W164 1438974-1•BVwG W164 1438974-1
W164 1438974-1Federal Administrative CourtDec 12, 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W164 1438975-1/10E
W164 1438974-1/10E
W164 1438976-1/9E
W164 1436541-1/10E
W164 1436542-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden (1.) des Herrn XXXX, geboren am XXXX, (2.) der Frau XXXX, geboren amXXXX, (3.) des Herrn XXXX, geboren am XXXX, (4.) des Herrn XXXX , geboren am XXXX,und (5.) des Herrn XXXX, geboren am XXXX, alle StA. Afghanistan gegen die Bescheide GZ 13 12.302-BAT vom 6.11.2013 (1.), GZ 13 12.303-BAT vom 6.11.2013 (2.), GZ 12 04.818-BAT vom 27.6.2013 (3.), GZ 12 05.304-BAT vom 27.6.2013 (4.) und GZ 13 12.304-BAT vom 6.11.2013 (5.) des Bundesasylamtes, nun Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 29.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und Herrn (1.) Herrn XXXX, geboren am XXXX, (2.) Frau XXXX, geboren amXXXX, (3.) Herrn XXXX, geboren am XXXX, (4.) Herrn XXXX , geboren am XXXX,und (5.) Herrn XXXX, geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass (1.) Herrn XXXX, geboren am XXXX, (2.) Frau XXXX, geboren amXXXX, (3.) Herrn XXXX, geboren am XXXX, (4.) Herrn XXXX , geboren am XXXX,und (5.) Herrn XXXX, geboren am XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der Erstbeschwerdeführer (=BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin
(=BF2) sind verheiratet und Eltern des minderjährigen
Drittbeschwerdeführers (=BF3), des minderjährigen
Viertbeschwerdeführers (=BF4) und des minderjährigen
Fünftbeschwerdeführers (=BF5). Alle BeschwerdeführerInnen sind
afghanische Staatsbürger.
Der mj. BF3 und der mj. BF4 stellten, nachdem sie am 21.4.2012 gemeinsam illegal eingereist waren, einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurden in der Folge durch die Bezirkshauptmannschaft Baden, Fachgebiet Jugendwohlfahrt, vertreten.
Der BF1 stellte am 23.8.2013 nach illegaler Einreise für sich und den mj. BF5 einen Antrag auf internationalen Schutz. Auch die BF2 stellte am 23.8.2013 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes GZ 12 04.818-BAT (3.) und GZ 12 05.304-BAT (4) vom 27.6.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge betreffend den BF 3 und den BF4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Mit Bescheiden GZ 13 12.303-BAT (2.) und 13 12.304-BAT (5.) vom 6.11.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge betreffend die BF2 und den BF5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Die gegen Spruchpunkt I dieser Bescheide gerichteten Beschwerden waren zunächst beim Asylgerichtshof anhängig. Mit der mit 1.1.2014 erfolgten Schaffung der Verwaltungsgerichte ist die Zuständigkeit zu ihrer Behandlung auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Der BF1 wurde am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt und gab im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er führe den Namen XXXX, sei am XXXX geboren, sei verheiratet und habe zuletzt mit seiner Frau und vier Kindern in XXXX, Provinz Paktia gelebt.
Er sei mit seiner Frau und 4 Kindern vor 2 Jahren und 8 Monaten von Afghanistan aufgebrochen und über den Iran und die Türkei nach etwa 4 Monaten nach Griechenland gelangt, wobei seine 10 jährige Tochter bei der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland, bei der das Schlauchboot kippte, ertrank. Während der Vater nach der Leiche seiner Tochter gesucht habe, sei es seiner Frau gelungen, die beiden älteren Söhne mit einem Schlepper von Athen nach Österreich zu schicken. Nach einem Aufenthalt von 2 Jahren und 4 Monaten in Griechenland sei der BF1 im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich gelangt.
In Afghanistan habe der BF1zuletzt als Taxifahrer gearbeitet und sei zwischen XXXX und XXXX Taxi gefahren. Eines Abends habe er in der Nähe von Logar einen Paschtunen aus Versehen angefahren und verletzt. Er habe den Verletzten zu einem Krankenhaus in Logar gebracht. Der Arzt habe die Familie des Verletzten telefonisch informiert. Als die Familie ins Krankenhaus kam, sei der Verletzte bereits tot gewesen. Die Angehörigen des Toten hätten daraufhin den BF1 geschlagen und ihn mit dem Tod bedroht. Der BF1 habe auch mit den Taliban Probleme gehabt und sei von diesen geschlagen worden.
Am 28.10.2013 wurde der BF1 vom Bundesasylamt erneut vernommen und gab im Wesentlichen folgendes zu Protokoll:
Er sei im XXXX in der Provinz Paktia geboren und aufgewachsen und habe zuletzt dort mit seiner Frau und seinen Kindern gelebt. Er sei schiitischen Glaubens. Vor seiner Ausreise habe er mit einem in seinem Eigentum stehenden PKW Holztransporte durchgeführt und sei Taxi auf der Route XXXX-XXXX gefahren. Als er eines Abends auf dieser Route unterwegs war, habe er Reisende in der Provinz Logar, die auf dieser Route liegt, abgesetzt. Danach sei es zu dem Unfall gekommen: Der BF1 habe einen Fußgänger, der die Straße überqueren wollte, überfahren. Dieser sei dann auf der Straße gelegen und habe geblutet. Der BF1 habe ihn ins Auto gebracht, in ein Krankenhaus geführt und zum Arzt gebracht. Er habe ca. 2 Stunden in dem Krankenhaus verbracht. Da der Verletzte ein Handy mit der Nummer seiner Angehörigen bei sich hatte, habe der Arzt die Familie des Verletzten verständigt. Der Arzt habe auch die Daten des BF1 aufgenommen. Als der Vater und die Brüder des verletzten Mannes eintrafen, sei dieser bereits tot gewesen. Der Arzt habe den Leuten gesagt, dass der BF1 den Mann überfahren hätte und habe ihnen gesagt, wo der BF1 herkomme. Die Angehörigen des Mannes hätten dem BF daraufhin geschlagen und ihm gedroht, dass sie seine Familie vernichten würden. Der Arzt habe versucht zu schlichten und die Angehörigen zu beruhigen. Der BF1 sei aus dem Krankenhaus gelaufen und heimgefahren. Er habe seiner Frau von dem Vorfall erzählt und ihr erklärt, dass die Familie flüchten müsse. Am nächsten Morgen habe er das Fahrzeug verkauft, seine Ersparnisse in Dollar gewechselt. Am übernächsten Tag sei die Familie geflüchtet.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid GZ 13 12.302-BAT vom 6.11.2013, den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, die von BF1 vorgebrachten Gründe seien glaubhaft. Der BF1 habe allerdings eine Bedrohung durch Privatpersonen vorgebracht und habe keine Verfolgungshandlungen durch den Staat zu befürchten.
Auch sonst sei nichts zu erkennen, das auf eine konkrete Verfolgungsgefahr,- etwa aufgrund persönlicher Merkmale - hindeuten könnte. Die Flüchtlingseigenschaft des BF sei zu verneinen. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass im Fall von Unfällen Kompensationszahlungen (Blutgeld) möglich und in Afghanistan auch üblich seien. Der BF1 hätte diese Form der Streitschlichtung in Anspruch nehmen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird: Der BF1 habe keine Möglichkeit gehabt, zu den Länderfeststellungen bezüglich der darin festgehaltenen Möglichkeit, Blutgeld zu bezahlen Stellung zu nehmen. Er sei auch nicht zu seinem Vorbringen, dass er Probleme mit Taliban hatte, näher befragt worden. Im konkreten Fall habe der BF1 Blutrache nicht mehr vorschlagen und darüber verhandeln können, da ihm bereits mit Mord gedroht wurde. Das Angebot der Zahlung von Blutgeld werde von den betroffenen Familien keineswegs immer angenommen.
Anlässlich der am 29.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung machte der BF1 folgende ergänzende Angaben: Der BF1 seit im Ort XXXX, der zur Stadt XXXX XXXX gehöre, geboren, dort aufgewachsen und habe später mit seiner Frau und seinen Kindern dort gelebt. Nach dem genannten Unfall habe er nicht in Erwägung gezogen, der Familie des Unfallopfers Geld anzubieten, da er nicht genug Geld gehabt habe und überzeugt gewesen sei, dass selbst der Ertrag, den der Verkauf seines Hauses bringen würde - das im Übrigen nicht ihm allein sondern auch seinen zwei Brüdern gehörte- nicht reichen würde, um die Familie des Verletzten zu besänftigen. Nach dem Angriff sei ihm klar gewesen, dass er großer Gefahr ausgesetzt war. Für solche Personen würde es keine Rolle spielen, ob sie den Vater, den Sohn oder die Tochter erwischen - und der Wohnort seiner Familie sei nur 40 Minuten von deren Wohnort entfernt gewesen. Der BF habe auch nicht in Erwägung gezogen, in eine andere Provinz Afghanistans zu ziehen. Er sei davon überzeugt gewesen, dass die Familie des Verstorbenen seine Familie irgendwann, wenn auch nach Jahren, finden würde, auch wenn er an einen anderen Ort in Afghanistan ziehen würde. Einem Verwandten, der in eine vergleichbare Situation geraten war, wäre genau so etwas zugestoßen.
Der in der Beschwerde erwähnte unmittelbare Kontakt mit Taliban habe sich so zugetragen, dass ihn Taliban auf seinen Fahrtstrecken aufhielten, ihn mit dem Gewehr schlugen und er ihnen Geld geben musste, um weiterfahren zu können.
In Österreich habe sich der BF1 bereits beim AMS gemeldet und besuche derzeit Deutschkurse.
Die BF2 machte anlässlich der beim Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2014 abgehaltenen mündlichen Verhandlung folgende ergänzende Angaben:
Auch am Wohnort der Familie seien immer wieder (alle 5 bis 10 Tage) Taliban zu sehen gewesen. Wenn dies der Fall war, sei jeder nach Hause gelaufen und habe die Türen versperrt. Die beiden älteren Kinder seien aufgrund dieser Gefahr kaum zur Schule gegangen. Nachdem ihr Mann ihr von dem Unfall und dem darauffolgenden Vorfall erzählt hatte, habe sie selbst auch Angst um ihre Kinder bekommen und flüchten wollen.
Mit 18.11.2014 brachte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zur allgemeinen Situation in Afghanistan und zur einschlägigen Judikatur ein und legte Nachweise für die Ausbildung des BF1, der BF2, des BF3 und des BF4 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Erstbeschwerdeführer (BF1) führt den Namen XXXX, er ist am XXXX im Ort XXXX, der zur Stadt XXXX XXXX gehört, in der Provinz Paktia geboren und aufgewachsen, und lebte dort zuletzt mit seiner Frau und seinen Kindern. Er ist moslemischen Glaubens. Am Wohnort der Familie waren immer wieder Taliban zu sehen, vor denen sich die Zivilbevölkerung rasch in ihren Häusern in Sicherheit brachte. Die beiden älteren Kinder gingen aufgrund dieser Gefahr nur selten zur Schule. Vor seiner Ausreise führte der BF1 mit einem in seinem Eigentum stehenden Kastenwagen Holztransporte durch und fuhr Taxi auf der Route XXXX-XXXX. Als er eines Abends im Jahr 2011 auf dieser Route unterwegs war und gerade Reisende in der Provinz Logar abgesetzt hatte ereignete sich folgender Unfall: Der BF1 überfuhr einen Fußgänger, der die Straße überqueren wollte. Der BF1 brachte den Verletzten in sein Auto und fuhr mit ihm in ein Krankenhaus. Im Krankenhaus wartete der BF ca. 2 Stunden. Da der Verletzte ein Handy mit der Nummer seiner Angehörigen bei sich hatte, hatte der Arzt inzwischen die Familie des Verletzten verständigt. Der Arzt hatte auch die Daten des BF1 aufgenommen. Als der Vater und die Brüder des Verletzten eintrafen, war dieser bereits gestorben. Der Arzt teilte den Verwandten mit, dass der BF1 den Mann überfahren hätte und sagte ihnen auch, woher der BF1 komme. Die Angehörigen des Unfallopfers schlugen auf den BF1 los und drohten, sie würden seine Familie vernichten. Der Arzt versuchte zu schlichten und die Angehörigen zu beruhigen. Der BF1 konnte so aus dem Krankenhaus laufen und fuhr heim. Er erzählte seiner Frau von dem Vorfall und erklärte ihr, dass die Familie aus Afghanistan flüchten müsse. Er zog nicht in Erwägung, der Familie Geld anzubieten, da er sicher war, dass das Geld, das er hätte auftreiben können, nicht gereicht hätte, um die Familie des Verletzten zu besänftigen. Der BF zog auch nicht in Erwägung, in eine andere Provinz Afghanistans zu ziehen. Er war davon überzeugt, dass die Familie des Verstorbenen seine Familie irgendwann finden würde, auch wenn er an einen anderen Ort in Afghanistan ziehen würde. Am nächsten Morgen verkaufte der BF daher sein Fahrzeug wechselte seine Ersparnisse in Dollar und flüchtete am übernächsten Tag mit seiner Familie. Der BF hat nicht mit der Polizei Kontakt aufgenommen. In Österreich ist der BF1 unbescholten.
Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten zur Situation in Afghanistan ergibt sich Bezugnehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:
Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften (IMF),mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.
Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.
In Blutfehden verwickelte Personen:
Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.
Auf http://www.refworld.org/docid/5124c6512.html, S. 9. wird berichtet, dass Blutfehden vorrangig eine paschtunische Tradition seien, Blutfehden und private Rache aber auch unter nicht-paschtunischen Gruppen in Afghanistan vorkämen, insbesondere in Gegenden, in denen sich historisch gesehen Paschtunen und andere ethnische Gruppen gemischt und über die Zeit gemeinsame Normen etabliert hätten. Blutfehden sind jedoch unter nicht-paschtunischen Gruppen weniger üblich, da dort eine größere Bereitschaft besteht, das formale Rechtssystem in Anspruch zu nehmen, um Streitigkeiten beizulegen. Ebd., S. 15-16.
Auf http://www.refworld.org/docid/4dd21fe52.html, S. 20, berichtete Human Rights First über das Phänomen in Familienfehden verwickelter Einzelpersonen, die falsche Informationen über Familienmitglieder der Gegenseite an die internationalen Streitkräfte in Afghanistan gaben, damit die von ihnen verfolgten Personen festgenommen und inhaftiert werden.
(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013)
Bezogen auf eine Blutfehde wegen Mord berichtet das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo in Report Afghanistan:
Bood feuds, traditional law (pahtunwali) and tradtional conflict resolution, vom 1.1.2012:
Eine Entscheidung des staatlichen Justizsystems führt nicht notwendigerweise zur Verhinderung von Vergeltung. Von der Familie des Opfers kann erwartet werden, dass sie den aus der Haft entlassenen Mörder tötet. Die lokale Gemeinschaft würde einen Mord aus Rache, der durch die Tradition legitimiert ist, nicht als kriminellen Akt werten.
Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne
Troxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage,
Stand 30.9.2013:
Das afghanische Justizwesen ist chronisch unterfinanziert und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Gemäß Freedom House Report 2012 setzt sich der Oberste Gerichtshof hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur über ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung verfügen. Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber oder Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Das afghanische Justizsystem beruht noch immer hauptsächlich auf Geständnissen als Beweislage.
Provinz Paktia:
Die Bewohner der Provinz Paktia bemerken eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage. Jedoch sind sie über die Straßenbomben und die nächtlichen militärischen Razzien überall in der Provinz besorgt. Manche Bezirke der Provinz wie zum Beispiel Zurmat, Shawak, Gardah Seria und Wazi Zadran zählen zu den unsicheren Gegenden, in denen die Rebellen des Haqqani Netzwerkes aktiv sind.
(Pajhwok: "Paktia residents express concern over growing insecurity" vom 29. August 2013)
Provinz Logar:
Die Taliban sind besonders in der Provinz Logar aktiv. Die Taliban sperren Straßen, die nur dann wieder eröffnet werden, wenn die Bewohner aufhören, Freiwilligenstreitkräfte zu bilden bzw. Milizen gegen sie zu mobilisieren.
(Pajhwok: "Taliban stage comeback, close Azra roads" vom 22. August 2013)
Laut einem Beamten wurden 32 Rebellen im Zuge einer einwöchigen Sicherheitsoperation im Zentralraum der Provinz Logar verhaftet und dabei eine große Menge an Sprengstoff beschlagnahmt. Mehrere Dörfer wurden im Zuge dieser Operation von den Aufständischen geräumt. Auch Waffen konnten beschlagnahmt werden. Die Taliban behaupteten jedoch, dass deren Kämpfer auch weiterhin die Kontrolle über diese Gebiete hätten, und dass es sich um falsche Propaganda handle.
(Pajhwok: "32 rebels held in Logar operation, Taliban deny" vom 10. September 2013)
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: 1) Sicherheitslage in der Provinz Paktia (auch: Paktya); 2) Innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX für Personen, die dort über kein familiäres bzw. soziales Netzwerk verfügen [a-8610], 18. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/273663/402696_de.html (Zugriff am 01. September 2014):
Innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX für Personen, die dort über kein familiäres bzw. soziales Netzwerk verfügen
Die im August 2013 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan des UNO-Flüchtlingshochkommissariats (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) enthalten ein Kapitel zur internen Fluchtalternative für Personen, die einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Darin finden sich unter anderem folgende Informationen:
"Antragsteller können möglicherweise auf die Unterstützung von Angehörigen sowie ihrer erweiterten Familie oder ethnischen Gruppe zurückgreifen. Die Existenz derartiger traditioneller Unterstützungsnetzwerke kann jedoch nur dann als günstig für die Angemessenheit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative ausgelegt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Angehörigen der erweiterten Familie oder ethnischen Gruppe des Antragstellers willens und in der Lage sind, den Antragsteller in der Praxis tatsächlich zu unterstützen. Dabei sollten die schlechten Werte der Indikatoren für die humanitäre und entwicklungsbezogene Lage sowie die allgemeineren wirtschaftlichen Einschränkungen berücksichtigt werden, die große Teile der Bevölkerung betreffen. Zudem kann die Präsenz eines Mitglieds der ethnischen Gruppierung des Antragstellers im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet nicht für sich genommen als Beweis dafür gelten, dass der Antragsteller von sinnvoller Unterstützung durch solche Gemeinschaften profitieren kann, wenn keine bestimmten, bereits in der Vergangenheit hergestellten sozialen Beziehungen zwischen dem Antragsteller und einzelnen Mitgliedern der betreffenden ethnischen Gruppe existieren.
Wenn es sich beim vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet um einen urbanen Raum handelt, in dem der Antragsteller keinen Zugang zu einer vorher ermittelten Unterkunft und zu Erwerbsmöglichkeiten hat, und in dem er nach vernünftigem Ermessen nicht auf ein sinnvolles Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen kann, dann gerät der/die Antragsteller/in wahrscheinlich in eine mit anderen urbanen Binnenvertriebenen vergleichbare Situation. Für die Bewertung der Angemessenheit sollten daher auch der Anteil der Binnenvertriebenen im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet sowie die Lebensbedingungen der Binnenvertriebenen in diesem Gebiet berücksichtigt werden. Zu den in dieser Hinsicht relevanten Aspekten gehört die Tatsache, dass Binnenvertriebene als zu den schutzbedürftigsten Gruppen in Afghanistan gehörend gesehen werden und viele von ihnen sich außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen befinden. Nach verfügbaren Informationen sind in urbanen Gebieten lebende Binnenvertriebene noch schutzbedürftiger als nicht vertriebene arme Stadtbewohner und insbesondere von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessener Unterkunft, beschränktem Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit (siehe auch Abschnitt II.E) betroffen." (UNHCR, 6. August 2013, S. 84)
UNHCR ist der Auffassung, dass die interne Schutzalternative nur dann eine angemessene Alternative darstellt, wenn die Person erwarten kann, dass sie sinnvolle Unterstützung durch ihre (erweiterte) Familie, durch die Gemeinschaft oder ihren Stamm im Gebiet der künftigen Neuansiedlung erhält. Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung in Hinblick auf externe Unterstützung sind alleinstehende gesunde Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellte Schutzbedürftigkeit, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben können, die unter wirksamer staatlicher Kontrolle stehen und die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten. (UNHCR, 6. August 2013, S. 86)
Dem afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung zufolge sei die Beschäftigung für Personen, die aus den Provinzen kämen oder aus dem Ausland zurückkehrten, das größte Problem in XXXX. Laut dem DRC hätten alleinstehende junge Männer (selbst solche ohne Bildung) verglichen mit alleinstehenden Frauen oder Familien eine höhere Chance, in XXXX Jobs zu finden und ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Witwen und alleinstehende Frauen befänden sich in einer extrem prekären ("extremely vulnerable") Lage.
Laut IOM ist Beschäftigung im Allgemeinen in Afghanistan ein großes Problem. Der Arbeitsmarkt in XXXX ist aufgrund des beträchtlichen Wachstums der Stadt innerhalb der letzten zehn Jahre stark unter Druck geraten.
Zur Provinz XXXX ergibt sich aus der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan:
Sicherheit in XXXX" Folgendes:
XXXX zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. XXXX bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
Gemäß Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in XXXX die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In XXXX überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in XXXX präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in XXXX verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in XXXX als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in XXXX agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resourcen für Angriff in XXXX aktiviert haben.
Die afghanische Bevölkerung begegnet der Polizei in weiten Teilen des Landes mit großem Misstrauen. Die Polizei ist politisch heterogen, das heißt, sie ist von Netzwerken der Bürgermilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zum Teil nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag von verschiedenen "Strongmen". Ein Afghanistan-Experte verneint eindeutig die Schutzkompetenz der afghanischen Polizei. Die Afghanische Polizei genieße vielmehr einen generell sehr schlechten Ruf und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghanistan anvertrauen.
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben des BF1 und der BF2, die miteinander im Einklang stehen und inhaltlich auch jenen Aussagen entsprechen, die im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen übereinstimmend von allen BeschwerdeführerInnen gemacht wurden. Der Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen wurde schon in erster Instanz nicht bezweifelt. Die Aussagen werden auch im Beschwerdeverfahren als unbedenklich und glaubwürdig beurteilt. Sie stehen mit den aktuell verfügbaren Berichten über die Situation in Afghanistan im Einklang. Die Unbescholtenheit des BF1 ergab sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft.
Gemäß § 6 BVwG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Erstbeschwerdeführer:
Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.
Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).
Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:
Der BF wurde, nachdem er im Rahmen eines Autounfalls einen Fußgänger überfahren hatte, der an den Folgen des Unfalles starb, mit Blutrache gegen seine Familie bedroht. Der BF1 hatte eine Frau und vier Kinder.
Ihm stand nicht die Möglichkeit offen, diese seiner Familie drohende Gefahr einerseits durch zu Hilfenahme der Polizei und andererseits durch ein Durchlaufen eines Strafgerichtsverfahrens und (im Fall eines Schuldspruches wegen fahrlässiger Körperverletzung) durch Verbüßung einer Strafe abzuwenden.
Weder kann von einer Schutzfähigkeit des afghanischen Staates bezogen auf die Familie des BF1 ausgegangen werden, noch konnte der BF1 selbst ein rechtsstaatliches Strafgerichtsverfahren erwarten. Dazu kommt, dass der BF1 sogar nach einer Verurteilung und Bestrafung durch staatliche Gerichte mit weiteren Rachehandlungen durch die Familie des Verletzten hätte rechnen müssen.
Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit: Der BF wurde direkt von den Angehörigen jenes Mannes den er im Rahmen eines Unfalles tödlich verletzt hatte mit dem Tod für seine gesamte Familie bedroht und körperlich angegriffen. Wie aus den obigen Länderfeststellungen abzuleiten ist, muss davon ausgegangen werden, dass die gegen den BF1 und seine Familie ausgesprochene Vergeltung auch noch nach vielen Jahren der Abwesenheit drohen würde. Die vom BF dargelegte Verfolgung ist somit aktuell.
Die vom BF1 erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF1 anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.
Die vom BF1 dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF1 wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die vom BF1 dargelegte Verfolgung hat somit ihre Ursache in einem Grund, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet.
Der BF1 ist zur sozialen Gruppe der die in Blutfehden verwickelten Personen zugehörig (vgl. VwGH 2006/01/0251 vom 22.8.2006).
Die vom BF1 vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die Umstände, die der BF1 als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.
Soweit das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid einwendet, der BF1 habe in seiner Heimat keine Verfolgung durch staatliche Behörden zu befürchten, wird auf die obigen Länderfeststellungen verwiesen, aus denen hervorgeht, dass der notwendige Schutz generell infolge einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird.
Soweit im erstinstanzlichen Bescheid eingewendet wird, der BF hätte die Möglichkeit gehabt, des Blutgeld anzubieten, wird diesem Einwand nach ergänzender Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2014 nicht gefolgt, da der BF1 bereits unmittelbar nachdem den Verwandten des Unfallopfers bekannt worden war, dass der BF1 der Unfall-Lenker war, massiv körperlich attackiert und mit dem Tod bedroht worden war. Der BF1 konnte somit zu Recht davon ausgehen, dass seine Angreifer ihn nicht als Unfalllenker betrachteten sondern als Mörder. Da der BF nun nicht nur um seine Unversehrtheit sondern auch um die Unversehrtheit seiner Kinder und seiner Frau fürchten musste, erscheint es auch nachvollziehbar, dass sich der BF1 genötigt sah, jeden weiteren Kontakt mit seinen erkennbar unberechenbaren und gefährlichen Angreifern zu vermeiden um seine eigene Familie nicht zu gefährden, dass der BF1 also nicht mehr das Risiko auf sich nahm, die Zahlung von Blutgeld anzubieten.
Da im vorliegenden Fall nicht erwiesen ist, dass die Personen, welche den BF1 bedroht hatten, Zugang zu einem Netzwerk haben, das in der Lage wäre, den BF1 in ganz Afghanistan zu verfolgen, wird ergänzend auch die Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative untersucht:
Grundsätzlich wäre davon auszugehen, dass der BF1 vor der von ihm befürchteten Verfolgung am besten in der Anonymität einer Großstadt Schutz finden könnte. Dabei ist jedoch unter Berücksichtigung der obigen allgemeinen Informationen über die aktuelle Lage Afghanistans zu beachten, dass der BF1, da er eine Familie versorgen muss, schlechte Startbedingungen vorfinden würde. Im Fall des BF1 ist überdies zu berücksichtigen, dass dieser nicht mehr der ganz jungen Generation angehört und für eine Familie verantwortlich ist, mit der gemeinsam ihm eine Rückkehr nach Afghanistan derzeit keinesfalls zugemutet werden kann.
Zwar ist der BF1 ein erfahrener und mit dem Geschäftsleben in Afghanistan vertrauter Taxi- und Transportunternehmer, was im Prinzip dafür sprechen muss, dass er grundsätzlich relativ gute Voraussetzungen mitbringen würde, um für sich und seine Familie etwa in Herat oder in XXXX eine neue Existenz aufzubauen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass gerade der Geschäftszweig, für den der BF1 langjährige Berufserfahrung mitbringt, mit sehr regem Kundenverkehr verbunden ist. Das Taxi- und Transportgewerbe geht notwendiger Weise damit einher, dass der einzelne Unternehmer täglich einer großen Zahl von Kunden begegnet. Die Gewissheit des BF1, er hätte überall in Afghanistan irgendwann gefunden werden können, überzeugt vor diesem Hintergrund.
Überdies muss aufgrund der obigen Informationen über die aktuelle Lage in Afghanistan berücksichtigt werden, dass bewaffnete kriminelle Gruppen mit einem verzweigten landesweiten Informationsmetzwerk derzeit in ganz Afghanistan praktisch ungehindert agieren können und de facto keinerlei Bestrafung durch staatliche Behörden zu befürchten haben. Der BF1 kannte die Menschen, die ihn bedrohten nicht und hatte, wie er glaubhaft vorbrachte, nicht einmal mehr die Möglichkeit, sich über deren genaue Herkunft zu erkundigen. Damit kann aber im vorliegenden Gesamtzusammenhang auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese Familie mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eines der vielen aktuell in Afghanistan etablierten kriminellen Netzwerke bedienen könnte, um den BF1 ausfindig zu machen. Die zur vermutlichen Herkunftsprovinz der Angreifer des BF, zur Provinz Logar dokumentierte allgemeine Lage zeigt, dass in dieser Provinz bewaffnete Gruppen verschiedener Lager ständig präsent sind, was die obige Annahme unterstreicht.
Weiters ist davon auszugehen, dass gegen den BF1 Strafanzeige erstattet wurde und sich der BF1 im Fall seiner Rückkehr einem Strafverfahren unterziehen müsste - wobei der BF1 nicht davon ausgehen kann, dass dieses Strafverfahren ein rechtstaatliches Verfahren sein würde, was ihn angesichts dessen, dass ihn die Verwandtschaft des Unfallopfers bereits bedroht und angegriffen hatte, für den BF1 besonders fatale Folgen haben könnte.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist. Eine interne Fluchtalternative ist für den BF1 nicht gegeben.
Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Zweit bis FünftbeschwerdeführerInnen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 i.d.g.F. ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Im vorliegenden Fall wurde dem Ehemann der BF2 (die Ehe wurde im Herkunftsstaat geschlossen) beziehungsweise dem Vater des BF3, des BF4 und des BF5 gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Ehemann und Vater der genannten Personen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da dem BF1 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch der BF2 und den unverheirateten und minderjährigen BF3, BF4 und BF5 der Status der Asylberechtigten ohne weitere Prüfung zuzuerkennen. Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, sind nicht erkennbar. Die Identität der genannten Personen wurde bereits in erster Instanz durch Dokumente nachgewiesen und erscheint unbedenklich. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF 2 und des BF3 ergibt sich aus aktuellen Abfragen des Strafregisters der Republik Österreich.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass allen Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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