die Zusammenarbeit abgelehnt habe, haben sie mir unterstellt, ich sei ein Spion und ich würde die Taliban ausspionieren und sie verraten. Da mein Leben in Gefahr war, bin ich geflüchtet.
ER: Wie oft sind die Taliban zu Ihnen in das Geschäft gekommen?
BF: Sie sind sehr oft gekommen, nämlich mehr als 40x oder 50x.
ER: In welchem Zeitraum kamen sie?
BF: Sie sind früher auch immer wieder gekommen, vor allem in den letzten 1 bis 2 Monaten vor meiner Ausreise sind sie dann sehr oft gekommen und haben mich belästigt.
ER: Wann haben die Belästigungen durch die Taliban begonnen?
BF: Früher, als die Taliban gekommen sind, haben sie alle Menschen belästigt. Sie haben vor allem junge Männer angesprochen. Sie wollten, dass sich die Männer einen Bart wachsen lassen. Sie haben diese Personen auch immer wieder befragt, ob sie beten und ob ihr Verhalten den islamischen Vorschriften entspricht. Damals habe ich die Taliban nicht ernst genommen, weil alle jungen Männer davon betroffen waren. In den letzten ca. 2 Monaten vor meiner Ausreise haben sie mich belästigt. Sie haben mich zur Zusammenarbeit aufgefordert. Vor allem mein Cousin väterlicherseits, der selbst ein Talib ist, wollte meine Zusammenarbeit mit den Taliban erzwingen.
ER: Wo lebt dieser Cousin väterlicherseits?
BF: Er lebt in meinem XXXX/XXXX.
ER: Weshalb wissen Sie, dass er ein Talib ist?
BF: Abgesehen vom Distriktszentrum herrschen sonst in allen Dörfern die Taliban. Mein Cousin väterlicherseits ist bewaffnet zu mir gekommen und hat mich aufgefordert, mit den Taliban zusammen zu arbeiten. In unseren Ortschaften sind die Taliban gruppenweise nachts unterwegs. Sie halten Personen an, belästigen sie. Ich weiß auch, dass mein Cousin väterlicherseits mit ihnen diese Arbeit macht.
ER: Ist der Cousin damals alleine zu Ihnen gekommen?
BF: Nein. Er ist immer in Begleitung von anderen Personen gekommen.
ER: Kannten Sie diese anderen Personen?
BF: Er ist nicht nur mit Afghanen zu mir gekommen. Er ist von XXXX begleitet worden. Mittlerweile sind bei den Taliban sehr viele Nationen vertreten. Ich kannte 3 Afghanen namens XXXX.
ER: Woher kannten Sie diese 3 Afghanen?
BF: Sie haben im Distrikt XXXX gelebt. Sie waren vom Distrikt. Deshalb kannte ich sie.
XXXX ER: Wem war dieser Luftangriff zuzurechnen?
BF: XXXXXXXX XXXX.
ER: Wo befand sich das Versteck bzw. der Aufenthaltsort der Taliban?
BF: Sie haben sich in unserem Heimatdorf versteckt.
ER: Haben sie sich alle in einem Haus versteckt? Wie war deren Wohnsituation?
BF: Zum Zeitpunkt des Angriffes waren sie in einem Haus. Der Angriff wurde um ca. 2.00 Uhr durchgeführt. Ich nehme an, dass zu dieser Zeit alle geschlafen haben.
ER: Wem gehörte dieses Haus?
XXXX ER: Wie alt waren diese Personen?
XXXX ER: Waren diese Personen Talib?
XXXX ER Vorhalt: In der 1. Instanz gaben Sie den Namen Ihres XXXX wie folgt an: XXXX.
ER: Festgehalten wird, dass nach Rücksprache mit der beeideten Dolmetscherin die Namen im ergänzenden Beschwerdevorbringen vom 08. Februar 2013 falsch geschrieben wurden. Angeblich stammt die Übersetzung von einem iranischen Dolmetscher.
ER: Erklären Sie die Hintergründe des "Luftangriffes".
BF: Die Franzosen sind im Distriktzentrum (Basar) stationiert. Sie haben dort eine eigene Basis. Ich weiß nicht genau, wer diesen Angriff durchgeführt hat. Die Franzosen können überhaupt nicht in unser Dorf kommen, weil es für sie viel zu gefährlich ist. Wenn die Autos und Panzer dieser Truppen den Distrikt verlassen, können sie das nur mit sehr vielen Sicherheitsvorkehrungen machen. Die Konvois werden von Flugzeugen begleitet.
ER: Wie oft finden solche "Luftangriffe" statt?
BF: Es war sehr unterschiedlich. Im Distrikt gab es manchmal 2 Angriffe pro Woche, dann wiederum nur 2 Angriffe/Monat.
ER: Weshalb wurde Ihnen gerade bei diesem einen "Luftangriff" ein Verrat angelastet und nicht bei den früheren?
BF: Das war der 1. Angriff auf mein Heimatdorf. Die anderen Angriffe waren auf den gesamten Distrikt verteilt. Die Taliban können selbst nicht zum Basar in das Zentrum fahren, weil es für sie gefährlich ist. Ich bin regelmäßig zum Basar gefahren, um für mein Geschäft einzukaufen. Aus diesem Grund haben sie auch angenommen, dass ich sie verraten habe.
ER: Weshalb konnten die Taliban nicht zum Basar fahren, sie waren doch bewaffnet?
BF: Die Taliban hatten Angst davor, festgenommen zu werden. Das Distriktzentrum wurde von der Regierung kontrolliert und bewacht.
ER: Wer hätte die Taliban festnehmen sollen?
BF: Ich nehme an, dass die Behörden sie festgenommen hätten. Die Taliban gehen nicht in das Zentrum. Die Regierung kennt die Taliban. Sie würden sofort die Taliban erkennen und sie festnehmen.
ER: Wissen Sie von konkreten Vorfällen?
BF: Vor ca. 7 oder 8 Jahren wurde eine Person namens Qasim festgenommen, weil er mit den Taliban gesehen wurde und man ihn mit den Taliban fotografiert hatte. Seitdem fehlt von ihm jede Spur. Es wurde angenommen, dass er in einem Gefängnis festgehalten wird. Die Taliban haben Angst davor, von ausländischen Truppen festgenommen zu werden, weil sie dann nicht mehr frei gelassen werden. Wenn die Regierungsbehörden sie festnehmen, ist ihre Chance auf Freilassung größer, weil in Afghanistan alle Behörden bestochen werden.
ER: Wo lebten die übrigen Taliban in Ihrer Ortschaft?
BF: Der Aufenthaltsort der Taliban ist niemandem bekannt. Die Taliban sind vor allem nachts unterwegs. Sie tauchen meistens plötzlich auf und verschwinden dementsprechend wieder sehr schnell.
ER: Wenn der Aufenthaltsort der Taliban niemandem bekannt, wie sollten Sie dann diese 4 Personen verraten haben?
BF: Bis zu dem Angriff wusste ich nicht, dass sich diese Personen in diesem Haus aufhalten und dass sie dieses Haus als ihr Versteck verwenden. Ich weiß auch nicht, wieso die Taliban mir unterstellt haben, ich hätte sie verraten.
ER: Wo lebte Ihr XXXX?
BF: Das Haus seiner Familie befindet sich im Heimatdorf und diese leben nach wie vor dort. Es befindet sich in der Nähe des Hauses, wo der Angriff auf die 4 Talib stattfand. Er selbst ist mit den Taliban unterwegs und ich weiß nicht, wo er wohnt.
ER: Wenn Ihr XXXX zu Ihnen in das Geschäft kam, bezahlte er für die Waren, die er forderte?
BF: Ja. Die Personen, die meinen XXXX begleitet haben, haben immer für den getätigten Einkauf bezahlt. In der Nacht waren alle anderen Geschäfte geschlossen. Da mein XXXX mich kannte, hat er mich nachts aufgefordert, das Geschäft für ihn zu öffnen.
ER: Wie groß waren die Einnahmen, die Sie dabei machten?
BF: Es war immer unterschiedlich. Die Einnahmen waren zwischen 200 und 500 Afghani pro Einkauf. Die Taliban sind nicht nur zu mir zum Einkaufen gekommen. Tagsüber sind sie auch in andere Geschäfte gekommen. Nachts musste ich für sie manchmal mein Geschäft öffnen.
ER: Sie haben zuvor gesagt, dass die Taliban ausschließlich nachts unterwegs waren und aus diesem Grund zu Ihnen kamen. Weshalb sagen Sie, dass sie tagsüber auch in anderen Geschäften eingekauft haben?
BF: Die Taliban konnten sich in unseren Ortschaften tagsüber frei bewegen, weil es dort keine Regierungstruppen gab und weil die Franzosen sich nur im Zentrum des Distrikts aufgehalten. Das heißt, die Taliban waren sowohl tagsüber, als auch meistens nachts unterwegs.
ER: Weshalb kam Ihr XXXX dann in der Nacht?
BF: Ich nehme an, weil er nachts Lebensmittel gebraucht hat.
ER: Wie oft war das?
BF: Er ist sehr oft gekommen. Ich habe seine Besuche nicht gezählt.
ER: Wie viel haben Sie monatlich mit Ihrem Geschäft eingenommen?
BF: Ich habe monatlich im Wert von 7.000 und 8.000 Afghani Ware verkauft. Im Geschäft habe ich die Erträge aus unseren landwirtschaftlichen Grundstücken, als auch Ware, die ich selbst im Basar gekauft habe, verkauft. Die Lebensmittel, die aus unseren Feldern stammten, zum Beispiel frisches Gemüse, habe ich in meinem Geschäft verkauft. Im Basar habe ich für mein Geschäft eingekauft. Das sind ca. 110 Euro.
ER: Wie heißt Ihr XXXX?
BF: XXXX.
ER: Wurden Sie von Ihrem XXXX und den ihn begleitenden Talib geschlagen und misshandelt?
BF: Sie haben mich gestoßen und sich über mich lustig gemacht. Sie haben mich nicht geschlagen.
ER: Bitte schildern Sie die konkrete Situation, als Sie Ihr XXXX aufforderte den Taliban beizutreten?
BF: Ca. 2 oder 3 Wochen vor meiner Flucht ist er zu uns gekommen und hat mich aufgefordert, das Geschäft für ihn zu öffnen. Als sie fertig eingekauft hatten, hat mich mein XXXX aufgefordert, das Geschäft zu schließen und mit ihm mitzugehen und nachts in den Dörfern Wache zu halten. Ich habe dies abgelehnt. Damals habe ich keinen Bart getragen. Er hat mich beschimpft und hat sich gemeinsam mit seinem Begleiter über mich lustig gemacht. Er hat mir verboten, mich in Zukunft zu rasieren und dass er morgen wieder kommen würde und mich wieder dazu auffordern würde, mitzukommen. Das war vor dem Angriff auf unser Dorf.
ER: Wo hätten Sie Wache halten sollen?
BF: Ich weiß nicht genau, wohin sie mich gebracht hätten. Im Distriktzentrum ist die Militärbasis der Franzosen. Rund um diese Basis gibt es sehr viele Granatapfel-Gärten. Damals haben die Taliban in diesen Gärten ihre Personen versteckt, damit diese Wache halten und den Taliban berichten, falls die Ausländer einen Angriff starten oder in die Dörfer kommen.
ER: Das heißt, nach Ihrer Angabe war es üblich, dass sich die Taliban unter freiem Himmel aufhielten?
BF: Da die Taliban Angst vor nächtlichen Angriffen haben, sind sie meistens nachts in den Dörfern unterwegs.
ER: Wovor haben die Taliban Angst? Bitte erklären Sie das.
BF: Diese Angriffe werden von den ausländischen Truppen durchgeführt. Die Taliban sind nachts meistens nicht in einem Haus, sondern sind in den Dörfern und ihnen bekannten Gegenden unterwegs.
ER: Wo sind sie untertags?
BF: Die Taliban können sich tagsüber frei in unseren Dörfern bewegen, weil dort die Regierung keine Macht hat. Mir sind die Verstecke der Taliban nicht bekannt. Nicht nur Bewohner der jeweiligen Ortschaft sind Mitglieder der Taliban, sondern auch Personen anderer Nationalität, wie zum Beispiel aus Pakistan oder Tschetschenien, sind Taliban. Zum Verhalten der Taliban habe ich nur diese Informationen, die ich Ihnen eben gegeben habe. In den Gebieten, in denen die Taliban nachts unterwegs sind, halten sie sich auch tagsüber auf. Diese Gebiete werden von den Taliban kontrolliert. Die Regierung kann weder tagsüber, noch nachts etwas gegen die Taliban machen. In der Nacht finden in unseren Ortschaften Angriffe statt. Ich weiß nicht genau, wer diese Angriffe macht, entweder die Amerikaner oder die Franzosen. Nicht bei jedem nächtlichen Angriff werden nur Taliban getötet. Es sterben sehr oft unschuldige Menschen.
ER: Sie haben erklärt, dass die Taliban sich nicht in Häusern aufhalten, weil dies zu gefährlich ist. Weshalb sollte ihnen dann ein Angriff auf ein Haus zugerechnet werden?
BF: Mir ist nicht klar, weshalb genau bei diesem Angriff dieses Haus ausgesucht wurde. ich weiß auch nicht, woher sie die Informationen hatten, dass sich dort Taliban aufhalten. Mir haben die Taliban unterstellt, dass ich im Kontakt zu Behörden stehen würde und diese Personen im Dorf verfolgt hätte und deshalb wüsste, in welchem Haus sie sich aufhalten.
ER: Wie weit sind Ihr Haus und Ihr Geschäft von diesem Haus entfernt?
BF: Mein Geschäft war ca. 3 Minuten von meinem eigenen Wohnhaus entfernt. Jenes Haus, das angegriffen wurde, war ca. 5-6 Minuten entfernt. Das war in unmittelbarer Nähe. Als es zu dem Angriff gekommen ist, haben das die gesamten Dorfbewohner mitbekommen. Man konnte auch sehen, wie vom Boden aus auf die Angreifer geschossen wird.
ER: Wer hat auf die Angreifer geschossen?
Festgehalten wird, dass der BF den so genannten Luftangriff nunmehr dahingehend erläutert, dass ein Hubschrauber kam, sich Soldaten abseilten, das gegenständliche Wohnhaus der 4 Taliban umzingelten und von außen eindrangen. In der Folge wurden alle vier erschossen. Wir Dorfbewohner verließen erst am nächsten Morgen das Haus. Wir bemerkten zwar, dass in unmittelbarer Nähe ein Angriff war, wir hatten jedoch Angst und wir verließen nicht unsere Häuser.
ER: Wussten Sie, dass in Ihrer unmittelbaren Nähe diese Taliban wohnten bzw. lebten?
BF: Nein.
ER: Wie groß ist Ihre Ortschaft, wie viele Einwohner hat Ihr Ort?
BF: Es gibt dort ca. 300 bis 400 Häuser.
ER: Kannten Sie diese 4 Personen vom Sehen?
BF: Ja. Sie waren Dorfbewohner.
ER: Kannten Sie diese Personen?
BF: Diese Personen stammten aus unserem Dorf. Man kannte und sah sie im Dorf.
ER: Sie wussten nicht, dass sie Taliban sind?
BF: Die Familien von diesen Personen leben im Dorf. Als Beispiel:
Der Bruder von XXXX oder sein Vater sind keine Taliban, nur er ist ein Kommandant der Taliban. Er stammt von unserem Dorf. Man kennt dort die Taliban. Ich wusste nicht, dass sie sich in diesem Haus aufhalten.
ER: Wo lebte Ihr Onkel, der Vater des XXXXs?
BF: Mein Onkel väterlicherseits ist nicht mehr am Leben. Er hat einen jüngeren Bruder und 2 Schwestern, die gemeinsam mit seiner Mutter in einem Haus leben.
ER: Wo?
BF: Im selben Dorf. Mein XXXX lebt nicht bei seiner Familie. Er ist mit den Taliban unterwegs.
ER: Wer lebt vom XXXX seiner Familie noch, Tante oder Geschwister?
BF: In seinem Haus leben seine Mutter, sein Bruder und seine beiden Schwestern. Ich bin seit XXXX väterlicherseits und meine Familie lebt noch im Heimatdorf.
ER: In welchem Dorf lebt die Familie des XXXXs?
BF: Im selben Dorf wie meine Familie.
ER: Lebte der Vater des XXXXs zu dem Zeitpunkt noch, als Sie ausreisten?
BF: Nein, er ist seit langem verstorben.
ER: Wie alt sind die Geschwister des XXXXs?
BF: Mir ist das genaue Alter seiner Geschwister nicht bekannt. Ich schätze, dass seine Brüder 17 oder 18 Jahre alt sind und dass seine Schwestern jünger sind.
ER: Ist sein Bruder auch bei den Taliban?
BF: Er ist ebenfalls mit seinem Bruder unterwegs. Er trägt auch eine Waffe.
ER: Seit wann ist er mit seinem Bruder unterwegs?
BF: Ich weiß nicht, seit wann er mit seinem Bruder gemeinsam unterwegs ist. Vor allem in unseren Ortschaften ist es etwas sehr Normales, wenn man Waffen trägt und in einer Gruppe mit anderen Männern unterwegs ist. Mein XXXX väterlicherseits ist ein Mitglied der Taliban. Sein jüngerer Bruder trägt ebenfalls eine Waffe der Taliban und arbeitet mit seinem älteren Bruder zusammen.
ER: Wie war die Reaktion Ihres XXXXs, als Sie sich nicht bereit erklärten, Taliban-Mitglied zu werden?
BF: Er hat mir gesagt, falls ich mich ihm nicht anschließe, mich die Taliban töten werden. Jene Taliban, die aus Pakistan oder Tschetschenien gekommen waren, haben ihre Gesichter nicht gezeigt. Nach dem Angriff, als mir unterstellt wurde, dass ich die Taliban verraten hätte, bin ich geflüchtet. Mein Onkel mütterlicherseits hat mich dann nach XXXX gebracht.
ER: Wo lebt der Onkel mütterlicherseits?
BF: In einem Nachbardorf namens XXXX.
ER: Weshalb sollte Sie der XXXX töten, wo es doch für ihn viel wichtiger war, dass er nachts in Ihrem Geschäft einkaufen konnte?
BF: Ich hatte überhaupt keine Probleme mit meinem XXXX. Er wollte, dass ich mit ihm zusammen arbeite. Weil ich diese Zusammenarbeit abgelehnt habe, hat er mir mit dem Tod gedroht. Ich weiß nicht, warum er das gemacht hat. In jener Nacht, als ich gemeinsam mit meinem Onkel nach XXXX geflüchtet bin, waren sie zu uns nach Hause gekommen und hatten nach mir gefragt. Als mein Vater ihnen gesagt hat, dass ich nicht im Haus sei, haben sie meinen Vater mitgenommen. Meine Mutter hatte damals meine Onkel kontaktiert und sich nach mir erkundigt. Er hat ihr erklärt, dass ich mich in XXXX aufhalten würde. Sie hat meinen Onkel gebeten, mich aus Afghanistan wegzuschicken, weil mich die Taliban finden könnten. Ich bin schlepperunterstützt von XXXX aus bis zur Provinz XXXX gekommen. von dort bin ich in den Iran geflüchtet. Vom Iran bin ich in die Türkei geflüchtet. Erst in der Türkei hatte ich erfahren, dass die Taliban meinen Vater entführten und nach meiner Ausreise mein Onkel mütterlicherseits den Rat der Dorfältesten einberufen hatte, die auch bewirken konnten, dass mein Vater freigelassen wurde, weil sie den Taliban glaubhaft machten, dass ich mich nicht mehr in Afghanistan aufhalte, mein Vater schon alt sei und er den Taliban nichts nutzen würde.
ER: Wie viele Tage nach dem Anschlag war Ihre Flucht?
BF: In der Nacht ist es zum Angriff gekommen. Am Tag darauf wurde ich von den Taliban beschuldigt, sie verraten zu haben. Am nächsten Tag bin ich geflüchtet.
ER: Schildern Sie bitte die Situation dieser Anschuldigung.
BF: Ich bin von einem ehemaligen Schulfreund von mir angerufen worden, der mir erzählt hat, dass mich die Taliban verdächtigen würden, Spionage betrieben zu haben. Daraufhin bin ich geflüchtet.
ER: Wie heißt dieser Schulfreund?
BF: XXXX.
ER: Wann sind Sie geflüchtet?
BF: Am Tag nach dem Angriff, es war gegen Nachmittag, als mich mein Freund kontaktiert hat und mir von dem Vorhaben der Taliban erzählt hat, ich bin noch am selben Tag zu meinem Onkel mütterlicherseits gegangen. Mein XXXXXXXX und dem Distrikt XXXX. Er hat mich dann in XXXXXXXX gebracht.
ER: Wo befanden Sie sich, als Sie der Freund kontaktierte? Kam er persönlich?
BF: Ich befand mich im Geschäft, als mich mein Freund angerufen hat.
ER: Bitte schildern Sie den genauen Ablauf, was Sie gemacht haben?
BF: Ich habe das Geschäft geschlossen und ich bin direkt zu meinem Onkel gegangen. Ich habe zu Hause angerufen und habe ihnen von dem Problem erzählt.
ER: Weshalb sind Sie nicht nach Hause gegangen?
BF: Ich bin beim Haus vorbei gegangen und habe meine Brüder gesehen. Ich habe ihnen aber nichts gesagt.
ER: Weshalb?
BF: Ich war zu nervös. Ich habe es ihnen einfach nicht gesagt.
ER: Haben Sie sich von Ihren Eltern verabschiedet?
BF: Nein.
ER: Wenn Sie beim Haus vorbei gegangen sind, weshalb haben Sie dann angerufen?
BF: Ich wollte so schnell wie möglich diesen Ort verlassen und zu meinem Onkel gehen. Ich hatte sehr große Angst. Ich habe meine Brüder gesehen, ihnen aber nichts erzählt.
ER: Wollten Sie keine persönlichen Sachen mitnehmen?
XXXX ER: Was geschah mit dem Geschäft?
BF: Ich weiß es derzeit nicht.
ER: Haben Sie Ihre Eltern danach gefragt?
BF: Ich telefoniere nur 1x im Monat mit meinen Eltern und ich habe Angst, dass sie Probleme bekommen könnten, wenn ich sie zu oft anrufe. Zum Geschäft habe ich meine Familienmitglieder nicht gefragt. Meine jüngeren Brüder werden momentan immer wieder von den Taliban angesprochen. Sie werden nach mir befragt. Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich angegeben, dass 1 Bruder 5 Jahre alt ist und der andere 9 Jahre alt.
ER: Können Sie in einem anderen Teil Afghanistans leben?
BF: Ihnen ist wahrscheinlich die Sicherheitslage in Afghanistan besser bekannt. Auf Grund der Unsicherheit und weil ich andere Orte in Afghanistan nicht kenne, kann auch nicht in einem anderen Teil von Afghanistan leben. Ich habe auch Angst davor, gefunden zu werden.
ER: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?
BF: Ich war in XXXX 1 oder 2 Tage.
ER: Wo haben Sie gewohnt?
BF: Ich habe gemeinsam mit meinem Onkel in einem Hotel übernachtet.
ER: Woher hatten Sie das Geld für Ihre Ausreise?
BF: Mein Onkel hat meine Ausreise finanziert.
ER: Wie konnte Ihr Onkel das finanzieren?
BF: Er hat ein eigenes Auto und fährt die Strecke XXXX-XXXX mit seinem privaten Taxi. Es ging ihm finanziell gut.
ER: Haben Sie jetzt noch mit ihm Kontakt?
BF: Nein.
[...] ER: Sie haben gesagt, dass Ihr Vater an dem Tag entführt wurde, als die Taliban einen Tag nach dem Angriff zu Ihnen nach Hause kamen. Sie haben gesagt, dass Sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits bei Ihrem Onkel befanden. Weiters, dass sich Ihre Mutter am selben Tag telefonisch bei Ihrem Onkel nach Ihrem Wohlbefinden erkundigte. Zu welchem Zeitpunkt erfuhren Sie von der Entführung Ihres Vaters?
BF: In XXXX habe ich nicht von der Entführung meines Vaters erfahren. Erst, als ich von der XXXX aus meine Mutter angerufen habe, hat sie mir von der Entführung meines Vaters erzählt.
ER: Warum wurde der Vater festgenommen, wenn er ein alter Mann war?
BF: Sie wollten, dass mein Vater ihnen meinen Aufenthaltsort bekannt gibt, falls dieser mich versteckt hält. Ich nehme auch an, dass sie mich mit der Entführung meines Vaters "aus meinem Versteck" herauslocken wollten, denn wenn ich erfahren hätte, dass mein Vater entführt wurde, hätte ich ihn gesucht.
Vorgehalten wird der Widerspruch auf S 9 des Verhandlungsprotokolles: "
"Ich bin in dieser Nacht von meinem Freund kontaktiert worden, der mir berichtet hat, dass mich die Taliban festnehmen möchten".
Ich bin am späten Nachmittag von meinem Freund angerufen worden. Nach dem Telefonat habe ich das Geschäft geschlossen und ich bin zu meinem Onkel gegangen.
[...] Gutachtensauftrag ergeht zu nachfolgenden Fragen:
Wie ist die Sicherheitslage derzeit in XXXX/XXXX, XXXX?
Ist das Heimatdorf gefahrlos erreichbar?
Was geschieht mit einem Volljährigen, mit 6jähriger Schulausbildung und familiärer Anbindung vor Ort, im Fall seiner Rückkehr?
War der BF von Zwangsrekrutierung betroffen?
BF: Ich habe nichts dagegen, wenn jemand damit beauftragt wird, Informationen über mich einzuholen. Alle Angaben entsprechen der Wahrheit.
ER: Bitte geben Sie nochmals den genauen Namen mit Wohnanschrift Ihres Onkels mütterlicherseits an?
BF: Mein Onkel heißt XXXXXXXX/XXXX, XXXX/XXXX.
ER: Nennen Sie die genaue Wohnanschrift?
BF: XXXX
Festgehalten wird, dass als Beilage vonXXXXBeilage I./1.: XXXX;
Beilage I../2: XXXX; Beilage I./3.: XXXX; Beilage I./4.: XXXXXXXXs;
Beilage I./5.: XXXX); Beilage I./6: XXXX.
Der BF stimmt der Bestellung der XXXX Ländersachverständigen zu.
[...]"
8. Mit 23.10.2014 wurde eine länderkundige Sachverständige bestellt. Am 30.11.2014 wurde das beauftragte Gutachten vorgelegt.
Beweis wurde erhoben, indem der BF am 23.10.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen, der Akteninhalt, die Beschwerde und die vom BF vorgelegten Schriftstücke erörtert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der BF stellte nach illegaler Einreise am 27.7.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der paschtunischen Volksgruppe an und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Identität des BF steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz XXXX, XXXX, XXXX und hat als XXXX gearbeitet. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Der XXXX des BF ist Mitglied der Taliban und forderte den BF mehrmals auf, sich den Taliban anzuschließen. Aufgrund dieser Aufforderungen geriet der BF in das Blickfeld der Taliban. Der BF lehnte diese Zusammenarbeit ab und wurde deshalb von seinem XXXX mit dem Tod bedroht. Im Zuge eines von militärischen Truppen geführten Angriffes auf ein von Taliban bewohntes Haus im Herkunftsort des BF, wurden mehrere Taliban getötet. Der BF wurde von seinem XXXX und den Taliban beschuldigt, die Taliban verraten zu haben und verantwortlich für diesen Angriff gewesen zu sein. Es kann somit festgestellt werden, dass der BF Afghanistan wegen der Gefahr von den Taliban verfolgt und getötet zu werden verließ.
1.2. Zur Situation in Herkunftsstaat des BF:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungs-feindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und XXXX und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
1.2.2.1. Sicherheitslage im Raum XXXX:
In dem vom Bundesverwaltungsgericht (im Verfahren W 119 1414626-1) eingeholten Gutachten vom 01.04.2014 bzw. vom 08.09.2014 wurde zur Sicherheitslage in XXXX darauf hingewiesen, dass in den letzten Wochen (im April) die Sicherheitslage äußerst prekär geworden sei. Es gebe immer wieder Selbstmordanschläge und immer wieder Angriffe auf ausländische Konvois, dabei würden dutzende Zivilisten, die sich zufällig am Tatort befänden, Opfer des Ereignisses. Die erhöhte Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan sei einerseits auf die bevorstehenden Wahlen zurückzuführen und andererseits auf die Ankündigung der internationalen Truppen, die mit Ende 2014 ihre Mission beenden und ihre Truppen abziehen wollen. Diese Ankündigung wirke sich sowohl auf die Sicherheitslage als auch auf die Wirtschaftslage Afghanistans aus. Diese Bedingungen hätten zu einer Atmosphäre von Unsicherheit unter den Menschen geführt, dass es außerhalb der Städte besonders unsicher geworden sei, sodass die Reise auf den Straßen außerhalb der Städte besonders gefährlich sei.
Bereits ab Mai 2013 waren und sind gehäuft sicherheitsrelevante Vorfälle festzustellen:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in XXXX, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten XXXXs, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in XXXX secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in XXXX. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in XXXX. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in XXXX", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in XXXX outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in XXXX. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in XXXX vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt XXXX sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in XXXX" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von XXXX nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In XXXX wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from XXXX" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt XXXX angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von XXXX an" vom 17. Juli 2014) Auch ganz aktuell sind in XXXX laufend sicherheitsrelevante Vorfälle (Anschläge) zu verzeichnen, zuletzt am 16.09.2014.
1.2.2. 2 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durch-schnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der ab-ziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6.10.2013).
1.2.2.3. Ländergutachten vom XXXX zur Sicherheitslage in XXXX:
XXXX ist eine an die XXXX XXXX angrenzende Provinz. XXXX ist einer der XXXX. Aufgrund der Nähe zur Militärbasis XXXX ist die Provinz von strategischer Bedeutung. Sie ist deshalb zu einem Gebiet geworden, in dem es Spannungen gibt und das bewaffneten Konflikten ausgesetzt ist. Der Einfluss von regierungsfeindlichen Kräften, die ein Interesse daran haben, Gewalt in der Region zu fördern, ist nach wie vor spürbar.
Zwar galt die Sicherheitslage in XXXX und in den XXXX darunter auch in der Provinz XXXX in der ersten Jahreshälfte 2014 als stabil und friedlich, jedoch hat sich der Zustand betreffend die Sicherheit in dieser Provinz, sowie in den benachbarten Provinzen massiv verschlechtert. Mittlerweile ist sowohl in XXXX als auch in den anderen Distrikten der Provinz XXXX die Präsenz von Taliban-Kämpfern sowie anderen Aufständischen gegeben. Das XXXX hat ebenfalls Landgewinne, unter anderem in der östlich von XXXX gelegenen Provinz XXXX erzielt. Davon sind alle Distrikte insbesondere die Distrikte XXXX, XXXX betroffen. Die XXXX-Kämpfer nutzen diese Position, um eine Destabilisierung in weiten Landesteilen Afghanistans voranzutreiben.
Bewohner von vielen Dörfern in XXXX berichten zu dem auch, dass sie Angst vor Vergeltungsmaßnahmen durch die lokalen Warlords haben. Die Präsenz dieser Warlords trägt in XXXX zu der Verschlechterung der Sicherheitslage bei, weil sie illegale bewaffnete Gruppierungen kontrollieren und so Angst unter den Einwohnern von XXXX und anderen Distrikten in XXXX sowie in der benachbarten Provinz XXXX verbreiten. Aus verschiedenen Quellen geht hervor, dass es immer wieder zu anhaltenden Kämpfen zwischen den Warlords, die ehemalige Mujaheddin-Kommandanten waren, in XXXX kommt, welche zu zahlreichen Verlusten unter der lokalen Bevölkerung führen. Nicht nur die Auseinandersetzungen zwischen den Warlords, sondern auch die Taliban tragen zur prekären Sicherheitslage bei.
In der zweiten Hälfte dieses Jahres wurden nämlich Vorstöße von Taliban-Kämpfern in Gebieten vermerkt, die zuvor von der Regierung kontrolliert worden sind. In den letzten Monaten seien viele bewaffnete Taliban in die Distrikte XXXX und XXXX eingedrungen und es sei zu Kämpfen zwischen den Taliban und der örtlichen Polizei gekommen.
Darüber hinaus berichtete ein afghanischer Nachrichtensender, dass die Taliban nach 12-tägigen Kämpfen die Kontrolle über ein Gebiet im Distrikt XXXX übernommen hätten. Parallel habe es Kämpfe im Distrikt XXXX gegeben. Berichten zufolge seien viele Einwohner und Sicherheitskräfte aus den Distrikten XXXX und XXXX, aber auch aus Nejrab nach der Einnahme durch die Taliban geflohen.
Die afghanischen Nachrichtensender berichten von aktuellen Kämpfen zwischen den Aufständischen und lokalen Polizisten in mehreren Dörfern in XXXX, bei denen auf beiden Seiten Opfer verzeichnet worden sind. Es wurden auch Verletzte unter der lokalen Bevölkerung gezählt. Darüber hinaus hätten Aufständische gezielt Häuser von Polizisten in den Dörfern XXXX, XXXX angegriffen, weshalb Bewohner dieser Regionen zur Flucht gezwungen wurden.
Die Erreichbarkeit der Provinz XXXX ist aufgrund der unsicheren Lage nicht unproblematisch. Die Provinz verfügt über keinen eigenständigen Flughafen und kann daher nicht mit dem Flugzeug direkt erreicht werden. XXXX ist von der Hauptstadt XXXX nur auf dem Landweg erreichbar. Jedoch werden die Hauptstraßen von bewaffneten Gruppierungen kontrolliert, dabei kommt es immer wieder zu Übergriffen der Aufständischen auf die Fahrzeuge. Von diesen Gefahren sind die Verbindungsstrecken in alle Distrikte von XXXX betroffen. Darüber hinaus gelten auch die Verbindungswege innerhalb der Distrikte, insbesondere der Distrikt XXXX und XXXX als unsicher und gefährlich, weil es auch hier immer wieder zu Angriffen und Übergriffen der Aufständischen kommt. Es wurde bereits mehrmals von Vorfällen berichtet, bei denen Taliban und andere bewaffnete Gruppierungen Verkehrsmittel, vor allem Linientaxis aufgehalten haben und die Insassen der Fahrzeuge gewarnt und gar bedroht haben. Es ist aber die Rede davon, dass manche Menschen auf dem Weg in die Dörfer aufgehalten, zusammengeschlagen und sogar von den Taliban entführt wurden. Es ist auch zu Tötungen gekommen. Daher ist ein gefahrloses Erreichen der Dörfer, darunter auch des Dorfes XXXX nicht möglich.
Dem Land Afghanistan fehlt die Fähigkeit, Rückkehrer aufzunehmen. Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, sind mangels Integrationsfähigkeit in ihren Heimatregionen dazu gezwungen, zum zweiten Mal aus ihrer Heimat wieder zu fliehen. Vielen Rückkehrern fällt es enorm schwer, sich in die Gesellschaft einzugliedern. Ausschlaggebend dafür sind insbesondere die anhaltende prekäre Sicherheitslage, der Verlust von Lebensgrundlage, der fehlende Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen.
XXXX. Demnach zählt das Heimatgebiet des Bf mittlerweile zu den umkämpften Gebieten des Landes, weshalb eine Rückkehr des BF in sein Heimatdorf nicht ungefährlich wäre und daher nicht in Frage kommt. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindlichen Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr in der Lage, Schutz zu bieten.
DXXXXXXXX XXXX.
XXXXXXXX XXXX
XXXXXXXXs, XXXXDörfern in XXXX gekommen ist.
Der BF wäre im Falle einer Rückkehr in eine andere afghanische Stadt, zum Beispiel nach XXXX, nicht in der Lage, eine Existenzgrundlage aufzubauen, da dieser dort über keine Familie und Verwandte verfügt, von denen er die erforderliche Unterstützung erwarten könnte. Die 6-jährige Schulausbildung des Bf nützt diesem nichts, und er kann auf Grund seines niedrigen Bildungsstandes keinen geeigneten Beruf ausüben. Zudem kommt die enorm hohe Arbeitslosigkeit in Afghanistan, insbesondere in XXXX, die weiter ansteigt und von der die meisten Jugendlichen im Alter des Bf betroffen sind. Die hohe Arbeitslosenrate ist darauf zurückzuführen, dass viele Investoren und Arbeitgeber aufgrund der schlechter werdenden Sicherheitslage in XXXX ihre Unternehmen stillgelegt haben. Der BF würde daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtlose Lage geraten.
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleich-geschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.2.4. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
1.2.6. Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informations-technologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
1.2.7. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund un-genügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
2.1. Der BF konnte seine Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensrichtung stützen sich auf die im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des BF, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Dies trifft gleichermaßen auf die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunftsortes und seiner beruflichen Tätigkeit als XXXX zu. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 23.10.2014.
2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen beruhen auf folgenden Überlegungen:
In der Beschwerdeverhandlung hinterließ der BF durch sein Auftreten und die Spontanität seiner Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Dem BF gelang es mit seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie seinen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sein Fluchtvorbringen, wonach er XXXXXXXX XXXX verantwortlich an einem gegen die Taliban geführten militärischen Angriff gewesen zu sein, in schlüssiger und plausibler Weise darzutun.
Sowohl im Rahmen der Erstbefragung, als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF gleichbleibend an, von seinem XXXX XXXX (AS 21, 73, Verhandlungsschrift S 7f). XXXXXXXX gekommen (AS 73f). Dem BF war es möglich konkrete Angaben zur Bedrohung durch seinen XXXX (dieser sei oft bewaffnet und in Begleitung anderer Personen in das XXXX, als auch zum BF nach Hause gekommen; sein XXXX habe ihn bedroht und gemeint, der BF müsse sich den Taliban anschließen und wie er nachts in den Dörfern Wache halten; falls der BF die Zusammenarbeit weiterhin ablehnen würde, würden ihn die Taliban töten - Verhandlungsschrift S 8) abzugeben.
Aufgrund dieser Aufforderungen seitens des XXXXs geriet der BF in das Blickfeld der Taliban und wurde in weiterer Folge für einen militärisch geführten Angriff auf ein XXXX verantwortlich gemacht. Auch dieser Teil des Vorbringens erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der glaubwürdigen Angaben des BF als nachvollziehbar. Bereits vor der belangten Behörde brachte der BF vor, dass mehrere Taliban im Zuge eines nächtlichen Raketenangriffes getötet worden seien und der BF dafür verantwortlich gemacht worden sei (AS 74). Konkretisierend führte der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass bei diesem Angriff im Heimatdorf des BF vier Personen getötet worden seien, wobei drei dieser Personen den Taliban angehört hätten. Der Angriff sei von französischen bzw. amerikanischen Truppen durchgeführt worden (Verhandlungsschrift S 8f). Der BF konnte sowohl den Hergang dieses Angriffes (XXXX - Verhandlungsschrift S 13) schildern, als auch mit Hilfe von XXXXXXXXs XXXX (Beilage I./1 - 5 der Verhandlungsschrift).
Auch der Umstand, dass die Taliban dem BF unterstellten an diesem Angriff mitbeteiligt gewesen zu sein indem er sie verraten habe (im XXXX - Verhandlungsschrift S 10) erweist sich unter dem Hintergrund, dass sich der BF gegenüber seinem XXXX und den übrigen Taliban wiederholt ablehnend verhalten hat, durchaus als plausibel und nachvollziehbar. Überdies konnte der BF genaue Angaben hinsichtlich seiner Flucht (XXXX- Verhandlungsschrift S 15) tätigen und schilderte ebenso gleichbleibend vor der belangten Behörde, als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Taliban nach seiner Flucht XXXXZumal sich der BF jedoch bereits auf der Flucht befunden habe, sei sein XXXX(AS 73, Verhandlungsschrift S 15). Auch hierzu konnte der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht konkretisierende und nachvollziehbare Angaben (XXXX Verhandlungsschrift S 15) abgeben, weshalb hinsichtlich dieses Vorfalles keine Zweifel entstanden sind.
Die Angaben des BF zum Luftangriff auf die Taliban stehen überdies mit den Ausführungen der dem Verfahren beigezogenen länderkundigen Sachverständigen im Einklang. Hieraus ergibt sich, dass der vom BF XXXXXXXXs insofern bestätigt wurde, als dass, die befragten Einwohner bei ihren Angaben das Haus als Zielscheibe der ausländischen Truppen bezeichnet haben. Es sei davon gesprochen worden, dass es oftmals zu gezielten Angriffen auf Häusern und Gebäude, in denen Taliban vermutete wurden, in mehreren Dörfern in gekommen sei. Ebenso ist dem Ländergutachten zu entnehmen, dass im Fall des BF von einer Gefahr der Zwangsrekrutierung auszugehen sei, da er aus einem von den Taliban kontrollierten Dorf stamme. Darüber hinaus habe der BF einen Verwandten bei den Taliban der jederzeit versuchen könnte, den BF auf die Seite der Taliban zu gewinnen. Der BF sei in einem Alter, in dem er den Taliban sehr nützlich sein könne. Da der XXXX des BF an der Seite der Taliban kämpfe, würde er immer versuchen den BF zu bedrohen und ihm Angst zu machen. Aufgrund dieses XXXX Der Grund, weshalb der BF von den Taliban mehrmals aufgesucht, jedoch nicht rekrutiert worden sei, liege darin, dass der BF mit XXXX(vgl. das Ländergutachten vom 30.11.2014). Bei der bestellten Sachverständigen sind die zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes besonderen Fachkenntnisse vorhanden. Ablehnungsgründe liegen nicht vor und wurden insbesondere auch von den Parteien auf ausdrücklichen schriftlichen Vorhalt nicht vorgebracht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund sieht an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Es wird nicht übersehen, dass der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht einerseits angab, dass er noch in der Nacht des Angriffes von seinem Freund über die geplante Festnahme durch die Taliban informiert worden sei (Verhandlungsschrift S 9) und andererseits ausführte, dass er davon nachmittags am Tag nach dem Angriff von seinem Freund erfahren habe (Verhandlungsschrift S 15). Unter Berücksichtigung des insgesamt glaubhaft sowie nachvollziehbar geschilderten Fluchtvorbringens und bei entsprechender Beachtung des eingeholten Ländergutachtens, das ebenso mit den Angaben des BF übereinstimmt, vermag lediglich dieser Widerspruch jedoch nicht die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens zu begründen.
In einer Gesamtbetrachtung gestalten sich die Ausführungen des BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe für das Bundesverwaltungsgericht daher als glaubwürdig und nachvollziehbar. Folglich ist vom Bestehen einer Verfolgungs- und Bedrohungssituation des BF auszugehen.
2.3. Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden können.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung (nur) dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat, oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 23.02.2011, Zl. 2011/23/0064 mwH).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass der BF in seinem Herkunftsdorf der erheblichen Gefahr ausgesetzt ist, von den Taliban aufgrund seiner kontinuierlichen Weigerung sich ihnen anzuschließen sowie der seitens der Taliban erfolgten Unterstellung, der BF habe die Taliban verraten, weshalb es zu einem XXXXf auf ein XXXX gekommen sei, getötet zu werden. Überdies suchten die Taliban zum Zeitpunkt, an dem sich der BF bereits auf der Flucht befand, das Haus des BF auf, um ihn zu entführen. Aufgrund der Tatsache, dass der XXXX des BF ein Mitglied der Taliban ist und nach wie vor im Heimatdorf des BF lebt, lässt sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten, dass der BF bei einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus diesen Umständen ergeben sich gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des BF von Seiten der Taliban.
Es ist im vorliegenden Fall auch davon auszugehen, dass der BF vor der Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Dem BF wird es mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, sich auf Dauer vor einem Zugriff dieser zu verstecken. Da der BF bereits ins Visier der Taliban geraten ist, ist die Inanspruchnahme des Schutzes im konkreten Fall durch den afghanischen Staat vor der Bedrohung durch die Taliban angesichts des ineffizienten Schutzmechanismus des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat) sowie der instabilen Sicherheitslage theoretischer Natur.
Die Möglichkeit sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den BF im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht. Der BF hat sein gesamtes Leben bis zu seiner Flucht nur in der Heimatprovinz verbracht und sich dort ausschließlich bei seinen Eltern aufgehalten. Auch aus dem eingeholten Ländergutachten ergibt sich, dass aufgrund seines XXXXXXXX, XXXX eine landesweite Verfolgung sowie Bedrohung des BF möglich ist (Ländergutachten vom 30.11.2014).
Die Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist insofern gegeben, als der Grund für die Verfolgung des BF in der dem BF von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt. Indem der BF sich beharrlich den Rekrutierungsversuchen der Taliban widersetzte und von ihnen für den XXXX, gibt der BF eine den Taliban entgegengesetzte politische Einstellung zu erkennen. Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in der Anknüpfung an die tatsächliche oder die dem BF unterstellte politische Gesinnung.
Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführte Rechtsprechung des VwGH) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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