I402 2006019-1•BVwG I402 2006019-1
I402 2006019-1Federal Administrative CourtDec 12, 2014
Beitragsgrundlagen, Pflichtversicherung, Rechtslage,<br/>Versicherungspflicht
I402 2006019-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Mag. Manuela HEBENSTREIT, Amraserstraße 85, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol vom 17.02.2014, (ohne Geschäftszahl; VSNR: XXXX), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 21.11.2013 (präzisiert durch telefonische Auskunft am 14.01.2014) beantragte die Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) die bescheidmäßige Festsetzung der Vorschreibung der Versicherungsbeiträge für das Jahr 2011.
2. Die Beschwerdeführerin unterlag als Gewerbetreibende (im Bereich des Handelsgewerbes) bis zum 31.12.2011 der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Mit Wirkung vom 31.12.2011 beendete sie die Ausübung dieses Gewerbes und legte die Gewerbeberechtigung zurück, wodurch ihre Pflichtversicherung mit diesem Datum endete. Neben der selbständigen Tätigkeit übte die Beschwerdeführerin ab 04.10.2011 eine Tätigkeit in einem unselbständigen Dienstverhältnis aus und unterlag mit dem daraus erzielten Einkommen von € 10.263,02 der Versicherungspflicht nach dem ASVG. Aus dem gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 23.05.2013 ergeben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 65.483,76, zuzüglich vorgeschriebener Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von € 2.173,08.
3.1. Die belangte Behörde erließ auf dieser Grundlage den angefochtenen Bescheid vom 17.02.2014, mit dem Folgendes festgestellt wurde: Die monatlichen Beitragsgrundlagen würden in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Jahr 2011 in den Monaten Jänner bis September € 4.900,- und in den Monaten Oktober bis Dezember € 1.478,99 betragen. Die monatlichen Beiträge im Jahr 2011 beliefen sich für Jänner bis September auf € 374,85 (Krankenversicherung), € 857,50 (Pensionsversicherung), € 10,21 (Selbständigenvorsorge) und € 8,20 (Unfallversicherung) und für Oktober bis Dezember auf € 113,14 (Krankenversicherung), € 258,82 (Pensionsversicherung), € 10,21 (Selbständigenvorsorge) und € 8,20 (Unfallversicherung). Die Beschwerdeführerin sei demnach verpflichtet, die für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt €
10. 033,95 binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides zu bezahlen.
3.2. Zur Begründung legte die belangte Behörde nach Anführung der maßgebenden Rechtsgrundlagen über die Beitragspflicht und -höhe (§§ 2 Abs. 1 Z 1, § 25 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, § 27 Abs. 1 und 2, § 27a, 27d, 35, 35a, 35b GSVG sowie §§ 49 und 52 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetz) näher dar, aus welchen Beitragsgrundlagen und auf welche Weise sich der Betrag errechnet.
4.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 11.03.2014 datierte und am darauf folgenden Tag bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Darin räumt die Beschwerdeführerin ein, dass der Bescheid der derzeit geltenden Rechtslage nach dem GSVG entspreche und die korrekte Anwendung des Gesetzes nicht in Frage gestellt werde. Die Beschwerde richte sich vielmehr "gegen die derzeit geltende Rechtslage per se", konkret gegen die Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für die Erhebung der Beiträge nach dem GSVG. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 26.01.1984 (Zl. 82/08/0031) bereits festgestellt habe, dass die sozialversicherungsrechtliche Bemessungsgrundlage durch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht gemindert werde, sei "auf die Besonderheiten des Verlustvortrages" hinzuweisen, welcher ebenfalls in § 18 EStG, also in den Bestimmungen über Sonderausgaben, geregelt sei, da sich "seit 1984 die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen doch wesentlich verändert" hätten.
4.2. Sonderausgaben seien definitionsgemäß Ausgaben, die - im Gegensatz zu Betriebsausgaben - nicht direkt mit der Erzielung von Einkünften in Verbindung stehen. Aus volkswirtschaftlicher Sicht sei es jedoch erwünscht, bestimmte, nur die Lebensumstände einer Person betreffende Ausgaben, sehr wohl zum Steuerabzug zuzulassen. Davon seien primär Ausgaben für die Errichtung von Wohnraum, private Personenversicherungen, Kirchenbeiträge, Spenden usw., erfasst. All diese Ausgaben seien als Sonderausgaben in § 18 EStG zusammengefasst, weil es sich dabei nicht um Betriebsausgaben handle. Auch der Verlustvortrag sei unter dieser Position eingeordnet. Beim Verlustvortrag handle es sich aber im Gegensatz zu allen anderen Sonderausgaben um eine "periodenübergreifende Ergänzung" zur betrieblichen Gewinnermittlung. Die Verankerung des Verlustvortrags in der Gesetzesbestimmung des § 18 EStG sei darauf zurückzuführen, dass es zu seiner Geltendmachung des Vorhandenseins der betrieblichen Einkunftsquelle nicht mehr bedürfe. Dahinter stehe der Gedanke des Steuergesetzgebers, die Leistungsfähigkeit der Abgabepflichten bei der Festsetzung der Abgaben zu berücksichtigen. Auch wenn das Sozialversicherungsrecht "nicht alle für das Steuerrecht geltenden Grundsätze verfolgen kann", weil es sich sowohl in der Zielsetzung als auch im "Beitrags- und Leistungsumfang" vom Steuerrecht unterscheide, sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (des Beitragspflichtigen) sehr wohl ein Grundsatz, den auch das Sozialversicherungsrecht zu berücksichtigen habe. Daraus folge die Notwendigkeit (gemeint wohl: das verfassungsrechtliche Gebot) der Anerkennung von Verlustvorträgen aus Vorperioden, da die Leistungsfähigkeit durch Verluste jedenfalls nicht nur in der Entstehungsperiode eines Verlustes beeinträchtigt sei, sondern diese Beeinträchtigung in den meisten Fällen wenigstens noch in das Folgejahr, meist jedoch in mehrere Folgejahre hinreiche. Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin sei für das Jahr 2011 eine sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage in Höhe von €
67. 656,84 festgestellt worden, da Verluste aus den Vorjahren unberücksichtigt geblieben sind. Diese Beitragsgrundlage werde jedoch "im tatsächlich erwirtschafteten Geldfluss und Erfolg nur sehr stark eingeschränkt abgebildet". Dies deshalb, weil zwar im Jahre 2011 die betrieblichen Schulden aus den Vorjahren durch die im Jahr 2011 generierten Gewinne reduziert, aber keine Liquidität erwirtschaftet werden konnte, welche zur freien Disposition zur Verfügung gestanden wäre. Saldiere man die rein betrieblichen (dh: ohne Entnahmen für private Zwecke berechneten) Geldflüsse über die Jahre 2007 bis 2011, so ergebe sich ein jahresübergreifender Liquiditäts- und Erfolgsüberschuss aus dem "betrieblichen Geschehen" von nur € 6.104,88. Wenn nun die belangte Behörde für das Jahr 2011 eine Beitragsgrundlage von € 67.656,84 feststellt und auch für das Jahr 2010 von einer positiven Jahresbeitragsgrundlage von (geschätzt) ca. € 20.000,- auszugehen sei, so sei die Beschwerdeführerin bei erwirtschafteten periodenübergreifenden Gesamteinkünften von € 6.104,88 mit einer "kumulierten Jahresbeitragsrundlage" nur für die Jahre 2010 und 2011 von mindestens € 87.656,84 konfrontiert. Multipliziere man dies mit den entsprechenden Beitragssätzen, so würden sich Beiträge von rund €
16. 932 ergeben. Diese Beiträge wären - isoliert für die Jahre 2010 und 2011 - sohin fast 3 Mal so hoch wie der periodenübergreifende Gesamtüberschuss von € 6.104,88 für den Zeitraum 2007 bis 2011. Die sozialversicherungsrechtliche Unbeachtlichkeit des "Verlustvortrags" führe sohin zur Erfassung einer Beitragsgrundlage, die es "tatsächlich in erwirtschaftetem Erfolg und Geld gar nicht gibt". Dies widerspreche klar dem Leistungsfähigkeitsprinzip und führe zu einer Situation, in der Ungleiches gleich behandelt wird: Ein Beitragspflichtiger, der durchgängig über mehrere Jahre einen positiven Betriebserfolg erwirtschaftet (zB 5 Jahre mit Gewinnen von durchschnittlich € 17.500,- jährlich, in Summe also € 87.500,--) und der diese kumulierten Erfolge auch in Geld zur Verfügung hat, werde gleich behandelt wie jemand, dessen betrieblicher Erfolg nur in zwei Perioden positiv und in drei Perioden negativ ist. Diese Rechtslage verstoße gegen den Gleichheitssatz und sei daher verfassungsrechtlich "in Frage zu stellen".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Bis 21.12.2011 unterlag die Beschwerdeführerin als Gewerbetreibende (Handelsgewerbe) der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Dieses Gewerbe beendete sie mit 31.12.2011 und schied mit diesem Tag aus der GSVG-Pflichtversicherung aus.
1.2. Neben dieser selbständigen Tätigkeit war sie außerdem seit 04.11.2011 in einem unselbständigen Dienstverhältnis tätig und unterlag mit dem daraus erzielten Einkommen in der Höhe von insgesamt € 10.263,02 dem ASVG.
1.3. Für das Jahr 2011 wurden ihre Sozialversicherungsbeiträge (gemäß GSVG) vorläufig von der Mindestbeitragsgrundlage berechnet und somit vorläufig in der Höhe von insgesamt € 2.581,17 in Rechnung gestellt.
1.4. Am 24.07.2013 wurden der belangten Behörde die Daten des Einkommensteuerbescheides 2011 (Bescheid vom 23.05.2013) übermittelt. Darin sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von insgesamt € 65.483,76 zuzüglich vorgeschriebener Beiträge zur Sozialversicherung in der Höhe von € 2.173,08 ausgewiesen.
1.5. Weiters sind in diesem Einkommensteuerbescheid "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" in Höhe von "€ 7.418,84", ein "Verlustabzug" in Höhe von "- € 54.676,95" und ein "Einkommen" von "€ 18.064,65" ausgewiesen.
Die Feststellungen wurden von der belangten Behörde in unbedenklicher Weise getroffen und in der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die angewendete Rechtslage richtet, nicht bestritten. Soweit in den Feststellungen zusätzlich Inhalte aus dem Einkommensteuerbescheid vom 23.05.2013 wiedergegeben werden (Pkt. 1.5.), ergibt sich dies aus der von der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Kopie des Einkommensteuerbescheides.
Zu A)
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass "§ 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist". Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Der Beschwerdefall unterliegt somit (schon aus diesem Grund) der Einzelrichterzuständigkeit.
3.2. Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 GSVG grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des EStG 1988.
3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist damit für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer
maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten ... heranzuziehen
sind und dass daher auch für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden und somit auch dafür, welche Beträge die Einkünfte mindern, das Einkommensteuerrecht maßgeblich ist (vgl u.a VwGH 24.04.1990, 89/08/0226; 19.02.1991, 90/08/0114; 11.09.2008, 2006/08/0166, uva). Mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage nach § 25 bzw. § 25a GSVG zu entscheiden hat, bindend fest, dass der Erwerbstätige die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat, wobei sich die Beitragsgrundlage aus dem Betrag dieser Einkünfte - deren Höhe durch den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid feststeht - zuzüglich bzw. abzüglich der in § 25 Abs. 2 GSVG genannten Beträge ergibt (zB VwGH 21.12.2011, 2009/08/0292; 07.09.2005, 2005/08/0110; 07.09.2005, 2003/08/0169). Auch die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs 3 EStG 1988 bindet die Sozialversicherungsanstalt (vgl zB VwGH 02.05.2012, 2009/08/0202;
21.12. 2011, 2009/08/0292). Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt (vgl. VwGH 25.09.1990, 88/08/0296; 14.09.2005, 2003/08/0146; 19.10.2011, 2011/08/0108;
19.12. 2012, 2011/08/0051; sowie zum Veräußerungsgewinn die Erkenntnisse vom 25.09.1990, 88/08/0296, vom 24.11.1992, 88/08/0284, vom 21.03.1995, 93/08/0277, vom 08.04.1997, 96/08/0318, und vom 23.02.2000, 97/08/0046).
3.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 25 GSVG (unter Hinweis auf seine Judikatur zu § 17 GSPVG) bereits im Erkenntnis VwGH 26.01.1984, 82/08/0031, festgehalten, dass "Einkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1 GSVG durch Sonderausgaben nach § 18 EStG [damals 1972] und außergewöhnliche Belastungen nach § 34 EStG nicht vermindert werden" (vgl. auch VwGH 21.04.1986, 82/08/0080 und 14.04.1988, 87/08/0018 [=VwSlg. 12.696 A/1988]). Daher kann auch der den Sonderausgaben (§ 18 Abs. 6 EStG 1988) zugeordnete Verlustabzug (Verlustvortrag), erst nach Ermittlung des Gesamtbetrages allfälliger Einkünfte, nicht jedoch schon bei der Feststellung der Einkünfte berücksichtigt werden. Er mindert das Einkommen, nicht jedoch die Einkünfte. § 25 Abs. 2 GSVG enthält eine taxative Aufzählung jener Beträge, die die Beitragsgrundlage (Einkünfte) mindern oder erhöhen können; die hier strittige Sonderausgabe des Verlustabzugs ist dort nicht genannt. Der Abzug eines Verlustvortrages scheidet für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG daher aus (vgl. VwGH 21.02.1995, 95/08/0003; 21.04.2004, 2000/08/0114).
3.5. Gegen diese Rechtslage hegt das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen keine verfassungsrechtlichen Bedenken und sieht sich demnach nicht zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof veranlasst (zur Anfechtungspflicht bei Bedenken bzw. zur Begründungspflicht im verneinenden Fall, vgl. VfSlg. 9755/1983, 11.190/1986, 14.764/1997, 17.013/2003; VwGH 20.10.2010, 2010/02/0057, mwN; dazu jüngst auch Pfau, ÖStZ 2014, 347).
3.6. Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, dass die (durch das Anknüpfen des Beitragsrechts des GSVG an den einkommensteuerrechtlichen Begriff der "Einkünfte" bedingte) Unbeachtlichkeit von Verlustabzügen insofern verfassungswidrig sei, als dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen in dem für die Beitragspflicht maßgebenden Zeitraum nicht ausreichend berücksichtigt werde. Diese Argumentation beruht auf der Prämisse, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet sei, das Beitragsrecht des GSVG (direkt) am Maßstab der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen zu orientieren.
3.7. Sowohl die im GSVG verwendete Regelungstechnik des Anknüpfens an die nach dem Einkommensteuerrecht ermittelten Einkünfte als auch die im EStG vorgesehene Zuordnung des Verlustabzugs zu den (bei der Ermittlung der Einkünfte noch nicht einfließenden) Sonderausgaben existierten bereits nach der Rechtslage zur Zeit der Vorgängergesetze des GSVG und bestanden auch im Geltungszeitraum des GSVG unverändert fort. Auch wenn der Verfassungsgerichtshof - soweit ersichtlich - bislang keine spezifische Aussage zu treffen hatte, mit der explizit bestätigt wurde, dass für Zwecke der Bemessung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gerade auch die mit der erwähnten Regelungstechnik bewirkte Nichtbeachtlichkeit des (nur) einkommensteuerrechtlich relevanten Verlustabzugs verfassungskonform ist, ist dem Beschwerdevorbringen vorweg entgegenzuhalten, dass sich der Rechtsprechung entnehmen lässt, dass weder beim Verfassungsgerichtshof noch beim Verwaltungsgerichtshof bislang aus diesem Grund Bedenken entstanden sind (vgl. zur grundsätzlichen Unbedenklichkeit der Regelungen über die Beitragsgrundlage nach dem GSVG bzw. den insofern entsprechenden Vorgängerregelungen VfSlg. 6395/1971, 8235/1978, 10.030/1984, 10.645/1985, 12.295/1990, s.a. VwSlg 15.878 A/2002 und die sonstige oben bei Pkt. II.3.3. und II.3.4. zitierte Judikatur des VwGH).
3.8. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet es dem Gesetzgeber, Gleiches ungleich zu behandeln, sofern die gesetzlichen Differenzierungen nicht durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen gerechtfertigt sind (vgl. VfSlg. 8169/1977 uva.). Ferner verbietet es der Gleichheitssatz, Ungleiches gleich zu behandeln, sofern wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen bestehen (Gebot einer differenzierenden Regelung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte, vgl. VfSlg. 12.641/1991 uva.).
3.9.1. Die Beschwerdeführerin ist zwar damit im Recht, dass der Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit für das sozialversicherungsrechtliche Beitragsrecht nach dem GSVG auch ein bedeutsamer Gesichtspunkt ist, so dass eine Regelung, die tatsächliche Unterschiede in der Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen mit gleichen Rechtsfolgen verknüpft, oder eine solche Regelung, die nicht durch die Einkommenshöhe bedingte Unterschiede in der Beitragshöhe bewirkt (VfSlg. 15.859/2000) im Lichte des Gleichheitssatzes einer sachlichen Rechtfertigung bedürfen (s. auch VfSlg. 3721/1960). Der Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit ist aber - wie die Beschwerdeführerin selbst erkennt - nicht der einzige für das Beitragsrecht des GSVG bedeutsame (bzw. "wesentliche") Gesichtspunkt. Abgesehen davon vermag die Beschwerde - wie im Folgenden näher ausgeführt wird - beim Bundesverwaltungsgericht weder Bedenken ob der sachlichen Rechtfertigung des in § 25 GSVG bewirkten Anknüpfens an die "Einkünfte" im Allgemeinen, noch ob der damit bedingten Außerachtlassung von Verlustabzügen im Besonderen auszulösen.
3.9.2. Neben dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit liegen der Ausgestaltung des Beitragsrechts des GSVG auch noch andere (nicht ersichtlich unsachliche) Kriterien zugrunde. Zu diesen im GSVG zum Ausdruck kommenden Gesichtspunkten zählen etwa der Versorgungsgedanke in einer Risiko- und Solidaritätsgemeinschaft (vgl. VfSlg. 4714/1964), der es zB auch rechtfertigt, mehrfach Versicherungspflichten ohne direkte Leistungsäquivalenz vorzusehen (vgl. VfSlg. 12.739/1991). Die Leistungsfähigkeit ist auch insofern nicht das leitende Gestaltungsprinzip des Beitragsrechts, als der Gesetzgeber auch Mindestbeitragsgrundlagen vorsieht, die - in verfassungsrechtlich zulässiger Weise - bewirken, dass der Pflichtversicherte selbst im Fall von Verlusten einer Beitragspflicht unterliegt (VfSlg. 15.859/2000).
3.9.3. Selbst im Einkommensteuerrecht, das - im Unterschied zum Sozialversicherungsrecht - zentral auf dem Belastungsgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruht (und überdies mit höheren Belastungssätzen verbunden ist), war und ist die Möglichkeit einer bemessungsgrundlagenmindernden Berücksichtigung von Verlusten aus vergangenen Perioden an Bedingungen geknüpft und mit Einschränkungen versehen (Vortragsfähigkeit und Abzugsfähigkeit; zeitliche Begrenzungen).
3.9.4. Dazu kommt der Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie, der es rechtfertigt, bei der Beitragsbemessung an die - im Regelfall vorhandene - einkommensteuerliche Beurteilung anzuknüpfen. Auch wenn das Beschwerdevorbringen zutreffen mag, wonach der Verlustabzug nach § 18 Abs. 6 EStG ein Element der (einkommensteuerlichen) Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bildet, weil dieser eine notwendige Ergänzung zur Gewinnermittlung, zum Nettoprinzip und zur Abschnittsbesteuerung darstellt (so auch Doralt/Renner, in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn [Hrsg.] Kommentar zum EStG § 18 Rz 282) und insofern eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen anhand einer längerfristigen Betrachtung ermöglicht, ist doch festzuhalten, dass die derzeitige Ausgestaltung des Einkommensteuerrechts die Berücksichtigung von Verlusten aus den Vorjahren erst auf der Ebene der Einkommensermittlung vorsieht (und zB weder bei der Verlustentstehung noch der Verlustverwertung auf betriebliche Einkünfte beschränkt ist; vgl. Doralt/Renner, aaO Rz 283), so dass es (zumal nach dem Wegfall des § 6 Abs. 2 GewStG) für den Zweck der Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach dem GSVG, die ausschließlich auf Leistungsfähigkeitszuwächse mit Ursprung im Gewerbebetrieb abstellen soll, mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, wenn im Stadium der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessung nicht an die gegebene Größe der (diesbezüglich im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen) "Einkünfte" aus Gewerbebetrieb angeknüpft werden dürfte, sondern erst in einem eigenen Verfahren abzuklären wäre, welche Teile des (von den Einkunftsarten unabhängig errechneten) Verlustabzugs mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Verbindung stehen und auf welche Entstehungsperiode(n) diese entfallen.
3.9.5. Der Gleichheitssatz erlaubt es dem Gesetzgeber, eine vergröbernde, typische Fallgestaltungen erfassende, von mehr oder weniger schwer feststellbaren Einzelheiten absehende Regelung zu treffen und dabei von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen (VfSlg. 14.268/1995, 15.850/2000, 17.815/2006). Im Interesse der Verwaltungsökonomie darf er bei einer solchen pauschalierenden Regelung Härtefälle in Kauf nehmen. Wie weit der Spielraum des Gesetzgebers in diesem Zusammenhang reicht, hängt nicht zuletzt davon ab, welche (belastenden) Rechtsfolgen mit einer solchen pauschalierenden (dh. Unterschiede im Tatsächlichen vernachlässigenden) Regelung verknüpft werden. Der Verfassungsgerichtshof betont in diesem Zusammenhang etwa im Kontext des Steuerrechts, dass es "der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber nicht verwehrt, ein [Verfahren] zu wählen, das verwaltungsökonomischen Anforderungen gerecht wird und mit Typisierungen und Schätzungen operiert, dass der Spielraum des Gesetzgebers dabei aber umso geringer ist, je erheblicher die mit der Bemessungsgrundlage verbundenen Steuerfolgen sind" (VfSlg. 18.093/2007, 18.419/2008). Diese Überlegung legte der Verfassungsgerichtshof beispielsweise bei der Beurteilung der Frage zugrunde, unter welchen Umständen der Steuergesetzgeber die "nach den Regeln des Bewertungsgesetzes gewonnenen Einheitswerte ungeachtet der unstrittig gegebenen Unstimmigkeiten" weiterhin als Bemessungsgrundlage für Abgabenbelastungen heranziehen darf: Dies könne nicht isoliert anhand der die Bemessungsgrundlage betreffenden Regelungen beurteilt werden, sondern müsse anhand einer Abwägung "in Zusammenhang mit der Art oder dem (geringen) Gewicht der daran geknüpften Steuerfolgen" erfolgen, die durchaus ergeben könne, dass "ein Inkaufnehmen der ... Unschärfen zu Gunsten der damit erreichten Verwaltungsökonomie" gerechtfertigt ist (vgl. VfSlg. 18.419/2008).
3.9.6. Im Bereich des Beitragsrechts nach dem GSVG (und nach den Vorgängerregelungen des GSPVG) hatte sich der Verfassungsgerichtshof bereits mit der Frage der sachlichen Rechtfertigung einer unterschiedlichen gesetzlichen Behandlung tatsächlich gleicher Umstände bzw. der sachlichen Rechtfertigung der gesetzlichen Gleichbehandlung tatsächlich unterschiedlicher Umstände zu beschäftigen. Dabei erkannte er dem Zusammenhang zwischen dem Beitragsrecht und dem Leistungsrecht Bedeutung auf der Ebene der sachlichen Rechtfertigung einer beitragsrechtlichen Regelung bei. Mit den Erkenntnissen VfSlg. 10.099/1984 und 10.100/1984 hob der Verfassungsgerichtshof jenen Teil des § 25 Abs. 1 GSVG (VfSlg. 10.099/1984) bzw. des § 18 GSKVG (VfSlg. 10.100/1984) als verfassungswidrig auf, der vorsah, dass zu den steuerpflichtigen Einkünften des Beitragspflichtigen eine nach dem EStG vorgenommene "vorzeitige Abschreibung" (gewinnerhöhend) hinzuzurechnen ist. Während der Verfassungsgerichtshof die Hinzurechnung der "vorzeitigen Abschreibung" im Bereich der Pensionsversicherung unter Hinweis darauf für sachlich gerechtfertigt angesehen hatte, dass "der höheren Beitragspflicht der einen Gruppe von Pflichtversicherten eine durchaus ins Gewicht fallende höhere Pensionserwartung gegenüber steht", sah er "im Bereich der Krankenversicherung" keine sachliche Rechtfertigung für die Mehrbelastung jener Pflichtversicherten, die von der einkommensteuerrechtlichen Möglichkeit einer vorzeitigen Abschreibung Gebrauch gemacht haben, "da die höheren Beitragsleistungen der einen Gruppe von Pflichtversicherten hier zu keinen höheren Leistungserwartungen führen". Im Erkenntnis VfSlg. 10.100/1984, das zu einer Rechtslage erging, in der das Krankenversicherungsrecht und das Pensionsversicherungsrecht der gewerblich Selbständigen sowohl im Beitrags- als auch im Leistungsrecht legistisch getrennt waren (GSKVG; GSPVG) führte dies zu dem Ergebnis, dass die relevante Wortfolge des § 18 Abs. 1 GSKVG (über die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung) aufgehoben wurde, während die betreffende Wortfolge in § 17 Abs. 1 GSPVG (betreffend die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung) nicht als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Demgegenüber war eine solche Trennung im Erkenntnis VfSlg. 10.099/1984 nicht möglich, weil dieses zur Rechtslage nach dem GSVG erging, mit dem der Gesetzgeber das Pensionsversicherungsrecht und das Krankenversicherungsrecht der gewerblich selbständigen Erwerbstätigen in einem Gesetz in der Weise zusammengefasst hatte, dass zwar bei der Betragshöhe, nicht (mehr) jedoch bei der Beitragsgrundlage danach differenziert wurde, ob die Beiträge im Zusammenhang mit Leistungen aus der Krankenversicherung oder mit Leistungen aus der Pensionsversicherung standen.
3.10. Auch die auf den vorliegenden Beschwerdefall anwendbare Rechtslage unterscheidet (zwar nicht bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage, jedoch bei den Beitragssätzen und bei der Mindestbeitragsgrundlage) zwischen der Kranken- und der Pensionsversicherung (vgl. § 27 Abs. 1 Z 1 [7,05 % als Beitrag zur Krankenversicherung] und Z 2 [22,8 % als Beitrag zur Pensionsversicherung] GSVG). Diese Unterscheidung mag quantitativ stärker ausgeprägt sein als dies noch nach der dem Erkenntnis VfSlg. 10.099/1984 zugrunde liegenden Rechtslage der Fall war (damals: 7,7 % für die Krankenversicherung und 10,5 % für die Pensionsversicherung).
3.11. Im Zusammenhang mit der den Bereich der Pensionsversicherung betreffenden Beitragsbelastung lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht eine sachliche Rechtfertigung der Unbeachtlichkeit von Vorjahresverlusten bereits in der unterschiedlichen Rechtsfolge bei der Leistungshöhe erkennen. Im Bereich der Krankenversicherung muss - neben den bereits angeführten Rechtfertigungsgründen (zB Verwaltungsökonomie) und Wesensmerkmalen des Sozialversicherungsrechts - der geringere Beitragssatz in Anschlag gebracht werden, der im Sinne des zuvor Gesagten (Pkt. II.3.9.5.) mit einem weiteren Gestaltungsspielraum einhergeht.
3.12. Insgesamt betrachtet kann das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer als (adäquater) Gradmesser dafür dienen, über welche Wirtschaftskraft eine Person zu einem gegebenen Zeitpunkt bzw. in einem gegebenen Zeitraum verfügt. Der Umstand, dass in Einzelfällen, zB - wie hier - ein aus den Vorjahren akkumulierter (und steuerlich in den Folgejahren wirksamer) Verlustvortrag dazu führt, dass die für die Beitragsbemessung heranzuziehenden Einkünfte mit dem zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage relevanten Einkommen nicht übereinstimmen, stellt die Sachlichkeit der Regelung an sich noch nicht in Frage (vgl. in anderem Zusammenhang auch VwGH 19.10.2011, 2011/08/0223).
3.13. Vor diesem Hintergrund tritt das Bundesverwaltungsgericht den gegen die angewendete Rechtslage vorgetragenen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht bei.
3.14. Die Richtigkeit der Anwendung dieser Rechtslage durch die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten, ja sogar ausdrücklich bestätigt. Auch beim Bundesverwaltungsgericht sind daran keine Zweifel entstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
3.15. Von einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, weil weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin, die seit Beginn des Verfahrens an von einer Steuerberaterin vertreten ist, die Durchführung einer solchen Verhandlung beantragt hat (weshalb von einem schlüssigen Verzicht ausgegangen wird) und weil ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Bindung an das Einkommensteuerrecht für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG vgl u.a VwGH 24.04.1990, 89/08/0226; 19.02.1991, 90/08/0114; 07.09.2005, 2005/08/0110; 07.09.2005, 2003/08/0169; 11.09.2008, 2006/08/0166; 21.12.2011, 2009/08/0292; 02.05.2012, 2009/08/0202; zur Unbeachtlichkeit von Sonderausgaben wie dem Verlustvortrag und anderen nicht in die Berechnung der "Einkünfte" einfließenden Posten s. VwGH 26.01.1984, 82/08/0031; 21.04.1986, 82/08/0080 und 14.04.1988, 87/08/0018 [=VwSlg. 12.696 A/1988]; 25.09.1990, 88/08/0296; 24.11.1992, 88/08/0284; 21.02.1995, 95/08/0003; 21.03.1995, 93/08/0277;
08.04. 1997, 96/08/0318; 23.02.2000, 97/08/0046; 21.04.2004, 2000/08/0114; 14.09.2005, 2003/08/0146; 19.10.2011, 2011/08/0108;
19.12. 2012, 2011/08/0051). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen ist eine mit dem Vorbringen von verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angewendete Norm aufgeworfene Rechtsfrage keine Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0127 mwN).
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