W189 2013213-1•BVwG W189 2013213-1
W189 2013213-1Federal Administrative CourtDec 12, 2014
Interessensabwägung, persönliche und soziale Bindungen,<br/>Rückkehrentscheidung
W189 2013213-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2014, Zl. 821201607-1541344, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
II. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn (Zlen. W189 2013211-1 und W189 2013201-1) am 04.09.2012 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und sie stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Im Bundesgebiet wurde die minderjährige Tochter (Zl. W189 2013203-1) geboren und auch für diese ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern begründete ihren Antrag damit, mit ihrem Ehemann den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Ihre Ehemann begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er Widerstandskämpfer unterstützt habe, weshalb er von Kadyrovs Leuten verfolgt werde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2013, Zl. 12 12.016-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Staus der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2014, Zl. W223 1438926-1/10E, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Ehemannes, auf das sich die Beschwerdeführerin mangels eigener Gründe bezogen habe, nicht glaubwürdig sei. Im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Auch eine sonstige Gefährdung im Fall einer Rückkehr habe sich daraus nicht ergeben.
Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung in Rechtskraft.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2014 erklärte die Beschwerdeführerin unter anderem, dass ihr Sohn nicht den Kindergarten besuche. Sie habe diesbezüglich mit einem Berater gesprochen, doch sei ihr dahingehend bis jetzt noch keine Aufnahme gelungen. Ihr Sohn sei im Übrigen erst zweieinhalb Jahre alt.
Im Herkunftsstaat würden sich unverändert ihre Verwandten aufhalten Ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Schwester würden dort leben. Ihr Vater sei bereits verstorben. Die Beschwerdeführerin telefoniere ca. zwei Mal in der Woche mit ihrer Mutter.
Sie habe im Herkunftsstaat vor der Ausreise nicht schlecht gelebt.
In Österreich habe sie keine weiteren Verwandten. Sie würden in einer Privatpension von der Grundversorgung leben. Ihr Mann habe schon einen Deutschkurs besucht und sie würden zusammen lernen. Sie und ihr Ehemann würden im Bundesgebiet einer Arbeit nachgehen wollen. Sie habe keine Ausbildung und sei in Tschetschenien Hausfrau gewesen. Sie habe nur Kochkurse abgeschlossen.
In Österreich habe sie eine Freundin, die auch Tschetschenin sei. Diese habe schon einen positiven Bescheid und halte sich schon seit ca. zehn Jahren im Bundesgebiet auf.
Befragt, wie sie arbeiten gehen und was sie mit den Kindern machen würde, meinte sie, dass ihr Sohn wahrscheinlich demnächst in den Kindergarten gehen werde. Ihre Tochter werde noch gestillt, was jedoch jedenfalls noch ein bisschen dauern werde.
Am 04.09.2014 fand vor dem Bundesamt eine niederschriftliche Einvernahme statt, im Zuge der die Beschwerdeführerin eingangs erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen. Sie befinde sich weder in ärztlicher Behandlung/Therapie noch nehme sie Medikamente. Auch ihr Ehemann und ihre Kinder seien gesund.
Sie könne keine neuen Beweismittel vorlegen.
Nach Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und den Gegenstand des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Privat- und Familienleben befragt, wobei sie erklärte, dass keine relevanten Änderungen eingetreten seien, sondern alles gleich geblieben sei.
Sie gehe keiner Beschäftigung nach. Sie habe den ersten Teil eines XXXX Kurses absolviert, der zwei Wochen gedauert habe. Im September absolviere sie den zweiten Teil. Sie habe keinen offiziellen Deutschkurs absolviert, gehe aber wohin. Sie spreche ein bisschen Deutsch. Ihr Ehemann habe früher einen Deutschkurs besucht, momentan nicht.
Ihre Mutter und ihre Geschwister würden sich unverändert in Tschetschenien aufhalten, wo sie ein eigenes Haus mit einem Grundstück hätten. Ihr Ehemann habe dort auch seine Verwandten (seine Geschwister und seine Eltern). Die wirtschaftliche Lage der Verwandten sei bei der Ausreise dort sehr gut gewesen. Diese würden arbeiten.
Das Verhältnis zu ihren eigenen und zu den Angehörigen ihres Ehemannes sei gut. Ihre Angehörigen würden ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit bestreiten.
Mit ihrem Ehemann habe sie ein eigenes Haus in Tschetschenien. Es sei aber noch nicht ganz fertig. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat könnte sie mit ihrer Familie bei ihrer Mutter leben, die nur eine halbe Stunde entfernt sei. Für den Fall einer Rückkehr könnten sie an der eigenen Wohnadresse oder bei Verwandten wohnen.
In Österreich erhalte sie € 600,00 für die Familie. Die Miete sei kostenlos. Sie würden betreut werden. Das Essen würden sie selber bezahlen.
Die Beschwerdeführerin könnte als XXXX arbeiten, weshalb sie einen zweiwöchigen Kurs absolviert habe.
Sie halte sich seit August 2012 im Bundesgebiet auf.
Seit der Einreise im Bundesgebiet habe sie den erwähnten Kurs gemacht, ein bisschen Deutsch gelernt und ihr Mann habe ein paar Hilfsarbeiten gemacht, wobei er jetzt nichts mehr mache.
Nach Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in die Heimat befragt, erklärte sie, dass ihr Ehemann ihr nichts erzählt habe und sie es deswegen nicht wisse. Ihr Ehemann habe gesagt, dass es keinen Weg zurück gäbe.
In Österreich würden sich an Verwandten nur der Ehemann und ihre Kinder aufhalten, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebe.
Sie habe in Österreich den erwähnten Kurs besucht. Sie könne auf Deutsch schon kommunizieren, einfache Wörter.
Die Beschwerdeführerin sei unbescholten.
Ihre Kinder seien drei Jahre und zehn Monate alt. Sie würden noch nicht in den Kindergarten gehen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Zl. 821201607-1541344, vom 05.09.2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG" erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin weder der Status der Asylberechtigten noch der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Unter einem sei festgestellt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint habe, dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation.
Die Beschwerdeführerin halte sich seit 04.09.2012 im Bundesgebiet auf und beherrsche die deutsche Sprache nicht. Sie habe für einige Monate Deutsch gelernt. Sie habe keine Zeugnisse vorgelegt bzw. die Absolvierung eines Deutschkurses nachweisen können. Sie beziehe kein geregeltes Einkommen, habe keine Arbeit und sei in Österreich auf Unterstützungen angewiesen. Sie habe in Österreich lediglich ihre Familienangehörigen, die sich ebenso im Asylverfahren befinden.
Ein Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person bestehe nicht.
Ihre nächsten Angehörigen würden in der Russischen Föderation leben.
Sie sei jung, gesund, im erwerbsfähigen Alter, arbeitsfähig und sei ihr eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Sie beherrsche die Sprache ihres Herkunftslandes und habe wesentlich stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat als zu Österreich. Seit ihrer Einreise nach Österreich sei sie lediglich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt, was ihr bewusst gewesen sein habe müssen. Sie habe in Österreich nicht die Möglichkeit ihren Aufenthalt nach dem NAG zu legalisieren. Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens sei insbesondere unter Bezugnahme auf den erst kurzfristigen Aufenthalt in Österreich als gering einzustufen. Sie besitze in Österreich auch kein Eigentum.
Besondere Integrationsbemühungen in Österreich habe sie nicht darlegen können.
Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kein neues, vom durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstatten habe können.
Rechtlich wurde dargelegt, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ergeben hätten.
Das Familienleben der Beschwerdeführerin beschränke sich auf ihren Ehemann und ihre Kinder, wobei zeitgleich gleichlautende Entscheidungen ergehen würden.
Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Die Beschwerdeführerin sei erst im September 2012 illegal in Österreich eingereist und habe sich seit diesem Zeitpunkt lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten können. Die Beschwerdeführerin habe keine fortgeschrittene Integration und auch keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte darlegen können. Sie sei nicht legal beschäftigt und habe auch keine Deutschkenntnisse nachweisen können. Sie sei zwar strafrechtlich unbescholten, habe jedoch stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat als zu Österreich. Auch würden Verstöße im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes bestehen und habe ihr im Übrigen ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Eine schuldhafte Verfahrensverzögerung seitens der handelnden Behörden könne nicht festgestellt werden.
Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführerin sei demnach kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten sei.
Da der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei, zumal ihr in der Russischen Föderation keine Gefährdung drohe, was bereits das Bundesverwaltungsgericht ausführlich geprüft habe. Diesbezüglich liege eine rechtskräftig negative Entscheidung vor.
Die Beschwerdeführerin habe auch keine besonderen Umstände gelten machen können, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt worden sei.
Mit fristgerechter Beschwerde der Rechtsvertretung (Vollmacht samt Zustellvollmacht vom 17.09.2014 liegt bei) wurde der Bescheid des Bundesamtes seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Darin wurde moniert, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die konkrete Situation und die tatsächlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation zu ermitteln. Im Hinblick auf die prekäre Sicherheitslage im Heimatland der Beschwerdeführerin könne nicht zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass sich die Situation im Heimatland nicht verändert habe.
In der Folge wurden Berichte zitiert, die in die Entscheidung miteinfließen hätten müssen:
Amnesty International vom 27.02.2012, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 13.02.2013 und ACCORD vom 14.03.2013.
Es liege im Übrigen auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, zumal die Behörde insgesamt nicht ausreichend schlüssig dargelegt habe, weshalb die Rechte der Beschwerdeführerin nach Art. 8 EMRK nicht schützenswert seien.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien stetig an Integration bemüht und würden erfolgreich Deutsch lernen. Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses würden dem Bundesverwaltungsgericht umgehend vorgelegt werden.
Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen eine Ausbildung zur XXXX absolviert und wurde eine Teilnahmebestätigung vorgelegt.
Aufgrund der Asylantragstellung und dem langen Aufenthalt in Österreich sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie für den Fall einer Rückkehr erheblichen Repressionen ausgesetzt wären, was die zitierten Berichte nahelegen würden. Eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in die tschetschenische Gesellschaft sei nicht mehr möglich. Vielmehr würden die Beschwerdeführerin und ihre Familie in eine ausweglose Lage geraten. Schon alleine daraus würde sich die absolute Schutzwürdigkeit des Privatlebens der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich und die mangelnde Bindung zum Herkunftsstaat ergeben.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien unbescholten und hätten nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gefährde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl.
Auch das Kindeswohl sei in der bekämpften Entscheidung nicht berücksichtigt worden.
Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wäre am besten für das Wohl der Kinder geeignet, zumal ein Verlust der bestehenden Bindungen in Österreich einen unwiederbringlichen Schaden in der positiven Entwicklung der Kinder bedeuten würde. Im Lichte des anstehenden Kindergartenbesuches des minderjährigen Sohnes werde dieser Punkt besonders hervorgehoben.
Im Übrigen wurde auf die Grundrechtecharta der Europäischen Union und hier auf die besondere Berücksichtigung des Wohles des Kindes hingewiesen, die in der Entscheidung berücksichtigt hätte werden müssen.
Im konkreten Fall überwiege das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Familie an der Fortsetzung des Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, weshalb sich der Eingriff in das geschützte Privatleben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie als unverhältnismäßig erweise.
Der Beschwerdeführerin und ihrer Familie hätte daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen.
Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Beigelegt wurde eine Teilnahmebestätigung vom 10.06.2014 wonach die Beschwerdeführerin an der Ausbildung zur XXXX teilgenommen habe.
Mit E-Mail vom 11.11.2014 wurde eine Bestätigung des XXXX übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin am 08.07.2014 an einem vierstündigen XXXX teilgenommen hat. Darüber hinaus wurde eine Teilnahmebestätigung von "XXXX" vom 23.09.2014 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin seit Juli 2014 eine russische Frauengruppe besucht, die zwei Mal monatlich für je zweieinhalb Stunden stattfindet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 821201607-1541344, beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme am 04.09.2014 (AS 439-451), die Beschwerde vom 18.09.2014 (AS 485-497), durch Einsicht in die Akten zum vorangegangenen Asylverfahren (Zlen. 12 12.016-BAG und W223 1438926-1) sowie durch Einsicht in die Akten ihres Ehemannes und ihrer minderjährigen Kinder.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem.
Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin halten sich im Bundesgebiet ihr Ehemann und ihre minderjährigen Kinder (Zlen. W189 2013211-1, W189 2013201-1 und W189 2013203-1) auf.
Die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2014 negativ entschieden. Ihnen wurde weder der Status von Asylberechtigten noch von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Die Beschwerdeführerin hält sich nach illegaler Einreise seit 04.09.2012 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Sie lebt von der Grundversorgung in einem Quartier für Asylwerber.
Die Beschwerdeführerin legte eine Teilnahmebestätigung zur Ausbildung zur XXXX vom 10.06.2014, eine Teilnahmebestätigung an einer Russischen Frauengruppe bei XXXXvom 23.09.2014 und eine Bestätigung über die Teilnahme an einem XXXX vor.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
Im Herkunftsstaat halten sich zahlreiche Angehörige der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auf, zu welchen auch Kontakt besteht.
In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der im Asylverfahren vorgelegten unbedenklichen russischen Inlandspass in Verbindung mit ihrem dahingehend glaubhaften Vorbringen.
Die Feststellungen, wonach ihr weder der Status einer Asylberechtigten noch einer subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde, gründen auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2014.
Die Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, den vorgelegten Bescheinigungsmitteln sowie einem aktuellen GVS-Auszug.
Die Feststellung, dass in Bezug auf die Lage der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr keine Änderung eintrat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass diesbezüglich kein substantiierter Sachverhalt vorgebracht bzw. bescheinigt wurde und aktuellere, öffentlich zugängliche Quellen zur Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien in ihrem wesentlichen Aussagekern jenes Bild widerspiegeln, welche die Entscheidung vom 29.07.2014 zeigt, in der rechtskräftig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde.
Hier muss auch deutlich festgehalten werden, dass die Verfolgungsbehauptung nicht glaubwürdig ist und demnach keine Verfolgung des Ehemannes durch die staatlichen Behörden bzw. Kadyrovs Leute glaubhaft gemacht werden konnte.
Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien stellt sich jedoch derart dar, dass eine gefahrlose Rückkehr dorthin möglich ist. In den am 20.05.2014 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehaltenen Länderinformationen wird ausdrücklich angeführt, dass eine Gefährdung für den Fall einer Rückkehr aus dem bloßen Umstand der Stellung eines Asylantrages im Ausland bzw. der Ortsabwesenheit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Vielmehr ist zu differenzieren und haben jene Rückkehrer Probleme zu erwarten, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren (vgl. insbesondere S. 18 und 19 des Erkenntnisses des BvWG vom 29.07.2014).
Die Beschwerdeführerin und insbesondere ihr Ehemann fallen jedoch, wie im Asylverfahren ausführlich dargelegt unter keiner dieser Gruppen.
Der in den Länderinformationen zitierte Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.06.2013 weist im Vergleich zu den in der Beschwerde zitierten Berichten die größere Aktualität auf, wobei zu den zitierten Berichten grundsätzlich kritisch zu bemerken ist, dass diese lediglich Einzelfälle behandeln und daraus keinesfalls auf alle Rückkehrer geschlossen werden kann.
Die zitierten Berichte waren demnach nicht geeignet, das Ergebnis im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2014 in Zweifel zu ziehen, wonach der Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Herkunftsstaat droht und auch keine Abschiebehindernisse unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK bestehen. Die Beschwerdeführerin hat vor dem Bundesamt ausdrücklich erklärt, dass keine Veränderungen ihrer Situation seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eingetreten sind und findet sich auch in der Beschwerde hiezu kein substantiiertes Vorbringen.
In der Einvernahme vom 04.09.2014 vor dem Bundesamt erklärten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann, dass sich die Angehörigen unverändert im Herkunftsstaat aufhalten würden und dort unbehelligt und wirtschaftlich abgesichert leben könnten. Auch haben beide bejaht im Herkunftsstaat bei den Verwandten eine Wohnmöglichkeit zu haben, dort aber auch über ein Haus zu verfügen, das noch fertigzustellen ist. Auch die wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat vor der Ausreise wurde von beiden positiv beschrieben.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2014 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin befindet sich nach ihrer Antragstellung im September 2012 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Das Bundesamt hat im Spruch offenbar auf einem Versehen beruhend die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegründet. Die hier maßgebliche Bestimmung ist jedoch § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, zumal der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar ihr Ehemann und ihre minderjährigen Kinder, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden.
Die genannten Angehörigen, mit welchen sie unzweifelhaft ein Familienleben führt, sind daher im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Die getroffene Rückkehrentscheidung stellt daher keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Die Beschwerdeführerin hält sich seit nunmehr gut zwei Jahren im Bundesgebiet auf. Sie hat ihren Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin hat in der relativ kurzen Zeit ihres Aufenthaltes keine fortgeschrittene Integration dargelegt. Sie meinte noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.09.2014, keinen Deutschkurs besucht zu haben. Sie erklärte, wohin zu gehen und ein bisschen Deutsch zu sprechen. Tatsache ist jedoch, dass sie keine fortgeschrittenen und vor allem keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 darlegen konnte. Die Beschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern lebt mit ihrem Ehemann und ihren Kindern von der Grundversorgung in einer Unterkunft für Asylwerber.
Die Beschwerdeführerin hat auch insbesondere keine engen freundschaftlichen Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern dargelegt und verneint, dass zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen oder zu sonst jemandem ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Im Vergleich dazu hat die Beschwerdeführerin nur Ansätze einer Integration dargelegt. Sie legte die Teilnahmebestätigung an einem Kurs zur Ausbildung zur XXXX vom 10.06.2014 sowie eine Bestätigung über die Absolvierung eines XXXX im Ausmaß von XXXX vom 19.08.2014 vor. Zuletzt wurde auch eine Teilnahmebestätigung über die Teilnahme an einer Russischen Frauengruppe im Rahmen eines Sozialprojektes vom 23.09.2014 vorgelegt. Treffen finden zwei Mal im Monat für zweieinhalb Stunden statt und besucht die Beschwerdeführerin die Gruppe seit Juli 2014. Laut der der vorgelegten Bestätigung nimmt die Beschwerdeführerin lediglich an Treffen teil, ein Engagement für die Organisation besteht laut der vorgelegten Bestätigung nicht, auch nicht dass sie für diese Organisation Aufgaben übernimmt. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt am 04.09.2014 noch verneint hat, irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen zu können, die für ihre Integration in Österreich sprechen. Auch in der Beschwerde finden sich hiezu keine Ausführungen.
Es ist schließlich auch nicht hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführerin karitativ betätigt.
Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat. Dort halten sich ihre Familie und die Familie ihres Ehemannes auf. Zu den Angehörigen im Herkunftsstaat besteht auch Kontakt. Die Beschwerdeführerin schilderte auch über die gesicherten wirtschaftlichen Verhältnisse der Angehörigen im Herkunftsstaat und erklärte, bei den Verwandten eine Wohnmöglichkeit vorzufinden, aber auch selbst ein Haus zu haben, dass jedoch noch fertig gestellt werden muss. Bis zur Ausreise waren ihr Wohnbedürfnis und ihr Lebensunterhalt gesichert. Der Ehemann hat für das finanzielle Auslangen durch eigene Arbeit gesorgt und konnte sich die Beschwerdeführerin der Betreuung und Erziehung der Kinder widmen.
Die Beschwerdeführerin hat auch den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und verfügt dort auch über entsprechende Sprachkenntnisse. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und die relativ kurze Ortsabwesenheit von zwei Jahren kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die Beschwerdeführerin ist illegal eingereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall trotz Ansätzen einer Integration jene Umstände, die für eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat sprechen.
Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den oa., sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Ausführungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig erscheinen würden.
Eine Änderung der Verhältnisse seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2014 hat sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben. Dort wurde ausführlich dargelegt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu den Ausreisegründen nicht glaubwürdig ist und sich für den Ehemann und die übrigen Familienangehörigen für den Fall einer Rückkehr keine Gefährdung ergeben hat. Insbesondere wurde dort ausgeführt, dass weder ihr Gesundheitszustand noch die Lebenssituation im Fall einer Rückkehr noch die allgemeine Situation im Herkunftsstaat sich dergestalt darstellen, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation nicht möglich wäre und wurde beweiswürdigend bereits dargelegt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann diesem Ergebnis nichts Substantiiertes entgegensetzen konnten bzw. insbesondere keine Änderung der individuellen Verhältnisse und der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben auf die Frage nach Rückkehrbefürchtungen auf das Vorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verwiesen
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist. In der Beschwerde wird lediglich das bisherige Vorbringen wiederholt.
Zum Antrag auf internationalen Schutz wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in einem rechtsstaatlichen Verfahren durch die Asylinstanzen befragt und liegt dahingehend eine rechtskräftige Entscheidung vor.
Auch betreffend die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung wurden mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mündliche Einvernahmen durchgeführt, in der alle für das Verfahren entscheidenden Fragen behandelt wurden.
Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die Länderinformationen im Erkenntnis vom 29.07.2014 weisen nicht zuletzt im Lichte des kurzen verstrichenen Zeitraumes die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität auf und konnten auch die in der Beschwerde zitierten allgemeinen vom Fall losgelösten Berichte, denen bereits die notwendige Aktualität fehlt, kein andere Beurteilung der Situation begründen. Insbesondere hat sich aus diesen nicht die Notwendigkeit einer weiteren Erörterung der Situation im Herkunftsstaat ergeben.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die
zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat knüpft an das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2014, in dem wiederum entsprechende Judikatur zitiert wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.