BVwG W137 2013317-1

W137 2013317-1Federal Administrative CourtDec 12, 2014

Regest

geschlechtsspezifische Verfolgung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, soziale Gruppe

Full text

BVwG W137 2013317-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W137.2013317.1.00

Spruch

W137 2013317-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2014, Zl. XXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste am 28.06.2014 legal mit dem Flugzeug von Teheran kommend in Österreich ein. Dabei wies sie sich mit einem am 30.08.2010 von der Botschaft Afghanistans in Teheran ausgestellten Reisepass aus, in dem sich ein am XXX in Teheran ausgestelltes österreichisches Visum "D" (gültig von 24.04.2014 bis 23.08.2014) befand. Am 01.07.2014 stellte sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie zunächst wie folgt begründete: "Ich habe keine eigenen Fluchtgründe. Ich stelle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deswegen, weil mein Ehemann (XXX, geb. am XXX, whft. XXX) in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt hat und ich denselben Schutz, wie mein Ehemann beantrage." Die Richtigkeit der Rückübersetzung dieser Angaben bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrem Fingerabdruck.

2. Am 23.09.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, wobei die Beschwerdeführerin die Verständigung mit der Dolmetscherin als "sehr gut" beurteilte. Diese Einvernahme verlief wie folgt:

"LA: Wo wurden Sie geboren und wo sind Sie aufgewachsen?

VP: Ich wurde in der Provinz Maidan Wardak geboren. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Ich weiß es nicht. Auch bin ich Analphabetin.

LA: Wo lebten Sie zuletzt in Afghanistan?

VP: Ich lebte zuletzt in XXX. Ich weiß nicht, in welcher Gegend es liegt. Ich habe dann im Iran gelebt.

LA: Wie weit liegt Dasht-e Barchi von der Stadt Kabul entfernt?

VP: Es liegt in etwa eine halbe Stunde Fahrzeit von der Stadt Kabul entfernt. Ich möchte anführen, dass ich die letzten 13 oder 14 Jahre im Iran lebte, nämlich im Ort Sezde Aban. Danach befragt gebe ich an, dass ich in Teheran, in der Gegend XXX, in XXX, lebte.

LA: Mit wem haben Sie in Teheran, in XXX, gelebt?

VP: Ich lebte dort mit meinem Schwager namens XXX.

LA: Lebte Ihre Ehemann ebenfalls an jener Adresse in Teheran?

VP: Nein. Er ist aus Afghanistan geflüchtet.

LA: Haben Sie mit Ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?

VP: Ich weiß die Jahreszahlen nicht. Mein Mann war ein Fahrer. Er wurde verfolgt.

LA: Seit wann sind Sie traditionell verheiratet?

VP: Ich kann mich nicht genau daran erinnern. Es war vor ca. 20 Jahren. Ich weiß nicht, wie alt ich damals war. In Afghanistan achtet man auf diese Daten nicht.

Ich möchte anführen, dass ich keine Kinder bekommen konnte, weshalb ich eine Adoptivtochter und einen Adoptivsohn namens XXX habe. Meine Adoptivtochter ist bereits verheiratet. Mein Adoptivsohn hält sich derzeit beim Schwager XXX in Teheran auf. Er ist ca. 13 Jahre alt.

LA: Sie führten aus, dass Sie seit ca. 20 Jahren verheiratet sind. Wo und mit wem haben Sie nach dieser Heirat gelebt?

VP: Ich lebte alleine mit meinem Mann in XXX. Mein Mann ist vor ca. 13 Jahren aus Afghanistan geflüchtet. Er ist kurz vor mir aus Afghanistan geflüchtet. Ich wusste eine Zeitlang nicht, wo er sich aufhält. Ich dachte sogar, dass er nicht mehr am Leben ist. Erst vor zwei Jahren habe ich erfahren, dass er sich hier in Österreich aufhält. Er hat mich nämlich dann angerufen.

LA: Leben noch irgendwelche Familienangehörige (Eltern, Geschwister, etc.) in Afghanistan?

VP: Meine Eltern sind bereits verstorben. Meine Stiefmutter ist noch am Leben und sie lebt in Afghanistan. So hatte mein Vater zwei Frauen. Ich hatte zu meiner Stiefmutter keinen Kontakt.

Ich möchte anführen, dass mich mein Vater in den Iran brachte. Er lebte mit mir dort. Nach vier Jahren ist mein Vater verstorben.

LA: Sie führten aus, dass Ihr Mann kurz vor Ihnen Afghanistan verlassen hat? Wo und bei wem lebten Sie dann in Afghanistan?

VP: Mein Vater hat mich zu sich genommen - nämlich in den Stadtteil Khoshal Khan, in der Stadt Kabul. Nachdem ich überfallen wurde, brachte mich mein Vater in den Iran.

LA: Sie erwähnten, dass Sie die letzten 13 oder 14 Jahre im Iran lebten. Waren Sie seither wieder in Afghanistan?

VP: Nein. Ich hatte Angst nach Afghanistan zurückzukehren. Ich bin aus der Heimat geflüchtet.

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ich gehöre der Volksgruppe Sayed an.

LA: Welchem Glauben gehören Sie an?

VP: Ich bin Schiitin.

LA: Wovon lebten Sie im Iran bzw. wer hat Sie unterstützt?

VP: Ich habe in Teheran als Putzfrau gearbeitet und mein Mann hat mir Geld geschickt. Ich möchte anführen, dass mein Schwager selbst drei Kinder hat, weshalb er sich nicht um uns kümmern konnte.

LA: Wovon haben Sie in Afghanistan gelebt, als Ihr Mann noch dort lebte?

VP: Mein Mann hat gearbeitet und er hat uns versorgt. Wir haben zusammen gelebt. Im Iran musste ich mich dann selbst versorgen.

LA: Wie gestaltete sich damals Ihr Leben in Afghanistan, als sie mit Ihrem Mann zusammen lebten? Wie sah Ihr Alltag aus? Was machten Sie den ganzen Tag über?

VP: Ich habe mich um den Haushalt gekümmert. Die Frauen in Afghanistan haben viel im Haushalt zu tun.

LA: Wer erledigte die Einkäufe für Sie bzw. wie war dies damals?

VP: Mein Mann hat sich um den Einkauf gekümmert. Im Iran habe ich dies dann selbst getan.

LA: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung?

VP: Nein. Die Frauen halten sich meist von der Politik fern.

LA: Leben noch weitere Verwandte von Ihnen in Afghanistan?

VP: Meine Schwägerin (= Schwester des Ehemannes) lebt irgendwo in Afghanistan. Meine Schwiegereltern sind bereits verstorben. Sonst habe ich niemanden dort.

LA: Aus welchem Grund haben Sie damals Afghanistan verlassen?

VP: Mein Ehemann war Fahrer. Mein Mann ist zwei Nächte lang nicht nach Hause gekommen. Es sind dann Männer zu mir nach Hause gekommen und haben sich erkundigt, wo sich mein Mann aufhält. Ich habe gesagt, dass mein Mann nicht nach Hause gekommen ist. Daraufhin haben sie mich geschlagen. Ich wurde ins Gesicht, an den Händen, am Körper geschlagen.

Auch wurde meine Adoptivtochter damals verletzt, da man ihr heißes Wasser ins Gesicht spritzte. Es ist heute noch eine Narbe im Gesicht sichtbar.

LA: Was wollte man unbedingt in Erfahrung bringen?

VP: Sie wollten wissen, wo sich mein Mann aufhält.

LA: Konnten Sie angeben, wo ihr Mann aufhältig ist?

VP: Nein. Ich wusste es nicht, da er nicht nach Hause gekommen ist. Er hat mich auch nicht eingeweiht.

LA: Was hat sich im Zuge dieses Zwischenfalles sonst noch weiter zugetragen?

VP: Nachdem sie mich geschlagen haben, sind die Männer weggegangen. Es haben dann Verwandte meinen Vater verständigt. Er ist dann gekommen und hat mich dann abgeholt.

LA: Wie viele Leute sind damals zu Ihnen gekommen und haben sich nach dem Verbleib des Mannes erkundigt?

VP: Es waren drei Männer.

LA: Kannten Sie diese Männer vom Sehen her?

VP: Nein, ich kannte sie nicht. So möchte ich angeben, dass sie in das Haus hineinstürzten. Sie haben mich erschrocken. Auch hatte ich Angst um meine Tochter.

LA: Zu welcher Tageszeit sind die Leute gekommen?

VP: Es war dunkel und in der Nacht.

LA: Habe Ihnen Ihr Mann damals mitgeteilt, wo er sich hinbegibt?

VP: Nein. Er ist, wie jeden Tag, von zu Hause weggegangen. Bis er dann plötzlich nicht nach Hause gekommen ist.

LA: Wissen Sie, ob Ihr Mann zuvor mit diesen Männern Probleme hatte?

VP: Nein, er hat mir nichts erzählt. Auch sprechen afghanische Männer nicht darüber. Dies ist in Afghanistan so üblich.

LA: Wie viele Tage oder Wochen verbrachten Sie noch bei Ihrem Vater in der Stadt Kabul?

VP: Ich habe es vergessen. Es sind bereits viele Jahre her.

LA: Kam es während des Aufenthaltes bei dem Vater in der Stadt Kabul zu irgendwelchen Vorkommnissen?

VP: Nein. Ich wurde auch heimlich dorthin gebracht. Damit man mich dort nicht findet, wurde ich in den Iran gebracht.

LA: Möchten Sie sonst noch etwas zu den Fluchtgründen anführen?

VP: Nein. Sonst habe ich nichts anzuführen. Ich hatte nur im Iran mit einem Dieb Probleme, der von mir Goldschmuck und auch Geld haben wollte.

LA: Hatten Sie mit Ausnahme der geschilderten Probleme sonst noch Schwierigkeiten in Afghanistan?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den heimatstaatlichen Behörden (Polizei, Militär)?

VP: Nein. Ich weiß nicht, was mein Mann angestellt hat. Er war eigentlich nur Fahrer.

LA: Was können Sie zu den Fluchtgründen Ihres Mannes sagen bzw. wissen Sie darüber Bescheid?

VP: Nein. Ich weiß nur, dass er ein Fahrer war. Mehr weiß ich nicht.

LA: Haben Sie hier nicht darüber gesprochen?

VP: Nein. Wir haben nicht darüber gesprochen.

LA: Wissen Sie, um welche drei Männer es sich damals handelte, die zu Ihnen gekommen waren und sich nach dem Verbleib des Mannes erkundigten?

VP: Nein. Ich kannte diese Männer nicht. Ich weiß auch nicht, zu wem diese Männer gehört haben.

LA: Was hätten Sie bei einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten?

VP: Ich habe Angst nochmals überfallen zu werden. Ich kann nicht nach Afghanistan zurückkehren.

LA: Sie sitzen hier traditionell (knielanges Kleid, Hose, Kopftuch) gekleidet. Wie sind Sie üblicherweise gekleidet?

VP: Ich bin immer so gekleidet.

LA: In wie weit unterscheidet sich Ihr Leben hier in Österreich, von dem in Afghanistan?

VP: Dort hatte ich Angst. Hier lebe ich in Ruhe. Ich fühle mich hier sicher. Dies ist der Unterschied. Ich möchte, dass mein Adoptivsohn auch hier lebt.

LA: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

VP: Ich kümmere mich um den Haushalt, dh. ich koche, ich putze, wasche die Wäsche. Mein Mann geht hier einer Arbeit nach. Wenn mein Mann von der Arbeit heimkommt, dann ist er meistens müde. Wir verbringen sehr viel Zeit zu Hause. Wir gehen manchmal außer Haus, um die Einkäufe zu erledigen. So kommt mein Mann erst um 22.30 h nach Hause.

LA: Wie stellen Sie sich die Zukunft hier in Österreich vor?

VP: Ich möchte die Schrift lernen. Ich bin ja Analphabetin. Es ist sehr schwierig. Ich möchte etwas lernen. Ich muss die deutsche Sprache erlernen.

LA: Wo und mit wem leben Sie hier in Österreich?

VP: Ich lebe bei meinem Mann in XXX in einer Mietwohnung.

LA: Haben Sie sonst Verwandte hier in Österreich?

VP: Nein.

LA: Haben Sie eine Bindung (Besuch eines Vereins, Kurses, Berufstätigkeit, etc.) zu Österreich?

VP: Nein. Ich bin auch noch nicht so lange in Österreich. Auch weiß ich nicht, wo ich einen Kurs besuchen kann bzw. wie ich dazu komme.

LA: Wie geht es Ihnen soweit gesundheitlich?

VP: Es geht mir soweit gut. Jedoch mache ich mir Sorgen um meinen Sohn. Ich nehme ein Medikament ein, da ich Herzbeschwerden habe. Auch nehme ich eine Beruhigungstablette ein. Ich war bereits im Iran in medikamentöser Behandlung.

LA: Stehen Sie hier in fortlaufender medizinischer Behandlung?

VP: Nein. Mein Mann hat es Geld dazu nicht. Ich weiß, dass die Medikamente viel Geld kosten.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im einzelnen auch eingesehen werden können.

LA: Möchten Sie dazu etwas sagen bzw. möchten Sie Einsicht nehmen?

VP: Ich möchte diese Länderfeststellungen nicht ausgehändigt bekommen. Wenn ich dort weiter Leben hätte können, wäre ich dort geblieben. Ich konnte nicht länger in der Heimat bleiben. Es war für mich die Lage dort nicht sicher.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich habe alles gesagt."

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 01.10.2014, Zl. XXX, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.06.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nur die von ihrem Mann ins Treffen geführten Probleme zur Begründung ihres Antrags vorgebracht habe. Eigene Fluchtgründe habe sie nicht angeführt und sie habe auch keine Probleme mit den staatlichen Behörden Afghanistans behauptet. Das Vorbringen ihres Gatten sei erstinstanzlich als nicht glaubhaft beurteilt worden; im Beschwerdeverfahren habe der Gatte dann - im Februar 2008 - seine Beschwerde gegen die nicht erfolgte Gewährung von Asyl zurückgezogen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.05.2008 sei ihm subsidiärer Schutz zuerkannt worden.

Beweiswürdigend hielt das Bundesamt dazu fest: "Sie führten die Probleme Ihres Mannes ins Treffen. Jedoch werden die Angaben Ihres Mannes zu den Fluchtgründen als nicht glaubhaft eingestuft. Es konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass Ihr Ehemann aufgrund einer Verfolgung aus dem Heimatland flüchten musste, bzw. waren die Angaben Ihres Mannes zu einer Bedrohungssituation in keinster Weise glaubhaft. Aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit zu den Fluchtgründen Ihres Mannes in seinem eigenen Verfahren musste den Angaben zu Ihren Fluchtgründen, welche sich auf die des Mannes beziehen, ebenso eine Bedrohungssituation im Heimatland abgesprochen werden. Zudem haben Sie keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Probleme, welchen Sie ausgesetzt sein wollen, stehen lediglich im Zusammenhang mit den Fluchtgründen Ihres Mannes. Zumal Sie behaupteten, dass Sie einmal zum Verbleib des Mannes befragt worden wären. Von einer weiteren Bedrohungssituation haben Sie nichts erwähnt. Sie gaben keine Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden an. Es war auch aus anderen Gründen nichts feststellbar, dass Sie vom Staat Verfolgungs-handlungen zu befürchten gehabt hätten."

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde weiter ausgeführt: "Sie konnten im Zuge der niederschriftliche Befragung vor dem Bundesamt keinerlei Umstände anführen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass Sie persönlich in Ihrem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, das heißt aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wären. Zumal Sie lediglich behaupteten, einmal zum Verbleib des Mannes befragt worden zu sein. Von weiteren Vorkommnissen haben Sie nichts erwähnt. Eine staatliche Verfolgung haben Sie ebensowenig ins Treffen geführt. Sie bezogen sich in der Hauptsache auf Ihre Gefährdung im Zusammenhang mit den Fluchtgründen Ihres Ehemannes, welchen allerdings aufgrund der fehlenden glaubhaften Angaben ebenso nicht zur Gewährung von internationalen Schutz führen konnten, weshalb nun auch nicht festgestellt werden konnte, dass diese Gründe in Ihrem Fall eine Gewährung dieses Schutzes herbeiführen können. Sie konnten eine Verfolgung Ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen. Daher liegt auch keine Verfolgung Ihrer Person im Sinne der GFK vor. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041). Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Zur allgemeinen Situation, wird angeführt, dass die allgemeine schlechte Situation in der Heimat (Afghanistan) nicht als geeignet anzusehen ist, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Handlungen, Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt sind und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Antragsteller gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden können (vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 21.01.1999, Zahl 98/18/0394).

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich jedenfalls keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch im Großraum der Hauptstadt Kabul, einer von staatlichen Einrichtungen oder vom überwiegenden Großteil der Bevölkerung ausgehenden systematischen (Gruppen )Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt zu sein (vgl. AsylGH 08.02.2012, C9 415.186-1/2010/8E).

Im gegenständlichen Fall konnte von Ihnen nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden, dass Sie, als afghanische Frau einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der GFK angehören und aus diesem Grund im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auch Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, ohne dass die staatlichen Institutionen Ihres Herkunftsstaates in der Lage oder willens wären, Ihnen angemessenen und ausreichenden Schutz vor Verfolgung zu bieten. In Ihrem Fall war für die erkennende Behörde kein asylrelevanter Tatbestand erkennbar, weshalb es nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen kann."

Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Beschwerdeführerin hingegen im Rahmen des Familienverfahrens (§34 Abs. 3 AsylG) unter Verweis auf den entsprechenden Status ihres Ehegatten zuerkannt und es wurde ihr eine Aufenthaltsberechtigung für jenen Zeitraum erteilt, für den aktuell auch ihr Ehegatte eine solche besitzt.

4. Ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.10.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Beantragt wurde dabei a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sowie b) der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

Dabei wurde ausgeführt, dass "fälschlicherweise" davon ausgegangen worden sei, dass der Beschwerdeführerin "im Hinblick auf meine Eigenschaft als westlich orientierte Frau" keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Sie habe vor etwa 14 Jahren Afghanistan verlassen und danach vorwiegend im Iran gelebt, wobei sie einen "weitaus liberaleren Lebensstil" gepflegt habe, als er den sozialen Normen Afghanistans entsprechen würde. Da ihr Mann bereits in Europa gewesen sei, habe sie "selbständig und unabhängig" gelebt, sei als Reinigungskraft berufstätig gewesen und habe sich selbst um die "täglichen Angelegenheiten wie etwa Behördengänge und Einkäufe" gekümmert. Auch habe sie ihre Kinder alleine groß gezogen. In Afghanistan habe sich um alles der "männliche Teil meiner Familie" gekümmert - so ein Leben könne sie sich nicht mehr vorstellen. Zu ihrer Kleidung führte die Beschwerdeführerin aus:

"Meine von der Behörde in der Niederschrift als "traditionell" bezeichnete Bekleidung, entspricht iranischen sozialen Normen und wäre für Afghanistan absolut unzureichend. Dort müsste ich bei Verlassen des Hauses vollverschleiert sein und die Burka tragen."

Sie plane in Österreich ein selbständiges Leben zu führen, wolle sich "vollkommen integrieren" und "wie österreichische Frauen leben". Insbesondere sei ihr wichtig "die deutsche Sprache gut zu erlernen" weshalb sie auf der Suche nach einem "geeigneten Deutschkurs" sei. Sie wolle auch eine Ausbildung machen und einer Beschäftigung nachgehen. All dies wäre ihr in Afghanistan verwehrt. Zudem würden die 14 Jahre im Ausland sie ohnehin schon "verdächtig machen" und würde sie als "potenzielle Verräterin und Andersdenkende" eingestuft. Das Bundesamt habe es aber unterlassen, sie zu ihrer Situation in den letzten 14 Jahren, zu ihrer Situation in Afghanistan und zu ihren Zukunftsvorstellungen zu befragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist afghanischer Staatsangehörige und schiitischen Glaubens. Sie gehört der Volksgruppe der Sayed an und stammt aus der Provinz Maidan Wardak. Bevor sie vor etwa 14 Jahren in den Iran übersiedelte, lebte sie mit ihrem Gatten gemeinsam in einem Dorf nahe der Stadt Kabul. Danach folgte sie ihrem Mann in den Iran, wobei sie Afghanistan in Begleitung ihres Vaters verließ. Im Iran lebte sie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Schwager und dessen Familie sowie - bis zu dessen Tod (etwa 2004) - ihrem Vater. In Afghanistan wurde sie von ihrem Mann versorgt und kümmerte sich ausschließlich um den Haushalt. Im Iran wurde ihre Existenz durch finanzielle Unterstützung ihres Gatten, ihres Schwagers und ihres Vaters sowie in geringem Umfang auch durch ihre Tätigkeit als Putzfrau gesichert. Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise nach Österreich damit nicht "vollkommen selbständig und unabhängig" im Iran, sondern im Haushalt ihres Schwagers und war von finanzieller Unterstützung ihrer männlichen Angehörigen abhängig.

Die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten ist kinderlos. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zweifache Adoptivmutter (im Sinne des österreichischen Begriffsverständnisses - also einer gesetzlich geregelten Adoption) ist und - gleichzeitig - keine rechtliche Beziehung zwischen diesen Kindern und ihrem Gatten besteht. Ungeachtet dessen wurden etwaige Adoptiv- oder Pflegekinder jedenfalls nie alleine von der Beschwerdeführerin aufgezogen sondern stets im Haushalt ihres Schwagers, der diesbezüglich auch als "Familienoberhaupt" fungierte.

Dem Gatten der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.05.2008, GZ: 302.006-C1/11E/-I/03/06, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (damals: gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig ist). Sein Asylantrag war hingegen bezüglich der Gewährung von Asyl abgewiesen worden, da der "behaupteten Fluchtgeschichte die Glaubwürdigkeit vollständig abgesprochen werden musste" und das Vorbringen überdies auch keinen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe enthalten hatte.

Die Beschwerdeführerin hat weder in Afghanistan noch im Iran die Schule besucht. Sie ist Analphabetin und des Lesens und Schreibens in ihrer Muttersprache (Dari) nicht mächtig. Sie kleidet sich auch in Österreich entsprechend "iranischen sozialen Normen".

Die Beschwerdeführerin war in Afghanistan keiner staatlichen oder staatlich geduldeten Verfolgung ausgesetzt. Die behauptete Misshandlung durch ihr unbekannte Personen, die auf der Suche nach ihrem Gatten gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Die konkreten Gründe, aufgrund derer ihr Gatte 2005 einen Asylantrag gestellt hatte, sind ihr nach wie vor nicht bekannt. Es gibt keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Insbesondere ließe sich eine solche weder auf das Tragen von Kleidung zurückführen, die den "iranischen sozialen Normen" entspricht, noch auf einen mehrjährigen Aufenthalt im Iran. Überdies wäre sie auch für den Fall, dass sie sich in Afghanistan zumindest grundlegend zu alphabetisieren wünscht, allein aus diesem Grund keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat die traditionellen sozialen Normen (in einer landesweit üblichen und weit verbreiteten Form) in ihrem Herkunftsstaat weder grundlegend und nachhaltig ablehnt, noch war sie bis zu ihrer Ausreise aus dem Iran und von einem intensiven und nachhaltigen Streben nach Selbständigkeit und Unabhängigkeit in Lebensführung und Beruf erfüllt ist. Sie hatte nie substanzielle Probleme mit den sozialen Normen im Iran, sondern lebte dort völlig integriert. Sie hat nie versucht, die Grenzen der sozialen Normen im Iran (etwa im Hinblick auf Bekleidungsvorschriften, Verhalten oder selbstbestimmtes Auftreten) auszureizen oder sie gar in Frage zu stellen. Diese Einstellung der Beschwerdeführerin hat sich seit der Einreise nach Österreich weder substanziell noch nachhaltig geändert, weshalb das Risiko einer Verfolgung aufgrund einer ostentativen Ablehnung der gesellschaftlichen Normen ihres Herkunftsstaates jedenfalls derzeit nicht vorliegt.

1.2. Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:

Die Wahlkommission in Afghanistan hat den ehemaligen Finanzminister Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten des Landes erklärt (FAZ 21.9.2014).

Nach acht Monaten der Feindseligkeiten im Zuge der Präsidentenwahl mit zwei Wahlgängen, einer internationalen Prüfung, sowie Verhandlungen über Machtteilung, haben sich Ghani und Abdullah am Sonntag den 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Am selben Tag haben die beiden zerstrittenen Kandidaten ein von den USA vermitteltes Abkommen über eine Teilung der Macht unterschrieben (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Demnach soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähneln und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b). Außerdem werden Ämter in Regierung, Verwaltung und Justiz zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).

Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Offenbar bestand Sorge, dass es trotz dem Abkommen zu Unruhen kommen könnte. Denn das Endergebnis veröffentlichte die Wahlkommission nicht. Mehrere Stunden nach der Unterzeichnung des Abkommens erklärte die Kommission, Ghani habe die Wahl gewonnen. Der Kommissionsvorsitzende Ahmad Yousuf Nuristani räumte ein, dass es bei der Wahl grobe Mängel gegeben habe, die nicht alle hätten aufgedeckt werden können (NZZ 21.9.2014b).

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.). In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist (NDI 6.2011; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät (AREU 7.2013 vgl. NDI 6.2011).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung (Shuraye Melli) basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus - Wolesi Jirga - und ein Oberhaus Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Sowohl für Frauen als auch für die Minderheit der Kuchi ist eine verfassungsmäßig festgelegte Anzahl an Sitzen im Unterhaus reserviert (CRS 22.11.2013). Es sind dies 68 Sitze für Frauen und 10 für Kuchi (USDOS 19.4.2013).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze werden vom Präsidenten selbst vergeben, von diesen wiederum müssen 50 Prozent durch Frauen besetzt werden (CRS 22.11.2013). Des Weiteren sind zwei der vom Präsidenten vergebenen Sitze verfassungsmäßig für Angehörige der Kuchi Minderheit und zwei für Personen mit Behinderungen bestimmt. Die Umsetzung der verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleistet einen Frauenanteil von 25 Prozent im Parlament und mehr als 30 Prozent in den Provinzräten (USDOS 19.4.2013).

Beide Kammern sind gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt (AF 2012).

Die Parlamentswahlen im Jahre 2005 waren ein großer Meilenstein in der afghanischen Geschichte, obwohl sie von Gewaltausbrüchen überschattet waren. Die letzten Wahlen davor wurden im Jahr 1979, während der sowjetischen Besatzung, abgehalten (CRS 22.11.2013). Durch die verschärfte Sicherheitslage konnten die Parlamentswahlen allerdings erst im September 2005, ein Jahr nach den Präsidentschaftswahlen, abgehalten werden (CRS 23.10.2013). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)" Regelung (gültig nur für Gesetzgebungs- und Bezirksratswahlen). Jedem Wahlkreis ist mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt, proportional zur Bevölkerungszahl. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o. D.; vgl. NDI 2011; ). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 23.10.2013).

Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).

Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).

Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).

Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).

Sicherheitsbehörden

Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).

Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)

Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).

Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).

Frauen

In der sozialen Rangordnung in Afghanistan, welche rund um die patrilineale und patriarchale Familie organisiert ist, wird die Frau als Eigentum des Mannes und dessen erweiterter Familie gesehen. Frauen haben sehr wenig Entscheidungsmacht. Sie sind mit männlicher Autorität konfrontiert, gleich welchen Alters sie sind (UNODC 3.2007). Um ihre Ehre zu schützen werden Frauen in ländlichen Teilen Afghanistans allgemein von Aktivitäten außerhalb des Haushalts ausgeschlossen (WB 11.2011)

Die 2004 angenommene Verfassung garantiert den Frauen gleiches Recht, jedoch muss dieses mit dem islamischen Gesetz kompatibel sein. Die Verfassungsänderung und Veränderungen der Regierung, resultierten in einer teilweise drastischen Verbesserung in Bezug auf die politische Partizipation von Frauen. Ein Viertel der Sitze im Parlament sind für Frauen reserviert. Die Regierung trat im März 2009 ohne jegliche Vorbehalte der Konvention zur Eliminierung aller Formen der Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW) bei. Frauen übernahmen Führungspositionen wie z.B. im Parlament, als Richterinnen, als Staatsanwältinnen, Anwältinnen, Soldatinnen und zivilgesellschaftliche Aktivistinnen. Die erste Gouverneurin einer Provinz wurde im Jahr 2005 bestellt.

Für Frauen ist eine verfassungsmäßig festgelegte Anzahl an Sitzen im Unterhaus reserviert (CRS 22.11.2013). 68 Sitze sind für Frauen und 10 für Kuchi reserviert (USDOS 19.4.2013). Das Oberhaus setzt sich aus102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel wird der Sitze werden vom Präsidenten selbst vergeben, von diesen wiederum müssen 50 Prozent durch Frauen besetzt werden (CRS 22.11.2013). Des Weiteren müssen zwei der vom Präsidenten vergebenen Sitze verfassungsmäßig an Angehörige der Kuchi Minderheit und zwei an Personen mit Behinderungen vergeben werden. Die Umsetzung der verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleistet einen Frauenanteil von 25 Prozent im Parlament und mehr als 30 Prozent in den Provinzräten. Dennoch behindern traditionelle soziale Praktiken die Teilhabe von Frauen in der Politik. Die meisten weiblichen Mitglieder des Parlaments berichteten von Drohungen und Einschüchterungen, viele denken, dass der Staat sie nicht beschützen kann. Weibliche Mitglieder des Obersten Friedensrates wurden von ihren männlichen Kollegen marginalisiert. Frauen nahmen 70 Sitze dieses Rates ein. Es gab drei Frauen im Rang einer Ministerin (USDOS 19.4.2013)

Nichtsdestotrotz sind afghanische Frauen und Mädchen einer Vielzahl von Hindernissen in der tatsächlichen Wahrnehmung ihrer grundlegenden Rechten ausgesetzt. Die Dringlichkeit diese Hindernisse zu überkommen wird verstärkt durch den anstehenden Abzug der internationalen Truppen, der mit der Sorge über ein sinkendes internationales Interesse, auch für Frauenrechte einhergeht (HRW 4.3.2012).

Internationale Bemühungen, Frauen in Afghanistan zu unterstützen, haben zu gemischten Ergebnissen geführt. Auf der einen Seite haben Frauen das Recht erworben, Teil des öffentlichen Lebens zu sein und Zugang zu Gesundheitsvorsorge, Bildung und örtliche Wirtschaftsentwicklungen gewonnen. Jedoch bedrohen Gewaltausbrüche diesen Gewinn in vielen Provinzen. Frauen, die ihre Führungsqualitäten unter Beweis stellen oder Angebote von westlichen Gebern in Anspruch nehmen, werden bezichtigt, "unislamisch" zu sein und werden dadurch zum Ziel von Bedrohungen, Angriffen und Attentaten. (University of Notre Dame 8.2012).

Während Frauen seit 2001 wesentliche Schritte in der öffentlichen Sphäre gesetzt haben, blieb ihr Status im Privaten wesentlich unverändert. In einer patriarchalen, patrilinealen Gesellschaft müssen Frauen noch immer mit tief verwurzeltem islamischen Konservatismus sowie der Missbilligung der Familie und der Gesellschaft fertig werden (University of Notre Dame 8.2012).

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und den im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich (AA 4.6.2013).

Der Gesetzesentwurf gegen Gewalt an Frauen (EVAW) aus dem Jahr 2009, wäre eine Bemühung, Frauen vor Vergewaltigung, Zwangsehen und der Verwendung als Kompensation [Blutgeld] in Streiten, zu schützen. Das Gesetz wurde durch ein präsidiales Dekret unter Artikel 79 in die Verfassung aufgenommen, jedoch nicht vom Parlament abgesegnet. Ein präsidiales Dekret ist legal, sofern es nicht vom Parlament abgelehnt wird (AREU 7.2013). Im Mai 2013 beendete der Parlamentssprecher die Sitzung - die diesem Gesetz gewidmet war - aufgrund der starken Auflehnung einiger Mitglieder des Parlaments gegen Teile des Gesetzes (RFE 18.5.2013 vgl. AlJazeera 18.5.2013)

Vor allem die Sektionen, die Zwangs- und Kinderehen kriminalisierten und andere Gesetzesbestimmungen behandelten wurden als "un-islamisch" bezeichnet (UNAMA 9.12.2013)

Laut der letzten Volkszählung 2004 machen Frauen 49 Prozent der Menschen in Afghanistan aus. Die afghanische Frau hat durchschnittlich eine Lebenserwartung von 44 Jahren, 20 Jahre weniger als im Weltdurchschnitt. Im Allgemeinen leben Frauen rund um den Globus länger als Männer, in Afghanistan sterben die Frauen in einem jüngeren Alter als Männer. Obwohl es viele männliche Todesopfer während der 25 Jahre Krieg gab, übertreffen die Männer noch immer ihre AltersgenossInnen mit einer wesentlichen Zahl - mit einem Durchschnitt von 104 Männern zu 100 Frauen (UN SG Database o. D.).

Bildung

Die Registrierung von SchülerInnen in Afghanistan hat sich seit 2001 verachtfacht (MOE o.D.). Es sind 8.4 Millionen SchülerInnen in Schulen eingeschrieben, wobei 39 Prozent davon Mädchen sind. Im Vergleich dazu 900.000 Schüler (alle männlich) im Jahr 2002 (University of Notre Dame 8.2012). Noch im Jahr 2001 war es Mädchen verboten, in formale Schulen zu gehen. Der Anstieg an Anmeldungen von Mädchen in Schulen wird darauf zurückgeführt, dass in der Nähe von Dörfern mehr Schulen errichtet wurden - auch reine Mädchenschulen - die Einbeziehung von Eltern und Gemeinschaftsältesten in Schul-Shuras; das Ausweiten der Ausbildungsprogramme für LehrerInnen, insbesondere um mehr Lehrerinnen auszubilden. Mehr als 9000 Schulen wurden errichtet um einen leichteren Zugang zu Bildung zu ermöglichen (MOE o.D.). Die Zahl der Lehrer ist seit 2002 von 20.700 [nur] männlichen Lehrern auf 174.400 LehrerInnen in 2011 angestiegen - davon 50.000 Lehrerinnen (University of Notre Dame 8.2012).

Gleichzeitig sind die Entwicklungen Im Bereich der Alphabetisierung von Frauen und Mädchen noch immer geringer als ursprünglich erhofft:

mehr als die Hälfte aller Mädchen in Afghanistan geht nicht zur Schule (HRW 4.3.2012). Regelmäßige Attacken auf Schülerinnen, deren Lehrerinnen und die Schulgebäude halten an (Reuters 21.4.2013).

Berufstätigkeit

Die Segregation der Geschlechter ist in Afghanistan außergewöhnlich stark. Die Idee, dass Frauen und Männer in einem Büro gemeinsam arbeiten, ist stark umstritten, weswegen viele Familien ihren Frauen das Arbeiten verbieten (HRW 4.3.2012). In der afghanischen Tradition ist festgelegt, dass die Frauen die Trägerinnen der Familienehre sind, welche an der Keuschheit des weiblichen Geschlechts gemessen wird. Daraus ergibt sich, dass der Kontakt außerhalb des Hauses sehr eingeschränkt ist und strengen Regeln unterliegt, im speziellen wenn es um die Beziehungen mit Männern geht (WB 11.2012).

In Bezug auf die weibliche Mobilität - speziell in ländlichen Gegenden - sind Frauen, aufgrund von traditionellen Restriktionen, zum Großteil in einkommensgenerierende Aktivitäten, die von zu Hause aus gemacht werden, tätig, wie z.B. Nähen, Weben, Schneidern, Betreuung des Viehbestandes, Verkauf von Milchprodukten. Die Tendenz ist dahingehend, dass Frauen eher in ländlichen und Bereichen für ungelernte Tätigkeiten, arbeiten (ILO 5.2012; vgl. University of Montana 4.4.2012). In großen Städten arbeiten Frauen als Ärztinnen, Anwältinnen, Lehrerinnen, Ingenieurinnen und Beamte. Manche arbeiten für lokale oder internationale NGOs (University of Montana 4.4.2012). Die Beschäftigungsrate der Frauen auf die Einwohner gerechnet ist in Afghanistan höher als die durchschnittliche Rate in Südasien (ILO 22.1.2013).

Im Jahr 1967 - drei Jahre nachdem es Frauen erlaubt wurde zu wählen - trat die erste Frau ihren Dienst als Polizistin an. Jahrzehntelange Konflikte und die Herrschaft der Taliban führten dazu, dass es Frauen verboten wurde als Polizistinnen zu arbeiten. Im letzten Jahrzehnt bemühten sich die afghanische Regierung und internationale Geber die nationalen Institutionen wieder herzustellen - inklusive der nationalen afghanischen Polizei (ANP). Mehrere Initiativen von Regierungen um Frauen für die ANP zu rekrutieren führten zu einer Steigerung der Zahl der Polizistinnen. Mit Juli 2013 arbeiteten 1,551 Frauen bei der Polizei, was ein Prozent des ANP Personals ausmacht. Nur wenige von ihnen werden in ländliche Gegenden entsandt. Infolgedessen, werden nur wenige Polizistinnen gesehen, was es Frauen und Mädchen umso schwieriger macht, Delikte gegen sie zu melden (OXFAM 10.9.2013). Der Mangel an separaten Toiletten und Garderoben gefährdet die Sicherheit der Polizistinnen. Parallel zu der steigenden Zahl von Polizistinnen ist die Zahl der Vorfälle, in welchen Polizistinnen von ihren männlichen Kollegen vergewaltigt, misshandelt und sexuell belästig wurden, gestiegen. Berichten zufolge, passieren diese Vorfälle meist an isolierten Plätzen wie Toiletten und Garderoben (HRW 25.4.2013).

Im September 2013 wurde eine Gender- und Menschenrechtsabteilung im Verteidigungsministerium eingerichtet und ein Programm zur Rekrutierung von Frauen in der Armee initiiert. Die Afghan National Police und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee 458 (UNSC 6.12.2013).Im Jänner 2014 wurde die erste Frau - Oberst Jamila Bayaz - zur Polizeichefin des Kabul Bezirks 1, einem wirtschaftlichen und administrativen Bezirk der Altstadt, ernannt (RFE 14.1.2014).

Ehe und Scheidung

In Afghanistan kommen Kompensationsheirat, Zwangsheirat, arrangierte Heirat und Kinderheirat vor (University of Montana 4.4.2012). Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit ist ein verbreitetes Phänomen (AA 4.6.2013). Das gesetzliche Alter für Heirat in Afghanistan liegt bei Männern bei 18 Jahre und bei Frauen bei 16 Jahren. Jedoch kann ein 15-jähriges Mädchen mit dem Einverständnis ihres Vaters oder eines Gerichtes verheiratet werden (HRW 4.3.2013). Die häufigste Form der Heirat in Afghanistan ist die arrangierte Heirat, in welcher die Braut und der Bräutigam die gleiche Ethnie, soziale Klasse und Grad des Rufes aufweisen (University of Montana 4.4.2012).

Scheidungen sind im Islam erlaubt, jedoch liegt das Recht bei den Männern. Nichtsdestotrotz haben Frauen das Recht unter bestimmten Bedingungen und Umständen, sich scheiden zu lassen. Theoretisch können im Islam Frauen auf ihr Recht auf Scheidung, beim Eingehen des Ehevertrags, bestehen - "Nikah". Das bedeutet, dass die Frau dem Mann sagen kann, dass sie ihn unter der Bedingung heiratet, dass er ihr das Recht gibt, sich von ihm scheiden zu lassen. Jedoch wird Scheidung in der afghanischen Kultur nicht befürwortet und afghanische Frauen kennen meist ihre Rechte nicht, wenn es darum geht, die Scheidung einzureichen. Nur in ganz wenigen Fällen wird bei besonders triftigen Gründen die Frau in Bezug auf Scheidung von ihrer Familie unterstützt (University of Montana 4.4.2012).

Zina

"Zina" ist der Ausdruck für Ehebruch und andere verbotene sexuelle Beziehungen und ist ein kriminelles Vergehen im Rahmen des Strafgesetzes (vgl. englische Version des Strafgesetzes UNODC 1976). Die Polizei und öffentliche Stellen beschuldigten Frauen der Absicht Zina zu begehen, um eine Verhaftung bzw. eine Inhaftierung für einen Verstoß gegen soziale Normen zu rechtfertigen, wie zum Beispiel von Zuhause fortzulaufen, sich der Wahl des Bräutigams zu widersetzen oder vor häuslicher Gewalt und Vergewaltigung zu flüchten. Auch auf Wunsch der Familie werden Frauen im Zusammenhang mit Zina verhaftet. Berichten zufolge gab es Fälle, in denen Richter einen Vergewaltigungsfall in einen "Zinafall" umwandelten, selbst wenn die Polizei und die Staatsanwalt es als Vergewaltigungsfall ansahen (USDOS 19.4.2013). Das Urteil einer Inhaftierung für Zina-Vergehen beträgt laut dem afghanischen Gesetz 5 bis 15 Jahre. Kinder, 18 Jahre oder jünger, sind zu wesentlichen kürzeren Strafen unter Jugendgesetz von 2005 berechtigt (HRW 4.3.2012).

Gewalt gegen Frauen, Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe

Es wird geschätzt, dass um die 80 Prozent aller Frauen in Afghanistan in irgend einer Form häusliche Gewalt erfahren (University of Notre Dame 8.2012; vgl. USODS 19.4.2013).

Das Gesetz zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen von 2009 kriminalisiert Gewalt gegen Frauen. Die unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission, Personen, die das Gesetz durchsetzen und die Zivilgesellschaft unternehmen Anstrengungen das Bewusstsein für das Gesetz zu stärken. Doch der politische Wille zur Durchsetzung des Gesetzes ist begrenzt und so besteht ein Mangel bei dieser. Während des Jahres 2012 wurden 1.352 Fälle vor die Strafverfolgungseinheiten für Gewalt gegen Frauen gebracht. Dies stellt eine Zunahme von 500 Fällen dar. Provinzdirektorate für Frauenangelegenheiten sahen dies als Anzeichen für ein zunehmendes Bewusstsein. Der Hauptteil der Fälle wurde durch Mediation gelöst. Die Kabul- Strafverfolgungseinheit für Gewalt gegen Frauen prozessierte in 38 Fällen und erreichte in 28 einen Schuldspruch. Die meisten Fälle wurden durch die Zivilgesellschaft vorgebracht, wenige von Regierungsagenturen. In einigen, entlegenen Gebieten kannten Richter und Staatsanwälte das Gesetz gegen Gewalt an Frauen nicht, andere waren Druck durch die Gemeinschaft oder Drohungen ausgesetzt die Angeklagten zu entlassen (USDOS 19.4.2013).

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, weil die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot stark in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind jedoch in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, weil immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte (AA 4.6.2013).

Mittlerweile existieren 19 formelle und informelle Frauenhäuser quer verteilt über das ganze Land. Trotz einer Aufstockung gibt es noch immer nicht genügend Plätze. In der Bevölkerung haben Frauenhäuser den Ruf eines Bordells. Nichtsdestotrotz werden immer häufiger Frauen durch die Polizei an Frauenhäuser verwiesen. Derzeit werden diese Frauenhäuser ausschließlich von nichtstaatlichen Organisationen betrieben. Es gibt jedoch Bestrebungen, alle unter die gemeinsame Leitung des MoWA zu stellen (Lauer 2012 vgl. USDOS 19.4.2013).

Das Oberste Gericht Afghanistans ahndet das Weglaufen als Delikt. Es wird mit 15 Jahren Haft bestraft (University of Notre Dame 8.2012). In einer Aussendung des Obersten Gerichts im Jahr 2010 steht, das Weglaufen von der Familie oder dem Gatten, selbst in Fällen von Misshandlung, könnte "zu Verbrechen wie Ehebruch und Prostitution führen, welche gegen die Prinzipien der Sharia sind" (HRW 4.3.2012).

Die Regierung hielt mit Stand Frühjahr 2012 ungefähr 400 Frauen für so genannte "moralische Verbrechen" inhaftiert, darunter das Weglaufen oder außerehelicher Sex (HRW 31.1.2013). Unter den Verhafteten befanden sich allerdings auch Frauen, die vor häuslicher Gewalt flohen oder bei denen der außerehelicher Sex, eine Vergewaltigung oder Zwangsprostitution war. Oft wurden Frauen, die vor häuslicher Gewalt flohen und versucht haben, Hilfe von der Polizei zu bekommen, von dieser wieder in den Haushalt zurückgebracht (University of Notre Dame 8.2012).

Frauen werden ohne einen glaubwürdigen Prozessablauf verurteilt. Die meisten Fälle von häuslicher Gewalt werden niemals untersucht. Fälle von häuslicher Gewalt können so schwerwiegend sein, dass sie zum Selbstmord führen (University of Notre Dame 8.2012).

Schande wird meist dem Opfer angelastet statt dem Täter. Die Opfer finden sich oftmals in der Situation wieder, eines Zina-Vergehens angeklagt zu werden und in weiterer Folge wird ihnen dadurch Gerechtigkeit verwehrt. Die Gesellschaft setzt weibliche Opfer einer lebenslangen Stigmatisierung und Schande aus. Darüber hinaus, verlangt, bzw. duldet, die Gesellschaft sexuelle Gewalt in Form schädlicher Traditionen wie z.B. Baad (die Praxis des Übergebens eines Mädchens, um einen Disput zu bereinigen) oder die Zwangsverheiratung des Opfers mit seinem Vergewaltiger (USIP 14.6.2013; vgl. OHCHR 8.7.2009; University of Montana 4.4.2012;).

Es gibt kein Gesetz, dass sexuelle Belästigung verbietet. Frauen, die eine öffentliche Rolle einnahmen, welche besonders geschlechterspezifische Stereotypen herausforderten (wie z.B. weibliche Abgeordnete, politische Führerinnen, Polizistinnen und Nachrichtensprecherinnen), wurden von konservativen Elementen eingeschüchtert oder wurden so wie auch ihre Familien mit dem Tod bedroht. So gibt es Berichte über Einschüchterungen und Diskriminierungen weiblicher Mitglieder der ANP und ihrer Familien in den Gemeinden, aber auch über Belästigungen weiblicher Mitglieder der Polizei durch ihre männlichen Kollegen (USDOS 19.4.2013). Die geringe Anzahl an Polizistinnen behindert afghanischen Frauen, welche häusliche Gewalt eher mit einer Frau besprechen als mit einem Mann, weil sie fürchten, dass die Männer ihnen nicht glauben oder sie zurück zu ihren Familien schicken (NYT 16.9.2013). Einem Human Rights Watch zufolge, sind 84 Prozent aller Polizistinnen auf vier große Städte aufgeteilt. Fast die Hälfte sind in Kabul und ein Fünftel in Mazar-e Sharif stationiert (HRW 4.3.2012).

Das afghanische Ministerium für Frauenangelegenheiten (MoWA) und NGOs meldete Vorfälle bei denen Polizisten Frauen und Kinder vergewaltigten (USDOS 19.4.2013 vgl. The American Conservative 10.7.2013 vgl. NYT 7.11.2012).

AIHC gab an, dass in einem Zeitraum von 2011 bis Mai 2013 163 Fälle von sexuellen Übergriffen, sowie 243 Ehrenmorde registriert wurden. Jedoch wird angenommen, dass die Anzahl der Fälle weitaus höher liegen (Reuters 10.6.2013).

Ehrenmorde

Ehrenmorde sind Verbrechen, die im Namen der "Ehre" durchgeführt werden, oftmals aufgrund des Verdachts von Handlungen, die als unehrenhaft für die Familie als Ganzes gelten. Die Motive für diese Delikte reichen von einer simplen Assoziierung mit dem anderen Geschlecht über zu sexuelle Beziehungen oder das Weglaufen von zu Hause (UNHCR 6.2013).

Laut einem Bericht von AIHRC [Anmerkung: eine Unabhängige Menschenrechtskommission] werden knapp unter 15 Prozent der Ehrenmorde und sexuellen Übergriffe von Polizisten begonnen. Normalerweise werden Ehrenmorde durch Mitglieder einer Familie oder eines Stammes - in den meisten Fällen gegen Frauen - durchgeführt, nachdem in der Wahrnehmung der Familie, das Opfer Schande über die Gruppe gebracht hat (Reuters 10.6.2013). AIHRC gab an, dass 21 Prozent der Ehrenmorde durch die Ehemänner der Opfer durchgeführt wurden, 7 Prozent durch die Brüder und 4 Prozent durch den Vater des Opfers. Die restlichen 57 Prozent der Ehrenmorde wurden durch die Familie des Ehemannes durchgeführt (RAWA 10.6.2013). AIHC gab an, dass in einem Zeitraum von 2011 bis Mai 2013 163 Fälle von sexuellen Übergriffen, sowie 243 Ehrenmorde registriert wurden. Jedoch wird angenommen, dass die Anzahl der Fälle weitaus höher liegen (Reuters 10.6.2013).

Artikel 398 des Nationalen Afghanischen Gesetzes besagt, dass ein Mensch, von der Bestrafung von "Lazeration" und Mord ausgenommen wird, wenn er seine Ehre verteidigt, nachdem er seine Frau oder eine andere (nah)verwandte Person auf frischer Tat beim Ehebruch ertappt und diese oder beide Beteiligten sofort tötet oder verletzt. Die Person soll jedoch eine Haftstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, antreten (UNAMA 9.12.2010 vgl. AIHCR 2013). Ehrenmorde und sexuelle Übergriffe sind die schwerwiegendsten Fälle an Menschenrechtsverletzungen und Gewalt gegen Frauen in Afghanistan (AIHRC 2013). Weggelaufene Frauen, die zurückgebracht werden, werden oftmals im Zuge von Ehrenmorden getötet, da die Familien fürchten, dass sie Zeit mit ihnen nicht erlaubten Männern verbracht haben (NYT 7.11.2010; vgl. HRW 4.3.2012; Daily Mail 30.4.2013). Die Anzahl der afghanischen Frauen, die verhaftet wurden, aufgrund von Flucht vor Zwangsheirat und anderen "moralischen Verbrechen" ist 2011 in die Höhe gegangen (The Guardian 21.5.2013).

Im USDOS Jahresbericht für das Jahr 2012 berichtet AIHRC von einer Steigerung der Ehrenmorde, 60 Fälle wurden im ersten Halbjahr verzeichnet. Jedoch wird von einer viel höheren Dunkelziffer ausgegangen. Es wird angenommen, dass Fälle von Selbstmord und Selbstverbrennung zu Ehrenmorden gezählt werden sollten (USDOS 19.4.2013).

Gewalt durch (weibliche) Haushaltsvorstände

Die älteste Dame des Hauses, meist die Schwiegermutter, kontrolliert die Haushaltsangelegenheiten, inklusive das Beaufsichtigen der anderen Frauen in dem Haus. Es gibt Berichte von Fällen, in denen die Schwiegermütter die Ehefrauen schwer misshandelten oder sogar töteten (BBC 30.1.2012; vgl. IRIN 8.3.2010, The Guardian 2.1.2012, Reuters 31.12.2011).

Wohnsituation

Oftmals besteht die afghanische Familie aus einer Frau, ihrem Mann, Kindern, dem Schwiegervater und der Schwiegermutter, dem Schwager und der Schwägerin, dem Großvater und der Großmutter, sowie Enkelkindern - alle Leben in einem Haus (University of Montana 4.4.2012). Großteils ist der Mann der Haushaltsvorstand. Der Anteil der Haushalte, die von Frauen geleitet werden, ist in städtischen Gebieten höher als in ländlichen Gebieten (APHI 11.2011). Die älteste Frau des Hauses, normalerweise die Schwiegermutter, entscheidet über Haushaltsangelegenheiten und beaufsichtigt die anderen im Haushalt lebenden Frauen. (University of Montana 4.4.2012).

Medizinische Versorgung - Gynäkologie

Armut, Konflikt, aber auch der langsame wirtschaftliche und soziale Fortschritt sind Gründe für Afghanistan schlechte Gesundheitsindikatoren (WB 5.2013). Es wird geschätzt, das zwischen 2010 und 2011 34 -39 Prozent der Geburten qualifiziertes Gesundheitspersonal beiwohnte und in 2010 wurden 15 Prozent der Geburten in einer Gesundheitsklinik durchgeführt (WHO 2013). Die afghanische Regierung reagierte mit einer nationalen Strategie, indem sie sechs "maternity waiting homes" (MWH) in den ländlichen Gebieten - der Provinzen Kandahar, Badakhshan, Laghman, Kunar Herat, und Bamyan Afghanistan im Jahr 2009 gemeinsam mit UNICEF, eröffnet. Diese sogenannten MWHs sind mit Fachpersonal ausgestattet (UNICEF 8.2013).

Im Dezember 2013 gab das afghanische Gesundheitsministerium in Kooperation mit dessen UN Partnern, zwei Aktionspläne um die Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit und der Neugeborenensterblichkeit zu reduzieren, bekannt. Dabei handelt es sich um den "reproduktiven Mütter-, Neugeborenen- und Kindergesundheitsplan und den "Every Newborn Action" Plan. Ziel ist es eine zehnprozentige Steigerung für entscheiden Gesundheitsleistung für Mütter, Neugeborenen und Kinder zu erhalten, speziell für Afghanistans ärmste und unterprivilegierteste (WHO 8.12.2013).

Es gibt geographische Unterschiede: Vor allem in bergreichen Gegenden ist es für AfghanInnen (Männer und Frauen), unmöglich Gesundheitskliniken während des gesamten oder Teile des Jahres, aufgrund von Schneefall, aufzusuchen(CIMIC 2.2012). Gab es vor einem Jahrzehnt nur 400 Hebammen, so werden heute schon mehr als 3,000 gezählt (USAID 1.2013; vgl. CIMIC 2.2012). Auch wurden mit internationaler Unterstützung tausende Kilometer an neuen Straßen gebaut, die zu Kliniken und Spitälern führen. Des Weiteren, aufgrund der Verbreitung mobiler Telefone, können, Frauen und Männer gleichermaßen, nun um medizinische Unterstützung bitten, ohne dabei das Haus verlassen zu müssen. Auch gab das Ministerium für öffentliche Gesundheit an, dass es den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen für Frauen zu seinen Prioritäten gemacht hat (CIMIC 2.2012).

In vielen Teilen Afghanistans, speziell in abgelegenen Gegenden, dürfen Frauen traditionellerweise nicht von männlichen Ärzten untersucht werden, außer ein männliches Familienmitglied ist anwesend als Aufsichtsperson (NYT 14.6.2013).

Es gibt einen neuen Fokus in Bezug auf Gesundheitsbedürfnisse von Frauen: in der Provinzhauptstadt Gardez (Paktia), wurde das erste gynäkologische Spital im August 2010 eröffnet. Der Untergouverneur im Bezirk Shib Koh der Provinz Farah forderte die Errichtung eines weiblichen Shura-Rates, um die Bedürfnisse der Frauen im Bezirk besser zu verstehen. Trotz dieser Fortschritte fehlt die Anwendung von Frauenrechten in weiten Teilen Afghanistan (CIMIC 7.9.2010).

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 4.6.2013).

Bewegungsfreiheit für Frauen

Kulturelle Verbote für die freie Fortbewegung und das Verlassen des Hauses ohne Begleitperson, hindern viele Frauen daran, außerhalb ihres Hauses zu arbeiten und begrenzen ihren Zugang zu Bildung, Gesundheitsvorsorge, Polizeischutz und andere soziale Leistungen (USDOS 19.4.2013). Öffentliche Schande wird Frauen angeheftet, die ihr Haus ohne männliche Begleitperson verlassen (University of Montana 4.4.2012; vgl. HRW 3.12.2009). Der Ulama Rat gab Erklärungen ab, die die Möglichkeit der Frauen an der Gesellschaft teilzunehmen einschränkte (USDOS 19.4.2013).

Beispiele von Organisationen, die für Frauen tätig sind

Die Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (RAWA), ist die älteste politische und soziale Organisation in Afghanistan und wurde 1977 gegründet und war ursprünglich eine Untergrundorganisation, die sich nun auf humanitäre Angelegenheiten fokussiert (Berkeley 2013). Rawa ist auch in den Bereichen Bildung und Gesundheit tätig (RAWA 2014).

Die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) wurde im Zuge der Bonner Vereinbarung im Jahr 2002 gegründet und ist im Artikel 58 der Verfassung verankert (AIHRC 12.2011). Die derzeitige Vorsitzende ist eine Frau: Dr. Sima Samar (AAN 20.9.2013). In Übereinstimmung mit der Gesetzeslage ist das Mandat der AIHRC die Überwachung der Menschenrechtslage und der Zugang der Menschen zu Menschenrechten (AIHRC 12.2011).

Afghanistan Women Council (AWC) ist eine regierungsunabhängige, nicht politische, nicht religiöse Non-Profit Organisation, die ursprünglich weiblichen afghanischen Flüchtlingen half. Die Aktivitäten zielen auf Menschenrechte, Frauen- und Kinderrecht, Friedensbildung und Demokratie ab (AWC 2009).

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) wurde im Jahr 2002 durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegründet und ist eine in Afghanistan ansässige Mission, die die afghanische Regierung und Bevölkerung unterstützt, in dem sie die Basis für nachhaltigen Frieden und Entwicklung im Land legt (UNAMA 14.1.2014).

Andere sind z.B.: First MicroFinance Bank Afghanistan, Afghanistan Reconstruction Trust Fund (ARTF) der Welt Bank, Rural Microfinance and Livestock Support Programme des International Fund for Agricultural Development (IFAD) (IFAD 2014; Aga Khan 2010).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrem Leben und ihrem Wohnsitz in Afghanistan und dem Iran sowie zu ihrer Schulbildung bzw. Berufstätigkeit (in diesen Staaten) ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens. Auch das Bundesasylamt hat diese Angaben nicht in Zweifel gezogen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat am 23.09.2014 auch ausdrücklich angegeben, im Iran "mit meinem Schwager" gelebt zu haben - was angesichts der iranischen Gesellschaftsordnung und des damals bereits langjährigen Aufenthalts des Schwagers im Iran nur bedeuten kann, dass sie in dessen Haushalt aufgenommen worden ist. Zudem erklärte sie, dass ihr der bereits in Europa aufhältige Gatte "Geld geschickt" habe, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin auch im Iran nicht selbsterhaltungsfähig war, sondern vorrangig von ihrem Gatten und ihrem Schwager versorgt worden ist. Ihr Einkommen als Putzfrau war damit nur ein (untergeordneter) Beitrag zur Sicherung ihrer Existenz. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung eines (von Männern) "vollkommen unabhängigen und selbständigen" Lebens ist damit nicht nachvollziehbar - vielmehr steht sie im Widerspruch zu den authentischen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt. Auch die behauptete "Berufstätigkeit" reichte offenkundig nicht einmal ansatzweise zur Selbsterhaltungsfähigkeit und es gibt auch keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin jemals versucht hätte, substanziell selbständig - also in einem eigenen Haushalt und ohne finanzielle Unterstützung durch männliche Angehörige - zu leben. Die bloße eigenständige Erledigung von Amtswegen und Einkäufen reicht für eine solche Annahme nicht aus.

Die Kinderlosigkeit ihrer Ehe ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Gatten. Für die behauptete Existenz zweier Adoptivkinder (ausschließlich der Beschwerdeführerin, nicht aber ihres Gatten) gibt es keinerlei Beleg. Die Beschwerdeführerin konnte weder Dokumente dieser Kinder vorlegen, noch ein solches, aus dem hervorgeht, dass sie alleinige Erziehungsberechtigte zweier adoptierter Kinder gewesen ist. Selbst wenn die Beschwerdeführerin aber zwei fremde Kinder im Iran adoptiert oder (lediglich) aufgezogen - also "adoptiert" nicht im Rechtssinn, sondern als eine Art Pflegemutter ohne Rechtstitel - hätte, wäre das jedenfalls nicht - wie in der Beschwerde tatsachenwidrig behauptet - "alleine" geschehen. Vielmehr wären diese Kinder - was sich zweifelsfrei aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 23.09.2014 ergibt - gemeinsam mit ihr im Haus ihres Schwagers aufgewachsen und vorrangig auch von diesem und den Überweisungen ihres Ehegatten versorgt worden.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des Gatten ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.05.2008, GZ: 302.006-C1/11E-I/03/06. Dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse von den damaligen Antragsgründen ihres Gatten hat, ergibt sich aus dessen in diesem Bescheid wiedergegebenen Angaben (der Gatte hat ein entsprechendes Wissen seiner Frau ausdrücklich verneint). Auch die Beschwerdeführerin selbst verneinte entsprechende Kenntnisse. Dass die Beschwerdeführerin von ihr unbekannten Personen, die auf der Suche nach ihrem Mann gewesen sein sollen, bedroht und misshandelt wurde, ist vorrangig deshalb nicht glaubhaft, weil dem Vorbringen des Beschwerdeführers seine Verfolgung betreffend (rechtskräftig) jede Glaubhaftigkeit abgesprochen worden ist. Wenn aber der Ehegatte gar nicht verfolgt worden ist, kann nicht nachvollzogen werden, welche "Verfolger" des Gatten, auf der Suche nach ihm die Beschwerdeführerin hätten misshandeln sollen. Überdies konnte die Beschwerdeführerin zu den behaupteten Misshandlungen auch nur sehr oberflächliche Angaben machen und auch nicht darlegen, warum diese Personen überhaupt auf der Suche nach ihrem Gatten gewesen sein sollen. Eine ihr drohende staatliche Verfolgung in Afghanistan hat die Beschwerdeführerin selbst verneint, sie hatte auch nie Probleme mit den Behörden ihres Herkunftsstaates.

Dass die Beschwerdeführerin weder in Afghanistan noch im Iran die Schule besucht hat und in ihrer Muttersprache weder des Lesens noch des Schreibens mächtig ist, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens. Dass sie sich auch in Österreich entsprechend "iranischen sozialen Normen" kleidet, ergibt sich aus der protokollierten Beschreibung ihrer Kleidung in der Einvernahme vom 23.09.2014 sowie ihrer diesbezüglichen Auskunft ("Ich bin immer so gekleidet.") und der Beschwerde vom 09.10.2014 ("Meine von der Behörde in der Niederschrift als "traditionell" bezeichnete Bekleidung entspricht iranischen sozialen Normen...").

Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, würde sie ihren rund 14 Jahre lang im Iran praktizierten Lebensstil in Afghanistan unverändert beibehalten. Sie konnte auch nicht glaubhaft machen, dass etwaige geringfügige Adaptionen des Lebensstils ihr einen "nicht zumutbaren Leidensdruck" auferlegen würden. Zunächst ist festzuhalten, dass diese Behauptungen nicht von der Beschwerdeführerin selbst - einer knapp 40-jährigen Analphabetin, die sich stets oder zumindest überwiegend nur der Haushaltsführung gewidmet hat - im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt aufgestellt wurden, sondern in der zweifelsfrei nicht von der Beschwerdeführerin selbst verfassten Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes. Dass eine Kleidung, die im Iran - einer "islamischen Republik" deren Staatsoberhaupt ein Geistlicher mit umfassenden politischen Durchgriffsbefugnissen ist - nicht den geringsten Anstoß erregt, in Afghanistan landesweit und schon ganz grundsätzlich "absolut unzureichend" wäre, wird in der Beschwerde ohne jeden Beleg oder auch nur eine schlüssige Argumentation lediglich in den Raum gestellt. Gleiches gilt für den behaupteten zwingenden Verlust der dort ausgeübten "Selbstständigkeit", die in der Beschwerde zudem - wie oben dargelegt - tatsachenwidrig in auffallender Art und Weise übertrieben wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Alltag in Österreich wie folgt schildert:

"Ich kümmere mich um den Haushalt, dh. ich koche, ich putze, wasche die Wäsche. Mein Mann geht hier einer Arbeit nach. Wenn mein Mann von der Arbeit heimkommt, dann ist er meistens müde. Wir verbringen sehr viel Zeit zu Hause. Wir gehen manchmal außer Haus, um die Einkäufe zu erledigen." Dass sie diese Alltagsführung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung aussetzen könnte, wurde in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise schlüssig dargelegt. In den (unwidersprochenen) Feststellungen zur Situation in Afghanistan ist auch ersichtlich, dass die afghanische Verfassung sogar Parlamentsmandate für Frauen reserviert - was freilich nicht viel an den unstrittigen massiven Benachteiligungen ändert, denen Frauen in Afghanistan ganz allgemein ausgesetzt sind. Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie auch in Afghanistan versuchen sollte, erneut als Putzfrau (oder in einem vergleichbaren Beruf) zu arbeiten, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine substanziell qualifiziertere Beschäftigung steht für die Beschwerdeführerin angesichts ihres niedrigen Bildungsniveaus derzeit nicht zur Debatte.

Gleichfalls gänzlich unbegründet bleibt die Behauptung über eine Gefährdung aufgrund des 14-jährigen Aufenthalts "außerhalb meines Heimatlandes", der die Beschwerdeführerin angeblich "als potentielle Verräterin und Andersdenkende" erscheinen lassen würde. Tatsächlich halten sich aber seit Jahren und Jahrzehnten mehrere tausend afghanische Staatsbürger immer wieder auch für viele Jahre in Nachbarstaaten - insbesondere Pakistan und dem Iran - auf und es gibt, etwa in den nicht in Frage gestellten Feststellungen zur Situation in Afghanistan, keine Hinweise, dass diese Personen allein deswegen Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären. Vielmehr besteht ein reger Grenzverkehr zwischen den genannten Staaten zumal viele Familien Mitglieder auf beiden Seiten der Grenze haben.

Frauen unterliegen in Afghanistan auch keinem generellen grundsätzlichen Verbot, jegliche grundlegende Bildung - etwa das Lesen und Schreiben - zu erwerben. Vielmehr würde ein solches Verbot den geltenden afghanischen Gesetzen widersprechen und ist jedenfalls auch nicht die landesweit übliche Einstellung. Auch ein entsprechender Wunsch der Beschwerdeführerin würde damit keine asylrelevante Verfolgung auslösen, zumal für die Beschwerdeführerin in nächster Zeit angesichts ihres Alters und ihres Bildungsstandes ohnehin kein höherer Bildungserwerb als die grundlegende Alphabetisierung in Frage kommt. Die Beschwerdeführerin hat allerdings nicht einmal während ihres 14-jährigen Aufenthalts im Iran irgendwelche substanziellen Bildungsbestrebungen gezeigt, obwohl sie dafür die Zeit und die Möglichkeiten gehabt hätte. Ihr nunmehr geäußerter Wunsch nach Spracherwerb und Ausbildung ist vor diesem Hintergrund zu sehen und insofern zu relativieren, als die Beschwerdeführerin abgesehen von einigen Brocken Alltagssprache zunächst einmal alphabetisiert werden muss um die deutsche Sprache in Wort und Schrift auch nur grundlegend zu erlernen.

2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen (die im Detail im angefochtenen Bescheid aufgelistet sind) handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Sie sind noch hinreichend aktuell, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der Beschwerdeführerin eine Erörterung im Rahmen eines gesonderten Parteiengehörs notwendig gemacht hätten. Zudem ist in der Beschwerde keine inhaltliche Kritik an den Feststellungen zu finden, die Beschwerdeführerin selbst wollte sich zu diesen auch im Rahmen ihrer Einvernahme am 23.09.2014 nicht äußern.

Die Feststellungen enthalten umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken Politik, Sicherheitslage, Menschenrechte und Frauen (letztere sind vollständig wiedergegeben). Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dar. Weitere Recherchen erscheinen sohin nicht mehr erforderlich. Auch eine denkbare Verletzung des Parteiengehörs durch nur auszugsweisen Vorhalt im Rahmen der Einvernahme wurde durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme jedenfalls saniert (vgl. etwa VwGH 26.6.1996, Zl. 95/07/0229).

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin als bereits abstrakt nicht asylrelevant und hinsichtlich der behaupteten Verfolgungshandlungen in Afghanistan auch als nicht glaubhaft.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft.

Eine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde von der Beschwerdeführerin bei der Antragstellung explizit verneint (siehe oben Punkt I.1.). Im Verlauf ihrer niederschriftlichen Einvernahme (Punkt I.2.) verneinte sie jegliche Probleme in Afghanistan, die nicht in Zusammenhang mit den

Soweit in der Beschwerde erstmals eine Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur sozialen Gruppe der "westlich orientierten Frauen" behauptet wird, ist den Ausführungen der Beschwerde nicht zu entnehmen, in welcher Form sich die dafür angeführten Kriterien (zitiert wurde etwa VwGH 2006/19/0182 vom 16.01.2008 oder Asylgerichtshof C2 419963-1/2011 vom 21.11.2011) in der Person der Beschwerdeführerin konkretisieren. Die Beschwerdeführerin ist nach ihren eigenen Angaben zunächst und vorrangig eine "iranisch orientierte Frau" (in der Beschwerde wird der von der Beschwerdeführerin im Iran praktizierte Lebensstil geradezu idealisiert; sie hatte dort auch nie Probleme und kleidet sich nach eigenen Angaben in der Einvernahme vom 23.09.2014 und der Beschwerde vom 09.10.2014 nach "iranischen sozialen Normen"). Das Leben nach "iranischen sozialen Normen" - die Beschwerdeführerin kümmert sich nach eigenen Angaben derzeit in Österreich auch wieder um den Haushalt und verbringt "sehr viel Zeit zu Hause" während ihr Gatte arbeiten geht - stellt jedoch keine tragfähige Basis für die Annahme da, von der Beschwerdeführerin könnte angenommen werden, sie verletze die in Afghanistan üblichen sozialen Normen. Auch ist eine "iranisch orientierte Frau" jedenfalls nicht ohne weiteres mit einer "westlich orientierten Frau" gleichzusetzen - was die gegenständliche Beschwerde aber offenbar versucht. Dazu kommt, dass in der Beschwerde Behauptungen betreffend den "westlichen" Lebensstil der Beschwerdeführerin aufgestellt werden, die deren authentischen Angaben in der Einvernahme widersprechen oder diese zumindest bewusst verzerren (siehe dazu Punkt II.2.).

Da die Beschwerde wiederholt auf die soziale Gruppe der "westlich orientierten Frauen" abstellt, wird offenkundig auch in der Beschwerde nicht davon ausgegangen, dass grundsätzlich alle Frauen allein aufgrund ihres Geschlechts in Afghanistan bereits einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Artikel 10 Abs. 1 der Statusrichtlinie erläutert den Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" wie folgt:

"Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt."

Merkmale, die "so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten" müssen sich jedoch hinreichend nachvollziehbar manifestieren oder glaubhaft gemacht werden können. Die bloße Behauptung einer "westlichen Orientierung" ist daher ebenso wenig ausreichend, wie die einer sexuellen Orientierung oder einer Konversion. Dies ist der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall jedoch nicht gelungen - die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft darlegen, dass sie beabsichtigt ihr Leben signifikant anders zu führen als in den vergangenen rund 15 Jahren im Iran. Der dort übliche Lebensstil unterscheidet sich jedoch nicht in einem solchen Ausmaß von dem überwiegend in Afghanistan praktizierten Lebensstil, dass durch eine entsprechende Umstellung ein "nicht zumutbarer Leidensdruck" entstehen würde und diese daher nicht zumutbar wäre.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

2. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu

§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Soweit in der Beschwerde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet wurde, ist festzuhalten, dass sich eine solche aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ergibt. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch ausführliche Befragung (etwa zu den Lebensumständen) nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich mit Unterstützung der österreichischen Behörden (Visum vom April 2014) erfolgte, weil sich ihr Gatte hier schon seit längerer Zeit (Mai 2005) in Österreich aufhält und ihm im Mai 2008 auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Bei der Antragstellung nach ihrer Einreise verneinte die Beschwerdeführerin sogar explizit das Vorliegen jeglicher eigener Asylgründe.

Sowohl das Bundesasylamt als auch das Bundesverwaltungsgericht haben zudem das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Lebenssituation im Iran, ihrer Bildung und Berufstätigkeit sowie insbesondere auch zur ihrer Art sich zu kleiden (die dann in der Beschwerde auch nochmals ausdrücklich bestätigt worden ist) ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Nicht geglaubt wurden der Beschwerdeführerin - bezüglich ihrer authentischen Angaben in der Einvernahme - lediglich die behaupteten Probleme (vor mehr als 14 Jahren) aufgrund von Problemen ihres Gatten - die sie freilich nicht kannte, und die in Österreich rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt worden sind - und die durch nichts belegte Behauptung, sie hätte (ohne rechtliche Involvierung ihres Gatten) im Iran zwei Adoptivkinder. Allerdings hätte auch die (festgestellte) Existenz dieser Kinder keinen Einfluss auf das Ergebnis in diesem Verfahren. Auf jene Ausführungen der - zweifelsfrei nicht von der Beschwerdeführerin selbst verfassten - Beschwerde, die zu diesen Angaben in Widerspruch stehen wurde im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich eingegangen.

Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe in den lediglich knapp 10 Wochen seit Einbringung der Beschwerde ihren über rund 14 Jahre gepflegten Lebensstil (den sie im Oktober in der Beschwerde selbst noch ausdrücklich bekräftigte) nachhaltig geändert oder abgelegt.

Aufgrund dieser Erwägungen hätte auch eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen.

Die in diesem Sinne getätigten beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesasylamtes ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung war auch nicht ergänzungsbedürftig sondern wurde lediglich im Sinne der zitierten VfGH-Judikatur für das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis neu formuliert. Damit wird im Ergebnis der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter gleichzeitiger Berücksichtigung jener des Verfassungsgerichtshofes - Rechnung getragen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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