BVwG W106 2012411-1

W106 2012411-1Federal Administrative CourtDec 12, 2014

Regest

Arbeitsplatz, Arbeitsplatzzuweisung, Begründungsmangel,<br/>Dauerverwendung, Organisationsänderung, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>schonendste Variante, Verfahrensmangel, Versetzung, wichtiges<br/>dienstliches Interesse, Zurückverweisung

Full text

BVwG W106 2012411-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2012411.1.00

Spruch

W106 2012411-1/5E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter SUPPAN, Alter Platz 24, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 19.08.2014, Zl. P688284/40-PersB/2014, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG iVm § 38 BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(09.12.2014)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist in die Verwendungsgruppe M BUO 2 ernannt. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme wurde er als Sanitätsunteroffizier in der Feldambulanz SanZ Süd in Klagenfurt (M BUO 2/1) verwendet.

I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 25.06.2014 wurde der BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass verfahrensgegenständliche Personalmaßnahme in Aussicht genommen sei. Weiter wird auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen und dass die Nichterhebung von Einwendungen als Zustimmung zur Versetzung gelte, hingewiesen.

Dagegen erhob der BF rechtzeitig Einwendungen. Er stimmte der Maßnahme nicht zu, weil ihm kein adäquater Arbeitsplatz gemäß seiner derzeitigen Verwendung und Ausbildung als DGKP angeboten werde und es dadurch zu einer erheblichen Schlechterstellung sozialer, familiärer und besoldungsrechtlicher Natur kommen würde.

I.3. Mit Bescheid vom 19.08.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:

"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr 333, werden Sie mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 von Amts wegen von Ihrer bisherigen Funktion abberufen, zur StbKpDBetr/MilKdo KÄRNTEN (Personalprovider) mit Dienstort 9020 KLAGENFURT versetzt und auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971, Organisationsplannummer BS7, Truppennummer 8291, Wertigkeit M BUO 2, Grundlaufbahn, unter Anwendung des § 113e des Gehaltsgesetzes 1956, diensteingeteilt. Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.

BEGRÜNDUNG

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ergibt sich in den entscheidungsrelevanten Bereichen der nachstehende Sachverhalt:

Mit GZ S92610/1-Org/2014 vom 3. Februar 2014 sowie mit GZ S91669/1-GStb/2014 vom 13. Februar 2014 wurden nach Zustimmung durch das Bundeskanzleramt die konkreten Umsetzungsschritte für eine grundlegende und alle Organisationselemente umfassende Änderung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres angeordnet. Im Zuge dieser Organisationsänderung ist neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch Ihr bisheriger Arbeitsplatz weggefallen.

Eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze hat ergeben, dass kein einziger Arbeitsplatz frei ist, der Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung, Ihrer fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung sowie der im Zusammenhang mit Ihrem bisherigen Dienstort gegebenen sozialen Rahmenbedingungen auch nur annähernd adäquat ist.

Mit Schreiben vom 25.06.2014, GZ P688284/39-PersB/2014 wurde Ihnen mittels Vorhalteverfahren gegenständliche Personalmaßnahme zur Kenntnis gebracht, welches Sie am 14.07.2014 übernommen haben.

Innerhalb offener Frist brachten Sie, nachstehende Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung vor:

‚Ich stimme der beabsichtigten Personalmaßnahme gemäß § 38 Abs. 6 BDG nicht zu, da mir vom Dienstgeber kein adäquater Arbeitsplatz gemäß meiner derzeitigen Verwendung und Ausbildung als DGKP angeboten wird. Außerdem würde diese beabsichtigte Personalmaßnahme für mich eine erhebliche Schlechterstellung sozialer, familiärer und besoldungsrechtlichen Natur bedeuten, die sich auf mein Leben existenzbedrohend auswirken würde.'

Die ho. Dienstbehörde hat zum vorliegenden Sachverhalt Folgendes erwogen:

Bezüglich Ihres Einwandes hinsichtlich vermuteter Nichtberücksichtigung Ihrer persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse bei der in Aussicht genommenen Versetzung von Amts wegen, wird festgestellt, dass gemäß § 38 Abs 4 BDG 1979 die familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten bei einer Versetzung von Amts wegen an einen anderen Dienstort zu berücksichtigen sind, die gegenständliche Versetzung bedingt, wie im Spruch ausgeführt, keine Änderung des Dienstortes. Somit stehen die vorgebrachten Einwände bezüglich zukünftiger erheblicher finanzieller Nachteile einer Versetzung nach § 38 Abs. 2 BDG 1979 nicht entgegen.

Bezüglich Ihres Einwandes hinsichtlich finanzieller Nachteile zufolge der minderen Einstufung des bisher innegehabten Arbeitsplatzes wird festgestellt, dass Sie für die Dauer der Anwendung der Bestimmungen des § 113e des Gehaltsgesetzes 1956, besoldungsrechtlich keinerlei Nachteile durch die Versetzung auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 971 erleiden, da Ihre besoldungsrechtliche Stellung für die Dauer der Anwendung der Bestimmungen des § 113e GehG weiterhin M BUO 2, FG 1, ist.

Allfällige Zulagen und Nebengebühren sind ausschließlich an das Tätigkeitsprinzip gebunden. Es ist jedoch das vornehmliche Ziel der zuständigen Dienstbehörde sowie des Personalproviders Sie in weiterer Folge möglichst rasch auf einen Ihrer Ausbildung entsprechenden, freien und systemisierten Arbeitsplatz einzuteilen.

Sie werden daher aus wichtigen dienstlichen Interessen von Ihrem alten Arbeitsplatz abberufen und auf den im Spruch angeführten Arbeitsplatz eingeteilt, da diese Personalmaßnahme die schonendste Variante der Einteilung darstellt."

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und beantragt, den Bescheid aufzuheben, allenfalls die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Die Dienstbehörde berufe sich auf ein durchgeführtes Ermittlungsverfahren, dessen Ergebnis dem BF bis heute nicht bekannt sei, dem BF sei auch keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme gemäß § 45 Abs 3 AVG gewährt worden. Der BF sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

Um das wichtige dienstliche Interesse zu begründen sei die Dienstbehörde verpflichtet, konkrete Ermittlungen darüber anzustellen, welche Überlegungen zur angefochtenen Versetzung geführt haben. Das bekämpfte Erkenntnis enthalte dazu jedoch nur allgemeine Formulierungen.

Welchen Zweck die Änderung der Sanitätsorganisation angestrebt und erreicht hat, sei nicht erhoben und nicht festgestellt worden. Welche unbesetzten Arbeitsplätze die Dienstbehörde überprüft haben will, sei nicht ersichtlich, somit habe die Dienstbehörde ihre Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt.

Zu den persönlichen Verhältnissen des BF habe die Behörde keine konkreten Feststellungen getroffen.

Nach der überblickbaren Rsp darf dem Beamten jedoch nur ein solcher Arbeitsplatz zugewiesen werden, der ihm nur eine möglichst geringe finanzielle Einbuße bringt (VwGH 13.11.2013 GZ 2013/12/0026).

Der BF sei 1987 zum JgB 25 eingerückt, sei in der Folge Infanterist beim LWSR 73 gewesen und habe von 2002 bis 2005 seine Sanitäterausbildung in Wien absolviert. Seine nächste Dienststelle sei das FLAReg 1 in Großenzersdorf und Langenlebarn gewesen, wo er als SanUO und stellvertretender Dienstführender die Bettenstation geleitet habe und für die Sanitätsbelange des gesamten Dienstes verantwortlich gewesen sei. Er habe in dieser Funktion verschiedene Dienste ausgeführt, darunter auch als San-Ausbilder für Rekruten und Kaderpersonal. 2008 sei er zur FAmb SanZ Süd nach Klagenfurt versetzt worden. Er sei sowohl an der Chirurgischen als auch an der Internen Station tätig gewesen und habe sämtliche Dienste der Ambulanz, auf den Stationen und im Labor getätigt. Er sei ausgebildeter Notfallsanitäter. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben habe er auch das Diplom zum DGKP 2005 abgelegt.

Meine gesamte Fachausbildung werde mit der unsozialen Versetzung wertlos. Er sei bisher in verantwortungsvoller Position, zuletzt im SanZ mit organisatorischen Tätigkeiten und Arbeit am Patienten befasst gewesen. Sein bisheriges dienstliches, soziales und persönliches Umfeld werde zerstört.

Die wesentlichen finanziellen Nachteile sind bekannt. Die gegenteiligen Ausführungen im bekämpften Bescheid dazu gehen an der Sache vorbei. Dass Nebengebühren und Zulagen ausschließlich an das Tätigkeitsprinzip gebunden sind, stimme im konkreten Fall nicht. Die Grundlagen der Besoldung des Heeresbeamten seien auf Grundgehalt und Zulagen aufgebaut, die den gesamten Monatsbezug darstellen. Der Verlust von Ergänzungs- und Pflegedienstzulage, Nebengebühr für Infektions- oder Strahlengefahr sei amtsbekannt, sodass dazu nicht näher einzugehen sei. Der Verweis auf die Rechtsprechung zu Nebengebühren und Zulagen laut GehG sei hier nicht zulässig, da in jedem Einzelfall die persönlichen und sozialen Verhältnisse bei der Versetzung zu untersuchen seien. Ein Minderbezug von durchschnittlich € 450,-- monatlich netto sei unzumutbar.

In keinem anderen öffentlichen oder privaten Dienstverhältnis wäre eine derartige Schlechterstellung möglich. Der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz werde verletzt.

Zu allgemeine und besondere Verpflichtungen der Dienstbehörde:

Ausdrückliche Bestimmungen des BDG normieren die Pflichten der Dienstbehörde auf Weiterbildung, Mitarbeiterqualifizierung, Förderung des dienstlichen Fortkommens und der Leistungsfähigkeit.

Wird ein Beamter auf einen neuen Arbeitsplatz versetzt, müsse erkennbar sein, mit welcher Pflicht dieser verbunden ist. Die Versetzung zum Personalprovider beim MilKdo sei genau das Gegenteil. Im Betreuungshinweis stehe, dass es sich um ein Betreuungsprogramm handle, die nunmehrige Einteilung sei eine vorübergehende Notmaßnahme, da zurzeit keine andere dauernde Aufgabenbetreuung vorhanden sei. Man will dem Betroffenen neue Chancen und Perspektiven im Berufsleben ermöglichen. Wie dies erfolgen soll, werde nicht ausgeführt. Diese Vorgangsweise steht in auffallendem Widerspruch zu §§ 36 und 45 BDG.

Der Gesetzgeber habe dem Sanitätspersonal des Bundesheeres die Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger vorgeschrieben. Der BF habe das Diplom 2005 abgelegt und hatte wie andere Kameraden die Möglichkeit, als DGKP in den Landesdienst zu wechseln. Sowohl die Stadt Wien als das Land Kärnten haben damals ausgebildetes Pflegepersonal gesucht. Die Dienstbehörde wäre verpflichtet gewesen, die Beamten vor allfälligen Änderungen im militärischen Sanitätsbereich hinzuweisen und zu warnen. Wäre sie dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte der BF mich damals für einen Dienstwechsel entscheiden können, hätte einen garantierten Arbeitsplatz und ein gesichertes Einkommen im Landesdienst. Die Dienstbehörde habe damals aber gegenteilig reagiert, sie habe nämlich das Militärische Sanitätspersonal gehalten mit dem Versprechen auf einen fixen Arbeitsplatz, gesicherte Karriere im Beruf und garantiertes Einkommen.

Die Verpflichtung zur Wahl der "schonendsten Variante" im Versetzungsverfahren habe die Dienstbehörde amtswegig wahrzunehmen. Dabei komme zuerst insbesondere ein Arbeitsplatz in Frage, der dem bisherigen ident oder weitestgehend ident ist. Ist dies nicht möglich, ist dem Beamten eine möglichst gleichwertige, wenn auch dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BVwG 5.3.2014, GZ W 2132000253-1; BerK 22.6.2006, GZ 124/9-BK/06).

Dem Beamten sei ein Dienstplatz zuzuweisen, an dem ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwächst (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026).

Der Dienstgeber habe die Pflicht, den Beamten auf einen Arbeitsplatz mit entsprechender Tätigkeit einzuteilen.

Sie habe jedoch der im Rahmen des Zuweisungsinteresses geforderten Rücksichtnahme auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse mit der Zuweisung zum Personalprovider beim Militärkommando in keiner Weise entsprochen. Ein wichtiges dienstliches Interesse sei im Ermittlungsverfahren nicht erhoben worden und bestehe auch nicht.

I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 25.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; vielmehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 23.10.2007, GZ 126/10-BK/07; 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03, mwH). In seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0116, erachtete der VwGH die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für zutreffend.

Der BF rügt das Fehlen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und dass ihm zu einem solchen kein Parteiengehör gewährt worden sei. Die Begründung der gesetzten Personalmaßnahme mit einer umfassenden Änderung der gesamten Sanitätsorganisation des ÖBH, wodurch auch der Arbeitsplatz des BF weggefallen sei, sei mangelhaft und nicht überprüfbar. Aus der Entscheidung sei auch nicht ersichtlich, welche unbesetzten Arbeitsplätze die Behörde überprüft haben will. Die Behörde habe ihr Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt.

Der BF ist bereits mit dieser Argumentation im Recht.

Die Dienstbehörde begründet die Notwendigkeit der Personalmaßnahme lapidar damit, dass im Zuge der Umsetzung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch der bisherige Arbeitsplatz des BF weggefallen sei.

Damit hat es die Behörde aber verabsäumt, die angeführte Organisationsänderung in ihren Grundzügen näher darzustellen und inwieweit der Inhalt der dem BF auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr besteht (vgl. BerK 10.09.2013, GZ 54/10-BK/13, mwN).

Im Übrigen kann auch bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses nicht jede Verwendungsänderung gerechtfertigt werden. Vielmehr obliegt es der Dienstbehörde, den Beamten - ungeachtet einer objektivierten Notwendigkeit der Abberufung von der bisherigen Verwendung - unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst adäquaten Arbeitsplatz zu versetzen (vgl. BerK 07.04.2006, GZ 165/9-BK/05; 07.06.2000, GZ 1/13-BK/00; 17.04.1998, GZ 15/10-BK/98; 29.06.2000, GZ 2/11-BK/00; 01.10.2003, GZ 167/14-BK/03; 08.03.2006, GZ 152/50-BK/05).

Die Dienstbehörde wäre daher auch bei Vorliegen eines Abzugsinteresses verpflichtet gewesen, eine nähere Prüfung vorzunehmen, ob dem Beamten eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung adäquate Verwendung zugewiesen werden kann, das heißt die für den Beamten schonendste Variante zu wählen (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 30.04.2014, 2013/12/0190).

Dabei soll nicht unberücksichtigt bleiben, dass der BF eine langjährige und kostenintensive Ausbildung als Diplomierter Gesunden- und Krankenpfleger absolviert hat und der Dienstgeber im Falle dass entsprechende Arbeitsplätze verfügbar sind, auch im Interesse eines ökonomischen Personaleinsatzes gehalten ist, Beamte ihrer Ausbildung entsprechend einzusetzen. Welche konkreten Ermittlungsschritte die Dienstbehörde in dieser Hinsicht unternommen hat, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Sollte abermals die Versetzung auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummer 971 (Personalprovider) in Betracht gezogen werden, wird die Behörde auch zu überprüfen haben, inwieweit die Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes überhaupt die Zuweisung einer Dauerverwendung im Verständnis des § 38 Abs. 1 BDG darstellt (BVwG 09.12.2014, W106 2013067-1/3E, und dort zit. Rechtsprechung der Berufungskommission).

Da die Dienstbehörde sohin notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und auch dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung nicht entsprochen hat, war im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die zu §§ 38 und 40 BDG 1979 ergangene, in diesem Punkt einheitliche und ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der vormals zuständigen Berufungskommission ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.

Auch im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor: Die Ratio und inhaltliche Gestaltung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG entspricht jener des § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung), sodass auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung verwiesen werden kann. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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